Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
223_1972 AT

223. Bundesgesetz: Umsatzsteuergesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Bundesgesetz: Umsatzsteuergesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Steuerbare Umsätze

§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die

folgenden Umsätze

1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen,

die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt

im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die

Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen,

daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder

behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft

gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

2. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt

vor,

a) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände,

die seinem Unternehmen dienen,

für Zwecke verwendet oder verwenden

läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,

b) soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen

tätigt, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes

1967 nicht abzugsfähig

sind. Dies gilt nicht für Geldzuwendungen;

3. die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes

(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt

vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in

das Zollgebiet gelangt.

(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist

das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.

(3) Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so

kommt es für die Besteuerung nicht darauf an,

ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger

ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland

hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die

Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.

Unternehmer, Unternehmen

§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche

oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das

Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche

oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.

Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige

Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch

wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder

eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren

Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder

zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart

eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des

Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;

2. wenn eine juristische Person dem Willen

eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß

sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische

Person ist dem Willen eines Unternehmers dann

derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen

Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem

Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,

wirtschaftlich und organisatorisch in sein

Unternehmen eingegliedert ist.

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts

sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher

Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966)

und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe

gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe

gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe,

Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung

und zur Abfuhr von Spülwasser

und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung

von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche

Körperschaften.

(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

gilt auch

1. die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung

und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen

im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger

des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im

Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und

Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozial-

hilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze

oder der Blindenhilfegesetze tätig

werden,

2. die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der

Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr

der Post oder in der Duldung

der Benützung von Bundesstraßen gegen ein

bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht.

(5) Funktionäre im Sinne des § 22 Z. 4 des

Einkommensteuergesetzes 1967 sind in Ausübung

ihrer Funktionen nicht gewerblich oder

beruflich tätig.

Lieferung, sonstige Leistung

§ 3. (1) Lieferungen sind Leistungen, durch

die ein Unternehmer den Abnehmer oder in

dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen

Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die

Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von

dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag

durch einen Dritten verschafft werden.

(2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben

Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und werden

diese Geschäfte dadurch erfüllt, daß der

erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der

Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den

Gegenstand verschafft, so gilt die Lieferung an

den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung

eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).

(3) Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen

dem Kommittenten und dem Kommissionär eine

Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt

die Lieferung des Kommittenten erst mit der

Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder

die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten

Gegenstandes übernommen und verwendet

er hiebei Stoffe, die er selbst beschafft,

so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn

es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten

oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung).

Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände

mit dem Grund und Boden fest verbunden

werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse

oder Abfälle, die bei der Bearbeitung

oder Verarbeitung des ihm übergebenen

Gegenstandes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt

sich die Lieferung auf den Gehalt des

Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abnehmer

verbleiben. Das gilt auch dann, wenn

der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung

oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse

oder Abfälle Gegenstände gleicher Art

zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig

anfallen.

(6) Als Bearbeitung oder Verarbeitung gilt

jede Behandlung des Gegenstandes, durch welche

nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut

(ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit)

entsteht.

(7) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo

sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung

der Verfügungsmacht befindet.

(8) Wird der Gegenstand einer Lieferung an

den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen

Dritten befördert oder versendet, so gilt die

Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder

mit der Übergabe des Gegenstandes an den

Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt.

Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer

einen Gegenstand durch einen Frachtführer

oder Verfrachter zu einem Dritten befördern

oder eine solche Beförderung durch einen

Spediteur besorgen läßt.

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die

nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige

Leistung kann auch in einem Unterlassen oder

im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes

bestehen.

(10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber,

der ihm einen Stoff zur Herstellung

eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des

herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen

Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen

aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die

Leistung des Unternehmers als Werkleistung,

wenn das Entgelt für die Leistung nach Art

eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied

zwischen dem Marktpreis des empfangenen

Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes

berechnet wird.

(11) Eine sonstige Leistung wird im Inland

ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich

oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig

wird oder wenn der Unternehmer eine Handlung

im Inland oder einen Zustand im Inland duldet

oder eine Handlung im Inland unterläßt.

(12) Erstreckt sich eine Beförderungsleistung

sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland,

so fällt der inländische Teil der Leistung unter

dieses Bundesgesetz. Ab inländischer Teil der

Leistung gilt auch die Beförderung auf den von

inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen,

auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlußstrecken,

sowie die Beförderung auf ausländischen

Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende

Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt.

(13) Die Besorgung von Beförderungs-, Umschlags-

und Lagerleistungen sowie die im eigenes

Namen und für fremde Rechnung erbrachten

Leistungen der Reisebüros und Werbungsmittler

gelten insoweit als im Inland ausgeführt, als die

besorgten Leistungen im Inland bewirkt werden.

(14) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt

für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das

Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung

oder in einer sonstigen Leistung besteht.

Bemessungsgrundlage für die Lieferungen,

sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch

§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1

Abs. 1 Z. 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt

ist alles, was der Empfänger einer Lieferung

oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um

die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten

(Solleinnahme).

(2) Zum Entgelt gehört auch,

1. was der Empfänger einer Lieferung oder

sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die

Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,

2. was ein anderer als der Empfänger dem

Unternehmer für die Lieferung oder sonstige

Leistung gewährt. Dies gilt nicht für bundesgesetzlich

geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten

aus öffentlichen Kassen oder aus

Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt

werden.

(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge,

die der Unternehmer im Namen und für Rechnung

eines anderen vereinnahmt und verausgabt

(durchlaufende Posten).

Die vom Spediteur, Frachtführer und Handelsvertreter

für ihre Auftraggeber entrichteten Auslagen

an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, sonstigen

Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie die Gebühren,

Verwaltungsabgaben und Barauslagen für

kostenpflichtige Amtshandlungen sind wie durchlaufende

Posten zu behandeln. Als durchlaufender

Posten ist auch der Erwerbspreis eines im Inland

erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges zu behandeln,

wenn der Unternehmer für dieses Kraftfahrzeug

keinen Vorsteuerabzug in Anspruch

nehmen konnte.

(4) Rechtsanwälte und Notare sind befugt, zur

Abgeltung der zahlreichen kleinen Beträge an

durchlaufenden Posten, insbesondere der Gerichtsgebühren

und Stempelkosten, einen

Pauschalabzug von 10 vom Hundert der gesamten

vereinnahmten Beträge nach Abzug der

anderen Beträge an durchlaufenden Posten wie

der Streit- oder Vergleichssummen und der

Hypothekengelder vorzunehmen.

(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem

Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so

gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich

der Pfandsumme.

(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen

und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der

Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen

Umsatz.

(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der

Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter

Betrieb ÜB ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung),

so ist Bemessungsgrundlage das

Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen

Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften

bleiben unberührt. Die übernommenen

Schulden können nicht abgezogen

werden,

(8) Entgelte in fremder Währung sind auf

Schilling nach dem Kurs umzurechnen, den der

Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs

für den Monat festsetzt, in dem die Leistung

ausgeführt oder — bei der Besteuerung nach

vereinnahmten Entgelten (§ 17) — das Entgelt

vereinnahmt wird. Die Durchschnittskurse sind

vom Bundesminister für Finanzen im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" monatlich kundzumachen.

Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechnung

nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn

die einzelnen Beträge durch Bankabrechnungen

belegt werden.

(9) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 treten an die

Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen

oder unentgeltlich zugewendeten Gegenstandes

oder die auf die Nutzung des Gegenstandes

entfallenden Kosten.

(10) Bei Beförderungen von Personen im

grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit

nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen

und Anhingern tritt an die Stelle des Entgeltes

nach Abs. 1 ein Durchschnittsbeförderungsentgelt

von 60 Groschen für jede Person und für jeden

Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke

(Personenkilometer). Bruchteile von

Kilometern sind aufzurunden.

(11) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur

Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

§ 5. (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr

(§ 1 Abs. 1 Z. 3) nach dem Zollwert (§ 1 Abs. 2

des Wertzollgesetzes 1955) der eingeführten

Ware bemessen.

(2) Unterliegt eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige

Ware nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage

bei der Einfuhr das dem Lieferer

für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt.

Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses

nicht nachgewiesen werden, so ist die Einfuhrumsatzsteuer

für die eingeführte Ware nach

Abs. 1 zu bemessen.

(3) Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Ausland

für den Ausführer ausgebessert oder veredelt

(§§ 35 lit. a, 42 Abs. 2, 88 und 90 des Zoll-

gesetzes 1955) und von dem Ausführer oder

für ihn wieder eingeführt worden, so wird der

Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ausbesserung

oder Veredlung zu zahlenden Entgelt,

falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird,

nach der durch die Ausbesserung oder Veredlung

eingetretenen Wertsteigerung bemessen.

