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223_1974 AT

223. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 19. März 1974, G 1/74-9, dem

Bundeskanzler zugestellt am 3. April 1974, die

Worte „sie ihr Recht schon vor der Tat erworben

haben und" im § 17 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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