223. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Spanien.
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL 1
Spanische und Österreichische Staatsangehörige,
die einen gültigen spanischen bzw. österreichischen
Reisepaß besitzen, können ohne Sichtvermerk
nach Österreich bzw. Spanien einreisen.
ARTIKEL 2
Spanische und österreichische Staatsangehörige,
die im Gebiete des anderen Vertragsstaates sicht-
vermerksfrei eingereist sind, können sich drei
Monate dort aufhalten. Die zuständigen spanischen
und österreichischen Behörden können
einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.
ARTIKEL 3
Die Begünstigung dieses Abkommens befreit
die spanischen und österreichischen Staatsangehörigen
nicht von der Verpflichtung, die österreichischen
und spanischen Gesetze und Vorschriften,
betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, einzuhalten.
ARTIKEL 4
Die zuständigen spanischen und österreichischen
Behörden behalten sich das Recht vor, Personen,
die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise
oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu
verweigern.
ARTIKEL 5
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung öder
Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung
ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt,
wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.
ARTIKEL 6
Durch dieses Abkommen wird der Punkt 2
des am 1. Dezember 1956 in Kraft gesetzten Abkommens
zwischen der Spanischen Regierung und
der Österreichischen Bundesregierung, welcher das
Erfordernis eines Sichtvermerkes für Offizialpässe
(Dienstpässe) aufstellt, außer Kraft gesetzt.
Die übrigen Bestimmungen des genannten Abkommens,
welche auf die Abschaffung des Sichtvermerkes
in den Diplomatenpässen Bezug haben,
bleiben in Kraft.
ARTIKEL 7
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Juli
1959 in Kraft. Für den Fall, daß es von einer
der beiden Regierungen gekündigt wird, bleibt
es noch drei Monate nach erfolgter Kündigung
in Kraft.
Das vorliegende, durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Madrid und
dem Spanischen Außenministerium abgeschlossene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am
1. Juli 1959 in Kraft getreten.