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223_1963 AT

223. Notenwechsel über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe zwischen Österreich und Uruguay.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Notenwechsel über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges für Inhaber gewöhnlicher Reisepässe zwischen Österreich und Uruguay.

(Übersetzung)

Österreichische Gesandtschaft

Montevideo

Zl. 4299-A/61

6. Juli 1961

Herr Minister!

Ich beehre mich, mich auf die geschätzte Note

Eurer Exzellenz SM-13/960 vom 11. Jänner 1960

zu beziehen, mit welcher Sie die Freundlichkeit

hatten mir mitzuteilen, daß die Regierung der

Republik Uruguay mit Dekret vom 17. Dezember

1959 beschlossen hat, österreichischen Staatsangehörigen

die für vorübergehende Einreise vorgesehenen

Erleichterungen, wie diese im Dekret

vom 5. November 1959 eingeführt wurden, einzuräumen,

um Eure Exzellenz meinerseits zu

informieren, daß die österreichische Bundesregierung,

nachdem sie mit großer Befriedigung

von diesen Begünstigungen Kenntnis nahm, beschlossen

hat, in analoger Weise uruguayische

Staatsangehörige, die sich als Touristen nach

Österreich begeben, unter den nachstehenden Bedingungen

von der Notwendigkeit der Beibringung

eines konsularischen Sichtvermerkes zu befreien.

Artikel 1

Uruguayische Staatsangehörige, die einen gültigen

uruguayischen Reisepaß besitzen, können

in das Gebiet der Republik Österreich ohne

Sichtvermerk einreisen.

Artikel 2

Uruguayische Staatsangehörige, die gemäß

Art. 1 eingereist sind, können sich bis zur Dauer

von drei Monaten in Österreich aufhalten. Eine

Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann

von den österreichischen Behörden bewilligt

werden.

Uruguayische Staatsangehörige, die zu einem

Aufenthalt in der Dauer von mehr als drei

Monaten nach Österreich einreisen wollen, sind

von der vorstehenden Begünstigung ausgenommen

und benötigen für die Einreise einen konsularischen

Sichtvermerk.

Artikel 3

Diese Begünstigungen finden keine Anwendung

auf uruguayische Staatsangehörige, die sich nach

Österreich in der Absicht begeben wollen, dort

einen Beruf oder eine entgeltliche oder auf Erwerb

gerichtete Tätigkeit auszuüben.

Artikel 4

Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges befreit

die uruguayischen Staatsangehörigen nicht

von der Verpflichtung, die österreichischen Gesetze

und sonstigen Vorschriften, betreffend die

Einreise und den Aufenthalt, einzuhalten.

Die zuständigen österreichischen Behörden behalten

sich das Recht vor, Personen, die sie als

unerwünscht ansehen oder die sich gegen die vorstehenden

Bestimmungen vergehen, die Einreise

in das Gebiet der Republik Österreich oder den

Aufenthalt auf demselben zu verweigern.

Artikel 5

Die vorstehenden Bestimmungen werden am

1. September 1961 in Kraft treten. Die österreichische

Bundesregierung behält sich das Recht

vor, die vorübergehende oder dauernde Aufhebung

der gewährten Erleichterungen zu verfügen,

in welchem Falle die getroffene Maßnahme

unverzüglich der Regierung der Republik Uruguay

auf diplomatischem Weg bekanntzugeben

ist.

Im Hinblick darauf, daß die uruguayische Regierung

österreichischen Staatsangehörigen mit

Wirkung vom gleichen Tage analoge Erleichterungen

gewährt, betrachtet die österreichische

Bundesregierung den Inhalt des am heutigen Tage

erfolgenden Notenwechsels als eine Vereinbarung

zwischen den beiden Regierungen.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner besonderen und

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Dr. Wolfgang Höller m. p.

Österreichischer Gesandter

Seiner Exzellenz

Herrn Homero Martinez Montero,

Kpt. z. S.

