Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
223_1975 AT

223. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Korea andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Korea andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Der Minister für Handel und Industrie der

Republik Korea bestätigt, daß zur Ausstellung

von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren für Zwecke

der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach

Österreich folgende Stellen ermächtigt sind

A) „Industrial Advancement Administration"

B) „Pusan Office, Ministry of Commerce and

Industry"

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellung

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stellen (in Spalte 4)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in

diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und der

Republik Korea sind.

Ort und Datum, Unterschrift und Stempel

der bescheinigenden Stelle"

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Der Minister für Handel und Industrie der

Republik Korea wird jede Änderung bezüglich

der im Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Der Minister für Handel und Industrie der

Republik Korea leistet bei der Prüfung der

Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse

den österreichischen Behörden über deren

Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 14. März 1975,

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie

Dr. Rudolf Willenpart m. p.

Ministerialrat

Für den Minister für Handel und Industrie der

Republik Korea

Pyo-Wook Han m. p.

Botschafter

Für den Bundesminister für Finanzen

Dr. Franz Manhart m. p.

Ministerialrat

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 25. April 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →