223. Bundesgesetz: Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Verschmelzung von Genossenschaften
Wesen der Verschmelzung
§ 1. (1) Genossenschaften gleicher Haftungsart
können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt
(verschmolzen) werden. Die Verschmelzung
kann erfolgen
1. durch Übertragung des Vermögens der
Genossenschaft (übertragende Genossenschaft)
als Ganzes an eine andere (übernehmende)
Genossenschaft (Verschmelzung
durch Aufnahme);
2. durch Bildung einer neuen Genossenschaft,
auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden
Genossenschaften als Ganzes
übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
(2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn
eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist,
die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter
aber noch nicht begonnen hat.
Verschmelzung durch Aufnahme
§ 2. (1) Die Verschmelzung durch Aufnahme
ist nur zulässig, wenn die Generalversammlung
jeder Genossenschaft sie beschließt. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
(2) Vor der Beschlußfassung der Generalversammlung
ist ein hiefür nach den Rechtsvorschriften
für die Revision von Genossenschaften
zu bestellender Revisor darüber zu hören, ob
die Verschmelzung mit den Belangen der Genossenschafter
und den Belangen der Gläubiger
beider Genossenschaften vereinbar ist. Das Gutachten
des Revisors ist in jeder Generalversammlung
zu verlesen, in der über die Verschmelzung
verhandelt wird. Der Revisor ist berechtigt,
an der Generalversammlung beratend
teilzunehmen. Spricht sich der Revisor gegen die
Verschmelzung aus, so bedarf der Beschluß einer
Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen in zwei mit einem Abstand
von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden
Generalversammlungen umfaßt.
§ 3. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der
Schriftform.
§ 4. (1) Der Vorstand jeder Genossenschaft hat
die Verschmelzung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
des Sitzes seiner Genossenschaft
anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag,
das Gutachten des Revisors und die
Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in
Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift
sowie, wenn die Verschmelzung der behördlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde
beizufügen.
(3) Der Anmeldung zum Genossenschaftregister
des Sitzes der übertragenden Genossenschaft
ist ferner eine Bilanz der übertragenden Genossenschaft
beizufügen, die für einen höchstens
sechs Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt
aufgestellt worden ist (Schlußbilanz). Die
Schlußbilanz braucht nicht bekanntgemacht zu
werden.
§ 5. (1) Mit der Eintragung der Verschmelzung
in das Genossenschaftsregister des Sitzes der
übertragenden Genossenschaft geht das Vermögen
dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden
auf die übernehmende Genossenschaft über
und erlischt die übertragende Genossenschaft.
Einer besonderen Lösung bedarf es nicht.
(2) Das Gericht des Sitzes der übertragenden
Genossenschaft hat von Amts wegen die bei ihm
aufbewahrten Urkunden und sonstige Schriftstücke
nach der Eintragung der Verschmelzung
dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft
zur Aufbewahrung zu übersenden.
§ 6. Für den Gläubigerschutz und für die
Wertansätze in den Jahresbilanzen der übernehmenden
Genossenschaft gelten die §§ 227 und
228 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß.
§ 7. (1) Mit der Eintragung der Verschmelzung
in das Genossenschaftsregister des Sitzes
der übertragenden Genossenschaft erwerben die
Genossenschafter dieser Genossenschaft die Mitgliedschaft
bei der übernehmenden Genossenschaft
mit allen sich aus dieser Mitgliedschaft
ergebenden Rechten und Pflichten.
(2) Die Genossenschafter der übertragenden
Genossenschaft sind bei der übernehmenden Genossenschaft
mit mindestens einem Geschäftsanteil
beteiligt. Läßt der Genossenschaftsvertrag
der übernehmenden Genossenschaft die Beteiligung
mit mehreren Geschäftsanteilen zu, so ist
jeder Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft
mit so vielen Geschäftsanteilen bei
der übernehmenden Genossenschaft beteiligt, wie
den von ihm bei der übertragenden Genossenschaft
auf Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen,
vermehrt um gutgeschriebenen Gewinn und
vermindert um die zur Deckung von Verlusten
gemachten Abschreibungen, entspricht.
(3) Übersteigt der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile,
die der Genossenschafter bei der übertragenden
Genossenschaft hatte, den Gesamtbetrag
der Geschäftsanteile, mit denen er bei der
übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist, so
ist der übersteigende Betrag nach Ablauf von
sechs Monaten seit der Veröffentlichung (§ 6)
auszuzahlen; die Auszahlung darf jedoch nicht
geschehen, bevor die Gläubiger, die sich nach § 6
gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt
sind.
(4) Für die Feststellung der Geschäftsanteile,
die der Genossenschafter bei der übertragenden
Genossenschaft gehabt hat, ist die nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellte
Schlußbilanz maßgebend.
