223. Abkommen über Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit samt Schlußakte und Zusatzprotokollen Nr. I und II.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Bundesregierung der Republik Österreich das am 16. April 1948 in Paris unterzeichnete
Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit samt der Schlußakte der
zweiten Tagung des Komitees für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, das Zusatzprotokoll
Nr. I zum Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Rechtsfähigkeit,
die Privilegien und Immunitäten der Organisation und das Zusatzprotokoll Nr. II zum Abkommen
für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über das finanzielle Regime der Organisation
vom gleichen Tage, welche also lauten
(Übersetzung.)
Zur Festlegung der Formen
für die europäische wirtschaftliche
Zusammenarbeit, die in
dem am 22. September 1947
vom Komitee für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
angenommenen Allgemeinen
Bericht vorgesehen ist, und insbesondere
zur Errichtung der
im Punkt 113 des genannten
Berichtes in Aussicht genommenen
Organisation haben die
Regierungen Österreichs, Belgiens,
Dänemarks, Frankreichs,
Griechenlands, Irlands, Islands,
Italiens, Luxemburgs, Norwegens,
der Niederlande, Portugals,
des Vereinigten Königreichs,
Schwedens, der Schweiz,
der Türkei, welche die Oberbefehlshaber
der französischen,
britischen und amerikanischen
Besatzungszonen Deutschlands
zur Teilnahme an diesen Arbeiten
eingeladen haben;
am 15. März 1948 in Paris
durch ihre Vertreter die zu diesem
Zweck erforderlichen Arbeiten
vorgenommen.
Diese Arbeiten wurden am
16. April 1948 beendet und
haben zur Ausarbeitung nachstehender
Urkunden geführt
1. Abkommen für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit;
2. Zusatzprotokoll Nr. I über
die Rechtsfähigkeit, die Privilegien
und Immunitäten der Organisation
für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit;
3. Zusatzprotokoll Nr. II
über das finanzielle Regime der
Organisation.
Ferner wurden folgende Resolutionen
angenommen
1. Resolution über die Aufgaben
der Organisation;
2. Resolution über die Beziehungen
zwischen der Organisation
und dem Sonderbevollmächtigten
der Vereinigten
Staaten von Amerika in Europa;
3. Resolution über die Geschäftsordnung
der Organisation;
4. Resolution über die Finanzierung
des Anfangsbudgets der
Organisation;
5. Resolution über die interimistische
Finanzierung der
Organisation;
6. Resolution über das Statut
des Personals der Organisation;
7. Resolution über den Ort
der ersten Tagung des Rates der
Organisation.
Alk obenerwähnten Regierungen
und Behörden sind berechtigt,
an den Anfangsarbeiten
der Organisation sofort
nach der im Artikel 24 b vorgesehenen
provisorischen Inkraftsetzung
des Abkommens
teilzunehmen.
Die Signatarstaaten der vorliegenden
Schlußakte, die das
Abkommen unterzeichnet haben,
gelten nach Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunden als
ursprüngliche Mitglieder der
Organisation.
ZU URKUND DESSEN haben
die Vertreter der oben-
erwähnten Regierungen und Behörden
die vorliegenden Akte
unterzeichnet.
Gegeben zu Paris, am sechzehnten
April eintausendneunhundertachtundvierzig
in französischer
und englischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind, in einer
einzigen Ausfertigung, die in
den Archiven der Regierung
der französischen Republik verwahrt
bleibt, die hievon beglaubigte
Abschriften an alle anderen
Signatarstaaten übermitteln
wird.
Für Österreich
Karl Gruber
Für Belgien
Van der Straten-Waillet
Für Dänemark
Gustav Rasmussen
Für Frankreich
Georges Bidault
Für Griechenland
Constantin Tsaldaris
Für Irland
Sean McBride
Für Island
Petur Benediktsson
Für Italien
Sforza
Für Luxemburg
Josef Bech
Für Norwegen
Gundersen
Für die Niederlande
Van Boetzelaer van Oosterhout
Für Portugal
Marcello Mathias
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Ernest Bevin
Für Schweden
Karin Kock
Für die Schweiz
Carl J. Burckhardt
Für die Türkei
Numan Menemencioglu
Für die Französische
Besatzungszone Deutschlands
Général d'armée Kœnig
Für die Besatzungszonen des Vereinigten
Königreiches und der Vereinigten
Staaten von Amerika in
Deutschland
General Sir Brian H. Robertson
(Übersetzung.)
ABKOMMEN
FÜR EUROPÄISCHE
WIRTSCHAFTLICHE
ZUSAMMENARBEIT
Die Regierungen Österreichs,
Belgiens, Dänemarks, Frankreichs,
Griechenlands, Irlands,
Islands, Italiens, Luxemburgs,
Norwegens, der Niederlande,
Portugals, des Vereinigten Königreiches,
Schwedens, der
Schweiz und der Türkei und die
Oberbefehlshaber der französischen,
der britischen und der
amerikanischen Besatzungszone
Deutschlands
HABEN im Hinblick darauf,
daß eine starke und blühende
europäische Wirtschaft für die
Verwirklichung der Ziele der
Vereinten Nationen, die Erhaltung
der persönlichen Freiheit
und die Erhöhung des allgemeinen
Wohlstandes von
grundlegender Bedeutung ist
und zur Erhaltung des Friedens
beitragen wird;
IN DER ERKENNTNIS, daß
die Wirtschaften ihrer Länder
voneinander abhängig sind
und daß der Wohlstand jeder
einzelnen Nation vom Wohlstand
aller abhängig ist;
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß nur durch eine enge und
dauernde Zusammenarbeit zwischen
den vertragschließenden
Parteien der Wohlstand Europas
wiederhergestellt und erhalten
und die Kriegsschäden beseitigt
werden können;
IN DEM ENTSCHLUSS, die
Grundsätze des allgemeinen Berichtes
des Ausschusses für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
in die Tat umzusetzen,
und die dort dargelegten
Ziele zu verwirklichen und insbesondere
gesunde wirtschaftliche
Verhältnisse herzustellen,
die die vertragschließenden Parteien
in die Lage versetzen sollen,
ihre wirtschaftliche Tätigkeit
ohne außergewöhnliche
äußere Hilfe auf einen befriedigenden
Stand zu bringen und
auf diesem zu erhalten sowie
ihren vollen Beitrag zur wirtschaftlichen
Stabilität der Welt
zu leisten;
IN DEM ENTSCHLUSS,
ihre wirtschaftlichen Kräfte zu
diesem Zwecke zu vereinigen
und sich zusammenzuschließen,
um die Kapazitäten und Möglichkeiten
jeder einzelnen Nation
gemeinsam bestmöglich
auszunützen, ihre Produktion
zu steigern, ihre industriellen
und landwirtschaftlichen Anlagen
zu entwickeln und auszubauen,
ihren Handel auszuweiten,
die zwischen ihnen bestehenden
Handelsschranken fortschreitend
abzubauen, die
Vollbeschäftigung zu fördern
und das Gleichgewicht ihrer
Wirtschaften und das allgemeine
Vertrauen in ihre nationalen
Währungen wiederherzustellen
bzw. zu erhalten;
NACH KENNTNISNAHME
des großzügigen Entschlusses des
amerikanischen Volkes, der in
den getroffenen Maßnahmen
zur Hilfeleistung Ausdruck gefunden
hat, ohne die die oben
dargelegten Ziele nicht vollständig
erreicht werden können;
IN DEM ENTSCHLUSS, die
Bedingungen zu schaffen und
die Einrichtungen zu gründen,
die für den Erfolg der europäischen
wirtschaftlichen Zusammenarbeit
und für die wirksame
Verwendung der amerikanischen
Hilfe notwendig sind,
und zu diesem Zwecke ein Abkommen
abzuschließen;
DIE UNTERZEICHNETEN
BEVOLLMÄCHTIGTEN ernannt,
die nach Vorlage ihrer
in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten über
die folgenden Bestimmungen
übereingekommen sind
Artikel 1
Die vertragschließenden Parteien
kommen überein, in ihren
wirtschaftlichen Beziehungen
untereinander eng zusammenzuarbeiten.
Sie werden sich unverzüglich
der Aufgabe widmen, ein ge-
meinsames Wiederaufbauprogramm
auszuarbeiten und
durchzuführen. Es wird das Ziel
dieses Programms sein, so bald
wie möglich einen befriedigenden
Stand der wirtschaftlichen
Tätigkeit ohne außerordentliche
äußere Hilfe zu erreichen und
aufrechtzuerhalten; zu diesem
Zwecke wird das Programm
dem Bedürfnis der vertragschließenden
Parteien besonders
Rechnung tragen, ihre Ausfuhr
nach Nicht-Teilnehmerstaaten
möglichst weitgehend zu entwickeln.
Dementsprechend verpflichten
sich die vertragschließenden Parteien,
durch eigene Anstrengungen
und im Geiste gegenseitiger
Hilfeleistung die folgenden allgemeinen
Verpflichtungen zu
erfüllen, und errichten hiemit
eine Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit,
die im folgenden als die
„Organisation" bezeichnet wird.
TEIL I
ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN
Artikel 2
Die vertragschließenden Parteien
werden sowohl einzeln als
auch gemeinsam durch eine
wirksame Ausnützung der ihnen
im Mutterland und in den
Überseegebieten zur Verfügung
stehenden Hilfsquellen und
durch die fortschreitende Modernisierung
ihrer Anlagen und
Arbeitsmethoden mit Nachdruck
die Entwicklung der Produktion
in einer Weise fördern, wie dies
für die Durchführung des gemeinsamen
Wiederaufbauprogramms
am vorteilhaftesten
ist.
Artikel 3
Die vertragschließenden Parteien
werden im Rahmen der
Organisation, sooft und soweit
dies erforderlich erscheint, allgemeine
Programme über dis
Produktion bzw. Erbringung
und den Austausch von Gütern
und Dienstleistungen ausarbeiten.
Dabei werden sie die ver-
schiedenen Voranschläge oder
Programme jeder einzelnen von
ihnen sowie die allgemeine Lage
der Weltwirtschaft berücksichtigen.
Jede der vertragschließenden
Parteien wird sich nach besten
Kräften bemühen, die Ausführung
dieser allgemeinen Programme
sicherzustellen.
Artikel 4
Die vertragschließenden Parteien
werden den Austausch von
Waren und Dienstleistungen in
gegenseitiger Zusammenarbeit
so weitgehend wie möglich entwickeln.
Zu diesem Zweck werden
sie die bereits eingeleiteten
Bemühungen um die baldmögliche
Schaffung eines multilateralen
Zahlungssystems untereinander
fortsetzen und in der
Auflockerung gegenseitiger Handels-
und Zahlungsbeschränkungen
zusammenarbeiten mit dem
Ziel, diese Beschränkungen, die
gegenwärtig den Handels- und
Zahlungsverkehr behindern, so
bald wie möglich zu beseitigen.
Bei der Anwendung des vorliegenden
Artikels werden die
vertragschließenden Parteien der
Notwendigkeit gebührend Rechnung
tragen, gemeinsam oder
einzeln eine übermäßige Unausgeglichenheit
ihrer wirtschaftlichen
und finanziellen Beziehungen
sowohl untereinander
als auch gegenüber Nicht-Teilnehmerstaaten
auszugleichen
oder zu vermeiden.
Artikel 5
Die vertragschließenden Parteien
kommen überein, ihre
wirtschaftlichen Verbindungen
durch alle Mittel zu stärken, die
nach ihrer Ansicht die Ziele
dieses Abkommens fördern
würden. Sie werden ihre laufenden
Studien über Zollunionen
oder ähnliche Einrichtungen, wie
Freihandelszonen, fortsetzen,
deren Bildung eines der Mittel
zur Erreichung dieser Ziele darstellen
könnte. Diejenigen vertragschließenden
Parteien, die
der Bildung von Zollunionen
bereits grundsätzlich zugestimmt
haben, werden die Errichtung
solcher Unionen nach Maßgabe
der Verhältnisse so rasch wie
möglich vorantreiben.
Artikel 6
Die vertragschließenden Parteien
werden untereinander und
mit anderen Staaten, die sich
mit den gleichen Absichten tragen,
zusammenarbeiten, um die
Zolltarife und andere Hindernisse
für eine Ausweitung des
Handels mit dem Ziel abzubauen,
ein lebensfähiges und
ausgeglichenes multilaterales
Handelssystem zu schaffen, das
mit den Grundsätzen der Charter
von Havanna im Einklang
steht.
Artikel 7
Jede der vertragschließenden
Parteien wird unter gebührender
Berücksichtigung der Notwendigkeit,
ein hohes und
stetes Handelsvolumen und Beschäftigungsniveau
zu erreichen
bzw. zu erhalten sowie die Gefahren
einer Inflation zu verhüten
oder zu bekämpfen, die
in ihrer Macht liegenden Maßnahmen
treffen, um die Stabilität
ihrer Währung und ihr
finanzielles Gleichgewicht sowie
angemessene Wechselkurse und,
ganz allgemein, das Vertrauen
in ihr Währungssystem herzustellen
oder aufrechtzuerhalten.
Artikel 8
Die vertragschließenden Parteien
werden ihre verfügbaren
Arbeitskräfte so weitgehend und
zweckdienlich wie möglich einsetzen.
Sie werden sich bemühen, die
Vollbeschäftigung ihrer inländischen
Arbeitskräfte zu erreichen,
und auf die in dem Gebiet jeder
anderen vertragschließenden
Partei verfügbaren Arbeitskräfte
zurückgreifen. In letzterem Falle
werden sie einvernehmlich die
notwendigen Maßnahmen treffen,
um die Beweglichkeit der
Arbeitskräfte zu erleichtern und
deren Unterbringung unter
wirtschaftlich und sozial befriedigenden
Bedingungen zu gewährleisten.
Ganz allgemein werden die
vertragschließenden Parteien zusammenarbeiten,
um fortschreitend
die Hindernisse für einen
freien Personenverkehr abzubauen.
Artikel 9
Die vertragschließenden Parteien
werden der Organisation
alle Auskünfte erteilen, welche
gegebenenfalls von dieser verlangt
werden, um die Durchführung
ihrer Aufgaben zu erleichtern.
TEIL II
ORGANISATION
Artikel 10
MITGLIEDER
Mitglieder der Organisation
sind die vertragschließenden
Parteien des vorliegenden Abkommens.
Artikel 11
ZWECK
Zweck der Organisation ist
der Aufbau einer gesunden europäischen
Wirtschaft durch die
wirtschaftliche Zusammenarbeit
ihrer Mitglieder. Eine vordringliche
Aufgabe der Organisation
besteht darin, den Erfolg des
europäischen Wiederaufbauprogrammes,
gemäß den in Teil I
des vorliegenden Abkommens
enthaltenen Verpflichtungen,
sicherzustellen.
Artikel 12
AUFGABEN
Im Rahmen der Befugnisse,
die ihr zuerkannt sind oder
gegebenenfalls zuerkannt werden,
hat die Organisation die
folgenden Aufgaben zu erfüllen
a) die zur Erreichung des im
Artikel 11 angeführten Zweckes
erforderlichen Maßnahmen auf
dem Gebiete gemeinsamer Aktionen
der interessierten Parteien
vorzubereiten und durchzuführen
und Einzelaktionen
der Mitglieder zu erleichtern, zu
fördern und zu koordinieren;
b) die Durchführung des vorliegenden
Abkommens zu er-
leichtern und zu überwachen;
jene Maßnahmen zu ergreifen,
die geeignet erscheinen, seine
Durchführung sicherzustellen,
und zu diesem Zweck Vorkehrungen
für ein Beobachtungs- und
Überprüfungssystem zu
treffen, das geeignet ist, die bestmögliche
Verwendung sowohl
der äußeren Hilfe als auch der
nationalen Hilfsquellen sicherzustellen;
c) der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
jene Unterstützung zu gewähren
und jene Auskünfte zu erteilen,
die in Verbindung mir der
Durchführung des europäischen
Wiederaufbauprogramms gegebenenfalls
vereinbart werden,
und ihr Empfehlungen vorzulegen;
d) auf Verlangen der interessierten
Parteien bei den Verhandlungen
über internationale
Abkommen mitzuwirken, die
zur bestmöglichen Durchführung
des europäischen Wiederaufbauprogramms
gegebenenfalls
erforderlich sind.
Die Organisation kann auch
jede andere einvernehmlich festgelegte
Aufgabe übernehmen.
Artikel 13
BEFUGNISSE
Um ihren in Artikel 11 festgelegten
Zweck zu erreichen,
kann die Organisation
a) Beschlüsse fassen, welche
die Mitglieder auszuführen haben;
b) mit ihren Mitgliedern, mit
Nichtmitgliedern, mit der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika und mit internationalen
Organisationen Abkommen
abschließen;
c) Empfehlungen an die Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika, an andere Regierungen
und an internationale
Organisationen richten.
Artikel 14
BESCHLÜSSE
Sofern die Organisation für
besondere Fälle nicht anders
entscheidet, werden die Be-
schlüsse von allen Mitgliedern
einvernehmlich gefaßt. Falls ein
Mitglied erklärt, an einer in
Behandlung stehenden Frage
nicht interessiert zu sein, macht
seine Stimmenthaltung Beschlüsse
nicht ungültig, die für
die anderen Mitglieder bindend
sind.
Artikel 15
RAT
a) Ein aus allen Mitgliedern
zusammengesetzter Rat ist das
Organ, von dem alle Beschlüsse
ausgehen.
b) Der Rat bestellt jedes Jahr
aus seinen Mitgliedern einen
Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
c) Dem Rat stehen ein Exekutivkomitee
und ein Generalsekretär
zur Seite. Er kann
solche technische Komitees oder
sonstige Organe bestellen, die
gegebenenfalls für die Durchführung
der Aufgaben der Organisation
erforderlich sind.
Alle diese Organe sind dem Rat
verantwortlich.
Artikel 16
EXEKUTIVKOMITEE
a) Das Exekutivkomitee
setzt sich aus sieben Mitgliedern
zusammen, die jedes Jahr
vom Rat bestimmt werden. Es
führt seine Arbeiten gemäß den
Weisungen und Aufträgen des
Rates durch und erstattet ihm
hierüber Bericht.
b) Der Rat bestellt jedes
Jahr aus den Mitgliedern des
Exekutivkomitees einen Präsidenten
und einen Vizepräsidenten.
Desgleichen kann er
jedes Jahr einen Generalberichterstatter
bestellen, dessen Funktionen
er festlegt.
c) Jedes Mitglied der Organisation,
das nicht im Exekutivkomitee
vertreten ist, kann
an allen Beratungen und Beschlüssen
dieses Komitees teilnehmen,
welche die Interessen
des betreffenden Mitgliedes besonders
berühren.