(4) Maßgebend ist auch bei Heranziehung des

Entgeltes oder der Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage

der nach den wertzollrechtlichen

Bestimmungen für die Ermittlung des Normalpreises

maßgebende Zeitpunkt. Werden die eingeführten

Gegenstände bereits im Ausland an

einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3

Abs. 8), so ist von dem vom inländischen Abnehmer

— im Falle mehrerer inländischer Abnehmer

(z. B. Reihengeschäft) von dem vom

letzten inländischen Abnehmer — zu zahlenden

Entgelt oder Rechnungspreis im Sinne des

Wertzollgesetzes 1955 auszugehen.

(5) Der sich aus den Abs. 1 bis 4 ergebenden

Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen

1. der im Zeitpunkt der Entstehung der

Steuerschuld auf die Ware entfallende Betrag an

Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben

nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl.

Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz,

BGBl. Nr. 393/1971, sowie an anderen Abgaben

mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese

Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit

der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu

erheben sind;

2. die Beförderungs- und Versicherungskosten

bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze;

3. die Kommissions- und Verpackungskosten.

Dies gilt nicht, wenn diese Beträge in der

Bemessungsgrundlage bereits enthalten sind. Der

Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt

der Ware über die Zollgrenze entstandenen

Beförderungs- und Versicherungskosten von

der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in

dieser enthalten sind.

(6) Auf die. Umrechnung von Entgelten in

fremder Währung findet § 9 des Wertzollgesetzes

1955 sinngemäß Anwendung.

(7) Die Einfuhrumsatzsteuer gehört nicht zur

Bemessungsgrundlage.

Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen

Leistungen und Eigenverbrauch

§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2

fallenden Umsätzen sind steuerfrei

1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);

2. die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber

(§ 8);

3. die im § 9 aufgezählten Leistungen für

ausländische Auftraggeber;

4. die Beförderungen von Gegenständen im

grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und

im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie

die Besorgung dieser Leistungen;

5. die Beförderungen von Personen mit

Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden

Beförderungsverkehr sowie die Besorgung

und Vermittlung dieser Leistungen;

6. die Umsätze der Träger der Sozialversicherung

und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen

im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des

öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und

an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen,

die Versorgungsberechtigten oder

die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von

Fürsorgekosten Verpflichteten;

7. die Umsätze der mit der Durchführung des

öffentlichen Fernmeldeverkehrs befaßten Unternehmen

aus dem Fernmeldeverkehr;

8. a) die Gewährung, die Vermittlung und die

Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung

von Kreditsicherheiten,

b) die Umsätze von Geldforderungen und

inländischen amtlichen Wertzeichen sowie

die Umsätze und die Vermittlung

der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,

c) die Umsätze im Einlagengeschäft und

Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs-

und Überweisungsverkehr; das

Inkasso von Handelspapieren,

d) die Umsätze von Wertpapieren und die

Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die

Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung

und Verwaltung von Wertpapieren

(Depotgeschäft) sowie die sonstigen

Leistungen im Emissionsgeschäft,

e) die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften

und anderen Vereinigungen,

f) die Übernahme und die Verwaltung von

Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften

und ähnlichen Sicherheiten;

9. a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne

des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes

1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den

Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke

ein Vorsteuerabzug nach § 12

Abs. 1 vorgenommen worden ist,

b) die Umsätze, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz,

Teil I (Gesellschaftsteuer),

fallen, und die Vergütungen im

Sinne des § 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes

1966, BGBl. Nr. 156,

c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen,

soweit für diese Umsätze ein

Versicherungsentgelt im Sinne des § 3

des Versicherungssteuergesetzes 1953,

BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,

d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen

des Glücksspielmonopols durchgeführten

Glücksspiele, die Umsätze, die unter die

Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1

Z. 6 und 7 des Gebührengesetzes 1957

fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen,

die von der staatlichen Monopolverwaltung

für die Mitwirkung im

Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen

des Glücksspielmonopols zuerkannt

werden, die Zuwendungen im Sinne des

§ 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.

Nr. 169/1962, und die Umsätze, die der

Spielbankabgabe nach § 27 des Glücksspielgesetzes

unterliegen;

10. die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht

mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen

und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch

eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe

oder durch eine Bestätigung der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde oder durch

den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des

zuständigen Landesinvalidenamtes nachweisen.

Nicht als Arbeitnehmer gelten die Ehefrau, die

minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des

Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit

gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen,

die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der

Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;

11. die Umsätze von privaten Schulen und

anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden

Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung

von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender

Art oder der Berufsausübung dienenden

Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden

kann, daß eine den öffentlichen Schulen

vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird;

12. die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen

Körperschaften oder Volksbildungsvereinen

veranstalteten Vorträgen, Kursen und

Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender

oder belehrender Art, wenn die Einnahmen

vorwiegend zur Deckung der Kosten

verwendet werden;

13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter

und Versicherungsvertreter;

14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller,

Journalist oder Komponist;

15. die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen

(§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung),

deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder

Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht

für Leistungen, die im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes

oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung

ausgeführt werden.

Ausfuhrlieferung

§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Z. 1) liegt

vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt

sind

1. Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft,

das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem

ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben.

Ausländischer Abnehmer ist

a) ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz)

außerhalb des Bundesgebietes hat;

b) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft

eines im Bundesgebiet ansässigen

Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des

Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft

im eigenen Namen abgeschlossen

hat. Eine im Bundesgebiet befindliche

Zweigniederlassung oder Organgesellschaft

eines Unternehmers ist nicht ausländischer

Abnehmer;

2. der Gegenstand muß in Erfüllung dieses

Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder

versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr

muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden.

Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit

schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises

in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis

innerhalb von sechs Monaten nach

Bewirkung der Lieferung erbracht wird.

Eine Versendung in das Ausland gilt auch in

folgenden Fällen als gegeben

a) wenn der Gegenstand zunächst an einen

steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten

des ausländischen Abnehmers

(Abs. 4) übergeben oder versendet und sodann

vom Beauftragten in das Ausland

befördert oder versendet worden ist,

b) wenn der ausländische Abnehmer den

Gegenstand selbst abholt oder abholen

läßt und sodann in das Ausland

befördert oder befördern läßt. Der ausländische

Abnehmer kann die von ihm eingekauften

Gegenstände beim inländischen

Lieferer oder von dem inländischen Ort

abholen oder abholen lassen, zu dem der

Lieferer die Gegenstände befördert oder

versendet hat oder an dem der Lieferer

sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung

benutzten Fahrzeuge können inländische

oder ausländische sein;

3. die vorstehenden Voraussetzungen müssen

buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.

(2) Die Versendung des Gegenstandes in das

Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe,

Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente

und dergleichen, oder deren Doppelstücke

nachzuweisen. Der Unternehmer hat diese Belege

für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.

(3) Erhält der Unternehmer keine Versendungsbelege,

so darf er den Ausfuhrnachweis

in der folgenden Weise führen

1. im Falle des Reihengeschäftes durch eine

Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des

versendenden Unternehmers;

2. im Falle der Übergabe oder Versendung

an einen steuerlich zugelassenen inländischen

Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch

eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;

3. im Falle des Abholens (Abs. 1 Z. 2 lit. b)

durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes.

Die Ausfuhrbescheinigung ist nach einem vom

Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden

Muster, das alle für die Beurteilung der

Ausfuhr erforderlichen Angaben enthält, auszustellen.

(4) Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte

des ausländischen Abnehmers sind

1. die Mitglieder des Fachverbandes der

Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft;

2. andere Unternehmer, die über Antrag von

der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion

unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische

Beauftragte zugelassen werden. Diese

Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung

oder Organgesellschaft eines Unternehmens,

das seinen Sitz im Ausland hat, sein

und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.

(5) Die Beförderung des Gegenstandes in das

Ausland ist durch eine Ausfuhrbescheinigung des

Grenzzollamtes nachzuweisen. Abs. 2 letzter Satz

und Abs. 3 letzter Satz gelten entsprechend.

Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber

§ 8. (1) Eine Lohnveredlung (§ 6 Z. 2) liegt

vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen

Auftraggeber, der die für den ausländischen

Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7

Abs. 1 Z. 1) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet

oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine Werkleistung

im Sinne des § 3 Abs. 10 bewirkt.

(2) Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand

oder der überlassene Gegenstand muß nach

der Veredlung in das Ausland befördert oder

versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr

muß ein Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs. 2 bis 5)

erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt,

die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises

in Anspruch zu nehmen, wenn

der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten

nach Beförderung oder Versendung des veredelten

Gegenstandes in das Ausland erbracht

wird.

(3) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen

buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.

Leistungen für ausländische Auftraggeber

§ 9.(1) Die folgenden Leistungen sind steuerfrei,

wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber,

der die für den ausländischen Abnehmer geforderten

Voraussetzungen (.§ 7 Abs. 1 Z. 1) erfüllt,

bewirkt werden

1. Die Beförderung, der Umschlag und die

Lagerung von Gegenständen im Zuge der Ausfuhr,

der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung

dieser Leistungen sowie die Besorgung der

Versicherung der bezeichneten Gegenstände;

2. die Besorgung des Umschlages und der

Lagerung von Gegenständen, wenn die besorgten

Leistungen im Ausland bewirkt werden, sowie

die Besorgung der Versicherung im Ausland beförderter,

umgeschlagener oder gelagerter Gegenstände;

3. die unmittelbar dem Schiffs- und Flugverkehr

dienenden Leistungen der Hafen- und Flughafenbetriebe

sowie die Besorgung dieser Leistungen;

4. das Schleppen, Schieben, Lotsen und Bergen

von Schiffen sowie die Besorgung dieser Leistungen;

5. die Leistungen der Eisenbahnunternehmer

für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen,

Betriebwechselbahnhöfen und

Grenzbetriebsstrecken;

6. die Leistungen der Handelsvertreter und

Makler;

7. die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei

den unter Z. 1 bis 6 bezeichneten Leistungen

vorkommen.

(2) Bei den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten

Leistungen und deren Vermittlung gilt derjenige

als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt wird.

(3) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen

buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.

Steuersätze

§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen

Umsatz 16 vom Hundert der Bemessungsgrundlage

(§§ 4 und 5).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert

für

1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und

die Einfuhr der in der Anlage aufgezählten

Gegenstände;

2. die Vermietung von in der Anlage aufgezählten

Gegenständen;

3. a) die Aufzucht, das Mästen und Halten

von Tieren, die in der Anlage Z. 1 genannt

sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,

b) die Leistungen von Vereinigungen, deren

satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung,

die Förderung der Tierzucht

oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit

die Leistungen unmittelbar den

Zwecken der genannten Vereinigungen

dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften

oder anderen öffentlichrechtlichen

Körperschaften betriebenen

Besamungsanstalten, Besamungsstationen

und ihrer Außenstellen;

4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch

von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer

22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines

landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt

wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig

genutzten Fläche 250.000 S nicht übersteigt

und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines

landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt

nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch

von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische)

oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde

oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich

der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);

5. die Vermietung und Verpachtung von

Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche

die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über

Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen

Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen

von Grund und Boden beziehen; die Überlassung

der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen

und anderen Räumlichkeiten auf Grund

von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder

Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht

begünstigt ist jedoch die Vermietung und Verpachtung

von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen

aller Art, die zu einer Betriebsanlage

gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile

eines Grundstückes sind.

Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und

Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen

Nebenleistungen, wobei als Nebenleistung

auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks

anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im

Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung

gilt überdies für die Nutzung von Grundstücken

und eingerichteten Räumlichkeiten, die

einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1

Z. 2 darstellt;

6. die Leistungen von Personenvereinigungen

zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb

der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden

Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der

Wohnungseigentum besteht;

7. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit

als

a) Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie

als freiberuflich Tätiger im Sinne des

§ 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961,

b) Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter,

Dolmetscher oder Übersetzer,

c) Architekt, staatlich befugter und beeideter

Ziviltechniker,

d) Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen,

Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder

sowie die der freiberuflichen Tätigkeit

entsprechenden sonstigen Leistungen der

Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und

59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/

1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und

Revisionsverbände;

8. die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

9. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten,

der Alters-, Blinden- und Siechenheime

sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung

als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den

jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche

Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit

es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar

mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder

unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge

im Zusammenhang stehen;

10. die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-,

Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime

an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht

vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren

Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und

den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;

11. die unmittelbar mit dem Betrieb von

Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der

Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;

12. die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen, die gemeinnützigen,

mildtätigen oder kirchlichen

Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung),

soweit diese Leistungen nicht unter

§ 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen,

die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder

eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne

des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt

werden;

13. a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem

Betrieb eines Theaters verbunden sind.

Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen

von Theateraufführungen

durch andere Unternehmer,

b) die Musik- und Gesangsaufführungen

durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse,

insbesondere

durch Orchester, Musikensembles und

Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für

Veranstaltungen derartiger Musik- und

Gesangsaufführungen durch andere

Unternehmer;

14. die Leistungen, die regelmäßig mit dem

Betrieb eines Museums, eines botanischen oder

eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks

verbunden sind;

15. die Leistungen der Rundfunkunternehmen,

soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte

entrichtet werden;

16. die Filmvorführungen;

17. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung

von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen

Vorschriften ergeben;

18. die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen

aus der Tätigkeit als Schausteller;

19. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln

aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5

anzuwenden ist;

20. die im eigenen Namen und für fremde

Rechnung erbrachten Leistungen der Reise- und

Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung

von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten

Steuersatz unterliegen;

21. die Aufgabe von Mietrechten sowie die

Stillegung von Betrieben, soweit hiefür Entgelte

von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich

errichteten Fonds gezahlt werden;

22. die mit dem Betrieb von Anstalten zur

Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser

und Abfällen regelmäßig verbundenen Leistungen.

Ausstellung von Rechnungen

§ 11. (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige

Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige

Leistungen aus, so ist er berechtigt und,

soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer

für dessen Unternehmen ausführt, auf

Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen

auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen

ist.

Diese Rechnungen müssen — soweit in den

nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt

ist — die folgenden Angaben enthalten

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden

oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers

der Lieferung oder des Empfängers der

sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung

der gelieferten Gegenstände oder die Art

und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen

Leistung oder den Zeitraum, über den sich die

Leistung erstreckt;

9. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige

Leistung (§ 4) und

6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden

Steuerbetrag.

(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt

jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über

eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet,

gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr

bezeichnet wird. Herunter fallen

Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen

und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen

Angaben können auch in anderen Belegen enthalten

sein, auf die in der Rechnung hingewiesen

wird.

Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige

Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen

eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift

oder Abschrift anzufertigen und aufzubewahren;

das gleiche gilt sinngemäß für Belege,

auf die in einer Rechnung hingewiesen wird.

(3) Für die unter Abs. 1 Z. 1 und 2 geforderten

Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die

eine eindeutige Feststellung des Namens und der

Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers

der Lieferung oder des Empfängers der

sonstigen Leistung ermöglicht.

(4) Die im Abs. 1 Z. 1 bis 3 geforderten Angaben

können auch durch Schlüsselzahlen oder

Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige

Bestimmung aus der Rechnung oder aus

anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese

Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als

auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden

sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller

öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung

kommen.

(5) In einer Rechnung über Lieferungen und

sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen

unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge

nach Steuersätzen zu trennen. Wird der

Steuerbetrag durch Maschinen (z. B. Fakturierautomaten)

ermittelt und durch diese in der

Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des

Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn

für die einzelnen Posten der Rechnung der

Steuersatz angegeben ist.

(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 1.000 S

nicht übersteigt, genügen unbeschadet der Bestimmung

des § 129 der Bundesabgabenordnung

folgende Angaben

1. Der Name und die Anschrift des liefernden

oder leistenden Unternehmers;

2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung

der gelieferten Gegenstände oder die Art

und der Umfang der sonstigen Leistung;

1. der Tag der Lieferung oder sonstigen

Leistung oder der Zeitraum, über den sich die

Leistung erstreckt;

4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die

Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe

und

5. der Steuersatz.

Die Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an

die Stelle von Rechnungen treten, gehen bei

Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen

als Rechnungen des Unternehmers, der

steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen

an den Aussteller der Gutschrift ausführt.

Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung

ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über

eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet,

die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert

die Wirkung einer Rechnung, soweit der

Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen

Steuerbetrag widerspricht.

(8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen,

wenn folgende Voraussetzungen vorliegen

1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder

sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der

Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der

Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt

sein;

2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger

der Gutschrift muß Einverständnis darüber

bestehen, daß mit einer Gutschrift ober die

Lieferang oder sonstige Leistung abgerechnet

wird;

3. die Gutschrift muß die im Abs. 1 geforderten

Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6 sind

sinngemäß anzuwenden;

4. die Gutschrift muß dem Unternehmer, der

die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt,

zugeleitet worden sein.

(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im

Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als

Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie mindestens

folgende Angaben; enthalten

1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

der die Beförderung ausführt. Abs. 3

ist sinngemäß anzuwenden;

2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer

Summe und

3. den Steuersatz; die Angabe des Steuersatzes

kann — unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 10 letzter Satz — im Eisenbahn-Personenverkehr

entfallen.

(10) Fahraasweise für eine grenzüberschreitende

Beförderung im Personenverkehr und im

Internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten

nur dann als Rechnung im Sinne des Abs. 1,

wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers

oder seines Beauftragten darüber vorliegt,

welcher Anteil des Beförderungspreises auf

die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen

ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung

maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung

anzugeben.

(11) Die Abs. 9 und 10 gelten für Belege im

Reisegepäckverkehr sinngemäß.

(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung

für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen

Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz

für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen,

so schuldet er diesen Betrag auf Grund

der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem

Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger

der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.

Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

(13) Bei einer Minderung des Entgeltes ist

eine Berichtigung der Rechnung im Sinne des

Abs. 12 nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt

wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen

vermindert hat.

(14) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag

gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung

oder sonstige Leistung nicht ausführt oder

nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.

Vorsteuerabzug

§ 12. (1) Der Unternehmer, der im Inland

Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt

oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte

hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge

abziehen

1. Die von anderen Unternehmern in einer

Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene

Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,

die ins Inland für sein Unternehmen ausgeführt

worden sind;

2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt

worden sind. Werden die eingeführten

Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen

Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so gelten

sie als für den inländischen Abnehmer — im

Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B.

beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen

Abnehmer — eingeführt.

(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten

als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie

überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen.

Lieferungen oder sonstige Leistungen in

Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung

von Gebäuden gelten insoweit als für das

Unternehmen aasgeführt, als die Entgelte hiefür

nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften

Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Der erste Satz gilt sinngemäß für die Einfuhr

von Gegenständen.

Läßt ein Absender einen Gegenstand durch

einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu

einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung

durch einen Spediteur unfrei besorgen,

so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung

oder deren Besorgung als für das Unternehmen

des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn

diesem die Rechnung über die Beförderung oder

deren Besorgung erteilt wird.

(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen

1. Die Steuer für die Lieferungen und die

Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer

diese Gegenstände zur Ausführung

steuerfreier Umsätze verwendet;

2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit

der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur

Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch

nimmt.

Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht

ein, wenn die Umsätze nach § 6 Z. 1 bis 6 steuerfrei

sind.

(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen,

die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen,

auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß

nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge

nach Maßgabe der Abs. 1 und 3

in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge

aufzuteilen.

(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4

kann der Unternehmer

1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis

der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden

Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht

abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen,

oder

2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis

der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß

vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden

Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht

ausschließlich zuzurechnen sind.

Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser

Vorschrift.

(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach

Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum

die auf Grund der Aufteilung

der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende

abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 vom

Hundert, mindestens aber um 1.000 S, oder um

mehr ab 10.000 S höher ist als die Vorsteuer,

welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4

ergibt.

(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das

Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in

der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter

Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen

behandelt wird. Die Bewilligung kann

zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten

Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen

verbunden werden.

(8) Die Träger der Sozialversicherung und ihre

Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im

Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/

1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens

sind zum Vorsteuerabzug auch dann

berechtigt, wenn die Rechnung auf den Namen

des Versicherten oder des Hilfeempfängers lautet.

Die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer

ist insoweit abziehbar, als sie auf den dem

Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz

entfällt.

(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6,

9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug

in Anspruch nehmen, wenn er die

Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag

aufteilt.

(10) Andern sich bei einem Gegenstand, den

der Unternehmer in seinem Unternehmen als

Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den

auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung

folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse,

die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren,

so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich

durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges

durchzuführen. Bei der Berichtigung ist für jedes

Jahr der Änderung von einem Fünftel der gesamten

auf den Gegenstand entfallenden Vorsteuer

auszugehen.

(11) Andern sich bei einem Gegenstand, den

der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt

oder erworben hat und der nicht zum

Anlagevermögen gehört, oder bei sonstigen

Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt

worden sind, in einem späteren Veranlagungszeitraum

die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug

maßgebend waren, so ist die Berichtigung

des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum

vorzunehmen, in dem die Änderung

eingetreten ist.

(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11

gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht

zu einem Betriebsvermögen gehören.

Vorsteuerabzug bei Reisekosten

§ 13. (1) Nimmt ein Unternehmer für eine im

Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte

Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen

für Verpflegung und der Aufwendungen für

Unterkunft Beträge in Anspruch, welche die nach

den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für

die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträge

nicht übersteigen, so kann er die abziehbare

Vorsteuer unter Anwendung des Steuer-

satzes nach § 10 Abs. 2 aus diesen Beträgen

errechnen.

(2) Verwendet ein Unternehmer für eine im

Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte

Reise ein nicht nun Betriebsvermögen gehörendes

Kraftfahrzeug und nimmt er die den

Bundesbediensteten gewährten Sätze für Kilometergelder

als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

in Anspruch, so kann er die abziehbare

Vorsteuer für jeden gefahrenen Kilometer ohne

besonderen Nachweis mit 10 vom Hundert der

Kilometergelder errechnen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß,

soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer

aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für die

Mehraufwendungen für Verpflegung und die

Aufwendungen für Unterkunft nicht mehr als

jene Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften für Zwecke der

Lohnsteuererhebung festgesetzt worden sind.

(4) Werden die tatsächlichen Reiseaufwendungen

nachgewiesen, so ist nur jener Vorsteuerbetrag

abziehbar, der auf die nach den einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften um die Haushaltsersparnis

gekürzten Aufwendungen entfällt.

Die Rechnungen über die Reiseaufwendungen

können auch auf den Namen der Person lauten,

von der die Reise ausgeführt worden ist.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß,

soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer

aus Anlaß einer Dienstreise im Inland

für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges

nicht mehr als jene Aufwendungen erstattet, die

nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften

für Zwecke der Lohnsteuererhebung als

Kilometergeld festgesetzt worden sind.

(6) Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten

Vorsteuerbeträge können nur abgezogen

werden, wenn über die Reise ein Beleg

ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und

Zweck der Reise, die Person, von der die Reise

ausgeführt worden ist, und über den Betrag

Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet

wird. In den Fällen der Abs. 2 und 5 ist außerdem

die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzugeben.

Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen

kann mit Verordnung für die Ermittlung der

abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze

für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die

Durchschnittssäue sind auf Grund von Erfahrungen

über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei

der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.

(2) In der Verordnung werden bestimmt

1. Die Gruppe von Betrieben, für welche

Durchschnittssätze anwendbar sind;

2. die für die Ermittlung der Durchschnittssätze

jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche

kommen insbesondere Art und Höhe der an

den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht;

3. der Umfang, in dem Unternehmern, deren

Vorsteuer nach diesen Durchschnittssätzen zu

ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung

von Aufzeichnungen gewährt werden.

(3) Die Durchschnittssätze müssen zu einer

Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem

Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der

Durchschnittssätze ergeben würde.

(4) Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen

für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges

nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können

spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des

ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres

beim Finanzamt erklären, daß sie ihre

abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssitzen

ermitteln. Die Erklärung bindet

den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn

eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der

Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag

nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges

nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf

von fünf Kalenderjahren zulässig.

Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

§ 15. (1) Bewirkt der Unternehmer Umsätze

von Geldforderungen, die nach § 6 Z. 8 steuerfrei

sind und bei denen mit der Vereinnahmung

des Entgeltes zugleich das Entgelt für einen anderen,

zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz

des Unternehmers vereinnahmt wird, so müssen

diese Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

nach § 12 Abs. 5 in den Umsatzschlüssel

nicht einbezogen werden. Bei der

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12

Abs. 5 Z. 2 sind in diesen Fällen nur jene Vorsteuerbeträge

nicht abziehbar, die diesen Umsätzen

ausschließlich zuzurechnen sind.

(2) Die Erleichterung nach Abs. 1 gilt ferner

für die nach § 6 Z. 8 steuerfreien verzinslichen

Einlagen bei Kreditinstituten sowie für Lieferungen

von gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen

amtlichen Wertzeichen, wenn diese

Umsätze nur als Hilfsgeschäfte getätigt werden.

(3) Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge

nach § 12 Abs. 5 Z. 2 gilt die Erleichterung nach

Abs. 1 auch für steuerfreie Umsätze nach § 6

Z. 9 lit. a, wenn sie vom Unternehmer nur als

Hilfsgeschäfte bewirkt werden.

Änderung der Bemessungsgrundlage

§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für

einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1

Abs. 1 Z. 1 und 2 geändert, so haben

1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt

hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag,

und

2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz

ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch

genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu

berichtigen. Die Berichtigungen sind für den

Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die

Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

(2) Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges

kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer

den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden

Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet;

in diesem Fall ist der dritte Unternehmer

Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für

den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem

die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

(3) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige

Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich

geworden, so gilt Abs. 1 sinngemäß. Wird das

Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind

Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.

(4) Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer

abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen

oder erstattet worden, so hat der Unternehmer

den Vorsteuerabzug entsprechend zu

berichtigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(5) Werden die Entgelte für unterschiedlich

besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen

eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert

(z. B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen),

so hat der Unternehmer dem Abnehmer der

Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen

Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu

ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte

auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

§ 17. (1) Unternehmer, deren sonstige Leistungen

nach § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 dem ermäßigten

Steuersatz unterliegen, haben die Steuer für die

mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Umsätze

nach den vereinnahmten Entgelten zu

berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei

Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-

oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten

zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser

und Abfällen, für alle Umsätze, die mit

dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten

regelmäßig verbunden sind, wobei mit der

Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt

und die Lieferungen und sonstigen Leistungen

als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen

für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und

Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen

im Sinne des § 11, wenn sie die im § 11

Abs. 1 Z. 3 und 4 geforderten Angaben nicht

enthalten.

(2) Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten,

daß ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz

in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre

nicht mehr als 700.000 S betragen hat, die

Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Der Antrag kann auf einen von mehreren

Betrieben des gleichen Unternehmers beschränkt

werden.

(3) Die Bewilligung zur Istbesteuerung nach

Abs. 2 erlischt, wenn der Gesamtumsatz in zwei

aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 700.000 S

überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.

(4) Der Übergang von der Besteuerung nach

den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zu der

Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten

(Istbesteuerung) ist nur unter der Auflage zu

gestatten, daß der Unternehmer die für spätere

Umsätze bereits vereinnahmten Entgelte zum

nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert. Bei dem

Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung

hat der Unternehmer bereits früher

bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht

vereinnahmt wurde, zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt

zu versteuern. Der Wechsel in der

Besteuerungart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres

zulässig.

(5) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift

vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der

Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen

und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch,

bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten

Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen.

Außer Betracht bleiben die steuerfreien

Umsätze mit Ausnahme der nach § 6 Z. 1 bis 6

befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen

nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von

der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres

abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer

als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche

Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.

(6) Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle

der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen

und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (§ 4

Abs. 7) keine Anwendung.

Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis

§ 18. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur

Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer

Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.

(2) Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn

1. sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer

ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen

fortlaufend, unter Angabe des Tages derart

aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, wie

sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen

und welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen;

2. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch

aufgezeichnet werden;

3. die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach

§ 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge aufgezeichnet

werden;

4. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen

und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer

für sein Unternehmen ausgeführt worden

sind, und die auf diese Umsätze entfallende

Steuer fortlaufend aufgezeichnet werden;

5. die Bemessungsgrundlage (§ 5) von eingeführten

Gegenständen und die für ihre Einfuhr

entrichtete Einfuhrumsatzsteuer unter Angabe

des Tages der Entrichtung fortlaufend aufgezeichnet

werden;

6. die aufgezeichneten Entgelte (Z. 1) und

Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen

für den Eigenverbrauch regelmäßig, mindestens

zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet

werden.

(3) Der Unternehmer kann die im Abs. 2

Z. 1 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der

Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag

in einer Summe aufzeichnet. Die Verpflichtung

zur Trennung von Entgelten nach Steuersätzen

und steuerfreien Umsätzen wird hiedurch nicht

berührt. Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes

hat der Unternehmer die

Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen.

(4) Der Unternehmer kann die im Abs. 2

Z. 4 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der

Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag

in einer Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen

angewandten Steuersätzen, aufzeichnet.

Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes

hat der Unternehmer die

Summe der Entgelte und die Summe der Steuerbeträge

zu errechnen und aufzuzeichnen. Die

Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Abs. 2

Z. 4 und 5 entfällt, wenn der Unternehmer nur

Umsätze bewirkt, für die der Vorsteuerabzug

nach § 12 Abs. 3 ausgeschlossen ist.

(5) In den Fällen des § 12 Abs. 4 und 5

Z. 2 müssen aus den Aufzeichnungen des Unternehmers

jene Vorsteuerbeträge leicht nachprüfbar

zu ersehen sein, welche den zum Vorsteuerabzug

berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise

zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer

in diesen Fällen die Entgelte für die Umsätze,

die nach § 12 Abs. 3 den Vorsteuerabzug

ausschließen, getrennt von den übrigen Entgelten

aufzuzeichnen, wobei die Verpflichtung zur Trennung

der Entgelte nach Abs. 2 Z. 1 unberührt

bleibt.

(6) Macht der Unternehmer von der Vorschrift

des § 12 Abs. 7 Gebrauch, so hat er die

Aufzeichnungspflichten der Abs. 1 bis 5 für jeden

Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des

§ 12 Abs. 10 und 11 hat der Unternehmer die

Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen,

der von ihm in den in Betracht kommenden

Kalenderjahren durchzuführen ist.

(7) Unternehmern, denen nach Art und Umfang

ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte

nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2

Z. 1 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, kann das

Finanzamt auf Antrag gestatten, daß sie die Entgelte

nachträglich unter Berücksichtigung des

Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur

ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis

nicht wesentlich von dem Ergebnis einer

Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen,

abweicht.

(8) Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen

Nachweis ab, so sind die diesem Nachweis

dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im

Inland zu führen und mit den dazugehörigen

Unterlagen im Inland aufzubewahren; die nachzuweisenden

Voraussetzungen müssen daraus

leicht nachprüfbar zu ersehen sein.

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen

des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer.

(2) Die Steuerschuld entsteht

1. für Lieferungen und sonstige Leistungen

a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem

die Lieferungen oder sonstigen Leistungen

ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung);

dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen

Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung

erst nach Ablauf des Kalendermonates

erfolgt, in dem die Lieferung oder

sonstige Leistung erbracht worden ist,

b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten

Entgelten (§ 17) mit Ablauf des

Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt

worden sind (Istbesteuerung),

c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach

§ 20 Abs. 4 im Zeitpunkt des Grenzüberganges;

2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des

Kalendermonates, in dem die Gegenstände für

die im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b bezeichneten

Zwecke verwendet worden sind.

(3) In den Fällen des § 11 Abs. 12 entsteht

die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, der sich aus

Abs. 2 Z. 1 lit. a ergibt.

(4) In den Fallen des § 11 Abs. 14 entsteht die

Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates,

in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.

(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die

Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates,

in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten

ist.

(6) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 24

Abs. 2.

Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

§ 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in

den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 — soweit

nicht Abs. 4 gilt — von der Summe der Umsätze

auszugehen, für welche die Steuerschuld im

Laufe eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum)

entstanden ist. Dem ermittelten Betrag

sind die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach

§ 16 Abs. 2 geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.

(2) Von dem nach Abs. 1 errechneten Betrag

sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden,

nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge

abzusetzen. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer

ist ab in jenen Kalendermonat fallend

anzusehen, der dem Kalendermonat vorangeht,

in dem sie entrichtet worden ist.

(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche

oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des

Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an

die Stelle des Kalenderjahres.

(4) Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden

Gelegenheitsverkehr mit nicht

im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern

ist die Steuer für jeden einzelnen Umsatz

von den Zollämtern zu erheben (Einzelbesteuerung).

Ein Vorsteuerabzug (Abs. 2) ist

in diesen Fällen nicht zulässig.

(5) In den Fällen des Abs. 4 bleibt das Recht

des Unternehmers, beim zuständigen Finanzamt

den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 12 geltend

zu machen, unberührt, wenn die gesetzliche

Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingehalten

wird. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung

(Steuererklärung) anzugeben, daß für

die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden

Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung

erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung

ist für solche Umsätze eine Steuer nicht

festzusetzen.

(6) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 24

Abs. 2.

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

§ 21. (1) Der Unternehmer hat — soweit nicht

Abs. 6 gilt — binnen einem Kalendermonat und

zehn Tagen nach Ablauf eines Kalendermonates

(Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung

abzugeben, in der er die für den Voranmeldungszeitraum

zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung)

unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1

und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Der

Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die

Vorauszahlung zu entrichten. Ergibt sich in der

Voranmeldung ein Überschuß zugunsten des

Unternehmers, so ist dieser Überschuß als Gutschrift

zu behandeln. Diese Gutschrift wird mit

Abgabe der Voranmeldung, frühestens jedoch mit

Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, wirksam.

Solange innerhalb eines Veranlagungszeitraumes

ein Überschuß zugunsten des Unternehmers besteht,

entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer

Voranmeldung.

(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1

Abs. 1 Z. 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr

150.000 S nicht überstiegen haben, ist das

Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum;

der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte,

Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat

eines Veranlagungszeitraumes mit

Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum

den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum

wählen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der

Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr

keine Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 ausgeführt

hat.

(3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.

Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der

Bundesabgabenordnung. Gibt der Unternehmer

bis zum Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung

nicht ab oder hat er in einer Voranmeldung

die Vorauszahlung nicht richtig berechnet,

so hat das Finanzamt die Vorauszahlung

festzusetzen. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt

der zehnte Tag des zweitfolgenden Kalendermonates

nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes.

