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223. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen.

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind

auf Kraftfahrzeuge und Anhänger anzuwenden,

die für den Verkehr auf Straßen bestimmt sind;

wird jedoch eine Straße auf die Dauer einer

kraftfahrsportlichen Veranstaltung für den sonstigen

Verkehr gesperrt, so haben die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes auf die hiebei verwendeten

Kraftfahrzeuge und ihren Verkehr

keine Anwendung zu finden.

(2) Kraftfahrzeuge sind Straßenfahrzeuge, die

durch Maschinenkraft angetrieben werden und

nicht an Gleise gebunden sind. Oberleitungskraftfahrzeuge

(§ 73), die zur Entnahme ihrer

Antriebskraft nach Art der Straßenbahnen an

Oberleitungen gebunden sind, sind Kraftfahrzeuge.

Motorfahrräder (§ 79) gelten nicht als

Kraftfahrzeuge.

(3) Ist die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde

oder eines Gerichtes von der Vorfrage

abhängig, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug zu

gelten hat, so ist das Verfahren zu unterbrechen

und die Entscheidung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau hierüber einzuholen.

(4) Als Anhänger gelten Fahrzeuge, die nach

Bauart, Einrichtung und Ausrüstung dazu bestimmt

sind, von Kraftfahrzeugen mitgeführt zu

werden.

(5) Kraftfahrzeuge, die auf gerader waagrechter

Fahrbahn eine Geschwindigkeit von 9 km/h nicht

zu überschreiten vermögen, sind von den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Die

hierüber vom Landeshauptmann auszustellende

Bescheinigung ist von den Lenkern solcher Fahrzeuge

auf Fahrten mitzuführen.

(c) Transportkarren nach § 2 Abs. 1 Z. 3 lit. a

unterliegen nur dann den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes, wenn sie im Rahmen ihrer bestimmungsmäßigen

Verwendung Straßen nicht

bloß überqueren oder diese nicht nur auf ganz

kurze Strecken befahren.

(7) Für Kraftfahrzeuge, die ihren dauernden

Standort im Ausland haben, und für Kraftfahrzeuglenker

ohne inländischen Führerschein gelten

bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland, soweit

nicht eine andere zwischenstaatliche Regelung

getroffen wurde, neben den Bestimmungen

der §§ 56, 66 und 68 bis 71 auch die weiteren

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnungen,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassen werden.

§ 2. Einteilung der Kraftfahrzeuge

und Anhänger.

(1) Die Kraftfahrzeuge werden eingeteilt in

1. Kraftwagen

a) Personenkraftwagen, das sind mehrspurige

Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Rädern

oder mit drei Rädern und mehr als 400 kg

Eigengewicht, die nach Bauart und Einrichtung

ausschließlich oder vorwiegend zur

Beförderung von Personen bestimmt sind

und einschließlich des Lenkersitzes höchstens

neun Sitzplätze aufweisen;

b) Kombinationskraftwagen, das sind mehrspurige

Kraftfahrzeuge, die zur wahlweisen

Beförderung von Personen oder Gütern

eingerichtet sind;

c) Omnibusse, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge,

die nach Bauart und Einrichtung

zur Beförderung von Personen bestimmt

sind und einschließlich des Lenkersitzes

mehr als neun Sitzplätze aufweisen;

d) Lastkraftwagen, das sind mehrspurige

Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Rädern

oder mit drei Rädern und einem Eigengewicht

von mehr als 400 kg, die nach Bauart

und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend

zur Beförderung von Gütern bestimmt

sind;

e) Zugmaschinen, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge,

die nach Bauart und Einrichtung

vorwiegend zum Ziehen von Anhängern

oder Geräten oder zur Verwendung

als Geräteträger bestimmt sind. Sie

können eine beschränkte Ladefläche aufweisen;

f) Sattelkraftfahrzeuge, das sind zweiteilige

mehrspurige Kraftfahrzeuge, die aus einem

sowohl tragenden als auch ziehenden Teil

und einem darauf aufgesattelten, zur Beförderung

von Personen oder Gütern dienenden

Teil, dem Sattelanhänger, bestehen.

2. Krafträder

a) Motorräder, das sind einspurige Kraftfahrzeuge;

b) Motorräder mit Beiwagen, das sind Motorräder,

die mit einem zur Beförderung von

Personen oder Gütern dienenden seitlich

angeordneten Beiwagen verbunden sind;

das Eigengewicht des Motorrades samt Beiwagen

darf 400 kg nicht überschreiten;

c) Motordreiräder, das sind andere als unter b

beschriebene mehrspurige dreirädrige Kraftfahrzeuge

mit einem Eigengewicht bis zu

400 kg.

3. Fahrzeuge, die nach ihrer technischen Beschaffenheit

entweder Kraftwagen oder Krafträder

sein können

a) Transportkarren, das sind Lastkraftfahrzeuge

und fahrbare Transportgeräte, die

nach ihrer Bauart in erster Linie zur Verwendung

innerhalb von Betriebsanlagen

bestimmt sind und nur fallweise auch auf

Straßen fahren;

b) Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle),

das sind Kraftfahrzeuge bis zu

einem Eigengewicht von 300 kg, die eine

Geschwindigkeit, die durch Verordnung

festzusetzen ist, nicht überschreiten können

und eigens für den Gebrauch durch

Körperbehinderte gebaut sind;

c) Sonderkraftfahrzeuge, das sind Kraftfahrzeuge,

die in keine andere Gruppe gehören,

wie Arbeitsmaschinen und solche, die nicht

auf Rädern laufen (§ 61 Abs. 2 Z. II lit. G).

(2) Kraftfahrzeuge, die unter Abs. 1 Z. 1, 2

oder 3 lit. a oder c angeführt sind und die durch

ihre besondere Einrichtung oder Ausrüstung die

Körperbehinderung ihres Lenkers auszugleichen

geeignet sind, gelten als Ausgleichkraftfahrzeuge.

(3) Anhänger werden eingeteilt in

a) Anhängewagen, das sind Anhänger mit

mehr als einer Achse,

b) Einachsanhänger, das sind Anhänger mit

einer Achse,

c) Anhängeschlitten, das sind Anhänger, die

auf Kufen gleiten.

(4) Kraftfahrzeuge, die einen Anhänger mit

einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mitführen,

und Kraftfahrzeuge mit mehr als einem

Anhänger sind Kraftwagenzüge.

§ 3. Gewichte und Abmessungen.

(1) Das Eigengewicht oder Leergewicht eines

Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist das Gewicht

des vollständig ausgestatteten und betriebsbereiten,

jedoch unbeladenen Fahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen

mit gefülltem Kraftstoffbehälter oder

mit als Kraftquelle bestimmter Akkumulatorenbatterie.

Das Gesamtgewicht ist das Gewicht des

vollbeladenen, besetzten und betriebsbereiten

Fahrzeuges. Das zulässige Gesamtgewicht wird

bei der Genehmigung nach dem III. Abschnitt

festgesetzt. Die zulässige Belastung ist das zulässige

Gesamtgewicht vermindert um das Eigengewicht.

Die Nutzlast bei Lastkraftfahrzeugen

und Anhängern ist das von der Genehmigungsbehörde

bewilligte Höchstgewicht der Ladung.

Der Achsdruck ist der von den Rädern einer

Achse auf die waagrechte Fahrbahn ausgeübte

Gesamtdruck.

(2) Unter Abmessungen der Kraftfahrzeuge

und Anhänger sind deren größte Länge, Breite

und Höhe zu verstehen.

(3) Das zulässige Gesamtgewicht, die zulässigen

Achsdrücke, bei welchen auch die Entfernungen

der einzelnen Achsen voneinander zu berücksichtigen

sind, und die Abmessungen der Kraftfahrzeuge

und Anhänger sind entsprechend dem

jeweiligen Stand der Technik und dem Ausbau

der Straßen und Brücken durch Verordnung festzulegen,

wobei auf die Verkehrssicherheit Bedacht

zu nehmen ist.

(4) Wenn nach Art der Verwendung der Fahrzeuge

vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit

dagegen keine Bedenken bestehen,

kann der Landeshauptmann für die

Beförderung unteilbarer Güter und in Ausnahmsfällen,

soweit es sich nicht um Omnibusse

und Omnibusanhänger handelt, Kraftfahrzeuge

und Anhänger mit größeren Abmessungen und

höheren Gewichten, als durch Verordnung allgemein

festgesetzt ist, genehmigen und die besonderen

Bedingungen vorschreiben, die vom

Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit

erforderlich sind. Solche Fahrzeuge dürfen nur

nach § 36 Abs. 2 zugelassen werden.

II. ABSCHNITT.

Einrichtung und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge

und Anhänger.

§ 4. Allgemeines.

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen betriebssicher

und so gebaut und eingerichtet sein,

daß mit ihrem üblichen Betrieb weder Gefahren

für den Verkehr noch Beschädigungen der Straße

oder schädliche Erschütterungen noch vermeidbare

Geräusche, Rauch, übler Geruch oder vermeidbare

Beschmutzung anderer Straßenbenützer

verbunden sind.

(2) Alle Kraftfahrzeuge müssen derart gebaut

sein, daß die Sicht des Lenkers nach vorne,

rechts und links für die sichere Führung des

Fahrzeuges ausreicht. Alle Vorrichtungen zur Bedienung

eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet

sein, daß sie der Lenker, ohne sein Augenmerk

von der Fahrbahn abzulenken, leicht und

ohne Gefahr einer Verwechslung bedienen kann..

(3) Elektrische Anlagen der Kraftfahrzeuge und

Anhänger haben den jeweils geltenden Bestimmungen

über solche Anlagen zu entsprechen.

(4) Durch Verordnung kann nach Gesichtspunkten

der Verkehrs- und Betriebssicherheit

festgesetzt werden, welche der in den §§ 5 bis 26

angeführten Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände

für Kraftfahrzeuge und Anhänger,

wenn diese Fahrzeuge für den Inlandverkehr bestimmt

sind, nur dann feilgeboten und verwendet

werden dürfen, wenn sie gemäß § 34

typengenehmigt wurden.

§ 5. Bremsanlagen und Haltevorrichtungen.

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit Bremsanlagen

ausgerüstet sein, die es ermöglichen, auch bei

höchstzulässiger Belastung auf Steigungen und

Gefällen die Fahrzeuge sicher, schnell und auf

eine möglichst kurze Entfernung anzuhalten;

diese Bestimmung gilt auch für Kraftwagenzüge.

Beiwagen für zwei Personen müssen mit einer

Bremsanlage ausgerüstet sein, die nur vom Lenker

des Motorrades betätigt werden kann.

(2) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander

unabhängige Bremsanlagen oder eine Bremsanlage

mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsvorrichtungen

haben, von denen jede auch dann

wirksam sein muß, wenn die andere versagt. Bei

mehrspurigen Kraftfahrzeugen muß eine dieser

Vorrichtungen feststellbar sein.

(3) Anhänger und Sattelanhänger, deren zulässiges

Gesamtgewicht 750 kg übersteigt, müssen

wenigstens eine Bremsanlage aufweisen, die auch

dann dauernd wirksam sein muß, wenn der

Anhänger nicht mit dem ziehenden Fahrzeug

verbunden ist. Anhänger mit einem zulässigen

Gesamtgewicht bis 750 kg müssen gleichfalls mit

einer Bremsanlage versehen sein, wenn das

Eigengewicht des ziehenden Fahrzeuges das doppelte

Gesamtgewicht des Anhängers nicht erreicht.

Eine Bremsvorrichtung der im ersten Satz

erwähnten Sattelanhänger muß durch eine der

Bremsanlagen des ziehenden Teiles zu betätigen

sein.

(4) Mit Bremsen versehene Anhänger müssen,

soweit die Bremse nicht vom Anhänger aus

betätigt wird, eine Vorrichtung haben, die sie

selbständig zum Halten bringt, wenn sie sich

während der Fahrt vom Zugfahrzeug lösen.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Einachsanhänger,

wenn diese neben der Hauptanhängevorrichtung

durch eine weitere gesichert sind.

(5) Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen

Gesamtgewicht über 3500 kg und für Anhänger

mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 750 kg

müssen auf Fahrten in Berggegenden Unterlegkeile

mitgeführt werden.

(e) Durch Verordnung ist entsprechend dem

jeweiligen Stand der Technik und der Verkehrs- und

Betriebssicherheit festzulegen, unter welchen

Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der

Konstruktion und der Bremsverzögerungswerte,

den Forderungen der vorstehenden Absätze entsprochen

wird.

§ 6. Gleitschutz.

Die mit der Straßenoberfläche in Berührung

kommenden Teile einer Gleitschutzvorrichtung

müssen so beschaffen sein, daß sie die Straße

nicht beschädigen. Sie sind an den Rädern derart

zu befestigen, daß eine Schlagwirkung auf

die Fahrbahn vermieden wird.

§ 7. Reifen und Gleisketten.

(1) Die Räder der Kraftfahrzeuge und der Anhänger

müssen mit Luftreifen oder mit anderen

Reifen, die hinsichtlich der Elastizität den Luftreifen

gleichwertig sind, ausgerüstet sein.

(2) Gleisketten sind in sich geschlossene, aus

einzelnen Gliedern bestehende Bänder, auf denen

die Laufräder abrollen.

(3) Durch Verordnung können dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend die Bedingungen

festgelegt werden, denen Reifen und Gleisketten

zu entsprechen haben, um die Verkehrs- und

Betriebssicherheit nicht zu beeinträchtigen und

um eine übermäßige Abnützung der Straßen zu

vermeiden.

§ 8. Lenkvorrichtung.

(1) Jedes Kraftfahrzeug und jeder selbständig

gelenkte Anhänger muß mit einer leicht zu handhabenden

und verläßlich wirkenden Lenkvorrichtung

versehen sein.

(2) Nach dem jeweiligen Stand der Technik

ist durch Verordnung der Durchmesser des

Wendekreises festzusetzen. Dies ist der Kreis,

der durch die äußersten Fahrzeugteile beim

größten Lenkeinschlag beschrieben wird.

§ 9. Anlaßvorrichtung.

Kraftwagen mit Verbrennungskraftmaschinen,

deren Hubraum mehr als zwei Liter beträgt,

müssen mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden

Anlaßvorrichtung versehen sein.

Wenn der Motor mittels Handkurbel angedreht

werden kann, muß eine Einrichtung vorhanden

sein, durch die Kurbelrückschläge und andere

Ursachen von Verletzungen wirksam vermieden

werden.

§ 10. Rückwärtsgang.

Kraftfahrzeuge mit mehr als 400 kg Eigengewicht

müssen mit einer vom Lenkersitz aus

bedienbaren Einrichtung zum Rückwärtsfahren

versehen sein.

§ 11. Windschutzscheiben und

Verglasungen.

(1) Für Windschutzscheiben, Außenfenster,

Klarsichtscheiben und Innenverglasungen darf

bei Kraftfahrzeugen nur ein Stoff verwendet

werden, der bei Bruch keine scharfen Splitter

bildet. Windschutzscheiben und Klarsichtscheiben

müssen aus einem unveränderlichen, völlig durch-

sichtigen Stoff bestehen; auch dürfen bei Durchsicht

die Gegenstände nicht verzerrt erscheinen.

(2) Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend

können nach Gesichtspunkten der

Verkehrs- und Betriebssicherheit durch Verordnung

die Bedingungen festgelegt werden, denen

der im Abs. 1 erwähnte Stoff zu entsprechen hat.

§ 12. Kraftstoffbehälter und -leitungen.

Die Kraftstoffbehälter und -leitungen der

Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und so angebracht

sein, daß sie gegen äußere Beschädigungen

möglichst geschützt sind und daß der

Kraftstoff leicht und ohne Gefahr des Verschüttens

eingefüllt werden kann. In der Kraftstoffleitung

zum Vergaser muß eine vom Lenkersitz

aus leicht bedienbare Absperrvorrichtung vorhanden

sein. Sie kann entfallen, wenn die Kraftstofförderung

bei Stillstand des Motors unterbleibt.

§ 13. Gasgeneratoren und -behälter.

Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von

Kraftgas müssen betriebssicher und so angebracht

sein, daß sie gegen Beschädigungen möglichst

geschützt sind. Alle Apparate, Rohrleitungen

und sonstigen Einrichtungen dieser Anlagen,

welche Gas enthalten oder leiten, müssen vollkommen

dicht sein und in diesem Zustand

dauernd erhalten werden können. Teile, die

hohe Temperaturen annehmen können, sind von

brennbaren Teilen des Fahrzeuges entsprechend

zu isolieren. Alle Absperr- und Reguliervorrichtungen

in Gasleitungen, wie Hähne, Ventile,

Schieber und dergleichen, müssen so eingerichtet

sein, daß deutlich ersichtlich ist, ob sie offen oder

geschlossen sind.

§ 14. Geräuschverhütung.

(1) Zur Vermeidung übermäßigen Lärmes

müssen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren

mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden,

nicht ausschaltbaren Vorrichtung

zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen

sein. Die Mündung des Auspuffrohres darf nicht

gegen die Fahrbahn und nicht nach rechts gerichtet

sein.

(2) Durch Verordnung ist dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend festzusetzen,

wie weit der durch das Fahrzeug erzeugte Lärm

bei den verschiedenen Kraftfahrzeugarten herabgemindert

werden muß.

§ 15. Anhängevorrichtung.

(1) Werden Anhänger mitgeführt, so muß eine

verläßliche Anhängevorrichtung vorhanden sein.

Für die Beförderung von Langgut dürfen Anhänger

mit dem Zugfahrzeug durch das Langgut

selbst verbunden sein, wenn die Verbindung genügend

sicher ist. Abgesehen von den unabhängig

vom Zugfahrzeug gelenkten Anhängern

muß die Verbindung der Anhänger mit dem

Zugfahrzeug so beschaffen sein, daß die Räder

der Anhänger auch in Straßenkrümmungen

möglichst den Radspuren des Zugfahrzeuges

folgen.

(2) Handgebremste Anhängewagen, auf denen

kein Bremser mitfährt (§ 87 Abs. 4), sowie Einachsanhänger,

die nicht mit einer Druckluft-

oder gleichwertigen Bremse versehen sind, müssen

durch eine weitere Anhängevorrichtung gesichert

sein, die das Abfallen der Deichsel bei

Abreißen der Hauptanhängevorrichtung verhindert.

§ 16. Anhängerstützen.

Bei Einachsanhängern und Sattelanhängern ist

eine Vorrichtung anzubringen, die ein Umkippen

verhindert.

§ 17. Anhängerzeichen.

Das Anhängerzeichen besteht aus einem dreieckigen

chromgelben Schild, dessen eine Ecke

nach oben gerichtet ist, dessen Seiten ungefähr

je 20 cm lang sind und das durchscheinend beleuchtbar

ist. Es ist vorne am Wagen in der

Mitte des Daches so anzubringen, daß es die zulässige

Höhe des Fahrzeuges nicht überragt, nur

von vorne sichtbar ist und durch eine vom

Lenkersitz aus leicht zu betätigende Vorrichtung

der Sicht entzogen werden kann.

§ 18. Beleuchtungs- und Rückstrahleinrichtungen.

(1) Alle Kraftwagen, die auf gerader waagrechter

Fahrbahn eine Geschwindigkeit von

mehr als 20 km/h entwickeln können, müssen

vorne mit zwei gleichen, weiß oder gelb leuchtenden

Scheinwerfern versehen sein, durch die

bei Dunkelheit und klarem Wetter die Straße

auf mindestens 100 m ausreichend beleuchtet

werden kann. Die Scheinwerfer müssen so eingerichtet

sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig

abgeblendet werden können. Im abgeblendeten

Zustand müssen die Scheinwerfer

bei Dunkelheit und klarem Wetter die Straße

auf mindestens 30 m ausreichend beleuchten.

(2) Die Scheinwerfer müssen in gleicher Höhe

und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte

angeordnet sein. Die Unterkante der Scheinwerferspiegel

darf höchstens 1 m über der Fahrbahn

liegen. Wenn die Spiegelaußenkante der

Scheinwerfer mehr als 40 cm vom äußersten

Fahrzeugrand entfernt ist, müssen überdies zur

Kenntlichmachung der Fahrzeugbreite an der

Vorderseite zwei nicht blendende weiße Begrenzungslichter,

die bei Dunkelheit und klarem

Wetter auf 150 m sichtbar sein müssen, in

gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der

Fahrzeugmitte angebracht sein. Ist die Fahr-

zeugbreite nur nach den Scheinwerfern erkennbar,

so muß bei Ausfall eines Scheinwerferlichtes

ein anderes die Fahrzeugbreite anzeigendes Licht

wirksam sein.

(3) Jeder Kraftwagen muß mit zwei weißen

Stadtlichtern ausgerüstet sein, die zur besseren

Kenntlichmachung des Fahrzeuges für andere

Straßenbenützer dienen. Als Stadtlichter können

die Begrenzungslichter oder eigene in den Scheinwerfern

eingebaute Lichter verwendet werden.

(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze

gelten auch für Kraftwagen, die auf gerader

waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit

von mehr als 20 km/h nicht erreichen

können; jedoch genügt für diese eine ausreichende

Beleuchtung der Straße bei Dunkelheit

und klarem Wetter auf. 30 m.

(5) Alle Kraftwagen müssen an der Rückseite

zwei rote gleichstarke Decklichter aufweisen, die

mindestens 40 cm und höchstens 120 cm über

der Fahrbahn in gleicher Höhe im gleichen Abstand

von der Fahrzeugmitte anzubringen sind

und bei Dunkelheit und klarem Wetter auf

150 m sichtbar sein müssen; ihr Abstand vom

äußersten Rand des Fahrzeuges darf nicht mehr

als 40 cm betragen.

(6) Alle Kraftwagen müssen an der Rückseite

höchstens 60 cm über der Fahrbahn zwei rote,

nicht dreieckige Rückstrahler aufweisen. Die

äußeren Ränder beider Rückstrahler dürfen

nicht mehr als 40 cm vom Fahrzeugrand entfernt

sein. Diese Rückstrahler können mit den

Decklichtern verbunden sein. Sie müssen bei

Dunkelheit und klarem Wetter im Lichte eines

Scheinwerfers auf 150 m sichtbar werden.

(7) Alle Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite

eine Einrichtung zur Beleuchtung der Kennzeichentafeln

aufweisen, die bei Dunkelheit und

klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens

auf wenigstens 20 m gewährleistet. Diese Beleuchtungseinrichtung

darf nur gleichzeitig mit

der übrigen Beleuchtung ausschaltbar sein.

(8) Für Anhänger und Sattelanhänger gelten

die Bestimmungen über die rückwärtigen Beleuchtungs-

und Rückstrahleinrichtungen; die

Rückstrahler müssen jedoch dreieckig sein. Unabhängig

vom Zugfahrzeug gelenkte Anhänger

müssen eine vordere Beleuchtungseinrichtung

nach Abs. 4 aufweisen; bei Langgutfuhren genügen

jedoch an Stelle der vorderen Beleuchtungseinrichtung

zwei weiße Rückstrahler. Anhänger,

die breiter sind als das Zugfahrzeug,

müssen mit Begrenzungslichtern nach Abs. 2

ausgestattet sein. Für Anhänger, die zur Verwendung

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes bestimmt sind und mit der

Auflage einer Geschwindigkeitsbeschränkung genehmigt

wurden, genügen an der Rückseite

zwei rote dreieckige Rückstrahler und links ein

Decklicht und an Stelle der Begrenzungslichter

zwei weiße Rückstrahler.

(s) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze

gelten auch für Motorräder; doch genügt

nur eine der für die Vorder- und Rückseite angeführten

Beleuchtungseinrichtungen und ein

Rückstrahler. Für Motorräder mit Beiwagen und

Motordreiräder genügt gleichfalls nur ein

Scheinwerfer, doch sind die für Kraftwagen

geltenden Bestimmungen über die Begrenzungslichter

und Decklichter sinngemäß anzuwenden.

(10) Andere als die in den vorstehenden Absätzen

und in den §§ 19 und 20 genannten Beleuchtungseinrichtungen

und Rückstrahler oder

andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung

des Landeshauptmannes verwendet werden. Eine

solche Bewilligung ist nicht erforderlich für die

Beleuchtung des Wageninnern, der dem Betrieb

dienenden Kontrollgeräte, der allenfalls vorhandenen

Fahrpreisanzeiger und Freizeichen und

für Suchscheinwerfer, Rückfahrlichter sowie für

die Beleuchtungseinrichtungen, die nur bei besonderen

Anlässen zu betätigen sind.

(11) Die Beleuchtungseinrichtungen der Kraftfahrzeuge

müssen, außer bei Motorrädern bis

zu 100 kg Eigengewicht, auch bei stillstehendem

Motor wirksam sein. Blaulicht darf nur für die

im § 90 aufgezählten Kraftfahrzeuge bewilligt

werden. Nach vorne darf nie rotes, nach rückwärts,

mit Ausnahme der Rückfahrlichter, nie

weißes oder gelbes Licht verwendet werden. Das

Rückfahrlicht darf nur gleichzeitig mit dem

Rückwärtsgang einschaltbar sein. Blinklichter

sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern

nach § 20 zulässig.

(12) Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend,

sind nach Gesichtspunkten der Verkehrs-

und Betriebssicherheit durch Verordnung

die Bedingungen festzulegen, denen Beleuchtungs-,

Rückstrahleinrichtungen und die in den §§ 19

und 20 genannten Einrichtungen insbesondere

hinsichtlich ihrer Lichtwirkung zu entsprechen

haben. Nach den gleichen Gesichtspunkten werden

durch Verordnung die Bestimmungen festgelegt,

die für die Beleuchtungseinrichtungen der

beim Schneeräumdienst verwendeten Kraftfahrzeuge

insbesondere hinsichtlich der Anbringung

der Scheinwerfer zu gelten haben.

§ 19. Bremslicht.

Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen an der

Rückseite wenigstens ein rotes oder orangefarbenes

Bremslicht aufweisen, das bei Betätigung

der Betriebsbremse des Fahrzeuges aufleuchtet

und sich vom Decklicht durch andere

Farbe oder größere Helligkeit deutlich unterscheidet,

auch wenn es mit ihm vereint ist.

Von dieser Verpflichtung sind Motorräder bis

zu 100 kg Eigengewicht und Anhänger ausgenommen,

die im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes verwendet werden

und mit der Auflage einer Geschwindigkeitsbeschränkung

genehmigt wurden.

§ 20. Fahrtrichtungsanzeiger.

(1) Kraftwagen müssen mit einer Anzeigevorrichtung

zur Ersichtlichmachung beabsichtigter

Fahrtrichtungsänderungen versehen sein,

die bei Tag und Nacht von vorne, von hinten

und von der Seite sichtbar ist, nach der abgebogen

werden soll. Die Einschaltung der Fahrtrichtungsanzeiger

muß für den Lenker mittelbar

oder unmittelbar wahrnehmbar sein. Bei dreirädrigen

Kraftwagen und Zugmaschinen ohne

Führerhaus sind diese Anzeigevorrichtungen nur

dann erforderlich, wenn das wirksame Anzeigen

der Fahrtrichtungsänderung durch Armzeichen

nicht möglich ist.

(2) Als Fahrtrichtungsanzeiger können verwendet

werden

a) Zeiger, die im eingeschalteten Zustand gut

wahrnehmbar seitlich über das Fahrzeug

hinausragen und dauernd gelbrot leuchten,

im nicht eingeschalteten Zustand aber verdeckt

sind;

b) Blinklichter an den Längsseiten oder an

der Vorder- und Rückseite der Fahrzeuge,

die nach vorne weiß oder gelbrot und

nach hinten gelbrot oder rot leuchten.

(:)) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

auch für Anhänger, doch müssen bei Verwendung

von Blinklichtern solche nur an ihrer

Rückseite angebracht sein. Von der Verpflichtung

zur Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern

kann bei Einachsanhängern, deren Umriß

wesentlich kleiner ist als jener des Zugfahrzeuges,

soweit die Verkehrssicherheit es zuläßt

und bei Anhängern, die zur Verwendung in

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt

sind, durch Verordnung abgesehen

werden.

(4) Werden Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen,

für die sie nicht vorgeschrieben

sind, angebracht, so gelten die Bestimmungen

des Abs. 2 sinngemäß.

§ 21. Scheibenwischer.

Windschutzscheiben müssen an dem vor dem

Lenkersitz befindlichen Teil mit Scheibenwischern

oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein, die

keine dauernde Bedienung durch den Lenker

erfordern und ein ausreichendes Blickfeld freihalten.

Dies gilt nicht für Windschutzscheiben,

die bloß bis zur Augenhöhe des Lenkers reichen.

§ 22. Warnungszeichen.

(1) An jedem Kraftfahrzeug und jedem vom

Zugfahrzeug unabhängig gelenkten Anhängewagen

muß mindestens eine Vorrichtung zur Abgabe

von akustischen und an jedem Kraftfahrzeug

auch eine Vorrichtung zur Abgabe von

optischen Warnungszeichen vorhanden sein. Sie

muß außer bei Motorrädern bis zu 100 kg Eigengewicht

auch bei stillstehendem Motor betätigt

werden können. Die akustische Einrichtung muß

einen gut vernehmbaren und gleichbleibenden,

nicht mißtönenden Klang geben. Klingeln,

Glocken, Gongs, Ratschen und andere schrilltönende

Vorrichtungen sind nicht zulässig. Dem

jeweiligen Stand der Technik und der Notwendigkeit

des Verkehrs entsprechend ist die zulässige

Lautstärke der akustischen und die Art der

optischen Warnvorrichtungen durch Verordnung

zu bestimmen

(2) Nur für Kraftfahrzeuge, die von Feuerwehren

oder im öffentlichen Sicherheits-, Hilfs-

oder im Rettungsdienst verwendet werden, sind

zusätzliche Warnvorrichtungen mit Aufeinanderfolge

verschieden hoher Töne zulässig; diese

Warnvorrichtungen müssen aber sonst den Bestimmungen

des Abs. 1 entsprechen. Die Anbringung

solcher Warnvorrichtungen bedarf der

Bewilligung des Landeshauptmannes, der hiebei

auf die Unterscheidbarkeit dieser Warnvorrichtungen

Bedacht zu nehmen hat.

(3) Für Kraftfahrzeuge der Österreichischen

Post- und Telegraphenverwaltung darf im Überlandverkehr

als Warnungszeichen die Tonfolge

des Posthorns (a-fis-a-d) verwendet werden.

§ 23. Rückblickspiegel.

Alle Kraftwagen müssen wenigstens mit

einem entsprechend großen Rückblickspiegel versehen

sein, der so anzubringen ist, daß der

Lenker von seinem Sitz aus die Straße hinter

dem Fahrzeug überblicken kann, auch wenn dieses

voll besetzt oder beladen ist.

§ 24. Heizvorrichtungen.

Heizvorrichtungen, bei denen die Wärme der

Auspuffgase nutzbar gemacht wird, müssen derart

gebaut sein, daß auch bei Undichtwerden der

Auspuffleitungen keine Schädigung der mitfahrenden

Personen eintreten kann. Diese Bestimmung

gilt sinngemäß für Heizvorrichtungen,

bei denen die Wärme anderer Verbrennungsprodukte

nutzbar gemacht wird.

§ 25. Sitze der Lastkraftwagen und

Zugmaschinen.

(1) Die Sitze von Lastkraftwagen und Kombinationskraftwagen

müssen derart geschützt sein,

daß durch das Ladegut weder die Sicherheit des

Wagenlenkers gefährdet noch seine Bewegungsfreiheit

beeinträchtigt werden kann.

(2) Auf Zugmaschinen sind die Sitze für Mitfahrer

mit sicheren Anhaltevorrichtungen sowie

mit Fußrasten und Lehnen zu versehen.

§ 26. Sitze auf Motorrädern und in

Beiwagen.

(1) Die für Mitfahrer auf Motorrädern vorgesehenen

Sitze müssen sicher sein; auch müssen

Anhaltevorrichtungen und Fußrasten vorhanden

sein.

(2) Im Beiwagen von Motorrädern dürfen

höchstens zwei Sitze und nur hintereinander angebracht

sein.

§ 27. Erkennungsmerkmal c.

(1) Die Fahrgestellnummer ist an Kraftfahrzeugen

und Anhängern, die Motornummer am

Motor, an gut sichtbarer Stelle einzuschlagen und

mit roter Farbe einzurahmen.

(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen

und Anhängern ist an der rechten

Außenseite gut lesbar und unverwischbar der

Name und die Anschrift des Fahrzeugbesitzers,

der Gegenstand seines Unternehmens, der

dauernde Standort, das Eigengewicht, das zulässige

Gesamtgewicht, bei Lastkraftwagen und

Anhängern außerdem die Nutzlast anzuschreiben.

Auf Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes

ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. Aus

besonderen im öffentlichen Interesse liegenden

Gründen kann die Behörde auch bei anderen

Kraftfahrzeugen von der Anbringung dieser Aufschrift

absehen. Bei Fahrzeugen des Bundes, der

Länder, der Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern

und des Kraftwagenbetriebes der Österreichischen

Bundesbahnen ist die Anbringung

eines allgemein bekannten Symboles und das Anschreiben

der Gewichtsangaben ausreichend.

III. ABSCHNITT.

Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,

Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen.

§ 28. Allgemeines.

Die Kraftfahrzeuge und Anhänger oder ihre

Fahrgestelle sind entweder als einer bestimmten

Type zugehörig oder einzeln zu genehmigen,

wenn sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der Verordnungen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassen wurden, entsprechen. Die

im § 76 angeführten Kraftwagen und Anhänger

dürfen nur nach § 32 einzeln genehmigt werden.

Bei der Genehmigung ist festzustellen, bis zu

welchem Gewicht das Fahrzeug belastet werden

darf, wie viele Personen mitgeführt werden dürfen

und allenfalls welche besonderen Bedingungen

für die Zulassung dieser Kraftfahrzeuge zu

gelten haben. Die Genehmigung gilt für das

ganze Bundesgebiet.

§ 29. Typengenehmigung.

(1) Um die Genehmigung einer Type ist vom

inländischen Erzeuger und bei ausländischen Erzeugern

durch ihren Bevollmächtigten in Österreich

beim Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau anzusuchen.

(2) Vor der Entscheidung über das Ansuchen

um Typengenehmigung hat das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau ein Gutachten

der Typenprüfungskommission nach § 103

einzuholen. Diese hat ihr Gutachten auf Grund

einer Prüfung abzugeben, bei deren Vornahme

die Einrichtungen der Bundesversuchsanstalt für

Kraftfahrzeuge heranzuziehen sind. Sofern es im

Hinblick auf die Type, die genehmigt werden

soll, angängig erscheint, kann von dieser Heranziehung

abgesehen werden, wenn sie wegen der

örtlichen Verhältnisse eine wesentliche Verzögerung

des Verfahrens oder eine unverhältnismäßige

Belastung des Bewerbers um die Typengenehmigung

zur Folge hat. Dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend sind nach Gesichtspunkten

der Verkehrs- und Betriebssicherheit

durch Verordnung die näheren Bestimmungen

über die Vornahme dieser Prüfungen und

die Unterlagen, die hiefür vorzulegen sind, festzusetzen.

(3) Der Bescheid des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau über das Ansuchen

um Typengenehmigung hat eine technische Beschreibung

mit einer zeichnerischen Darstellung

der Fahrzeugtype zu enthalten. Wenn die Genehmigung

einer Type erteilt oder versagt wird,

so sind hievon alle Landeshauptmänner zu verständigen.

§ 30. Typenscheine.

(1) Im Falle der Genehmigung einer Type ist

der Einschreiter berechtigt und verpflichtet, für

jedes der von ihm erzeugten oder in den Handel

gebrachten Fahrzeuge der genehmigten Type

einen Typenschein auszustellen. Der Typenschein

ist die Bescheinigung, daß ein durch die Fahrgestellnummer,

bei Kraftfahrzeugen auch durch

die Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten

Type entspricht.

(2) Zur Ausstellung von Typenscheinen für

eine Type ist im Bundesgebiet jeweils nur eine

Unternehmung oder ein Bevollmächtigter berechtigt.

(3) Der Aussteller hat ein Verzeichnis über die

ausgegebenen Typenscheine zu führen, das den

mit dem Kraftfahrwesen befaßten Behörden auf

Verlangen vorzulegen ist.

(4) Doppel von Typenscheinen dürfen nur mit

Zustimmung der Behörde, von der das Fahrzeug

zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war, ausgestellt

werden. Das Doppel hat auch alle an

dem Kraftfahrzeug vorgenommenen Änderungen

nach § 31 Abs. 2 zu enthalten.

(5) Macht der zur Ausstellung von Typenscheinen

Berechtigte von dieser Befugnis in einer

diesem Bundesgesetz nicht entsprechenden Weise

Gebrauch, so ist ihm die Berechtigung vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

zu entziehen. Sie darf ihm vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau erst wieder

erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausstellung

gewährleistet erscheint.

§ 31. Änderungen von Typen und

an typengenehmigten Fahrzeugen.

(1) Änderungen an einer genehmigten Type

sind den) Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau anzuzeigen. Eine neue Typengenehmigung

ist nicht erforderlich, wenn die Abänderung

so geringfügig ist, daß die wesentlichen

technischen Merkmale der Fahrzeugtype unverändert

bleiben.

(2) Änderungen an einzelnen Fahrzeugen einer

genehmigten Type sind, bevor ein solches Fahrzeug

in Betrieb genommen wird, dem Landeshauptmann

in dessen örtlichen Wirkungsbereich

die Zulassung des Fahrzeuges vorzunehmen ist,

anzuzeigen. Ist eine Änderung so geringfügig,

daß die wesentlichen technischen Merkmale der

Fahrzeugtype unverändert bleiben, so ist die

Änderung lediglich am Typenschein zu vermerken.

Andernfalls bedarf das geänderte Fahrzeug

einer Genehmigung nach § 32; der Typenschein

ist in diesem Fall einzuziehen.

(3) Wurde nur das Fahrgestell genehmigt, so

darf ein Kraftfahrzeug mit diesem Fahrgestell

erst nach Genehmigung des gesamten Fahrzeuges

zum Verkehr zugelassen werden.

§ 32. Genehmigung eines einzelnen

Fahrzeuges.

(1) Das Ansuchen um Genehmigung eines

einzelnen Fahrzeuges ist bei dem Landeshauptmann

einzubringen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich

die Zulassung des Fahrzeuges zu erwirken

beabsichtigt ist. Die Genehmigung eines

einzelnen Fahrzeuges, das einer bereits genehmigten

Type angehört, ist außer in dem im § 31

Abs. 2 angeführten Fall nur dann zulässig, wenn

der Nachweis erbracht wird, daß die Erlangung

eines Typenscheines oder Typenscheindoppels

nicht möglich ist. Vor der Entscheidung hat der

Landeshauptmann ein Gutachten der Einzelprüfungskommission

nach § 104 oder der Bundesversuchsanstalt

für Kraftfahrzeuge einzuholen.

Diese haben ihr Gutachten auf Grund einer

Prüfung abzugeben. Die näheren Bestimmungen

über die Vornahme der Prüfung sind dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend nach

dem Gesichtspunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit

durch Verordnung festzulegen.

(2) Für die Änderung an einem nach Abs. 1

genehmigten Fahrzeug gelten die Bestimmungen

des § 31 sinngemäß. Von der rechtskräftigen

Versagung der Genehmigung eines Fahrzeuges

sind das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau, alle Landeshauptmänner und die

Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge zu verständigen.

§ 33. Ausnahmegenehmigungen.

Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann zum Zwecke der Erprobung

oder in besonderen Ausnahmsfällen Fahrzeuge,

bei denen nach der Art ihrer Verwendung vom

Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine

Bedenken bestehen, wegen der wirtschaftlichen

Gegebenheiten, unter denen das Fahrzeug verwendet

wird, auch dann genehmigen, wenn sie

den Vorschriften über die Beschaffenheit und

Ausrüstung nicht entsprechen. Vor Erteilung der

Ausnahmegenehmigung ist ein Gutachten der

Typenprüfungskommission nach § 103 oder der

Einzelprüfungskommission nach § 104 einzuholen.

Die Ausnahmegenehmigung ist unter den

Auflagen zu erteilen, die vom Standpunkt der

Verkehrssicherheit aus geboten erscheinen. Eine

solche Auflage ist zum Beispiel die Zulassung

nach § 36 Abs. 2. Die Ausnahmegenehmigung

kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen,

unter denen sie erteilt worden ist,

weggefallen sind. Unter den gleichen Umständen

kann das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau Omnibusse und Omnibusanhänger

mit größeren Abmessungen und höheren

Gewichten, als durch Verordnung allgemein festgesetzt

ist, genehmigen. Das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau kann in einzelnen

Fällen das Recht, Ausnahmegenehmigungen zu

erteilen, dem örtlich zuständigen Landeshauptmann

übertragen, der vor seiner Entscheidung

ein Gutachten der Einzelprüfungskommission

nach § 104 einzuholen hat.

§ 34. Typengenehmigung von Einrichtungs-

und Ausrüstungsgegenständen.

Auf Ansuchen um die Genehmigung einer Type

von im II. Abschnitt aufgezählten Einrichtungs-

oder Ausrüstungsgegenständen sind die Bestimmungen

der §§ 28 und 29 sinngemäß

anzuwenden. Die Genehmigung der Type

ist jedoch nur zulässig, wenn der Einrichtungs-

oder Ausrüstungsgegenstand unabhängig vom

Fahrzeug beurteilt werden kann. Wird die Type

eines Einrichtungs- oder Ausrüstungsgegenstandes

genehmigt, so ist der Einschreiter berechtigt und

verpflichtet, alle nach dieser Type hergestellten

Einzelgegenstände durch die im Genehmigungsbescheid

anzugebende Prüfnummer zu kennzeichnen.

IV. ABSCHNITT.

Zulassung und Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen

und Anhängern.

§ 35. Ansuchen.

(1) Die gemäß dem III. Abschnitt genehmigten

Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen, abgesehen

von den Fällen der §§ 46 und 47, vor ihrer erstmaligen

Verwendung auf Straßen zum Verkehr

zugelassen sein. Dies gilt sinngemäß auch für

Fahrzeuge, bei denen die Zulassung zum Verkehr

nach § 38 zurückgenommen würde. Bei Sattelkraftfahrzeugen

sind der ziehende Teil und der

Sattelanhänger gesondert zuzulassen.

(2) Das Ansuchen um Zulassung ist an die Behörde,

in deren örtlichen Wirkungsbereich die

Fahrzeuge ihren dauernden Standort haben, zu

richten. Dem Ansuchen ist beizufügen

a) ein Nachweis über den rechtmäßigen Besitz;

b) der Typenschein oder der Bescheid über die

Genehmigung nach § 32;

c) die Angabe über den Verwendungszweck

des Fahrzeuges; bei Verwendung für fuhrgewerbliche

Zwecke bedürfen diese Angaben

einer Bestätigung der zuständigen

fachlichen Standesorganisation;

d) die Bestätigung einer zum Betrieb der

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen

Versicherungsanstalt über den aufrechten

Bestand einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

sofern es sich nicht um

Fahrzeuge handelt, die nach § 53 Abs. 2

von der Haftpflichtversicherung ausgenommen

sind;

e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges

ausländischer Herkunft der Nachweis

der ordnungsmäßigen Zollabfertigung;

dieser Nachweis ist für Fahrzeuge nicht erforderlich,

die im Zollgebiet aus Bestandteilen

ausländischer Herkunft hergestellt

werden.

§ 36. Verfahren.

(1) Ergeben sich auf Grund der Gesuchsbeilagen,

die nach § 35 Abs. 2 vorzulegen sind,

keine Bedenken hinsichtlich der Interessen, die

nach diesem Gesetz zu wahren sind, so ist das

Fahrzeug von der Behörde zum Verkehr zuzulassen.

Diese Zulassung gilt vorbehaltlich allfälliger

Verkehrsbeschränkungen auf Grund der

Straßenpolizeivorschriften oder der Bestimmungen

des Abs. 2 für das ganze Bundesgebiet.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die unter

Anwendung der Bestimmungen des § 3 Abs. 4

genehmigt wurden oder bei denen anläßlich der

Genehmigung nach § 33 bestimmt wurde, daß

sie nur nach § 36 Abs. 2 zugelassen werden

dürfen, sind vom Landeshauptmann nur für ein

Bundesland, nötigenfalls unter Vorschreibung besonderer

Bedingungen und nur für bestimmte

Straßenzüge, zuzulassen. Soll sich die Zulassung

auch auf Straßen beziehen, die in anderen Bundesländern

liegen, so ist bei den in Betracht

kommenden Landeshauptmännern um Ausdehnung

der Zulassung anzusuchen. Wird dem Ansuchen

stattgegeben, so ist dies auf dem Zulassungsschein

zu vermerken, der nach Abs. 3

von der Behörde ausgestellt wurde, in deren örtlichen

Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen

dauernden Standort hat.

(3) Die Behörde hat dem Fahrzeug ein Kennzeichen

zuzuweisen und dieses und den Namen

des Fahrzeugbesitzers sowie jede Besitzänderung

am Typenschein oder auf der Bescheidausfertigung

über die Genehmigung nach § 32 vorzumerken.

Sie hat eine schriftliche Bescheinigung

über die Zulassung des Fahrzeuges, den Zulassungsschein,

auszustellen. In diesem sind die

zulässige Höchstbelastung und die Anzahl der

Personen, die mitgeführt werden dürfen, bei

Lastkraftwagen auch die Anzahl der Personen,

die im Führerhaus mitgeführt werden dürfen, anzugeben,

sowie allfällige Einschränkungen im

Sinne des Abs. 2 einzutragen. Die Behörde hat

gegen Ersatz der Gestehungskosten die Kennzeichentafeln

auszufolgen.

