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223_1984 AT

223. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR darf

Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden

Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden

1. Verpackung

1.1 Titandisulfid muß in zusammengesetzten

Verpackungen, nämlich Außenverpackungen,

bestehend aus 60-l-Stahlfässern mit abnehm-

barem Deckel Typ 1A2, und Innenverpackungen,

bestehend aus Säcken aus geeignetem

Kunststoff mit einer maximalen Füllmenge

von 20 kg, verpackt sein. Die Verpackung

muß hermetisch (gasdicht/dampfdicht)

verschlossen sein, zB durch Zuschweißen der

Kunststoffsäcke.

1.2 Die zusammengesetzte Verpackung muß

einer Baumusterprüfung bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/

Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten

Bedingungen mit Erfolg unterzogen

und zugelassen worden sein.

2. Vorschriften für die Baumusterprüfung

2.1 Fallprüfung

Sechs Prüfmuster, die zu je mindestens 98%

ihres Fassungsraums mit dem Originalfüllgut

oder mit einem Ersatzfüllgut befüllt sind,

werden zu je drei Stück den nachfolgenden

beiden Fallprüfungen gemäß Ziffer 2.1.1 und

Ziffer 2.1.2 unterworfen. Das Ersatzfüllgut

muß die gleiche Dichte wie das Originalfüllgut

haben und ihm in dessen anderen physikalischen

Eigenschaften weitgehend entsprechen.

2.1.1 Die Verpackung muß aus einer Fallhöhe von

1,8 m diagonal zur Aufprallplatte auf den

Bodenfalz oder, wenn sie keinen hat, auf eine

Rundnaht oder Kante fallen.

2.1.2 Die Verpackung muß aus einer Fallhöhe von

1,8 m auf ihre schwächste Stelle auftreffen,

die beim ersten Fall nicht geprüft wurde, zB

den Deckel oder eine geschweißte Längsnaht

des Faßmantels.

2.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis

Die Verpackung hat die Prüfung bestanden,

wenn keine wesentliche Beschädigung bei

einem der geprüften Fässer oder einer der in

ihnen enthaltenen Kunststoffsäcke entstanden

ist. Der hermetische (gasdichte, dampfdichte)

Verschluß muß nach dem Fall weiterhin

bestehen.

3. Kennzeichnung

Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten

Verpackungen müssen durch

— das Kurzzeichen des Staates, in dem die

Zulassung erteilt wurde,

— den Namen oder die Kurzbezeichnung

des Herstellers oder einer anderen Kennzeichnung

der Verpackung, wie sie von

der zuständigen Behörde festgesetzt

wurde,

— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,

— die Registriernummer sowie

— Monat und Jahr der Herstellung

gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet

sein.

4. Gefahrzettel

Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel

nach Muster Nr. 2 c des Anhanges A 9

zur Anlage A des ADR zu versehen.

5. Sonstige Vorschriften

Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des

ADR zu beachtenden Vorschriften sind

anzuwenden.

(2) In das Beförderungspapier ist folgende

Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Titandisulfid,

4.2, ADR".

Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach

Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,

längstens jedoch bis zum 31. Dezember

1986.

Wien, 1984 04 26

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

Bonn, den 11. 11. 1983

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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