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223_1966 AT

223. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 3/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 3/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 3/66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 3/1966

(In der 14. Sitzung am 22. April 1966

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

gestützt auf Beschluß des Rates Nr. 6/1966 Der Beschluß Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 219/1966 verlautbart.,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 6/1966 Der Beschluß Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 219/1966 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des

Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der

Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf

den Ratsbeschluß Nr. 6/1966 Der Beschluß Nr. 6/1966 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 219/1966 verlautbart. anzuwenden.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember

1966 in Kraft.

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