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223_1973 AT

223. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 170 Brixental Straße im Bereich der Gemeinden Kirchberg in Tirol und Kitzbühel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 170 Brixental Straße im Bereich der Gemeinden Kirchberg in Tirol und Kitzbühel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 170 Brixental

Straße wird

1. im Bereich der Gemeinde Kirchberg in Tirol

(Ortsdurchfahrt Klausen) wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 25,8 von der bestehenden Trasse ab und

führt unter teilweiser Benützung derselben in

gestreckterer Linienführung bis km 26,143;

2. im Bereich der Gemeinde Kitzbühel (Ortsdurchfahrt

Gundhabing) wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 26,760 von der bestehenden Trasse ab

und führt unter teilweiser Benützung bzw.

Überschneidung derselben in gestreckterer

Linienführung bis km 27,310.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

und bei den Gemeinden Kirchberg in Tirol und

Kitzbühel aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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