223. Bundesgesetz: Umsatzsteuergesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Steuerbare Umsätze
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die
folgenden Umsätze
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die
Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder
behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft
gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt
vor,
a) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände,
die seinem Unternehmen dienen,
für Zwecke verwendet oder verwenden
läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
b) soweit ein Unternehmer im Inland Aufwendungen
tätigt, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes
1967 nicht abzugsfähig
sind. Dies gilt nicht für Geldzuwendungen;
3. die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes
(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt
vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in
das Zollgebiet gelangt.
(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist
das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
(3) Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so
kommt es für die Besteuerung nicht darauf an,
ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger
ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland
hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die
Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
Unternehmer, Unternehmen
§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
wird nicht selbständig ausgeübt,
1. soweit natürliche Personen, einzeln oder
zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart
eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des
Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;
2. wenn eine juristische Person dem Willen
eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß
sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische
Person ist dem Willen eines Unternehmers dann
derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen
Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in sein
Unternehmen eingegliedert ist.
(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher
Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966)
und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe
gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe
gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe,
Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung
und zur Abfuhr von Spülwasser
und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung
von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche
Körperschaften.
(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
gilt auch
1. die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung
und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger
des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im
Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und
Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozial-
hilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze
oder der Blindenhilfegesetze tätig
werden,
2. die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der
Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr
der Post oder in der Duldung
der Benützung von Bundesstraßen gegen ein
bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht.
(5) Funktionäre im Sinne des § 22 Z. 4 des
Einkommensteuergesetzes 1967 sind in Ausübung
ihrer Funktionen nicht gewerblich oder
beruflich tätig.
Lieferung, sonstige Leistung
§ 3. (1) Lieferungen sind Leistungen, durch
die ein Unternehmer den Abnehmer oder in
dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen
Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die
Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von
dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag
durch einen Dritten verschafft werden.
(2) Schließen mehrere Unternehmer über denselben
Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und werden
diese Geschäfte dadurch erfüllt, daß der
erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der
Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den
Gegenstand verschafft, so gilt die Lieferung an
den letzten Abnehmer gleichzeitig als Lieferung
eines jeden Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).
(3) Beim Kommissionsgeschäft liegt zwischen
dem Kommittenten und dem Kommissionär eine
Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt
die Lieferung des Kommittenten erst mit der
Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder
die Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten
Gegenstandes übernommen und verwendet
er hiebei Stoffe, die er selbst beschafft,
so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn
es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten
oder sonstige Nebensachen handelt (Werklieferung).
Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände
mit dem Grund und Boden fest verbunden
werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse
oder Abfälle, die bei der Bearbeitung
oder Verarbeitung des ihm übergebenen
Gegenstandes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt
sich die Lieferung auf den Gehalt des
Gegenstandes an den Bestandteilen, die dem Abnehmer
verbleiben. Das gilt auch dann, wenn
der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung
oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse
oder Abfälle Gegenstände gleicher Art
zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig
anfallen.
(6) Als Bearbeitung oder Verarbeitung gilt
jede Behandlung des Gegenstandes, durch welche
nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut
(ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit)
entsteht.
(7) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo
sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung
der Verfügungsmacht befindet.
(8) Wird der Gegenstand einer Lieferung an
den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen
Dritten befördert oder versendet, so gilt die
Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder
mit der Übergabe des Gegenstandes an den
Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt.
Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer
einen Gegenstand durch einen Frachtführer
oder Verfrachter zu einem Dritten befördern
oder eine solche Beförderung durch einen
Spediteur besorgen läßt.
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die
nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige
Leistung kann auch in einem Unterlassen oder
im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes
bestehen.
(10) Überläßt ein Unternehmer einem Auftraggeber,
der ihm einen Stoff zur Herstellung
eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des
herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen
Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen
aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die
Leistung des Unternehmers als Werkleistung,
wenn das Entgelt für die Leistung nach Art
eines Werklohnes unabhängig vom Unterschied
zwischen dem Marktpreis des empfangenen
Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes
berechnet wird.
(11) Eine sonstige Leistung wird im Inland
ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich
oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig
wird oder wenn der Unternehmer eine Handlung
im Inland oder einen Zustand im Inland duldet
oder eine Handlung im Inland unterläßt.
(12) Erstreckt sich eine Beförderungsleistung
sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland,
so fällt der inländische Teil der Leistung unter
dieses Bundesgesetz. Ab inländischer Teil der
Leistung gilt auch die Beförderung auf den von
inländischen Eisenbahnverwaltungen betriebenen,
auf ausländischem Gebiet gelegenen Anschlußstrecken,
sowie die Beförderung auf ausländischen
Durchgangsstrecken, soweit eine durchgehende
Abfertigung nach Inlandstarifen erfolgt.
(13) Die Besorgung von Beförderungs-, Umschlags-
und Lagerleistungen sowie die im eigenes
Namen und für fremde Rechnung erbrachten
Leistungen der Reisebüros und Werbungsmittler
gelten insoweit als im Inland ausgeführt, als die
besorgten Leistungen im Inland bewirkt werden.
(14) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt
für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.
Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das
Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung
oder in einer sonstigen Leistung besteht.
Bemessungsgrundlage für die Lieferungen,
sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch
§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1
Abs. 1 Z. 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt
ist alles, was der Empfänger einer Lieferung
oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um
die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten
(Solleinnahme).
(2) Zum Entgelt gehört auch,
1. was der Empfänger einer Lieferung oder
sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die
Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
2. was ein anderer als der Empfänger dem
Unternehmer für die Lieferung oder sonstige
Leistung gewährt. Dies gilt nicht für bundesgesetzlich
geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten
aus öffentlichen Kassen oder aus
Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt
werden.
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge,
die der Unternehmer im Namen und für Rechnung
eines anderen vereinnahmt und verausgabt
(durchlaufende Posten).
Die vom Spediteur, Frachtführer und Handelsvertreter
für ihre Auftraggeber entrichteten Auslagen
an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, sonstigen
Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie die Gebühren,
Verwaltungsabgaben und Barauslagen für
kostenpflichtige Amtshandlungen sind wie durchlaufende
Posten zu behandeln. Als durchlaufender
Posten ist auch der Erwerbspreis eines im Inland
erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges zu behandeln,
wenn der Unternehmer für dieses Kraftfahrzeug
keinen Vorsteuerabzug in Anspruch
nehmen konnte.
(4) Rechtsanwälte und Notare sind befugt, zur
Abgeltung der zahlreichen kleinen Beträge an
durchlaufenden Posten, insbesondere der Gerichtsgebühren
und Stempelkosten, einen
Pauschalabzug von 10 vom Hundert der gesamten
vereinnahmten Beträge nach Abzug der
anderen Beträge an durchlaufenden Posten wie
der Streit- oder Vergleichssummen und der
Hypothekengelder vorzunehmen.
(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem
Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so
gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich
der Pfandsumme.
(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen
und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der
Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen
Umsatz.
(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der
Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter
Betrieb ÜB ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung),
so ist Bemessungsgrundlage das
Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen
Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften
bleiben unberührt. Die übernommenen
Schulden können nicht abgezogen
werden,
(8) Entgelte in fremder Währung sind auf
Schilling nach dem Kurs umzurechnen, den der
Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs
für den Monat festsetzt, in dem die Leistung
ausgeführt oder — bei der Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten (§ 17) — das Entgelt
vereinnahmt wird. Die Durchschnittskurse sind
vom Bundesminister für Finanzen im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" monatlich kundzumachen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechnung
nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn
die einzelnen Beträge durch Bankabrechnungen
belegt werden.
(9) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 2 treten an die
Stelle des Entgeltes der Teilwert des entnommenen
oder unentgeltlich zugewendeten Gegenstandes
oder die auf die Nutzung des Gegenstandes
entfallenden Kosten.
(10) Bei Beförderungen von Personen im
grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit
nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen
und Anhingern tritt an die Stelle des Entgeltes
nach Abs. 1 ein Durchschnittsbeförderungsentgelt
von 60 Groschen für jede Person und für jeden
Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke
(Personenkilometer). Bruchteile von
Kilometern sind aufzurunden.
(11) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
§ 5. (1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr
(§ 1 Abs. 1 Z. 3) nach dem Zollwert (§ 1 Abs. 2
des Wertzollgesetzes 1955) der eingeführten
Ware bemessen.
(2) Unterliegt eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige
Ware nicht einem Wertzoll, so ist Bemessungsgrundlage
bei der Einfuhr das dem Lieferer
für die eingeführte Ware geschuldete Entgelt.
Liegt ein Entgelt nicht vor oder kann dieses
nicht nachgewiesen werden, so ist die Einfuhrumsatzsteuer
für die eingeführte Ware nach
Abs. 1 zu bemessen.
(3) Ist ein Gegenstand ausgeführt, im Ausland
für den Ausführer ausgebessert oder veredelt
(§§ 35 lit. a, 42 Abs. 2, 88 und 90 des Zoll-
gesetzes 1955) und von dem Ausführer oder
für ihn wieder eingeführt worden, so wird der
Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Ausbesserung
oder Veredlung zu zahlenden Entgelt,
falls aber ein solches Entgelt nicht gezahlt wird,
nach der durch die Ausbesserung oder Veredlung
eingetretenen Wertsteigerung bemessen.
(4) Maßgebend ist auch bei Heranziehung des
Entgeltes oder der Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage
der nach den wertzollrechtlichen
Bestimmungen für die Ermittlung des Normalpreises
maßgebende Zeitpunkt. Werden die eingeführten
Gegenstände bereits im Ausland an
einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3
Abs. 8), so ist von dem vom inländischen Abnehmer
— im Falle mehrerer inländischer Abnehmer
(z. B. Reihengeschäft) von dem vom
letzten inländischen Abnehmer — zu zahlenden
Entgelt oder Rechnungspreis im Sinne des
Wertzollgesetzes 1955 auszugehen.
(5) Der sich aus den Abs. 1 bis 4 ergebenden
Bemessungsgrundlage sind hinzuzurechnen
1. der im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld auf die Ware entfallende Betrag an
Zoll, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben
nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl.
Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz,
BGBl. Nr. 393/1971, sowie an anderen Abgaben
mit gleicher Wirkung wie Zölle, wenn diese
Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit
der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu
erheben sind;
2. die Beförderungs- und Versicherungskosten
bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze;
3. die Kommissions- und Verpackungskosten.
Dies gilt nicht, wenn diese Beträge in der
Bemessungsgrundlage bereits enthalten sind. Der
Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt
der Ware über die Zollgrenze entstandenen
Beförderungs- und Versicherungskosten von
der Bemessungsgrundlage absetzen, wenn sie in
dieser enthalten sind.
(6) Auf die. Umrechnung von Entgelten in
fremder Währung findet § 9 des Wertzollgesetzes
1955 sinngemäß Anwendung.
(7) Die Einfuhrumsatzsteuer gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage.
Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch
§ 6. Von den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2
fallenden Umsätzen sind steuerfrei
1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);
2. die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber
(§ 8);
3. die im § 9 aufgezählten Leistungen für
ausländische Auftraggeber;
4. die Beförderungen von Gegenständen im
grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und
im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie
die Besorgung dieser Leistungen;
5. die Beförderungen von Personen mit
Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden
Beförderungsverkehr sowie die Besorgung
und Vermittlung dieser Leistungen;
6. die Umsätze der Träger der Sozialversicherung
und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des
öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und
an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen,
die Versorgungsberechtigten oder
die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von
Fürsorgekosten Verpflichteten;
7. die Umsätze der mit der Durchführung des
öffentlichen Fernmeldeverkehrs befaßten Unternehmen
aus dem Fernmeldeverkehr;
8. a) die Gewährung, die Vermittlung und die
Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung
von Kreditsicherheiten,
b) die Umsätze von Geldforderungen und
inländischen amtlichen Wertzeichen sowie
die Umsätze und die Vermittlung
der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,
c) die Umsätze im Einlagengeschäft und
Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs-
und Überweisungsverkehr; das
Inkasso von Handelspapieren,
d) die Umsätze von Wertpapieren und die
Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die
Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung
und Verwaltung von Wertpapieren
(Depotgeschäft) sowie die sonstigen
Leistungen im Emissionsgeschäft,
e) die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften
und anderen Vereinigungen,
f) die Übernahme und die Verwaltung von
Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften
und ähnlichen Sicherheiten;
9. a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne
des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes
1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den
Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke
ein Vorsteuerabzug nach § 12
Abs. 1 vorgenommen worden ist,
b) die Umsätze, die unter das Kapitalverkehrsteuergesetz,
Teil I (Gesellschaftsteuer),
fallen, und die Vergütungen im
Sinne des § 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1966, BGBl. Nr. 156,
c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen,
soweit für diese Umsätze ein
Versicherungsentgelt im Sinne des § 3
des Versicherungssteuergesetzes 1953,
BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,
d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen
des Glücksspielmonopols durchgeführten
Glücksspiele, die Umsätze, die unter die
Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1
Z. 6 und 7 des Gebührengesetzes 1957
fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen,
die von der staatlichen Monopolverwaltung
für die Mitwirkung im
Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen
des Glücksspielmonopols zuerkannt
werden, die Zuwendungen im Sinne des
§ 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.
Nr. 169/1962, und die Umsätze, die der
Spielbankabgabe nach § 27 des Glücksspielgesetzes
unterliegen;
10. die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht
mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen
und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch
eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe
oder durch eine Bestätigung der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde oder durch
den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des
zuständigen Landesinvalidenamtes nachweisen.
Nicht als Arbeitnehmer gelten die Ehefrau, die
minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des
Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit
gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen,
die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der
Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;
11. die Umsätze von privaten Schulen und
anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung
von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender
Art oder der Berufsausübung dienenden
Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden
kann, daß eine den öffentlichen Schulen
vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird;
12. die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen
Körperschaften oder Volksbildungsvereinen
veranstalteten Vorträgen, Kursen und
Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender
oder belehrender Art, wenn die Einnahmen
vorwiegend zur Deckung der Kosten
verwendet werden;
13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter
und Versicherungsvertreter;
14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller,
Journalist oder Komponist;
15. die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen
(§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung),
deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder
Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht
für Leistungen, die im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes
oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung
ausgeführt werden.
Ausfuhrlieferung
§ 7. (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Z. 1) liegt
vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind
1. Der Unternehmer muß das Umsatzgeschäft,
das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem
ausländischen Abnehmer abgeschlossen haben.
Ausländischer Abnehmer ist
a) ein Abnehmer, der seinen Wohnsitz (Sitz)
außerhalb des Bundesgebietes hat;
b) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft
eines im Bundesgebiet ansässigen
Unternehmers, die ihren Sitz außerhalb des
Bundesgebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft
im eigenen Namen abgeschlossen
hat. Eine im Bundesgebiet befindliche
Zweigniederlassung oder Organgesellschaft
eines Unternehmers ist nicht ausländischer
Abnehmer;
2. der Gegenstand muß in Erfüllung dieses
Umsatzgeschäftes in das Ausland befördert oder
versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr
muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit
schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises
in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis
innerhalb von sechs Monaten nach
Bewirkung der Lieferung erbracht wird.
Eine Versendung in das Ausland gilt auch in
folgenden Fällen als gegeben
a) wenn der Gegenstand zunächst an einen
steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten
des ausländischen Abnehmers
(Abs. 4) übergeben oder versendet und sodann
vom Beauftragten in das Ausland
befördert oder versendet worden ist,
b) wenn der ausländische Abnehmer den
Gegenstand selbst abholt oder abholen
läßt und sodann in das Ausland
befördert oder befördern läßt. Der ausländische
Abnehmer kann die von ihm eingekauften
Gegenstände beim inländischen
Lieferer oder von dem inländischen Ort
abholen oder abholen lassen, zu dem der
Lieferer die Gegenstände befördert oder
versendet hat oder an dem der Lieferer
sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung
benutzten Fahrzeuge können inländische
oder ausländische sein;
3. die vorstehenden Voraussetzungen müssen
buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.
(2) Die Versendung des Gegenstandes in das
Ausland ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe,
Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente
und dergleichen, oder deren Doppelstücke
nachzuweisen. Der Unternehmer hat diese Belege
für die Prüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.
(3) Erhält der Unternehmer keine Versendungsbelege,
so darf er den Ausfuhrnachweis
in der folgenden Weise führen
1. im Falle des Reihengeschäftes durch eine
Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des
versendenden Unternehmers;
2. im Falle der Übergabe oder Versendung
an einen steuerlich zugelassenen inländischen
Beauftragten des ausländischen Abnehmers durch
eine Ausfuhrbescheinigung des Beauftragten;
3. im Falle des Abholens (Abs. 1 Z. 2 lit. b)
durch eine Ausfuhrbescheinigung des Grenzzollamtes.
Die Ausfuhrbescheinigung ist nach einem vom
Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden
Muster, das alle für die Beurteilung der
Ausfuhr erforderlichen Angaben enthält, auszustellen.
(4) Steuerlich zugelassene inländische Beauftragte
des ausländischen Abnehmers sind
1. die Mitglieder des Fachverbandes der
Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft;
2. andere Unternehmer, die über Antrag von
der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion
unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes als inländische
Beauftragte zugelassen werden. Diese
Unternehmer dürfen keine inländische Zweigniederlassung
oder Organgesellschaft eines Unternehmens,
das seinen Sitz im Ausland hat, sein
und müssen als steuerlich zuverlässig gelten.
(5) Die Beförderung des Gegenstandes in das
Ausland ist durch eine Ausfuhrbescheinigung des
Grenzzollamtes nachzuweisen. Abs. 2 letzter Satz
und Abs. 3 letzter Satz gelten entsprechend.
Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber
§ 8. (1) Eine Lohnveredlung (§ 6 Z. 2) liegt
vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen
Auftraggeber, der die für den ausländischen
Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7
Abs. 1 Z. 1) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet
oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine Werkleistung
im Sinne des § 3 Abs. 10 bewirkt.
