223_1962
AT
223. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der IX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 223. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der IX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
1962_223_0 223. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der IX. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Nationalrat wird gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
(2) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum Nationalrat für einen solchen Zeitpunkt auszuschreiben,
daß der neugewählte Nationalrat spätestens am 18. Dezember 1962 zusammentreten
kann.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.