(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des

Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes

(§ 20 Abs. 3) zur Steuer veranlagt.

Er hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine

Steuererklärung abzugeben, in der er die zu

entrichtende Steuer nach § 20 Abs. 1 bis 3 und

§ 16 selbst zu berechnen hat. Bei Einstellung der

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 20

Abs. 3) hat der Unternehmer binnen einem

Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes

eine Steuererklärung abzugeben.

(5) Wird bei der Veranlagung die Steuer höher

festgesetzt als die vom Unternehmer für den

Veranlagungszeitraum berechnete Steuer, so ist

der Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach

Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten

(Abschlußzahlung). Die Verpflichtung, rückständige

Vorauszahlungen schon früher zu entrichten,

bleibt unberührt. Ergibt sich durch die Veranlagung

ein Unterschiedsbetrag zugunsten des

Unternehmers, so ist dieser Unterschiedsbetrag

als Gutschrift zu behandeln.

(6) Unternehmer, deren Umsätze nach § 1

Abs. 1 Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum

40.000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung,

eine Steuererklärung (Voranmeldung)

abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit;

die Einfuhrumsatzsteuer, die nach § 11 Abs. 12

und 14 sowie die nach § 20 Abs. 4 geschuldete

Steuer sind jedoch zu entrichten. Die Bestimmungen

über den Vorsteuerabzug (§ 12) finden keine

Anwendung.

(7) Im Falle des Abs. 6 erster Satz findet eine

Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung

eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen

für den Veranlagungszeitraum entrichtet

oder festgesetzt worden sind; eine Steuer

ist in diesen Fällen nicht festzusetzen.

(8) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf

des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem

Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die

Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze

nach den allgemeinen Vorschriften dieses

Bundesgesetzes versteuern will. Diese Erklärung

bindet den Unternehmer mindestens für fünf

Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom

Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.

Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf

des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses

Kalenderjahres zu erklären.

(9) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung)

gilt abweichend von den Abs. 1

bis 4 folgendes

1. Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt

für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung

in zweifacher Ausfertigung abzugeben,

welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten

hat

a) Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers

sowie seines Bevollmächtigten,

b) die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers

sowie deren polizeiliche Kennzeichen,

c) den Beförderungsweg im Inland und seine

Länge in Straßenkilometern,

d) die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich

des Lenkers,

e) den Stand des Kilometerzählers;

2. das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen

und dem Beförderungsunternehmer oder

dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung

der Erklärung mit der bescheidmäßigen

Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist

während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen

und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die

Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;

3. der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt

eine berichtigte Steuererklärung in

zweifacher Ausfertigung abzugeben, wenn die

Bemessungsgrundlage von der beim Eintrittszollamt

erklärten Bemessungsgrundlage abweicht.

Das Austrittszollamt hat die Richtigkeit der beim

Eintrittszollamt festgesetzten Steuer zu überprüfen

und — soweit erforderlich — eine ergänzende

Festsetzung mit Bescheid vorzunehmen. Eine sich

daraus ergebende Steuerschuld ist sofort fällig

und zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung

ist sofort zu erstatten;

4. der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter

des Beförderungsunternehmers, wenn nicht

dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter

einschreitet;

5. das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften

für die Steuer. Die Zollämter sind befugt,

das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung

auch dann zu beschlagnahmen, wenn es

nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann

aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für

Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung

der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien

erlassen und bestimmen, daß die auf diesen

Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen

als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten

zu entrichten ist. Bei Erstellung der

Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe

des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von

Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze

gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die

Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der

Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches

nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen

nachweist.

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen

Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen,

wird die Steuer für diese Umsätze mit 6 vom

Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge

werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die

Befreiungsbestimmungen des § 6 Z. 7 bis 15 und

die Bestimmungen des § 11 sind anzuwenden.

(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch

der in der Anlage nicht angeführten Getränke

und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine

zusätzliche Steuer von 10 vom Hundert der

Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche

Steuer vermindert sich bei Zutreffen der im

§ 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen

für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von

Wein aus frischen Weintrauben auf 2 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage. Für diese zusätzliche

Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften

dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß,

daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf

die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als

Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-,

Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen-

und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei,

die Fischzucht einschließlich der

Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die

Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe

im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes

1955.

(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land-

und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen

bestimmt sind.

(5) Führt der Unternehmer neben den im

Abs, 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze

aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche

Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne

des § 12 Abs. 7 zu behandeln.

(6) Der Unternehmer kann spätestens bis zum

zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes

eines Kalenderjahres dem

Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn

dieses Kalenderjahres an nicht nach den

Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften

dieses Gesetzes besteuert werden sollen.

Diese Erklärung bindet den Unternehmer für

mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit

Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an

widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens

bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres

zu erklären.

Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer

§ 23. (1) Unternehmer, deren Gesamtumsatz

(§ 17 Abs. 5) den Betrag von 150.000 S nicht

übersteigt, sind berechtigt, die für den Veranlagungszeitraum

zu entrichtende Steuer nach Maßgabe

des Abs. 2 zu kürzen.

(2) Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem

Gesamtumsatz von

nicht mehr als 50.000 S 20 vom Hundert,

mehr als 50.000 S, aber nicht mehr

als 100.000 S 15 vom Hundert,

mehr als 100.000 S, aber nicht mehr

als 150.000 S 10 vom Hundert

der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum

zu entrichten hat.

(3) Der Kürzungsbetrag kann nur in der Steuererklärung

für den Veranlagungszeitraum geltend

gemacht werden.

Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

§ 24. (1) In der Warenerklärung im Sinne der

zollrechtlichen Bestimmungen hat der Verfügungsberechtigte

bei der Verzollung und bei

der Abfertigung auf Vormerkschein von einfuhrumsatzsteuerbaren

Waren auch alle für die

Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen

Angaben, insbesondere über den Zollwert

oder das Entgelt der Waren sowie die Kosten

nach § 5 Abs. 5, getrennt nach den in Betracht

kommenden Steuersätzen, zu machen. In den

Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben

für die entnommenen Waren in der für

die Abrechnung abzugebenden Warenerklärung

(Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser

Angaben ist vom Verfügungsberechtigten insbesondere

durch Vorlage der Handelsrechnung

und der Rechnung über die Kosten nachzuweisen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer

die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Die Vorschrift des § 43 des Zollgesetzes

1955 gilt nur insoweit sinngemäß, als der Antragsteller

hinsichtlich des wiederauszuführenden

Gegenstandes nicht nach § 12 Abs. 1 Z. 2 zum

Vorsteuerabzug berechtigt ist.

(3) Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer

sind die Zollämter zuständig.

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung

des Steueranspruches

§ 25. (1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung

einer gewerblichen Niederlassung oder

außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder

auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder

anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt

(Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach

einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten

Form zu führen. Das Steuerheft wird

auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines

Steuerheftes sind Unternehmer befreit,

1. die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften

betreiben;

2. die an einem Markt im Sinne der §§ 62 ff.

der Gewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung

teilnehmen und lediglich die innerhalb

ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

erzeugten Gegenstände feilbieten;

3. die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer

gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen

des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen

Grundsätzen oder Aufzeichnungen im

Sinne des § 18 Abs. 1 führen;

4. die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer

gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen

des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen

Grundsätzen führen.

(3) Das Finanzamt kann die Führung eines

Steuerheftes auch von einem Unternehmer verlangen,

der Gegenstände von Haus zu Haus oder

auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder

an anderen öffentlichen Orten einkauft oder

durch Angestellte einkaufen läßt.

(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland

weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen

Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat,

im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der

Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die

Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung

entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im

Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers

an das für diesen zuständige Finanzamt

abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser

Verpflichtung nicht nach, so haftet er für

den hiedurch entstehenden Steuerausfall.

Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1973 in Kraft. Verordnungen auf Grund der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden; sie treten

frühestens mit den betreffenden Bestimmungen

in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1972 ausgeführt werden. Für

Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies

ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinnahmt

worden ist.

(3) Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen

von Unternehmern, die Gas-, Wasser-,

Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben,

sind im Verhältnis der Tage vor und nach dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

aufzuteilen, wenn dieser Zeitpunkt in den

Ablesezeitraum fällt.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z. 3 anzuwenden, bei denen der nach den

wertzollrechtlichen Bestimmungen für die Ermittlung

des Normalpreises maßgebende Zeitpunkt

nach dem 31. Dezember 1972 liegt.

(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist erstmals

auf Gegenstände anzuwenden, die der

Unternehmer nach dem 31. Dezember 1977 der

Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen

zuführt.

