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223_1996 AT

223. Verordnung: Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung für die Relation Überackern bis Mauerkirchen des westlichen Abschnittes der Penta-Line

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Ermächtigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung für die Relation Überackern bis Mauerkirchen des westlichen Abschnittes der Penta-Line

Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 127/1993 wird verordnet

Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr für die Relation „Überackern bis Mauerkirchen“ des westlichen Abschnittes

der Penta-Line auf der Grundlage des im Wege des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr vorgelegten technischen Bauentwurfes für diese Relation oder Teile derselben das Ermittlungsverfahren

durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz zu

erteilen.

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