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223_1957 AT

223. Abkommen über Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit samt Schlußakte und Zusatzprotokollen Nr. I und II.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Abkommen über Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit samt Schlußakte und Zusatzprotokollen Nr. I und II.

Nachdem die Bundesregierung der Republik Österreich das am 16. April 1948 in Paris unterzeichnete

Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit samt der Schlußakte der

zweiten Tagung des Komitees für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, das Zusatzprotokoll

Nr. I zum Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Rechtsfähigkeit,

die Privilegien und Immunitäten der Organisation und das Zusatzprotokoll Nr. II zum Abkommen

für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über das finanzielle Regime der Organisation

vom gleichen Tage, welche also lauten

(Übersetzung.)

Zur Festlegung der Formen

für die europäische wirtschaftliche

Zusammenarbeit, die in

dem am 22. September 1947

vom Komitee für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

angenommenen Allgemeinen

Bericht vorgesehen ist, und insbesondere

zur Errichtung der

im Punkt 113 des genannten

Berichtes in Aussicht genommenen

Organisation haben die

Regierungen Österreichs, Belgiens,

Dänemarks, Frankreichs,

Griechenlands, Irlands, Islands,

Italiens, Luxemburgs, Norwegens,

der Niederlande, Portugals,

des Vereinigten Königreichs,

Schwedens, der Schweiz,

der Türkei, welche die Oberbefehlshaber

der französischen,

britischen und amerikanischen

Besatzungszonen Deutschlands

zur Teilnahme an diesen Arbeiten

eingeladen haben;

am 15. März 1948 in Paris

durch ihre Vertreter die zu diesem

Zweck erforderlichen Arbeiten

vorgenommen.

Diese Arbeiten wurden am

16. April 1948 beendet und

haben zur Ausarbeitung nachstehender

Urkunden geführt

1. Abkommen für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit;

2. Zusatzprotokoll Nr. I über

die Rechtsfähigkeit, die Privilegien

und Immunitäten der Organisation

für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit;

3. Zusatzprotokoll Nr. II

über das finanzielle Regime der

Organisation.

Ferner wurden folgende Resolutionen

angenommen

1. Resolution über die Aufgaben

der Organisation;

2. Resolution über die Beziehungen

zwischen der Organisation

und dem Sonderbevollmächtigten

der Vereinigten

Staaten von Amerika in Europa;

3. Resolution über die Geschäftsordnung

der Organisation;

4. Resolution über die Finanzierung

des Anfangsbudgets der

Organisation;

5. Resolution über die interimistische

Finanzierung der

Organisation;

6. Resolution über das Statut

des Personals der Organisation;

7. Resolution über den Ort

der ersten Tagung des Rates der

Organisation.

Alk obenerwähnten Regierungen

und Behörden sind berechtigt,

an den Anfangsarbeiten

der Organisation sofort

nach der im Artikel 24 b vorgesehenen

provisorischen Inkraftsetzung

des Abkommens

teilzunehmen.

Die Signatarstaaten der vorliegenden

Schlußakte, die das

Abkommen unterzeichnet haben,

gelten nach Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunden als

ursprüngliche Mitglieder der

Organisation.

ZU URKUND DESSEN haben

die Vertreter der oben-

erwähnten Regierungen und Behörden

die vorliegenden Akte

unterzeichnet.

Gegeben zu Paris, am sechzehnten

April eintausendneunhundertachtundvierzig

in französischer

und englischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind, in einer

einzigen Ausfertigung, die in

den Archiven der Regierung

der französischen Republik verwahrt

bleibt, die hievon beglaubigte

Abschriften an alle anderen

Signatarstaaten übermitteln

wird.

Für Österreich

Karl Gruber

Für Belgien

Van der Straten-Waillet

Für Dänemark

Gustav Rasmussen

Für Frankreich

Georges Bidault

Für Griechenland

Constantin Tsaldaris

Für Irland

Sean McBride

Für Island

Petur Benediktsson

Für Italien

Sforza

Für Luxemburg

Josef Bech

Für Norwegen

Gundersen

Für die Niederlande

Van Boetzelaer van Oosterhout

Für Portugal

Marcello Mathias

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Ernest Bevin

Für Schweden

Karin Kock

Für die Schweiz

Carl J. Burckhardt

Für die Türkei

Numan Menemencioglu

Für die Französische

Besatzungszone Deutschlands

Général d'armée Kœnig

Für die Besatzungszonen des Vereinigten

Königreiches und der Vereinigten

Staaten von Amerika in

Deutschland

General Sir Brian H. Robertson

(Übersetzung.)

ABKOMMEN

FÜR EUROPÄISCHE

WIRTSCHAFTLICHE

ZUSAMMENARBEIT

Die Regierungen Österreichs,

Belgiens, Dänemarks, Frankreichs,

Griechenlands, Irlands,

Islands, Italiens, Luxemburgs,

Norwegens, der Niederlande,

Portugals, des Vereinigten Königreiches,

Schwedens, der

Schweiz und der Türkei und die

Oberbefehlshaber der französischen,

der britischen und der

amerikanischen Besatzungszone

Deutschlands

HABEN im Hinblick darauf,

daß eine starke und blühende

europäische Wirtschaft für die

Verwirklichung der Ziele der

Vereinten Nationen, die Erhaltung

der persönlichen Freiheit

und die Erhöhung des allgemeinen

Wohlstandes von

grundlegender Bedeutung ist

und zur Erhaltung des Friedens

beitragen wird;

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Wirtschaften ihrer Länder

voneinander abhängig sind

und daß der Wohlstand jeder

einzelnen Nation vom Wohlstand

aller abhängig ist;

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß nur durch eine enge und

dauernde Zusammenarbeit zwischen

den vertragschließenden

Parteien der Wohlstand Europas

wiederhergestellt und erhalten

und die Kriegsschäden beseitigt

werden können;

IN DEM ENTSCHLUSS, die

Grundsätze des allgemeinen Berichtes

des Ausschusses für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

in die Tat umzusetzen,

und die dort dargelegten

Ziele zu verwirklichen und insbesondere

gesunde wirtschaftliche

Verhältnisse herzustellen,

die die vertragschließenden Parteien

in die Lage versetzen sollen,

ihre wirtschaftliche Tätigkeit

ohne außergewöhnliche

äußere Hilfe auf einen befriedigenden

Stand zu bringen und

auf diesem zu erhalten sowie

ihren vollen Beitrag zur wirtschaftlichen

Stabilität der Welt

zu leisten;

