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223_1970 AT

223. Kundmachung: 2. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Kundmachung: 2. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 10. Juli 1970 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 203/1969 wird wie folgt abgeändert

1. Im § 14 Abs. 1 ist der Ausdruck

„41'5 v. H." durch den Ausdruck „45'65 v. H."

zu ersetzen.

2. Im § 18 Abs. 5 hat der erste Satz wie folgt

zu lauten

„Der Witwenversorgungsgenuß und der Versorgungsgenuß

der früheren Ehefrau dürfen zusammen

110 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen,

auf den der verstorbene Beamte Anspruch

gehabt hat oder gehabt hätte."

Artikel II

Artikel I tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970

in Kraft.

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