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223_1969 AT

223. Bundesgesetz: Liquidation des Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront, des ehemaligen Reichsbundes der Deutschen Beamten und des ehemaligen Nationalsozialistischen Lehrerbundes in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Bundesgesetz: Liquidation des Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront, des ehemaligen Reichsbundes der Deutschen Beamten und des ehemaligen Nationalsozialistischen Lehrerbundes in Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, den Erlös aus der Verwertung des

Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront,

des ehemaligen Reichsbundes Deutscher

Beamter und des ehemaligen Nationalsozialistischen

Lehrerbundes, gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aufzuteilen.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Höhe des bis zu

diesem Zeitpunkt erzielten Erlöses den im Abs. 3

genannten Organisationen bekanntzugeben.

(2) Von dem gemäß Abs. 1 bekanntzugebenden

Erlös ist ein Betrag von 9,000.000 S (in Worten

neun Millionen Schilling) als Gegenwert für die

vom Bundesministerium für Finanzen bereits

vereinnahmten Sachwerte und Bargeldbeträge,

sowie ein weiterer Betrag von 41,000.000 S (in

Worten: einundvierzig Millionen Schilling) als

Bundesanteil am Liquidationserlös in Abzug zu

bringen.

(3) Von dem nach Abs. 2 ermittelten Restbetrag

erhalten

der Österreichische Gewerkschaftsbund . 66 v. H.

die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft 16 v.H.

der Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften

12 v. H.

der Restitutionsfonds der Zentralkommission

der christlichen Arbeiter- und

Angestelltenorganisationen Österreichs 6 v. H.

Die Geldleistungen sind innerhalb von zwölf

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

fällig.

(4) Streitigkeiten über das Ausmaß der den

im Abs. 3 genannten Rechtsträgern zustehenden

Beträge sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, die bundeseigenen Geschäftsanteile an

der „Neuen Heimat" gemeinnützige Wohnungs- und

Siedlungsgesellschaft in Oberösterreich, Gesellschaft

mit beschränkter Haftung, Linz, um

den Kaufpreis von mindestens 30,000.000 S (in

Worten: dreißig Millionen Schilling) zu veräußern.

§ 4. Erlöse der im § 1 genannten Vermögenswerte,

die nach dem im § 2 Abs. 1 genannten

Zeitpunkt eingehen, sind innerhalb von sechs

Monaten vom Bundesminister für Finanzen,

nach Abzug der mit diesen Rechtsgeschäften

zusammenhängenden Kosten, gemäß § 2 Abs. 3

aufzuteilen.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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