IN DEM ENTSCHLUSS,

ihre wirtschaftlichen Kräfte zu

diesem Zwecke zu vereinigen

und sich zusammenzuschließen,

um die Kapazitäten und Möglichkeiten

jeder einzelnen Nation

gemeinsam bestmöglich

auszunützen, ihre Produktion

zu steigern, ihre industriellen

und landwirtschaftlichen Anlagen

zu entwickeln und auszubauen,

ihren Handel auszuweiten,

die zwischen ihnen bestehenden

Handelsschranken fortschreitend

abzubauen, die

Vollbeschäftigung zu fördern

und das Gleichgewicht ihrer

Wirtschaften und das allgemeine

Vertrauen in ihre nationalen

Währungen wiederherzustellen

bzw. zu erhalten;

NACH KENNTNISNAHME

des großzügigen Entschlusses des

amerikanischen Volkes, der in

den getroffenen Maßnahmen

zur Hilfeleistung Ausdruck gefunden

hat, ohne die die oben

dargelegten Ziele nicht vollständig

erreicht werden können;

IN DEM ENTSCHLUSS, die

Bedingungen zu schaffen und

die Einrichtungen zu gründen,

die für den Erfolg der europäischen

wirtschaftlichen Zusammenarbeit

und für die wirksame

Verwendung der amerikanischen

Hilfe notwendig sind,

und zu diesem Zwecke ein Abkommen

abzuschließen;

DIE UNTERZEICHNETEN

BEVOLLMÄCHTIGTEN ernannt,

die nach Vorlage ihrer

in guter und gehöriger Form

befundenen Vollmachten über

die folgenden Bestimmungen

übereingekommen sind

Artikel 1

Die vertragschließenden Parteien

kommen überein, in ihren

wirtschaftlichen Beziehungen

untereinander eng zusammenzuarbeiten.

Sie werden sich unverzüglich

der Aufgabe widmen, ein ge-

meinsames Wiederaufbauprogramm

auszuarbeiten und

durchzuführen. Es wird das Ziel

dieses Programms sein, so bald

wie möglich einen befriedigenden

Stand der wirtschaftlichen

Tätigkeit ohne außerordentliche

äußere Hilfe zu erreichen und

aufrechtzuerhalten; zu diesem

Zwecke wird das Programm

dem Bedürfnis der vertragschließenden

Parteien besonders

Rechnung tragen, ihre Ausfuhr

nach Nicht-Teilnehmerstaaten

möglichst weitgehend zu entwickeln.

Dementsprechend verpflichten

sich die vertragschließenden Parteien,

durch eigene Anstrengungen

und im Geiste gegenseitiger

Hilfeleistung die folgenden allgemeinen

Verpflichtungen zu

erfüllen, und errichten hiemit

eine Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit,

die im folgenden als die

„Organisation" bezeichnet wird.

TEIL I

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 2

Die vertragschließenden Parteien

werden sowohl einzeln als

auch gemeinsam durch eine

wirksame Ausnützung der ihnen

im Mutterland und in den

Überseegebieten zur Verfügung

stehenden Hilfsquellen und

durch die fortschreitende Modernisierung

ihrer Anlagen und

Arbeitsmethoden mit Nachdruck

die Entwicklung der Produktion

in einer Weise fördern, wie dies

für die Durchführung des gemeinsamen

Wiederaufbauprogramms

am vorteilhaftesten

ist.

Artikel 3

Die vertragschließenden Parteien

werden im Rahmen der

Organisation, sooft und soweit

dies erforderlich erscheint, allgemeine

Programme über dis

Produktion bzw. Erbringung

und den Austausch von Gütern

und Dienstleistungen ausarbeiten.

Dabei werden sie die ver-

schiedenen Voranschläge oder

Programme jeder einzelnen von

ihnen sowie die allgemeine Lage

der Weltwirtschaft berücksichtigen.

Jede der vertragschließenden

Parteien wird sich nach besten

Kräften bemühen, die Ausführung

dieser allgemeinen Programme

sicherzustellen.

Artikel 4

Die vertragschließenden Parteien

werden den Austausch von

Waren und Dienstleistungen in

gegenseitiger Zusammenarbeit

so weitgehend wie möglich entwickeln.

Zu diesem Zweck werden

sie die bereits eingeleiteten

Bemühungen um die baldmögliche

Schaffung eines multilateralen

Zahlungssystems untereinander

fortsetzen und in der

Auflockerung gegenseitiger Handels-

und Zahlungsbeschränkungen

zusammenarbeiten mit dem

Ziel, diese Beschränkungen, die

gegenwärtig den Handels- und

Zahlungsverkehr behindern, so

bald wie möglich zu beseitigen.

Bei der Anwendung des vorliegenden

Artikels werden die

vertragschließenden Parteien der

Notwendigkeit gebührend Rechnung

tragen, gemeinsam oder

einzeln eine übermäßige Unausgeglichenheit

ihrer wirtschaftlichen

und finanziellen Beziehungen

sowohl untereinander

als auch gegenüber Nicht-Teilnehmerstaaten

auszugleichen

oder zu vermeiden.

Artikel 5

Die vertragschließenden Parteien

kommen überein, ihre

wirtschaftlichen Verbindungen

durch alle Mittel zu stärken, die

nach ihrer Ansicht die Ziele

dieses Abkommens fördern

würden. Sie werden ihre laufenden

Studien über Zollunionen

oder ähnliche Einrichtungen, wie

Freihandelszonen, fortsetzen,

deren Bildung eines der Mittel

zur Erreichung dieser Ziele darstellen

könnte. Diejenigen vertragschließenden

Parteien, die

der Bildung von Zollunionen

bereits grundsätzlich zugestimmt

haben, werden die Errichtung

solcher Unionen nach Maßgabe

der Verhältnisse so rasch wie

möglich vorantreiben.

Artikel 6

Die vertragschließenden Parteien

werden untereinander und

mit anderen Staaten, die sich

mit den gleichen Absichten tragen,

zusammenarbeiten, um die

Zolltarife und andere Hindernisse

für eine Ausweitung des

Handels mit dem Ziel abzubauen,

ein lebensfähiges und

ausgeglichenes multilaterales

Handelssystem zu schaffen, das

mit den Grundsätzen der Charter

von Havanna im Einklang

steht.

Artikel 7

Jede der vertragschließenden

Parteien wird unter gebührender

Berücksichtigung der Notwendigkeit,

ein hohes und

stetes Handelsvolumen und Beschäftigungsniveau

zu erreichen

bzw. zu erhalten sowie die Gefahren

einer Inflation zu verhüten

oder zu bekämpfen, die

in ihrer Macht liegenden Maßnahmen

treffen, um die Stabilität

ihrer Währung und ihr

finanzielles Gleichgewicht sowie

angemessene Wechselkurse und,

ganz allgemein, das Vertrauen

in ihr Währungssystem herzustellen

oder aufrechtzuerhalten.

Artikel 8

Die vertragschließenden Parteien

werden ihre verfügbaren

Arbeitskräfte so weitgehend und

zweckdienlich wie möglich einsetzen.

Sie werden sich bemühen, die

Vollbeschäftigung ihrer inländischen

Arbeitskräfte zu erreichen,

und auf die in dem Gebiet jeder

anderen vertragschließenden

Partei verfügbaren Arbeitskräfte

zurückgreifen. In letzterem Falle

werden sie einvernehmlich die

notwendigen Maßnahmen treffen,

um die Beweglichkeit der

Arbeitskräfte zu erleichtern und

deren Unterbringung unter

wirtschaftlich und sozial befriedigenden

Bedingungen zu gewährleisten.

Ganz allgemein werden die

vertragschließenden Parteien zusammenarbeiten,

um fortschreitend

die Hindernisse für einen

freien Personenverkehr abzubauen.

Artikel 9

Die vertragschließenden Parteien

werden der Organisation

alle Auskünfte erteilen, welche

gegebenenfalls von dieser verlangt

werden, um die Durchführung

ihrer Aufgaben zu erleichtern.

TEIL II

ORGANISATION

Artikel 10

MITGLIEDER

Mitglieder der Organisation

sind die vertragschließenden

Parteien des vorliegenden Abkommens.

Artikel 11

ZWECK

Zweck der Organisation ist

der Aufbau einer gesunden europäischen

Wirtschaft durch die

wirtschaftliche Zusammenarbeit

ihrer Mitglieder. Eine vordringliche

Aufgabe der Organisation

besteht darin, den Erfolg des

europäischen Wiederaufbauprogrammes,

gemäß den in Teil I

des vorliegenden Abkommens

enthaltenen Verpflichtungen,

sicherzustellen.

Artikel 12

AUFGABEN

Im Rahmen der Befugnisse,

die ihr zuerkannt sind oder

gegebenenfalls zuerkannt werden,

hat die Organisation die

folgenden Aufgaben zu erfüllen

a) die zur Erreichung des im

Artikel 11 angeführten Zweckes

erforderlichen Maßnahmen auf

dem Gebiete gemeinsamer Aktionen

der interessierten Parteien

vorzubereiten und durchzuführen

und Einzelaktionen

der Mitglieder zu erleichtern, zu

fördern und zu koordinieren;

b) die Durchführung des vorliegenden

Abkommens zu er-

leichtern und zu überwachen;

jene Maßnahmen zu ergreifen,

die geeignet erscheinen, seine

Durchführung sicherzustellen,

und zu diesem Zweck Vorkehrungen

für ein Beobachtungs- und

Überprüfungssystem zu

treffen, das geeignet ist, die bestmögliche

Verwendung sowohl

der äußeren Hilfe als auch der

nationalen Hilfsquellen sicherzustellen;

c) der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika

jene Unterstützung zu gewähren

und jene Auskünfte zu erteilen,

die in Verbindung mir der

Durchführung des europäischen

Wiederaufbauprogramms gegebenenfalls

vereinbart werden,

und ihr Empfehlungen vorzulegen;

d) auf Verlangen der interessierten

Parteien bei den Verhandlungen

über internationale

Abkommen mitzuwirken, die

zur bestmöglichen Durchführung

des europäischen Wiederaufbauprogramms

gegebenenfalls

erforderlich sind.

Die Organisation kann auch

jede andere einvernehmlich festgelegte

Aufgabe übernehmen.

Artikel 13

BEFUGNISSE

Um ihren in Artikel 11 festgelegten

Zweck zu erreichen,

kann die Organisation

a) Beschlüsse fassen, welche

die Mitglieder auszuführen haben;

b) mit ihren Mitgliedern, mit

Nichtmitgliedern, mit der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika und mit internationalen

Organisationen Abkommen

abschließen;

c) Empfehlungen an die Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika, an andere Regierungen

und an internationale

Organisationen richten.

Artikel 14

BESCHLÜSSE

Sofern die Organisation für

besondere Fälle nicht anders

entscheidet, werden die Be-

schlüsse von allen Mitgliedern

einvernehmlich gefaßt. Falls ein

Mitglied erklärt, an einer in

Behandlung stehenden Frage

nicht interessiert zu sein, macht

seine Stimmenthaltung Beschlüsse

nicht ungültig, die für

die anderen Mitglieder bindend

sind.

Artikel 15

RAT

a) Ein aus allen Mitgliedern

zusammengesetzter Rat ist das

Organ, von dem alle Beschlüsse

ausgehen.

b) Der Rat bestellt jedes Jahr

aus seinen Mitgliedern einen

Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

c) Dem Rat stehen ein Exekutivkomitee

und ein Generalsekretär

zur Seite. Er kann

solche technische Komitees oder

sonstige Organe bestellen, die

gegebenenfalls für die Durchführung

der Aufgaben der Organisation

erforderlich sind.

Alle diese Organe sind dem Rat

verantwortlich.

Artikel 16

EXEKUTIVKOMITEE

a) Das Exekutivkomitee

setzt sich aus sieben Mitgliedern

zusammen, die jedes Jahr

vom Rat bestimmt werden. Es

führt seine Arbeiten gemäß den

Weisungen und Aufträgen des

Rates durch und erstattet ihm

hierüber Bericht.

b) Der Rat bestellt jedes

Jahr aus den Mitgliedern des

Exekutivkomitees einen Präsidenten

und einen Vizepräsidenten.