Die Mitglieder der Organisation
werden über die Beratungen
des Exekutivkomitees
durch die rechtzeitige Übermittlung
der Tagesordnungen
und summarischer Berichte auf
dem laufenden gehalten werden.
Artikel 17
GENERALSEKRETÄR
a) Der Generalsekretär wird
von einem ersten und einem
zweiten stellvertretenden Generalsekretär
unterstützt.
b) Der Generalsekretär und
die stellvertretenden Generalsekretäre
werden vom Rat bestellt.
Der Generalsekretär untersteht
den "Weisungen des
Rates.
c) Der Generalsekretär nimmt
mit beratender Stimme persönlich
oder durch einen Vertreter
an den Sitzungen des Rates, des
Exekutivkomitees und erforderlichenfalls
an den Sitzungen
der technischen Komitees und
der anderen Organe teil. Er bereitet
die Sitzungen des Rates
und des Exekutivkomitees vor
und sorgt für die Durchführung
ihrer Beschlüsse gemäß den allgemeinen
und besonderen Anweisungen
des Rates und des
Exekutivkomitees.
Zusätzliche Bestimmungen
über die Aufgaben des Generalsekretärs
sind im Anhang zum
vorliegenden Abkommen enthalten.
Artikel 18
SEKRETARIAT
a) Der Generalsekretär bestellt
das für die Durchführung
der Aufgaben der Organisation
erforderliche Personal. Die Besetzung
höherer Posten und das
Statut des Personals bedürfen
der Genehmigung durch den
Rat;
b) Im Hinblick auf den internationalen
Charakter der Organisation
dürfen der Generalsekretär
und das Personal von
keinem Mitglied der Organisation
und von keiner Regie-
rung oder sonstigen Behörde
außerhalb der Organisation
Weisungen erbitten oder entgegennehmen.
Artikel 19
TECHNISCHE KOMITEES
UND ANDERE ORGANE
Die Technischen Komitees und
die anderen im Artikel 15 lit. c
vorgesehenen . Organe unterstehen
den Weisungen des Rates.
Sie sind aus den am stärksten
interessierten Mitgliedern zusammengesetzt
und organisieren
ihre Arbeit derart, daß die anderen
interessierten Mitglieder,
wenn nötig, daran teilnehmen
können.
Artikel 20
BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN
INTERNATIONALEN
ORGANISATIONEN
a) Die Organisation nimmt
mit den Vereinten Nationen,
deren Haupt- und Hilfsorganen
und den SpezialOrganisationen
jene Beziehungen auf, die am
besten eine Zusammenarbeit zur
Erreichung ihrer verschiedenen
Ziele ermöglichen.
b) Desgleichen kann die Organisation
Beziehungen mit anderen
internationalen Organisationen
unterhalten.
Artikel 21
SITZ
Der Sitz der Organisation
wird vom Rat bei seiner ersten
Tagung festgelegt. Der Rat, die
verschiedenen Komitees und die
anderen Organe können an
einem anderen Ort als dem Sitz
der Organisation zusammentreten,
falls sie dies beschließen.
Artikel 22
RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN
UND IMMUNITÄTEN
a) Die Organisation besitzt
auf dem Gebiete jedes ihrer
Mitglieder unter den im Zusatzprotokoll
Nr. I des vorliegenden
Abkommens vorgesehe-
nen Bedingungen die Rechtsfähigkeit,
derer sie bedarf, um
ihre Tätigkeit auszuüben und
ihre Aufgaben zu erfüllen.
b) Die Organisation, ihre
Funktionäre und die Vertreter
ihrer Mitglieder genießen die
im oben erwähnten Zusatzprotokoll
festgelegten Privilegien
und Immunitäten.
Artikel 23
FINANZVORSCHRIFTEN
a) Der Generalsekretär legt
dem Rat ein jährliches Budget
und die Abrechnung vor, die
entsprechend den im Zusatzprotokoll
Nr. II des vorliegenden
Abkommens angeführten
Finanzvorschriften erstellt werden.
b) Das Rechnungsjahr der
Organisation beginnt am 1. Juli.
c) Die Ausgaben der Organisation
werden von den Mitgliedern
getragen und entsprechend
den Bestimmungen des oben erwähnten
Zusatzprotokolls aufgeteilt.
TEIL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
RATIFIKATION UND INKRAFTTRETEN
a) Das vorliegende Abkommen
ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
sind bei der
Regierung der Französischen
Republik zu hinterlegen. Das
Abkommen tritt in Kraft, sobald
mindestens sechs Signatarstaaten
die Ratifikationsurkunden
hinterlegt haben. Für jeden
Signatarstaat, der später ratifiziert,
tritt das Abkommen
mit der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft.
b) Um jedoch bei der Durchführung
des Abkommens bis
zu seinem Inkrafttreten auf
Grund der Bestimmungen des
vorhergehenden Absatzes keine
Verzögerung eintreten zu lassen,
kommen die vertragschließenden
Parteien überein, es
unter Bedachtnahme auf ihre
verschiedenen verfassungsrechtlichen
Erfordernisse sogleich
mit der Unterzeichnung provisorisch
zur Anwendung zu bringen.
Artikel 25
BEITRITT
Nach der Hinterlegung von
mindestens zehn Ratifikationsurkunden
kann jeder europäische
Nicht-Signatarstaat durch
eine an die Regierung der Französischen
Republik gerichtete
Notifikation und mit Zustimmung
des Rates der Organisation
dem Abkommen beitreten.
Der Beitritt wird mit dem Tage
dieser Zustimmung wirksam.
Artikel 26
NICHTERFÜLLUNG DER
VERPFLICHTUNGEN
Wenn eines der Mitglieder
der Organisation aufhört, die
ihm aus dem vorstehenden Abkommen
obliegenden Verpflichtungen
zu erfüllen, wird es aufgefordert,
den Bestimmungen
des Abkommens zu entsprechen.
Wenn dieses Mitglied innerhalb
der ihm gesetzten Frist dieser
Aufforderung nicht entspricht,
können die anderen Mitglieder
einvernehmlich beschließen, die
Zusammenarbeit im Rahmen
der Organisation ohne dieses
Mitglied fortzusetzen.
Artikel 27
AUSTRITT
Jede vertragschließende Partei
kann die Anwendung des
vorliegenden Abkommens auf
sich selbst durch einjährige, an
die Regierung der Französischen
Republik gerichtete Kündigung
beenden.
Artikel 28
MITTEILUNG DER RATIFIKATIONEN,
DER BEITRITTE
UND AUSTRITTE
Die Regierung der Französischen
Republik wird jeweils
nach dem Empfang von Ratifikationsurkunden,
Beitrittsurkunden
oder Austrittserklä-
rungen alle vertragschließenden
Parteien und den Generalsekretär
der Organisation hievon benachrichtigen.
ANHANG
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE
AUFGABEN DES
GENERALSEKRETÄRS
Zusätzlich zu den Bestimmungen
des Artikels 17 wird
über die Aufgaben des Generalsekretärs
folgendes festgelegt
1. Er kann dem Rat und dem
Exekutivkomitee Vorschläge
unterbreiten;
2. Im Einvernehmen mit den
Vorsitzenden der Technischen
Komitees trifft er alle Maßnahmen
zur Einberufung dieser
Komitees nach Bedarf und für
den notwendigen Sekretariatsdienst.
Er übermittelt ihnen erforderlichenfalls
die Weisungen
des Rates und des Exekutivkomitees;
3. Er verfolgt die Arbeiten
der anderen im Artikel 15 lit. c
erwähnten. Organe und übermittelt
ihnen, soweit erforderlich,
die Weisungen des Rates und
des Exekutivkomitees;
4. Er trifft nach den Bestimmungen
des Artikels 20 und gemäß
den Weisungen des Rates
und des Exekutivkomitees die
erforderlichen Maßnahmen für
die Verbindung mit den anderen
internationalen Organisationen;
5. Er übernimmt alle anderen
für eine klaglose Geschäftsführung
der Organisation erforderlichen
Aufgaben, die ihm
vom Rat oder vom Exekutivkomitee
übertragen werden.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterfertigten und zu
diesem Zweck gehörig beauftragten
Bevollmächtigten das
vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit ihren Siegeln
versehen.
Gegeben zu Paris, am sechzehnten
April eintausendneunhundertachtundvierzig,
in französischer
und englischer Spra-
che, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind, in einer
einzigen Ausfertigung, welche
in den Archiven der Regierung
der Französischen Republik verwahrt
bleibt, die hievon beglaubigte
Abschriften an alle anderen
Signatarstaaten übermitteln
wird.
Für Österreich
Karl Gruber
Für Belgien
Van der Straten-Waillet
Für Dänemark
Gustav Rasmussen
Für Frankreich
Georges Bidault
Für Griechenland
Constantin Tsaldaris
Für Irland
Sean McBride
Für Island
Petur Benediktsson
Für Italien
Sforza
Für Luxemburg
Josef Bech
Für Norwegen
Gundersen
Für die Niederlande
Van Boetzelaer van Oosterhout
Für Portugal
Marcello Mathias
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Ernest Bevin
Für Schweden
Karin Kock
Für die Schweiz
Carl J. Burckhardt
Für die Türkei
Numan Menemencioglu
Für die Französische
Besatzungszone Deutschlands
Général d'armée Kœnig
Für die Besatzungszonen des Vereinigten
Königreiches und der Vereinigten
Staaten von Amerika in
Deutschland
General Sir Brian H. Robertson
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
NR. I ZUM ABKOMMEN
FÜR EUROPÄISCHE
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
ÜBER
DIE RECHTSFÄHIGKEIT,
DIE PRIVILEGIEN UND
IMMUNITÄTEN DER ORGANISATION
Die Regierungen und Behörden,
die das Abkommen für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
unterzeichnet
haben, sind;
VON DER ERWÄGUNG
AUSGEHEND, daß gemäß den
Bestimmungen des Artikels 22
des Abkommens die Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit auf dem
Gebiet jedes ihrer Mitglieder
die Rechtsfähigkeit genießt, die
sie benötigt, um ihre Tätigkeit
zu entfalten und ihre Ziele zu
erreichen, und daß die Organisation,
ihre Beamten sowie die
Vertreter ihrer Mitglieder die
in einem Zusatzprotokoll umschriebenen
Privilegien und
Immunitäten genießen;
ÜBER FOLGENDE Bestimmungen
übereingekommen
TEIL I
RECHTSPERSÖNLICHKEIT,
RECHTSFÄHIGKEIT
Artikel 1
Die Organisation besitzt
Rechtspersönlichkeit. Sie hat die
Fähigkeit, Verträge zu schließen,
unbewegliches und bewegliches
Eigentum zu erwerben und darüber
zu verfügen und gerichtliche
Verfahren anhängig zu
machen.
TEIL II
EIGENTUM, KAPITALIEN
UND VERMÖGENSWERTE
Artikel 2
Die Organisation, ihr Eigentum
und ihre Vermögenswerte,
gleichgültig wo sie sich befinden
und wer sie innehat, genießen
Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit,
es sei denn, daß
die Organisation in einem besonderen
Fall ausdrücklich auf
ihre Immunität verzichtet hat.
Es versteht sich aber, daß ein
Verzicht auf die Immunität sich
nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
ausdehnen kann.
Artikel 3
Die Räumlichkeiten der Organisation
sind unverletzlich.
Das Eigentum und . die Vermögenswerte
der Organisation,
gleichgültig wo sie sich befinden
und wer sie innehat, sind vor
Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme,
Enteignung und
jeder anderen Form des Eingriffes,
sei es durch Vollzugs-,
Verwaltungs-, Gerichts- oder
Gesetzgebungsmaßnahmen, geschützt.
Artikel 4
Die Archive der Organisation
und im allgemeinen alle ihr gehörigen
oder von ihr verwahrten
Dokumente sind unverletzlich,
wo immer sie sich befinden.
Artikel 5
Ohne irgendwelchen Kontrollen,
Vorschriften oder Moratorien
finanzieller Art unterworfen
zu sein
a) kann die Organisation
Zahlungsmittel jeder Art
besitzen und Guthaben in
jeder Währung unterhalten;
b) steht es der Organisation
frei, ihre Kapitalien von
einem Land in ein anderes
oder innerhalb irgendeines
Landes zu überweisen
und alle in ihrem
Besitz befindlichen Zahlungsmittel
in jede andere
Währung umzuwechseln.
