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223_1978 AT

223. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße und der B 213 Tullnerfeld Straße im Bereich der Gemeinde Tulln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße und der B 213 Tullnerfeld Straße im Bereich der Gemeinde Tulln

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 19

Tullner Straße wird im Bereich der Gemeinide

Tulln wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Projekts-km 0,152, unterfährt den Dammkörper

des Schleifengleises der ÖBB-Linien Tulln—

St. Pölten und Wien—Gmünd und bindet bei

Projekts-km 0,399 in die mit Verordnung BGBl.

Nr. 185/1975 in ihrem Verlauf bestimmte B 213

Tullnerfeld Straße ein. Von dort verläuft die

B 19 Tullner Straße auf der bisherigen Trasse

der B 213 Tullnerfeld Straße bis Projekts-

km 0,190, wo sie die bestehende Trasse wieder

erreicht.

Die mit Verordnung BGBl. Nr. 185/1975 in

ihrem Verlauf bestimmte B 213 Tullnerfeld

Straße wird dadurch um die Strecke von Projekts-

km 0,190 bis Projekts-km 0,399 verkürzt.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu

herzustellenden Straßentrasse aus der beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

und bei der Gemeinde Tulln aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 213/116-74; Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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