223. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 3/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 3/66
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 3/1966
(In der 14. Sitzung am 22. April 1966
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
gestützt auf Beschluß des Rates Nr. 6/1966 Der Beschluß Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 219/1966 verlautbart.,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 6/1966 Der Beschluß Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 219/1966 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des
Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der
Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf
den Ratsbeschluß Nr. 6/1966 Der Beschluß Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 219/1966 verlautbart. anzuwenden.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember
1966 in Kraft.