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223_1981 AT

223. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich

um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes

1968 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der

Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert

mit Verordnung BGBl. Nr. 161/1981,

wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 hat zu tauten

„(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon

gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als Ursprungszeugnis

im Sinne des Abs. 1 auch

a) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung

gemäß den Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

BGBl. Nr. 466/1972,.

oder des Abkommens zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,

BGBl. Nr. 467/1972,

b) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung

gemäß den Bestimmungen

des Übereinkommens zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960, oder des Übereinkommens

zur Schaffung einer Assoziierung

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik

Finnland, BGBl. Nr. 193/1961,

c) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklänung

gemäß den Bestimmungen

des Übereinkommens zwischen den

EFTA-Ländern und Spanien, BGBl. Nr. 245/

1980,

d) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.

Nr. 93/1972,

e) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung

und die handwerkliche Herstellung

von Waren gemäß den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte

Einfuhr von handwerklich hergestellten

Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen

mit Entwicklungsländern,

BGBl. Nr. 94/1972."

2. In der Anlage 2 (Ausfuhr) werden folgende

Änderungen vorgenommen

Nach der Position ex 20.06 A wird eingefügt

„ 23.03 A Ausgelaugte Rübenschnitzel"

Nach der Position ex 23.05 B wird eingefügt

„ex 23.07 Ausgelaugte Rübenschnitzel der

Nummer 23.03 A, melassiert oder

gezuckert"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1981 in

Kraft.

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