Desgleichen kann er

jedes Jahr einen Generalberichterstatter

bestellen, dessen Funktionen

er festlegt.

c) Jedes Mitglied der Organisation,

das nicht im Exekutivkomitee

vertreten ist, kann

an allen Beratungen und Beschlüssen

dieses Komitees teilnehmen,

welche die Interessen

des betreffenden Mitgliedes besonders

berühren.

Die Mitglieder der Organisation

werden über die Beratungen

des Exekutivkomitees

durch die rechtzeitige Übermittlung

der Tagesordnungen

und summarischer Berichte auf

dem laufenden gehalten werden.

Artikel 17

GENERALSEKRETÄR

a) Der Generalsekretär wird

von einem ersten und einem

zweiten stellvertretenden Generalsekretär

unterstützt.

b) Der Generalsekretär und

die stellvertretenden Generalsekretäre

werden vom Rat bestellt.

Der Generalsekretär untersteht

den "Weisungen des

Rates.

c) Der Generalsekretär nimmt

mit beratender Stimme persönlich

oder durch einen Vertreter

an den Sitzungen des Rates, des

Exekutivkomitees und erforderlichenfalls

an den Sitzungen

der technischen Komitees und

der anderen Organe teil. Er bereitet

die Sitzungen des Rates

und des Exekutivkomitees vor

und sorgt für die Durchführung

ihrer Beschlüsse gemäß den allgemeinen

und besonderen Anweisungen

des Rates und des

Exekutivkomitees.

Zusätzliche Bestimmungen

über die Aufgaben des Generalsekretärs

sind im Anhang zum

vorliegenden Abkommen enthalten.

Artikel 18

SEKRETARIAT

a) Der Generalsekretär bestellt

das für die Durchführung

der Aufgaben der Organisation

erforderliche Personal. Die Besetzung

höherer Posten und das

Statut des Personals bedürfen

der Genehmigung durch den

Rat;

b) Im Hinblick auf den internationalen

Charakter der Organisation

dürfen der Generalsekretär

und das Personal von

keinem Mitglied der Organisation

und von keiner Regie-

rung oder sonstigen Behörde

außerhalb der Organisation

Weisungen erbitten oder entgegennehmen.

Artikel 19

TECHNISCHE KOMITEES

UND ANDERE ORGANE

Die Technischen Komitees und

die anderen im Artikel 15 lit. c

vorgesehenen . Organe unterstehen

den Weisungen des Rates.

Sie sind aus den am stärksten

interessierten Mitgliedern zusammengesetzt

und organisieren

ihre Arbeit derart, daß die anderen

interessierten Mitglieder,

wenn nötig, daran teilnehmen

können.

Artikel 20

BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN

INTERNATIONALEN

ORGANISATIONEN

a) Die Organisation nimmt

mit den Vereinten Nationen,

deren Haupt- und Hilfsorganen

und den SpezialOrganisationen

jene Beziehungen auf, die am

besten eine Zusammenarbeit zur

Erreichung ihrer verschiedenen

Ziele ermöglichen.

b) Desgleichen kann die Organisation

Beziehungen mit anderen

internationalen Organisationen

unterhalten.

Artikel 21

SITZ

Der Sitz der Organisation

wird vom Rat bei seiner ersten

Tagung festgelegt. Der Rat, die

verschiedenen Komitees und die

anderen Organe können an

einem anderen Ort als dem Sitz

der Organisation zusammentreten,

falls sie dies beschließen.

Artikel 22

RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN

UND IMMUNITÄTEN

a) Die Organisation besitzt

auf dem Gebiete jedes ihrer

Mitglieder unter den im Zusatzprotokoll

Nr. I des vorliegenden

Abkommens vorgesehe-

nen Bedingungen die Rechtsfähigkeit,

derer sie bedarf, um

ihre Tätigkeit auszuüben und

ihre Aufgaben zu erfüllen.

b) Die Organisation, ihre

Funktionäre und die Vertreter

ihrer Mitglieder genießen die

im oben erwähnten Zusatzprotokoll

festgelegten Privilegien

und Immunitäten.

Artikel 23

FINANZVORSCHRIFTEN

a) Der Generalsekretär legt

dem Rat ein jährliches Budget

und die Abrechnung vor, die

entsprechend den im Zusatzprotokoll

Nr. II des vorliegenden

Abkommens angeführten

Finanzvorschriften erstellt werden.

b) Das Rechnungsjahr der

Organisation beginnt am 1. Juli.

c) Die Ausgaben der Organisation

werden von den Mitgliedern

getragen und entsprechend

den Bestimmungen des oben erwähnten

Zusatzprotokolls aufgeteilt.

TEIL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

RATIFIKATION UND INKRAFTTRETEN

a) Das vorliegende Abkommen

ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

sind bei der

Regierung der Französischen

Republik zu hinterlegen. Das

Abkommen tritt in Kraft, sobald

mindestens sechs Signatarstaaten

die Ratifikationsurkunden

hinterlegt haben. Für jeden

Signatarstaat, der später ratifiziert,

tritt das Abkommen

mit der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde in Kraft.

b) Um jedoch bei der Durchführung

des Abkommens bis

zu seinem Inkrafttreten auf

Grund der Bestimmungen des

vorhergehenden Absatzes keine

Verzögerung eintreten zu lassen,

kommen die vertragschließenden

Parteien überein, es

unter Bedachtnahme auf ihre

verschiedenen verfassungsrechtlichen

Erfordernisse sogleich

mit der Unterzeichnung provisorisch

zur Anwendung zu bringen.

Artikel 25

BEITRITT

Nach der Hinterlegung von

mindestens zehn Ratifikationsurkunden

kann jeder europäische

Nicht-Signatarstaat durch

eine an die Regierung der Französischen

Republik gerichtete

Notifikation und mit Zustimmung

des Rates der Organisation

dem Abkommen beitreten.

Der Beitritt wird mit dem Tage

dieser Zustimmung wirksam.

Artikel 26

NICHTERFÜLLUNG DER

VERPFLICHTUNGEN

Wenn eines der Mitglieder

der Organisation aufhört, die

ihm aus dem vorstehenden Abkommen

obliegenden Verpflichtungen

zu erfüllen, wird es aufgefordert,

den Bestimmungen

des Abkommens zu entsprechen.

Wenn dieses Mitglied innerhalb

der ihm gesetzten Frist dieser

Aufforderung nicht entspricht,

können die anderen Mitglieder

einvernehmlich beschließen, die

Zusammenarbeit im Rahmen

der Organisation ohne dieses

Mitglied fortzusetzen.

Artikel 27

AUSTRITT

Jede vertragschließende Partei

kann die Anwendung des

vorliegenden Abkommens auf

sich selbst durch einjährige, an

die Regierung der Französischen

Republik gerichtete Kündigung

beenden.

Artikel 28

MITTEILUNG DER RATIFIKATIONEN,

DER BEITRITTE

UND AUSTRITTE

Die Regierung der Französischen

Republik wird jeweils

nach dem Empfang von Ratifikationsurkunden,

Beitrittsurkunden

oder Austrittserklä-

rungen alle vertragschließenden

Parteien und den Generalsekretär

der Organisation hievon benachrichtigen.

ANHANG

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

ÜBER DIE

AUFGABEN DES

GENERALSEKRETÄRS

Zusätzlich zu den Bestimmungen

des Artikels 17 wird

über die Aufgaben des Generalsekretärs

folgendes festgelegt

1. Er kann dem Rat und dem

Exekutivkomitee Vorschläge

unterbreiten;

2. Im Einvernehmen mit den

Vorsitzenden der Technischen

Komitees trifft er alle Maßnahmen

zur Einberufung dieser

Komitees nach Bedarf und für

den notwendigen Sekretariatsdienst.

Er übermittelt ihnen erforderlichenfalls

die Weisungen

des Rates und des Exekutivkomitees;

3. Er verfolgt die Arbeiten

der anderen im Artikel 15 lit. c

erwähnten. Organe und übermittelt

ihnen, soweit erforderlich,

die Weisungen des Rates und

des Exekutivkomitees;

4. Er trifft nach den Bestimmungen

des Artikels 20 und gemäß

den Weisungen des Rates

und des Exekutivkomitees die

erforderlichen Maßnahmen für

die Verbindung mit den anderen

internationalen Organisationen;

5. Er übernimmt alle anderen

für eine klaglose Geschäftsführung

der Organisation erforderlichen

Aufgaben, die ihm

vom Rat oder vom Exekutivkomitee

übertragen werden.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterfertigten und zu

diesem Zweck gehörig beauftragten

Bevollmächtigten das

vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit ihren Siegeln

versehen.

Gegeben zu Paris, am sechzehnten

April eintausendneunhundertachtundvierzig,

in französischer

und englischer Spra-

che, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind, in einer

einzigen Ausfertigung, welche

in den Archiven der Regierung

der Französischen Republik verwahrt

bleibt, die hievon beglaubigte

Abschriften an alle anderen

Signatarstaaten übermitteln

wird.

Für Österreich

Karl Gruber

Für Belgien

Van der Straten-Waillet

Für Dänemark

Gustav Rasmussen

Für Frankreich

Georges Bidault

Für Griechenland

Constantin Tsaldaris

Für Irland

Sean McBride

Für Island

Petur Benediktsson

Für Italien

Sforza

Für Luxemburg

Josef Bech

Für Norwegen

Gundersen

Für die Niederlande

Van Boetzelaer van Oosterhout

Für Portugal

Marcello Mathias

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Ernest Bevin

Für Schweden

Karin Kock

Für die Schweiz

Carl J. Burckhardt

Für die Türkei

Numan Menemencioglu

Für die Französische

Besatzungszone Deutschlands

Général d'armée Kœnig

Für die Besatzungszonen des Vereinigten

Königreiches und der Vereinigten

Staaten von Amerika in

Deutschland

General Sir Brian H. Robertson

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

NR. I ZUM ABKOMMEN

FÜR EUROPÄISCHE

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

ÜBER

DIE RECHTSFÄHIGKEIT,

DIE PRIVILEGIEN UND

IMMUNITÄTEN DER ORGANISATION

Die Regierungen und Behörden,

die das Abkommen für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

unterzeichnet

haben, sind;

VON DER ERWÄGUNG

AUSGEHEND, daß gemäß den

Bestimmungen des Artikels 22

des Abkommens die Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit auf dem

Gebiet jedes ihrer Mitglieder

die Rechtsfähigkeit genießt, die

sie benötigt, um ihre Tätigkeit

zu entfalten und ihre Ziele zu

erreichen, und daß die Organisation,

ihre Beamten sowie die

Vertreter ihrer Mitglieder die

in einem Zusatzprotokoll umschriebenen

Privilegien und

Immunitäten genießen;

ÜBER FOLGENDE Bestimmungen

übereingekommen

TEIL I

RECHTSPERSÖNLICHKEIT,

RECHTSFÄHIGKEIT

Artikel 1

Die Organisation besitzt

Rechtspersönlichkeit. Sie hat die

Fähigkeit, Verträge zu schließen,

unbewegliches und bewegliches

Eigentum zu erwerben und darüber

zu verfügen und gerichtliche

Verfahren anhängig zu

machen.

TEIL II

EIGENTUM, KAPITALIEN

UND VERMÖGENSWERTE

Artikel 2

Die Organisation, ihr Eigentum

und ihre Vermögenswerte,

gleichgültig wo sie sich befinden

und wer sie innehat, genießen

Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit,

es sei denn, daß

die Organisation in einem besonderen

Fall ausdrücklich auf

ihre Immunität verzichtet hat.

Es versteht sich aber, daß ein

Verzicht auf die Immunität sich

nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

ausdehnen kann.

Artikel 3

Die Räumlichkeiten der Organisation

sind unverletzlich.

Das Eigentum und . die Vermögenswerte

der Organisation,

gleichgültig wo sie sich befinden

und wer sie innehat, sind vor

Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme,

Enteignung und

jeder anderen Form des Eingriffes,

sei es durch Vollzugs-,

Verwaltungs-, Gerichts- oder

Gesetzgebungsmaßnahmen, geschützt.

Artikel 4

Die Archive der Organisation

und im allgemeinen alle ihr gehörigen

oder von ihr verwahrten

Dokumente sind unverletzlich,

wo immer sie sich befinden.

Artikel 5

Ohne irgendwelchen Kontrollen,

Vorschriften oder Moratorien

finanzieller Art unterworfen

zu sein

a) kann die Organisation

Zahlungsmittel jeder Art

besitzen und Guthaben in

jeder Währung unterhalten;

b) steht es der Organisation

frei, ihre Kapitalien von

einem Land in ein anderes

oder innerhalb irgendeines

Landes zu überweisen

und alle in ihrem

Besitz befindlichen Zahlungsmittel

in jede andere

Währung umzuwechseln.

Artikel 6

Die Organisation, ihre Vermögenswerte,

Einkünfte und

anderes Eigentum sind

a) befreit von allen direkten

Steuern; es versteht sich

jedoch, daß die Organisation

keine Befreiung

von Steuern beansprucht,

die tatsächlich nur ein

Entgelt für öffentliche

Dienstleistungen sind;

b) befreit von Zollgebühren

sowie von Verboten und

Beschränkungen hinsichtlich

der Einfuhr und Ausfuhr

der Organisation für

ihren amtlichen Gebrauch.

Es versteht sich jedoch,

daß auf Grund einer solchen

Befreiung eingeführte

Gegenstände in

dem Land, in das sie eingeführt

wurden, nicht

verkauft werden, es sei

denn unter Bedingungen,

mit denen die Regierung

dieses Landes sich einverstanden

erklärt hat;

c) befreit von Zollgebühren

sowie von Verboten und

Beschränkungen der Einfuhr

und Ausfuhr hinsichtlich

ihrer Veröffentlichungen.

Artikel 7

Die Organisation beansprucht

im allgemeinen keine Befreiung

von den Verbrauchssteuern und

von Steuern auf den Verkauf

von beweglichen und unbeweglichem

Eigentum, die einen Teil

des zu entrichtenden Preises

bilden. Trotzdem werden die

Mitglieder, wo dies möglich ist,

geeignete Verwaltungsanordnungen

für die Erlassung oder

die Rückerstattung des Gebühren-

oder Steuerbetrages treffen,

wenn die Organisation bedeutende

Erwerbungen von Eigentum

für ihren amtlichen Gebrauch

vornimmt, für welche

solche Gebühren und Steuern

berechnet worden sind oder berechnet

werden können.

TEIL III

ERLEICHTERUNGEN

FÜR NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

Artikel 8

Die Organisation genießt im

Gebiet jedes Mitgliedes für ihre

amtlichen Nachrichten mindestens

eine ebenso günstige Behandlung,

wie sie die Regierung

dieses Mitgliedes irgendeiner anderen

Regierung einschließlich

deren diplomatischer Mission

gewährt, und zwar in bezug auf

Vergünstigungen, Tarife und

Gebühren von Post, Kabeln,

Telegrammen, Radiotelegrammen,

Telephotographien, Telephon

und anderen Nachrichtenmitteln

sowie in bezug auf

Pressetarife für Informationen

an die Presse und an den Rundfunk.

Eine Zensur hinsichtlich

der amtlichen Korrespondenz

und sonstigen amtlichen Nachrichten

der Organisation wird

nicht ausgeübt.

TEIL IV

DIE VERTRETER DER

MITGLIEDER

Artikel 9

Vertreter der Mitglieder bei

den Haupt- und Hilfsorganen

der Organisation genießen während

der Ausübung ihrer Tätigkeit

und auf ihrer Reise zum

oder vom Ort der Sitzung die

Privilegien, Immunitäten und

Erleichterungen, welche diplomatische

Vertreter von entsprechendem

Rang genießen.

Artikel 10

Die Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen werden

den Vertretern der Mitglieder

nicht für ihren persönlichen

Vorteil gewährt, sondern um

die unabhängige Ausübung

ihrer Aufgaben im Zusammenhang

mit der Organisation zu

gewährleisten. Infolgedessen hat

ein Mitglied nicht nur das

Recht, sondern die Pflicht, auf

die Immunität seines Vertreters

in jedem Fall zu verzichten,

wo es findet, daß sie verhindern

würde, daß die Gerechtigkeit

ihren Lauf nimmt, und wo

auf die Immunität ohne Nachteil

für den Zweck, für den sie

gewährt wird, verzichtet werden

kann.

Artikel 11

Die Bestimmungen des Artikels

9 finden keine Anwendung

zwischen einem Vertreter

und den Behörden des Staates,

dessen Staatsangehöriger er

ist oder dessen Vertreter er ist

oder gewesen war.

Artikel 12

Der Ausdruck „Vertreter"

im Teil IV umfaßt alle Delegierten,

Stellvertretenden Delegierten,

Berater, Fachexperten

und Sekretäre der Delegationen.

TEIL V

BEAMTE

Artikel 13

Der Generalsekretär bestimmt

im einzelnen die Kategorien von

Beamten, auf welche die Bestimmungen

des Teiles V Anwendung

finden. Er legt ein

Verzeichnis dieser Kategorien

dem Rat vor und gibt es hernach

allen Mitgliedern bekannt.

Die Namen der in diese Kategorie

aufgenommenen Beamten

werden von Zeit zu Zeit den

Mitgliedern mitgeteilt.

Artikel 14

Die Beamten der Organisation

a) genießen Befreiung von

der Gerichtsbarkeit hinsichtlich

aller von ihnen

in ihrer amtlichen Eigenschaft

vorgenommenen

Handlungen und gesprochenen

oder geschriebenen

Äußerungen; sie genießen

diese Immunität nach Beendigung

ihrer Tätigkeit

als Beamte der Organisation

weiter;

b) genießen die gleiche Befreiung

von der Besteuerung

der ihnen bezahlten

Gehälter und Bezüge, wie

sie die Beamten der bedeutendsten

internationalen

Organisationen genießen,

und unter den gleichen

Bedingungen;

c) sind mit ihren Ehefrauen

und den von ihnen abhängigen

Familienangehörigen

von Einwanderungsbeschränkungen

und von

der Registrierung für.

Ausländer befreit;

d) genießen die gleichen Privilegien

hinsichtlich der

Erleichterungen im Geldwechsel,

wie sie den Beamten

vergleichbaren Ranges

gewährt werden, die

den diplomatischen Missionen

angehören;

e) genießen mit ihren Ehefrauen

und den von ihnen

abhängigen Familienangehörigen

die gleichen Erleichterungen

für die

Heimreise in Zeiten internationaler

Krisen wie die

Angehörigen diplomatischer

Missionen;

f) haben das Recht, zur Zeit

ihres ersten Dienstantrittes

ihre Wohnungseinrichtung

und Gebrauchsgegenstände

zollfrei in das betreffende

Land einzuführen.

Artikel 15

Zusätzlich zu den in Artikel

14 angeführten Privilegien,

Immunitäten, Befreiungen und

Erleichterungen genießt der Generalsekretär

für sich selber, für

seine Ehefrau und minderjährigen

Kinder die Privilegien und

Immunitäten, Befreiungen und

Erleichterungen, die nach Völkerrecht

den Leitern diplomatischer

Missionen gewährt werden.

Die stellvertretenden Generalsekretäre

genießen dieselben

Privilegien und Immunitäten,

Befreiungen und Erleichterungen

wie diplomatische Vertreter vergleichbaren

Ranges.

Artikel 16

Die Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen werden

den Beamten im Interesse der

Organisation und nicht zu

ihrem persönlichen Vorteil gewährt.

Der Generalsekretär hat

das Recht und die Pflicht,

auf die Immunität eines Beamten

in jedem Fall zu verzichten,

wo er findet, daß die Immunität

verhindern würde, daß die

Gerechtigkeit ihren Lauf nimmt,

und wo auf sie ohne Nachteil

für die Interessen der Organisation

verzichtet werden kann.

Im Falle des Generalsekretärs

und der stellvertretenden Generalsekretäre

hat der Rat das

Recht, auf die Immunität zu

verzichten.

Artikel 17

Die Organisation arbeitet jederzeit

mit den zuständigen Behörden

der Mitglieder zusammen,

um den ordnungsgemäßen

Gang der Justiz zu erleichtern,

die Beobachtung der Polizeivorschriften

zu gewährleisten und

Mißbräuche zu verhindern, im

Zusammenhang mit den in diesem

Teil V erwähnten Privilegien,

Immunitäten und Erleichterungen.

TEIL VI

EXPERTEN AUF MISSIONEN

FÜR DIE ORGANISATION

Artikel 18

Experten (außer den im

Teil V erwähnten Beamten),

die Aufträge für die Organisation

durchführen, genießen

während des Zeitraumes ihres

Auftrages einschließlich der für

Reisen im Zusammenhang mit

ihrem Auftrag verwendeten

Zeit die Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen, die

zur unabhängigen Ausübung

ihrer Aufgaben notwendig sind.

Insbesondere werden ihnen gewährt

a) Schutz vor persönlicher

Verhaftung und vor der

Beschlagnahme ihres Gepäcks;

b) Befreiung von jeglicher

Gerichtsbarkeit . hinsichtlich

der von ihnen in Erfüllung

ihres Auftrages

vorgenommenen Handlungen;

c) Unverletzlichkeit aller

Schriftstücke und Dokumente.

Artikel 19

Die Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen werden

den Experten im Interesse der

Organisation und nicht zu

ihrem persönlichen Vorteil gewährt.

Der Generalsekretär hat

das Recht und die Pflicht, auf

die Immunität eines Experten

in jedem Fall zu verzichten, wo

er findet, daß die Immunität

verhindern würde, daß die Gerechtigkeit

ihren Lauf nimmt,

und wo auf sie ohne Nachteil

für die Interessen der Organisation

verzichtet werden kann.

TEIL VU

ZUSATZABKOMMEN

Artikel 20

Die Organisation kann mit

einem oder mehreren Mitgliedern

Zusatzabkommen abschließen,

weiche die Bestimmungen

des vorliegenden Protokolls

ändern, soweit dieses

Mitglied oder diese Mitglieder

betroffen sind.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterfertigten und zu

diesem Zweck gehörig beauftragten

Bevollmächtigten das

vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Gegeben zu Paris, am sechzehnten

April eintausendneunhundertachtundvierzig

in französischer

und englischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind, in einer

einzigen Ausfertigung, welche in

den Archiven der Regierung der

Französischen Republik verwahrt

bleibt, die hievon beglaubigte

Abschriften an alle anderen

Signatarstaaten übermitteln

wird.

Für Österreich

Karl Gruber

Für Belgien

Van der Straten-Waillet

Für Dänemark

Gustav Rasmussen

Für Frankreich

Georges Bidault

Für Griechenland

Constantin Tsaldaris

Für Irland

Sean McBride

Für Island

Petur Benediktsson

Für Italien

Sforza

Für Luxemburg

Josef Bech

Für Norwegen

Gundersen

Für die Niederlande

Van Boetzelaer van Oosterhout

Für Portugal

Marcello Mathias

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

Ernest Bevin

Für Schweden

Karin Kock

Für die Schweiz

Carl J. Burckhardt

Für die Türkei

Numan Menemencioglu

Für die Französische

Besatzungszone Deutschlands

Général d'armée Kœnig

Für die Besatzungszonen des Vereinigten

Königreiches und der Vereinigten

Staaten von Amerika in

Deutschland

General Sir Brian H. Robertson

(Übersetzung.)

ZUSATZPROTOKOLL

NR. II ZUM ABKOMMEN

FÜR EUROPÄISCHE

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

ÜBER

DAS FINANZIELLE REGIME

DER ORGANISATION

Die Regierungen und Behörden,

die das Abkommen für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

unterzeichnet haben,

sind

VON DER ERWÄGUNG

AUSGEHEND, daß der Artikel

23 des Abkommens die Abfassung

eines Zusatzprotokolls

über das finanzielle Regime der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

vorsieht;

ÜBER FOLGENDE Bestimmungen

übereingekommen;

Artikel 1

BUDGET

Der Generalsekretär legt dem

Rat spätestens am 1. Mai eines

jeden Jahres detaillierte Voranschläge

über die Ausgaben des

nächsten Finanzjahres zur Prüfung

und Genehmigung vor.

Die Voranschläge der Ausgaben

werden in Kapitel eingeteilt.

Übertragungen von Kapitel

zu Kapitel sind untersagt,

außer mit Ermächtigung durch

das Exekutivkomitee. Die genaue

Form des Budgetvoranschlages

wird in allen Einzelheiten

durch den Generalsekretär

festgesetzt.

Die Reisekosten und Tagegelder

der Vertreter der Mitglieder

gehen normalerweise zu

Lasten der Mitglieder. In gewissen

Fällen kann der Rat die

Ermächtigung zur Erstattung

jener Kosten erteilen, die Vertretern

von Mitgliedern bei der

Erfüllung von Sonderaufgaben,

mit denen sie von der Organisation

betraut wurden, erwachsen

sind,

Artikel 2

ZUSATZBUDGET

Wenn es die Umstände erfordern,

kann der Rat den Generalsekretär

auffordern, ein Zusatzbudget

vorzulegen. Der Generalsekretär

unterbreitet dem

Rat einen Voranschlag der Kosten,

welche die Durchführung

aller dem Rat vorgelegten Entschließungen

mit sich bringt.

Eine Entschließung, deren

Durchführung zusätzliche Kosten

verursacht, ist erst dann als

vom Rat genehmigt zu betrachten,

wenn dieser auch den Voranschlag

der entsprechenden zusätzlichen

Kosten genehmigt hat.

Artikel 3

BUDGETAUSSCHUSS

Der Rat bestellt einen Budgetausschuß,

der sich aus Vertretern

der Mitglieder der Organisation

zusammensetzt. Vor Vorlage

an den Rat wird das Budget

vom Generalsekretär diesem

Ausschuß zwecks Vorprüfung

unterbreitet.

Artikel 4

BERECHNUNGSGRUNDLAGE

DER BEITRÄGE

Die genehmigten Budgetausgaben

werden durch Beiträge

der Mitglieder der Organisation

gemäß einem vom Rat festgelegten

Schema gedeckt.

Der Generalsekretär gibt den

Mitgliedern die Höhe ihrer Beiträge

bekannt und fordert sie

auf, diese Beiträge zu einem von

ihm festgesetzten Termin zu

leisten.

Artikel 5

WÄHRUNG DER BEITRAGSZAHLUNGEN

Das Budget der Organisation

wird in der Währung jenes

Landes aufgestellt, in welchem

die Organisation ihren Sitz hat;

die Beiträge der Mitglieder sind

in dieser Währung zu leisten.

Der Rat kann jedoch die Mitglieder

auffordern, einen Teil

ihrer Beiträge in irgendeiner

Währung zu leisten, welche die

Organisation zur Erfüllung ihrer

Aufgaben benötigt.

Artikel 6

ARBEITSKAPITAL

Bis zur Festsetzung und Bezahlung

der Beiträge fordert

der Rat die Mitglieder im Bedarfsfall

auf, Vorschüsse als Arbeitskapital

in der oder den für

die Beitragszahlungen vorgesehenen

Währungen zu leisten.

Diese Vorschüsse werden im

Laufe der gleichen Budgetperiode

durch Anrechnung entsprechender

Summen auf die

Beitragsleistungen zurückerstattet.

Die Höhe dieser Vorschüsse

wird auf der Grundlage des für

die Berechnung der Beiträge

selbst verwendeten Schemas festgesetzt.

Artikel 7

RECHNUNGSLEGUNG UND

RECHNUNGSPRÜFUNG

Der Generalsekretär veranlaßt

eine genaue Verbuchung aller

Einnahmen und Ausgaben der

Organisation.

Der Rat bestellt Rechnungsprüfer,

deren erste Amtsperiode

drei Jahre dauert und erneuert

werden kann. Diese Rechnungsprüfer

sind beauftragt, die Buchführung

der Organisation besonders

daraufhin zu prüfen, ob

die Ausgaben den im Budget

enthaltenen Ansätzen entsprechen.

Der Generalsekretär stattet

die Rechnungsprüfer mit allen

Befugnissen aus, deren sie zur

Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen.

Artikel 8

FINANZVORSCHRIFTEN

Der Generalsekretär legt dem

Rat so bald wie möglich nach Errichtung

der Organisation detaillierte

Finanzvorschriften zur

Genehmigung vor, die im Einklang

mit den im gegenwärtigen

Protokoll festgelegten Grundsätzen

ausgearbeitet und bestimmt

sind, eine gesunde und

ökonomische Finanzgebarung

der Organisation zu gewährleisten.

Artikel 9

ANFANGSBUDGET

Ausnahmsweise legt der Generalsekretär

dem Rat spätestens

zwei Monate nach dem Inkrafttreten

des Abkommens ein Anfangsbudget,

das den Zeitraum

vom Inkrafttreten des Abkommens

bis zum 30. Juni 1949 umfaßt,

sowie Vorschläge über die

Höhe der für das Arbeitskapital

erforderlichen Vorschüsse vor.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterfertigten und zu

diesem Zweck gehörig beauftragten

Bevollmächtigten das

vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Gegeben zu Paris, am sechzehnten

April eintausendneunhundertachtundvierzig,

in französischer

und englischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind, in einer

einzigen Ausfertigung, welche

in den Archiven der Regierung

der Französischen Republik verwahrt

bleibt, die hievon beglaubigte

Abschriften an alle anderen

Signatarstaaten übermitteln

wird.

Für Österreich

Karl Gruber

Für Belgien

Van der Straten-Waillet

Für Dänemark

Gustav Rasmussen

Für Frankreich

Georges Bidault

Für Griechenland

Constantin Tsaldaris

Für Irland

Sean McBride

Für Island

Petur Benediktsson

Für Italien

Sforza

Für Luxemburg

Josef Bech

Für Norwegen

Gundersen

Für die Niederlande

Van Boetzelaer van Oosterhout

Für Portugal

Marcello Mathias

Für das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland;

Ernest Bevin

Für Schweden

Karin Kock

Für die Schweiz

Carl J. Burckhardt

Für die Türkei

Numan Menemencioglu

Für die Französische

Besatzungszone Deutschlands

Général d'armée Kœnig

Für die Besatzungszonen des Vereinigten

Königreiches und der Vereinigten

Staaten von Amerika in

Deutschland

General Sir Brian H. Robertson

genehmigt und dem Bundespräsidenten zur Ratifikation vorgeschlagen hat, erklärt der Bundespräsident

der Republik Österreich, dieses Abkommen samt Schlußakte und Zusatzprotokoll Nr I

und II zu ratifizieren und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte

Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Volksernährung, vom Bundesminister

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 10. Juli 1948.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Gerö

Der Bundesminister für Unterricht

Hurdes

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für Finanzen

Zimmermann

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Kraus

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Kolb

Der Bundesminister für Volksernährung

Sagmeister

Der Bundesminister für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

Krauland

Der Bundesminister für Verkehr

Übeleis

Der Bundesminister für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

Migsch

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Dem Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie seinen Zusatzprotokollen

Nr. I und II gehören gegenwärtig folgende Staaten an

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,

Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Türkei,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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