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223_1960 AT

223. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für eine von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

im Jahre 1960 zu begebende

Anleihe bis zum Höchstbetrag von 1 Milliarde

Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu

übernehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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