223. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich
um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes
1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert
mit Verordnung BGBl. Nr. 161/1981,
wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 hat zu tauten
„(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon
gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als Ursprungszeugnis
im Sinne des Abs. 1 auch
a) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung
oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung
gemäß den Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
BGBl. Nr. 466/1972,.
oder des Abkommens zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
BGBl. Nr. 467/1972,
b) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung
oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung
gemäß den Bestimmungen
des Übereinkommens zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960, oder des Übereinkommens
zur Schaffung einer Assoziierung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik
Finnland, BGBl. Nr. 193/1961,
c) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung
oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklänung
gemäß den Bestimmungen
des Übereinkommens zwischen den
EFTA-Ländern und Spanien, BGBl. Nr. 245/
1980,
d) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.
Nr. 93/1972,
e) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung
und die handwerkliche Herstellung
von Waren gemäß den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte
Einfuhr von handwerklich hergestellten
Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen
mit Entwicklungsländern,
BGBl. Nr. 94/1972."
2. In der Anlage 2 (Ausfuhr) werden folgende
Änderungen vorgenommen
Nach der Position ex 20.06 A wird eingefügt
„ 23.03 A Ausgelaugte Rübenschnitzel"
Nach der Position ex 23.05 B wird eingefügt
„ex 23.07 Ausgelaugte Rübenschnitzel der
Nummer 23.03 A, melassiert oder
gezuckert"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1981 in
Kraft.