223. Notenwechsel über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe zwischen Österreich und Uruguay.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Österreichische Gesandtschaft
Montevideo
Zl. 4299-A/61
6. Juli 1961
Herr Minister!
Ich beehre mich, mich auf die geschätzte Note
Eurer Exzellenz SM-13/960 vom 11. Jänner 1960
zu beziehen, mit welcher Sie die Freundlichkeit
hatten mir mitzuteilen, daß die Regierung der
Republik Uruguay mit Dekret vom 17. Dezember
1959 beschlossen hat, österreichischen Staatsangehörigen
die für vorübergehende Einreise vorgesehenen
Erleichterungen, wie diese im Dekret
vom 5. November 1959 eingeführt wurden, einzuräumen,
um Eure Exzellenz meinerseits zu
informieren, daß die österreichische Bundesregierung,
nachdem sie mit großer Befriedigung
von diesen Begünstigungen Kenntnis nahm, beschlossen
hat, in analoger Weise uruguayische
Staatsangehörige, die sich als Touristen nach
Österreich begeben, unter den nachstehenden Bedingungen
von der Notwendigkeit der Beibringung
eines konsularischen Sichtvermerkes zu befreien.
Artikel 1
Uruguayische Staatsangehörige, die einen gültigen
uruguayischen Reisepaß besitzen, können
in das Gebiet der Republik Österreich ohne
Sichtvermerk einreisen.
Artikel 2
Uruguayische Staatsangehörige, die gemäß
Art. 1 eingereist sind, können sich bis zur Dauer
von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine
Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann
von den österreichischen Behörden bewilligt
werden.
Uruguayische Staatsangehörige, die zu einem
Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei
Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind
von der vorstehenden Begünstigung ausgenommen
und benötigen für die Einreise einen konsularischen
Sichtvermerk.
Artikel 3
Diese Begünstigungen finden keine Anwendung
auf uruguayische Staatsangehörige, die sich nach
Österreich in der Absicht begeben wollen, dort
einen Beruf oder eine entgeltliche oder auf Erwerb
gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Artikel 4
Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges befreit
die uruguayischen Staatsangehörigen nicht
von der Verpflichtung, die österreichischen Gesetze
und sonstigen Vorschriften, betreffend die
Einreise und den Aufenthalt, einzuhalten.
Die zuständigen österreichischen Behörden behalten
sich das Recht vor, Personen, die sie als
unerwünscht ansehen oder die sich gegen die vorstehenden
Bestimmungen vergehen, die Einreise
in das Gebiet der Republik Österreich oder den
Aufenthalt auf demselben zu verweigern.
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen werden am
1. September 1961 in Kraft treten. Die österreichische
Bundesregierung behält sich das Recht
vor, die vorübergehende oder dauernde Aufhebung
der gewährten Erleichterungen zu verfügen,
in welchem Falle die getroffene Maßnahme
unverzüglich der Regierung der Republik Uruguay
auf diplomatischem Weg bekanntzugeben
ist.
Im Hinblick darauf, daß die uruguayische Regierung
österreichischen Staatsangehörigen mit
Wirkung vom gleichen Tage analoge Erleichterungen
gewährt, betrachtet die österreichische
Bundesregierung den Inhalt des am heutigen Tage
erfolgenden Notenwechsels als eine Vereinbarung
zwischen den beiden Regierungen.
Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner besonderen und
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Dr. Wolfgang Höller m. p.
Österreichischer Gesandter
Seiner Exzellenz
Herrn Homero Martinez Montero,
Kpt. z. S.
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Montevideo
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten
Montevideo
Sekret des Ministers
Zl. 98/61
Montevideo, 6. Juli 1961
Herr Gesandter!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Erhalt
Ihrer Note Nr. 4299-A/61 vom 6. Juli 1961 zu
bestätigen, mit welcher Sie die Freundlichkeit
hatten, mich — im Zusammenhang mit der Ihnen
in meiner früheren Note Zl. SM-13/960 vom
11. Jänner 1960 gemachten Mitteilung — über
die Art der Erleichterungen für vorübergehende
Einreise zu informieren, die die österreichische
Bundesregierung auf Grund der Gegenseitigkeit
beschlossen hat, uruguayischen Staatsangehörigen,
die vorübergehend bis zu drei Monaten österreichisches
Staatsgebiet besuchen wollen, zu gewähren,
wobei sie von der Beibringung eines
konsularischen Sichtvermerks befreit sind; ebenso
wie über die allgemeinen Bedingungen, denen
uruguayische Staatsangehörige unterworfen sind,
die nach Österreich auf Grund der ihnen dieserart
zugestandenen besonderen Vorteile einreisen.
Ich freue mich, Eurer Exzellenz nunmehr die
entsprechenden, österreichischen Staatsangehörigen
von der uruguayischen Regierung gemäß
Dekret vom 17. Dezember 1959 gewährten Erleichterungen
wie folgt zu bestätigen
a) Österreichische Staatsangehörige sowie
deren Ehegattinnen und minderjährige Kinder,
die einen gültigen österreichischen Reisepaß besitzen,
können ohne Sichtvermerk nach Uruguay
einreisen.
b) Österreichische Staatsangehörige, die gemäß
Punkt a) eingereist sind, können sich bis zur
Dauer von drei Monaten in Uruguay aufhalten.
Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung
kann einmalig und für einen gleichen Zeitraum
von den uruguayischen Behörden gewährt werden.
Österreichische Staatsangehörige, die in das
Gebiet der Republik Uruguay in der Absicht
einzureisen wünschen, dort für einen längeren
als den oben angeführten Zeitraum zu verbleiben,
sind von der vorstehenden Begünstigung ausgenommen;
in diesem Fall haben ihre Einreise-
Anträge den gültigen uruguayischen Bestimmungen
zu entsprechen.
c) Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges
befreit die österreichischen Staatsangehörigen
nicht von der Verpflichtung, uruguayische Ge-
setze und Vorschriften, betreffend die Einreise
und den Aufenthalt von Ausländern nach beziehungsweise
in Uruguay, einzuhalten.
Die zuständigen uruguayischen Behörden behalten
sich das Recht vor, die Einreise in das
Gebiet der Republik Uruguay oder den Aufenthalt
in derselben jenen Personen zu verweigern,
die sie als unerwünscht betrachten oder die
sich gegen die vorstehenden Bestimmungen vergehen.
d) Die vorstehenden Bestimmungen werden am
1. September 1961 in Kraft treten. Die Regierung
der Republik Uruguay behält sich das Recht vor,
die vorübergehende oder dauernde Aufhebung
der gewährten Erleichterungen zu verfügen; in
diesem Fall ist die getroffene Maßnahme unverzüglich
der österreichischen Bundesregierung auf
diplomatischem Weg bekanntzugeben.
Im Hinblick darauf, daß die österreichische
Bundesregierung den uruguayischen Staatsangehörigen
mit Wirkung vom gleichen Tage analoge
Erleichterungen gewährt, betrachtet die uruguayische
Regierung die gegenseitigen, den Reisenden
des einen und des anderen Staates eingeräumten
Erleichterungen als zugestanden.
Ich erneuere Eurer Exzellenz die Versicherung
meiner besonderen Hochachtung.
Homero Martínez Montero m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Wolfgang Höller,
außerordentlicher Gesandter und
bevollmächtigter Minister
Österreichs