(6) Hat der Unternehmer Entgelte für nach

dem 31. Dezember 1972 ausgeführte Lieferungen

oder sonstige Leistungen den bis zu diesem Zeitpunkt

geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder

beförderungssteuerrechtlichen Bestimmungen

unterworfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die

er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf

den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete

Steuer zu kürzen.

(7) Bei der Verkaufskommission gilt unbeschadet

des Abs. 2 die Lieferung des Kommittenten

erst mit der Lieferung des Gegenstandes

durch den Kommissionär als ausgeführt, wenn

der zum kommissionsweisen Verkauf übernommene

Gegenstand durch den Kommissionär vor

dem 1. Jänner 1973 noch nicht geliefert worden

ist. Hat der Kommittent für Lieferungen, die

nach dem ersten Satz erst als nach dem 31. Dezember

1972 ausgeführt gelten, die Steuer nach

den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen

Bestimmungen bereits nach vereinbarten

Entgelten entrichtet, so ist er berechtigt,

die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum,

auf den die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um

die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.

(8) Bei Unternehmern, welche die Umsatz- oder

Beförderungssteuer für vor dem 1. Jänner

1973 ausgeführte Umsätze nach den Isteinnahmen

berechnen, entsteht die Steuerschuld für die am

Schluß des Kalenderjahres 1972 für diese Umsätze

noch nicht vereinnahmten Entgelte — unbeschadet

anderer abgabenrechtlicher Bestimmungen

— mit Ablauf dieses Kalenderjahres; die auf

diese Umsätze entfallende Steuer ist bis spätestens

31. März 1973 zu entrichten.

(9) Bei Unternehmern, deren sonstige Leistungen

nach § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 dem

ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind die im

Abs. 8 bezeichneten Umsätze, sofern sie zum

31. Dezember 1972 noch nicht abgerechnet worden

sind, erst im Zeitpunkt der Abrechnung als

bewirkt anzusehen und demgemäß der Besteuerung

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu unterwerfen.

Übergangsregelung für das Vorratsvermögen

§ 27. (1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze

§ 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 nicht anzuwenden

sind, kann für seine am Schluß des

Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen

Gegenstände des Vorratsvermögens eine Vorsteuer

abziehen, die sich aus der Anwendung

der Entlastungssätze nach Abs. 2 und 3 ergibt.

Dieser Vorsteuerabzug kann auch für Gegenstände

des Vorratsvermögens vorgenommen werden,

die sich zum Stichtag lediglich vorübergehend

im Ausland befinden, wenn für deren

Ausfuhr auf Grund der Bestimmungen des

Umsatzsteuergesetzes 1959 kein Vergütungsanspruch

gegeben ist. Zum Vorratsvermögen gehören

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb-

und Fertigerzeugnisse und Waren, soweit diese

im Sinne des § 131 Abs. 1 des Aktiengesetzes

1965 zum Umlaufvermögen zählen. Als Vorratsvermögen

sind auch halbfertige Bauten oder Anlagen

auf fremdem Grund und Boden sowie Forderungen

hieraus anzusehen, wenn die Werklieferung

an den Auftraggeber bis zum Schluß

des Kalenderjahres 1972 noch nicht ausgeführt

ist.

(2) Der Entlastungssatz beträgt

Die Zugehörigkeit der Gegenstände des Vorratsvermögens

zu den einzelnen Gruppen bestimmt

sich nach der Anlage F zum Umsatzsteuergesetz

1959 in der am 31. Dezember 1972

geltenden Fassung. Für in der Anlage F zum

Umsatzsteuergesetz 1959 nicht angeführte ortsgebundene

Anlagen auf fremdem Grund und

Boden beträgt der Entlastungssatz 4 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage (Abs. 11).

(3) Soweit der Unternehmer die Gegenstände

steuerpflichtig erworben und im Inland nicht

bearbeitet oder verarbeitet hat, wird

1. für die im § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b und c des

Umsatzsteuergesetzes 1959 in der am 31. Dezember

1972 geltenden Fassung aufgezählten

Gegenstände ein weiterer Entlastungsbetrag in

Höhe von 1•7 vom Hundert,

2. für alle übrigen Gegenstände ein weiterer

Entlastungsbetrag in Höhe von 5•5 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage (Abs. 11) gewährt.

(4) Hat der Unternehmer die Gegenstände

ausgleichsteuerpflichtig eingeführt, im Inland keiner

Bearbeitung oder Verarbeitung zugeführt

und wurde die Ausgleichsteuer für solche Gegenstände

nach dem 31. Dezember 1970 entrichtet,

so wird ihm als Entlastung ein Betrag gewährt,

welcher der nachweislich entrichteten Ausgleichsteuer

entspricht. Wurde die Ausgleichsteuer vor

dem 1. Jänner 1971 entrichtet oder kann die

Höhe der nach dem 31. Dezember 1970 entrichteten

Ausgleichsteuer nicht nachgewiesen werden,

so ist eine Entlastung nach Maßgabe des

Abs. 2 Z. 2 zu gewähren.

(5) Beim Kommissionsgeschäft ist im Verhältnis

zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär

derjenige entlastungsberechtigt, dem

die Kommissionsware nach ertragsteuerlichen

Grundsätzen zuzurechnen ist.

(6) Wird eine vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte

Lieferung im Jahre 1973 rückgängig gemacht, so

steht der Entlastungsanspruch für den Liefergegenstand

nicht dem Abnehmer, sondern dem

Lieferer zu, es sei denn, daß an Stelle des zurückgegebenen

Gegenstandes ein Ersatzgegenstand

überlassen wird. Ein vom Abnehmer für den

Gegenstand gemäß Abs. 1 vorgenommener Vorsteuerabzug

ist unter sinngemäßer Anwendung

des § 16 Abs. 1 zu berichtigen.

(7) Der Vorsteuerabzug nach Abs. 1 kann auch

für Gegenstände des Vorratsvermögens in Anspruch

genommen werden, die der Unternehmer

vor Ablauf des Jahres 1972 vom Inland in das

Ausland ausgeführt hat, wenn die Gegenstände

nach dem 31. Dezember 1972 zur Verfügung des

Unternehmers in das Inland zurückgelangen und

eins Umsatzsteuervergütung nach den Bestimmungen

des Umsatzsteuergesetzes 1959 für diese

Gegenstände nicht gewährt oder eine bereits

gewährte Umsatzsteuervergütung wieder zurückgezahlt

worden ist.

(8) Der Unternehmer ist zum Abzug der Vorsteuer

nach Abs. 2 nicht berechtigt, wenn

1. der Gegenstand ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer

eingeführt worden ist. Hat der

Unternehmer den ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer

selbst eingeführten Gegenstand

jedoch im Inland einer Bearbeitung oder Verarbeitung

unterzogen, so ist ein Vorsteuerabzug

nach Abs. 2 Z. 1 von jenem Betrag zu gewähren,

um den die Bemessungsgrundlage (Abs. 11) den

Erwerbspreis oder Wert im Sinne des § 6 des

Umsatzsteuergesetzes 1959 des eingeführten

Gegenstandes übersteigt. Das gleiche gilt für jeden

Abnehmer, wenn der ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer

eingeführte Gegenstand erst durch

ihn bearbeitet oder verarbeitet worden ist, wobei

an Stelle des Erwerbspreises oder Wertes im

Sinne des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1959 der

Einkaufspreis herangezogen werden kann;

2. der Gegenstand aus dem inländischen

freien Verkehr in eine Zollfreizone gelangt und

in dieser steuerfrei erworben worden ist. Hat

der Unternehmer den in einer Zollfreizone erworbenen

Gegenstand jedoch im Inland bearbeitet

oder verarbeitet, so ist ein Vorsteuerabzug

nach Abs. 2 Z. 1 von jenem Betrag zu gewähren,

um den die Bemessungsgrundlage (Abs. 11) das

Entgelt für den in einer Zollfreizone erworbenen

Gegenstand übersteigt.

(9) Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug

nach den Abs. 2 bis 8 nicht berechtigt,

1. soweit die Gegenstände

a) noch nicht gewonnene Bodenschätze sind

oder

b) von ihm zur Ausführung steuerfreier Umsätze

gemäß § 6 Z. 7 bis 15 verwendet werden,

wobei § 12 Abs. 11 sinngemäß gilt,

oder

c) von ihm aus dem inländischen freien Verkehr

in eine Zollfreizone verbracht oder

versendet und in dieser von ihm weder bearbeitet

noch verarbeitet worden sind, oder

2. soweit halbfertige Bauten oder Anlagen auf

fremdem Grund und Boden sowie Forderungen

hieraus im Sinne des Abs. 1 dritter Satz noch zum

Vorratsvermögen ihres Lieferers gehören.

