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223_1976 AT

223. Verordnung: Grundausbildung und Prüfung für den Gehobenen Rechnungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Grundausbildung und Prüfung für den Gehobenen Rechnungsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 und des § 19

Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.

Nr. 122/1975, wird verordnet

Grundausbildung

§ 1. Die Durchführung der Grundausbildung

für den Gehobenen Rechnungsdienst wird der

Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.

Die Grundausbildung ist in Form von Lehrgängen

(Grundausbildungslehrgänge) durchzuführen,

die mindestens einmal jährlich abzuhalten

sind. Wenn sich weniger als zehn Kandidaten

zur Ausbildung melden, kann jedoch der

Direktor der Verwaltungsakademie die Abhaltung

des Lehrganges um längstens ein Jahr verschieben.

§ 2. (1) Zum Lehrgang sind Bundesbedienstete

zuzulassen, die an seinem Beginn seit mindestens

sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für

die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

den Gehobenen Rechnungsdienst als Anstellungs- oder

Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben

ist. Vom Erfordernis einer solchen Verwendung

kann der Direktor der Verwaltungsakademie

Nachsicht erteilen, wenn der Kandidat das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppe

B erfüllt und die in diesem Lehrgang

vermittelten Kenntnisse für die tatsächliche oder

angestrebte Verwendung des Kandidaten zweckmäßig

verwertbar sind.

(2) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem

Antrag des Bediensteten auf Zulassung zum

Lehrgang einen Auszug aus dem Standesausweis

anzuschließen und den Antrag unverzüglich an

den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.

Der Auszug aus dem Standesausweis

hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung

des Kandidaten betreffenden Angaben, seine

Vorbildung und die Art und Dauer seiner

bisherigen Verwendung zu enthalten.

(3) Über die Zulassung zum Lehrgang hat

der Direktor der Verwaltungsakademie zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist die Berufung

an den Bundeskanzler zulässig.

§ 3. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Lehrganges teilzunehmen.

(2) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des

gesamten Lehrganges versäumt, so scheidet er

aus dem Lehrgang aus.

(3) Ist ein Kandidat aus einem Lehrgang ausgeschieden,

so kann ihm auf seinen Antrag die

Zulassung zu einem weiteren Lehrgang oder zu

einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf

solche Anträge ist § 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine neuerliche Zulassung darf nicht erfolgen,

wenn der Kandidat bereits insgesamt an

mehr als drei Viertel der Lehrveranstaltungen

teilgenommen hat.

§ 4. Die §§ 1 bis 3 sind auf Beamte des

höheren Verwaltungsdienstes beim Rechnungshof

und auf Bedienstete des Rechnungshofes in

gleichwertiger Verwendung mit der Abweichung

anzuwenden, daß die Zulassung auf einen bestimmten

Teil des Lehrganges eingeschränkt

werden kann, wenn die Dienstbehörde feststellt,

daß der Besuch der übrigen Teile mit Rücksicht

auf die vom Kandidaten bereits absolvierte Ausbildung

nicht erforderlich ist.

Prüfung

§ 5. (1) Die Prüfung für den Gehobenen

Rechnungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes

beim Rechnungshof und Bedienstete des Rechnungshofes

in gleichwertiger Verwendung, die

gemäß § 4 nur zu einem Teil des Lehrganges

zugelassen worden sind, haben die Prüfung nur

in jenen Gegenständen abzulegen, die Bestandteil

ihrer gemäß § 4 eingeschränkten Ausbildung

waren.

§ 6. In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat

nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von Unterlagen, die er erhält; die im

Ausbildungslehrgang zu vermittelnden Kenntnisse

praktisch anzuwenden und die in der

staatlichen Verrechnung erforderlichen Tätigkeiten

durchzuführen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern. Sie hat aus den im § 7 Z. 4

und 5 angeführten Gegenständen vier Aufgaben,

darunter zwei Buchungsbeispiele, zu enthalten.

§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Österreichisches Verfassungsrecht; Aufbau

und Organisation der österreichischen Behörden;

2. Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten

sowie die Grundzüge des sonstigen Dienst- und

Besoldungsrechtes und des Personalvertretungsrechtes

der Bundesbediensteten;

3. Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsverfahrens

und der Verwaltungsvollstreckung;

4. allgemeine Staatsverrechnung, umfassend die

allgemeine Verrechnungslehre sowie das

staatliche Rechnungs- und Kontrollwesen;

5. österreichische Staatsverrechnung, umfassend

die Verrechnung des Bundes und die Grundzüge

der Verrechnung der Länder und Gemeinden;

6. Grundzüge des Abgabenwesens und des

Finanzausgleiches sowie des Bank-, Geld-

und Kreditwesens;

7. Grundzüge der Datenverarbeitung im Rechnungswesen.

§ 8. (1) Die Prüfungskommission für den

Gehobenen Rechnungsdienst ist beim Bundeskanzleramt

zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte bestellt werden, die nach

ihrer Verwendung hiefür geeignet sind. Vortragende

beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende hat zumindest einen

Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende

des Prüfungssenates und die Prüfer der im § 7

Z. 1, 2, 3 und 6 angeführten Gegenstände müssen

rechtskundig sein. Ein Mitglied des Prüfungssenates

hat dem Dienstzweig „Gehobener Rechnungsdienst"

anzugehören.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der

Bundesregierung BGBl. Nr. 314/1973 außer

Kraft. Lehrgänge im Sinne des § 1 können von

dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden

Tag an ausgeschrieben werden.

(2) Kandidaten, die vor dem 1. Juli 1976 den

Ausbildungslehrgang für den Gehobenen Rechnungsdienst

absolviert, die Prüfung jedoch nicht

mit Erfolg abgelegt haben, ist die Ablegung der

Prüfung für den Gehobenen Rechnungsdienst

längstens bis 1. Jänner 1979 nach den bis zum

Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften

zu gestatten.

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