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223_1961 AT

223. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

haben zur Regelung und Verbesserung

des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs

sowie des Transitverkehrs auf der

Straße folgendes beschlossen

I. Kraftfahrlinienverkehr

Artikel 1

1. Eine Kraftfahrlinie im Sinne dieses Abkommens

dient der konzessionierten Beförderung

von Fahrgästen mit Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung

mit mehr als acht Sitzen

außer dem Lenkersitz auf einer bestimmten

Fahrtstrecke nach genehmigten und veröffentlichten

Fahrplänen und Tarifen.

2. Als Transitlinienverkehr ist derjenige Verkehr

anzusehen, der im Gebiet des einen Staates

beginnt, das Gebiet des anderen Staates ohne

Unterwegsbedienung durchfährt und im Gebiet

eines dritten Staates endet.

Artikel 2

1. Der Betrieb einer Kraftfahrlinie zwischen

den Vertragsstaaten bedarf einer Konzession

(Sondergenehmigung). Diese Konzession wird

von den zuständigen Behörden nach den nationalen

Vorschriften für die auf ihrem Staatsgebiet

liegenden Streckenteile erteilt, wenn zwischen den

beiden Behörden Einverständnis über die Errichtung

einer solchen Kraftfahrlinie besteht.

2. Hiebei ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit

unter Berücksichtigung des gesamtem Kraftfahrlinienverkehrs

zwischen den beiden Vertragsstaaten

zu wahren.

Artikel 3

1. Für den Betrieb einer Transitlinie durch das

Gebiet eines Vertragsstaates ist sowohl das Einverständnis

als auch eine Konzession (Genehmigung)

erforderlich, für deren Erteilung die nationalen

Vorschriften des durchfahrenen Staates

gelten.

2. Für den Betrieb einer Transitlinie, welche

Fremdenverkehrscharakter aufweist, in einer

Fahrtrichtung mindestens in drei Tagesetappen

geführt wird und nicht den Zweck verfolgt, bestehende

Verkehrsverbindungen wesentlich zu

beeinträchtigen, d. h. einem schon durch bestehende

Eisenbahn- oder Kraftfahrlinien be-

friedigten Bedarf zu dienen, ist nur eine

Konzession erforderlich, welche nach den nationalen

Vorschriften des durchfahrenen Staates erteilt

wird.

Artikel 4

1. Zwecks Erlangung einer Konzession) zum

Betrieb einer Kraftfahrlinie nach Art. 1 Abs. 1

hat der Unternehmer ein begründetes Ansuchen

bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates

in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Das

Ansuchen hat Angaben über die jährliche Betriebsdauer

sowie über die Fahrzeuge, mit denen

die Kraftfahrlinie betrieben werden soll, zu enthalten.

Dem Ansuchen sind je zwei Streckenskizzen

mit den eingezeichneten Haltestellen und

den Entfernungsangaben in Kilometern und je

zwei Fahrplanentwürfe mit denselben Entfernungsangaben

und den Beförderungspreisvorschlägen

anzuschließen.

2. Nach Prüfung des Bewerbers im Sinne der

nationalen Gesetze leitet die zuständige Behörde

des Heimatstaates eine Ausfertigung des Ansuchens

und der Anlagen an die zuständige Behörde

des Vertragsstaates weiter.

3. Die zuständigen Behörden erteilen die Konzessionen

für den gleichen Zeitraum und tauschen

ihre Ausfertigungen aus.

4. Die Vorschriften nach Abs. 1 bis 3 sind auf

Transitlinien sinngemäß anzuwenden.

Artikel 5

1. Fahrpläne und Beförderungspreise werden

einvernehmlich auf die Dauer eines Jahres genehmigt

und sind auf Kosten des Unternehmers

öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung

hat bei Transitlinien zu entfallen.

2. Fahrtausweise können für Einzelfahrten oder

für Hin- und Rückfahrten ausgestellt werden.

Für Hin- und Rückfahrten kann eine einvernehmlich

genehmigte Fahrpreisermäßigung gewährt

werden.

