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223_1994 AT

223. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Bundesgesetz: Änderung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 129/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Bestimmungen, dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten."

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs der Post- und Telegraphenverwaltung und des Kraftwagendienstes der Österreichischen Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

3. In § 2 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Z 2 GewO 1973)" und in § 8 Abs. 2 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 208 GewO 1973)" der Klammerausdruck „(§ 175 GewO 1973)"

3 a. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe [Taxigewerbe]); diese Gewerbeberechtigung umfaßt auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können; oder"

4. § 5 lautet

„§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes

1. die Zuverlässigkeit,

2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und

3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß; dies gilt nicht für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen.

(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.

(3) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

.1. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über

a) die für den Berufszweig.geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,

rechtskräftig bestraft wurde.

(4) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erwarten läßt. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfällt, wenn der Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der im § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht.

(5)'Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmanns ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endigt die Konzession. Die Anzeige ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen. Für die Erteilung der Konzession an die Personengesellschaft gilt Abs. 6.

(6) Die Erteilung einer Konzession für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre erfordert neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen"

a) bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz im Inland hat;

b) bei einer Personengesellschaft, daß sie ihren Sitz im Inland hat und mehr als 75% ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter österreichische Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der lit. c zu erfüllen;

c) bei einer juristischen Person, daß sie ihren Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich des Vorsitzenden österreichische Staatsbürger

sind und die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen Anteilsrechte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zu, so haben diese die ihrer Rechtsform entsprechenden Voraussetzungen gemäß der vorstehenden Regelung oder der lit. b zu erfüllen. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein.

(7) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 6 lit. b und c angeführten Voraussetzungen ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft hinsichtlich ihrer ausländischen Gesellschafter oder eine juristische Person hinsichtlich ihrer ausländischen Organe, Gesellschafter oder Aktionäre (ihrer ausländischen Eigentümer stimmrechtsgewährender Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 6 lit. b und c genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,

a) keine oder höchstens die gleichen wie die in Abs. 6 lit. b und c festgelegten Beschränkungen gelten und

b) bei der Ausübung des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs mit Omnibussen durch eine unter österreichischer Beteiligung nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bestehende juristische Person oder Personengesellschaft keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegt als eine ohne ausländische Beteiligung bestehende juristische Person oder Personengesellschaft, und wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen Österreichs gleich oder gleichwertig ist und die Ausübung des Gewerbes durch die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(8) Die in Abs. 6 lit. b und c angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen."

5. In § 10 Abs. 1 a und 1 b in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993 wird der Ausdruck „Hotelwagen-Gewerbe" ersetzt durch den Ausdruck „Gästewagen-Gewerbe"

6. In § 10 a Abs. 3 und 5 werden die Worte „Bundesminister für Verkehr" durch die Worte

„Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" ersetzt.

7. § 14 Abs. 1 bis 4 lauten

„(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu ahnden ist, wer

1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;

3. den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt;

4. eine Beförderung gemäß § 9 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;

5. die gemäß § 10 a festgelegten Tarife nicht einhält;

6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5000 S zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5000 S zu betragen."

8. Nach § 15 Abs. 2 werden folgende Abs. 2 a und 2 b eingefügt

„(2 a) § 335 a GewO 1973 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

(2 b) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind."

9. § 15 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 10 Abs. 1 bis 2 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.

(4) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern."

10. (Verfassungsbestimmung) § 26 Abs. 2 lautet

„(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, tritt mit I.Juli 1993 in Kraft. Am 30. Juni 1993 bestehende bundesgesetzliche Vorschriften und Verordnungen, die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden, regeln, sind, bis die Länder entsprechende Bestimmungen erlassen haben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, als jeweils landesgesetzliche Vorschriften weiter anzuwenden."

11. § 26 Abs. 4 lautet

„(4) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 bis 8, § 5 a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 16 und § 18 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993 treten mit Inkrafttreten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft."

12. Nach § 26 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt

„(4 a) § 1 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993 und BGBl. Nr. 223/1994 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."

13. § 26 Abs. 5 lautet

„(5) § 2 Abs. 2, § 5 a Abs. 1 Z 1, § 11 und § 16 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 treten mit I.Juli 1993 außer Kraft."

14. Nach § 26 Abs. 5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt

„(5 a) § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 bis 8 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 223/1994 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft und mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft."

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