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223_1962 AT

223. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der IX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der IX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Nationalrat wird gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

(2) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum Nationalrat für einen solchen Zeitpunkt auszuschreiben,

daß der neugewählte Nationalrat spätestens am 18. Dezember 1962 zusammentreten

kann.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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