Artikel 6

Der Unternehmer ist verpflichtet, soweit es

mit den normalen Betriebsmitteln möglich ist,

Fahrgäste an den genehmigten Haltestellen aufzunehmen

und abzusetzen.

Artikel 7

1. Unternehmer, die eine Linie nach Art. 1

betreiben, sind verpflichtet, einen Monat nach

Ablauf der Betriebsperiode der zuständigen Behörde

des Heimatstaates zu melden

a) die Zahl der auf der gesamten Linie gefahrenen

Kilometer;

b) die Zahl der über die Grenze beförderten

Personen, getrennt nach beiden Fahrtrichtungen.

2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

tauschen diese Daten im schnellsten

Wege aus.

Artikel 8

Unternehmer, die Linien nach Art. 1 betreiben,

stellen der zuständigen Behörde des anderen

Vertragsstaates zwei auf den Inhaber lautende

Permanenzkarten unentgeltlich zur Verfügung.

Artikel 9

Beim Betrieb einer Kraftfahrlinie (Transitlinie)

ist die Konzession (Sondergenehmigung

bzw. Genehmigung) im Original oder in beglaubigter

Ausfertigung oder in beglaubigter Photokopie

im Fahrzeug mitzufülhren.

Artikel 10

1. Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaates

kann eine erteilte Konzession nach den

nationalen Gesetzen zurücknehmen, wenn der

Konzessionsinihaber die Kraftfahrlinie (Transitlinie)

trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung

nicht den nationalen Gesetzen und Vorschriften

oder dem Konzessionsbedingungen entsprechend

betreibt.

2. Sowohl von einer erfolgten schriftlichen Verwarnung

als auch vom Entzug der Konzession

ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates

unverzüglich zu verständigen.

Artikel 11

Die Beförderung von Fahrgästen erfolgt nur

über die Grenze. Die Befriedigung des lokalen

Verkehrsbedürfnisses im Gebiet des Vertragsstaates

ist verboten.

Artikel 12

Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten

werden die notwendigen Maßnahmen für

die bevorzugte Abfertigung der Linienfahrzeuge

bei der Grenzkontrolle veranlassen.

Artikel 13.

1. Die zuständigen Behörden der beiden vertragschließenden

Teile werden nach Bedarf zwecks

Beratung und Herstellung des Einvernehmens

auf Verlangen eines der beiden Teile zusammentreten,

insbesondere über

a) die Einrichtung oder Einstellung von Kraftfahrlinien;

b) die Änderung der Streckenführung oder

der Konzessionsbedingungen;

c) die Anzahl der Kurspaare und, soweit dies

erforderlich ist, über die Fahrpläne;

d) die Beförderungspreise.

2. In den obigen Fällen kann das Einvernehmen

zwischen den zuständigen Behörden der beiden

vertragschließenden Teile auch in anderer Form

unmittelbar hergestellt werden.

Artikel 14

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

tritt das am 18. Jänner 1955 von den beiden

Regierungen geschlossene Abkommen über die

Einrichtung und den Betrieb zwischenstaatlicher

Fremdenverkehrslinien mit Kraftfahrzeugen

außer Kraft.

2. Die auf Grund des in Abs. 1 dieses Artikels

außer Kraft gesetzten Abkommens rechtskräftig

erteilten Konzessionen und Genehmigungen

bleiben nach Maßgabe ihrer zeitlichen

Begrenzung weiterhin in Geltung.

II. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr.

Artikel 15

1. Als nichtlinienmäßiger Personenverkehr (mit

Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung mit

mehr als acht Sitzen außer dem Lenkersitz) im

Sinne dieses Abkommens gelten insbesondere

a) Pendeldienste (Abs. 2),

b) Rundfahrten (Abs. 3),

c) Abholdienste (Abs. 4),

d) Beförderungen geschlossener Gruppen zu

einem im anderen Vertragsstaat gelegenen Zielort,

wobei das Kraftfahrzeug leer zum Abfahrtsort

zurückkehrt.

