223. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2430 und 2431 der Anlage A des ADR darf
Titandisulfid als Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden
Bedingungen im Straßenverkehr befördert werden
1. Verpackung
1.1 Titandisulfid muß in zusammengesetzten
Verpackungen, nämlich Außenverpackungen,
bestehend aus 60-l-Stahlfässern mit abnehm-
barem Deckel Typ 1A2, und Innenverpackungen,
bestehend aus Säcken aus geeignetem
Kunststoff mit einer maximalen Füllmenge
von 20 kg, verpackt sein. Die Verpackung
muß hermetisch (gasdicht/dampfdicht)
verschlossen sein, zB durch Zuschweißen der
Kunststoffsäcke.
1.2 Die zusammengesetzte Verpackung muß
einer Baumusterprüfung bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/
Prüfstelle gemäß den unter Ziffer 2 festgelegten
Bedingungen mit Erfolg unterzogen
und zugelassen worden sein.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Fallprüfung
Sechs Prüfmuster, die zu je mindestens 98%
ihres Fassungsraums mit dem Originalfüllgut
oder mit einem Ersatzfüllgut befüllt sind,
werden zu je drei Stück den nachfolgenden
beiden Fallprüfungen gemäß Ziffer 2.1.1 und
Ziffer 2.1.2 unterworfen. Das Ersatzfüllgut
muß die gleiche Dichte wie das Originalfüllgut
haben und ihm in dessen anderen physikalischen
Eigenschaften weitgehend entsprechen.
2.1.1 Die Verpackung muß aus einer Fallhöhe von
1,8 m diagonal zur Aufprallplatte auf den
Bodenfalz oder, wenn sie keinen hat, auf eine
Rundnaht oder Kante fallen.
2.1.2 Die Verpackung muß aus einer Fallhöhe von
1,8 m auf ihre schwächste Stelle auftreffen,
die beim ersten Fall nicht geprüft wurde, zB
den Deckel oder eine geschweißte Längsnaht
des Faßmantels.
2.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
Die Verpackung hat die Prüfung bestanden,
wenn keine wesentliche Beschädigung bei
einem der geprüften Fässer oder einer der in
ihnen enthaltenen Kunststoffsäcke entstanden
ist. Der hermetische (gasdichte, dampfdichte)
Verschluß muß nach dem Fall weiterhin
bestehen.
3. Kennzeichnung
Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten
Verpackungen müssen durch
— das Kurzzeichen des Staates, in dem die
Zulassung erteilt wurde,
— den Namen oder die Kurzbezeichnung
des Herstellers oder einer anderen Kennzeichnung
der Verpackung, wie sie von
der zuständigen Behörde festgesetzt
wurde,
— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
— die Registriernummer sowie
— Monat und Jahr der Herstellung
gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet
sein.
4. Gefahrzettel
Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel
nach Muster Nr. 2 c des Anhanges A 9
zur Anlage A des ADR zu versehen.
5. Sonstige Vorschriften
Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des
ADR zu beachtenden Vorschriften sind
anzuwenden.
(2) In das Beförderungspapier ist folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Titandisulfid,
4.2, ADR".
Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach
Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1986.
Wien, 1984 04 26
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger
Bonn, den 11. 11. 1983
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier