223. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind
auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden,
die für den Verkehr auf Straßen bestimmt sind;
wird jedoch eine Straße auf die Dauer einer
kraftfahrsportlichen Veranstaltung für den sonstigen
Verkehr gesperrt, so haben die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes auf die hiebei verwendeten
Kraftfahrzeuge und ihren Verkehr
keine Anwendung zu finden.
(2) Kraftfahrzeuge sind Straßenfahrzeuge, die
durch Maschinenkraft angetrieben werden und
nicht an Gleise gebunden sind. Oberleitungskraftfahrzeuge
(§ 73), die zur Entnahme ihrer
Antriebskraft nach Art der Straßenbahnen an
Oberleitungen gebunden sind, sind Kraftfahrzeuge.
Motorfahrräder (§ 79) gelten nicht als
Kraftfahrzeuge.
(3) Ist die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde
oder eines Gerichtes von der Vorfrage
abhängig, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug zu
gelten hat, so ist das Verfahren zu unterbrechen
und die Entscheidung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau hierüber einzuholen.
(4) Als Anhänger gelten Fahrzeuge, die nach
Bauart, Einrichtung und Ausrüstung dazu bestimmt
sind, von Kraftfahrzeugen mitgeführt zu
werden.
(5) Kraftfahrzeuge, die auf gerader waagrechter
Fahrbahn eine Geschwindigkeit von 9 km/h nicht
zu überschreiten vermögen, sind von den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Die
hierüber vom Landeshauptmann auszustellende
Bescheinigung ist von den Lenkern solcher Fahrzeuge
auf Fahrten mitzuführen.
(c) Transportkarren nach § 2 Abs. 1 Z. 3 lit. a
unterliegen nur dann den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes, wenn sie im Rahmen ihrer bestimmungsmäßigen
Verwendung Straßen nicht
bloß überqueren oder diese nicht nur auf ganz
kurze Strecken befahren.
(7) Für Kraftfahrzeuge, die ihren dauernden
Standort im Ausland haben, und für Kraftfahrzeuglenker
ohne inländischen Führerschein gelten
bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland, soweit
nicht eine andere zwischenstaatliche Regelung
getroffen wurde, neben den Bestimmungen
der §§ 56, 66 und 68 bis 71 auch die weiteren
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnungen,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassen werden.
§ 2. Einteilung der Kraftfahrzeuge
und Anhänger.
(1) Die Kraftfahrzeuge werden eingeteilt in
1. Kraftwagen
a) Personenkraftwagen, das sind mehrspurige
Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Rädern
oder mit drei Rädern und mehr als 400 kg
Eigengewicht, die nach Bauart und Einrichtung
ausschließlich oder vorwiegend zur
Beförderung von Personen bestimmt sind
und einschließlich des Lenkersitzes höchstens
neun Sitzplätze aufweisen;
b) Kombinationskraftwagen, das sind mehrspurige
Kraftfahrzeuge, die zur wahlweisen
Beförderung von Personen oder Gütern
eingerichtet sind;
c) Omnibusse, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge,
die nach Bauart und Einrichtung
zur Beförderung von Personen bestimmt
sind und einschließlich des Lenkersitzes
mehr als neun Sitzplätze aufweisen;
d) Lastkraftwagen, das sind mehrspurige
Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Rädern
oder mit drei Rädern und einem Eigengewicht
von mehr als 400 kg, die nach Bauart
und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend
zur Beförderung von Gütern bestimmt
sind;
e) Zugmaschinen, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge,
die nach Bauart und Einrichtung
vorwiegend zum Ziehen von Anhängern
oder Geräten oder zur Verwendung
als Geräteträger bestimmt sind. Sie
können eine beschränkte Ladefläche aufweisen;
f) Sattelkraftfahrzeuge, das sind zweiteilige
mehrspurige Kraftfahrzeuge, die aus einem
sowohl tragenden als auch ziehenden Teil
und einem darauf aufgesattelten, zur Beförderung
von Personen oder Gütern dienenden
Teil, dem Sattelanhänger, bestehen.
2. Krafträder
a) Motorräder, das sind einspurige Kraftfahrzeuge;
b) Motorräder mit Beiwagen, das sind Motorräder,
die mit einem zur Beförderung von
Personen oder Gütern dienenden seitlich
angeordneten Beiwagen verbunden sind;
das Eigengewicht des Motorrades samt Beiwagen
darf 400 kg nicht überschreiten;
c) Motordreiräder, das sind andere als unter b
beschriebene mehrspurige dreirädrige Kraftfahrzeuge
mit einem Eigengewicht bis zu
400 kg.
3. Fahrzeuge, die nach ihrer technischen Beschaffenheit
entweder Kraftwagen oder Krafträder
sein können
a) Transportkarren, das sind Lastkraftfahrzeuge
und fahrbare Transportgeräte, die
nach ihrer Bauart in erster Linie zur Verwendung
innerhalb von Betriebsanlagen
bestimmt sind und nur fallweise auch auf
Straßen fahren;
b) Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle),
das sind Kraftfahrzeuge bis zu
einem Eigengewicht von 300 kg, die eine
Geschwindigkeit, die durch Verordnung
festzusetzen ist, nicht überschreiten können
und eigens für den Gebrauch durch
Körperbehinderte gebaut sind;
c) Sonderkraftfahrzeuge, das sind Kraftfahrzeuge,
die in keine andere Gruppe gehören,
wie Arbeitsmaschinen und solche, die nicht
auf Rädern laufen (§ 61 Abs. 2 Z. II lit. G).
(2) Kraftfahrzeuge, die unter Abs. 1 Z. 1, 2
oder 3 lit. a oder c angeführt sind und die durch
ihre besondere Einrichtung oder Ausrüstung die
Körperbehinderung ihres Lenkers auszugleichen
geeignet sind, gelten als Ausgleichkraftfahrzeuge.
(3) Anhänger werden eingeteilt in
a) Anhängewagen, das sind Anhänger mit
mehr als einer Achse,
b) Einachsanhänger, das sind Anhänger mit
einer Achse,
c) Anhängeschlitten, das sind Anhänger, die
auf Kufen gleiten.
(4) Kraftfahrzeuge, die einen Anhänger mit
einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitführen,
und Kraftfahrzeuge mit mehr als einem
Anhänger sind Kraftwagenzüge.
§ 3. Gewichte und Abmessungen.
(1) Das Eigengewicht oder Leergewicht eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist das Gewicht
des vollständig ausgestatteten und betriebsbereiten,
jedoch unbeladenen Fahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen
mit gefülltem Kraftstoffbehälter oder
mit als Kraftquelle bestimmter Akkumulatorenbatterie.
Das Gesamtgewicht ist das Gewicht des
vollbeladenen, besetzten und betriebsbereiten
Fahrzeuges. Das zulässige Gesamtgewicht wird
bei der Genehmigung nach dem III. Abschnitt
festgesetzt. Die zulässige Belastung ist das zulässige
Gesamtgewicht vermindert um das Eigengewicht.
Die Nutzlast bei Lastkraftfahrzeugen
und Anhängern ist das von der Genehmigungsbehörde
bewilligte Höchstgewicht der Ladung.
Der Achsdruck ist der von den Rädern einer
Achse auf die waagrechte Fahrbahn ausgeübte
Gesamtdruck.
(2) Unter Abmessungen der Kraftfahrzeuge
und Anhänger sind deren größte Länge, Breite
und Höhe zu verstehen.
(3) Das zulässige Gesamtgewicht, die zulässigen
Achsdrücke, bei welchen auch die Entfernungen
der einzelnen Achsen voneinander zu berücksichtigen
sind, und die Abmessungen der Kraftfahrzeuge
und Anhänger sind entsprechend dem
jeweiligen Stand der Technik und dem Ausbau
der Straßen und Brücken durch Verordnung festzulegen,
wobei auf die Verkehrssicherheit Bedacht
zu nehmen ist.
(4) Wenn nach Art der Verwendung der Fahrzeuge
vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit
dagegen keine Bedenken bestehen,
kann der Landeshauptmann für die
Beförderung unteilbarer Güter und in Ausnahmsfällen,
soweit es sich nicht um Omnibusse
und Omnibusanhänger handelt, Kraftfahrzeuge
und Anhänger mit größeren Abmessungen und
höheren Gewichten, als durch Verordnung allgemein
festgesetzt ist, genehmigen und die besonderen
Bedingungen vorschreiben, die vom
Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit
erforderlich sind. Solche Fahrzeuge dürfen nur
nach § 36 Abs. 2 zugelassen werden.
II. ABSCHNITT.
Einrichtung und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge
und Anhänger.
§ 4. Allgemeines.
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen betriebssicher
und so gebaut und eingerichtet sein,
daß mit ihrem üblichen Betrieb weder Gefahren
für den Verkehr noch Beschädigungen der Straße
oder schädliche Erschütterungen noch vermeidbare
Geräusche, Rauch, übler Geruch oder vermeidbare
Beschmutzung anderer Straßenbenützer
verbunden sind.
(2) Alle Kraftfahrzeuge müssen derart gebaut
sein, daß die Sicht des Lenkers nach vorne,
rechts und links für die sichere Führung des
Fahrzeuges ausreicht. Alle Vorrichtungen zur Bedienung
eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet
sein, daß sie der Lenker, ohne sein Augenmerk
von der Fahrbahn abzulenken, leicht und
ohne Gefahr einer Verwechslung bedienen kann..
(3) Elektrische Anlagen der Kraftfahrzeuge und
Anhänger haben den jeweils geltenden Bestimmungen
über solche Anlagen zu entsprechen.
(4) Durch Verordnung kann nach Gesichtspunkten
der Verkehrs- und Betriebssicherheit
festgesetzt werden, welche der in den §§ 5 bis 26
angeführten Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände
für Kraftfahrzeuge und Anhänger,
wenn diese Fahrzeuge für den Inlandverkehr bestimmt
sind, nur dann feilgeboten und verwendet
werden dürfen, wenn sie gemäß § 34
typengenehmigt wurden.
§ 5. Bremsanlagen und Haltevorrichtungen.
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit Bremsanlagen
ausgerüstet sein, die es ermöglichen, auch bei
höchstzulässiger Belastung auf Steigungen und
Gefällen die Fahrzeuge sicher, schnell und auf
eine möglichst kurze Entfernung anzuhalten;
diese Bestimmung gilt auch für Kraftwagenzüge.
Beiwagen für zwei Personen müssen mit einer
Bremsanlage ausgerüstet sein, die nur vom Lenker
des Motorrades betätigt werden kann.
(2) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander
unabhängige Bremsanlagen oder eine Bremsanlage
mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen
haben, von denen jede auch dann
wirksam sein muß, wenn die andere versagt. Bei
mehrspurigen Kraftfahrzeugen muß eine dieser
Vorrichtungen feststellbar sein.
(3) Anhänger und Sattelanhänger, deren zulässiges
Gesamtgewicht 750 kg übersteigt, müssen
wenigstens eine Bremsanlage aufweisen, die auch
dann dauernd wirksam sein muß, wenn der
Anhänger nicht mit dem ziehenden Fahrzeug
verbunden ist. Anhänger mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 750 kg müssen gleichfalls mit
einer Bremsanlage versehen sein, wenn das
Eigengewicht des ziehenden Fahrzeuges das doppelte
Gesamtgewicht des Anhängers nicht erreicht.
Eine Bremsvorrichtung der im ersten Satz
erwähnten Sattelanhänger muß durch eine der
Bremsanlagen des ziehenden Teiles zu betätigen
sein.
(4) Mit Bremsen versehene Anhänger müssen,
soweit die Bremse nicht vom Anhänger aus
betätigt wird, eine Vorrichtung haben, die sie
selbständig zum Halten bringt, wenn sie sich
während der Fahrt vom Zugfahrzeug lösen.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Einachsanhänger,
wenn diese neben der Hauptanhängevorrichtung
durch eine weitere gesichert sind.
(5) Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3500 kg und für Anhänger
mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 750 kg
müssen auf Fahrten in Berggegenden Unterlegkeile
mitgeführt werden.
(e) Durch Verordnung ist entsprechend dem
jeweiligen Stand der Technik und der Verkehrs- und
Betriebssicherheit festzulegen, unter welchen
Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der
Konstruktion und der Bremsverzögerungswerte,
den Forderungen der vorstehenden Absätze entsprochen
wird.
§ 6. Gleitschutz.
Die mit der Straßenoberfläche in Berührung
kommenden Teile einer Gleitschutzvorrichtung
müssen so beschaffen sein, daß sie die Straße
nicht beschädigen. Sie sind an den Rädern derart
zu befestigen, daß eine Schlagwirkung auf
die Fahrbahn vermieden wird.
§ 7. Reifen und Gleisketten.
(1) Die Räder der Kraftfahrzeuge und der Anhänger
müssen mit Luftreifen oder mit anderen
Reifen, die hinsichtlich der Elastizität den Luftreifen
gleichwertig sind, ausgerüstet sein.
(2) Gleisketten sind in sich geschlossene, aus
einzelnen Gliedern bestehende Bänder, auf denen
die Laufräder abrollen.
(3) Durch Verordnung können dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend die Bedingungen
festgelegt werden, denen Reifen und Gleisketten
zu entsprechen haben, um die Verkehrs- und
Betriebssicherheit nicht zu beeinträchtigen und
um eine übermäßige Abnützung der Straßen zu
vermeiden.
§ 8. Lenkvorrichtung.
(1) Jedes Kraftfahrzeug und jeder selbständig
gelenkte Anhänger muß mit einer leicht zu handhabenden
und verläßlich wirkenden Lenkvorrichtung
versehen sein.
(2) Nach dem jeweiligen Stand der Technik
ist durch Verordnung der Durchmesser des
Wendekreises festzusetzen. Dies ist der Kreis,
der durch die äußersten Fahrzeugteile beim
größten Lenkeinschlag beschrieben wird.
§ 9. Anlaßvorrichtung.
Kraftwagen mit Verbrennungskraftmaschinen,
deren Hubraum mehr als zwei Liter beträgt,
müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden
Anlaßvorrichtung versehen sein.
Wenn der Motor mittels Handkurbel angedreht
werden kann, muß eine Einrichtung vorhanden
sein, durch die Kurbelrückschläge und andere
Ursachen von Verletzungen wirksam vermieden
werden.
§ 10. Rückwärtsgang.
Kraftfahrzeuge mit mehr als 400 kg Eigengewicht
müssen mit einer vom Lenkersitz aus
bedienbaren Einrichtung zum Rückwärtsfahren
versehen sein.
§ 11. Windschutzscheiben und
Verglasungen.
(1) Für Windschutzscheiben, Außenfenster,
Klarsichtscheiben und Innenverglasungen darf
bei Kraftfahrzeugen nur ein Stoff verwendet
werden, der bei Bruch keine scharfen Splitter
bildet. Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben
müssen aus einem unveränderlichen, völlig durch-
sichtigen Stoff bestehen; auch dürfen bei Durchsicht
die Gegenstände nicht verzerrt erscheinen.
(2) Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend
können nach Gesichtspunkten der
Verkehrs- und Betriebssicherheit durch Verordnung
die Bedingungen festgelegt werden, denen
der im Abs. 1 erwähnte Stoff zu entsprechen hat.
§ 12. Kraftstoffbehälter und -leitungen.
Die Kraftstoffbehälter und -leitungen der
Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und so angebracht
sein, daß sie gegen äußere Beschädigungen
möglichst geschützt sind und daß der
Kraftstoff leicht und ohne Gefahr des Verschüttens
eingefüllt werden kann. In der Kraftstoffleitung
zum Vergaser muß eine vom Lenkersitz
aus leicht bedienbare Absperrvorrichtung vorhanden
sein. Sie kann entfallen, wenn die Kraftstofförderung
bei Stillstand des Motors unterbleibt.
§ 13. Gasgeneratoren und -behälter.
Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von
Kraftgas müssen betriebssicher und so angebracht
sein, daß sie gegen Beschädigungen möglichst
geschützt sind. Alle Apparate, Rohrleitungen
und sonstigen Einrichtungen dieser Anlagen,
welche Gas enthalten oder leiten, müssen vollkommen
dicht sein und in diesem Zustand
dauernd erhalten werden können. Teile, die
hohe Temperaturen annehmen können, sind von
brennbaren Teilen des Fahrzeuges entsprechend
zu isolieren. Alle Absperr- und Reguliervorrichtungen
in Gasleitungen, wie Hähne, Ventile,
Schieber und dergleichen, müssen so eingerichtet
sein, daß deutlich ersichtlich ist, ob sie offen oder
geschlossen sind.
§ 14. Geräuschverhütung.
(1) Zur Vermeidung übermäßigen Lärmes
müssen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden,
nicht ausschaltbaren Vorrichtung
zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen
sein. Die Mündung des Auspuffrohres darf nicht
gegen die Fahrbahn und nicht nach rechts gerichtet
sein.
(2) Durch Verordnung ist dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend festzusetzen,
wie weit der durch das Fahrzeug erzeugte Lärm
bei den verschiedenen Kraftfahrzeugarten herabgemindert
werden muß.
§ 15. Anhängevorrichtung.
(1) Werden Anhänger mitgeführt, so muß eine
verläßliche Anhängevorrichtung vorhanden sein.
Für die Beförderung von Langgut dürfen Anhänger
mit dem Zugfahrzeug durch das Langgut
selbst verbunden sein, wenn die Verbindung genügend
sicher ist. Abgesehen von den unabhängig
vom Zugfahrzeug gelenkten Anhängern
muß die Verbindung der Anhänger mit dem
Zugfahrzeug so beschaffen sein, daß die Räder
der Anhänger auch in Straßenkrümmungen
möglichst den Radspuren des Zugfahrzeuges
folgen.
(2) Handgebremste Anhängewagen, auf denen
kein Bremser mitfährt (§ 87 Abs. 4), sowie Einachsanhänger,
die nicht mit einer Druckluft-
oder gleichwertigen Bremse versehen sind, müssen
durch eine weitere Anhängevorrichtung gesichert
sein, die das Abfallen der Deichsel bei
Abreißen der Hauptanhängevorrichtung verhindert.
§ 16. Anhängerstützen.
Bei Einachsanhängern und Sattelanhängern ist
eine Vorrichtung anzubringen, die ein Umkippen
verhindert.
§ 17. Anhängerzeichen.
Das Anhängerzeichen besteht aus einem dreieckigen
chromgelben Schild, dessen eine Ecke
nach oben gerichtet ist, dessen Seiten ungefähr
je 20 cm lang sind und das durchscheinend beleuchtbar
ist. Es ist vorne am Wagen in der
Mitte des Daches so anzubringen, daß es die zulässige
Höhe des Fahrzeuges nicht überragt, nur
von vorne sichtbar ist und durch eine vom
Lenkersitz aus leicht zu betätigende Vorrichtung
der Sicht entzogen werden kann.
§ 18. Beleuchtungs- und Rückstrahleinrichtungen.
(1) Alle Kraftwagen, die auf gerader waagrechter
Fahrbahn eine Geschwindigkeit von
mehr als 20 km/h entwickeln können, müssen
vorne mit zwei gleichen, weiß oder gelb leuchtenden
Scheinwerfern versehen sein, durch die
bei Dunkelheit und klarem Wetter die Straße
auf mindestens 100 m ausreichend beleuchtet
werden kann. Die Scheinwerfer müssen so eingerichtet
sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig
abgeblendet werden können. Im abgeblendeten
Zustand müssen die Scheinwerfer
bei Dunkelheit und klarem Wetter die Straße
auf mindestens 30 m ausreichend beleuchten.
(2) Die Scheinwerfer müssen in gleicher Höhe
und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte
angeordnet sein. Die Unterkante der Scheinwerferspiegel
darf höchstens 1 m über der Fahrbahn
liegen. Wenn die Spiegelaußenkante der
Scheinwerfer mehr als 40 cm vom äußersten
Fahrzeugrand entfernt ist, müssen überdies zur
Kenntlichmachung der Fahrzeugbreite an der
Vorderseite zwei nicht blendende weiße Begrenzungslichter,
die bei Dunkelheit und klarem
Wetter auf 150 m sichtbar sein müssen, in
gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der
Fahrzeugmitte angebracht sein. Ist die Fahr-
zeugbreite nur nach den Scheinwerfern erkennbar,
so muß bei Ausfall eines Scheinwerferlichtes
ein anderes die Fahrzeugbreite anzeigendes Licht
wirksam sein.
(3) Jeder Kraftwagen muß mit zwei weißen
Stadtlichtern ausgerüstet sein, die zur besseren
Kenntlichmachung des Fahrzeuges für andere
Straßenbenützer dienen. Als Stadtlichter können
die Begrenzungslichter oder eigene in den Scheinwerfern
eingebaute Lichter verwendet werden.
(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze
gelten auch für Kraftwagen, die auf gerader
waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit
von mehr als 20 km/h nicht erreichen
können; jedoch genügt für diese eine ausreichende
Beleuchtung der Straße bei Dunkelheit
und klarem Wetter auf. 30 m.
(5) Alle Kraftwagen müssen an der Rückseite
zwei rote gleichstarke Decklichter aufweisen, die
mindestens 40 cm und höchstens 120 cm über
der Fahrbahn in gleicher Höhe im gleichen Abstand
von der Fahrzeugmitte anzubringen sind
und bei Dunkelheit und klarem Wetter auf
150 m sichtbar sein müssen; ihr Abstand vom
äußersten Rand des Fahrzeuges darf nicht mehr
als 40 cm betragen.
(6) Alle Kraftwagen müssen an der Rückseite
höchstens 60 cm über der Fahrbahn zwei rote,
nicht dreieckige Rückstrahler aufweisen. Die
äußeren Ränder beider Rückstrahler dürfen
nicht mehr als 40 cm vom Fahrzeugrand entfernt
sein. Diese Rückstrahler können mit den
Decklichtern verbunden sein. Sie müssen bei
Dunkelheit und klarem Wetter im Lichte eines
Scheinwerfers auf 150 m sichtbar werden.
(7) Alle Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite
eine Einrichtung zur Beleuchtung der Kennzeichentafeln
aufweisen, die bei Dunkelheit und
klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens
auf wenigstens 20 m gewährleistet. Diese Beleuchtungseinrichtung
darf nur gleichzeitig mit
der übrigen Beleuchtung ausschaltbar sein.
(8) Für Anhänger und Sattelanhänger gelten
die Bestimmungen über die rückwärtigen Beleuchtungs-
und Rückstrahleinrichtungen; die
Rückstrahler müssen jedoch dreieckig sein. Unabhängig
vom Zugfahrzeug gelenkte Anhänger
müssen eine vordere Beleuchtungseinrichtung
nach Abs. 4 aufweisen; bei Langgutfuhren genügen
jedoch an Stelle der vorderen Beleuchtungseinrichtung
zwei weiße Rückstrahler. Anhänger,
die breiter sind als das Zugfahrzeug,
müssen mit Begrenzungslichtern nach Abs. 2
ausgestattet sein. Für Anhänger, die zur Verwendung
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bestimmt sind und mit der
Auflage einer Geschwindigkeitsbeschränkung genehmigt
wurden, genügen an der Rückseite
zwei rote dreieckige Rückstrahler und links ein
Decklicht und an Stelle der Begrenzungslichter
zwei weiße Rückstrahler.
(s) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze
gelten auch für Motorräder; doch genügt
nur eine der für die Vorder- und Rückseite angeführten
Beleuchtungseinrichtungen und ein
Rückstrahler. Für Motorräder mit Beiwagen und
Motordreiräder genügt gleichfalls nur ein
Scheinwerfer, doch sind die für Kraftwagen
geltenden Bestimmungen über die Begrenzungslichter
und Decklichter sinngemäß anzuwenden.
(10) Andere als die in den vorstehenden Absätzen
und in den §§ 19 und 20 genannten Beleuchtungseinrichtungen
und Rückstrahler oder
andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung
des Landeshauptmannes verwendet werden. Eine
solche Bewilligung ist nicht erforderlich für die
Beleuchtung des Wageninnern, der dem Betrieb
dienenden Kontrollgeräte, der allenfalls vorhandenen
Fahrpreisanzeiger und Freizeichen und
für Suchscheinwerfer, Rückfahrlichter sowie für
die Beleuchtungseinrichtungen, die nur bei besonderen
Anlässen zu betätigen sind.
(11) Die Beleuchtungseinrichtungen der Kraftfahrzeuge
müssen, außer bei Motorrädern bis
zu 100 kg Eigengewicht, auch bei stillstehendem
Motor wirksam sein. Blaulicht darf nur für die
im § 90 aufgezählten Kraftfahrzeuge bewilligt
werden. Nach vorne darf nie rotes, nach rückwärts,
mit Ausnahme der Rückfahrlichter, nie
weißes oder gelbes Licht verwendet werden. Das
Rückfahrlicht darf nur gleichzeitig mit dem
Rückwärtsgang einschaltbar sein. Blinklichter
sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern
nach § 20 zulässig.
(12) Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,
sind nach Gesichtspunkten der Verkehrs-
und Betriebssicherheit durch Verordnung
die Bedingungen festzulegen, denen Beleuchtungs-,
Rückstrahleinrichtungen und die in den §§ 19
und 20 genannten Einrichtungen insbesondere
hinsichtlich ihrer Lichtwirkung zu entsprechen
haben. Nach den gleichen Gesichtspunkten werden
durch Verordnung die Bestimmungen festgelegt,
die für die Beleuchtungseinrichtungen der
beim Schneeräumdienst verwendeten Kraftfahrzeuge
insbesondere hinsichtlich der Anbringung
der Scheinwerfer zu gelten haben.
§ 19. Bremslicht.
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen an der
Rückseite wenigstens ein rotes oder orangefarbenes
Bremslicht aufweisen, das bei Betätigung
der Betriebsbremse des Fahrzeuges aufleuchtet
und sich vom Decklicht durch andere
Farbe oder größere Helligkeit deutlich unterscheidet,
auch wenn es mit ihm vereint ist.
Von dieser Verpflichtung sind Motorräder bis
zu 100 kg Eigengewicht und Anhänger ausgenommen,
die im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes verwendet werden
und mit der Auflage einer Geschwindigkeitsbeschränkung
genehmigt wurden.
§ 20. Fahrtrichtungsanzeiger.
(1) Kraftwagen müssen mit einer Anzeigevorrichtung
zur Ersichtlichmachung beabsichtigter
Fahrtrichtungsänderungen versehen sein,
die bei Tag und Nacht von vorne, von hinten
und von der Seite sichtbar ist, nach der abgebogen
werden soll. Die Einschaltung der Fahrtrichtungsanzeiger
muß für den Lenker mittelbar
oder unmittelbar wahrnehmbar sein. Bei dreirädrigen
Kraftwagen und Zugmaschinen ohne
Führerhaus sind diese Anzeigevorrichtungen nur
dann erforderlich, wenn das wirksame Anzeigen
der Fahrtrichtungsänderung durch Armzeichen
nicht möglich ist.
(2) Als Fahrtrichtungsanzeiger können verwendet
werden
a) Zeiger, die im eingeschalteten Zustand gut
wahrnehmbar seitlich über das Fahrzeug
hinausragen und dauernd gelbrot leuchten,
im nicht eingeschalteten Zustand aber verdeckt
sind;
b) Blinklichter an den Längsseiten oder an
der Vorder- und Rückseite der Fahrzeuge,
die nach vorne weiß oder gelbrot und
nach hinten gelbrot oder rot leuchten.
(:)) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
auch für Anhänger, doch müssen bei Verwendung
von Blinklichtern solche nur an ihrer
Rückseite angebracht sein. Von der Verpflichtung
zur Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern
kann bei Einachsanhängern, deren Umriß
wesentlich kleiner ist als jener des Zugfahrzeuges,
soweit die Verkehrssicherheit es zuläßt
und bei Anhängern, die zur Verwendung in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt
sind, durch Verordnung abgesehen
werden.
(4) Werden Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen,
für die sie nicht vorgeschrieben
sind, angebracht, so gelten die Bestimmungen
des Abs. 2 sinngemäß.
§ 21. Scheibenwischer.
Windschutzscheiben müssen an dem vor dem
Lenkersitz befindlichen Teil mit Scheibenwischern
oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein, die
keine dauernde Bedienung durch den Lenker
erfordern und ein ausreichendes Blickfeld freihalten.
Dies gilt nicht für Windschutzscheiben,
die bloß bis zur Augenhöhe des Lenkers reichen.
§ 22. Warnungszeichen.
(1) An jedem Kraftfahrzeug und jedem vom
Zugfahrzeug unabhängig gelenkten Anhängewagen
muß mindestens eine Vorrichtung zur Abgabe
von akustischen und an jedem Kraftfahrzeug
auch eine Vorrichtung zur Abgabe von
optischen Warnungszeichen vorhanden sein. Sie
muß außer bei Motorrädern bis zu 100 kg Eigengewicht
auch bei stillstehendem Motor betätigt
werden können. Die akustische Einrichtung muß
einen gut vernehmbaren und gleichbleibenden,
nicht mißtönenden Klang geben. Klingeln,
Glocken, Gongs, Ratschen und andere schrilltönende
Vorrichtungen sind nicht zulässig. Dem
jeweiligen Stand der Technik und der Notwendigkeit
des Verkehrs entsprechend ist die zulässige
Lautstärke der akustischen und die Art der
optischen Warnvorrichtungen durch Verordnung
zu bestimmen
(2) Nur für Kraftfahrzeuge, die von Feuerwehren
oder im öffentlichen Sicherheits-, Hilfs-
oder im Rettungsdienst verwendet werden, sind
zusätzliche Warnvorrichtungen mit Aufeinanderfolge
verschieden hoher Töne zulässig; diese
Warnvorrichtungen müssen aber sonst den Bestimmungen
des Abs. 1 entsprechen. Die Anbringung
solcher Warnvorrichtungen bedarf der
Bewilligung des Landeshauptmannes, der hiebei
auf die Unterscheidbarkeit dieser Warnvorrichtungen
Bedacht zu nehmen hat.
(3) Für Kraftfahrzeuge der Österreichischen
Post- und Telegraphenverwaltung darf im Überlandverkehr
als Warnungszeichen die Tonfolge
des Posthorns (a-fis-a-d) verwendet werden.
§ 23. Rückblickspiegel.
Alle Kraftwagen müssen wenigstens mit
einem entsprechend großen Rückblickspiegel versehen
sein, der so anzubringen ist, daß der
Lenker von seinem Sitz aus die Straße hinter
dem Fahrzeug überblicken kann, auch wenn dieses
voll besetzt oder beladen ist.
§ 24. Heizvorrichtungen.
Heizvorrichtungen, bei denen die Wärme der
Auspuffgase nutzbar gemacht wird, müssen derart
gebaut sein, daß auch bei Undichtwerden der
Auspuffleitungen keine Schädigung der mitfahrenden
Personen eintreten kann. Diese Bestimmung
gilt sinngemäß für Heizvorrichtungen,
bei denen die Wärme anderer Verbrennungsprodukte
nutzbar gemacht wird.
§ 25. Sitze der Lastkraftwagen und
Zugmaschinen.
(1) Die Sitze von Lastkraftwagen und Kombinationskraftwagen
müssen derart geschützt sein,
daß durch das Ladegut weder die Sicherheit des
Wagenlenkers gefährdet noch seine Bewegungsfreiheit
beeinträchtigt werden kann.
(2) Auf Zugmaschinen sind die Sitze für Mitfahrer
mit sicheren Anhaltevorrichtungen sowie
mit Fußrasten und Lehnen zu versehen.
§ 26. Sitze auf Motorrädern und in
Beiwagen.
(1) Die für Mitfahrer auf Motorrädern vorgesehenen
Sitze müssen sicher sein; auch müssen
Anhaltevorrichtungen und Fußrasten vorhanden
sein.
(2) Im Beiwagen von Motorrädern dürfen
höchstens zwei Sitze und nur hintereinander angebracht
sein.
§ 27. Erkennungsmerkmal c.
(1) Die Fahrgestellnummer ist an Kraftfahrzeugen
und Anhängern, die Motornummer am
Motor, an gut sichtbarer Stelle einzuschlagen und
mit roter Farbe einzurahmen.
(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen
und Anhängern ist an der rechten
Außenseite gut lesbar und unverwischbar der
Name und die Anschrift des Fahrzeugbesitzers,
der Gegenstand seines Unternehmens, der
dauernde Standort, das Eigengewicht, das zulässige
Gesamtgewicht, bei Lastkraftwagen und
Anhängern außerdem die Nutzlast anzuschreiben.
Auf Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes
ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Aus
besonderen im öffentlichen Interesse liegenden
Gründen kann die Behörde auch bei anderen
Kraftfahrzeugen von der Anbringung dieser Aufschrift
absehen. Bei Fahrzeugen des Bundes, der
Länder, der Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern
und des Kraftwagenbetriebes der Österreichischen
Bundesbahnen ist die Anbringung
eines allgemein bekannten Symboles und das Anschreiben
der Gewichtsangaben ausreichend.
III. ABSCHNITT.
Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen.
§ 28. Allgemeines.
Die Kraftfahrzeuge und Anhänger oder ihre
Fahrgestelle sind entweder als einer bestimmten
Type zugehörig oder einzeln zu genehmigen,
wenn sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der Verordnungen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassen wurden, entsprechen. Die
im § 76 angeführten Kraftwagen und Anhänger
dürfen nur nach § 32 einzeln genehmigt werden.
Bei der Genehmigung ist festzustellen, bis zu
welchem Gewicht das Fahrzeug belastet werden
darf, wie viele Personen mitgeführt werden dürfen
und allenfalls welche besonderen Bedingungen
für die Zulassung dieser Kraftfahrzeuge zu
gelten haben. Die Genehmigung gilt für das
ganze Bundesgebiet.
§ 29. Typengenehmigung.
(1) Um die Genehmigung einer Type ist vom
inländischen Erzeuger und bei ausländischen Erzeugern
durch ihren Bevollmächtigten in Österreich
beim Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau anzusuchen.
(2) Vor der Entscheidung über das Ansuchen
um Typengenehmigung hat das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau ein Gutachten
der Typenprüfungskommission nach § 103
einzuholen. Diese hat ihr Gutachten auf Grund
einer Prüfung abzugeben, bei deren Vornahme
die Einrichtungen der Bundesversuchsanstalt für
Kraftfahrzeuge heranzuziehen sind. Sofern es im
Hinblick auf die Type, die genehmigt werden
soll, angängig erscheint, kann von dieser Heranziehung
abgesehen werden, wenn sie wegen der
örtlichen Verhältnisse eine wesentliche Verzögerung
des Verfahrens oder eine unverhältnismäßige
Belastung des Bewerbers um die Typengenehmigung
zur Folge hat. Dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend sind nach Gesichtspunkten
der Verkehrs- und Betriebssicherheit
durch Verordnung die näheren Bestimmungen
über die Vornahme dieser Prüfungen und
die Unterlagen, die hiefür vorzulegen sind, festzusetzen.
(3) Der Bescheid des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau über das Ansuchen
um Typengenehmigung hat eine technische Beschreibung
mit einer zeichnerischen Darstellung
der Fahrzeugtype zu enthalten. Wenn die Genehmigung
einer Type erteilt oder versagt wird,
so sind hievon alle Landeshauptmänner zu verständigen.
§ 30. Typenscheine.
(1) Im Falle der Genehmigung einer Type ist
der Einschreiter berechtigt und verpflichtet, für
jedes der von ihm erzeugten oder in den Handel
gebrachten Fahrzeuge der genehmigten Type
einen Typenschein auszustellen. Der Typenschein
ist die Bescheinigung, daß ein durch die Fahrgestellnummer,
bei Kraftfahrzeugen auch durch
die Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten
Type entspricht.
(2) Zur Ausstellung von Typenscheinen für
eine Type ist im Bundesgebiet jeweils nur eine
Unternehmung oder ein Bevollmächtigter berechtigt.
(3) Der Aussteller hat ein Verzeichnis über die
ausgegebenen Typenscheine zu führen, das den
mit dem Kraftfahrwesen befaßten Behörden auf
Verlangen vorzulegen ist.
(4) Doppel von Typenscheinen dürfen nur mit
Zustimmung der Behörde, von der das Fahrzeug
zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war, ausgestellt
werden. Das Doppel hat auch alle an
dem Kraftfahrzeug vorgenommenen Änderungen
nach § 31 Abs. 2 zu enthalten.
(5) Macht der zur Ausstellung von Typenscheinen
Berechtigte von dieser Befugnis in einer
diesem Bundesgesetz nicht entsprechenden Weise
Gebrauch, so ist ihm die Berechtigung vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
zu entziehen. Sie darf ihm vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau erst wieder
erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausstellung
gewährleistet erscheint.
§ 31. Änderungen von Typen und
an typengenehmigten Fahrzeugen.
(1) Änderungen an einer genehmigten Type
sind den) Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau anzuzeigen. Eine neue Typengenehmigung
ist nicht erforderlich, wenn die Abänderung
so geringfügig ist, daß die wesentlichen
technischen Merkmale der Fahrzeugtype unverändert
bleiben.
(2) Änderungen an einzelnen Fahrzeugen einer
genehmigten Type sind, bevor ein solches Fahrzeug
in Betrieb genommen wird, dem Landeshauptmann
in dessen örtlichen Wirkungsbereich
die Zulassung des Fahrzeuges vorzunehmen ist,
anzuzeigen. Ist eine Änderung so geringfügig,
daß die wesentlichen technischen Merkmale der
Fahrzeugtype unverändert bleiben, so ist die
Änderung lediglich am Typenschein zu vermerken.
Andernfalls bedarf das geänderte Fahrzeug
einer Genehmigung nach § 32; der Typenschein
ist in diesem Fall einzuziehen.
(3) Wurde nur das Fahrgestell genehmigt, so
darf ein Kraftfahrzeug mit diesem Fahrgestell
erst nach Genehmigung des gesamten Fahrzeuges
zum Verkehr zugelassen werden.
§ 32. Genehmigung eines einzelnen
Fahrzeuges.
(1) Das Ansuchen um Genehmigung eines
einzelnen Fahrzeuges ist bei dem Landeshauptmann
einzubringen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich
die Zulassung des Fahrzeuges zu erwirken
beabsichtigt ist. Die Genehmigung eines
einzelnen Fahrzeuges, das einer bereits genehmigten
Type angehört, ist außer in dem im § 31
Abs. 2 angeführten Fall nur dann zulässig, wenn
der Nachweis erbracht wird, daß die Erlangung
eines Typenscheines oder Typenscheindoppels
nicht möglich ist. Vor der Entscheidung hat der
Landeshauptmann ein Gutachten der Einzelprüfungskommission
nach § 104 oder der Bundesversuchsanstalt
für Kraftfahrzeuge einzuholen.
Diese haben ihr Gutachten auf Grund einer
Prüfung abzugeben. Die näheren Bestimmungen
über die Vornahme der Prüfung sind dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend nach
dem Gesichtspunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit
durch Verordnung festzulegen.
(2) Für die Änderung an einem nach Abs. 1
genehmigten Fahrzeug gelten die Bestimmungen
des § 31 sinngemäß. Von der rechtskräftigen
Versagung der Genehmigung eines Fahrzeuges
sind das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau, alle Landeshauptmänner und die
Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge zu verständigen.
§ 33. Ausnahmegenehmigungen.
Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann zum Zwecke der Erprobung
oder in besonderen Ausnahmsfällen Fahrzeuge,
bei denen nach der Art ihrer Verwendung vom
Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine
Bedenken bestehen, wegen der wirtschaftlichen
Gegebenheiten, unter denen das Fahrzeug verwendet
wird, auch dann genehmigen, wenn sie
den Vorschriften über die Beschaffenheit und
Ausrüstung nicht entsprechen. Vor Erteilung der
Ausnahmegenehmigung ist ein Gutachten der
Typenprüfungskommission nach § 103 oder der
Einzelprüfungskommission nach § 104 einzuholen.
Die Ausnahmegenehmigung ist unter den
Auflagen zu erteilen, die vom Standpunkt der
Verkehrssicherheit aus geboten erscheinen. Eine
solche Auflage ist zum Beispiel die Zulassung
nach § 36 Abs. 2. Die Ausnahmegenehmigung
kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen,
unter denen sie erteilt worden ist,
weggefallen sind. Unter den gleichen Umständen
kann das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau Omnibusse und Omnibusanhänger
mit größeren Abmessungen und höheren
Gewichten, als durch Verordnung allgemein festgesetzt
ist, genehmigen. Das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau kann in einzelnen
Fällen das Recht, Ausnahmegenehmigungen zu
erteilen, dem örtlich zuständigen Landeshauptmann
übertragen, der vor seiner Entscheidung
ein Gutachten der Einzelprüfungskommission
nach § 104 einzuholen hat.
§ 34. Typengenehmigung von Einrichtungs-
und Ausrüstungsgegenständen.
Auf Ansuchen um die Genehmigung einer Type
von im II. Abschnitt aufgezählten Einrichtungs-
oder Ausrüstungsgegenständen sind die Bestimmungen
der §§ 28 und 29 sinngemäß
anzuwenden. Die Genehmigung der Type
ist jedoch nur zulässig, wenn der Einrichtungs-
oder Ausrüstungsgegenstand unabhängig vom
Fahrzeug beurteilt werden kann. Wird die Type
eines Einrichtungs- oder Ausrüstungsgegenstandes
genehmigt, so ist der Einschreiter berechtigt und
verpflichtet, alle nach dieser Type hergestellten
Einzelgegenstände durch die im Genehmigungsbescheid
anzugebende Prüfnummer zu kennzeichnen.
IV. ABSCHNITT.
Zulassung und Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern.
§ 35. Ansuchen.
(1) Die gemäß dem III. Abschnitt genehmigten
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen, abgesehen
von den Fällen der §§ 46 und 47, vor ihrer erstmaligen
Verwendung auf Straßen zum Verkehr
zugelassen sein. Dies gilt sinngemäß auch für
Fahrzeuge, bei denen die Zulassung zum Verkehr
nach § 38 zurückgenommen würde. Bei Sattelkraftfahrzeugen
sind der ziehende Teil und der
Sattelanhänger gesondert zuzulassen.
(2) Das Ansuchen um Zulassung ist an die Behörde,
in deren örtlichen Wirkungsbereich die
Fahrzeuge ihren dauernden Standort haben, zu
richten. Dem Ansuchen ist beizufügen
a) ein Nachweis über den rechtmäßigen Besitz;
b) der Typenschein oder der Bescheid über die
Genehmigung nach § 32;
c) die Angabe über den Verwendungszweck
des Fahrzeuges; bei Verwendung für fuhrgewerbliche
Zwecke bedürfen diese Angaben
einer Bestätigung der zuständigen
fachlichen Standesorganisation;
d) die Bestätigung einer zum Betrieb der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherungsanstalt über den aufrechten
Bestand einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
sofern es sich nicht um
Fahrzeuge handelt, die nach § 53 Abs. 2
von der Haftpflichtversicherung ausgenommen
sind;
e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges
ausländischer Herkunft der Nachweis
der ordnungsmäßigen Zollabfertigung;
dieser Nachweis ist für Fahrzeuge nicht erforderlich,
die im Zollgebiet aus Bestandteilen
ausländischer Herkunft hergestellt
werden.
§ 36. Verfahren.
(1) Ergeben sich auf Grund der Gesuchsbeilagen,
die nach § 35 Abs. 2 vorzulegen sind,
keine Bedenken hinsichtlich der Interessen, die
nach diesem Gesetz zu wahren sind, so ist das
Fahrzeug von der Behörde zum Verkehr zuzulassen.
Diese Zulassung gilt vorbehaltlich allfälliger
Verkehrsbeschränkungen auf Grund der
Straßenpolizeivorschriften oder der Bestimmungen
des Abs. 2 für das ganze Bundesgebiet.
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter
Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 4
genehmigt wurden oder bei denen anläßlich der
Genehmigung nach § 33 bestimmt wurde, daß
sie nur nach § 36 Abs. 2 zugelassen werden
dürfen, sind vom Landeshauptmann nur für ein
Bundesland, nötigenfalls unter Vorschreibung besonderer
Bedingungen und nur für bestimmte
Straßenzüge, zuzulassen. Soll sich die Zulassung
auch auf Straßen beziehen, die in anderen Bundesländern
liegen, so ist bei den in Betracht
kommenden Landeshauptmännern um Ausdehnung
der Zulassung anzusuchen. Wird dem Ansuchen
stattgegeben, so ist dies auf dem Zulassungsschein
zu vermerken, der nach Abs. 3
von der Behörde ausgestellt wurde, in deren örtlichen
Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen
dauernden Standort hat.
(3) Die Behörde hat dem Fahrzeug ein Kennzeichen
zuzuweisen und dieses und den Namen
des Fahrzeugbesitzers sowie jede Besitzänderung
am Typenschein oder auf der Bescheidausfertigung
über die Genehmigung nach § 32 vorzumerken.
Sie hat eine schriftliche Bescheinigung
über die Zulassung des Fahrzeuges, den Zulassungsschein,
auszustellen. In diesem sind die
zulässige Höchstbelastung und die Anzahl der
Personen, die mitgeführt werden dürfen, bei
Lastkraftwagen auch die Anzahl der Personen,
die im Führerhaus mitgeführt werden dürfen, anzugeben,
sowie allfällige Einschränkungen im
Sinne des Abs. 2 einzutragen. Die Behörde hat
gegen Ersatz der Gestehungskosten die Kennzeichentafeln
auszufolgen.
(4) Für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Österreichischen Bundesbahnen
und der Post- und Telegraphenverwaltung gilt
als dauernder Standort Wien.
§ 37. Dauernde und zeitweilige Abmeldung.
(1) Soll ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger
zum Verkehr auf Straßen nicht mehr verwendet
werden, so hat der Fahrzeugbesitzer dies der Behörde
anzuzeigen sowie den Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln ohne Anspruch auf
Entschädigung zurückzustellen. Zulassungsschein
und Kennzeichentafeln können auch bei der Behörde
des jeweiligen inländischen Wohnsitzes des
Fahrzeugbesitzers zurückgestellt werden.
(2) Soll ein Kraftfahrzeug oder Anhänger für
eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende
Zeit nicht zum Verkehr benützt werden, so
kann der Fahrzeugbesitzer den Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die
das Fahrzeug zugelassen hat, hinterlegen und
um Freihaltung des Kennzeichens ersuchen. Die
vorübergehende Zurücklegung der Kennzeichentafeln
berührt die Zulassung des Fahrzeuges zum
Verkehr nicht. Die Kennzeichentafeln sind nur
gegen Nachweis des aufrechten Bestandes der
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung wieder
auszufolgen. Wird ein Ansuchen um Ausfolgung
der Kennzeichentafeln nicht innerhalb eines
Jahres nach Hinterlegung gestellt, so gilt das
Fahrzeug als dauernd abgemeldet.
(3) Die Kennzeichentafeln dürfen nur bei der
Behörde hinterlegt werden.
§ 38. Zurücknahme.
(1) Wird die Zulassung zurückgenommen, so
hat der Besitzer die Kennzeichentafeln und den
Zulassungsschein unverzüglich der Behörde zurückzustellen.
(2) Die Zulassung ist von der Behörde zurückzunehmen,
wenn sie nach § 51 Abs. 2 verständigt
wurde, daß sich das betreffende Fahrzeug nicht
in Verkehrs- oder betriebssicherem Zustand befindet
oder wenn den Bestimmungen des VI. Abschnittes
über die Haftpflichtversicherung nicht
mehr Genüge geleistet ist.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden,
wenn dem wiederholten Auftrag, ein Kraft-
fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, nicht
entsprochen wurde (§ 52) oder wenn ein Kraftfahrzeug,
das gemäß § 36 Abs. 2 nur für bestimmte
Straßenzüge zugelassen ist, wiederholt
auf anderen Straßen verwendet wurde.
§ 39. Änderungen in den Voraussetzungen
der Zulassung.
(1) Der Kraftfahrzeugbesitzer hat der Behörde,
die ihm einen Zulassungsschein ausgestellt hat,
jede Änderung, durch die die behördlichen Eintragungen
in diesem Zulassungsschein berührt
werden, binnen einer Woche anzuzeigen. Die Änderung
der Motornummer infolge Einbaues eines
anderen Motors der gleichen Type ist nur dann
anzuzeigen, wenn die Ausstellung eines zwischenstaatlichen
Zolldokumentes angestrebt wird oder
wenn das Fahrzeug seinen Besitzer wechselt.
(2) Beim Wechsel im Besitz eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers hat der bisherige Besitzer
binnen einer Woche der Behörde, die den Zulassungsschein
ausgestellt hat, Namen und Anschrift
des neuen Besitzers mitzuteilen und die
Rückstellung des Zulassungsscheines und der
Kennzeichentafeln zu veranlassen. Der neue Besitzer
hat, bevor er das Fahrzeug in Betrieb
nimmt, um dessen Zulassung auf seinen Namen
anzusuchen. Die Kennzeichentafeln dürfen dem
neuen Besitzer nur mit Zustimmung der Behörde
übergeben werden.
(3) Wird der dauernde Standort eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers innerhalb des Bereiches
derselben Behörde verlegt, so ist lediglich,
und zwar binnen einer Woche, um Berichtigung
im Zulassungsschein anzusuchen. Wird der dauernde
Standort in den Bereich einer anderen
Behörde verlegt, so hat der Fahrzeugbesitzer bei
dieser um Zulassung anzusuchen. Die neuen
Kennzeichentafeln und der neue Zulassungsschein
dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der bisherige
Zulassungsschein und die früheren Kennzeichentafeln
bei der Behörde abgegeben wurden.
§ 40. Behördliche Kraftfahrzeugkartei.
(1) Die Behörde hat eine Kartei über alle zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger
zu. führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich
ihren dauernden Standort haben.
(2) Aus dieser Kartei hat die Behörde an andere
Verwaltungsbehörden, an Gerichte und an gesetzliche
Interessenvertretungen und bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses auch an private
Personen Auskünfte darüber zu erteilen, wer der
Besitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges ist.
§ 41. Kennzeichen.
(1) Alle Kraftfahrzeuge und alle Anhänger, die
ihren dauernden Standort im Inland haben,
müssen, wenn sie Straßen benützen, das von der
Behörde zugewiesene Kennzeichen führen.
(2) Die Kennzeichen haben aus lateinischen
Buchstaben und einer Ordnungszahl in arabischen
Ziffern zu bestehen. Die Buchstaben bezeichnen
den Bereich, in dem das Fahrzeug zugelassen
wurde, die Ordnungszahl die Nummer, unter der
es bei der Behörde vorgemerkt ist.
(s) Die Zuteilung der Buchstaben für die einzelnen
Bereiche hat das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau vorzunehmen, die
Festlegung der Zahlenreihen der Landeshauptmann.
Für Kraftwagen und Krafträder dürfen
die gleichen Zahlenreihen verwendet werden.
§ 42. Wechselkennzeichen.
Auf Ansuchen des Besitzers ist für zwei seiner
Kraftfahrzeuge, die der gleichen im § 2 aufgezählten
Untergruppe angehören und von denen
jeweils nur eines benützt wird, ein einziges Kennzeichen
zuzuweisen. Bei Mißbrauch ist diese Zuweisung
zu widerrufen. Die Kennzeichentafeln
sind wechselweise an dem in Gebrauch stehenden
Fahrzeug anzubringen. In diesem Fall ist nur ein
Zulassungsschein auszufertigen, in dem aber beide
Kraftfahrzeuge einzutragen sind.
§ 43. Kennzeichentafeln.
(1) Die Behörde hat gegen Ersatz der Kosten
amtliche Kennzeichentafeln auszugeben. Diese
sind öffentliche Urkunden. Sie müssen, abgesehen
von den Fällen der §§ 46 und 47, in weißer
Schrift auf schwarzem Grund ausgeführt, für Anhänger
rot umrandet sein und in dauerhafter,
widerstandsfähiger, gepreßter Ausführung hergestellt
und mit einem Hochprägestempel versehen
sein. Dieser hat das Bundeswappen mit der Umschrift
„Republik Österreich" und eine vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
festzulegende Kontrollnummer zu zeigen. Kennzeichentafeln
dürfen nur solche Personen herstellen,
denen das Recht hiezu vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verliehen worden
ist. Für die Verleihung kommen nur Personen
in Betracht, die besonders vertrauenswürdig sind.
Diese Personen haben den vorhin beschriebenen
Prägestempel zu verwenden. Das Recht zur Herstellung
von Kennzeichentafeln kann jederzeit
widerrufen werden, wenn die Vertrauenswürdigkeit
nicht mehr gegeben ist; in diesem Fall ist
der Prägestempel an das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau abzuliefern.
(2) Jedes Kraftfahrzeug muß an der Vorder-
und Rückseite und jeder Anhänger an der Rückseite
die hiefür vorgesehenen Kennzeichentafeln
tragen. Sie sind mit dem Fahrzeug fest zu verbinden
und so anzubringen, daß sie vollständig
sichtbar und gut lesbar sind.
(3) Die Kennzeichentafeln müssen unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 4 in horizontaler
Richtung senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges
und annähernd lotrecht angebracht
werden.
(4) Die Anbringung der vorderen Kennzeichentafeln
der Krafträder parallel zur Längsachse ist
zulässig.
§ 44. Änderungen der Kennzeichentafeln.
(1) Jede eigenmächtige Änderung an den Kennzeichentafeln
sowie die Anbringung von Vorrichtungen,
die es ermöglichen, das Kennzeichen
ganz oder teilweise zu verdecken oder unleserlich
zu machen, sind verboten.
(2) Wurde das Kennzeichen unleserlich oder beschädigt,
so ist um Umtausch der Tafel anzusuchen.
Die Kosten der Tafel sind durch den Ansuchenden
zu ersetzen.
§ 45. Kennzeichnung des Wagens
des Bundespräsidenten.
Bei Fahrten des Bundespräsidenten sowie bei
Fahrten der Kraftwagen des Bundespräsidenten
bei feierlichen Anlässen, zum Beispiel beim Einholen
fremder Gesandter, können die Kennzeichen
dieser Kraftwagen durch Tafeln mit dem
Bundeswappen überdeckt oder ersetzt werden.
Die Kennzeichnung anderer Kraftfahrzeuge auf
diese oder ähnliche Art ist verboten.
§ 46. Probefahrtkennzeichen.
(1) Betrieben, die sich mit der Herstellung oder
Instandsetzung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
befassen oder mit solchen Handel treiben,
können auf Ansuchen zur Kennzeichnung
ihrer oder der ihnen übergebenen Fahrzeuge bei
Probefahrten gegen Ersatz der Gestehungskosten
besondere Kennzeichen zugewiesen werden, wenn
die Notwendigkeit der Verwendung solcher
Kennzeichen dargetan wird. Probefahrtkennzeichen
sind nicht für bestimmte Fahrzeuge und
nur nach Beibringung eines Nachweises über den
aufrechten Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung
zuzuweisen. Werden die
Probefahrt-Kennzeichentafeln nicht mehr verwendet,
so sind sie ohne Anspruch auf Entschädigung
der Behörde zurückzustellen.
(2) Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung
der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit
von Kraftfahrzeugen oder ihrer Einrichtungs-
oder Ausrüstungsgegenstände. Als Probefahrten
gelten auch Fahrten, um Kaufinteressenten
Kraftfahrzeuge vorzuführen, sowie
Fahrten zur Überführung eines Kraftfahrzeuges
an einen anderen Ort, wenn diese Überführung
im Rahmen des Geschäftsbetriebes erfolgt, Fahrten
von einer Erzeugungsstätte in eine andere oder
in eine Verkaufsstätte, vom Bahnhof zur Verkaufsstätte,
von der Verkaufsstätte in den Wohnort
des Käufers und bei Verkäufen ins Ausland
Fahrten an die Grenze. Als Probefahrten gelten
auch Fahrten zum Abschleppen eines schadhaft
gewordenen Kraftfahrzeuges durch die im Abs. 1
genannten Betriebe.
(3) Als Probefahrten gelten nicht Fahrten eines
Kaufinteressenten, wenn er für die Benützung
des Kraftfahrzeuges eine Vergütung entrichtet.
Der bloße Ersatz der Barauslagen für Betriebstoff,
der auf der Fahrt verbraucht wurde, ist
nicht als Vergütung anzusehen.
(4) Die Probefahrtkennzeichen sind entweder
gemeinsam für Kraftwagen, Krafträder und Anhänger
oder nur für eine der angeführten Fahrzeugarten
zuzuweisen. Die Tafeln sind in weißer
Schrift auf blauem Grund auszuführen und
haben sonst den Bestimmungen des § 43 Abs. 1
zu entsprechen. Werden sie nur für Anhänger
ausgegeben, so sind sie rot zu umranden. Über
die Verwendung dieser Kennzeichen ist ein Nachweis
zu führen, aus dem zu ersehen sein muß,
an welchem Tag und an welchem Fahrzeug die
Probefahrtkennzeichen verwendet wurden und
bei Kraftfahrzeugen, wer es jeweils gelenkt hat.
Dieser Nachweis ist zwei Jahre aufzubewahren.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift und bei
Mißbrauch der Probefahrtkennzeichen können
diese unbeschadet einer Bestrafung zurückgenommen
werden.
(5) Stehen für Probefahrten mit bereits zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen keine
Probefahrtkennzeichen zur Verfügung, so dürfen
solche Fahrten nur unternommen werden,
wenn der Besitzer zur Vornahme einer bestimmten
Probefahrt einen schriftlichen Auftrag erteilt
oder wenn er an der in seinem Auftrag unternommenen
Probefahrt teilnimmt.
§ 47. Überstellungskennzeichen.
(1) Für bestimmte Kraftfahrzeuge oder Anhänger,
die nicht zum Verkehr zugelassen sind, können
für eine nur vorübergehende Verwendung
auf Straßen, zum Beispiel für eine behördliche
Prüfungsfahrt, eine Überstellung in den örtlichen
Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder
eine Ausfuhr ins Ausland ein Überstellungskennzeichen
gegen Nachweis einer entsprechenden
Haftpflichtversicherung zugewiesen und Überstellungs-
Kennzeichentafeln gegen eine Sicherstellungsgebühr
in der Höhe der Kosten dieser
Tafeln ausgefolgt werden.
(2) Die Überstellungs-Kennzeichentafeln sind in
gleicher Weise auszuführen wie die Probefahrt-
Kennzeichentafeln. Sie dürfen, abgesehen von den
im § 48 Abs. 1 und im § 69 Abs. 3 vorgesehenen
Fällen, nur während einer Woche vom Tage
ihrer Ausfolgung an verwendet werden. Sie sind
sodann samt dem Zulassungsschein unverzüglich
an die Behörde zurückzustellen.
§ 48. Verlust von Kennzeichentafeln.
(1) Der Lenker hat den Verlust von Kennzeichentafeln
bei der nächsten Sicherheitsbehörde
oder der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
zu melden. Diese hat die Behörde,
die das Kennzeichen zugewiesen hat, davon zu
verständigen. Dem Lenker ist eine Bestätigung
über die Verlustmeldung auszufolgen. Das Kraftfahrzeug
oder der Anhänger dürfen entweder
mit einer Ersatztafel, die in Form und Ausstattung
den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln
möglichst gleichen soll, durch längstens
drei Tage oder mit einem Überstellungskennzeichen
nach § 47 durch längstens drei Wochen
weiter benützt werden. Das Überstellungskennzeichen
ist dem Lenker auf sein Ansuchen
von der Behörde zuzuweisen, die hiefür auf
Grund seines Aufenthaltsortes zuständig ist.
(2) Nach Beendigung der Fahrt, bei der die
Kennzeichentafel verloren wurde, hat der Fahrzeugbesitzer
unverzüglich bei der Behörde, in
deren Bereich das Kraftfahrzeug seinen dauernden
Standort hat, um Zuweisung eines neuen
Kennzeichens anzusuchen. Bei Ausfolgung neuer
Kennzeichentafeln ist die Bestätigung über die
Verlustmeldung und die allenfalls verbliebene
Tafel einzuziehen.
(3) Bei Verlust einer Kennzeichentafel darf dieses
Kennzeichen frühestens ein Jahr nach der
Verlustmeldung wieder zugewiesen werden.
§ 49. Führung von Abzeichen an
Kraftfahrzeugen.
(1) Bei Fahrten des Bundespräsidenten sowie
bei Fahrten mit Kraftwagen des Bundespräsidenten
bei feierlichen Anlässen darf an der
Stirnseite des Wagens in der Mitte eine Flagge
in den Bundesfarben angebracht werden, die
beiderseits auf dem weißen Feld innerhalb der
roten Streifen das Bundeswappen zeigt. Die Anbringung
von Abzeichen auf diese oder ähnliche
Art an anderen Kraftfahrzeugen ist verboten.
An anderen Stellen dürfen Wimpel und Flaggen
mit dem Bundeswappen nur an den Kraftwagen
geführt werden, die der Bundespräsident, die
Abgeordneten zum Nationalrat, die Mitglieder
des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung,
die Staatssekretäre, die Präsidenten des
Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes,
des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten
Gerichtshofes sowie die Landeshauptmänner benützen.
(2) Das Recht zur Führung ihrer Hoheitszeichen,
das ausländischen diplomatischen und
konsularischen Vertretungsbehörden und ihrem
Personal auf Grund von Staatsverträgen oder
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes
zusteht, bleibt unberührt.
(3) Kraftfahrzeuge, die in ständiger Benützung
von Mitgliedern der beim Bundespräsidenten beglaubigten
diplomatischen Vertretungsbehörden
oder ihnen gleichgehaltenen Personen stehen,
können außer ihren Kennzeichen auch das Zeichen
CD (corps diplomatique) an einer geeigneten
Stelle tragen. Als Mitglieder der beim
Bundespräsidenten beglaubigten diplomatischen
Vertretungsbehörden sind im Sinne dieses Bundesgesetzes
lediglich die Missionschefs, die Legationsräte,
die Legationssekretäre und die Attachés
oder gleichgestellte Personen anzusehen.
(4) Die Anbringung anderer als der in den vorstehenden
Absätzen angeführten Zeichen, bildlichen
Darstellungen, Aufschriften und Fahnen
an Kraftfahrzeugen oder Anhängern können aus
sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder aus
Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und
Sicherheit von der Behörde fallweise untersagt
oder beschränkt werden.
V. ABSCHNITT.
Überprüfung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.
§ 50. Allgemeines.
(1) Kraftwagen und Anhänger sind von der
Behörde einmal in jedem Kalenderjahr durch die
Einzelprüfungskommission nach § 104 oder durch
die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge
dahin begutachten zu lassen, ob die Voraussetzungen
für ihre Genehmigung noch gegeben
sind. Der Begutachtung hat eine Überprüfung
voranzugehen. Erstmals sind alle zur entgeltlichen
Personenbeförderung verwendeten und die
im § 76 angeführten Kraftwagen und Anhänger
ein Jahr nach der erstmaligen Zulassung,
alle übrigen Kraftwagen und Anhänger
drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung, zu
begutachten. Wird ein Nachweis über die erstmalige
Zulassung des Fahrzeuges nicht erbracht,
so bestimmt die Behörde, wann die erste Überprüfung
vorzunehmen ist. War ein Kraftwagen
oder Anhänger durch mehr als vier Monate abgemeldet,
so kann auf Ansuchen des Fahrzeugbesitzers
die Überprüfung entsprechend später
vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser
wiederkehrenden Überprüfung sind Fahrzeuge
des Bundes, der Länder, der Ortsgemeindenverbände,
der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000
Einwohnern und der von diesen unter ihrer
Haftung betriebenen Unternehmungen und der
Kraftwagenbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen
sowie die Kraftfahrzeuge der exterritorialen
Personen, der Berufskonsuln auswärtiger
Staaten und der diesen zugeteilten Konsulatsbeamten,
soweit sie nicht österreichische Staatsbürger
sind.
(2) Der Landeshauptmann oder die sonst zuständige
Behörde haben überdies alle Kraftfahrzeuge
und Anhänger, gegen deren Verkehrs- oder
Betriebssicherheit sie Bedenken haben, begutachten
zu lassen, ob sie den Kraftfahrvorschriften
entsprechen.
(3) Weisen Kraftfahrzeuge oder Anhänger einer
bestimmten Art Fehler oder Mängel im Betrieb
auf, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit
zu beeinträchtigen geeignet sind, so kann das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
die Überprüfung aller dieser Fahrzeuge
noch vor Ablauf der im Abs. 1 vorgesehenen
Frist im Sinne des Abs. 2 veranlassen. Davon
sind alle Landeshauptmänner und die Bundesversuchsanstalt
für Kraftfahrzeuge zu benachrichtigen.
(4) Zur Prüfung der Wirksamkeit der Einrichtungen,
die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers betätigt werden, sind
überdies besonders eingesetzte Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes berechtigt.
§ 51. Vorgang bei der Überprüfung.
(1) Grundsätzlich sind die Fahrzeuge innerhalb
des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde zu
überprüfen, die hiefür auf Grund des dauernden
Standortes des Fahrzeuges zuständig ist; sie
können jedoch auch an einem anderen, für den
Fahrzeugbesitzer günstiger gelegenen Ort
überprüft werden. . In Betrieben mit einem
größeren Kraftfahrzeugbestand kann die Überprüfung
auch in einem geeigneten Raum dieses
Betriebes erfolgen. Zur Überprüfung haben die
Lenker die Fahrzeuge in gereinigtem Zustand
vorzuführen und den Typenschein oder den
Bescheid über die Genehmigung nach § 32 mitzubringen.
Wurde das Fahrzeug in Ordnung befunden,
so ist die Überprüfung am Typenschein
oder auf der Bescheidausfertigung über die Genehmigung
nach § 32 und am Zulassungsschein
mit dem Worte „überprüft" und dem Datum des
Prüfungstages zu vermerken. Für diesen Vermerk
sind keine Stempel- und Rechtsgebühren
zu entrichten. Die Überprüfung ist auch in der
behördlichen Kraftfahrzeugkartei zu verzeichnen,
(2) Werden bei der Überprüfung an dem Fahrzeug
Mängel festgestellt, so ist der Person, die das
Fahrzeug vorführt, nach der Überprüfung eine
angemessene Frist bekanntzugeben, innerhalb der
die Mängel zu beheben sind. Bedeutet der weitere
Betrieb des Fahrzeuges eine Gefährdung der
Verkehrssicherheit, so ist festzustellen, daß das
Fahrzeug nicht weiter benützt werden darf. Bei
unmittelbarer Gefahr sind die Kennzeichentafeln
und der Zulassungsschein an Ort und Stelle abzunehmen.
§ 52. Unterlassung der Vorführung.
Wird einem Auftrag zur Vorführung eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers ohne stichhältige
Begründung nicht entsprochen, so kann die Behörde
im Wiederholungsfalle unbeschadet einer
allfälligen Bestrafung des Besitzers nach § 111
die Zulassung gemäß § 38 Abs. 3 zurücknehmen.
VI. ABSCHNITT.
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und
Anhänger.
§ 53. Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit
dauerndem Standort im Inland.
(1) Für zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
und Anhänger mit dem dauernden Standort
im Inland, für Probefahrten und für Überstellungsfahrten
im Sinne der §§ 46 und 47 muß
eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei
einer für diesen Versicherungszweig in Österreich
zugelassenen Versicherungsunternehmung
bestehen.
(2) Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen
die Kraftfahrzeuge und Anhänger des
Bundes, der Länder, der Ortsgemeindenverbände,
der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern
und der von diesen unter ihrer Haftung
betriebenen Unternehmungen und der
Kraftwagenbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen,
ferner der exterritorialen Personen, der
Berufskonsuln auswärtiger Staaten und der diesen
zugeteilten Konsulatsbeamten, soweit sie nicht
österreichische Staatsbürger sind.
00 Durch Verordnung werden unter Bedachtnahme
auf die schutzwürdigen Interessen der
Verkehrsopfer, auf die Verkehrs- und wirtschaftlichen
Verhältnisse und insbesondere auf die
Eigenart der Kraftfahrzeuge die Mindestversicherungssummen
für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung bestimmt.
§ 54. Umfang der Versicherungshaftung.
Die Versicherung ist nach dem vom Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
genehmigten oder angeordneten Geschäftsplan
(Allgemeine Bedingungen für die
Kraftfahrversicherung und Tarif) abzuschließen.
Bei der Genehmigung oder Anordnung dieses
Geschäftsplanes ist auf die Betriebsgrundlagen
der Versicherungsunternehmungen, auf die Bedürfnisse
des Kraftfahrverkehres und auf die
Interessen der Versicherungsnehmer und der
Versicherungsunternehmungen Bedacht zu
nehmen. Änderungen des Geschäftsplanes gelten
auch für bestehende Versicherungsverhältnisse.
Ist die Haftung der Versicherungsunternehmung
durch besondere Vereinbarungen gegenüber dem
Haftungsumfang, der durch diese genehmigten
oder angeordneten. Bedingungen festgesetzt ist,
verringert, so darf die Versicherungsunternehmung
eine Versicherungsbestätigung nach § 55
nicht ausstellen.
§ 55. Überwachung der
Versicherung.
(1) Die Bestätigung über den aufrechten Bestand
einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 Abs. 2
lit. d ist der Behörde in zweifacher Ausfertigung
vorzulegen. Diese hat das Kennzeichen in die
Versicherungsbestätigung einzutragen und eine
Ausfertigung an die Versicherungsunternehmung
zurückzusenden. Von einer Änderung des Kennzeichens
hat die Behörde die Versicherungsunternehmung
zu verständigen.
(2) Die Versicherungsunternehmung ist verpflichtet,
dem Versicherungsnehmer auf Verlangen
eine Versicherungsbestätigung binnen fünf Tagen
nach Inkrafttreten der Versicherung kostenlos
auszustellen.
(3) Bei einem Besitzwechsel darf der neue Besitzer
das Kraftfahrzeug oder den Anhänger
erst verwenden, wenn er für die Versicherung
gemäß § 53 vorgesorgt hat. Er ist verpflichtet,
der Behörde die neue Versicherungsbestätigung
vorzulegen.
(4) Bei dauernder Verlegung des Standortes
eines Fahrzeuges in den Bereich einer anderen
Behörde hat der Fahrzeugbesitzer bei der Anmeldung
des Fahrzeuges eine neu ausgestellte
Versicherungsbestätigung vorzulegen.
(5) Die Versicherungsunternehmung ist verpflichtet,
der Behörde, von der das Kraftfahrzeug
oder der Anhänger zugelassen ist, jede
Unterbrechung der Haftung in doppelter Ausfertigung
anzuzeigen. In der gleichen Weise ist
anzuzeigen, wenn Versicherungssummen die vorgeschriebenen
Mindestsummen nicht erreichen.
(6) Es ist untersagt, auf Straßen Fahrzeuge zu
verwenden, deren Haftpflichtversicherung den
Vorschriften nicht entspricht; solche Fahrzeuge
sind vom Fahrzeugbesitzer unverzüglich abzumelden.
§ 56. Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit
dauerndem Standort im Ausland.
(1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ihren
dauernden Standort nicht in Österreich haben,
ist beim Eintritt in das Bundesgebiet durch den
Lenker der Nachweis für den aufrechten Bestand
der Haftung einer zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen
Versicherungsunternehmung oder eines
Verbandes solcher Versicherungsunternehmungen
im Umfange der §§ 53 und 54 zu erbringen.
Für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, die
sich ausschließlich auf den Betrieb von Kraftfahrzeugen
erstrecken, die ihren dauernden
Standort nicht in Österreich haben, kann vom
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau ein Geschäftsplan (§ 54) genehmigt
oder angeordnet werden, der den Besonderheiten
des Ausländerverkehrs Rechnung
trägt. Zum Zwecke des einfacheren Abschlusses
solcher Versicherungen können auch andere
Mindestversicherungssummen als die nach § 53
Abs. 3 bestimmten festgelegt werden.
(2) Beim Verlassen des Bundesgebietes hat der
Lenker nachzuweisen, daß während des ganzen
Aufenthaltes in Österreich der Versicherungspflicht
(Abs. 1) entsprochen war, insbesondere
daß die entsprechende Prämiennachzahlung geleistet
wurde, wenn der Aufenthalt über die
Gültigkeitsdauer der zunächst abgeschlossenen
Versicherung ausgedehnt worden ist.
VII. ABSCHNITT.
Erteilung und Entziehung des Führerscheines.
§ 57. Allgemeines.
(1) Die Führung von Kraftfahrzeugen auf
Straßen ist nur auf Grund eines Führerscheines,
der von der Behörde ausgestellt ist, zulässig.
Der Führerschein gilt mit der im § 61 Abs. .1
vorgesehenen Ausnahme für das ganze Bundesgebiet.
(2) Der Führerschein darf nur erteilt werden,
wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter
erreicht hat, körperlich und geistig geeignet,
verläßlich und fachlich befähigt ist.
(3) Das Ansuchen um Erteilung eines Führerscheines
ist an die Behörde zu richten, in deren
örtlichem Wirkungsbereich der Bewerber seinen
ständigen Wohnsitz hat.
§ 58. Voraussetzungen für die Erteilung
des Führerscheines.
(1) Das erforderliche Mindestalter zur Erlangung
aller Führerscheine mit Ausnahme solcher
nach Gruppe D setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres
voraus. Die Erteilung eines Führerscheines
nach Gruppe D setzt die Vollendung des
24. Lebensjahres voraus. Der Landeshauptmann
kann jedoch bei örtlich bestehendem Arbeitermangel
gegen jederzeitigen Widerruf und
gegebenenfalls unter Vorschreibung von besonderen
Bedingungen an Personen entsprechender
körperlicher und geistiger Reife, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, einen Führerschein der
Gruppe F für Zugmaschinen, die im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
verwendet werden, erteilen. Der Landeshauptmann
kann das Recht zur Erteilung dieser
Führerscheine der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde dieser, übertragen.
(2) Über die körperliche und geistige Eignung
des Führerscheinwerbers hat die Behörde ein ärztliches
Gutachten (§ 59) einzuholen. Bei der Beurteilung
der geistigen Eignung ist auf allfällige
Entmündigungen oder Anhaltungen in Anstalten
für Geisteskranke Bedacht zu nehmen.
(3) Der Führerscheinwerber ist dann als verläßlich
anzusehen, wenn nicht auf Grund des
Vorliegens bestimmter Tatsachen angenommen
werden muß, daß er sich im Straßenverkehr
rücksichtslos verhalten und in besonderen Verhältnissen,
die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen
zusammenhängen, sich eines schweren
Verstoßes oder wiederholter Verstöße gegen die
Rechtsordnung schuldig machen wird. Bei allfälligem
Vorliegen von Vorstrafen ist auf die
seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten
während dieser Zeit Bedacht zu nehmen. Der
Mangel an Verläßlichkeit kann beispielsweise bei
Personen angenommen werden, die einen schweren
Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die
Verkehrsvorschriften oder gegen die- Vorschrif-
ten zum Schutze der körperlichen Sicherheit
oder die das Verbrechen der Notzucht oder der
Schändung begangen haben oder die wiederholt
wegen Trunkenheit behördlich beanstandet oder
wegen übermäßigen Genusses berauschender oder
betäubender Gifte amtsbekannt sind oder sich
einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
zum Schutze der Sicherheit des Eigentums
schuldig gemacht haben.
(4) Über die fachliche Befähigung des Führerscheinwerbers
hat die Behörde ein Gutachten der
Lenkerprüfungskommission gemäß § 105 einzuholen,
das auf Grund einer Prüfung (§ 60) zu
erstatten ist. Auf Antrag hat die Behörde, wenn
dies mit Rücksicht auf den Wohnsitz und den
Beschäftigungsort des Führerscheinwerbers gerechtfertigt
erscheint, eine von einem anderen
Landeshauptmann bestellte Prüfungskommission
um die Abgabe eines Gutachtens zu ersuchen.
Es dürfen jedoch nur Gutachten einer Kommission
gewertet werden, die von der für den
Wohnsitz des Führerscheinwerbers zuständigen
Behörde herangezogen wurde.
§ 59. Ärztliches Gutachten.
(1) Das ärztliche Gutachten hat zu lauten
„geeignet", „bedingt geeignet", „beschränkt geeignet"
oder „nicht geeignet". Ist der Bewerber
nach dem ärztlichen Befund
a) körperlich und geistig zur Lenkung von
Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen
ohne Einschränkung geeignet, so ist
er für diese Gruppen als „geeignet" zu
begutachten;
b) zur Lenkung von Kraftfahrzeugen einzelner
Gruppen nur geeignet, wenn bestimmte
Bedingungen oder Befristungen,
die im Führerschein anzumerken sind,
vorgeschrieben werden, so hat das Gutachten
„bedingt geeignet" für die entsprechenden
Gruppen zu lauten; die Bedingungen
sind im Gutachten anzuführen;
c) nur zur Lenkung eines bestimmten Fahrzeuges
nach § 2 Abs. 1 Z. 3 lit. b oder § 2
Abs. 2 geeignet, so ist er als „beschränkt
geeignet" zu begutachten;
d) zur Lenkung von Kraftfahrzeugen einer
oder aller Gruppen nicht geeignet, so hat
das Gutachten für die entsprechenden
Gruppen „nicht geeignet" zu lauten.
(2) Kann der Arzt die Eignung nur nach Beobachtung
des Bewerbers bei Betätigung der
Bedienungseinrichtungen des Kraftfahrzeuges beurteilen,
so ist ihm hiezu von der Behörde Gelegenheit
zu bieten. Hiebei ist zur Begutachtung
der technischen Fragen insbesondere hinsichtlich
der zum Ausgleich der Körperbehinderung
allenfalls erforderlichen Einrichtungen oder Ausrüstungen,
ein technischer Sachverständiger
heranzuziehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die ärztliche
Untersuchung werden dem jeweiligen Stand
der medizinischen Wissenschaft und der Technik
entsprechend nach Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit
durch Verordnung erlassen.
§ 60. Lenkerprüfung.
(1) Die Lenkerprüfungskommission hat den
Ort und den Zeitpunkt der Prüfung der Behörde
vorzuschlagen; dieser obliegt die Vorladung der
Prüfungswerber. Die Prüfung besteht aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Die theoretische Prüfung, zu der jeder
Prüfungswerber eine Person seines Vertrauens
beiziehen darf und bei der auf die angestrebte
Führerscheingruppe Bedacht zu nehmen ist, erstreckt
sich
a) auf die für den Lenker eines Kraftfahrzeuges
maßgebenden Vorschriften,
b) auf die Kenntnis der Teile der Kraftfahrzeuge,
die für die Verkehrssicherheit in
Betracht kommen,
auf das richtige Verhalten bei besonderen
mit der Eigenart und Bauweise der Kraftfahrzeuge,
mit der Fahrbahnbeschaffenheit
und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden
Umständen und Gefahren
und auf die tunlichste Vermeidung einer
Belästigung der Umgebung.
(3) Für die praktische Prüfung hat der Prüfungswerber
ein zum Verkehr zugelassenes
Kraftfahrzeug der Gruppe beizustellen, auf die
sich sein Ansuchen bezieht. Ist er nach der ärztlichen
Untersuchung als „beschränkt geeignet"
begutachtet worden, so hat er das entsprechende
Ausgleich- oder Invalidenkraftfahrzeug nach § 2
Abs. 1 Z. 3 lit. b oder § 2 Abs. 2 beizustellen.
Das Kraftfahrzeug muß so beschaffen sein, daß
es eine sichere Beurteilung der praktischen Kenntnisse
des Prüfungswerbers und eine Einflußnahme
des Prüfers auf die Fahrweise des Schülers leicht
ermöglicht. Bei Kraftwagen ist die Prüfung auf
Fahrzeugen abzunehmen, die den Bestimmungen
des § 93 Abs. 2 entsprechen. Die Prüfung von
Bewerbern um einen Führerschein der Gruppe A
wird, sofern keine besonderen Bedenken dagegen
bestehen, auf jedem Motorrad abgenommen
werden. Ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit
nicht zu befürchten, so kann insbesondere,
wenn eine Bewilligung nach § 101 erteilt wurde,
die Prüfung auch auf anderen Kraftwagen
der entsprechenden Gruppe abgenommen werden.
Handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug
einer Fahrschule oder ist der Prüfungswerber
nicht Besitzer des Fahrzeuges, so hat er
eine schriftliche Erklärung des Fahrzeugbesitzers
darüber vorzulegen, daß dieser der Prüfungsfahrt
zustimmt. Die praktische Prüfung umfaßt die
Vorgangsweise bei der Überprüfung des Zustandes
des Fahrzeuges und der für die Fahrt
notwendigen Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände,
Fahrübungen wie Umkehren, Rück-
wärtsfahren, Ein- und Ausfahren, Umfahren von
Hindernissen und dergleichen sowie eine längere
Prüfungsfahrt auch durch belebtere Straßen.
(4) Nach der Prüfung ist dem Bewerber das
Gutachten über seine fachliche Befähigung
bekanntzugeben und, wenn die Prüfung nicht
bestanden wurde, auch der Zeitpunkt, wann nach
Ansicht der Kommission die Prüfung frühestens
wiederholt werden darf.
(5) Die näheren Bestimmungen über den
Prüfungsvorgang werden dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechend nach Gesichtspunkten
der Verkehrssicherheit durch Verordnung festgelegt,
wobei ergänzend auch eine psychotechnische
Eignungsprüfung der Führerscheinwerber
vorgesehen werden kann.
§ 61. Führerschein.
(1) Sind auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
die Voraussetzungen für die Erteilung
des Führerscheines gegeben, so hat die
Behörde den Führerschein auszustellen. In diesem
sind, falls und soweit es die Erhebungen über die
persönliche Verläßlichkeit oder das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung oder die Art des
Führerscheines im Interesse der Verkehrssicherheit
erfordern, Bedingungen, Befristungen oder örtliche
Einschränkungen einzutragen.
(2) Führerscheine bestehen für folgende Kraftfahrzeuggruppen
I. Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich
und für den internationalen Verkehr
A. Motorräder mit oder ohne Beiwagen, Invalidenkraftfahrzeuge
und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
deren Leergewicht 400 kg nicht
übersteigt;
B. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit
höchstens acht Sitzen außer dem Lenkersitz
oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung
mit nicht mehr als 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht.
Solche Fahrzeuge dürfen einen
leichten Anhänger mitführen;
C. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit
mehr als 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht.
Solche Fahrzeuge dürfen einen leichten Anhänger
mitführen;
D. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit
mehr als acht Sitzen außer dem Lenkersitz.
Solche Fahrzeuge dürfen einen leichten Anhänger
mitführen;
E. andere als leichte Anhänger mitführende
Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C oder D, für
die der Lenker den Führerschein besitzt.
„Leichte Anhänger" sind Anhänger mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis höchstens 750 kg.
II. Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich
G. alle in keine der vorherigen Gruppen fallenden
Kraftfahrzeuge.
(3) Führerscheine der Gruppe D werden jeweils
nur auf die Dauer von fünf Jahren und nur an
Personen erteilt, die den Nachweis erbringen,
daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der
Gruppe C gelenkt haben. Der Verlängerung der
Gültigkeit eines Führerscheines der Gruppe D
hat eine neuerliche ärztliche Untersuchung voranzugehen.
Für die Verlängerung einschließlich
der ärztlichen Untersuchung sind keine Stempel-
und Rechtsgebühren zu entrichten. Für die Lenkung
unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D
genügt ein Führerschein der Gruppe C; solche
Kraftfahrzeuge gelten auch dann als unbesetzt,
wenn einschließlich des Lenkers höchstens vier
zum Betrieb gehörende Personen mitgeführt
werden.
(4) Die Berechtigung nach Gruppe D umfaßt
auch die nach Gruppe B, C und F; die Berechtigung
nach Gruppe C umfaßt auch die nach
Gruppe B und F. Zugmaschinen der Klasse III
sind hinsichtlich der Berechtigung zur Lenkung
je nach ihrem Gesamtgewicht wie Kraftfahrzeuge
der Gruppe B oder C zu behandeln.
(5) Ist der Führerscheinwerber nach der ärztlichen
Untersuchung als „beschränkt geeignet"
begutachtet worden, so ist im Führerschein bei
der in Betracht kommenden Fahrzeuggruppe
mit roter Schrift der Vermerk „Restreint-Eingeschränkt"
und das Kennzeichen des Fahrzeuges
einzutragen. Im Führerschein ist zusätzlich
die Fahrgestellnummer einzutragen. Erweist sich
in der Folge, daß die Führung eines Kraftfahrzeuges
durch den Inhaber eines solchen Führerscheines
eine Gefährdung der Verkehrssicherheit
bedeutet, so ist dieser Führerschein zu entziehen.
(G) Der Inhaber eines Führerscheines darf ein
von ihm noch nicht geführtes Fahrzeug der
Gruppe, für die sein Führerschein gilt, auf
Straßen zunächst nur mit ganz besonderer Vorsicht
lenken, nachdem er sich mit den Einrichtungen
dieses Fahrzeuges vertraut gemacht hat.
(7) Sucht der Inhaber eines Führerscheines um
dessen Ausdehnung auf eine andere Kraftfahrzeuggruppe
an, so hat er eine Ergänzungsprüfung
abzulegen. Die Behörde hat zu entscheiden, ob
anläßlich dieses Ansuchens neuerliche Erhebungen
über die Verläßlichkeit oder eine neuerliche
ärztliche Untersuchung erforderlich sind, und
bei dieser Entscheidung auf den Zeitpunkt der
letzten Erhebungen und Untersuchungen und
auf Vorkommnisse der Zwischenzeit Bedacht zu
nehmen. Die ärztliche Untersuchung ist jedenfalls
anzuordnen, wenn der Führerschein auf die
Gruppen D oder E erweitert werden soll.
(a) Wird gleichzeitig um einen Führerschein
der Gruppe A und einen der Gruppen B, C,
D oder F angesucht, so hat die Lenkerprüfungskommission
ihr Gutachten für die Gruppen B,
C, D oder F abzugeben und für die Gruppe A
dieses Gutachten nur zu ergänzen.
(9) Ein Ansuchen um Ausstellung eines Doppels
des Führerscheines ist an jene Behörde zu richten,
die den Führerschein ausgestellt hat. Die Bestimmung
des Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 62. Zentralnachweisstelle.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat einen
Zentralnachweis für Führerscheine zu führen.
Sie ist als Zentralnachweisstelle für Führerscheine
von der Abweisung eines Ansuchens um Ausstellung
eines Führerscheines und von der rechtskräftigen
Entziehung des Führerscheines im
Sinne des § 64, von der allfälligen Wiedererteilung
des Führerscheines und von Bestrafungen
von Kraftfahrzeuglenkern ohne Führerschein
aus Gründen, die die Entziehung des
Führerscheines zur Folge hätten, zu verständigen.
Bei Behandlung eines Ansuchens um Erteilung
eines Führerscheines oder eines Ansuchens um
Ausstellung eines Führerscheindoppels sind zunächst
bei dieser Stelle Erkundigungen über den
Bewerber einzuholen. Erfolgt binnen zwei
Wochen nach Absendung der Anfrage keine Mitteilung,
so kann angenommen werden, daß dort
keine Bedenken bestehen.
§ 63. Führerscheine für
Diplomaten.
Mitgliedern des diplomatischen Corps oder
Berufskonsuln auswärtiger Staaten ist für den
Fall der Gegenseitigkeit, und wenn keine Bedenken
hinsichtlich der Verkehrssicherheit bestehen,
auf Grund eines gültigen ausländischen
Führerscheines ein österreichischer Führerschein
auszustellen.
§ 64. Entziehung des
Führerscheines und vorläufige
Abnahme des Führerscheines
durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes.
(1) Bestehen bei der Behörde, in deren örtlichen
Wirkungsbereich ein Führerscheininhaber
seinen ständigen Wohnsitz hat, Bedenken, ob
die Verläßlichkeit oder die sonstigen Voraussetzungen
für die Erteilung des Führerscheines
noch gegeben sind, so hat sie unverzüglich ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dessen Verlauf
auch die neuerliche ärztliche Untersuchung
angeordnet werden kann.
(2) Die Behörde, die Anlaß zum Einschreiten
hat, kann von der Entziehung zunächst Abstand
nehmen, wenn schon durch eine schriftliche Androhung
der Entziehung des Führerscheines der
Verwaltungszweck gesichert erscheint. Erfolgt
die Androhung der Entziehung durch eine andere
als die nach dem Wohnsitz des Lenkers zuständige
Behörde, so hat sie diese zu verständigen.
(3) Kommt die Behörde auf Grund des Ermittlungsverfahrens
zur Ansicht, daß der Inhaber
eines Führerscheines die zur Führung eines Kraftfahrzeuges
erforderliche Verläßlichkeit, die körperliche
oder geistige Eignung oder die fachliche
Befähigung nicht mehr besitzt, so ist ihm der
Führerschein zu entziehen. Der Mangel der Verläßlichkeit
ist insbesondere auch dann anzunehmen,
wenn der Inhaber eines Führerscheines
nach einem von ihm verursachten Unfall versucht
hat, sich der Feststellung seiner Person zu
entziehen oder einem Verletzten seinen Beistand
nicht angeboten hat oder wenn er ein Kraftfahrzeug
in einem durch Einwirkung geistiger
Getränke oder von Suchtgiften beeinträchtigten
Zustand gelenkt oder den Versuch dazu unternommen
hat.
(4) Vor Erlassung des Entziehungsbescheides
ist ein Gutachten der Führerscheinentziehungskommission
nach § 108 einzuholen. Dies ist jedoch
nicht erforderlich, wenn durch das Ermittlungsverfahren
der Mangel des vorgeschriebenen
Mindestalters oder durch das ärztliche
Gutachten die Nichteignung des Führerscheininhabers
festgestellt wurde oder wenn es sich um
einen Führerschein handelt, der nach § 61 Abs. 5
erteilt worden ist.
(5) Im Entziehungsbescheid ist, sofern es sich
nicht um einen Bescheid nach § 57 AVG. 1950 handelt,
auch auszusprechen, ob der bisherige Führerscheininhaber
auf bestimmte Zeit oder dauernd
unfähig ist, einen Führerschein wieder zu erlangen.
Personen, denen die Fähigkeit zur
Wiedererlangung eines Führerscheines auf bestimmte
Zeit oder dauernd abgesprochen wurde,
darf innerhalb dieses Zeitraumes ein Führerschein
nicht erteilt werden. Der Betroffene ist
aufzufordern, der Behörde den Führerschein
nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich
zurückzustellen. Die Behörde kann auch in geeigneter
Weise die rechtskräftige Entziehung von
Führerscheinen verlautbaren.
(6) Die Behörde hat bei jeder Entziehung
eines Führerscheines ohne Rücksicht auf deren
Rechtskraft auch den allfälligen Dienstgeber des
Kraftfahrzeuglenkers, und wenn der Führerscheininhaber
nicht selbst der Besitzer des zur
Zeit der Beanstandung benützten Kraftfahrzeuges
ist, diesen zu verständigen.
(7) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind neben den ihnen sonst obliegenden Aufgaben
und Rechten zur vorbeugenden Verhütung
von Unfällen befugt, dem Inhaber eines Führerscheines,
bei dem nach seinem Verhalten deutlich
zu erkennen ist, daß er sich offensichtlich in einer
zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten
körperlichen oder geistigen Verfassung
befindet, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt oder
den Versuch dazu unternimmt, den Führerschein
vorläufig abzunehmen. Der Führerschein ist,
sofern nicht seine Rückgabe in kurzem Weg
gerechtfertigt erscheint, unverzüglich mit der
Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen.
Die näheren Bestimmungen sind unter Bedacht-
nahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit
und auf die Rechte der Führerscheininhaber
durch Verordnung festzulegen.
§ 65. Wiedererteilung des Führerscheines.
(1) Sucht eine Person, der ein Führerschein
entzogen worden ist, um Wiedererteilung eines
solchen an, so ist bei Durchführung des Verfahrens
nach §§ 58 bis 60 besonders darauf zu
achten, ob die Voraussetzung, deren Mangel zur
Entziehung des Führerscheines geführt hat, nunmehr
gegeben ist.
(2) Wurde eine Person für nicht länger als zwei
Jahre für unfähig erklärt, einen Führerschein
wieder zu erlangen, so ist ihr auf Ansuchen nach
Ablauf der Frist, falls vom Standpunkt der Verkehrssicherheit
keine Bedenken bestehen, ohne
neuerliche Erbringung des Nachweises über das
Vorliegen aller oder einzelner Voraussetzungen
der entzogene Führerschein wieder auszufolgen.
VIII. ABSCHNITT.
Zwischenstaatlicher Kraftfahrverkehr.
§ 66. Allgemeines.
(1) Für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und
Anhängern über die Grenze und die Lenkung
von Kraftfahrzeugen in anderen Staaten gelten
unbeschadet allenfalls in Betracht kommender
gewerberechtlicher Vorschriften, soweit nicht
andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen
wurden, die Bestimmungen der §§ 56, 67 bis 71.
(2) Heimatliche und zwischenstaatliche Zulassungsscheine,
Führerscheine sowie Zolldokumente
sind nach den Bestimmungen der folgenden
Paragraphen mitzuführen und den öffentlichen
Organen auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat im Einzelfall auf Antrag oder
allgemein von der Beibringung des in den §§ 69
und 70 vorgesehenen zwischenstaatlichen Zulassungsscheines
und des zwischenstaatlichen
Führerscheines zu entbinden, wenn der für sie
vorgesehene Inhalt auch aus den entsprechenden
heimatlichen Dokumenten leicht entnommen
werden kann oder wenn es sich um kurz
dauernde Fahrten auf bestimmten Strecken
handelt oder wenn Gegenseitigkeit gegenüber
dem Staat besteht, in dem der Lenker seinen
Wohnsitz oder das Fahrzeug seinen Standort hat.
§ 67. Auslandverkehr österreichischer
Kraftfahrzeuge und
Anhänger.
Jedes Kraftfahrzeug und jeder Anhänger mit
einem österreichischen Kennzeichen müssen beim
Verlassen des österreichischen Bundesgebietes an
der Rückseite außer dem Kennzeichen auf einem
Schild oder auf dem Fahrzeug selbst ein Unterscheidungszeichen
führen. Dieses besteht aus
dem lateinischen Buchstaben „A" in schwarzer
Schrift auf einer weißen elliptischen Fläche; die
Buchstaben müssen mindestens 80 mm hoch sein
und eine Strichstärke von mindestens 10 mm
aufweisen. Die elliptische Fläche muß mindestens
175 mm breit und 115 mm hoch sein.
§ 68. Ausstellung zwischenstaatlicher
Kraftfahrzeugpapiere.
(1) Zwischenstaatliche Führerscheine hat die
Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich
der Bewerber seinen dauernden Wohnsitz hat,
auf Grund des heimatlichen Führerscheines auszustellen.
Zwischenstaatliche Zulassungsscheine
hat die Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich
das Fahrzeug, für das ein zwischenstaatlicher
Zulassungsschein angesprochen wird, seinen
dauernden Standort hat, auf Grund des heimatlichen
Zulassungsscheines auszustellen. Diese Dokumente
gelten höchstens auf die Dauer eines
Jahres vom Tage der Ausstellung an. Über ihre
Ausstellung sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern
zur Ausstellung der im Abs. 1 genannten
Dokumente ermächtigen. In diesem
Fall kann nur bei diesen Vereinen um die Ausstellung
der Dokumente eingeschritten werden.
Die von diesen Vereinen ausgestellten Dokumente
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung
der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich
der zur Ausstellung befugte Verein oder
einer seiner Zweigvereine seinen Sitz hat. Die
Vereine unterliegen bei der Wahrnehmung der
Aufgaben, die mit der Ausstellung dieser zwischenstaatlichen
Dokumente zusammenhängen,
der Aufsicht und der Weisung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau,
wobei die Aufsichtsbefugnisse, die der Vereinsbehörde
zustehen, unberührt bleiben. Die
Ermächtigung zur Ausstellung zwischenstaatlicher
Dokumente ist zu widerrufen, wenn öffentliche.
Interessen dies im überwiegenden Maße
erfordern.
(3) Wird die Ausstellung der zwischenstaatlichen
Dokumente von den ermächtigten Vereinen
nicht erlangt, so kann der Bewerber bei
der im Abs. 1 genannten Behörde Abhilfe verlangen.
§ 69. Vorübergehender Verkehr
ausländischer Kraftfahrzeuge in
Österreich.
(1) Der vorübergehende Verkehr mit einem
Kraftfahrzeug, das seinen dauernden Standort
in einem Staat hat, der seinen Beitritt zum
Genfer Abkommen, betreffend Straßenverkehr,
BGBl. Nr. 222/1955, erklärt hat, ist in Österreich
auf Grund des heimatlichen Zulassungsscheines
in Verbindung mit dem entsprechenden
Zolldokument gestattet. An der Rückseite des
Kraftfahrzeuges, bei Zügen auch des letzten Anhängers,
müssen das Kennzeichen und das
Unterscheidungszeichen des Heimatlandes angebracht
sein. Abmessungen und Gewichte dieser
Fahrzeuge müssen den österreichischen Vorschriften
entsprechen. Fahrzeugen, die größere
Abmessungen und höhere Gewichte aufweisen,
kann jedoch von Fall zu Fall der vorübergehende
Verkehr in Österreich bewilligt werden, wenn
die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird
und auch sonstige öffentliche Interessen dafür
sprechen; die Bestimmung des § 36 Abs. 2 gilt
sinngemäß.
(2) Der vorübergehende Verkehr mit einem
Kraftfahrzeug, das seinen dauernden Standort
in einem Staat hat, der dem Pariser Übereinkommen
über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
vom 24. April 1926, BGBl. Nr. 304/1930, beigetreten
ist, ist in Österreich auf Grund des
zwischenstaatlichen Zulassungsscheines gestattet.
Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ein Kraftfahrzeug, das seinen dauernden
Standort in einem Staat hat, der keiner der
beiden Vereinbarungen beigetreten ist, muß nach
seinem Eintritt in Österreich unverzüglich mit
dem Ansuchen um Zuweisung eines Kennzeichens
der nächsten für die Zulassung zuständigen
Behörde vorgeführt werden. Solchen Fahrzeugen
können, wenn keine Bedenken bestehen,
Überstellungskennzeichen nach § 47 zugewiesen
werden, wobei die für die Gültigkeit dieser
Kennzeichen vorgesehene Frist von einer Woche
verlängert werden kann. Allenfalls hat die Behörde
eine Überprüfung gemäß dem V. Abschnitt
zu veranlassen.
(4) Ein Kraftfahrzeug, das seinen dauernden
Standort in einem Staat hat, der zwar einer der
angeführten Vereinbarungen beigetreten ist, für
das jedoch die im Abs. 1 und 2 genannten Dokumente
nicht vorgewiesen werden können, ist
gemäß Abs. 3 zu behandeln, wobei in berücksichtigungswürdigen
Fällen, wie zum Beispiel bei
gemeldetem Verlust der Kraftfahrzeugpapiere,
ein zwischenstaatlicher Zulassungsschein nach
§ 68 ausgestellt werden kann. Hievon ist die
Bundespolizeidirektion Wien zu verständigen.
§ 70. Vorübergehende Lenkung von
Kraftfahrzeugen in Österreich
durch Inhaber ausländischer
Führerscheine.
(1) Kraftfahrzeuglenker mit dauerndem Wohnsitz
in einem Staat, der seinen Beitritt zum
Genfer Abkommen, betreffend Straßenverkehr,
BGBl. Nr. 222/1955, erklärt hat, sind zur
vorübergehenden Führung von Kraftfahrzeugen
in Österreich berechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben und entweder den in diesem
Abkommen vorgesehenen heimatlichen oder den
dort vorgesehenen zwischenstaatlichen Führerschein
und einen anderen heimatlichen Führerschein
besitzen.
(2) Kraftfahrzeuglenker mit dauerndem Wohnsitz
in einem Staat, der seinen Beitritt zum
Pariser Übereinkommen über den Verkehr von
Kraftfahrzeugen vom 24. April 1926, BGBl.
Nr. 304/1930, erklärt hat, sind zur vorübergehenden
Führung von Kraftfahrzeugen in Österreich
berechtigt, wenn sie einen zwischenstaatlichen
und einen heimatlichen Führerschein besitzen.
(3) Kraftfahrzeuglenker mit dauerndem Wohnsitz
in einem Staat, der keiner der beiden Vereinbarungen
beigetreten ist, dürfen in Österreich
nur auf Grund eines Führerscheines gemäß § 61
Kraftfahrzeuge lenken. Bei Ausstellung solcher
Führerscheine kann von den Erhebungen über
die persönliche Verläßlichkeit Abstand genommen
werden, wenn nicht offenkundige Bedenken
gegen seine Person vorliegen. Solche Führerscheine
sind zu widerrufen, wenn nachträglich
Umstände bekannt werden, die gegen die Verläßlichkeit
des Führerscheininhabers sprechen.
(4) Können Kraftfahrzeuglenker mit dauerndem
Wohnsitz in einem Staat, der einer der
beiden angeführten Vereinbarungen beigetreten
ist, keinen entsprechenden Führerschein vorweisen,
so sind sie gemäß Abs. 3 zu behandeln,
wobei in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie
zum Beispiel bei gemeldetem Verlust des Führerscheines,
ein zwischenstaatlicher Führerschein
nach § 68 auszustellen ist. Hievon ist die Bundespolizeidirektion
Wien zu verständigen.
§ 71. Entziehung ausländischer
Führerscheine und Zulassungsscheine.
(1) Die Aberkennung des Rechtes, von einem
im Ausland ausgestellten heimatlichen oder
zwischenstaatlichen Führerschein oder Zulassungsschein
in Österreich Gebrauch zu machen,
regelt sich nach den internationalen Bestimmungen.
(2) Den Behörden der Vertragsstaaten des
Genfer Abkommens, betreffend Straßenverkehr,
BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens
über den Verkehr von Kraftfahrzeugen
vom 24. April 1926, BGBl. Nr. 304/1930,
sind die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung
von Inhabern heimatlicher oder zwischenstaatlicher
Führerscheine zu geben, wenn sich die
Inhaber wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften
strafbar gemacht haben.
IX. ABSCHNITT.
Sondervorschriften für einzelne Arten von
Kraftfahrzeugen.
§ 72. Omnibusse, Omnibusanhänger
und Lastkraftwagen zur Personenbeförderung.
(1) Für Omnibusse gelten außerdem folgende
Vorschriften
1. Neben den Bremsanlagen nach § 5, die besonders
zuverlässig einzurichten sind, muß eine
weitere wirksame Bremsanlage vorhanden sein.
2. Die Reifen müssen rutschsicher sein; an gelenkten
Rädern dürfen nur möglichst platzsichere
Reifen, die gleichmäßig abrollen, verwendet
werden.
3. Für Aufbauten sind nur besonders widerstandsfähige
Baustoffe zulässig, die bei Beschädigungen
möglichst wenig Ursache zu Verletzungen
geben. Die Scheiben müssen leicht entfernbar
sein.
4. Die Abmessungen und die Anordnung der
Einstiege, der Gänge und der Sitz- und Stehplätze
sowie die Innenhöhe muß auch bei voller
Besetzung ein rasches Aussteigen aller Fahrgäste
ermöglichen. Dieser Forderung ist auch für den
Fall der Blockierung der Einstiege durch entsprechende
Notausstiege Genüge zu tun.
5. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen
dürfen nicht im Innenraum liegen; bei ihrer Anordnung
ist den Erfordernissen der Sicherheit in
besonderem Maße Rechnung zu tragen. Der
Innenraum ist gegen das Eindringen von Staub,
schädlichen Rauchgasen und Dämpfen zu
schützen und muß gut belüftbar sein. Er ist mit
einem gleitsicheren Bodenbelag und mit einer Beleuchtung
auszustatten.
6. Der Lenkersitz muß so angeordnet sein, daß
eine Behinderung des Lenkers durch Fahrgäste
ausgeschlossen wird. Eine Verständigungsmöglichkeit
mit dem Lenker muß gegeben sein. Er
muß vor Blendung durch Sonnen- und Innenlicht
geschützt sein.
7. Geschwindigkeitsmesser, Geschwindigkeitsschreiber
und Wegstreckenmesser müssen vorhanden
sein. An beiden Seiten des Fahrzeuges
sind Rückblickspiegel anzubringen. Es muß eine
Vorrichtung vorhanden sein, die das Vereisen
der Windschutzscheibe in einem die Sicht gefährdenden
Ausmaß verhindert. Die größte Breite
der Fahrzeuge ist in geeigneter Weise kenntlich
zu machen.
8. Die Batterie muß vom Lenkersitz aus ausgeschaltet
werden können. Je eine Ersatzlampe
für Scheinwerfer, Begrenzungslampen, Schlußlichter
und Bremslichter ist mitzuführen.
9. Ein Wagenbuch ist zu führen, in das die
vorgeschriebenen Überprüfungen und alle für die
Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtigen Umstände
einzutragen sind.
10. An gut sichtbarer und leicht zugänglicher
Stelle ist ein Handfeuerlöscher einer Type mitzuführen,
die von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten
staatlich autorisierten Stelle für das
Löschen von Bränden an Explosionsmotoren zugelassen
ist.
11. Ein deutlich gekennzeichneter, tragbarer
Verbandkasten muß vorhanden sein.
Die näheren Bestimmungen zu diesen Vorschriften
werden nach dem jeweiligen Stand der
Technik und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
durch Verordnung bestimmt, wobei
auf die Anzahl der Personen, die zu befördern
sind, Bedacht zu nehmen ist.
(2) Bei Omnibusanhängern muß eine Verständigungsmöglichkeit
mit dem Lenker des ziehenden
Fahrzeuges vorhanden sein. Ist ein Übergang
zum ziehenden Fahrzeug vorhanden, so
muß er bei jedem Kurveneinschlag ohne Gefahr
betreten werden können. Das Absinken des Reifendruckes
in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden
Ausmaß muß durch den Lenker
wahrnehmbar sein. Die Bestimmungen des Abs. 1
Z. 2 bis 5 und 9 bis 11 gelten sinngemäß.
(3) Bei Lastkraftwagen, die im Sinne des § 89
Abs. 1 zur Personenbeförderung verwendet werden,
müssen die Fahrgäste sicher ein- und aussteigen
können. Die Sitze sind fest und sicher
anzubringen. Die zum Überdecken der Ladefläche
notwendigen Gegenstände sind stets mitzuführen.
Eine Innenbeleuchtung muß vorhanden
und gegen Sicht durch nachfolgende Straßenbenützer
abgedeckt sein. Die Bestimmungen des
Abs. 1 Z. 1, 2, 4 erster Satz, 6 und 8 bis 11 gelten
sinngemäß.
§ 73. Kraftfahrzeuge mit elektrischer
Kraftübertragung.
Für Kraftfahrzeuge mit elektrischer Kraftübertragung
wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge,
Oberleitungskraftfahrzeuge, Gyrokraftfahrzeuge
oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung
mit elektrischer Kraftübertragung sind
unter Berücksichtigung- ihrer Eigenart und unter
Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit nach
dem jeweiligen Stand der Technik die für die
Bau- und Betriebsart erforderlichen besonderen
Vorschriften durch Verordnung zu erlassen.
§ 74. Zugmaschinen.
(1) Zugmaschinen werden unter Berücksichtigung
ihres Eigengewichtes und ihrer Höchstgeschwindigkeit
und der Verkehrsverhältnisse
durch Verordnung in die Klassen I, II und III
eingeteilt. Zur Führung einer Zugmaschine der
Klasse I und II mit Anhänger ist nach § 61
Abs. 2 II ein Führerschein der Klasse F erforderlich;
für die Führung von Zugmaschinen der
Klasse III ist die Bestimmung des § 61 Abs. 4
maßgebend.
(2) Für Zugmaschinen können wegen ihrer besonderen
Verwendungsart vor allem in land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich
ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung und der
Überprüfung nach dem V. Abschnitt durch Verordnung
Erleichterungen eingeräumt werden,
wenn dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse
berücksichtigt werden und auf die Verkehrssicherheit
Bedacht genommen wird.
§ 75. Transportkarren.
Für Transportkarren, die im Rahmen ihrer
bestimmungsmäßigen Verwendung Straßen nicht
bloß überqueren oder diese nicht nur auf ganz
kurze Strecken befahren (§ 1 Abs. 6), können
durch Verordnung insbesondere für das Mitführen
von Anhängern unter Berücksichtigung
des Eigengewichtes und der Höchstgeschwindigkeit
und unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit
Erleichterungen gewährt werden.
§ 76. Kraftwagen und Anhänger
zur Beförderung von gefährlichen
Flüssigkeiten und Gasen.
(1) Für Kraftwagen und Anhänger, die zur
Beförderung von brennbaren, giftigen und
ätzenden Flüssigkeiten gebaut und eingerichtet
sind, wie Tankwagen, Tankanhängewagen, Tank-
Sattelkraftfahrzeuge und dergleichen, werden
nach dem jeweiligen Stand der Technik und den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit, soweit es
mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit und
Menge der zu befördernden Flüssigkeiten erforderlich
erscheint, durch Verordnung Vorschriften
erlassen
a) über Bauart, Abmessungen und Unterteilung
und Oberflächenschutz der Behälter,
ihren zulässigen Fassungsraum und Füllungsgrad,
ihre Dome, Böden, Wände und
Einstiegöffnungen, über die Herstellung der
Behälter, über die für ihren Bau und für
die zugehörigen Einrichtungen zulässigen
Baustoffe sowie über die Prüfung der Behälter;
b) über die Art und Anbringung der Füll-
und Entleerungsvorrichtungen, die Pumpanlagen
und die Vorrichtungen zur Feststellung
des Flüssigkeitsstandes, über die
Abschlußvorrichtungen aller Öffnungen,
über Rohrleitungen und Ventile und allfällige
Erwärmungseinrichtungen des Behälters;
c) über die Sicherung gegen Bildung von
Über- oder Unterdruck im Behälter, gegen
Überfließen oder unbeabsichtigtes Ausfließen
der beförderten Flüssigkeit und gegen
Luftzutritt beim Füllen und Entleeren;
d) über die Sicherung gegen Einschlagen von
Flammen an den mit der Außenluft in Verbindung
stehenden Öffnungen und über
den Einbau von Explosionssicherungen in
Leitungen und Rohre;
e) über die elektrischen Einrichtungen, die
Sicherung gegen elektrische Aufladung und
Funkenbildung sowie über Blitzschutzeinrichtungen;
f) über eine zusätzliche Aufschrift, aus der die
Genehmigungsdaten und die Art und Gefährlichkeit
der zu befördernden Flüssigkeit
ersichtlich sind und die ein Verbot des
Rauchens und des Hantierens mit offener
Flamme und feuergefährlichem Licht in der
Nähe des Fahrzeuges enthält;
g) über die Befestigung der Behälter am Fahrgestell
und ihre Sicherung;
h) über die Art des Fahrzeugmotors, seine
Trennung vom Führerhaus und vom Behälter
und die Anordnung der Auspuffleitung;
i) über das Führen eines Wagenbuches, in das
die vorgeschriebenen Überprüfungen und
alle für die Verkehrs- und Betriebssicherheit
wichtigen Umstände einzutragen sind;
j) über das Mitführen von Handfeuerlöschern
oder anderen Löschvorrichtungen, die von
einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten
staatlich autorisierten Stelle hiefür zugelassen
sind;
k) über das Mitführen der für diese Fahrzeuge
geltenden Vorschriften und einer Betriebsanweisung;
ob diese den Erfordernissen der
Betriebs- und Verkehrssicherheit entspricht,
ist anläßlich der Genehmigung des Fahrzeuges
nach dem III. Abschnitt festzustellen;
l) und über die Voraussetzungen, unter denen
die Besitzer solcher Fahrzeuge diese einem
Lenker überlassen dürfen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Vorschriften
gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes in
der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes vom
21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 55, sinngemäß auch
für Kraftwagen und Anhänger, die zur Beförderung
verdichteter, verflüssigter und unter
Druck gelöster Gase gebaut oder eingerichtet
sind.
§ 77. Arbeitsmaschinen.
Für Arbeitsmaschinen wie Lademaschinen,
solche für land- und forstwirtschaftliche Zwecke,
für Straßenbau, für Straßenreinigung und dergleichen,
die durch Maschinenkraft fortbewegt
werden und eine Geschwindigkeit von 9 km/h
zu überschreiten vermögen, können dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend mit Rücksicht
auf die Eigenart solcher Arbeitsmaschinen
und die Verkehrssicherheit durch Verordnung
Erleichterungen zur unbedingt notwendigen Anpassung
an die Bedürfnisse der Wirtschaft gewährt
werden. Zur Führung von solchen Arbeitsmaschinen,
für die Erleichterungen gewährt
werden, genügt ein Führerschein der Gruppe F,
für andere Arbeitsmaschinen ist ein Führerschein
der Gruppe G erforderlich.
§ 78. Invalidenkraftfahrzeuge.
Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle),
die eine Geschwindigkeit von 9 km/h zu
überschreiten vermögen, können, dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht
auf die Eigenart solcher Fahrzeuge und die Ver-
kehrssicherheit durch Verordnung Erleichterungen
zur notwendigen Anpassung an die
Körperbehinderung gewährt werden. Zur Führung
von Invalidenkraftfahrzeugen durch Körperbehinderte
ist ein Führerschein nach § 61
Abs. 5 erforderlich.
§ 79. Motorfahrräder.
(1) Als Motorfahrräder gelten ein- oder mehrspurige,
mit einem Motor ausgestattete Fahrzeuge,
wenn der Hubraum des Motors 50 ccm
nicht übersteigt, mit ihnen eine durch Verordnung
festzusetzende Geschwindigkeit nicht überschritten
werden kann und sie in ihrer Bauart
alle üblichen Merkmale von Fahrrädern aufweisen.
Auf sie sind lediglich die Bestimmungen
des § 4 Abs. 1, des § 14, der §§ 53 bis 55 und
des § 85 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Motorfahrräder müssen, abgesehen von den
in den Straßenpolizeivorschriften für Fahrräder
geltenden Bestimmungen, mit zwei voneinander
unabhängigen Bremsen ausgestattet sein, durch
die sowohl die Vorderräder als auch die Hinterräder
gebremst werden können. Bremsen, die
unmittelbar auf die Reifen wirken, sind unzulässig.
Ein Motorfahrrad darf nur durch einen
Motor angetrieben werden, der in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 29 vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
oder des § 32 vom Landeshauptmann genehmigt
wurde.
(3) Ein Motorfahrrad darf auf Straßen
nur verwendet werden, wenn es bei der
Behörde angemeldet wurde und mit einer
von dieser ausgegebenen Nummerntafel an der
Rückseite versehen ist. Der Lenker eines Motorfahrrades
muß mindestens 16 Jahre alt sein und
die Bestätigung über die Anmeldung mit sich
führen.
(4) Wird ein Motorfahrrad nicht mehr als
solches verwendet oder tritt ein Besitzwechsel
ein, so ist dies der Behörde anzuzeigen. Bei Verlust
der Nummerntafel ist im Sinne der Bestimmungen
des § 48 vorzugehen.
X. ABSCHNITT.
Verkehr von Kraftfahrzeugen und Pflichten der
Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeugbesitzer.
§ 80. Höchstgeschwindigkeiten.
(1) Soweit Fahrgeschwindigkeiten festgesetzt
werden, die auch unter den günstigsten Verkehrsverhältnissen
nicht überschritten werden
dürfen, sind sie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der technischen Entwicklung der
Kraftfahrzeuge nach Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit
durch Verordnung ziffernmäßig
festzusetzen. Bei allen Viehtransporten darf
eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten
werden.
(2) Der Landeshauptmann hat für einzelne
Kraftfahrzeuge im Hinblick auf ihre Bauart oder
ihren Erhaltungszustand aus Gründen der Verkehrs-
und Betriebssicherheit Beschränkungen der
Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Diese Höchstgeschwindigkeit
ist am Fahrzeug deutlich anzuschreiben.
§ 81. Betätigung der Warnvorrichtung.
(1) Die an jedem Kraftfahrzeug anzubringenden
Warnvorrichtungen dürfen nur insoweit betätigt
werden, als es die Sicherheit des Verkehrs
erfordert. Sofern nicht zur Abwehr einer Gefahr
Schallzeichen erforderlich sind, sind an ihrer
Stelle gut wahrnehmbare kurze und nicht unmittelbar
aufeinanderfolgende Blinkzeichen mit
den Scheinwerfern zulässig, wenn damit keine
Blendwirkung verbunden ist.
(2) Verboten ist jede länger als notwendig andauernde
oder ununterbrochene Betätigung der
akustischen Warnvorrichtung, insbesondere vor
Kirchen, entsprechend gekennzeichneten Schulen
und Krankenhäusern und zur Nachtzeit, die Abgabe
von akustischen Warnungszeichen nur zu
dem Zweck, um sich unter allen Umständen freie
Bahn zu schaffen, oder zu Zwecken, die mit der
Sicherheit des Verkehrs nicht zusammenhängen,
und die Abgabe von Warnungszeichen, wenn
Tiere scheuen.
(3) Der Landeshauptmann hat wegen des übermäßigen
Ansteigens des Straßenlärmes, oder wenn
auf Grund örtlicher Verhältnisse ein besonderes
Bedürfnis nach Ruhe besteht, oder auch zur Förderung
der Verkehrssicherheit für bestimmte
Orte oder für bestimmte Straßenstrecken und
für bestimmte Zeiten anzuordnen, daß die Betätigung
der akustischen Warnvorrichtungen nur
dann gestattet ist, wenn zur Abwendung einer
Gefahr kein anderes Mittel ausreicht. Die Ortsgemeinde
hat dieses Verbot an der Grenze des
verbauten Gebietes, der Ortschaft oder der betreffenden
Straßenstrecke durch Tafeln ersichtlich
zu machen.
§ 82. Anzeige der Fahrtrichtungsänderung
und Geschwindigkeitsverminderung.
Die Absicht zu wenden, die Fahrtrichtung zu
ändern oder die Geschwindigkeit innerhalb einer
kurzen Strecke wesentlich zu vermindern, ist
rechtzeitig zu erkennen zu geben. Dies geschieht
mit besonderen Anzeigevorrichtungen; sind
solche nicht vorhanden oder gestört, durch Handzeichen.
§ 83. Beleuchtung, Lesbarkeit der
Kennzeichentafeln.
(1) Während der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel sind Kraftfahrzeuge und Anhänger mit
entsprechenden, in den §§ 17 und 18 vorgesehe-
nen Einrichtungen zu beleuchten. Läßt sich
wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert
werden soll, oder aus zwingenden
anderen Gründen nicht vermeiden, daß die Beleuchtungs-
oder Rückstrahleinrichtungen verdeckt
werden, so ist eine entsprechend wirksame
Ersatzvorrichtung vorzusehen. Beim Halten
und Parken sind die Scheinwerfer abzublenden.
An hell beleuchteten Orten darf die Beleuchtung
der Fahrzeuge beim Halten und Parken abgestellt
werden. Bei Begegnung mit Fahrzeugen
jeder Art, bei größeren Menschenansammlungen
und vor geschlossenen Bahn- und Mautschranken
muß eine Blendwirkung vermieden werden.
Dies gilt auch beim Herannahen sich unmittelbar
neben der Fahrbahn bewegender Schienenfahrzeuge.
In verbautem Gebiet dürfen, wenn
eine hinreichende Sicht auf mindestens 30 m gewährleistet
ist, nur Stadtlicht, oder abgesehen
von optischen Warnungszeichen nach § 22, nur
abgeblendete Scheinwerfer benützt werden.
Suchscheinwerfer dürfen nur fallweise verwendet
werden.
(2) Die Kennzeichentafeln der Kraftfahrzeuge
und Anhänger müssen stets gut lesbar und die an
der Rückseite angebrachten bei Dunkelheit oder
bei starkem Nebel beleuchtet sein.
§ 84. Beladung.
(1) Durch die Ladung dürfen unbeschadet der
folgenden Bestimmungen das zulässige Gesamtgewicht
und die Breite keinesfalls, die übrigen
Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern
nicht wesentlich überschritten werden.
Bei Langgut- und Wirtschaftsfuhren und Viehtransporten
dürfen die Abmessungen und in
Ausnahmefällen wie bei unteilbaren Gütern
auch das zulässige Gesamtgewicht überschritten
werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf die
Verkehrssicherheit durch Verordnung bestimmt
wird. Die Ladung muß so verteilt und verwahrt
sein, daß die Verkehrssicherheit sowie Leben
und Gesundheit des Lenkers und der Mitfahrer
nicht gefährdet werden. Der Lenker ist verpflichtet,
auf Verlangen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes überprüfen zu lassen,
ob das zulässige Gesamtgewicht überschritten
wurde. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur
dann, wenn die Waage auf dem Wege zum Fahrziel
gelegen oder nicht mehr als 3 km von der
Fahrstrecke entfernt ist. Wird eine Überschreitung
des zulässigen Gesamtgewichtes festgestellt,
so kann der Ersatz der Kosten des Wägens dem
Kraftfahrzeugbesitzer auferlegt werden.
(2) Bei Personenbeförderung, auch im Führerhaus
von Lastkraftwagen, darf die im Zulassungsschein
hiefür festgesetzte Höchstzahl nicht überschritten
werden; hiebei werden zwei Kinder
unter zwölf Jahren als eine Person gerechnet;
bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen werden Kinder
unter fünf Jahren nicht gezählt.
(3) Das Mitführen von Personen oder Sachen
in einer Weise, die die Aufmerksamkeit oder die
Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt,
seine freie Sicht behindert oder die mitgeführten
Personen gefährdet, ist unzulässig. Auf dem
Soziussitz von Motorrädern dürfen nur Personen
mitgeführt werden, die das 10. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 85. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers.
(1) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf die
Fahrt erst antreten, wenn er sich davon überzeugt
hat, daß sich Fahrzeug und Ladung in betriebs-
und verkehrssicherem Zustand befinden
und auch sonst den Vorschriften entsprechen;
Wahrnehmungen über einen vorschriftswidrigen
Zustand hat er, wenn er nicht selbst Besitzer des
Kraftfahrzeuges ist, dem Besitzer zu melden.
(2) Ein Kraftfahrzeug darf nur in einer hiefür
geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung
gelenkt werden. Der Lenker darf während der
Fahrt die Lenkvorrichtung nicht loslassen und
hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges
entsprechend zu verhalten. Dem Lenker
ist es untersagt, ohne Zustimmung des Fahrzeugbesitzers
die Führung dritten Personen zu überlassen.
(3) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß das
Kraftfahrzeug nicht mehr Geräusche, Rauch oder
üblen Geruch erzeugt, als bei ordnungsmäßigem
Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar
ist.
(4) Der Lenker muß auf Fahrten seinen Führerschein
und den Zulassungsschein für das von ihm
geführte Kraftfahrzeug mitführen und den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf
Verlangen vorweisen.
(5) Bei Unfällen oder Sachbeschädigungen durch
Kraftfahrzeuge oder Anhänger ist jeder beteiligte
Lenker verpflichtet, sofort anzuhalten, sofern
sich das Fahrzeug in Bewegung befindet; er ist
ferner verpflichtet, Beistand anzubieten und bei
der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
eine Meldung zu erstatten, wenn nicht ein
Sicherheitsorgan an Ort und Stelle den Tatbestand
aufgenommen hat. Bei Sachschäden kann
diese Meldung unterbleiben, wenn die beteiligten
Lenker gegenseitig ihre Identität nachweisen. Von
jedem Unfall und jeder Sachbeschädigung hat
der Lenker den Besitzer des Kraftfahrzeuges zu
verständigen, wenn er nicht selber Besitzer des
Kraftfahrzeuges ist.
(6) Entfernt sich der Lenker vom Kraftfahrzeug,
so hat er den Motor abzustellen und das
Fahrzeug dagegen zu sichern, daß es abrollt oder
mißbräuchlich in Betrieb genommen wird.
(7) Gleitschutzvorrichtungen nach § 6 darf der
Lenker nur verwenden, wenn die Fahrbahn, abgesehen
von kurzen Unterbrechungen, mir
Schnee oder Eis bedeckt ist.
§ 86. Pflichten des Kraftfahrzeugbesitzers.
(1) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
ist verpflichtet, diese Fahrzeuge stets in
vorschriftsmäßigem Zustand zu halten. Überdies
hat er dafür zu sorgen, daß auf Fahrten mit
Kraftfahrzeugen Verbandzeug mitgeführt wird.
Der Besitzer eines im § 76 angeführten Kraftwagens
oder Anhängers ist auch verpflichtet,
größere Beschädigungen dieser Fahrzeuge dem
nach ihrem dauernden Standort zuständigen
Landeshauptmann zu melden.
(2) Die Führung eines Kraftfahrzeuges und die
Benützung eines Anhängers darf der Besitzer nur
solchen Personen überlassen, denen dies auf
Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gestattet ist. Er hat der Behörde auf Verlangen
Auskunft darüber zu erteilen, wem er jeweils die
Führung eines Kraftfahrzeuges und wem er die
Benützung eines Anhängers überlassen hat. Er
hat, wenn nötig, entsprechende Aufzeichnungen
zu führen.
(3) Der Besitzer hat dafür zu sorgen, daß jede
vermeidbare Gefährdung der Sicherheit oder
der Gesundheit des Lenkers und der sonst von
ihm beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern
beschäftigten Personen hintangehalten
wird. Er hat den Lenkern erforderlichenfalls
entsprechende Kälte- und Regenschutzbekleidung
beizustellen. Er darf den Lenker nur in einem
solchen Ausmaß beanspruchen, daß ihm die
sichere Führung des Fahrzeuges möglich ist.
(4) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet,
die für einschlägige Statistiken erforderlichen
Grundlagen, die jedoch nur zu statistischen
Zwecken verwendet werden dürfen, auf Verlangen
der Behörde auch in mehrfacher Ausfertigung
zu liefern.
§ 87. Mitführen von Anhängern und
Fuhrwerken.
(1) Auf Straßen dürfen von Kraftfahrzeugen
unbeschadet der folgenden Bestimmungen nur
solche Anhänger mitgeführt werden, die nach
dem IV. Abschnitt zum Verkehr zugelassen
sind. Nicht zugelassene Anhänger, Fuhrwerke
und Geräte dürfen von Kraftfahrzeugen nur
mitgeführt werden, wenn dabei die hiefür geltenden
Bedingungen eingehalten werden. Diese
Bedingungen sind durch Verordnung nach Gesichtspunkten
der Verkehrssicherheit insbesondere
hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit und
der Kenntlichmachung der Fahrzeuge und Geräte
durch Rückstrahler festzulegen, wobei auf
den jeweiligen Stand der technischen Entwicklung
Bedacht zu nehmen ist.
(2) Die zulässige Länge und das zulässige Gesamtgewicht
eines Kraftwagenzuges, die Art
seiner Bremsung, das Verhältnis des Gewichtes
und der Breite des ziehenden Fahrzeuges zu den
entsprechenden Maßen der Anhänger sowie die
Bedingungen, unter denen ein oder mehr als ein
Anhänger mitgeführt werden darf, sind nach
dem jeweiligen Stand der Technik und des Ausbaues
der Straßen und Brücken mit Bedachtnahme
auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung
festzusetzen.
(s) Kraftwagen, außer Personenkraftwagen,
müssen mit einem Anhängerzeichen nach § 17
versehen sein, wenn sie auch nur einen Anhänger
mitführen. Wird kein Anhänger mitgeführt, so
ist das Anhängerzeichen der Sicht zu entziehen.
Das Anhängerzeichen ist nicht erforderlich, wenn
schon nach der Bauart des Kraftfahrzeuges das
Mitführen eines Anhängers erkennbar ist oder
wenn mit Rücksicht auf die Bauart des Kraftfahrzeuges
oder Anhängers eine bestimmte Geschwindigkeit
nicht überschritten werden kann.
Die näheren Bestimmungen werden nach dem
jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung
festgelegt, wobei auf die Verkehrssicherheit Bedacht
zu nehmen ist.
(4) Kann der Lenker des ziehenden Kraftfahrzeuges
die Bremse des Anhängers nicht oder nur
unter Gefährdung der Verkehrssicherheit betätigen,
so muß ein geeigneter Bremser mitfahren;
für ihn muß ein sicherer Sitz mit Fußrasten,
Lehne und Anhaltevorrichtungen vorhanden
sein. Von der Verpflichtung zur Besetzung
des Bremsersitzes hat die Behörde zu entheben,
wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
und die örtlichen Gegebenheiten dies rechtfertigen
und die Verkehrssicherheit hiedurch nicht
beeinträchtigt wird.
(5) Selbständig gelenkte Anhänger dürfen nur
von Personen bedient werden, die zu ihrer Lenkung
geeignet sind.
(c) Anhängeschlitten dürfen nur verwendet
werden, wenn die Fahrbahn mit Schnee oder Eis
bedeckt ist.
§ 88. Abschleppen von Kraftfahrzeugen.
(1) Beim Abschleppen eines nicht mit eigener
Kraft fortbewegten Kraftfahrzeuges muß dessen
Lenkvorrichtung und mindestens eine Bremse
gebrauchsfähig sein, sofern ein solches Kraftfahrzeug
nicht unter teilweisem Hochheben oder
mittels Schleppstange abgeschleppt wird. Beim
Abschleppen eines nicht bremsbaren Fahrzeuges
mittels Schleppstange muß die Lenkvorrichtung
gebrauchsfähig und das Gewicht des ziehenden
Fahrzeuges wesentlich höher sein als das des gezogenen.
Nicht starre Verbindungen zwischen
schleppendem und geschlepptem Fahrzeug
dürfen nicht länger als 8 m sein und sind durch
Lappen oder auf andere Art gut sichtbar zu
machen. Für das Abschleppen genügt der zur
Lenkung des ziehenden Fahrzeuges erforderliche
Führerschein. Die Lenkung des abzuschleppenden
Fahrzeuges darf nur einer mit der Handhabung
der Lenk- und Bremsvorrichtung vertrauten
Person überlassen werden. Erforderlichenfalls ist
für eine entsprechende Notbeleuchtung des abzuschleppenden
Fahrzeuges vorzusorgen.
(2) Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeuges
unter teilweisem Hochheben muß das schleppende
Fahrzeug mit einem Anhängerzeichen nach
§ 17 versehen sein.
§ 89. Personenbeförderung.
(1) Auf Kraftfahrzeugen, die nicht als Omnibusse
zugelassen sind, dürfen einschließlich des
Lenkers höchstens neun Personen, gleichgültig ob
Erwachsene oder Kinder, befördert werden, vorausgesetzt,
daß ihre Sicherheit gewährleistet ist.
Wenn es das öffentliche Interesse in überwiegendem
Maße, zum Beispiel bei einer Verkehrsnotlage,
erfordert, kann die Behörde die
Beförderung von mehr als neun Personen auf
Lastkraftwagen zulassen, wobei die im § 72
Abs. 3 vorgesehenen Bedingungen vorzuschreiben
sind.
(2) Auf anderen als den im § 72 genannten
Anhängern dürfen Personen nur befördert werden,
wenn die Bedingungen eingehalten werden,
die die Verkehrssicherheit gewährleisten. Diese
Bedingungen werden besonders für die im Rahmen
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
verwendeten Anhänger und für Möbelwagen
nach dem jeweiligen Stand der Technik durch
Verordnung bestimmt, wobei die wirtschaftlichen
Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Als
solche Bedingungen können zum Beispiel die
Festlegung einer Höchstgeschwindigkeit und
die Vorsorge einer Bremsmöglichkeit festgelegt
werden.
(3) Für die Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen etwa erforderliche gewerberechtliche
Bewilligungen werden durch eine Zulassung
nach Abs. 1 nicht ersetzt.
§ 90. Ausnahmebestimmungen von
den Verkehrsvorschriften.
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die von Feuerwehren
oder im öffentlichen Sicherheits-, Hilfs-
oder im Rettungsdienst verwendet werden, unterliegen
bei Einsatzfahrten nicht den Vorschriften
über die Höchstgeschwindigkeit und über die
Personenbeförderung, wenn Gefahr im Verzug
ist oder wenn öffentliche Interessen das Überschreiten
dieser Vorschriften erfordern. Bei
diesen Fahrten sind die besonderen Warnvorrichtungen
nach § 22 Abs. 2 zu verwenden. Nur
bei Einsatzfahrten soldier Fahrzeuge dürfen
Blaulichtlampen verwendet werden.
§ 91. Geltung der Straßenpolizeivorschriften.
Die Straßenpolizeivorschriften werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
XI. ABSCHNITT.
Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern.
§ 92. Persönliche Voraussetzungen
zur Errichtung und zum Betrieb
einer Fahrschule.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Fahrschulen
zur Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern
sowie die Ausübung der Lehrtätigkeit an
solchen Schulen sind an die Bewilligung des
Landeshauptmannes gebunden. In der Bewilligung
ist auszusprechen, für welche Kraftfahrzeuggruppen
die Ausbildung erfolgen darf.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb von Fahrschulen darf nur an physische
Personen österreichischer Staatsbürgerschaft erteilt
werden. Sie müssen vertrauenswürdig sein
und Gewähr für die Leistungsfähigkeit der Fahrschule
bieten; ihr ordentlicher Wohnsitz muß
so gelegen sein, daß von ihnen die unmittelbare
persönliche Ausübung einer entsprechenden
Tätigkeit in der Fahrschule erwartet werden
kann; weitere Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung sind
a) die fachliche Befähigung und Fähigkeit, die
notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse
in geeigneter Weise zu vermitteln; über das
Vorliegen dieser Voraussetzungen für die
in Betracht kommenden Kraftfahrzeuggruppen
hat der Landeshauptmann ein
Gutachten der Fahrschulprüfungskommission
gemäß § 106 einzuholen, das auf Grund
einer Prüfung zu erstatten ist. Die näheren
Bestimmungen über diese Prüfung werden
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend
durch Verordnung festgelegt;
b) die erfolgreiche Absolvierung der Abteilung
Maschinenbau oder Elektrotechnik einer
technischen Hochschule oder mindestens
die Reifeprüfung an einer höheren Abteilung
maschinen- oder elektrotechnischer
Richtung einer Gewerbeschule oder eine
gleichwertige Ausbildung. Ob die Ausbildung
als gleichwertig anzusehen ist, entscheidet
das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau. Besteht ein Mangel an
Fahrschullehrern für die Erteilung des theoretischen
Unterrichtes, so hat das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
vom Nachweis dieser schulmäßigen Ausbildung
bei einem Fahrlehrer, der die Bewilligung
zur Erteilung des praktischen
Unterrichtes besitzt, abzusehen, wenn er
durch mindestens fünf unmittelbar vorangegangene
Jahre mit nachweislich gutem
Erfolg diese Lehrtätigkeit ausgeübt hat;
c) der mindestens dreijährige Besitz eines
Führerscheines jener Gruppe von Kraftfahrzeugen,
zu deren Führung die Ausbildung
erfolgen soll, und der Nachweis, daß
sie während der letzten fünf Jahre mindestens
durch drei Jahre solche Fahrzeuge
tatsächlich und ohne erhebliche Anstände
gelenkt haben;
d) der Nachweis, daß der Einschreiter Gelegenheit
hatte, in einem geeigneten Betrieb
oder in einer Fahrschule Erfahrungen auf
dem Gebiete des Kraftfahrwesens zu gewinnen.
(3) Der Betrieb einer Fahrschule ist, abgesehen
von den Fällen des § 94, vom Inhaber der Bewilligung
selbst zu führen. Er ist zur Erteilung
des theoretischen und praktischen Unterrichtes
berechtigt. Wenn der Inhaber infolge länger
andauernder Krankheit an der persönlichen
Weiterführung der Schule verhindert ist, hat er
einen verantwortlichen Leiter im Sinne des § 95
zu bestellen. Die Führung einer Fahrschule durch
einen Leiter ist sonst nur dann zulässig, wenn
zwingende, in der Person des Inhabers liegende
Gründe es gerechtfertigt erscheinen lassen. Die
Bewilligung kann zurückgenommen werden,
wenn die Fahrschule nicht binnen sechs Monaten
eröffnet wird oder wenn der Betrieb während
der gleichen Dauer geruht hat; sie ist zurückzunehmen,
wenn der Nichtbetrieb auf Umstände
zurückzuführen ist, die vom Inhaber verschuldet
wurden.
(4) Landwirtschaftliche Lehr-, Versuchs- und
Prüfungsanstaken sind befugt, ihre Schüler in
der Lenkung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen
auszubilden, wenn dies zur Erreichung
des Lehrzieles erforderlich ist und der Landeshauptmann
das Bedürfnis hiefür feststellt. Diese
Anstalten haben hiefür einen Leiter im Sinne des
§ 95 zu bestellen. Die Bestimmungen der §§ 93
und 97 bis 99 gelten sinngemäß. Die Abhaltung
von Fahrkursen außerhalb des Standortes ist
nur in einer anderen landwirtschaftlichen Lehr-,
Versuchs- und Prüfungsanstalt für die Schüler
dieser Anstalt zulässig und bedarf der Bewilligung
des in Betracht kommenden Landeshauptmanns,
die jeweils nur für einen Kurs gilt.
(5) Technische und gewerbliche Lehranstalten
maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind
befugt, ihre Schüler des vierten und fünften
Jahrganges einer höheren Abteilung oder der
dritten Klasse einer Fachschule in der Lenkung
von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn dies zur
Erreichung des durch den Lehrplan vorgeschriebenen
Lehrzieles erforderlich ist und der Landeshauptmann
die Erfüllung der Voraussetzungen,
die in den sinngemäß anzuwendenden §§ 93
Abs. 2, 95 und 97 bis 99 vorgesehen sind, festgestellt
hat.
§ 93. Sachliche Voraussetzungen
zur Errichtung und zum Betrieb
einer Fahrschule.
(1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb einer Fahrschule darf nur erteilt werden,
wenn für diese an dem in Aussicht genommenen
Standort Bedarf besteht. Über die Frage des
Bedarfes ist die Behörde und gemäß § 100 die
gesetzliche Interessenvertretung zu hören.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum
Betrieb einer Fahrschule darf nur erteilt werden,
wenn die für die Ausbildung erforderlichen und
geeigneten Räume, Schulfahrzeuge und Lehrmittel
sowie befähigte Lehrkräfte sichergestellt
sind. Die Lehrbehelfe müssen sowohl für die
theoretische als auch für die praktische Ausbildung
geeignet sein und dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechen. Die Schulfahrzeuge
müssen mit doppeltem Bedienungsmechanismus
für Bremsen und Kupplung versehen sein. Eine
Einflußnahme des Fahrlehrers auf die Fahrweise
des Schülers muß jederzeit möglich sein. Außerdem
müssen die Schulfahrzeuge hinsichtlich ihrer
Bauart und ihrer Ausrüstung den allgemein
im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht
kommenden Führerscheingruppe entsprechen.
Schulfahrzeuge müssen von vorne und
von hinten als solche durch eine Aufschrift erkennbar
sein, in der auch die vom Landeshauptmann
zu genehmigende Bezeichnung der Fahrschule
enthalten ist.
§ 94. Betrieb durch Witwen und
Nachkommen.
(1) Beim Ableben des Inhabers der Bewilligung
gilt diese auch für die Witwe während der
Dauer ihres Witwenstandes und für die unmittelbaren
minderjährigen Nachkommen während
der Dauer ihrer Minderjährigkeit. In diesen
Fällen ist für die Nachkommen, und wenn die
Witwe die Voraussetzungen des § 92 nicht erfüllt,
für diese ein Leiter im Sinne des § 95 zu
bestellen.
(2) Wenn die Bewilligung infolge Zurücklegung
durch den Schulinhaber oder infolge seines Ablebens
erlischt, sind allenfalls vorhandene unmittelbare
großjährige Nachkommen bei der
Erteilung einer neuen Bewilligung vor anderen
Bewerbern zu berücksichtigen, auch wenn sie die
Voraussetzungen nach § 92 Abs. 2 lit. a bis d
nicht erfüllen. In gleicher Weise sind die Witwe
im Falle ihrer Wiederverehelichung und die
unmittelbaren Nachkommen nach Erreichung der
Großjährigkeit vor anderen Bewerbern zu berücksichtigen.
Erforderlichenfalls ist ein Leiter im
Sinne des § 95 zu bestellen.
§ 95. Leiter.
Zum Leiter nach § 92 Abs. 3, 4 und 5 und nach
§ 94 Abs. 1 und 2 darf nur eine Person bestellt
werden, die die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2
erfüllt. Er ist zur Erteilung des theoretischen
und praktischen Unterrichtes berechtigt. Er darf
nur zum Leiter weiterer Fahrschulen bestellt
werden, wenn die Erfüllung seiner Verpflichtungen
auch mit Rücksicht auf die örtlichen und
sonstigen Verhältnisse gewährleistet ist. Seine
Bestellung bedarf der Genehmigung durch den
Landeshauptmann. Diese ist zu erteilen, wenn
die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
§ 96. Standortverlegung und Fahrkurse
außerhalb des Standortes.
(1) Eine Verlegung des Standortes der Fahrschule
ist nur innerhalb desselben Bundeslandes
und nur mit Genehmigung des Landeshauptmannes
zulässig, der hiebei die Bedarfsfrage zu
berücksichtigen hat.
(2) Die Abhaltung von Fahrkursen außerhalb
des Standortes der Fahrschule ist nur innerhalb
des betreffenden Bundeslandes und nur mit Genehmigung
des Landeshauptmannes zulässig; hiebei
ist gleichfalls die Bedarfsfrage zu berücksichtigen.
Die Genehmigung gilt jeweils nur für einen
Kurs.
§ 97. Aufnahme des Fahrschulbetriebes
und Fahrlehrerausweis.
(1) Der Fahrschulbetrieb darf erst nach Erteilung
der Zustimmung des Landeshauptmannes
aufgenommen werden. Diese Zustimmung ist
nach Überprüfung der Schulräume, Schulfahrzeuge
und Lehrmittel zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb
gegeben sind. Der gleichen Zustimmung
unterliegen beabsichtigte Änderungen hinsichtlich
der Schulräume und der Schulfahrzeuge.
Wird die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen
nach dem Einbringen des Ansuchens erteilt, so
kann der Schulinhaber den Betrieb im geänderten
Stand vorläufig fortsetzen. In den Schulräumen
sind der vollständige Fahrschultarif und
auf Anordnung des Landeshauptmannes auch
andere Bekanntmachungen anzuschlagen.
(2) Der Schulinhaber hat die Verwendung aller
Lehrpersonen und Änderungen im Stande des
Lehrpersonals dem Landeshauptmann anzuzeigen
und für alle im praktischen Fahrunterricht
tätigen Lehrpersonen, gegebenenfalls auch
für sich selbst, um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises
anzusuchen. Die Ausstellung darf nur
verweigert werden, wenn die Lehrpersonen den
Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht
entsprechen oder erst den Nachweis der Vertrautheit
mit den örtlichen Verhältnissen nach § 98
Abs. 4 zu erbringen haben. Bei Erteilung des
praktischen Unterrichtes muß der Fahrlehrerausweis
stets mitgeführt werden. Bei Beendigung
des Anstellungsverhältnisses oder bei Einstellung
des Schulbetriebes sind diese Ausweise dem
Landeshauptmann zurückzustellen.
§ 98. Fahrschullehrer und
Fahrlehrer.
(1) Die Bewilligung zur Erteilung des theoretischen
Unterrichtes als Fahrschullehrer darf nur
österreichischen Staatsbürgern erteilt werden, die
vertrauenswürdig sind und die Voraussetzungen
nach § 92 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen. Fahrschullehrer
sind auch zur Erteilung des praktischen
Unterrichtes berechtigt. Personen, über deren
Eignung im Sinne des § 92 Abs. 2 lit. a ein Gutachten
der Fahrschulprüfungskommission noch
nicht abgegeben wurde, die aber sonst den Voraussetzungen
für Fahrschullehrer entsprechen,
kann auf Ansuchen für längstens drei Monate
und nur einmal die Bewilligung erteilt werden,
als Probefahrschullehrer in einer Fahrschule zu
unterrichten.
(2) Die Bewilligung zur Erteilung des praktischen
Unterrichtes als Fahrlehrer darf nur
österreichischen Staatsbürgern erteilt werden,
die vertrauenswürdig sind und die Voraussetzungen
des § 92 Abs. 2 lit. a und c erfüllen.
Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Strebt ein Fahrschullehrer oder Fahrlehrer
die Ausdehnung seiner Berechtigung auf weitere
Gruppen von Kraftfahrzeugen oder ein Fahrlehrer
für den praktischen Unterricht die Berechtigung
für den theoretischen Unterricht an,
so hat der Landeshauptmann ein ergänzendes
Gutachten der Fahrschulprüfungskommission
einzuholen.
(4) Die erteilte Berechtigung gilt für das ganze
Bundesgebiet mit der Einschränkung, daß die
Erteilung des praktischen Unterrichtes vom örtlich
zuständigen Landeshauptmann an den Nachweis
der Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen
zu binden ist, wenn es die Verkehrssicherheit
erfordert.
§ 99. Aufsicht.
(1) Fahrschulen unterliegen der Aufsicht des
Landeshauptmanns. Er hat sich von der Leistung
der Schulen und vom ordnungsmäßigen
Zustand der Lehrbehelfe, insbesondere der
Schulfahrzeuge, zu überzeugen.
(2) Der Landeshauptmann kann jederzeit überprüfen,
ob die Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung für den Inhaber, den Leiter
und die Fahrschullehrer noch gegeben sind und
hat, wenn dies nicht zutrifft, die betreffende
Bewilligung zurückzunehmen. Wird einem Schulinhaber,
einem Leiter oder einem Lehrer für
den theoretischen Unterricht wegen eines körperlichen
Gebrechens der Führerschein entzogen,
so bildet dies allein noch keinen Grund für die
Zurücknahme der Bewilligung. Diese Personen
sind aber nicht mehr befugt, praktischen Fahrunterricht
zu erteilen.
(3) Die Bewilligung zum Schulbetrieb ist auch
zurückzunehmen, wenn die Leistungsfähigkeit
der Schule offensichtlich hinter dem angestrebten
Lehrzweck zurückbleibt und andere Mittel, insbesondere
die Androhung dieser Maßnahme an
den Schulinhaber oder Leiter, nicht ausreichen, um
einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu erreichen.
§ 100. Gesetzliche Interessenvertretung.
Bevor die Bewilligung, eine Fahrschule zu errichten
oder Kurse abzuhalten, erteilt oder die
Verlegung des Standortes einer Fahrschule genehmigt
wird, ist die zuständige Fachorganisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft zu
hören. Wird entgegen der Stellungnahme dieser
Fachorganisation eine derartige Bewilligung erteilt,
so steht ihr die Berufung offen.
§ 101. Übungsfahrten.