2. Pendeldieniste im Sinne dieses Abkommens

sind Dienste, die ausschließlich bezwecken, Fahrgäste,

die im voraus zu Gruppen entsprechend

der beabsichtigten Aufenthaltsdauer zusammengefaßt

wurden, vom Ge!biet des einen Vertragsstaates

nach einem Ort innerhalb des Gebietes

des anderen Vertragsstaates, wie z. B. Ferienorte

oder Örtlichkeiten touristischen Interesses,

zu befördern und jede Gruppe bei einer späteren

Fahrt nach Ablauf dieser Frist zurückzubefördern.

Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in

der Reihe der Pendelfahrten werden mit leeren

Fahrzeugen ausgeführt.

Jedenfalls sind als Pendeldienst nur die Hin-

und Rückfahrt anzusehen.

3. Rundfahrten im nichtlinienmäßigen Personenverkehr

sind Fahrten, die im Staate, La dem

das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen und enden

und bei denen dieselbe Gruppe von Fahrgästen

auf der ganzen Strecke mit demselben Fahrzeug

befördert und zum Ausgangsort zurückgebracht

wird, ohne daß unterwegs Fahrgäste aufgenommen

oder abgesetzt werden. Fahrgäste können

jedoch an mehreren Orten des Ausgangslandes

aufgenommen und abgesetzt werden, sofern

dessen nationale Regelung es gestattet.

4. Abholdienste sind Fahrten, die der Aufnahme

von Fahrgästen im Vertragsstaat dienen

und im Gebiete des Staates, in welchem das Fahrzeug

zugelassen ist, enden.

Artikel 16

1. Zur Durchführung nichtlinienmäßigen Personenverkehrs

mit Kraftfahrzeugen sind die im

Heimatstaat hiezu befugten Unternehmen berechtigt.

2. Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das

Gebiet des anderen Vertragsstaates sind die Berechtigungsurkunde

(Genehmigungsurkunde, im

Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung)

des Heimatstaates oder eine weitere Ausfertigung

sowie die Liste nach Abs. 3 mitzuführen; diese

Belege sind auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen

vorzuzeigen.

3. Die Liste muß enthalten

Name (Firma) und Sitz des Unternehmens,

Beginn und Ende der Fahrt,

den Reiseweg, einschließlich der Grenzübergänge,

die Namen der Fahrgäste sowie gegebenenfalls

die Verkehrsart nach Art. 15 Abs. 1.

Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß eine

Ausfertigung dieser Liste seiner Eingangsgrenzstelle

zur Abstempelung vorgelegt und bei seiner

Ausgangsgrenzstelle — im Transitverkehr bei

der letzten Ausgangsgrenzstelle — abgegeben

wird.

Artikel 17

1. Auf die Durchführung von Pendeldiensten

finden die in den Vertragsstaaten jeweils geltenden

Vorschriften Anwendung.

2. Für Rundfahrten und für die im Art. 15

Abs. 1 lit. d genannten Fahrten ist außer den im

Art. 16 Abs. 2 und 3 genannten Dokumenten

(Berechtigungsurkunde, Genehmigungsurkunde,

im Werkverkehr eine entsprechende Bestätigung

des Heimatstaates, und Liste) keine weitere Genehmigung

erforderlich.

3. Für die Durchführung von Abholdiensten ist

eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Vertragsstaates,

aus dem abgeholt werden soll, erforderlich.

Sofern Abholdienste auf Grund vorher

abgeschlossener Reisebüroverträge dazu dienen,

Personen aufzunehmen, die nicht ihren Wohnsitz

oder dauernden Aufenthaltsort im änderen Vertragsstaat

haben, werden die Bewilligungen hiefür

wohlwollend erteilt.

Artikel 18

Vertreter der zuständigen Stellen der beiden

Vertragsstaaten werden wegen aller Fragen, die

bei der Durchführung der Bestimmungen dieses

Abkommens über den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

auftreten, laufend in unmittelbarer

Verbindung bleiben und insbesondere jedes Jahr

das Verfahren bezüglich der praktischen Handhabung

dieser Bestimmungen festlegen.

III. Güterverkehr

Artikel 19

1. Unternehmen des Güterverkehrs, die ihren

Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben,

bedürfen zum grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr

zwischen ihrem Heimatstaat und

und dem Vertragsstaat sowie zum Transitverkehr

durch den Vertragsstaat hindurch an Stelle einer

etwa sonst vorgeschriebenen Genehmigung des

Vertragsstaates eines Ausweises, der vom Vertragsstaat

ausgestellt und von den zuständigen

Stellen des Heimatstaates ausgegeben wird.

2. Vertreter der zuständigen Stellen der beiden

Vertragsstaaten legen einvernehmlich auf Reziprozitätsgrundlage

die Anzahl der Ausweise für

jedes Jahr sowie die praktische Handhabung der

Ausgabe fest und werden wegen aller Fragen, die

bei der Durchführung der Bestimmungen dieses

Abkommens über den Güterverkehr auftreten,

laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben.

3. Die Ausweise werden unausgefüllt in der

vereinbarten Höchstzahl von der zuständigen

Stelle des einen Vertragsstaates der zuständigen

Stelle des anderen Vertragsstaates mit der Bestimmung

übersendet, sie entsprechend ausgefüllt den

in Betracht kommenden Unternehmen auszufolgen.

Artikel 20

1. Die Unternehmen sind auf Grund des Ausweises

auch berechtigt, Rückfrachten mitzunehmen.

Im Transitverkehr ist für die Aufnahme

von Gütern auf der Rückfahrt im durchfahrenen

Vertragsstaat ein. neuer Ausweis erforderlich.

2. Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb der

Vertragsstaaten ist nicht gestattet.

3. Den Unternehmen ist es untersagt, Beförderungen

zwischen einem dritten Staat und dem

anderen Vertragsstaat ohne besondere Genehmigung

der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates

auszuführen.

Artikel 21

Ein Ausweis ist nicht erforderlich für

a) Leichentransporte sowie Umzugstransporte

in besonders hiefür eingerichteten und ausschließlich

solchen Beförderungen dienenden

Kraftfahrzeugen;

b) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut;

c) Transporte von Rennpferden, Rennkraftfahrzeugen

und Sportgeräten anderer Art,

die für bestimmte sportliche Veranstaltungen

vorgesehen sind;

d) Transporte von Musikinstrumenten und

von Theaterdekorationen und -requisiten;

e) Transporte von Geräten für Rundfunk-,

Fernseh- und Filmaufnahmen.

Die unter b) bis e) angeführten Ausnahmen

gelten jedoch nur, wenn die betreffendem Güter

wieder zurückgeführt werden.

Artikel 22

1. An jugoslawische Unternehmen wird der

Ausweis nur bei Vorliegen einer jugoslawischen

Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit

Kraftfahrzeugen ausgestellt.

2. An österreichischen Unternehmen wird der

Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen

Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit

Kraftfahrzeugen ausgestellt.

Artikel 23

1. Für jede Fahrt ist für jeden Lastkraftwagen

(jedes Sattelaggregat) und1 gesondert für jeden

Anhänger ein eigener Ausweis auszustellen.

2. Der Ausweis ist nach dem Muster der Anlage

1 auszustellen.

3. Der Ausweis gilt ausschließlich für das

Unternehmen selbst und ist nicht übertragbar.

Artikel 24

Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsstaaten

tauschen halbjährlich Kopien der ausgegebenen

Ausweise aus.

Artikel 25

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten

entsprechend für den Werkverkehr.

Artikel 26

Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das

Gebiet des anderen Vertragsstaates ist der Ausweis

mitzuführen und auf Verlangen dem zuständigen

Kontrollorgan vorzuzeigen.

Artikel 27

Unbeschadet der in den Vertragsstaaten geltenden

Bestimmungen können nicht ausgenützte

Ausweise entzogen oder die Erteilung neuer Ausweise

dauernd oder vorübergehend verweigert

werden. Ausweise sind jedenfalls zu entziehen,

wenn es der Vertragsstaat verlangt.

IV. Allgemeiner Teil

Artikel 28

Die Unternehmen und das Dienstpersonal der

Fahrzeuge, mit denen Transporte nach diesem

Abkommen durchgeführt werden, sind verpflichtet,

die Rechtsvorschriften, insbesondere des

Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechtes, des Vertragsstaates

einzuhalten, auf dessen Gebiet die Transporte

durchgeführt werden.

