223. Bundesgesetz: Liquidation des Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront, des ehemaligen Reichsbundes der Deutschen Beamten und des ehemaligen Nationalsozialistischen Lehrerbundes in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, den Erlös aus der Verwertung des
Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront,
des ehemaligen Reichsbundes Deutscher
Beamter und des ehemaligen Nationalsozialistischen
Lehrerbundes, gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aufzuteilen.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Höhe des bis zu
diesem Zeitpunkt erzielten Erlöses den im Abs. 3
genannten Organisationen bekanntzugeben.
(2) Von dem gemäß Abs. 1 bekanntzugebenden
Erlös ist ein Betrag von 9,000.000 S (in Worten
neun Millionen Schilling) als Gegenwert für die
vom Bundesministerium für Finanzen bereits
vereinnahmten Sachwerte und Bargeldbeträge,
sowie ein weiterer Betrag von 41,000.000 S (in
Worten: einundvierzig Millionen Schilling) als
Bundesanteil am Liquidationserlös in Abzug zu
bringen.
(3) Von dem nach Abs. 2 ermittelten Restbetrag
erhalten
der Österreichische Gewerkschaftsbund . 66 v. H.
die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft 16 v.H.
der Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften
12 v. H.
der Restitutionsfonds der Zentralkommission
der christlichen Arbeiter- und
Angestelltenorganisationen Österreichs 6 v. H.
Die Geldleistungen sind innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
fällig.
(4) Streitigkeiten über das Ausmaß der den
im Abs. 3 genannten Rechtsträgern zustehenden
Beträge sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, die bundeseigenen Geschäftsanteile an
der „Neuen Heimat" gemeinnützige Wohnungs- und
Siedlungsgesellschaft in Oberösterreich, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Linz, um
den Kaufpreis von mindestens 30,000.000 S (in
Worten: dreißig Millionen Schilling) zu veräußern.
§ 4. Erlöse der im § 1 genannten Vermögenswerte,
die nach dem im § 2 Abs. 1 genannten
Zeitpunkt eingehen, sind innerhalb von sechs
Monaten vom Bundesminister für Finanzen,
nach Abzug der mit diesen Rechtsgeschäften
zusammenhängenden Kosten, gemäß § 2 Abs. 3
aufzuteilen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.