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223_1967 AT

223. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Bundesgesetz: Kraftfahrzeugsteuergesetz-Novelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.

Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 179/1954, BGBl. Nr. 52/1958, BGBl. Nr. 83/

1963 und BGBl. Nr. 227/1965, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 hat die Z. 5 zu lauten

„5. Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich

in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

verwendet werden;"

2. Im § 5 Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten

„2. Personenkraftwagen (ausgenommen Kraftomnibusse)

sowie Kombinationskraftwagen

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Kraftfahrzeuge

anzuwenden, für die eine Steuerpflicht

am 1. Jänner 1968 besteht oder nach dem

31. Dezember 1967 beginnt. Für die Monate

Oktober, November und Dezember 1967 sind

die gemäß § 6 Abs. 1 auf den Kalendermonat

entfallenden Jahreszwölftel nach den vor dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

geltenden Jahressteuerbeträgen zu entrichten.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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