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223_1971 AT

223. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1971

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 9. Juni 1971, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Abschnitt I

§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum

Gehalt, der Dienstalterszulage und der Dienstzulage,

den Lohnbediensteten zum Monatslohn

Teuerungszulagen im Ausmaß vom 12•4 v. H.

der bezeichneten Geldleistungen.

§ 2. Sind die sich nach § 1 ergebenden Teuerungszulagen

nicht durch volle Schillinigbeträge

teilbar, so sind Restbeträge von weniger als

50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge

von 50 Groschen und darüber als volle

Schillinge anzusetzen.

§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche

Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt

werden.

Abschnitt II

§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind

auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1971 liegende Zeiträume betreffen.

§ 5. Die Kundmachung des Bundesministers

für Verkehr vom 7. Juli 1970, BGBl. Nr. 197,

tritt für die Zeit ab 1. Juli 1971 außer Kraft.

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