(2) Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand
oder der überlassene Gegenstand muß nach
der Veredlung in das Ausland befördert oder
versendet worden sein. Über die erfolgte Ausfuhr
muß ein Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs. 2 bis 5)
erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt,
die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises
in Anspruch zu nehmen, wenn
der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten
nach Beförderung oder Versendung des veredelten
Gegenstandes in das Ausland erbracht
wird.
(3) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen
buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.
Leistungen für ausländische Auftraggeber
§ 9.(1) Die folgenden Leistungen sind steuerfrei,
wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber,
der die für den ausländischen Abnehmer geforderten
Voraussetzungen (.§ 7 Abs. 1 Z. 1) erfüllt,
bewirkt werden
1. Die Beförderung, der Umschlag und die
Lagerung von Gegenständen im Zuge der Ausfuhr,
der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung
dieser Leistungen sowie die Besorgung der
Versicherung der bezeichneten Gegenstände;
2. die Besorgung des Umschlages und der
Lagerung von Gegenständen, wenn die besorgten
Leistungen im Ausland bewirkt werden, sowie
die Besorgung der Versicherung im Ausland beförderter,
umgeschlagener oder gelagerter Gegenstände;
3. die unmittelbar dem Schiffs- und Flugverkehr
dienenden Leistungen der Hafen- und Flughafenbetriebe
sowie die Besorgung dieser Leistungen;
4. das Schleppen, Schieben, Lotsen und Bergen
von Schiffen sowie die Besorgung dieser Leistungen;
5. die Leistungen der Eisenbahnunternehmer
für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen,
Betriebwechselbahnhöfen und
Grenzbetriebsstrecken;
6. die Leistungen der Handelsvertreter und
Makler;
7. die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei
den unter Z. 1 bis 6 bezeichneten Leistungen
vorkommen.
(2) Bei den im Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten
Leistungen und deren Vermittlung gilt derjenige
als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt wird.
(3) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen
buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.
Steuersätze
§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen
Umsatz 16 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
(§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert
für
1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und
die Einfuhr der in der Anlage aufgezählten
Gegenstände;
2. die Vermietung von in der Anlage aufgezählten
Gegenständen;
3. a) die Aufzucht, das Mästen und Halten
von Tieren, die in der Anlage Z. 1 genannt
sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
b) die Leistungen von Vereinigungen, deren
satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung,
die Förderung der Tierzucht
oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit
die Leistungen unmittelbar den
Zwecken der genannten Vereinigungen
dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften
oder anderen öffentlichrechtlichen
Körperschaften betriebenen
Besamungsanstalten, Besamungsstationen
und ihrer Außenstellen;
4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch
von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer
22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines
landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt
wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig
genutzten Fläche 250.000 S nicht übersteigt
und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines
landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt
nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische)
oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde
oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich
der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);
5. die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen
Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen
von Grund und Boden beziehen; die Überlassung
der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen
und anderen Räumlichkeiten auf Grund
von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder
Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht
begünstigt ist jedoch die Vermietung und Verpachtung
von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen
aller Art, die zu einer Betriebsanlage
gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile
eines Grundstückes sind.
Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die
Beherbergung in eingerichteten Wohn- und
Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen
Nebenleistungen, wobei als Nebenleistung
auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks
anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im
Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung
gilt überdies für die Nutzung von Grundstücken
und eingerichteten Räumlichkeiten, die
einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1
Z. 2 darstellt;
6. die Leistungen von Personenvereinigungen
zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb
der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden
Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der
Wohnungseigentum besteht;
7. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit
als
a) Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie
als freiberuflich Tätiger im Sinne des
§ 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961,
b) Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter,
Dolmetscher oder Übersetzer,
c) Architekt, staatlich befugter und beeideter
Ziviltechniker,
d) Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen,
Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder
sowie die der freiberuflichen Tätigkeit
entsprechenden sonstigen Leistungen der
Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und
59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
BGBl. Nr. 125/1955, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/
1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und
Revisionsverbände;
8. die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
9. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten,
der Alters-, Blinden- und Siechenheime
sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung
als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den
jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche
Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit
es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar
mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder
unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge
im Zusammenhang stehen;
10. die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-,
Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime
an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht
vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren
Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und
den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
11. die unmittelbar mit dem Betrieb von
Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der
Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
12. die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung),
soweit diese Leistungen nicht unter
§ 6 Z. 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen,
die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne
des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt
werden;
13. a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem
Betrieb eines Theaters verbunden sind.
Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen
von Theateraufführungen
durch andere Unternehmer,
b) die Musik- und Gesangsaufführungen
durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse,
insbesondere
durch Orchester, Musikensembles und
Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für
Veranstaltungen derartiger Musik- und
Gesangsaufführungen durch andere
Unternehmer;
14. die Leistungen, die regelmäßig mit dem
Betrieb eines Museums, eines botanischen oder
eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks
verbunden sind;
15. die Leistungen der Rundfunkunternehmen,
soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte
entrichtet werden;
16. die Filmvorführungen;
17. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung
von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen
Vorschriften ergeben;
18. die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen
aus der Tätigkeit als Schausteller;
19. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln
aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5
anzuwenden ist;
20. die im eigenen Namen und für fremde
Rechnung erbrachten Leistungen der Reise- und
Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung
von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen;
21. die Aufgabe von Mietrechten sowie die
Stillegung von Betrieben, soweit hiefür Entgelte
von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich
errichteten Fonds gezahlt werden;
22. die mit dem Betrieb von Anstalten zur
Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser
und Abfällen regelmäßig verbundenen Leistungen.
Ausstellung von Rechnungen
§ 11. (1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und,
soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen ausführt, auf
Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen
auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
ist.
Diese Rechnungen müssen — soweit in den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist — die folgenden Angaben enthalten
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden
oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers
der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen
Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
Leistung erstreckt;
9. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden
Steuerbetrag.
(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt
jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über
eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet,
gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr
bezeichnet wird. Herunter fallen
Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen
und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen
Angaben können auch in anderen Belegen enthalten
sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird.
Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen
eine Rechnung aus, so hat er eine Durchschrift
oder Abschrift anzufertigen und aufzubewahren;
das gleiche gilt sinngemäß für Belege,
auf die in einer Rechnung hingewiesen wird.
(3) Für die unter Abs. 1 Z. 1 und 2 geforderten
Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die
eine eindeutige Feststellung des Namens und der
Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers
der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung ermöglicht.
(4) Die im Abs. 1 Z. 1 bis 3 geforderten Angaben
können auch durch Schlüsselzahlen oder
Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige
Bestimmung aus der Rechnung oder aus
anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese
Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als
auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden
sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller
öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung
kommen.
(5) In einer Rechnung über Lieferungen und
sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen
unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge
nach Steuersätzen zu trennen. Wird der
Steuerbetrag durch Maschinen (z. B. Fakturierautomaten)
ermittelt und durch diese in der
Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des
Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn
für die einzelnen Posten der Rechnung der
Steuersatz angegeben ist.
(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 1.000 S
nicht übersteigt, genügen unbeschadet der Bestimmung
des § 129 der Bundesabgabenordnung
folgende Angaben
1. Der Name und die Anschrift des liefernden
oder leistenden Unternehmers;
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
der gelieferten Gegenstände oder die Art
und der Umfang der sonstigen Leistung;
1. der Tag der Lieferung oder sonstigen
Leistung oder der Zeitraum, über den sich die
Leistung erstreckt;
4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die
Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
und
5. der Steuersatz.
Die Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an
die Stelle von Rechnungen treten, gehen bei
Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen
als Rechnungen des Unternehmers, der
steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen
an den Aussteller der Gutschrift ausführt.
Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung
ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über
eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet,
die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert
die Wirkung einer Rechnung, soweit der
Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen
Steuerbetrag widerspricht.
(8) Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen,
wenn folgende Voraussetzungen vorliegen
1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder
sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der
Gutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der
Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt
sein;
2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger
der Gutschrift muß Einverständnis darüber
bestehen, daß mit einer Gutschrift ober die
Lieferang oder sonstige Leistung abgerechnet
wird;
3. die Gutschrift muß die im Abs. 1 geforderten
Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6 sind
sinngemäß anzuwenden;
4. die Gutschrift muß dem Unternehmer, der
die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt,
zugeleitet worden sein.
(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im
Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als
Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie mindestens
folgende Angaben; enthalten
1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
der die Beförderung ausführt. Abs. 3
ist sinngemäß anzuwenden;
2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer
Summe und
3. den Steuersatz; die Angabe des Steuersatzes
kann — unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 10 letzter Satz — im Eisenbahn-Personenverkehr
entfallen.
(10) Fahraasweise für eine grenzüberschreitende
Beförderung im Personenverkehr und im
Internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten
nur dann als Rechnung im Sinne des Abs. 1,
wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers
oder seines Beauftragten darüber vorliegt,
welcher Anteil des Beförderungspreises auf
die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen
ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung
maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung
anzugeben.