(4) Für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

der Österreichischen Bundesbahnen

und der Post- und Telegraphenverwaltung gilt

als dauernder Standort Wien.

§ 37. Dauernde und zeitweilige Abmeldung.

(1) Soll ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger

zum Verkehr auf Straßen nicht mehr verwendet

werden, so hat der Fahrzeugbesitzer dies der Behörde

anzuzeigen sowie den Zulassungsschein

und die Kennzeichentafeln ohne Anspruch auf

Entschädigung zurückzustellen. Zulassungsschein

und Kennzeichentafeln können auch bei der Behörde

des jeweiligen inländischen Wohnsitzes des

Fahrzeugbesitzers zurückgestellt werden.

(2) Soll ein Kraftfahrzeug oder Anhänger für

eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende

Zeit nicht zum Verkehr benützt werden, so

kann der Fahrzeugbesitzer den Zulassungsschein

und die Kennzeichentafeln bei der Behörde, die

das Fahrzeug zugelassen hat, hinterlegen und

um Freihaltung des Kennzeichens ersuchen. Die

vorübergehende Zurücklegung der Kennzeichentafeln

berührt die Zulassung des Fahrzeuges zum

Verkehr nicht. Die Kennzeichentafeln sind nur

gegen Nachweis des aufrechten Bestandes der

vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung wieder

auszufolgen. Wird ein Ansuchen um Ausfolgung

der Kennzeichentafeln nicht innerhalb eines

Jahres nach Hinterlegung gestellt, so gilt das

Fahrzeug als dauernd abgemeldet.

(3) Die Kennzeichentafeln dürfen nur bei der

Behörde hinterlegt werden.

§ 38. Zurücknahme.

(1) Wird die Zulassung zurückgenommen, so

hat der Besitzer die Kennzeichentafeln und den

Zulassungsschein unverzüglich der Behörde zurückzustellen.

(2) Die Zulassung ist von der Behörde zurückzunehmen,

wenn sie nach § 51 Abs. 2 verständigt

wurde, daß sich das betreffende Fahrzeug nicht

in Verkehrs- oder betriebssicherem Zustand befindet

oder wenn den Bestimmungen des VI. Abschnittes

über die Haftpflichtversicherung nicht

mehr Genüge geleistet ist.

(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden,

wenn dem wiederholten Auftrag, ein Kraft-

fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, nicht

entsprochen wurde (§ 52) oder wenn ein Kraftfahrzeug,

das gemäß § 36 Abs. 2 nur für bestimmte

Straßenzüge zugelassen ist, wiederholt

auf anderen Straßen verwendet wurde.

§ 39. Änderungen in den Voraussetzungen

der Zulassung.

(1) Der Kraftfahrzeugbesitzer hat der Behörde,

die ihm einen Zulassungsschein ausgestellt hat,

jede Änderung, durch die die behördlichen Eintragungen

in diesem Zulassungsschein berührt

werden, binnen einer Woche anzuzeigen. Die Änderung

der Motornummer infolge Einbaues eines

anderen Motors der gleichen Type ist nur dann

anzuzeigen, wenn die Ausstellung eines zwischenstaatlichen

Zolldokumentes angestrebt wird oder

wenn das Fahrzeug seinen Besitzer wechselt.

(2) Beim Wechsel im Besitz eines Kraftfahrzeuges

oder Anhängers hat der bisherige Besitzer

binnen einer Woche der Behörde, die den Zulassungsschein

ausgestellt hat, Namen und Anschrift

des neuen Besitzers mitzuteilen und die

Rückstellung des Zulassungsscheines und der

Kennzeichentafeln zu veranlassen. Der neue Besitzer

hat, bevor er das Fahrzeug in Betrieb

nimmt, um dessen Zulassung auf seinen Namen

anzusuchen. Die Kennzeichentafeln dürfen dem

neuen Besitzer nur mit Zustimmung der Behörde

übergeben werden.

(3) Wird der dauernde Standort eines Kraftfahrzeuges

oder Anhängers innerhalb des Bereiches

derselben Behörde verlegt, so ist lediglich,

und zwar binnen einer Woche, um Berichtigung

im Zulassungsschein anzusuchen. Wird der dauernde

Standort in den Bereich einer anderen

Behörde verlegt, so hat der Fahrzeugbesitzer bei

dieser um Zulassung anzusuchen. Die neuen

Kennzeichentafeln und der neue Zulassungsschein

dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der bisherige

Zulassungsschein und die früheren Kennzeichentafeln

bei der Behörde abgegeben wurden.

§ 40. Behördliche Kraftfahrzeugkartei.

(1) Die Behörde hat eine Kartei über alle zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger

zu. führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich

ihren dauernden Standort haben.

(2) Aus dieser Kartei hat die Behörde an andere

Verwaltungsbehörden, an Gerichte und an gesetzliche

Interessenvertretungen und bei Vorliegen

eines rechtlichen Interesses auch an private

Personen Auskünfte darüber zu erteilen, wer der

Besitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges ist.

§ 41. Kennzeichen.

(1) Alle Kraftfahrzeuge und alle Anhänger, die

ihren dauernden Standort im Inland haben,

müssen, wenn sie Straßen benützen, das von der

Behörde zugewiesene Kennzeichen führen.

(2) Die Kennzeichen haben aus lateinischen

Buchstaben und einer Ordnungszahl in arabischen

Ziffern zu bestehen. Die Buchstaben bezeichnen

den Bereich, in dem das Fahrzeug zugelassen

wurde, die Ordnungszahl die Nummer, unter der

es bei der Behörde vorgemerkt ist.

(s) Die Zuteilung der Buchstaben für die einzelnen

Bereiche hat das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau vorzunehmen, die

Festlegung der Zahlenreihen der Landeshauptmann.

Für Kraftwagen und Krafträder dürfen

die gleichen Zahlenreihen verwendet werden.

§ 42. Wechselkennzeichen.

Auf Ansuchen des Besitzers ist für zwei seiner

Kraftfahrzeuge, die der gleichen im § 2 aufgezählten

Untergruppe angehören und von denen

jeweils nur eines benützt wird, ein einziges Kennzeichen

zuzuweisen. Bei Mißbrauch ist diese Zuweisung

zu widerrufen. Die Kennzeichentafeln

sind wechselweise an dem in Gebrauch stehenden

Fahrzeug anzubringen. In diesem Fall ist nur ein

Zulassungsschein auszufertigen, in dem aber beide

Kraftfahrzeuge einzutragen sind.

§ 43. Kennzeichentafeln.

(1) Die Behörde hat gegen Ersatz der Kosten

amtliche Kennzeichentafeln auszugeben. Diese

sind öffentliche Urkunden. Sie müssen, abgesehen

von den Fällen der §§ 46 und 47, in weißer

Schrift auf schwarzem Grund ausgeführt, für Anhänger

rot umrandet sein und in dauerhafter,

widerstandsfähiger, gepreßter Ausführung hergestellt

und mit einem Hochprägestempel versehen

sein. Dieser hat das Bundeswappen mit der Umschrift

„Republik Österreich" und eine vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

festzulegende Kontrollnummer zu zeigen. Kennzeichentafeln

dürfen nur solche Personen herstellen,

denen das Recht hiezu vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verliehen worden

ist. Für die Verleihung kommen nur Personen

in Betracht, die besonders vertrauenswürdig sind.

Diese Personen haben den vorhin beschriebenen

Prägestempel zu verwenden. Das Recht zur Herstellung

von Kennzeichentafeln kann jederzeit

widerrufen werden, wenn die Vertrauenswürdigkeit

nicht mehr gegeben ist; in diesem Fall ist

der Prägestempel an das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau abzuliefern.

(2) Jedes Kraftfahrzeug muß an der Vorder-

und Rückseite und jeder Anhänger an der Rückseite

die hiefür vorgesehenen Kennzeichentafeln

tragen. Sie sind mit dem Fahrzeug fest zu verbinden

und so anzubringen, daß sie vollständig

sichtbar und gut lesbar sind.

(3) Die Kennzeichentafeln müssen unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 4 in horizontaler

Richtung senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges

und annähernd lotrecht angebracht

werden.

(4) Die Anbringung der vorderen Kennzeichentafeln

der Krafträder parallel zur Längsachse ist

zulässig.

§ 44. Änderungen der Kennzeichentafeln.

(1) Jede eigenmächtige Änderung an den Kennzeichentafeln

sowie die Anbringung von Vorrichtungen,

die es ermöglichen, das Kennzeichen

ganz oder teilweise zu verdecken oder unleserlich

zu machen, sind verboten.

(2) Wurde das Kennzeichen unleserlich oder beschädigt,

so ist um Umtausch der Tafel anzusuchen.

Die Kosten der Tafel sind durch den Ansuchenden

zu ersetzen.

§ 45. Kennzeichnung des Wagens

des Bundespräsidenten.

Bei Fahrten des Bundespräsidenten sowie bei

Fahrten der Kraftwagen des Bundespräsidenten

bei feierlichen Anlässen, zum Beispiel beim Einholen

fremder Gesandter, können die Kennzeichen

dieser Kraftwagen durch Tafeln mit dem

Bundeswappen überdeckt oder ersetzt werden.

Die Kennzeichnung anderer Kraftfahrzeuge auf

diese oder ähnliche Art ist verboten.

§ 46. Probefahrtkennzeichen.

(1) Betrieben, die sich mit der Herstellung oder

Instandsetzung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

befassen oder mit solchen Handel treiben,

können auf Ansuchen zur Kennzeichnung

ihrer oder der ihnen übergebenen Fahrzeuge bei

Probefahrten gegen Ersatz der Gestehungskosten

besondere Kennzeichen zugewiesen werden, wenn

die Notwendigkeit der Verwendung solcher

Kennzeichen dargetan wird. Probefahrtkennzeichen

sind nicht für bestimmte Fahrzeuge und

nur nach Beibringung eines Nachweises über den

aufrechten Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung

zuzuweisen. Werden die

Probefahrt-Kennzeichentafeln nicht mehr verwendet,

so sind sie ohne Anspruch auf Entschädigung

der Behörde zurückzustellen.

(2) Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung

der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit

von Kraftfahrzeugen oder ihrer Einrichtungs-

oder Ausrüstungsgegenstände. Als Probefahrten

gelten auch Fahrten, um Kaufinteressenten

Kraftfahrzeuge vorzuführen, sowie

Fahrten zur Überführung eines Kraftfahrzeuges

an einen anderen Ort, wenn diese Überführung

im Rahmen des Geschäftsbetriebes erfolgt, Fahrten

von einer Erzeugungsstätte in eine andere oder

in eine Verkaufsstätte, vom Bahnhof zur Verkaufsstätte,

von der Verkaufsstätte in den Wohnort

des Käufers und bei Verkäufen ins Ausland

Fahrten an die Grenze. Als Probefahrten gelten

auch Fahrten zum Abschleppen eines schadhaft

gewordenen Kraftfahrzeuges durch die im Abs. 1

genannten Betriebe.

(3) Als Probefahrten gelten nicht Fahrten eines

Kaufinteressenten, wenn er für die Benützung

des Kraftfahrzeuges eine Vergütung entrichtet.

Der bloße Ersatz der Barauslagen für Betriebstoff,

der auf der Fahrt verbraucht wurde, ist

nicht als Vergütung anzusehen.

(4) Die Probefahrtkennzeichen sind entweder

gemeinsam für Kraftwagen, Krafträder und Anhänger

oder nur für eine der angeführten Fahrzeugarten

zuzuweisen. Die Tafeln sind in weißer

Schrift auf blauem Grund auszuführen und

haben sonst den Bestimmungen des § 43 Abs. 1

zu entsprechen. Werden sie nur für Anhänger

ausgegeben, so sind sie rot zu umranden. Über

die Verwendung dieser Kennzeichen ist ein Nachweis

zu führen, aus dem zu ersehen sein muß,

an welchem Tag und an welchem Fahrzeug die

Probefahrtkennzeichen verwendet wurden und

bei Kraftfahrzeugen, wer es jeweils gelenkt hat.

Dieser Nachweis ist zwei Jahre aufzubewahren.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift und bei

Mißbrauch der Probefahrtkennzeichen können

diese unbeschadet einer Bestrafung zurückgenommen

werden.

(5) Stehen für Probefahrten mit bereits zum

Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen keine

Probefahrtkennzeichen zur Verfügung, so dürfen

solche Fahrten nur unternommen werden,

wenn der Besitzer zur Vornahme einer bestimmten

Probefahrt einen schriftlichen Auftrag erteilt

oder wenn er an der in seinem Auftrag unternommenen

Probefahrt teilnimmt.

§ 47. Überstellungskennzeichen.

(1) Für bestimmte Kraftfahrzeuge oder Anhänger,

die nicht zum Verkehr zugelassen sind, können

für eine nur vorübergehende Verwendung

auf Straßen, zum Beispiel für eine behördliche

Prüfungsfahrt, eine Überstellung in den örtlichen

Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder

eine Ausfuhr ins Ausland ein Überstellungskennzeichen

gegen Nachweis einer entsprechenden

Haftpflichtversicherung zugewiesen und Überstellungs-

Kennzeichentafeln gegen eine Sicherstellungsgebühr

in der Höhe der Kosten dieser

Tafeln ausgefolgt werden.

(2) Die Überstellungs-Kennzeichentafeln sind in

gleicher Weise auszuführen wie die Probefahrt-

Kennzeichentafeln. Sie dürfen, abgesehen von den

im § 48 Abs. 1 und im § 69 Abs. 3 vorgesehenen

Fällen, nur während einer Woche vom Tage

ihrer Ausfolgung an verwendet werden. Sie sind

sodann samt dem Zulassungsschein unverzüglich

an die Behörde zurückzustellen.

§ 48. Verlust von Kennzeichentafeln.

(1) Der Lenker hat den Verlust von Kennzeichentafeln

bei der nächsten Sicherheitsbehörde

oder der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

zu melden. Diese hat die Behörde,

die das Kennzeichen zugewiesen hat, davon zu

verständigen. Dem Lenker ist eine Bestätigung

über die Verlustmeldung auszufolgen. Das Kraftfahrzeug

oder der Anhänger dürfen entweder

mit einer Ersatztafel, die in Form und Ausstattung

den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln

möglichst gleichen soll, durch längstens

drei Tage oder mit einem Überstellungskennzeichen

nach § 47 durch längstens drei Wochen

weiter benützt werden. Das Überstellungskennzeichen

ist dem Lenker auf sein Ansuchen

von der Behörde zuzuweisen, die hiefür auf

Grund seines Aufenthaltsortes zuständig ist.

(2) Nach Beendigung der Fahrt, bei der die

Kennzeichentafel verloren wurde, hat der Fahrzeugbesitzer

unverzüglich bei der Behörde, in

deren Bereich das Kraftfahrzeug seinen dauernden

Standort hat, um Zuweisung eines neuen

Kennzeichens anzusuchen. Bei Ausfolgung neuer

Kennzeichentafeln ist die Bestätigung über die

Verlustmeldung und die allenfalls verbliebene

Tafel einzuziehen.

(3) Bei Verlust einer Kennzeichentafel darf dieses

Kennzeichen frühestens ein Jahr nach der

Verlustmeldung wieder zugewiesen werden.

§ 49. Führung von Abzeichen an

Kraftfahrzeugen.

(1) Bei Fahrten des Bundespräsidenten sowie

bei Fahrten mit Kraftwagen des Bundespräsidenten

bei feierlichen Anlässen darf an der

Stirnseite des Wagens in der Mitte eine Flagge

in den Bundesfarben angebracht werden, die

beiderseits auf dem weißen Feld innerhalb der

roten Streifen das Bundeswappen zeigt. Die Anbringung

von Abzeichen auf diese oder ähnliche

Art an anderen Kraftfahrzeugen ist verboten.

An anderen Stellen dürfen Wimpel und Flaggen

mit dem Bundeswappen nur an den Kraftwagen

geführt werden, die der Bundespräsident, die

Abgeordneten zum Nationalrat, die Mitglieder

des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung,

die Staatssekretäre, die Präsidenten des

Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes,

des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten

Gerichtshofes sowie die Landeshauptmänner benützen.

(2) Das Recht zur Führung ihrer Hoheitszeichen,

das ausländischen diplomatischen und

konsularischen Vertretungsbehörden und ihrem

Personal auf Grund von Staatsverträgen oder

allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes

zusteht, bleibt unberührt.

(3) Kraftfahrzeuge, die in ständiger Benützung

von Mitgliedern der beim Bundespräsidenten beglaubigten

diplomatischen Vertretungsbehörden

oder ihnen gleichgehaltenen Personen stehen,

können außer ihren Kennzeichen auch das Zeichen

CD (corps diplomatique) an einer geeigneten

Stelle tragen. Als Mitglieder der beim

Bundespräsidenten beglaubigten diplomatischen

Vertretungsbehörden sind im Sinne dieses Bundesgesetzes

lediglich die Missionschefs, die Legationsräte,

die Legationssekretäre und die Attachés

oder gleichgestellte Personen anzusehen.

(4) Die Anbringung anderer als der in den vorstehenden

Absätzen angeführten Zeichen, bildlichen

Darstellungen, Aufschriften und Fahnen

an Kraftfahrzeugen oder Anhängern können aus

sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder aus

Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und

Sicherheit von der Behörde fallweise untersagt

oder beschränkt werden.

V. ABSCHNITT.

Überprüfung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

§ 50. Allgemeines.

(1) Kraftwagen und Anhänger sind von der

Behörde einmal in jedem Kalenderjahr durch die

Einzelprüfungskommission nach § 104 oder durch

die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge

dahin begutachten zu lassen, ob die Voraussetzungen

für ihre Genehmigung noch gegeben

sind. Der Begutachtung hat eine Überprüfung

voranzugehen. Erstmals sind alle zur entgeltlichen

Personenbeförderung verwendeten und die

im § 76 angeführten Kraftwagen und Anhänger

ein Jahr nach der erstmaligen Zulassung,

alle übrigen Kraftwagen und Anhänger

drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung, zu

begutachten. Wird ein Nachweis über die erstmalige

Zulassung des Fahrzeuges nicht erbracht,

so bestimmt die Behörde, wann die erste Überprüfung

vorzunehmen ist. War ein Kraftwagen

oder Anhänger durch mehr als vier Monate abgemeldet,

so kann auf Ansuchen des Fahrzeugbesitzers

die Überprüfung entsprechend später

vorgenommen werden. Ausgenommen von dieser

wiederkehrenden Überprüfung sind Fahrzeuge

des Bundes, der Länder, der Ortsgemeindenverbände,

der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000

Einwohnern und der von diesen unter ihrer

Haftung betriebenen Unternehmungen und der

Kraftwagenbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen

sowie die Kraftfahrzeuge der exterritorialen

Personen, der Berufskonsuln auswärtiger

Staaten und der diesen zugeteilten Konsulatsbeamten,

soweit sie nicht österreichische Staatsbürger

sind.

