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223_1959 AT

223. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Spanien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Spanischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Spanien.

ARTIKEL 1

Spanische und Österreichische Staatsangehörige,

die einen gültigen spanischen bzw. österreichischen

Reisepaß besitzen, können ohne Sichtvermerk

nach Österreich bzw. Spanien einreisen.

ARTIKEL 2

Spanische und österreichische Staatsangehörige,

die im Gebiete des anderen Vertragsstaates sicht-

vermerksfrei eingereist sind, können sich drei

Monate dort aufhalten. Die zuständigen spanischen

und österreichischen Behörden können

einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.

ARTIKEL 3

Die Begünstigung dieses Abkommens befreit

die spanischen und österreichischen Staatsangehörigen

nicht von der Verpflichtung, die österreichischen

und spanischen Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, einzuhalten.

ARTIKEL 4

Die zuständigen spanischen und österreichischen

Behörden behalten sich das Recht vor, Personen,

die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise

oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu

verweigern.

ARTIKEL 5

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit, Ordnung öder

Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung

ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt,

wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.

ARTIKEL 6

Durch dieses Abkommen wird der Punkt 2

des am 1. Dezember 1956 in Kraft gesetzten Abkommens

zwischen der Spanischen Regierung und

der Österreichischen Bundesregierung, welcher das

Erfordernis eines Sichtvermerkes für Offizialpässe

(Dienstpässe) aufstellt, außer Kraft gesetzt.

Die übrigen Bestimmungen des genannten Abkommens,

welche auf die Abschaffung des Sichtvermerkes

in den Diplomatenpässen Bezug haben,

bleiben in Kraft.

ARTIKEL 7

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Juli

1959 in Kraft. Für den Fall, daß es von einer

der beiden Regierungen gekündigt wird, bleibt

es noch drei Monate nach erfolgter Kündigung

in Kraft.

Das vorliegende, durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Madrid und

dem Spanischen Außenministerium abgeschlossene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am

1. Juli 1959 in Kraft getreten.

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