223. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990, wird — hinsichtlich
des § 3 a im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst und
hinsichtlich des § 3 b im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
verordnet
Die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, wird wie folgt ergänzt
Dem § 3 werden folgende §§ 3 a und 3 b
angefügt
„§ 3 a. Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
ersetzt den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil
der Meisterprüfung
1. Handelsakademie sowie deren Sonderformen
gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des
Schulorganisationsgesetzes,
2. Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer
Richtung,
3. Höhere Lehranstalt für Textilwirtschaft,
4. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung
und Organisation,
5. Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronische
Datenverarbeitung und Organisation,
6. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe,
7. Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe.
§ 3 b. (1) Der erfolgreiche Besuch folgender
Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen
Universität ersetzt den kaufmännisch-
rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung
1. Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
2. Studienrichtung Betriebswirtschaft (Studienzweig
Betriebswirtschaft),
3. Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (Studienzweig
Betriebsinformatik),
4. Studienrichtung Wirtschaftspädagogik.
(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für
Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und
Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/ 1930 ersetzt den
kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung."