223. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz
über die Förderung der Presse, BGBl.
Nr. 403/1975, in der Anlage wiederverlautbart.
(2) Das Bundesgesetz über die Förderung der
Presse ist mit 25. Juli 1975 in Kraft getreten.
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die
Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die
sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften
ergeben
1. Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz
über die Förderung der Presse
sowie das Bundesgesetz über die Förderung
staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich
der politischen Parteien sowie der Publizistik
geändert werden, BGBl. Nr. 394/1976,
2. Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz
über die Förderung der Presse geändert
wird, BGBl. Nr. 674/1978.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten
1. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 394/1976 mit
1. Oktober 1976,
2. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 674/1978 mit
1. Jänner 1979.
Artikel III
(1) § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
Förderung der Presse, BGBl. Nr. 403/1975, ist
durch Art. I Z. 6 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 394/1976 aufgehoben worden und wird als
nicht mehr geltend festgestellt.
(2) § 6 ist als Übergangsbestimmung gegenstandslos
geworden und wird als nicht mehr
geltend festgestellt. § 7 erhält die Bezeichnung
§ 6.
Artikel IV
Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als
„Presseförderungsgesetz 1979" zu bezeichnen.
Artikel V
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt festgestellt.