§ 8. (1) Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft
hat die Genossenschafter der übertragenden
Genossenschaft nach der Eintragung
der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister
des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich
in das Register der Mitglieder der
übernehmenden Genossenschaft einzutragen.
(2) Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft
hat jeden Genossenschafter der übertragenden
Genossenschaft unverzüglich, spätestens
binnen drei Monaten seit der Eintragung
der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister
des Sitzes der übertragenden Genossenschaft
von der Eintragung in das Register der Mitglieder
schriftlich zu benachrichtigen und ihm
mitzuteilen
1. den Betrag des Geschäftsanteiles bei der
übernehmenden Genossenschaft;
2. bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung
den Haftungsbetrag der übernehmenden
Genossenschaft;
3. den Betrag, mit dem der Geschäftsanteil,
den der Genossenschafter bei der übertragenden
Genossenschaft hatte, bei der übernehmenden
Genossenschaft angerechnet
wird;
4. die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen
der Genossenschafter nach § 7 Abs. 2 an
der übernehmenden Genossenschaft beteiligt
ist;
5. den Betrag der von dem Genossenschafter
nach Anrechnung seines Geschäftsanteiles
noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag,
der nach § 7 Abs. 3 an den Genossenschafter
auszuzahlen ist.
§ 9. (1) Die durch die Verschmelzung erworbene
Mitgliedschaft kann durch schriftliche
Erklärung gegenüber der übernehmenden Genossenschaft
kündigen
1. jeder in der Generalversammlung erschienene
Genossenschafter, wenn er gegen den
Verschmelzungsbeschluß Widerspruch zu
Protokoll erklärt hat;
2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene
Genossenschafter, wenn er zu der
Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen
worden ist oder die Versammlung
nicht gehörig berufen oder der Gegenstand
der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt
worden ist.
(2) Hat eine Generalversammlung, die aus
abgeordneten Genossenschaftern besteht, die Verschmelzung
beschlossen, so kann jeder Genossenschafter
kündigen. Für die abgeordneten Genossenschafter
gilt Abs. 1.
(3) Die Kündigung kann nur innerhalb eines
Monats seit Zugang der Mitteilung des Vorstandes
(§ 8 Abs. 2), längstens aber innerhalb
sechs Monaten seit Eintragung der Verschmelzung
in das Genossenschaftsregister des Sitzes der
übertragenden Genossenschaft erklärt werden.
§ 10. (1) Kündigt ein Genossenschafter der
übertragenden Genossenschaft gemäß § 9 seine
Mitgliedschaft, so gilt die Mitgliedschaft bei der
übernehmenden Genossenschaft als nicht erworben.
Dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens
in das Register der Mitglieder der übernehmenden
Genossenschaft zu vermerken.
(2) Mit dem kündigenden Genossenschafter hat
sich die übernehmende Genossenschaft auseinanderzusetzen.
Maßgebend ist die nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung aufge-
stellte Schlußbilanz der übertragenden Genossenschaft.
Der kündigende Genossenschafter ist nur
berechtigt seinen Geschäftsanteil zu verlangen;
an den Reservefonds und an das sonst vorhandene
Vermögen der übertragenden Genossenschaft
hat er, wenn der Genossenschaftsvertrag
nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch. Die
Ansprüche des kündigenden Genossenschafters
sind binnen sechs Monaten seit der Kündigung
zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht
geschehen, bevor die Gläubiger, die sich nach
§ 6 gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt
sind, und nicht vor Ablauf von sechs Monaten
seit der Veröffentlichung nach § 6.
(3) Reichen die Geschäftsanteile und die in der
Schlußbilanz ausgewiesenen Rücklagen zur
Deckung eines in dieser Bilanz ausgewiesenen
Verlustes nicht aus, so hat der kündigende
Genossenschafter den anteiligen Fehlbetrag an
die übernehmende Genossenschaft zu zahlen, bei
der Genossenschaft mit beschränkter Haftung jedoch
höchstens bis zur Höhe des Haftungsbetrages;
der anteilige Fehlbetrag wird, falls der
Genossenschaftsvertrag der übertragenden Genossenschaft
nichts anderes bestimmt, nach der
Kopfzahl der Genossenschafter der übertragenden
Genossenschaft, bei der Genossenschaft mit
beschränkter Haftung, falls der Genossenschaftsvertrag
die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen
zuläßt, nach der Zahl der Geschäftsanteile
errechnet.
§ 11. Die Ansprüche nach § 10 verjähren
binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche
fällig geworden sind.