Artikel 29

1. Ein Unternehmern, welches den internationalen

Transport von Reisenden oder Gütern betreibt,

darf hiezu nur Fahrzeuge verwenden,

welche gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht

versichert sind.

2. Bei der Einreise eines dieser Fahrzeuge in

den anderen Vertragsstaat darf vom Halter nicht

weitergehende Versicherungsdeckung verlangt

werden, als für gleichartige inländische Fahrzeuge

gefordert ist.

Artikel 30

Die Bezahlung gegenseitiger Verpflichtungen

aus dem Transport und aus der Versicherung

nach diesem Abkommen erfolgt auf Grund des

Zahlungsabkommens, welches zwischen den beiden

Ländern in Kraft ist.

Artikel 31

Dem Dienstpersonal der Fahrzeuge, das im

Sinne dieses Abkommens Transporte durchführt,

werden Sichtvermerke zu mehreren Reisen von

mindestens dreimonatiger bis einjähriger Dauer

bevorzugt erteilt, wenn sich die Sichtvermerkwerber

mit einem entsprechenden Dokument

ausweisen.

Artikel 32

1. Jugoslawische Kraftfahrzeuge, die im Kraftfahrlinienverkehr

(im Transitlinienverkehr), im

nichtlinienmäßigen Personenverkehr oder im

Güterverkehr im Rahmen dieses Abkommens

eingesetzt sind, wird in Österreich Kraftfahrzeugsteuerbefreiung

eingeräumt, wenn der Aufenthalt

des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet

ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet.

2. Im Transitlinienverkehr entrichten die

Unternehmer des einen Vertragsstaates für Beförderungen

im anderen Vertragsstaat die

Steuern nach den nationalen Vorschriften dieses

anderen Vertragsstaates. Im nichtliniemmäßigen

Personenverkehr sind die Unternehmer des einen

Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat von der

Steuer auf Beförderungen befreit.

Artikel 33

Im Güterverkehr, soweit er im Rahmen des

gemäß Art. 19 dieses Vertrages festgesetzten

Kontingentes durchgeführt wird, entrichten die

Unternehmer des einen Vertragsstaates für die

Beförderung im anderen Vertragsstaat die

Steuern mit den im Annex II angeführten Steuersätzen.

Artikel 34

Verwaltungsabgaben für das Verfahren bei der

Ausstellung von Genehmigungen für die Beförderung

von Personen und auch für die Genehmigungen

selbst sowie auch für das Verfahren bei

der Ausstellung von Ausweisen für die Beförderung

von Gütern und für diese Ausweise selbst

sind nach den nationalen Vorschriften des Vertragslandes

zu entrichten, welches diese Genehmigungen

bzw. Ausweise ausstellt.

Artikel 35

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens

und seiner Anhänge, die integrierende

Bestandteile des Abkommens sind, wird auf

diplomatischem Weg durch Notenwechsel festgesetzt.

Der Notenwechsel wird ehestmöglich

erfolgen, sobald die hiefür erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen jedes der Vertragschließenden

Teile erfüllt sind.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten

alle früheren Vereinbarungen der Vertragschließenden

Teile, soweit sie sich auf den Gegenstand

dieses Abkommens beziehen, außer Kraft.

3. Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines

Jahres ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens

und verlängert sich automatisch um ein weiteres

Jahr, sofern es nicht mindestens drei Monate vor

Ablauf der Geltungsdauer von einem der Vertragschließenden

Teile gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 23. März eintausendneunhunderteinundsechzig,

in zwei gleichlautenden

Exemplaren, jedes in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Kreisky

Für die Regierung der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien

Ivo Saračić

Anlage 1

Anlage II

1. Es besteht Einvernehmen zwischen den beiden

Vertragsteilen, daß Unternehmen des einen

Staates für Güterbeförderungen auf der Straße

für jede Fahrt, die im Rahmen des gemäß Artikel

19 dieses Vertrages festgesetzten Kontingentes

mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen im anderen Staat

durchgeführt wird, die Steuern für jeden Tonnenkilometer

nach folgenden Steuersätzen entrichten

a) Auf der Strecke bis zu 30 km

0'10 S bzw. 2'88 Dinar,

b) auf der Strecke von 30 km bis zu 65 km

0'80 S bzw. 23'08 Dinar,

c) auf der Strecke von 65 km bis zu 130 km

0'30 S bzw. 8'65 Dinar,

d) auf der Strecke von 130 km bis zu 200 km

0'20 S bzw. 577 Dinar,

e) auf der Strecke von 200 km bis zu 400 km

0'05 S bzw. 1'44 Dinar,

f ) auf der Strecke über 400 km

0'02 S bzw. 0'58 Dinar.

