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223_1993 AT

223. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl. Nr. 320/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 114/1992, wird wie folgt geändert

1. § 3 erster Satz lautet

„Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen die Kontrolle der Fertigpackungen sowie die

eichamtliche Behandlung von Meßgeräten wie folgt:"

2. In der Anlage entfallen die Ortsnamen Eggenburg, Feldkirch, Hartberg, Mureck, Mürzzuschlag, Steyr, Tulln, Villach, Wolfsberg und Wr. Neustadt sowie die jeweils zugehörigen Angaben in der zweiten und der dritten Spalte.

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