Artikel 6
Die Organisation, ihre Vermögenswerte,
Einkünfte und
anderes Eigentum sind
a) befreit von allen direkten
Steuern; es versteht sich
jedoch, daß die Organisation
keine Befreiung
von Steuern beansprucht,
die tatsächlich nur ein
Entgelt für öffentliche
Dienstleistungen sind;
b) befreit von Zollgebühren
sowie von Verboten und
Beschränkungen hinsichtlich
der Einfuhr und Ausfuhr
der Organisation für
ihren amtlichen Gebrauch.
Es versteht sich jedoch,
daß auf Grund einer solchen
Befreiung eingeführte
Gegenstände in
dem Land, in das sie eingeführt
wurden, nicht
verkauft werden, es sei
denn unter Bedingungen,
mit denen die Regierung
dieses Landes sich einverstanden
erklärt hat;
c) befreit von Zollgebühren
sowie von Verboten und
Beschränkungen der Einfuhr
und Ausfuhr hinsichtlich
ihrer Veröffentlichungen.
Artikel 7
Die Organisation beansprucht
im allgemeinen keine Befreiung
von den Verbrauchssteuern und
von Steuern auf den Verkauf
von beweglichen und unbeweglichem
Eigentum, die einen Teil
des zu entrichtenden Preises
bilden. Trotzdem werden die
Mitglieder, wo dies möglich ist,
geeignete Verwaltungsanordnungen
für die Erlassung oder
die Rückerstattung des Gebühren-
oder Steuerbetrages treffen,
wenn die Organisation bedeutende
Erwerbungen von Eigentum
für ihren amtlichen Gebrauch
vornimmt, für welche
solche Gebühren und Steuern
berechnet worden sind oder berechnet
werden können.
TEIL III
ERLEICHTERUNGEN
FÜR NACHRICHTENÜBERMITTLUNG
Artikel 8
Die Organisation genießt im
Gebiet jedes Mitgliedes für ihre
amtlichen Nachrichten mindestens
eine ebenso günstige Behandlung,
wie sie die Regierung
dieses Mitgliedes irgendeiner anderen
Regierung einschließlich
deren diplomatischer Mission
gewährt, und zwar in bezug auf
Vergünstigungen, Tarife und
Gebühren von Post, Kabeln,
Telegrammen, Radiotelegrammen,
Telephotographien, Telephon
und anderen Nachrichtenmitteln
sowie in bezug auf
Pressetarife für Informationen
an die Presse und an den Rundfunk.
Eine Zensur hinsichtlich
der amtlichen Korrespondenz
und sonstigen amtlichen Nachrichten
der Organisation wird
nicht ausgeübt.
TEIL IV
DIE VERTRETER DER
MITGLIEDER
Artikel 9
Vertreter der Mitglieder bei
den Haupt- und Hilfsorganen
der Organisation genießen während
der Ausübung ihrer Tätigkeit
und auf ihrer Reise zum
oder vom Ort der Sitzung die
Privilegien, Immunitäten und
Erleichterungen, welche diplomatische
Vertreter von entsprechendem
Rang genießen.
Artikel 10
Die Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen werden
den Vertretern der Mitglieder
nicht für ihren persönlichen
Vorteil gewährt, sondern um
die unabhängige Ausübung
ihrer Aufgaben im Zusammenhang
mit der Organisation zu
gewährleisten. Infolgedessen hat
ein Mitglied nicht nur das
Recht, sondern die Pflicht, auf
die Immunität seines Vertreters
in jedem Fall zu verzichten,
wo es findet, daß sie verhindern
würde, daß die Gerechtigkeit
ihren Lauf nimmt, und wo
auf die Immunität ohne Nachteil
für den Zweck, für den sie
gewährt wird, verzichtet werden
kann.
Artikel 11
Die Bestimmungen des Artikels
9 finden keine Anwendung
zwischen einem Vertreter
und den Behörden des Staates,
dessen Staatsangehöriger er
ist oder dessen Vertreter er ist
oder gewesen war.
Artikel 12
Der Ausdruck „Vertreter"
im Teil IV umfaßt alle Delegierten,
Stellvertretenden Delegierten,
Berater, Fachexperten
und Sekretäre der Delegationen.
TEIL V
BEAMTE
Artikel 13
Der Generalsekretär bestimmt
im einzelnen die Kategorien von
Beamten, auf welche die Bestimmungen
des Teiles V Anwendung
finden. Er legt ein
Verzeichnis dieser Kategorien
dem Rat vor und gibt es hernach
allen Mitgliedern bekannt.
Die Namen der in diese Kategorie
aufgenommenen Beamten
werden von Zeit zu Zeit den
Mitgliedern mitgeteilt.
Artikel 14
Die Beamten der Organisation
a) genießen Befreiung von
der Gerichtsbarkeit hinsichtlich
aller von ihnen
in ihrer amtlichen Eigenschaft
vorgenommenen
Handlungen und gesprochenen
oder geschriebenen
Äußerungen; sie genießen
diese Immunität nach Beendigung
ihrer Tätigkeit
als Beamte der Organisation
weiter;
b) genießen die gleiche Befreiung
von der Besteuerung
der ihnen bezahlten
Gehälter und Bezüge, wie
sie die Beamten der bedeutendsten
internationalen
Organisationen genießen,
und unter den gleichen
Bedingungen;
c) sind mit ihren Ehefrauen
und den von ihnen abhängigen
Familienangehörigen
von Einwanderungsbeschränkungen
und von
der Registrierung für.
Ausländer befreit;
d) genießen die gleichen Privilegien
hinsichtlich der
Erleichterungen im Geldwechsel,
wie sie den Beamten
vergleichbaren Ranges
gewährt werden, die
den diplomatischen Missionen
angehören;
e) genießen mit ihren Ehefrauen
und den von ihnen
abhängigen Familienangehörigen
die gleichen Erleichterungen
für die
Heimreise in Zeiten internationaler
Krisen wie die
Angehörigen diplomatischer
Missionen;
f) haben das Recht, zur Zeit
ihres ersten Dienstantrittes
ihre Wohnungseinrichtung
und Gebrauchsgegenstände
zollfrei in das betreffende
Land einzuführen.
