223_1996
AT
223. Verordnung: Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung für die Relation Überackern bis Mauerkirchen des westlichen Abschnittes der Penta-Line
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 223. Verordnung: Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung für die Relation Überackern bis Mauerkirchen des westlichen Abschnittes der Penta-Line
1996_223_0 223. Verordnung: Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung für die Relation Überackern bis Mauerkirchen des westlichen Abschnittes der Penta-Line
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 127/1993 wird verordnet
Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr für die Relation „Überackern bis Mauerkirchen“ des westlichen Abschnittes
der Penta-Line auf der Grundlage des im Wege des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr vorgelegten technischen Bauentwurfes für diese Relation oder Teile derselben das Ermittlungsverfahren
durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz zu
erteilen.