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Montevideo

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

Montevideo

Sekret des Ministers

Zl. 98/61

Montevideo, 6. Juli 1961

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Erhalt

Ihrer Note Nr. 4299-A/61 vom 6. Juli 1961 zu

bestätigen, mit welcher Sie die Freundlichkeit

hatten, mich — im Zusammenhang mit der Ihnen

in meiner früheren Note Zl. SM-13/960 vom

11. Jänner 1960 gemachten Mitteilung — über

die Art der Erleichterungen für vorübergehende

Einreise zu informieren, die die österreichische

Bundesregierung auf Grund der Gegenseitigkeit

beschlossen hat, uruguayischen Staatsangehörigen,

die vorübergehend bis zu drei Monaten österreichisches

Staatsgebiet besuchen wollen, zu gewähren,

wobei sie von der Beibringung eines

konsularischen Sichtvermerks befreit sind; ebenso

wie über die allgemeinen Bedingungen, denen

uruguayische Staatsangehörige unterworfen sind,

die nach Österreich auf Grund der ihnen dieserart

zugestandenen besonderen Vorteile einreisen.

Ich freue mich, Eurer Exzellenz nunmehr die

entsprechenden, österreichischen Staatsangehörigen

von der uruguayischen Regierung gemäß

Dekret vom 17. Dezember 1959 gewährten Erleichterungen

wie folgt zu bestätigen

a) Österreichische Staatsangehörige sowie

deren Ehegattinnen und minderjährige Kinder,

die einen gültigen österreichischen Reisepaß besitzen,

können ohne Sichtvermerk nach Uruguay

einreisen.

b) Österreichische Staatsangehörige, die gemäß

Punkt a) eingereist sind, können sich bis zur

Dauer von drei Monaten in Uruguay aufhalten.

Eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung

kann einmalig und für einen gleichen Zeitraum

von den uruguayischen Behörden gewährt werden.

Österreichische Staatsangehörige, die in das

Gebiet der Republik Uruguay in der Absicht

einzureisen wünschen, dort für einen längeren

als den oben angeführten Zeitraum zu verbleiben,

sind von der vorstehenden Begünstigung ausgenommen;

in diesem Fall haben ihre Einreise-

Anträge den gültigen uruguayischen Bestimmungen

zu entsprechen.

c) Die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges

befreit die österreichischen Staatsangehörigen

nicht von der Verpflichtung, uruguayische Ge-

setze und Vorschriften, betreffend die Einreise

und den Aufenthalt von Ausländern nach beziehungsweise

in Uruguay, einzuhalten.

Die zuständigen uruguayischen Behörden behalten

sich das Recht vor, die Einreise in das

Gebiet der Republik Uruguay oder den Aufenthalt

in derselben jenen Personen zu verweigern,

die sie als unerwünscht betrachten oder die

sich gegen die vorstehenden Bestimmungen vergehen.

d) Die vorstehenden Bestimmungen werden am

1. September 1961 in Kraft treten. Die Regierung

der Republik Uruguay behält sich das Recht vor,

die vorübergehende oder dauernde Aufhebung

der gewährten Erleichterungen zu verfügen; in

diesem Fall ist die getroffene Maßnahme unverzüglich

der österreichischen Bundesregierung auf

diplomatischem Weg bekanntzugeben.

Im Hinblick darauf, daß die österreichische

Bundesregierung den uruguayischen Staatsangehörigen

mit Wirkung vom gleichen Tage analoge

Erleichterungen gewährt, betrachtet die uruguayische

Regierung die gegenseitigen, den Reisenden

des einen und des anderen Staates eingeräumten

Erleichterungen als zugestanden.

Ich erneuere Eurer Exzellenz die Versicherung

meiner besonderen Hochachtung.

Homero Martínez Montero m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Wolfgang Höller,

außerordentlicher Gesandter und

bevollmächtigter Minister

Österreichs

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