Artikel 15
Zusätzlich zu den in Artikel
14 angeführten Privilegien,
Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen genießt der Generalsekretär
für sich selber, für
seine Ehefrau und minderjährigen
Kinder die Privilegien und
Immunitäten, Befreiungen und
Erleichterungen, die nach Völkerrecht
den Leitern diplomatischer
Missionen gewährt werden.
Die stellvertretenden Generalsekretäre
genießen dieselben
Privilegien und Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen
wie diplomatische Vertreter vergleichbaren
Ranges.
Artikel 16
Die Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen werden
den Beamten im Interesse der
Organisation und nicht zu
ihrem persönlichen Vorteil gewährt.
Der Generalsekretär hat
das Recht und die Pflicht,
auf die Immunität eines Beamten
in jedem Fall zu verzichten,
wo er findet, daß die Immunität
verhindern würde, daß die
Gerechtigkeit ihren Lauf nimmt,
und wo auf sie ohne Nachteil
für die Interessen der Organisation
verzichtet werden kann.
Im Falle des Generalsekretärs
und der stellvertretenden Generalsekretäre
hat der Rat das
Recht, auf die Immunität zu
verzichten.
Artikel 17
Die Organisation arbeitet jederzeit
mit den zuständigen Behörden
der Mitglieder zusammen,
um den ordnungsgemäßen
Gang der Justiz zu erleichtern,
die Beobachtung der Polizeivorschriften
zu gewährleisten und
Mißbräuche zu verhindern, im
Zusammenhang mit den in diesem
Teil V erwähnten Privilegien,
Immunitäten und Erleichterungen.
TEIL VI
EXPERTEN AUF MISSIONEN
FÜR DIE ORGANISATION
Artikel 18
Experten (außer den im
Teil V erwähnten Beamten),
die Aufträge für die Organisation
durchführen, genießen
während des Zeitraumes ihres
Auftrages einschließlich der für
Reisen im Zusammenhang mit
ihrem Auftrag verwendeten
Zeit die Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen, die
zur unabhängigen Ausübung
ihrer Aufgaben notwendig sind.
Insbesondere werden ihnen gewährt
a) Schutz vor persönlicher
Verhaftung und vor der
Beschlagnahme ihres Gepäcks;
b) Befreiung von jeglicher
Gerichtsbarkeit . hinsichtlich
der von ihnen in Erfüllung
ihres Auftrages
vorgenommenen Handlungen;
c) Unverletzlichkeit aller
Schriftstücke und Dokumente.
Artikel 19
Die Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen werden
den Experten im Interesse der
Organisation und nicht zu
ihrem persönlichen Vorteil gewährt.
Der Generalsekretär hat
das Recht und die Pflicht, auf
die Immunität eines Experten
in jedem Fall zu verzichten, wo
er findet, daß die Immunität
verhindern würde, daß die Gerechtigkeit
ihren Lauf nimmt,
und wo auf sie ohne Nachteil
für die Interessen der Organisation
verzichtet werden kann.
TEIL VU
ZUSATZABKOMMEN
Artikel 20
Die Organisation kann mit
einem oder mehreren Mitgliedern
Zusatzabkommen abschließen,
weiche die Bestimmungen
des vorliegenden Protokolls
ändern, soweit dieses
Mitglied oder diese Mitglieder
betroffen sind.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterfertigten und zu
diesem Zweck gehörig beauftragten
Bevollmächtigten das
vorliegende Protokoll unterzeichnet.
Gegeben zu Paris, am sechzehnten
April eintausendneunhundertachtundvierzig
in französischer
und englischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind, in einer
einzigen Ausfertigung, welche in
den Archiven der Regierung der
Französischen Republik verwahrt
bleibt, die hievon beglaubigte
Abschriften an alle anderen
Signatarstaaten übermitteln
wird.
Für Österreich
Karl Gruber
Für Belgien
Van der Straten-Waillet
Für Dänemark
Gustav Rasmussen
Für Frankreich
Georges Bidault
Für Griechenland
Constantin Tsaldaris
Für Irland
Sean McBride
Für Island
Petur Benediktsson
Für Italien
Sforza
Für Luxemburg
Josef Bech
Für Norwegen
Gundersen
Für die Niederlande
Van Boetzelaer van Oosterhout
Für Portugal
Marcello Mathias
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
Ernest Bevin
Für Schweden
Karin Kock
Für die Schweiz
Carl J. Burckhardt
Für die Türkei
Numan Menemencioglu
Für die Französische
Besatzungszone Deutschlands
Général d'armée Kœnig
Für die Besatzungszonen des Vereinigten
Königreiches und der Vereinigten
Staaten von Amerika in
Deutschland
General Sir Brian H. Robertson
(Übersetzung.)
ZUSATZPROTOKOLL
NR. II ZUM ABKOMMEN
FÜR EUROPÄISCHE
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
ÜBER
DAS FINANZIELLE REGIME
DER ORGANISATION
Die Regierungen und Behörden,
die das Abkommen für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
unterzeichnet haben,
sind
VON DER ERWÄGUNG
AUSGEHEND, daß der Artikel
23 des Abkommens die Abfassung
eines Zusatzprotokolls
über das finanzielle Regime der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
vorsieht;
ÜBER FOLGENDE Bestimmungen
übereingekommen;
Artikel 1
BUDGET
Der Generalsekretär legt dem
Rat spätestens am 1. Mai eines
jeden Jahres detaillierte Voranschläge
über die Ausgaben des
nächsten Finanzjahres zur Prüfung
und Genehmigung vor.
Die Voranschläge der Ausgaben
werden in Kapitel eingeteilt.
Übertragungen von Kapitel
zu Kapitel sind untersagt,
außer mit Ermächtigung durch
das Exekutivkomitee. Die genaue
Form des Budgetvoranschlages
wird in allen Einzelheiten
durch den Generalsekretär
festgesetzt.
Die Reisekosten und Tagegelder
der Vertreter der Mitglieder
gehen normalerweise zu
Lasten der Mitglieder. In gewissen
Fällen kann der Rat die
Ermächtigung zur Erstattung
jener Kosten erteilen, die Vertretern
von Mitgliedern bei der
Erfüllung von Sonderaufgaben,
mit denen sie von der Organisation
betraut wurden, erwachsen
sind,
Artikel 2
ZUSATZBUDGET
Wenn es die Umstände erfordern,
kann der Rat den Generalsekretär
auffordern, ein Zusatzbudget
vorzulegen. Der Generalsekretär
unterbreitet dem
Rat einen Voranschlag der Kosten,
welche die Durchführung
aller dem Rat vorgelegten Entschließungen
mit sich bringt.