(11) Die Abs. 9 und 10 gelten für Belege im
Reisegepäckverkehr sinngemäß.
(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung
für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen
Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz
für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen,
so schuldet er diesen Betrag auf Grund
der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem
Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger
der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.
Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.
(13) Bei einer Minderung des Entgeltes ist
eine Berichtigung der Rechnung im Sinne des
Abs. 12 nur vorzunehmen, wenn sich das Entgelt
wegen des Abzuges von Wechselvorzinsen
vermindert hat.
(14) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung
oder sonstige Leistung nicht ausführt oder
nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Vorsteuerabzug
§ 12. (1) Der Unternehmer, der im Inland
Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt
oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte
hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen
1. Die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die ins Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind;
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt
worden sind. Werden die eingeführten
Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen
Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so gelten
sie als für den inländischen Abnehmer — im
Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B.
beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen
Abnehmer — eingeführt.
(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten
als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie
überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen.
Lieferungen oder sonstige Leistungen in
Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung
von Gebäuden gelten insoweit als für das
Unternehmen aasgeführt, als die Entgelte hiefür
nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Der erste Satz gilt sinngemäß für die Einfuhr
von Gegenständen.
Läßt ein Absender einen Gegenstand durch
einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu
einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung
durch einen Spediteur unfrei besorgen,
so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung
oder deren Besorgung als für das Unternehmen
des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn
diesem die Rechnung über die Beförderung oder
deren Besorgung erteilt wird.
(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen
1. Die Steuer für die Lieferungen und die
Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer
diese Gegenstände zur Ausführung
steuerfreier Umsätze verwendet;
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit
der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur
Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch
nimmt.
Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht
ein, wenn die Umsätze nach § 6 Z. 1 bis 6 steuerfrei
sind.
(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen,
die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen,
auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß
nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge
nach Maßgabe der Abs. 1 und 3
in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge
aufzuteilen.
(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4
kann der Unternehmer
1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis
der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden
Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht
abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen,
oder
2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis
der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß
vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden
Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht
ausschließlich zuzurechnen sind.
Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser
Vorschrift.
(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach
Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum
die auf Grund der Aufteilung
der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende
abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 vom
Hundert, mindestens aber um 1.000 S, oder um
mehr ab 10.000 S höher ist als die Vorsteuer,
welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4
ergibt.
(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das
Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in
der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter
Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen
behandelt wird. Die Bewilligung kann
zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten
Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen
verbunden werden.
(8) Die Träger der Sozialversicherung und ihre
Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/
1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens
sind zum Vorsteuerabzug auch dann
berechtigt, wenn die Rechnung auf den Namen
des Versicherten oder des Hilfeempfängers lautet.
Die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer
ist insoweit abziehbar, als sie auf den dem
Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz
entfällt.
(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6,
9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug
in Anspruch nehmen, wenn er die
Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag
aufteilt.
(10) Andern sich bei einem Gegenstand, den
der Unternehmer in seinem Unternehmen als
Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den
auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung
folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse,
die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren,
so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich
durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges
durchzuführen. Bei der Berichtigung ist für jedes
Jahr der Änderung von einem Fünftel der gesamten
auf den Gegenstand entfallenden Vorsteuer
auszugehen.
(11) Andern sich bei einem Gegenstand, den
der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt
oder erworben hat und der nicht zum
Anlagevermögen gehört, oder bei sonstigen
Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, in einem späteren Veranlagungszeitraum
die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug
maßgebend waren, so ist die Berichtigung
des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum
vorzunehmen, in dem die Änderung
eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11
gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht
zu einem Betriebsvermögen gehören.
Vorsteuerabzug bei Reisekosten
§ 13. (1) Nimmt ein Unternehmer für eine im
Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte
Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen
für Verpflegung und der Aufwendungen für
Unterkunft Beträge in Anspruch, welche die nach
den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für
die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträge
nicht übersteigen, so kann er die abziehbare
Vorsteuer unter Anwendung des Steuer-
satzes nach § 10 Abs. 2 aus diesen Beträgen
errechnen.
(2) Verwendet ein Unternehmer für eine im
Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte
Reise ein nicht nun Betriebsvermögen gehörendes
Kraftfahrzeug und nimmt er die den
Bundesbediensteten gewährten Sätze für Kilometergelder
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
in Anspruch, so kann er die abziehbare
Vorsteuer für jeden gefahrenen Kilometer ohne
besonderen Nachweis mit 10 vom Hundert der
Kilometergelder errechnen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß,
soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer
aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für die
Mehraufwendungen für Verpflegung und die
Aufwendungen für Unterkunft nicht mehr als
jene Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften für Zwecke der
Lohnsteuererhebung festgesetzt worden sind.
(4) Werden die tatsächlichen Reiseaufwendungen
nachgewiesen, so ist nur jener Vorsteuerbetrag
abziehbar, der auf die nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften um die Haushaltsersparnis
gekürzten Aufwendungen entfällt.
Die Rechnungen über die Reiseaufwendungen
können auch auf den Namen der Person lauten,
von der die Reise ausgeführt worden ist.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß,
soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer
aus Anlaß einer Dienstreise im Inland
für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges
nicht mehr als jene Aufwendungen erstattet, die
nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
für Zwecke der Lohnsteuererhebung als
Kilometergeld festgesetzt worden sind.
(6) Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten
Vorsteuerbeträge können nur abgezogen
werden, wenn über die Reise ein Beleg
ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und
Zweck der Reise, die Person, von der die Reise
ausgeführt worden ist, und über den Betrag
Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet
wird. In den Fällen der Abs. 2 und 5 ist außerdem
die Anzahl der gefahrenen Kilometer anzugeben.
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen
kann mit Verordnung für die Ermittlung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze
für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die
Durchschnittssäue sind auf Grund von Erfahrungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei
der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.
(2) In der Verordnung werden bestimmt
1. Die Gruppe von Betrieben, für welche
Durchschnittssätze anwendbar sind;
2. die für die Ermittlung der Durchschnittssätze
jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche
kommen insbesondere Art und Höhe der an
den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht;
3. der Umfang, in dem Unternehmern, deren
Vorsteuer nach diesen Durchschnittssätzen zu
ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung
von Aufzeichnungen gewährt werden.
(3) Die Durchschnittssätze müssen zu einer
Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem
Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der
Durchschnittssätze ergeben würde.
(4) Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen
für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges
nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können
spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des
ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres
beim Finanzamt erklären, daß sie ihre
abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssitzen
ermitteln. Die Erklärung bindet
den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.
Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn
eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der
Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag
nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges
nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf
von fünf Kalenderjahren zulässig.
Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
§ 15. (1) Bewirkt der Unternehmer Umsätze
von Geldforderungen, die nach § 6 Z. 8 steuerfrei
sind und bei denen mit der Vereinnahmung
des Entgeltes zugleich das Entgelt für einen anderen,
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsatz
des Unternehmers vereinnahmt wird, so müssen
diese Umsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
nach § 12 Abs. 5 in den Umsatzschlüssel
nicht einbezogen werden. Bei der
Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12
Abs. 5 Z. 2 sind in diesen Fällen nur jene Vorsteuerbeträge
nicht abziehbar, die diesen Umsätzen
ausschließlich zuzurechnen sind.
(2) Die Erleichterung nach Abs. 1 gilt ferner
für die nach § 6 Z. 8 steuerfreien verzinslichen
Einlagen bei Kreditinstituten sowie für Lieferungen
von gesetzlichen Zahlungsmitteln und inländischen
amtlichen Wertzeichen, wenn diese
Umsätze nur als Hilfsgeschäfte getätigt werden.
(3) Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
nach § 12 Abs. 5 Z. 2 gilt die Erleichterung nach
Abs. 1 auch für steuerfreie Umsätze nach § 6
Z. 9 lit. a, wenn sie vom Unternehmer nur als
Hilfsgeschäfte bewirkt werden.
Änderung der Bemessungsgrundlage
§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für
einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 1 und 2 geändert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt
hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag,
und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz
ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch
genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen. Die Berichtigungen sind für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
(2) Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges
kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer
den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden
Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet;
in diesem Fall ist der dritte Unternehmer
Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für
den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem
die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
(3) Ist das Entgelt für eine steuerpflichtige
Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich
geworden, so gilt Abs. 1 sinngemäß. Wird das
Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind
Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
(4) Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer
abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen
oder erstattet worden, so hat der Unternehmer
den Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5) Werden die Entgelte für unterschiedlich
besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen
eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert
(z. B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen),
so hat der Unternehmer dem Abnehmer der
Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen
Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu
ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte
auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
§ 17. (1) Unternehmer, deren sonstige Leistungen
nach § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen, haben die Steuer für die
mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Umsätze
nach den vereinnahmten Entgelten zu
berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei
Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-
oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten
zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser
und Abfällen, für alle Umsätze, die mit
dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten
regelmäßig verbunden sind, wobei mit der
Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt
und die Lieferungen und sonstigen Leistungen
als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen
für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und
Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen
im Sinne des § 11, wenn sie die im § 11
Abs. 1 Z. 3 und 4 geforderten Angaben nicht
enthalten.
(2) Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten,
daß ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz
in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre
nicht mehr als 700.000 S betragen hat, die
Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.
Der Antrag kann auf einen von mehreren
Betrieben des gleichen Unternehmers beschränkt
werden.
(3) Die Bewilligung zur Istbesteuerung nach
Abs. 2 erlischt, wenn der Gesamtumsatz in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 700.000 S
überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.
(4) Der Übergang von der Besteuerung nach
den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zu der
Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten
(Istbesteuerung) ist nur unter der Auflage zu
gestatten, daß der Unternehmer die für spätere
Umsätze bereits vereinnahmten Entgelte zum
nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert. Bei dem
Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung
hat der Unternehmer bereits früher
bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht
vereinnahmt wurde, zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt
zu versteuern. Der Wechsel in der
Besteuerungart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres
zulässig.
(5) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift
vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der
Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen
und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch,
bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten
Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen.
Außer Betracht bleiben die steuerfreien
Umsätze mit Ausnahme der nach § 6 Z. 1 bis 6
befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen
nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von
der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres
abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer
als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche
Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
(6) Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle
der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen
und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (§ 4
Abs. 7) keine Anwendung.
Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis
§ 18. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur
Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer
Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
(2) Der Aufzeichnungspflicht ist genügt, wenn
1. sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer
ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen
fortlaufend, unter Angabe des Tages derart
aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, wie
sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen
und welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen;
2. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch
aufgezeichnet werden;
3. die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach
§ 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge aufgezeichnet
werden;
4. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen
und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer
für sein Unternehmen ausgeführt worden
sind, und die auf diese Umsätze entfallende
Steuer fortlaufend aufgezeichnet werden;
5. die Bemessungsgrundlage (§ 5) von eingeführten
Gegenständen und die für ihre Einfuhr
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer unter Angabe
des Tages der Entrichtung fortlaufend aufgezeichnet
werden;
6. die aufgezeichneten Entgelte (Z. 1) und
Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen
für den Eigenverbrauch regelmäßig, mindestens
zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet
werden.
(3) Der Unternehmer kann die im Abs. 2
Z. 1 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der
Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag
in einer Summe aufzeichnet. Die Verpflichtung
zur Trennung von Entgelten nach Steuersätzen
und steuerfreien Umsätzen wird hiedurch nicht
berührt. Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes
hat der Unternehmer die
Summe der Entgelte zu errechnen und aufzuzeichnen.
(4) Der Unternehmer kann die im Abs. 2
Z. 4 festgelegte Aufzeichnungspflicht auch in der
Weise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag
in einer Summe, getrennt nach den in den Eingangsrechnungen
angewandten Steuersätzen, aufzeichnet.
Spätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes
hat der Unternehmer die
Summe der Entgelte und die Summe der Steuerbeträge
zu errechnen und aufzuzeichnen. Die
Verpflichtung zur Aufzeichnung nach Abs. 2
Z. 4 und 5 entfällt, wenn der Unternehmer nur
Umsätze bewirkt, für die der Vorsteuerabzug
nach § 12 Abs. 3 ausgeschlossen ist.
(5) In den Fällen des § 12 Abs. 4 und 5
Z. 2 müssen aus den Aufzeichnungen des Unternehmers
jene Vorsteuerbeträge leicht nachprüfbar
zu ersehen sein, welche den zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Umsätzen ganz oder teilweise
zuzurechnen sind. Außerdem hat der Unternehmer
in diesen Fällen die Entgelte für die Umsätze,
die nach § 12 Abs. 3 den Vorsteuerabzug
ausschließen, getrennt von den übrigen Entgelten
aufzuzeichnen, wobei die Verpflichtung zur Trennung
der Entgelte nach Abs. 2 Z. 1 unberührt
bleibt.
(6) Macht der Unternehmer von der Vorschrift
des § 12 Abs. 7 Gebrauch, so hat er die
Aufzeichnungspflichten der Abs. 1 bis 5 für jeden
Betrieb gesondert zu erfüllen. In den Fällen des
§ 12 Abs. 10 und 11 hat der Unternehmer die
Berechnungsgrundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen,
der von ihm in den in Betracht kommenden
Kalenderjahren durchzuführen ist.
(7) Unternehmern, denen nach Art und Umfang
ihres Unternehmens eine Trennung der Entgelte
nach Steuersätzen im Sinne des Abs. 2
Z. 1 und Abs. 3 nicht zumutbar ist, kann das
Finanzamt auf Antrag gestatten, daß sie die Entgelte
nachträglich unter Berücksichtigung des
Wareneinganges trennen. Das Finanzamt darf nur
ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis
nicht wesentlich von dem Ergebnis einer
Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen,
abweicht.
(8) Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen
Nachweis ab, so sind die diesem Nachweis
dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im
Inland zu führen und mit den dazugehörigen
Unterlagen im Inland aufzubewahren; die nachzuweisenden
Voraussetzungen müssen daraus
leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen
des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer.
(2) Die Steuerschuld entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem
die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung);
dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen
Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung
erst nach Ablauf des Kalendermonates
erfolgt, in dem die Lieferung oder
sonstige Leistung erbracht worden ist,
b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten (§ 17) mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt
worden sind (Istbesteuerung),
c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach
§ 20 Abs. 4 im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Gegenstände für
die im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b bezeichneten
Zwecke verwendet worden sind.
(3) In den Fällen des § 11 Abs. 12 entsteht
die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, der sich aus
Abs. 2 Z. 1 lit. a ergibt.
(4) In den Fallen des § 11 Abs. 14 entsteht die
Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates,
in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
(5) In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die
Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates,
in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten
ist.
(6) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 24
Abs. 2.
Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
§ 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in
den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 — soweit
nicht Abs. 4 gilt — von der Summe der Umsätze
auszugehen, für welche die Steuerschuld im
Laufe eines Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum)
entstanden ist. Dem ermittelten Betrag
sind die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach
§ 16 Abs. 2 geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
(2) Von dem nach Abs. 1 errechneten Betrag
sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden,
nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge
abzusetzen. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer
ist ab in jenen Kalendermonat fallend
anzusehen, der dem Kalendermonat vorangeht,
in dem sie entrichtet worden ist.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des
Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an
die Stelle des Kalenderjahres.
(4) Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit nicht
im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern
ist die Steuer für jeden einzelnen Umsatz
von den Zollämtern zu erheben (Einzelbesteuerung).
Ein Vorsteuerabzug (Abs. 2) ist
in diesen Fällen nicht zulässig.
(5) In den Fällen des Abs. 4 bleibt das Recht
des Unternehmers, beim zuständigen Finanzamt
den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 12 geltend
zu machen, unberührt, wenn die gesetzliche
Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingehalten
wird. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung
(Steuererklärung) anzugeben, daß für
die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung
erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung
ist für solche Umsätze eine Steuer nicht
festzusetzen.
(6) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 24
Abs. 2.
Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung
§ 21. (1) Der Unternehmer hat — soweit nicht
Abs. 6 gilt — binnen einem Kalendermonat und
zehn Tagen nach Ablauf eines Kalendermonates
(Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung
abzugeben, in der er die für den Voranmeldungszeitraum
zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung)
unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Der
Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die
Vorauszahlung zu entrichten. Ergibt sich in der
Voranmeldung ein Überschuß zugunsten des
Unternehmers, so ist dieser Überschuß als Gutschrift
zu behandeln. Diese Gutschrift wird mit
Abgabe der Voranmeldung, frühestens jedoch mit
Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, wirksam.
Solange innerhalb eines Veranlagungszeitraumes
ein Überschuß zugunsten des Unternehmers besteht,
entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer
Voranmeldung.
(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1
Abs. 1 Z. 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr
150.000 S nicht überstiegen haben, ist das
Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum;
der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte,
Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat
eines Veranlagungszeitraumes mit
Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum
den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum
wählen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der
Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr
keine Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 ausgeführt
hat.
(3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der
Bundesabgabenordnung. Gibt der Unternehmer
bis zum Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung
nicht ab oder hat er in einer Voranmeldung
die Vorauszahlung nicht richtig berechnet,
so hat das Finanzamt die Vorauszahlung
festzusetzen. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt
der zehnte Tag des zweitfolgenden Kalendermonates
nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes.
(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des
Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes
(§ 20 Abs. 3) zur Steuer veranlagt.
Er hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine
Steuererklärung abzugeben, in der er die zu
entrichtende Steuer nach § 20 Abs. 1 bis 3 und
§ 16 selbst zu berechnen hat. Bei Einstellung der
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 20
Abs. 3) hat der Unternehmer binnen einem
Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes
eine Steuererklärung abzugeben.
(5) Wird bei der Veranlagung die Steuer höher
festgesetzt als die vom Unternehmer für den
Veranlagungszeitraum berechnete Steuer, so ist
der Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten
(Abschlußzahlung). Die Verpflichtung, rückständige
Vorauszahlungen schon früher zu entrichten,
bleibt unberührt. Ergibt sich durch die Veranlagung
ein Unterschiedsbetrag zugunsten des
Unternehmers, so ist dieser Unterschiedsbetrag
als Gutschrift zu behandeln.