(10) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung im

Sinne der Abs. 2 bis 4, 8 und 9 liegt vor, wenn die

Wesensart des Gegenstandes durch den Unternehmer

oder in seinem Auftrag durch einen

anderen geändert worden ist. Sie wurde geändert,

wenn durch die Behandlung des Gegenstandes

nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut

(ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit)

entstanden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen,

Kühlen und Sortieren sowie bei Früchten

auch das Trocknen, Reinigen, Reifen und Nachreifen

gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.

(11) Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages

nach Abs. 1 ist auszugehen

1. bei Unternehmern, die am Schluß des Kalenderjahres

1972 für die steuerliche Gewinnermittlung

eine Vermögensübersicht aufzustellen haben,

von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes

1967 in dieser Übersicht anzusetzenden

Wert. Dies gilt nicht für Unternehmer,

denen eine juristische Person im Sinne des § 2

Abs. 2 Z. 2 untergeordnet ist;

2. bei den nicht unter Z. 1 fallenden Unternehmern

von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der zum 31. Dezember 1972 vorhandenen

Gegenstände des Vorratsvermögens;

über dieses Vorratsvermögen ist bei sonstigem

Ausschluß von der Vorratsentlastung bis spätestens

31. Jänner 1973 ein Warenverzeichnis zu

erstellen und zur Prüfung durch das Finanzamt

bereitzuhalten. Ist der Teilwert oder, falls ein

solcher nicht in Betracht kommt, der gemeine

Wert niedriger, so ist dieser anzusetzen. Bei

Gegenständen, die bereits am Schluß des letzten

vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres

zum Vorratsvermögen des Unternehmers

gehört haben, darf der Wertansatz

jedoch nicht über den Bilanzansatz am Schluß

dieses Wirtschaftsjahres hinausgehen.

Der für die Ermittlung des Entlastungsbetrages

maßgebliche Wert vermindert sich um die

darin enthaltenen Verbrauchsteuern, soweit diese

nicht mit Umsatzsteuer belastet sind.

(12) Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens

von der Vorauszahlung für den letzten

Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1973

abzusetzen. Will der Unternehmer den Betrag

früher geltend machen, so kann er die Hälfte

des Betrages von der Vorauszahlung eines Voranmeldungszeitraumes

absetzen. Der verbleibende

Betrag ist auf die restlichen Voranmeldungszeiträume

dieses Kalenderjahres gleichmäßig

zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag

nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem

Betrag abgesetzt werden.

(13) Wird die Ausgleichsteuer für einen Gegenstand

nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Vorschriften erst nach dem

Inkrafttreten entrichtet, so kann die nachweislich

entrichtete Ausgleichsteuer unter den im

Abs. 4 genannten sonstigen Voraussetzungen

abweichend vom Abs. 12 für den Voranmeldungszeitraum

geltend gemacht werden, in dem

die Ausgleichsteuer entrichtet worden ist.

(14) Die Voraussetzungen für den Abzug der

Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen

sind buchmäßig nachzuweisen.

Übergangsregelung für das Anlagevermögen

im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen

§ 28. (1) Unternehmer, die Ausfuhrumsätze

tätigen und auf deren Umsätze § 21 Abs. 6 und 7

oder § 22 nicht anzuwenden sind, können für ihre

am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland

vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens

nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Vorsteuer

abziehen. Als Ausfuhrumsätze gelten die

nach § 6 Z. 1 und 2 bewirkten steuerfreien Umsätze

sowie der Wert der Gegenstände, die der

Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr

im Rahmen seines Unternehmens zur eigenen

Verfügung in das Ausland verbracht oder

versendet hat.

(2) Gegenstände des Anlagevermögens im

Sinne des Abs. 1 sind körperliche Wirtschaftsgüter,

die der Abnutzung unterliegen und deren

Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den

Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967

im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung

nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben

abgesetzt werden können. Zum Anlagevermögen

im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Aufwendungen,

die im Zusammenhang mit körperlichen

Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

getätigt worden und nach den Vorschriften des

Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig

sind, nicht jedoch im Bau befindliche

Anlagen.

(3) Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages

für Gegenstände und Aufwendungen

(Abs. 2) haben Unternehmer,

1. die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 und

§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln,

von den in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember

1972, im Falle eines vom Kalenderjahr

abweichenden Wirtschaftsjahres von den, in der

Vermögensübersicht am Schluß des letzten vor

dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres

angesetzten Werten, oder

2. die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von

den in einem ordnungsgemäß geführten Anlagenverzeichnis

zum 31. Dezember 1972 ausgewiesenen

Werten

auszugehen.

(4) Als Bemessungsgrundlage gilt nur jener Teil

des nach Abs. 3 ermittelten Wertes, der dem

Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze

an den im Jahr 1973 insgesamt

bewirkten steuerbaren Umsätzen zuzüglich des

Wertes jener Gegenstände, die der Unternehmer

ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen

seines Unternehmens zu seiner eigenen Verfügung

in das Ausland verbracht oder versendet hat, entspricht.

(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr

1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch,

daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte

oder versendete Gegenstände bis zum

31. Dezember 1977 in das Inland zurückgelangen,

so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1

vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu

berichtigen.

(6) Der Entlastungssatz beträgt 5 vom Hundert

der Bemessungsgrundlage (Abs. 4).

(7) Der abziehbare Vorsteuerbetrag darf frühestens

für den ersten Voranmeldungszeitraum

des Kalenderjahres 1974 gehend gemacht werden

und ist auf sämtliche Voranmeldungszeiträume

des Kalenderjahres 1974 in gleichen Teilbeträgen

zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag

nach Abs. 1 nicht höher als 6.000 S, so kann er

in einem Betrag abgesetzt werden. Der abziehbare

Vorsteuerbetrag ist spätestens in der Voranmeldung

für den letzten Voranmeldungszeitraum

des Kalenderjahres 1974 geltend zu machen.

(8) Die Voraussetzungen für den Abzug der

Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen

sind buchmäßig nachzuweisen.

Übergangsregelung für das Anlagevermögen

(Selbstverbrauch)

§ 29. (1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis

zum 31. Dezember 1977 unterliegt neben den

im § 1 Abs. 1 Z.1 bis. 3 angeführten Umsätzen

auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.

(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer

körperliche Wirtschaftsgüter, die der

Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs-

oder Herstellungskosten nach den Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr

der Anschaffung oder Herstellung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden

können, im Inland der Verwendung oder

Nutzung als Anlagevermögen zuführt; das gilt

auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang

mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

getätigt werden und nach den Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes 1967

aktivierungspflichtig sind.

(3) Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer

durch einen nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b steuerfreien.

Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen

über den Selbstverbrauch keine Anwendung;

das gleiche gilt in jenen Fällen in denen

ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen

nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn

für diesen Vorgang — wäre er steuerbar gewesen

— die Steuerfreiheit nach § 6 Z. 9 lit. a und

lit.b hätte in Anspruch genommen werden

können.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch

für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen

gehören.

(5) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 tritt nicht ein,

wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt,

die nach 12 Abs. 3 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug

führen, oder wenn auf seine Umsätze

§ 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 anzuwenden sind.

Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4

oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit

nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug

nicht berechtigt ist.

(6) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im

Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften

des Einkommensteuergesetzes 1967 bei

der Berechnung der Absetzung für Abnutzung

für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen

Aufwendungen anzusetzen ist;

die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(7) Die Steuer betragt für den Selbstverbrauch

des Kalenderjahres

der Bemessungsgrundlage. Die Steuer für den

Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt

sich in den Kalenderjahren 1973 und 1974 auf

6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage

(Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze

im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die

Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur

auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils

nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilmäßig

den Ausfuhrumsätze der Kalenderjahre

1973 oder 1974 zuzurechnen ist.

(9) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des

Voranmeldungszeitraumes, in dem der Unternehmer

den Selbstverbrauch ausgeführt hat.

(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem

Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor

dem 1. Jänner 1978 geliefert oder zum Eigenverbrauch

entnommen und sind diese Umsätze

steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so

kann der Unternehmer die von ihm geschuldete

Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt

sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr

der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch

geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das

Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des

Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der

Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach

Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende

Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches

die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4

und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag

insoweit, als der Unternehmer in diesem

Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt

war.

(11) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung

und Entrichtung der Steuer sind die

Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 und des

§ 21 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die

Bestimmung des § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen

des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und

der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der

Kürzungsbetrag (Abs. 10) zu ersehen sein müssen.

(12) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des

Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem

Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers

gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug

nach § 27 nicht in Anspruch genommen

werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches

hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes

nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für

den Selbstverbrauch (Abs. 6) den Buchwert des

Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres

1972 übersteigt. Abs. 9 gilt entsprechend.

Vollziehung

§ 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 11, 17, 25

und 26 ist auch — soweit es sich um zivilrechtliche

Bestimmungen handelt — der Bundesminister

für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →