223. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße und der B 213 Tullnerfeld Straße im Bereich der Gemeinde Tulln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 19
Tullner Straße wird im Bereich der Gemeinide
Tulln wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Projekts-km 0,152, unterfährt den Dammkörper
des Schleifengleises der ÖBB-Linien Tulln—
St. Pölten und Wien—Gmünd und bindet bei
Projekts-km 0,399 in die mit Verordnung BGBl.
Nr. 185/1975 in ihrem Verlauf bestimmte B 213
Tullnerfeld Straße ein. Von dort verläuft die
B 19 Tullner Straße auf der bisherigen Trasse
der B 213 Tullnerfeld Straße bis Projekts-
km 0,190, wo sie die bestehende Trasse wieder
erreicht.
Die mit Verordnung BGBl. Nr. 185/1975 in
ihrem Verlauf bestimmte B 213 Tullnerfeld
Straße wird dadurch um die Strecke von Projekts-
km 0,190 bis Projekts-km 0,399 verkürzt.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu
herzustellenden Straßentrasse aus der beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
und bei der Gemeinde Tulln aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 213/116-74; Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.