(6) Unternehmer, deren Umsätze nach § 1
Abs. 1 Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum
40.000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung,
eine Steuererklärung (Voranmeldung)
abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit;
die Einfuhrumsatzsteuer, die nach § 11 Abs. 12
und 14 sowie die nach § 20 Abs. 4 geschuldete
Steuer sind jedoch zu entrichten. Die Bestimmungen
über den Vorsteuerabzug (§ 12) finden keine
Anwendung.
(7) Im Falle des Abs. 6 erster Satz findet eine
Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung
eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen
für den Veranlagungszeitraum entrichtet
oder festgesetzt worden sind; eine Steuer
ist in diesen Fällen nicht festzusetzen.
(8) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf
des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem
Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die
Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze
nach den allgemeinen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes versteuern will. Diese Erklärung
bindet den Unternehmer mindestens für fünf
Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom
Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf
des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären.
(9) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung)
gilt abweichend von den Abs. 1
bis 4 folgendes
1. Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt
für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung
in zweifacher Ausfertigung abzugeben,
welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten
hat
a) Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers
sowie seines Bevollmächtigten,
b) die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers
sowie deren polizeiliche Kennzeichen,
c) den Beförderungsweg im Inland und seine
Länge in Straßenkilometern,
d) die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich
des Lenkers,
e) den Stand des Kilometerzählers;
2. das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen
und dem Beförderungsunternehmer oder
dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung
der Erklärung mit der bescheidmäßigen
Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist
während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen
und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die
Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;
3. der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt
eine berichtigte Steuererklärung in
zweifacher Ausfertigung abzugeben, wenn die
Bemessungsgrundlage von der beim Eintrittszollamt
erklärten Bemessungsgrundlage abweicht.
Das Austrittszollamt hat die Richtigkeit der beim
Eintrittszollamt festgesetzten Steuer zu überprüfen
und — soweit erforderlich — eine ergänzende
Festsetzung mit Bescheid vorzunehmen. Eine sich
daraus ergebende Steuerschuld ist sofort fällig
und zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung
ist sofort zu erstatten;
4. der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter
des Beförderungsunternehmers, wenn nicht
dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter
einschreitet;
5. das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften
für die Steuer. Die Zollämter sind befugt,
das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung
auch dann zu beschlagnahmen, wenn es
nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.
(10) Der Bundesminister für Finanzen kann
aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für
Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung
der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien
erlassen und bestimmen, daß die auf diesen
Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen
als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten
zu entrichten ist. Bei Erstellung der
Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe
des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von
Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze
gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die
Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der
Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches
nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen
nachweist.
Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen
Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen,
wird die Steuer für diese Umsätze mit 6 vom
Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge
werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die
Befreiungsbestimmungen des § 6 Z. 7 bis 15 und
die Bestimmungen des § 11 sind anzuwenden.
(2) Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
der in der Anlage nicht angeführten Getränke
und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine
zusätzliche Steuer von 10 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche
Steuer vermindert sich bei Zutreffen der im
§ 10 Abs. 2 Z. 4 angeführten Voraussetzungen
für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von
Wein aus frischen Weintrauben auf 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Für diese zusätzliche
Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften
dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß,
daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf
die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als
Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-,
Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen-
und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei,
die Fischzucht einschließlich der
Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die
Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe
im Sinne des § 30 des Bewertungsgesetzes
1955.
(4) Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land-
und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen
bestimmt sind.
(5) Führt der Unternehmer neben den im
Abs, 1 angeführten Umsätzen auch andere Umsätze
aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche
Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne
des § 12 Abs. 7 zu behandeln.
(6) Der Unternehmer kann spätestens bis zum
zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes
eines Kalenderjahres dem
Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn
dieses Kalenderjahres an nicht nach den
Abs. 1 bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften
dieses Gesetzes besteuert werden sollen.
Diese Erklärung bindet den Unternehmer für
mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens
bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres
zu erklären.
Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer
§ 23. (1) Unternehmer, deren Gesamtumsatz
(§ 17 Abs. 5) den Betrag von 150.000 S nicht
übersteigt, sind berechtigt, die für den Veranlagungszeitraum
zu entrichtende Steuer nach Maßgabe
des Abs. 2 zu kürzen.
(2) Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem
Gesamtumsatz von
nicht mehr als 50.000 S 20 vom Hundert,
mehr als 50.000 S, aber nicht mehr
als 100.000 S 15 vom Hundert,
mehr als 100.000 S, aber nicht mehr
als 150.000 S 10 vom Hundert
der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum
zu entrichten hat.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nur in der Steuererklärung
für den Veranlagungszeitraum geltend
gemacht werden.
Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
§ 24. (1) In der Warenerklärung im Sinne der
zollrechtlichen Bestimmungen hat der Verfügungsberechtigte
bei der Verzollung und bei
der Abfertigung auf Vormerkschein von einfuhrumsatzsteuerbaren
Waren auch alle für die
Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen
Angaben, insbesondere über den Zollwert
oder das Entgelt der Waren sowie die Kosten
nach § 5 Abs. 5, getrennt nach den in Betracht
kommenden Steuersätzen, zu machen. In den
Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben
für die entnommenen Waren in der für
die Abrechnung abzugebenden Warenerklärung
(Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser
Angaben ist vom Verfügungsberechtigten insbesondere
durch Vorlage der Handelsrechnung
und der Rechnung über die Kosten nachzuweisen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer
die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.
Die Vorschrift des § 43 des Zollgesetzes
1955 gilt nur insoweit sinngemäß, als der Antragsteller
hinsichtlich des wiederauszuführenden
Gegenstandes nicht nach § 12 Abs. 1 Z. 2 zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(3) Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
sind die Zollämter zuständig.
Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung
des Steueranspruches
§ 25. (1) Ein Unternehmer, der ohne Begründung
einer gewerblichen Niederlassung oder
außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt
(Straßenhandel betreibt), hat ein Steuerheft nach
einer vom Bundesminister für Finanzen bestimmten
Form zu führen. Das Steuerheft wird
auf Antrag vom Finanzamt ausgefertigt.
(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines
Steuerheftes sind Unternehmer befreit,
1. die den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften
betreiben;
2. die an einem Markt im Sinne der §§ 62 ff.
der Gewerbeordnung in den Grenzen der Marktordnung
teilnehmen und lediglich die innerhalb
ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
erzeugten Gegenstände feilbieten;
3. die innerhalb des Gemeindegebietes ihrer
gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen
des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen
Grundsätzen oder Aufzeichnungen im
Sinne des § 18 Abs. 1 führen;
4. die außerhalb des Gemeindegebietes ihrer
gewerblichen Niederlassung Umsätze im Rahmen
des Abs. 1 bewirken und Bücher nach kaufmännischen
Grundsätzen führen.
(3) Das Finanzamt kann die Führung eines
Steuerheftes auch von einem Unternehmer verlangen,
der Gegenstände von Haus zu Haus oder
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
an anderen öffentlichen Orten einkauft oder
durch Angestellte einkaufen läßt.
(4) Erbringt ein Unternehmer, der im Inland
weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat,
im Inland eine steuerpflichtige Leistung, hat der
Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die
Leistung ausgeführt wird, die auf diese Leistung
entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im
Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers
an das für diesen zuständige Finanzamt
abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser
Verpflichtung nicht nach, so haftet er für
den hiedurch entstehenden Steuerausfall.
Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1973 in Kraft. Verordnungen auf Grund der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden; sie treten
frühestens mit den betreffenden Bestimmungen
in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1972 ausgeführt werden. Für
Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies
ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinnahmt
worden ist.
(3) Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen
von Unternehmern, die Gas-, Wasser-,
Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben,
sind im Verhältnis der Tage vor und nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
aufzuteilen, wenn dieser Zeitpunkt in den
Ablesezeitraum fällt.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z. 3 anzuwenden, bei denen der nach den
wertzollrechtlichen Bestimmungen für die Ermittlung
des Normalpreises maßgebende Zeitpunkt
nach dem 31. Dezember 1972 liegt.
(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist erstmals
auf Gegenstände anzuwenden, die der
Unternehmer nach dem 31. Dezember 1977 der
Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen
zuführt.
(6) Hat der Unternehmer Entgelte für nach
dem 31. Dezember 1972 ausgeführte Lieferungen
oder sonstige Leistungen den bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder
beförderungssteuerrechtlichen Bestimmungen
unterworfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die
er für den ersten Voranmeldungszeitraum, auf
den die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden sind, schuldet, um die insoweit entrichtete
Steuer zu kürzen.