§ 12. (1) Die Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats der übertragenden Genossenschaft
sind den Genossenschaftern und den
Gläubigern dieser Genossenschaft als Gesamtschuldner
zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den sie durch die Verschmelzung erleiden. Mitglieder,
die bei der Prüfung der Vermögenslage
der Genossenschaften und beim Abschluß des
Verschmelzungsvertrages ihre Sorgfaltspflicht
beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht
befreit.
(2) Zuständig für die Geltendmachung der Ersatzansprüche
ist das Gericht, in dessen Sprengel
die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hatte.
(3) Die Ersatzansprüche verjähren in fünf
Jahren seit Eintragung der Verschmelzung in das
Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden
Genossenschaft.
Verschmelzung durch Neubildung
§ 13. (1) Bei Verschmelzung von Genossenschaften
durch Bildung einer neuen Genossenschaft
gelten sinngemäß die §§ 2, 3 und 4, § 5
Abs. 2, §§ 6 bis 12; jede der sich vereinigenden
Genossenschaften gilt als übertragende und die
neue Genossenschaft als übernehmende; außerdem
gelten die folgenden Vorschriften.
(2) Der Genossenschaftsvertrag der neuen Genossenschaft
und die Bestellung ihrer Vorstandsmitglieder
und ihrer Aufsichtsratsmitglieder bedürfen
der Zustimmung der Generalversammlungen
der sich vereinigenden Genossenschaften.
(3) Für die Bildung der neuen Genossenschaft
gelten die Vorschriften des Gesetzes über Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften vom
9. April 1873, RGBl, Nr. 70, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, sinngemäß.
(4) Die Vorstände der sich vereinigenden Genossenschaften
haben die neue Genossenschaft bei
dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz
hat, zur Eintragung in das Genossenschaftsregister
anzumelden. Die Verschmelzung darf
nicht eingetragen werden, bevor die neue Genossenschaft
eingetragen worden ist. Mit der Eintragung
der neuen Genossenschaft geht das Vermögen
der übertragenden Genossenschaften einschließlich
der Schulden auf die neue Genossenschaft
über und erlöschen die übertragenden
Genossenschaften. Einer besonderen Löschung
bedarf es nicht.
II. ABSCHNITT
Änderung der Gewerbeordnung 1973
§ 14. Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, in der Fassung des Berggesetzes 1975,
BGBl. Nr. 259, der Gewerberechtsnovelle 1976,
BGBl. Nr. 253, der Gewerbeordnungs-Novelle
1978, BGBl. Nr. 233, der Kundmachung
BGBl. Nr. 379/1978 und des Dorotheumsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1979, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Werden Aktiengesellschaften durch Neubildung
einer Aktiengesellschaft verschmolzen
(§ 233 des Aktiengesetzes 1965) oder werden
Genossenschaften durch Neubildung einer Genossenschaft
verschmolzen (§ 13 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes),
so dürfen auf
Grund der Gewerbeberechtigungen der sich vereinigenden
Gesellschaften (Genossenschaften) die
Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der
Eintragung der neuen Gesellschaft (Genossenschaft)
in das Handelsregister (Genossenschaftsregister)
von ihr weiter ausgeübt werden. Die
neue Gesellschaft (Genossenschaft) hat die Neubildung
und die weitere Ausübung der Gewerbe
innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung
der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen. Nach
Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung
endigen die Gewerbeberechtigungen."
2. Im § 345 Abs. 1 hat der Klammerausdruck
nach den Worten „gemäß § 11 Abs. 7" zu lauten
„(Neubildung einer Aktiengesellschaft durch Verschmelzung
von Aktiengesellschaften und weitere
Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden
Gesellschaften oder Neubildung einer Genossenschaft
durch Verschmelzung von Genossenschaften
und weitere Ausübung der Gewerbe der sich
vereinigenden Genossenschaften)".
III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen
Verfahren zur Verschmelzung durch Aufnahme
sind nach den bisher geltenden Vorschriften
durchzuführen.
§ 16. Für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes,
BGBl. Nr. 69/1969, zuletzt
geändert durch das Bumdesgesetz BGBl.
Nr. 314/1979, genügt für die Anmeldung zum
Genossenschaftsregister (§ 4 Abs. 3) eine Schlußbilanz,
die für einen höchstens neun Monate vor
der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt
worden ist.
§ 17. Soweit in anderen bundesgesetzlichen
Rechtsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen
ist, die durch dieses Bundesgesetz abgeändert oder
aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren
Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
§ 18. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt die Verordnung über die Verschmelzung
von Genossenschaften vom
30. Juni 1939, dRGBl. I S 1066, in der Fassung
der Dritten Verordnung über Maßnahmen auf
dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom
13. April 1943, dRGBl. I S 251, außer Kraft.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich
des II. Abschnittes jedoch der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.