223. Verordnung: Grundausbildung und Prüfung für den Gehobenen Rechnungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 und des § 19
Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.
Nr. 122/1975, wird verordnet
Grundausbildung
§ 1. Die Durchführung der Grundausbildung
für den Gehobenen Rechnungsdienst wird der
Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.
Die Grundausbildung ist in Form von Lehrgängen
(Grundausbildungslehrgänge) durchzuführen,
die mindestens einmal jährlich abzuhalten
sind. Wenn sich weniger als zehn Kandidaten
zur Ausbildung melden, kann jedoch der
Direktor der Verwaltungsakademie die Abhaltung
des Lehrganges um längstens ein Jahr verschieben.
§ 2. (1) Zum Lehrgang sind Bundesbedienstete
zuzulassen, die an seinem Beginn seit mindestens
sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für
die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
den Gehobenen Rechnungsdienst als Anstellungs- oder
Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben
ist. Vom Erfordernis einer solchen Verwendung
kann der Direktor der Verwaltungsakademie
Nachsicht erteilen, wenn der Kandidat das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe
B erfüllt und die in diesem Lehrgang
vermittelten Kenntnisse für die tatsächliche oder
angestrebte Verwendung des Kandidaten zweckmäßig
verwertbar sind.
(2) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem
Antrag des Bediensteten auf Zulassung zum
Lehrgang einen Auszug aus dem Standesausweis
anzuschließen und den Antrag unverzüglich an
den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.
Der Auszug aus dem Standesausweis
hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung
des Kandidaten betreffenden Angaben, seine
Vorbildung und die Art und Dauer seiner
bisherigen Verwendung zu enthalten.
(3) Über die Zulassung zum Lehrgang hat
der Direktor der Verwaltungsakademie zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung
an den Bundeskanzler zulässig.
§ 3. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Lehrganges teilzunehmen.
(2) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des
gesamten Lehrganges versäumt, so scheidet er
aus dem Lehrgang aus.
(3) Ist ein Kandidat aus einem Lehrgang ausgeschieden,
so kann ihm auf seinen Antrag die
Zulassung zu einem weiteren Lehrgang oder zu
einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf
solche Anträge ist § 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine neuerliche Zulassung darf nicht erfolgen,
wenn der Kandidat bereits insgesamt an
mehr als drei Viertel der Lehrveranstaltungen
teilgenommen hat.
§ 4. Die §§ 1 bis 3 sind auf Beamte des
höheren Verwaltungsdienstes beim Rechnungshof
und auf Bedienstete des Rechnungshofes in
gleichwertiger Verwendung mit der Abweichung
anzuwenden, daß die Zulassung auf einen bestimmten
Teil des Lehrganges eingeschränkt
werden kann, wenn die Dienstbehörde feststellt,
daß der Besuch der übrigen Teile mit Rücksicht
auf die vom Kandidaten bereits absolvierte Ausbildung
nicht erforderlich ist.
Prüfung
§ 5. (1) Die Prüfung für den Gehobenen
Rechnungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes
beim Rechnungshof und Bedienstete des Rechnungshofes
in gleichwertiger Verwendung, die
gemäß § 4 nur zu einem Teil des Lehrganges
zugelassen worden sind, haben die Prüfung nur
in jenen Gegenständen abzulegen, die Bestandteil
ihrer gemäß § 4 eingeschränkten Ausbildung
waren.
§ 6. In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat
nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von Unterlagen, die er erhält; die im
Ausbildungslehrgang zu vermittelnden Kenntnisse
praktisch anzuwenden und die in der
staatlichen Verrechnung erforderlichen Tätigkeiten
durchzuführen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern. Sie hat aus den im § 7 Z. 4
und 5 angeführten Gegenständen vier Aufgaben,
darunter zwei Buchungsbeispiele, zu enthalten.
§ 7. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Österreichisches Verfassungsrecht; Aufbau
und Organisation der österreichischen Behörden;
2. Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten
sowie die Grundzüge des sonstigen Dienst- und
Besoldungsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bundesbediensteten;
3. Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsverfahrens
und der Verwaltungsvollstreckung;
4. allgemeine Staatsverrechnung, umfassend die
allgemeine Verrechnungslehre sowie das
staatliche Rechnungs- und Kontrollwesen;
5. österreichische Staatsverrechnung, umfassend
die Verrechnung des Bundes und die Grundzüge
der Verrechnung der Länder und Gemeinden;
6. Grundzüge des Abgabenwesens und des
Finanzausgleiches sowie des Bank-, Geld-
und Kreditwesens;
7. Grundzüge der Datenverarbeitung im Rechnungswesen.
§ 8. (1) Die Prüfungskommission für den
Gehobenen Rechnungsdienst ist beim Bundeskanzleramt
zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte bestellt werden, die nach
ihrer Verwendung hiefür geeignet sind. Vortragende
beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat zumindest einen
Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende
des Prüfungssenates und die Prüfer der im § 7
Z. 1, 2, 3 und 6 angeführten Gegenstände müssen
rechtskundig sein. Ein Mitglied des Prüfungssenates
hat dem Dienstzweig „Gehobener Rechnungsdienst"
anzugehören.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der
Bundesregierung BGBl. Nr. 314/1973 außer
Kraft. Lehrgänge im Sinne des § 1 können von
dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden
Tag an ausgeschrieben werden.
(2) Kandidaten, die vor dem 1. Juli 1976 den
Ausbildungslehrgang für den Gehobenen Rechnungsdienst
absolviert, die Prüfung jedoch nicht
mit Erfolg abgelegt haben, ist die Ablegung der
Prüfung für den Gehobenen Rechnungsdienst
längstens bis 1. Jänner 1979 nach den bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften
zu gestatten.