(7) Bei der Verkaufskommission gilt unbeschadet
des Abs. 2 die Lieferung des Kommittenten
erst mit der Lieferung des Gegenstandes
durch den Kommissionär als ausgeführt, wenn
der zum kommissionsweisen Verkauf übernommene
Gegenstand durch den Kommissionär vor
dem 1. Jänner 1973 noch nicht geliefert worden
ist. Hat der Kommittent für Lieferungen, die
nach dem ersten Satz erst als nach dem 31. Dezember
1972 ausgeführt gelten, die Steuer nach
den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerrechtlichen
Bestimmungen bereits nach vereinbarten
Entgelten entrichtet, so ist er berechtigt,
die Steuer, die er für den ersten Voranmeldungszeitraum,
auf den die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes anzuwenden sind, schuldet, um
die insoweit entrichtete Steuer zu kürzen.
(8) Bei Unternehmern, welche die Umsatz- oder
Beförderungssteuer für vor dem 1. Jänner
1973 ausgeführte Umsätze nach den Isteinnahmen
berechnen, entsteht die Steuerschuld für die am
Schluß des Kalenderjahres 1972 für diese Umsätze
noch nicht vereinnahmten Entgelte — unbeschadet
anderer abgabenrechtlicher Bestimmungen
— mit Ablauf dieses Kalenderjahres; die auf
diese Umsätze entfallende Steuer ist bis spätestens
31. März 1973 zu entrichten.
(9) Bei Unternehmern, deren sonstige Leistungen
nach § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind die im
Abs. 8 bezeichneten Umsätze, sofern sie zum
31. Dezember 1972 noch nicht abgerechnet worden
sind, erst im Zeitpunkt der Abrechnung als
bewirkt anzusehen und demgemäß der Besteuerung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu unterwerfen.
Übergangsregelung für das Vorratsvermögen
§ 27. (1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze
§ 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 nicht anzuwenden
sind, kann für seine am Schluß des
Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen
Gegenstände des Vorratsvermögens eine Vorsteuer
abziehen, die sich aus der Anwendung
der Entlastungssätze nach Abs. 2 und 3 ergibt.
Dieser Vorsteuerabzug kann auch für Gegenstände
des Vorratsvermögens vorgenommen werden,
die sich zum Stichtag lediglich vorübergehend
im Ausland befinden, wenn für deren
Ausfuhr auf Grund der Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes 1959 kein Vergütungsanspruch
gegeben ist. Zum Vorratsvermögen gehören
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb-
und Fertigerzeugnisse und Waren, soweit diese
im Sinne des § 131 Abs. 1 des Aktiengesetzes
1965 zum Umlaufvermögen zählen. Als Vorratsvermögen
sind auch halbfertige Bauten oder Anlagen
auf fremdem Grund und Boden sowie Forderungen
hieraus anzusehen, wenn die Werklieferung
an den Auftraggeber bis zum Schluß
des Kalenderjahres 1972 noch nicht ausgeführt
ist.
(2) Der Entlastungssatz beträgt
Die Zugehörigkeit der Gegenstände des Vorratsvermögens
zu den einzelnen Gruppen bestimmt
sich nach der Anlage F zum Umsatzsteuergesetz
1959 in der am 31. Dezember 1972
geltenden Fassung. Für in der Anlage F zum
Umsatzsteuergesetz 1959 nicht angeführte ortsgebundene
Anlagen auf fremdem Grund und
Boden beträgt der Entlastungssatz 4 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage (Abs. 11).
(3) Soweit der Unternehmer die Gegenstände
steuerpflichtig erworben und im Inland nicht
bearbeitet oder verarbeitet hat, wird
1. für die im § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b und c des
Umsatzsteuergesetzes 1959 in der am 31. Dezember
1972 geltenden Fassung aufgezählten
Gegenstände ein weiterer Entlastungsbetrag in
Höhe von 1•7 vom Hundert,
2. für alle übrigen Gegenstände ein weiterer
Entlastungsbetrag in Höhe von 5•5 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage (Abs. 11) gewährt.
(4) Hat der Unternehmer die Gegenstände
ausgleichsteuerpflichtig eingeführt, im Inland keiner
Bearbeitung oder Verarbeitung zugeführt
und wurde die Ausgleichsteuer für solche Gegenstände
nach dem 31. Dezember 1970 entrichtet,
so wird ihm als Entlastung ein Betrag gewährt,
welcher der nachweislich entrichteten Ausgleichsteuer
entspricht. Wurde die Ausgleichsteuer vor
dem 1. Jänner 1971 entrichtet oder kann die
Höhe der nach dem 31. Dezember 1970 entrichteten
Ausgleichsteuer nicht nachgewiesen werden,
so ist eine Entlastung nach Maßgabe des
Abs. 2 Z. 2 zu gewähren.
(5) Beim Kommissionsgeschäft ist im Verhältnis
zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär
derjenige entlastungsberechtigt, dem
die Kommissionsware nach ertragsteuerlichen
Grundsätzen zuzurechnen ist.
(6) Wird eine vor dem 1. Jänner 1973 bewirkte
Lieferung im Jahre 1973 rückgängig gemacht, so
steht der Entlastungsanspruch für den Liefergegenstand
nicht dem Abnehmer, sondern dem
Lieferer zu, es sei denn, daß an Stelle des zurückgegebenen
Gegenstandes ein Ersatzgegenstand
überlassen wird. Ein vom Abnehmer für den
Gegenstand gemäß Abs. 1 vorgenommener Vorsteuerabzug
ist unter sinngemäßer Anwendung
des § 16 Abs. 1 zu berichtigen.
(7) Der Vorsteuerabzug nach Abs. 1 kann auch
für Gegenstände des Vorratsvermögens in Anspruch
genommen werden, die der Unternehmer
vor Ablauf des Jahres 1972 vom Inland in das
Ausland ausgeführt hat, wenn die Gegenstände
nach dem 31. Dezember 1972 zur Verfügung des
Unternehmers in das Inland zurückgelangen und
eins Umsatzsteuervergütung nach den Bestimmungen
des Umsatzsteuergesetzes 1959 für diese
Gegenstände nicht gewährt oder eine bereits
gewährte Umsatzsteuervergütung wieder zurückgezahlt
worden ist.
(8) Der Unternehmer ist zum Abzug der Vorsteuer
nach Abs. 2 nicht berechtigt, wenn
1. der Gegenstand ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer
eingeführt worden ist. Hat der
Unternehmer den ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer
selbst eingeführten Gegenstand
jedoch im Inland einer Bearbeitung oder Verarbeitung
unterzogen, so ist ein Vorsteuerabzug
nach Abs. 2 Z. 1 von jenem Betrag zu gewähren,
um den die Bemessungsgrundlage (Abs. 11) den
Erwerbspreis oder Wert im Sinne des § 6 des
Umsatzsteuergesetzes 1959 des eingeführten
Gegenstandes übersteigt. Das gleiche gilt für jeden
Abnehmer, wenn der ohne Erhebung einer Ausgleichsteuer
eingeführte Gegenstand erst durch
ihn bearbeitet oder verarbeitet worden ist, wobei
an Stelle des Erwerbspreises oder Wertes im
Sinne des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1959 der
Einkaufspreis herangezogen werden kann;
2. der Gegenstand aus dem inländischen
freien Verkehr in eine Zollfreizone gelangt und
in dieser steuerfrei erworben worden ist. Hat
der Unternehmer den in einer Zollfreizone erworbenen
Gegenstand jedoch im Inland bearbeitet
oder verarbeitet, so ist ein Vorsteuerabzug
nach Abs. 2 Z. 1 von jenem Betrag zu gewähren,
um den die Bemessungsgrundlage (Abs. 11) das
Entgelt für den in einer Zollfreizone erworbenen
Gegenstand übersteigt.
(9) Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug
nach den Abs. 2 bis 8 nicht berechtigt,
1. soweit die Gegenstände
a) noch nicht gewonnene Bodenschätze sind
oder
b) von ihm zur Ausführung steuerfreier Umsätze
gemäß § 6 Z. 7 bis 15 verwendet werden,
wobei § 12 Abs. 11 sinngemäß gilt,
oder
c) von ihm aus dem inländischen freien Verkehr
in eine Zollfreizone verbracht oder
versendet und in dieser von ihm weder bearbeitet
noch verarbeitet worden sind, oder
2. soweit halbfertige Bauten oder Anlagen auf
fremdem Grund und Boden sowie Forderungen
hieraus im Sinne des Abs. 1 dritter Satz noch zum
Vorratsvermögen ihres Lieferers gehören.
