223. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.
Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 179/1954, BGBl. Nr. 52/1958, BGBl. Nr. 83/
1963 und BGBl. Nr. 227/1965, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 5 zu lauten
„5. Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
verwendet werden;"
2. Im § 5 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten
„2. Personenkraftwagen (ausgenommen Kraftomnibusse)
sowie Kombinationskraftwagen
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Kraftfahrzeuge
anzuwenden, für die eine Steuerpflicht
am 1. Jänner 1968 besteht oder nach dem
31. Dezember 1967 beginnt. Für die Monate
Oktober, November und Dezember 1967 sind
die gemäß § 6 Abs. 1 auf den Kalendermonat
entfallenden Jahreszwölftel nach den vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
geltenden Jahressteuerbeträgen zu entrichten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.