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223_1991 AT

223. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch

Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990, wird — hinsichtlich

des § 3 a im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst und

hinsichtlich des § 3 b im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

verordnet

Die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, wird wie folgt ergänzt

Dem § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b

angefügt

„§ 3 a. Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

ersetzt den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil

der Meisterprüfung

1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen

gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des

Schulorganisationsgesetzes,

2. Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer

Richtung,

3. Höhere Lehranstalt für Textilwirtschaft,

4. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung

und Organisation,

5. Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronische

Datenverarbeitung und Organisation,

6. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe,

7. Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe.

§ 3 b. (1) Der erfolgreiche Besuch folgender

Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen

Universität ersetzt den kaufmännisch-

rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung

1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,

2. Studienrichtung Betriebswirtschaft (Studienzweig

Betriebswirtschaft),

3. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (Studienzweig

Betriebsinformatik),

4. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik.

(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für

Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und

Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/ 1930 ersetzt den

kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung."

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