Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
223_1979 AT

223. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse

Artikel I

(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz

über die Förderung der Presse, BGBl.

Nr. 403/1975, in der Anlage wiederverlautbart.

(2) Das Bundesgesetz über die Förderung der

Presse ist mit 25. Juli 1975 in Kraft getreten.

Artikel II

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die

Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die

sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften

ergeben

1. Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz

über die Förderung der Presse

sowie das Bundesgesetz über die Förderung

staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich

der politischen Parteien sowie der Publizistik

geändert werden, BGBl. Nr. 394/1976,

2. Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz

über die Förderung der Presse geändert

wird, BGBl. Nr. 674/1978.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten

1. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 394/1976 mit

1. Oktober 1976,

2. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 674/1978 mit

1. Jänner 1979.

Artikel III

(1) § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die

Förderung der Presse, BGBl. Nr. 403/1975, ist

durch Art. I Z. 6 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 394/1976 aufgehoben worden und wird als

nicht mehr geltend festgestellt.

(2) § 6 ist als Übergangsbestimmung gegenstandslos

geworden und wird als nicht mehr

geltend festgestellt. § 7 erhält die Bezeichnung

§ 6.

Artikel IV

Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als

„Presseförderungsgesetz 1979" zu bezeichnen.

Artikel V

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →