223. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 170 Brixental Straße im Bereich der Gemeinden Kirchberg in Tirol und Kitzbühel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 170 Brixental
Straße wird
1. im Bereich der Gemeinde Kirchberg in Tirol
(Ortsdurchfahrt Klausen) wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 25,8 von der bestehenden Trasse ab und
führt unter teilweiser Benützung derselben in
gestreckterer Linienführung bis km 26,143;
2. im Bereich der Gemeinde Kitzbühel (Ortsdurchfahrt
Gundhabing) wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 26,760 von der bestehenden Trasse ab
und führt unter teilweiser Benützung bzw.
Überschneidung derselben in gestreckterer
Linienführung bis km 27,310.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
und bei den Gemeinden Kirchberg in Tirol und
Kitzbühel aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.