223. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Korea andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Der Minister für Handel und Industrie der
Republik Korea bestätigt, daß zur Ausstellung
von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren für Zwecke
der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach
Österreich folgende Stellen ermächtigt sind
A) „Industrial Advancement Administration"
B) „Pusan Office, Ministry of Commerce and
Industry"
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellung
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stellen (in Spalte 4)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in
diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und der
Republik Korea sind.
Ort und Datum, Unterschrift und Stempel
der bescheinigenden Stelle"
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Der Minister für Handel und Industrie der
Republik Korea wird jede Änderung bezüglich
der im Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Der Minister für Handel und Industrie der
Republik Korea leistet bei der Prüfung der
Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse
den österreichischen Behörden über deren
Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 14. März 1975,
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie
Dr. Rudolf Willenpart m. p.
Ministerialrat
Für den Minister für Handel und Industrie der
Republik Korea
Pyo-Wook Han m. p.
Botschafter
Für den Bundesminister für Finanzen
Dr. Franz Manhart m. p.
Ministerialrat
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 25. April 1975 in Kraft.