(10) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung im
Sinne der Abs. 2 bis 4, 8 und 9 liegt vor, wenn die
Wesensart des Gegenstandes durch den Unternehmer
oder in seinem Auftrag durch einen
anderen geändert worden ist. Sie wurde geändert,
wenn durch die Behandlung des Gegenstandes
nach der Verkehrsauffassung ein neues Verkehrsgut
(ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit)
entstanden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen,
Kühlen und Sortieren sowie bei Früchten
auch das Trocknen, Reinigen, Reifen und Nachreifen
gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
(11) Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages
nach Abs. 1 ist auszugehen
1. bei Unternehmern, die am Schluß des Kalenderjahres
1972 für die steuerliche Gewinnermittlung
eine Vermögensübersicht aufzustellen haben,
von dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
1967 in dieser Übersicht anzusetzenden
Wert. Dies gilt nicht für Unternehmer,
denen eine juristische Person im Sinne des § 2
Abs. 2 Z. 2 untergeordnet ist;
2. bei den nicht unter Z. 1 fallenden Unternehmern
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der zum 31. Dezember 1972 vorhandenen
Gegenstände des Vorratsvermögens;
über dieses Vorratsvermögen ist bei sonstigem
Ausschluß von der Vorratsentlastung bis spätestens
31. Jänner 1973 ein Warenverzeichnis zu
erstellen und zur Prüfung durch das Finanzamt
bereitzuhalten. Ist der Teilwert oder, falls ein
solcher nicht in Betracht kommt, der gemeine
Wert niedriger, so ist dieser anzusetzen. Bei
Gegenständen, die bereits am Schluß des letzten
vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres
zum Vorratsvermögen des Unternehmers
gehört haben, darf der Wertansatz
jedoch nicht über den Bilanzansatz am Schluß
dieses Wirtschaftsjahres hinausgehen.
Der für die Ermittlung des Entlastungsbetrages
maßgebliche Wert vermindert sich um die
darin enthaltenen Verbrauchsteuern, soweit diese
nicht mit Umsatzsteuer belastet sind.
(12) Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens
von der Vorauszahlung für den letzten
Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1973
abzusetzen. Will der Unternehmer den Betrag
früher geltend machen, so kann er die Hälfte
des Betrages von der Vorauszahlung eines Voranmeldungszeitraumes
absetzen. Der verbleibende
Betrag ist auf die restlichen Voranmeldungszeiträume
dieses Kalenderjahres gleichmäßig
zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag
nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem
Betrag abgesetzt werden.
(13) Wird die Ausgleichsteuer für einen Gegenstand
nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Vorschriften erst nach dem
Inkrafttreten entrichtet, so kann die nachweislich
entrichtete Ausgleichsteuer unter den im
Abs. 4 genannten sonstigen Voraussetzungen
abweichend vom Abs. 12 für den Voranmeldungszeitraum
geltend gemacht werden, in dem
die Ausgleichsteuer entrichtet worden ist.
(14) Die Voraussetzungen für den Abzug der
Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen
sind buchmäßig nachzuweisen.
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen
§ 28. (1) Unternehmer, die Ausfuhrumsätze
tätigen und auf deren Umsätze § 21 Abs. 6 und 7
oder § 22 nicht anzuwenden sind, können für ihre
am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland
vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens
nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Vorsteuer
abziehen. Als Ausfuhrumsätze gelten die
nach § 6 Z. 1 und 2 bewirkten steuerfreien Umsätze
sowie der Wert der Gegenstände, die der
Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr
im Rahmen seines Unternehmens zur eigenen
Verfügung in das Ausland verbracht oder
versendet hat.
(2) Gegenstände des Anlagevermögens im
Sinne des Abs. 1 sind körperliche Wirtschaftsgüter,
die der Abnutzung unterliegen und deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967
im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung
nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben
abgesetzt werden können. Zum Anlagevermögen
im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit körperlichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
getätigt worden und nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig
sind, nicht jedoch im Bau befindliche
Anlagen.
(3) Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages
für Gegenstände und Aufwendungen
(Abs. 2) haben Unternehmer,
1. die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 und
§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln,
von den in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember
1972, im Falle eines vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahres von den, in der
Vermögensübersicht am Schluß des letzten vor
dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres
angesetzten Werten, oder
2. die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von
den in einem ordnungsgemäß geführten Anlagenverzeichnis
zum 31. Dezember 1972 ausgewiesenen
Werten
auszugehen.
(4) Als Bemessungsgrundlage gilt nur jener Teil
des nach Abs. 3 ermittelten Wertes, der dem
Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze
an den im Jahr 1973 insgesamt
bewirkten steuerbaren Umsätzen zuzüglich des
Wertes jener Gegenstände, die der Unternehmer
ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen
seines Unternehmens zu seiner eigenen Verfügung
in das Ausland verbracht oder versendet hat, entspricht.
(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr
1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch,
daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte
oder versendete Gegenstände bis zum
31. Dezember 1977 in das Inland zurückgelangen,
so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1
vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen.
(6) Der Entlastungssatz beträgt 5 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage (Abs. 4).
(7) Der abziehbare Vorsteuerbetrag darf frühestens
für den ersten Voranmeldungszeitraum
des Kalenderjahres 1974 gehend gemacht werden
und ist auf sämtliche Voranmeldungszeiträume
des Kalenderjahres 1974 in gleichen Teilbeträgen
zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag
nach Abs. 1 nicht höher als 6.000 S, so kann er
in einem Betrag abgesetzt werden. Der abziehbare
Vorsteuerbetrag ist spätestens in der Voranmeldung
für den letzten Voranmeldungszeitraum
des Kalenderjahres 1974 geltend zu machen.
(8) Die Voraussetzungen für den Abzug der
Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen
sind buchmäßig nachzuweisen.
Übergangsregelung für das Anlagevermögen
(Selbstverbrauch)
§ 29. (1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis
zum 31. Dezember 1977 unterliegt neben den
im § 1 Abs. 1 Z.1 bis. 3 angeführten Umsätzen
auch der Selbstverbrauch der Umsatzsteuer.
(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer
körperliche Wirtschaftsgüter, die der
Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr
der Anschaffung oder Herstellung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden
können, im Inland der Verwendung oder
Nutzung als Anlagevermögen zuführt; das gilt
auch für Aufwendungen, die in Zusammenhang
mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
getätigt werden und nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes 1967
aktivierungspflichtig sind.
(3) Auf Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer
durch einen nach § 6 Z. 9 lit. a und lit. b steuerfreien.
Umsatz erworben hat, finden die Bestimmungen
über den Selbstverbrauch keine Anwendung;
das gleiche gilt in jenen Fällen in denen
ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut durch einen
nichtsteuerbaren Umsatz erworben hat, wenn
für diesen Vorgang — wäre er steuerbar gewesen
— die Steuerfreiheit nach § 6 Z. 9 lit. a und
lit.b hätte in Anspruch genommen werden
können.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch
für Wirtschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören.
(5) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 tritt nicht ein,
wenn der Unternehmer nur Umsätze bewirkt,
die nach 12 Abs. 3 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug
führen, oder wenn auf seine Umsätze
§ 21 Abs. 6 und 7 oder § 22 anzuwenden sind.
Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4
oder 5 vor, so tritt die Steuerpflicht insoweit
nicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug
nicht berechtigt ist.
(6) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im
Zeitpunkt des Selbstverbrauches nach den Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes 1967 bei
der Berechnung der Absetzung für Abnutzung
für die Wirtschaftsgüter oder für die aktivierungspflichtigen
Aufwendungen anzusetzen ist;
die Selbstverbrauchsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(7) Die Steuer betragt für den Selbstverbrauch
des Kalenderjahres
der Bemessungsgrundlage. Die Steuer für den
Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
(8) Die Steuer für den Selbstverbrauch ermäßigt
sich in den Kalenderjahren 1973 und 1974 auf
6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
(Abs. 6), wenn der Unternehmer Ausfuhrumsätze
im Sinne des § 28 Abs. 1 tätigt. Die
Ermäßigung der Steuer erstreckt sich jedoch nur
auf jenen Teil des Selbstverbrauches, der jeweils
nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 und 5 anteilmäßig
den Ausfuhrumsätze der Kalenderjahre
1973 oder 1974 zuzurechnen ist.
(9) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, in dem der Unternehmer
den Selbstverbrauch ausgeführt hat.
(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem
Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor
dem 1. Jänner 1978 geliefert oder zum Eigenverbrauch
entnommen und sind diese Umsätze
steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so
kann der Unternehmer die von ihm geschuldete
Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt
sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr
der Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch
geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das
Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des
Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der
Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach
Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende
Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches
die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4
und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag
insoweit, als der Unternehmer in diesem
Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt
war.
(11) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmeldung
und Entrichtung der Steuer sind die
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 und des
§ 21 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die
Bestimmung des § 18 Abs. 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß aus den Aufzeichnungen
des Unternehmers die Bemessungsgrundlage und
der Zeitpunkt des Selbstverbrauches sowie der
Kürzungsbetrag (Abs. 10) zu ersehen sein müssen.
(12) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des
Kalenderjahres 1972 in fertigem oder unfertigem
Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers
gehört und konnte dafür ein Vorsteuerabzug
nach § 27 nicht in Anspruch genommen
werden, so erfolgt die Besteuerung des Selbstverbrauches
hinsichtlich dieses Wirtschaftsgutes
nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage für
den Selbstverbrauch (Abs. 6) den Buchwert des
Wirtschaftsgutes zum Schluß des Kalenderjahres
1972 übersteigt. Abs. 9 gilt entsprechend.
Vollziehung
§ 30. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 11, 17, 25
und 26 ist auch — soweit es sich um zivilrechtliche
Bestimmungen handelt — der Bundesminister
für Justiz betraut.