(1) Personen, die nicht im Dienste einer Fahrschule
stehen, kann unter folgenden Voraussetzungen
die Bewilligung zur Vornahme von
Übungsfahrten zur Ausbildung von Führerscheinwerbern
durch die nach dem Wohnort des
Lehrenden zuständige Behörde erteilt werden
die Übungsfahrten dürfen nicht gegen Entgelt
oder gewerbsmäßig vorgenommen werden, der
Lehrende muß während der unmittelbar vorangegangenen
drei Jahre ohne erhebliche Anstände
ein Kraftfahrzeug jener Gruppe, mit dem die
Übungsfahrten vorgenommen werden sollen, tatsächlich
geführt haben. Der Lernende muß das
für die Führung des betreffenden Kraftfahrzeuges
in Betracht kommende Lebensalter erreicht
haben. Der Bewilligungsbescheid ist bei Übungsfahrten
mitzuführen.
(2) Übungsfahrten zur Heranbildung des Nachwuchses
der Berufskraftfahrer der Dienststellen
der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie oder
der Kraftwagenbetriebe der Post- und Telegraphenverwaltung,
der Österreichischen Bundesbahnen
und der Gemeinden mit mehr als
50.000 Einwohnern sind nicht bewilligungspflichtig
im Sinne des Abs. 1, wenn sie im Rahmen
von Lehrgängen durchgeführt werden, die
von Ausbildnern aus dem Personalstand dieser
Dienststellen geleitet werden. Diese Ausbildner
müssen über entsprechende Erfahrungen und
Kenntnisse verfügen; ihre Verwendung als Ausbildner
bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes.
Die Dienststellen haben dem
Landeshauptmann alljährlich im Monat Jänner
ein Verzeichnis jener Bediensteten zu übersenden,
die zur Ausbildung der ihrem Personalstand
angehörenden Berufskraftfahrer herangezogen
werden. In dem Verzeichnis sind die
Personaldaten, die sonstige dienstliche Verwendung
der Ausbildner und ihre theoretische
Vorbildung anzugeben; die Genehmigung gilt
als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Frist von
vier Wochen ausdrücklich verweigert wird. Diese
Bestimmungen sind für die Ausbildung von
Kraftfahrzeuglenkern der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen
sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Lehrende hat dafür zu sorgen, daß der
Lernende die Verkehrsvorschriften genau beachtet.
Er hat erforderlichenfalls durch rechtzeitige
Einwirkung auf die Führung des Kraftfahrzeuges
Unfällen vorzubeugen und darf den
Lernenden nicht in Verkehrsverhältnisse bringen,
denen dieser nicht gewachsen ist.
(4) Bei Übungsfahrten auf Straßen ist an der
Vorder- und Rückseite mehrspuriger Kraftfahrzeuge
eine Tafel mit der Aufschrift „Übungsfahrt"
anzubringen.
XII. ABSCHNITT.
Behörden, Kommissionen, Vergütungen und
Kraftfahrbeirat.
§ 102. Behörden.
(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird, ist zur Vornahme der
darin vorgesehenen Amtshandlungen die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde diese
berufen. Dieser Behörde obliegt auch die Bestellung
eines Kollegiums von Sachverständigen,
der Führerscheinentziehungskommission, zur
Abgabe von Gutachten über die Ergebnisse von
Verfahren zur Entziehung eines Führerscheines
gemäß § 64 Abs. 4.
(2) Dem Landeshauptmann obliegt, außer den
ihm nach diesem Bundesgesetz sonst noch zufallenden
Aufgaben, die Bestellung folgender
Kollegien von Sachverständigen
a) der Einzelprüfungskommission zur Abgabe
von Gutachten darüber, ob einzelne
Kraftfahrzeuge und Anhänger den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der Verordnungen,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes
zu erlassen sind, entsprechen. Der
Landeshauptmann kann zur Abgabe dieser
Gutachten auch die Bundesversuchsanstalt
für Kraftfahrzeuge heranziehen;
b) der Lenkerprüfungskommission zur Abgabe
von Gutachten über die fachliche
Befähigung von Führerscheinwerbern;
c) der Fahrschulprüfungskommission zur Abgabe
von Gutachten über die fachliche Befähigung
von Bewerbern um die Berechtigung
zur Führung von Fahrschulen oder
als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer und
über die Fähigkeit dieser Bewerber, die
notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse
in geeigneter Weise zu vermitteln.
(3) Dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau obliegt, außer den ihm nach diesem
Bundesgesetz sonst noch zufallenden Aufgaben,
die Bestellung eines Kollegiums von Sachverständigen,
der Typenprüfungskommission zur Abgabe
von Gutachten darüber, ob Typen von
Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Einrichtungs-
oder Ausrüstungsgegenständen den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnungen,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes
zu erlassen sind, entsprechen und ob gegen die
Verwendung von Kraftfahrzeugen, deren Genehmigung
nach § 33 angestrebt wird, vom
Standpunkt der Verkehrssicherheit Bedenken
bestehen. Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau kann die Mitglieder der
Kommissionen nach Abs. 2 und 3 zu den erforderlichen
Arbeitstagungen einberufen.
§ 103. Typenprüfungskommission.
(1) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat zu Sachverständigen in der
Typenprüfungskommission einen Vertreter des
Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe und folgende Personen zu bestellen
1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
befaßte Diplom-Ingenieure des Maschinenbaues
oder der Elektrotechnik im Personalstand einer
Gebietskörperschaft; diese müssen mindestens
seit drei Jahren im Besitz eines Führerscheines
der Gruppe C sein; soweit es sich um Bedienstete
aus dem Personalstand eines Bundeslandes
handelt, hat die Bestellung bei Nachweis der
Eignung auf Antrag des Landeshauptmanns zu
erfolgen;
2. im Bedarfsfalle auch nicht dem Personalstand
einer Gebietskörperschaft angehörende
Personen, bei denen folgende Voraussetzungen
gegeben sind
a) österreichische Staatsbürgerschaft,
b) das Diplom als Ingenieur im Maschinenbau
oder in der Elektrotechnik an einer technischen
Hochschule,
c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im
Kraftfahrwesen,
d) die befugte Lenkung von Kraftfahrzeugen
mindestens der Gruppe C in den letzten
drei Jahren.
(2) Bei der Bestellung der Sachverständigen in
der Typenprüfungskommission sind aus jedem
Bundesland auf Antrag des Landeshauptmanns
zwei Personen heranzuziehen. Aus dem Kreis
der im Abs. 1 Z. 1 genannten Sachverständigen
hat das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
den Vorsitzenden der Typenprüfungskommission
zu bestellen.
§ 104. Einzelprüfungskommission.
(1) Der Landeshauptmann hat zu Sachverständigen
in der Einzelprüfungskommission zu bestellen
1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
befaßte Diplom-Ingenieure des Maschinenbaues
oder der Elektrotechnik im Personalstand einer
Gebietskörperschaft; diese müssen mindestens
seit drei Jahren im Besitz eines Führerscheines
der Gruppe C sein;
2. im Bedarfsfalle auch nicht dem Personalstand
einer Gebietskörperschaft angehörende
Personen, bei denen folgende Voraussetzungen
gegeben sind
a) österreichische Staatsbürgerschaft,
b) das Diplom als Ingenieur im Maschinenbau
oder in Elektrotechnik an einer technischen
Hochschule,
c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im
Kraftfahrwesen,
d) die befugte Lenkung von Kraftfahrzeugen
mindestens der Gruppe C in den letzten
drei Jahren.
(2) Zu Sachverständigen in der Einzelprüfungskommission
kann der Landeshauptmann auch
Personen bestellen, die das Reifeprüfungszeugnis
einer höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer
Richtung an einer Gewerbeschule
besitzen und den sonstigen Erfordernissen des
Abs. 1 entsprechen.
(3) Vor der Bestellung der in den Abs. 1 und 2
genannten Sachverständigen hat sich der Landeshauptmann
von ihrer besonderen Eignung zu
überzeugen.
(4) Aus dem Kreise der Sachverständigen, die
den Erfordernissen nach Abs. 1 Z. 1 entsprechen,
hat der Landeshauptmann den Vorsitzenden der
Einzelprüfungskommission zu bestellen.
§ 105. Lenkerprüfungskommission.
(1) Der Landeshauptmann hat zu Sachverständigen
in der Lenkerprüfungskommission zu bestellen
1. für die Prüfung über technische Fragen und
für die praktische Prüfung Personen, die den
Anforderungen des § 103 entsprechen;
2. für die Prüfung der Verkehrsvorschriften
auch bei der praktischen Prüfung besonders geeignete
rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand
einer Verwaltungsbehörde und auf
Antrag einer im Bundesland befindlichen Bundespolizeibehörde
auch besonders geeignete
rechtskundige Bedienstete dieser Behörde. Die
zu berufenden rechtskundigen Bediensteten
müssen seit mindestens drei Jahren im Besitz
eines Führerscheines der Gruppe B sein. Im Bedarfsfall
können auch nicht dem Personalstand
einer Gebietskörperschaft angehörende Personen
bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen
gegeben sind
a) österreichische Staatsbürgerschaft,
b) Absolvierung der juristischen Studien an
einer österreichischen Hochschule,
c) die befugte Lenkung von Kraftfahrzeugen
mindestens der Gruppe B in den letzten
drei Jahren.
(2) Vor der Bestellung der im Abs. 1 genannten
Sachverständigen hat sich der Landeshauptmann
von ihrer besonderen Eignung zu überzeugen.
(3) Aus dem Kreise der dem Personalstand
einer Gebietskörperschaft angehörenden Sachverständigen
mit Hochschulbildung hat der Landeshauptmann
den Vorsitzenden der Lenkerprüfungskommission
zu bestellen.
§ 106. Fahrschulprüfungskommission.
Der Landeshauptmann hat zu Sachverständigen
in der Fahrschulprüfungskommission Per-
sonen zu bestellen, die die Voraussetzungen für
den Vorsitzenden einer Lenkerprüfungskommission
gemäß § 105 Abs. 3 erfüllen.
§ 107. Vergütungen.
Den Mitgliedern der im § 102 aufgezählten
Kommissionen und den Ärzten, die gemäß § 58
Abs. 2 zur Abgabe von Gutachten herangezogen
werden, gebühren, soweit diese Sachverständigen
nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft
angehören, für ihre Gutachtertätigkeit die in der
Anlage angeführten Vergütungen. Diese Vergütungen
werden von den Gebietskörperschaften,
denen die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten
des Kraftfahrwesens zufließen, flüssiggemacht.
Ob und inwieweit den vorerwähnten
Sachverständigen, die dem Personalstand einer
Gebietskörperschaft angehören, für ihre Gutachtertätigkeit
eine Vergütung gebührt, richtet
sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über
die Zuerkennung von Nebengebühren. Die Gebietskörperschaften,
denen die Verwaltungsabgaben
in den Angelegenheiten des Kraftfahrwesens
zufließen, haben den Gebietskörperschaften,
deren Personalstand die Sachverständigen
angehören, für die Gutachtertätigkeit dieser
Sachverständigen und den damit verbundenen
Amtsaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen
der Anlage eine als Einnahme der Gebietskörperschaft
zu behandelnde Vergütung zu leisten.
Diese Vergütung gebührt den Gebietskörperschaften
auch dann, wenn der ihrem Personalstand
angehörende Bedienstete selbst keine
oder eine niedrigere Nebengebühr erhält, als den
Vergütungsansätzen der Anlage entspricht. Soweit
die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge
Prüfungen und Überprüfungen von Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen
vornimmt oder hiefür
ihrem Personalstand angehörende Bedienstete
beistellt, gebührt ihr und nicht den Bediensteten
nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage
eine als Bundeseinnahme zu behandelnde Vergütung.
§ 108. Führerscheinentziehungskommission.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese, hat zu Sachverständigen in die
Führerscheinentziehungskommission in gleicher
Anzahl mindestens je drei geeignete Berufskraftfahrzeuglenker,
die von der zuständigen Arbeiterkammer,
und andere geeignete Kraftfahrzeuglenker,
die von der zuständigen Kammer der
gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen werden,
zu bestellen. Bei ihrer Auswahl ist tunlichst
darauf Bedacht zu nehmen, daß Inhaber der
verschiedenen Führerscheingruppen vertreten
sind. Bei diesen Sachverständigen müssen folgende
Voraussetzungen gegeben sein
a) österreichische Staatsbürgerschaft,
b) Besitz eines Führerscheines seit mindestens
drei Jahren,
c) die tatsächliche Lenkung eines Kraftfahrzeuges
mindestens durch drei Jahre, und
zwar ohne erhebliche Anstände.
(2) Die Mitglieder der Führerscheinentziehungskommission
bekleiden ihr Amt als unentgeltliches
Ehrenamt und sind bei ihrer Bestellung
mit Handschlag zu verpflichten, ihre
Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen
abzugeben und über die amtlich zu ihrer Kenntnis
gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu
bewahren.
(3) Bei Einholung der Gutachten der Führerscheinentziehungskommission
ist stets je ein Vertreter
der Berufskraftfahrzeuglenker und der
anderen Kraftfahrzeuglenker heranzuziehen. Das
Gutachten kann mündlich oder schriftlich abgegeben
werden. Wird das Gutachten trotz ausgewiesener
Verständigung nicht innerhalb von
zwei Wochen abgegeben, so ist dessen ungeachtet
das behördliche Verfahren fortzusetzen.
§ 109. Kraftfahrbeirat.
(1) Zur sachverständigen Beratung in Kraftfahrangelegenheiten
wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau ein Kollegium
von Sachverständigen, der Kraftfahrbeirat,
bestellt. Dieser ist vor allem berufen, zu den das
Kraftfahrwesen berührenden Entwürfen von Gesetzen
und Verordnungen Gutachten abzugeben.
(2) Der Kraftfahrbeirat besteht aus 19 Mitgliedern,
und zwar aus
a) je einem aus folgenden Interessentenkreisen
1. Kraftfahrzeugbauindustrie,
2. Kraftfahrzeughilfsindustrie,
3. Karosseriebauindustrie,
4. Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,
5. Kraftfahrzeughandel,
6. Versicherungsanstalten,
7. Sozialversicherung,
8. Lastfuhrwerker,
9. Personenfuhrwerker,
10. Berufskraftfahrer des Lastfuhrwerkgewerbes,
11. Berufskraftfahrer des Personenfuhrwerkgewerbes,
12. Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,
13. Nutzkraftwagenbesitzer,
14. Privatunternehmungen des öffentlichen
Eisenbahnverkehrs,
15. Fahrschulen
und
b) je zwei aus folgenden Interessentenkreisen
1. Landwirtschaft,
2. Kraftfahrsport.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
(3) Die Vorschläge für die Bestellung von Beiratsmitgliedern
nach lit. a Z. 1 bis 6, 8, 9, 13,
14 und 15 sind von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, für die Bestellung von
Beiratsmitgliedern nach lit. a Z. 7, 10, 11 und 12
vom Österreichischen Arbeiterkammertag, für
die Bestellung von Beiratsmitgliedern nach lit. b
Z. 1 von den Landwirtschaftskammern Österreichs
zu erstatten. Für die Bestellung der Beiratsmitglieder
nach lit. b Z. 2 ist kein Vorschlag
erforderlich.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Kraftfahrbeirates müssen österreichische Staatsbürger
und in jeder Hinsicht vertrauenswürdig
sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
werden. Sie ist auf Antrag der vorschlagsberechtigten
Stelle oder dann zurückzunehmen,
wenn der Bestellte
a) wegen eines Verbrechens oder wegen eines
Vergehens oder einer aus Gewinnsucht begangenen
Übertretung vom Gericht verurteilt
worden ist;
b) voll oder beschränkt entmündigt wurde
oder wenn
c) gegen ihn ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
eröffnet wurde.
(5) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann die Bestellung einer vorgeschlagenen
Person ablehnen und einen neuen
Vorschlag verlangen. Wird diesem Verlangen
innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht entsprochen,
so nimmt das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau die Bestellung ohne
Vorschlag vor.
(6) Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates ist
der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
oder der von ihm mit seiner Vertretung
betraute Beamte. Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates
kann fallweise zur Mitarbeit auch andere
Fachleute heranziehen und zur Erleichterung der
Arbeit Ausschüsse bilden.
(7) Die Bundesministerien, die Ämter der Landesregierungen
und die Bundespolizeidirektionen
sind berechtigt, zu den Verhandlungen des Kraftfahrbeirates
Vertreter zu entsenden. Sie sind von
den Beratungsgegenständen rechtzeitig zu verständigen.
Sie können bei den Verhandlungen das
Wort ergreifen, nehmen aber an Abstimmungen
nicht teil.
(8) Das Amt eines Beiratsmitgliedes ist ein unentgeltliches
Ehrenamt. Entschädigungen für
Reisen und Aufenthaltsauslagen oder Vergütungen
für Zeitversäumnis werden nicht geleistet.
Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
Die Beiratsmitglieder sind bei ihrer Bestellung
mit Handschlag zu verpflichten, über die amtlich
zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten
Stillschweigen zu bewahren.
(9) Der Vorsitzende hat, soweit sich keine einheitliche
Meinung finden läßt, dafür zu sorgen,
daß die Meinung jedes Mitgliedes, das sich nicht
der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift
zum Ausdruck kommt.
XIII. ABSCHNITT.
Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen.
§ 110. Übergangsbestimmungen
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zum Verkehr
zugelassen worden sind, müssen, soweit nicht
schon bisher eine Verpflichtung dazu bestand,
bis längstens 1. Jänner 1960 in einen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprechenden
Zustand gebracht sein. Soweit die Anpassung nur
unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher
Kosten möglich ist, kann das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau Ausnahmen bewilligen,
wenn die Verkehrssicherheit hiedurch
nicht beeinträchtigt wird.
(2) Führerscheine und Erlaubnisscheine, die auf
Grund der bisher geltenden Kraftfahrvorschriften
ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig. Die
Ausstellung eines Doppels eines Führerscheines
kann auch weiterhin nach den bisher geltenden
Vorschriften erfolgen.
(3) Auf Ansuchen der Inhaber sind auszutauschen
der Führerschein der Gruppe b gegen den Führerschein
der Gruppe A,
der Führerschein der Gruppe c 1 gegen den
Führerschein der Gruppe B,
der Führerschein der Gruppe c 2 gegen den
Führerschein der Gruppe B,
der Führerschein der Gruppe d 1 gegen den
Führerschein der Gruppe C,
der Führerschein der Gruppe d 2 gegen den
Führerschein der Gruppe D,
der Führerschein der Gruppe e gegen den
Führerschein der Gruppen A, B, C, D oder F,
eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug,
der Führerschein der Gruppe f 1 gegen den
Führerschein der Gruppe F,
der Führerschein der Gruppe f 2 gegen den
Führerschein der Gruppe F.
Wird glaubhaft gemacht, daß Kraftwagen mit
Anhängern über 750 kg Gesamtgewicht gelenkt
wurden, so sind auszutauschen
der Führerschein der Gruppe c J gegen den
Führerschein der Gruppen B + E,
der Führerschein der Gruppe c 2 gegen den
Führerschein der Gruppen B + E,
der Führerschein der Gruppe d 1 gegen den
Führerschein der Gruppen C + E,
der Führerschein der Gruppe d 2 gegen den
Führerschein der Gruppen D + E.
Wird glaubhaft gemacht, daß Kraftwagen über
3500 kg Gesamtgewicht gelenkt wurden, so ist
der Führerschein der Gruppe c 2 gegen den
Führerschein der Gruppe C auszutauschen. Der
Führerschein der Gruppe a wird nicht ausgetauscht.
(4) Bisher erworbene Rechte als Inhaber oder
Leiter einer Privatanstalt zur Ausbildung von
Kraftfahrzeugführern oder als Lehrperson an
einer solchen Anstalt bleiben in ihrem gegenwärtigen
Umfang unberührt.
(5) Die auf Grund der bisher geltenden Kraftfahrvorschriften
erfolgte Bestellung von Mitgliedern
der Prüfungskommissionen bleibt unberührt.
(6) Für Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder,
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum
Verkehr zugelassen worden sind und von der
Versicherungspflicht ausgenommen waren, nach
diesem Bundesgesetz aber versicherungspflichtig
sind, muß bis zum 1. April 1956 eine Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung nach § 53
bestehen.
§ 111. Strafbestimmungen.
Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen zuwiderhandelt, begeht,
sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand
vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest
bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Liegen erschwerende
Umstände vor, so können Geld- und
Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
Auch der Versuch ist strafbar.
§ 112. Inkrafttreten und Aufhebung.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des
§ 56 mit 1. Jänner 1956 in Kraft. Der § 56 tritt
am 1. Jänner 1957 in Kraft. Das Kraftfahrgesetz
1946 und die Kraftfahrverordnung 1947, BGBl.
Nr. 83/1947, treten mit 1. Jänner 1956 außer
Kraft.
§ 113. Vollzugsbestimmungen.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut. Hinsichtlich des VI. Abschnittes
ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen, hinsichtlich des § 59 und
der Bestimmungen des § 60 Abs. 5 über die
psychotechnische Eignung mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und hinsichtlich
der §§ 72 und 73 mit dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zu
pflegen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden und treten
frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in
Kraft.