223. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 9. Juni 1971, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum
Gehalt, der Dienstalterszulage und der Dienstzulage,
den Lohnbediensteten zum Monatslohn
Teuerungszulagen im Ausmaß vom 12•4 v. H.
der bezeichneten Geldleistungen.
§ 2. Sind die sich nach § 1 ergebenden Teuerungszulagen
nicht durch volle Schillinigbeträge
teilbar, so sind Restbeträge von weniger als
50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge
von 50 Groschen und darüber als volle
Schillinge anzusetzen.
§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche
Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt
werden.
Abschnitt II
§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind
auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1971 liegende Zeiträume betreffen.
§ 5. Die Kundmachung des Bundesministers
für Verkehr vom 7. Juli 1970, BGBl. Nr. 197,
tritt für die Zeit ab 1. Juli 1971 außer Kraft.