Eine Entschließung, deren
Durchführung zusätzliche Kosten
verursacht, ist erst dann als
vom Rat genehmigt zu betrachten,
wenn dieser auch den Voranschlag
der entsprechenden zusätzlichen
Kosten genehmigt hat.
Artikel 3
BUDGETAUSSCHUSS
Der Rat bestellt einen Budgetausschuß,
der sich aus Vertretern
der Mitglieder der Organisation
zusammensetzt. Vor Vorlage
an den Rat wird das Budget
vom Generalsekretär diesem
Ausschuß zwecks Vorprüfung
unterbreitet.
Artikel 4
BERECHNUNGSGRUNDLAGE
DER BEITRÄGE
Die genehmigten Budgetausgaben
werden durch Beiträge
der Mitglieder der Organisation
gemäß einem vom Rat festgelegten
Schema gedeckt.
Der Generalsekretär gibt den
Mitgliedern die Höhe ihrer Beiträge
bekannt und fordert sie
auf, diese Beiträge zu einem von
ihm festgesetzten Termin zu
leisten.
Artikel 5
WÄHRUNG DER BEITRAGSZAHLUNGEN
Das Budget der Organisation
wird in der Währung jenes
Landes aufgestellt, in welchem
die Organisation ihren Sitz hat;
die Beiträge der Mitglieder sind
in dieser Währung zu leisten.
Der Rat kann jedoch die Mitglieder
auffordern, einen Teil
ihrer Beiträge in irgendeiner
Währung zu leisten, welche die
Organisation zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigt.
Artikel 6
ARBEITSKAPITAL
Bis zur Festsetzung und Bezahlung
der Beiträge fordert
der Rat die Mitglieder im Bedarfsfall
auf, Vorschüsse als Arbeitskapital
in der oder den für
die Beitragszahlungen vorgesehenen
Währungen zu leisten.
Diese Vorschüsse werden im
Laufe der gleichen Budgetperiode
durch Anrechnung entsprechender
Summen auf die
Beitragsleistungen zurückerstattet.
Die Höhe dieser Vorschüsse
wird auf der Grundlage des für
die Berechnung der Beiträge
selbst verwendeten Schemas festgesetzt.
Artikel 7
RECHNUNGSLEGUNG UND
RECHNUNGSPRÜFUNG
Der Generalsekretär veranlaßt
eine genaue Verbuchung aller
Einnahmen und Ausgaben der
Organisation.
Der Rat bestellt Rechnungsprüfer,
deren erste Amtsperiode
drei Jahre dauert und erneuert
werden kann. Diese Rechnungsprüfer
sind beauftragt, die Buchführung
der Organisation besonders
daraufhin zu prüfen, ob
die Ausgaben den im Budget
enthaltenen Ansätzen entsprechen.
Der Generalsekretär stattet
die Rechnungsprüfer mit allen
Befugnissen aus, deren sie zur
Erfüllung ihrer Aufgabe bedürfen.
Artikel 8
FINANZVORSCHRIFTEN
Der Generalsekretär legt dem
Rat so bald wie möglich nach Errichtung
der Organisation detaillierte
Finanzvorschriften zur
Genehmigung vor, die im Einklang
mit den im gegenwärtigen
Protokoll festgelegten Grundsätzen
ausgearbeitet und bestimmt
sind, eine gesunde und
ökonomische Finanzgebarung
der Organisation zu gewährleisten.
Artikel 9
ANFANGSBUDGET
Ausnahmsweise legt der Generalsekretär
dem Rat spätestens
zwei Monate nach dem Inkrafttreten
des Abkommens ein Anfangsbudget,
das den Zeitraum
vom Inkrafttreten des Abkommens
bis zum 30. Juni 1949 umfaßt,
sowie Vorschläge über die
Höhe der für das Arbeitskapital
erforderlichen Vorschüsse vor.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterfertigten und zu
diesem Zweck gehörig beauftragten
Bevollmächtigten das
vorliegende Protokoll unterzeichnet.
Gegeben zu Paris, am sechzehnten
April eintausendneunhundertachtundvierzig,
in französischer
und englischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind, in einer
einzigen Ausfertigung, welche
in den Archiven der Regierung
der Französischen Republik verwahrt
bleibt, die hievon beglaubigte
Abschriften an alle anderen
Signatarstaaten übermitteln
wird.
Für Österreich
Karl Gruber
Für Belgien
Van der Straten-Waillet
Für Dänemark
Gustav Rasmussen
Für Frankreich
Georges Bidault
Für Griechenland
Constantin Tsaldaris
Für Irland
Sean McBride
Für Island
Petur Benediktsson
Für Italien
Sforza
Für Luxemburg
Josef Bech
Für Norwegen
Gundersen
Für die Niederlande
Van Boetzelaer van Oosterhout
Für Portugal
Marcello Mathias
Für das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland;
Ernest Bevin
Für Schweden
Karin Kock
Für die Schweiz
Carl J. Burckhardt
Für die Türkei
Numan Menemencioglu
Für die Französische
Besatzungszone Deutschlands
Général d'armée Kœnig
Für die Besatzungszonen des Vereinigten
Königreiches und der Vereinigten
Staaten von Amerika in
Deutschland
General Sir Brian H. Robertson
genehmigt und dem Bundespräsidenten zur Ratifikation vorgeschlagen hat, erklärt der Bundespräsident
der Republik Österreich, dieses Abkommen samt Schlußakte und Zusatzprotokoll Nr I
und II zu ratifizieren und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte
Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Volksernährung, vom Bundesminister
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 10. Juli 1948.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Gerö
Der Bundesminister für Unterricht
Hurdes
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für Finanzen
Zimmermann
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Kraus
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Kolb
Der Bundesminister für Volksernährung
Sagmeister
Der Bundesminister für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
Krauland
Der Bundesminister für Verkehr
Übeleis
Der Bundesminister für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
Migsch
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Dem Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie seinen Zusatzprotokollen
Nr. I und II gehören gegenwärtig folgende Staaten an
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,
Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Türkei,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.