2. Abweichend von den im Absatz 1 festgelegten

allgemeinen Steuersätzen entrichten

a) jugoslawische Unternehmer in Österreich

die Beförderungssteuer je Tonnenkilometer

für jede Fahrt auf österreichischem Gebiet,

die 65 km nicht übersteigt, nach folgenden

Sätzen

auf der Strecke von 30 km bis zu 50 km

0'60S bzw. 17'31 Dinar,

auf der Strecke von 50 km bis zu 65 km

0'50 S bzw. 14'42 Dinar;

b) österreichische Unternehmer für Beförderungen

auf jugoslawischem Gebiet auf

Strecken von mehr als 270 km bis zu

305 km die jugoslawischen Straßensteuern

für jede Tonne Rohgewicht der beförderten

Güter bei jeder Fahrt für die gesamte

Strecke nach den folgenden Sätzen, wenn

die Strecke beträgt

mehr als 270 km, aber nicht mehr

als 275 km 1415'67 Dinar bzw. 49'07S,

mehr als 275 km, aber nicht mehr

als 280 km 1420'86 Dinar bzw. 49'25S,

mehr als 280km, aber nicht mehr

als 285 km 1426'06 Dinar bzw. 49'43 S,

mehr als 285 km, aber nicht mehr

als 290 km 1431'25 Dinar bzw. 49'61 S,

mehr als 290 km, aber nicht mehr

als 295 km 1436'44 Dinar bzw. 4979 S,

mehr als 295 km, aber nicht mehr

als 300 km 1441'63 Dinar bzw. 4997S,

mehr als 300 km, aber nicht mehr

als 305 km 1446'83 Dinar bzw. 50'15 S.

3. Auf Strecken bis zu 30 km und über 65 km

entrichten jugoslawische Unternehmer und auf

Strecken bis zu 270 km und über 305 km entrichten

österreichische Unternehmer für Güterbeförderungen

die Steuern nach den allgemeinen

Sätzen gemäß Absatz 1 dieser Anlage.

4. Als Fahrt im Sinne der Absätze 1 und 2

dieser Anlage gilt die Beförderungsstrecke von

der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am

weitesten entfernten Zielpunkt. Die Rückfahrt

gilt als eigene Fahrt. Die Berechnung der sich

nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Steuern

erfolgt nach dem Gewicht der auf den einzelnen

Strecken beförderten Güter für jede Fahrt gesondert.

5. Der Begriff „Tonnenkilometer" bedeutet die

Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf

der Strecke von einem Kilometer.

Bruchteile von Tonnen und Kilometern sind

auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

6. Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge leer

(ohne Ladung) zurücklegen, werden keine Steuern

entrichtet.

7. Es besteht Einvernehmen, daß für Zwecke

der Steuerentrichtung die Umrechnung von Schilling

in Dinar und umgekehrt nach dem jeweils

geltenden jugoslawischen Abrechnungskurs (Obračunski

kurs) zu erfolgen hat.

8. Teilt einer der Vertragsteile dem anderen

mit, daß er eine Neufestsetzung der in dieser

Anlage angeführten Steuersätze wünscht, so wird

die Gemischte Kommission innerhalb von dreißig

Tagen nach Empfang der Mitteilung zum Zwecke

einer einvernehmlichen Änderung dieser Anlage

zusammentreten.

Kommt es in der Kommission zu keiner Einigung,

so kann der nicht befriedigte Teil diese

Anlage kündigen. In diesem Falle tritt sie nach

Ablauf von dreißig Tagen nach dem Kündigungsdatum

außer Kraft.

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 am 14. Juni 1961 in Kraft getreten.

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