(2) Der Landeshauptmann oder die sonst zuständige

Behörde haben überdies alle Kraftfahrzeuge

und Anhänger, gegen deren Verkehrs- oder

Betriebssicherheit sie Bedenken haben, begutachten

zu lassen, ob sie den Kraftfahrvorschriften

entsprechen.

(3) Weisen Kraftfahrzeuge oder Anhänger einer

bestimmten Art Fehler oder Mängel im Betrieb

auf, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit

zu beeinträchtigen geeignet sind, so kann das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

die Überprüfung aller dieser Fahrzeuge

noch vor Ablauf der im Abs. 1 vorgesehenen

Frist im Sinne des Abs. 2 veranlassen. Davon

sind alle Landeshauptmänner und die Bundesversuchsanstalt

für Kraftfahrzeuge zu benachrichtigen.

(4) Zur Prüfung der Wirksamkeit der Einrichtungen,

die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges

oder Anhängers betätigt werden, sind

überdies besonders eingesetzte Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes berechtigt.

§ 51. Vorgang bei der Überprüfung.

(1) Grundsätzlich sind die Fahrzeuge innerhalb

des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde zu

überprüfen, die hiefür auf Grund des dauernden

Standortes des Fahrzeuges zuständig ist; sie

können jedoch auch an einem anderen, für den

Fahrzeugbesitzer günstiger gelegenen Ort

überprüft werden. . In Betrieben mit einem

größeren Kraftfahrzeugbestand kann die Überprüfung

auch in einem geeigneten Raum dieses

Betriebes erfolgen. Zur Überprüfung haben die

Lenker die Fahrzeuge in gereinigtem Zustand

vorzuführen und den Typenschein oder den

Bescheid über die Genehmigung nach § 32 mitzubringen.

Wurde das Fahrzeug in Ordnung befunden,

so ist die Überprüfung am Typenschein

oder auf der Bescheidausfertigung über die Genehmigung

nach § 32 und am Zulassungsschein

mit dem Worte „überprüft" und dem Datum des

Prüfungstages zu vermerken. Für diesen Vermerk

sind keine Stempel- und Rechtsgebühren

zu entrichten. Die Überprüfung ist auch in der

behördlichen Kraftfahrzeugkartei zu verzeichnen,

(2) Werden bei der Überprüfung an dem Fahrzeug

Mängel festgestellt, so ist der Person, die das

Fahrzeug vorführt, nach der Überprüfung eine

angemessene Frist bekanntzugeben, innerhalb der

die Mängel zu beheben sind. Bedeutet der weitere

Betrieb des Fahrzeuges eine Gefährdung der

Verkehrssicherheit, so ist festzustellen, daß das

Fahrzeug nicht weiter benützt werden darf. Bei

unmittelbarer Gefahr sind die Kennzeichentafeln

und der Zulassungsschein an Ort und Stelle abzunehmen.

§ 52. Unterlassung der Vorführung.

Wird einem Auftrag zur Vorführung eines

Kraftfahrzeuges oder Anhängers ohne stichhältige

Begründung nicht entsprochen, so kann die Behörde

im Wiederholungsfalle unbeschadet einer

allfälligen Bestrafung des Besitzers nach § 111

die Zulassung gemäß § 38 Abs. 3 zurücknehmen.

VI. ABSCHNITT.

Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und

Anhänger.

§ 53. Haftpflichtversicherung für

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit

dauerndem Standort im Inland.

(1) Für zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

und Anhänger mit dem dauernden Standort

im Inland, für Probefahrten und für Überstellungsfahrten

im Sinne der §§ 46 und 47 muß

eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei

einer für diesen Versicherungszweig in Österreich

zugelassenen Versicherungsunternehmung

bestehen.

(2) Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen

die Kraftfahrzeuge und Anhänger des

Bundes, der Länder, der Ortsgemeindenverbände,

der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern

und der von diesen unter ihrer Haftung

betriebenen Unternehmungen und der

Kraftwagenbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen,

ferner der exterritorialen Personen, der

Berufskonsuln auswärtiger Staaten und der diesen

zugeteilten Konsulatsbeamten, soweit sie nicht

österreichische Staatsbürger sind.

00 Durch Verordnung werden unter Bedachtnahme

auf die schutzwürdigen Interessen der

Verkehrsopfer, auf die Verkehrs- und wirtschaftlichen

Verhältnisse und insbesondere auf die

Eigenart der Kraftfahrzeuge die Mindestversicherungssummen

für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung bestimmt.

§ 54. Umfang der Versicherungshaftung.

Die Versicherung ist nach dem vom Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

genehmigten oder angeordneten Geschäftsplan

(Allgemeine Bedingungen für die

Kraftfahrversicherung und Tarif) abzuschließen.

Bei der Genehmigung oder Anordnung dieses

Geschäftsplanes ist auf die Betriebsgrundlagen

der Versicherungsunternehmungen, auf die Bedürfnisse

des Kraftfahrverkehres und auf die

Interessen der Versicherungsnehmer und der

Versicherungsunternehmungen Bedacht zu

nehmen. Änderungen des Geschäftsplanes gelten

auch für bestehende Versicherungsverhältnisse.

Ist die Haftung der Versicherungsunternehmung

durch besondere Vereinbarungen gegenüber dem

Haftungsumfang, der durch diese genehmigten

oder angeordneten. Bedingungen festgesetzt ist,

verringert, so darf die Versicherungsunternehmung

eine Versicherungsbestätigung nach § 55

nicht ausstellen.

§ 55. Überwachung der

Versicherung.

(1) Die Bestätigung über den aufrechten Bestand

einer Haftpflichtversicherung gemäß § 35 Abs. 2

lit. d ist der Behörde in zweifacher Ausfertigung

vorzulegen. Diese hat das Kennzeichen in die

Versicherungsbestätigung einzutragen und eine

Ausfertigung an die Versicherungsunternehmung

zurückzusenden. Von einer Änderung des Kennzeichens

hat die Behörde die Versicherungsunternehmung

zu verständigen.

(2) Die Versicherungsunternehmung ist verpflichtet,

dem Versicherungsnehmer auf Verlangen

eine Versicherungsbestätigung binnen fünf Tagen

nach Inkrafttreten der Versicherung kostenlos

auszustellen.

(3) Bei einem Besitzwechsel darf der neue Besitzer

das Kraftfahrzeug oder den Anhänger

erst verwenden, wenn er für die Versicherung

gemäß § 53 vorgesorgt hat. Er ist verpflichtet,

der Behörde die neue Versicherungsbestätigung

vorzulegen.

(4) Bei dauernder Verlegung des Standortes

eines Fahrzeuges in den Bereich einer anderen

Behörde hat der Fahrzeugbesitzer bei der Anmeldung

des Fahrzeuges eine neu ausgestellte

Versicherungsbestätigung vorzulegen.

(5) Die Versicherungsunternehmung ist verpflichtet,

der Behörde, von der das Kraftfahrzeug

oder der Anhänger zugelassen ist, jede

Unterbrechung der Haftung in doppelter Ausfertigung

anzuzeigen. In der gleichen Weise ist

anzuzeigen, wenn Versicherungssummen die vorgeschriebenen

Mindestsummen nicht erreichen.

(6) Es ist untersagt, auf Straßen Fahrzeuge zu

verwenden, deren Haftpflichtversicherung den

Vorschriften nicht entspricht; solche Fahrzeuge

sind vom Fahrzeugbesitzer unverzüglich abzumelden.

§ 56. Haftpflichtversicherung für

Kraftfahrzeuge und Anhänger mit

dauerndem Standort im Ausland.

(1) Für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ihren

dauernden Standort nicht in Österreich haben,

ist beim Eintritt in das Bundesgebiet durch den

Lenker der Nachweis für den aufrechten Bestand

der Haftung einer zum Betrieb der Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen

Versicherungsunternehmung oder eines

Verbandes solcher Versicherungsunternehmungen

im Umfange der §§ 53 und 54 zu erbringen.

Für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, die

sich ausschließlich auf den Betrieb von Kraftfahrzeugen

erstrecken, die ihren dauernden

Standort nicht in Österreich haben, kann vom

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau ein Geschäftsplan (§ 54) genehmigt

oder angeordnet werden, der den Besonderheiten

des Ausländerverkehrs Rechnung

trägt. Zum Zwecke des einfacheren Abschlusses

solcher Versicherungen können auch andere

Mindestversicherungssummen als die nach § 53

Abs. 3 bestimmten festgelegt werden.

(2) Beim Verlassen des Bundesgebietes hat der

Lenker nachzuweisen, daß während des ganzen

Aufenthaltes in Österreich der Versicherungspflicht

(Abs. 1) entsprochen war, insbesondere

daß die entsprechende Prämiennachzahlung geleistet

wurde, wenn der Aufenthalt über die

Gültigkeitsdauer der zunächst abgeschlossenen

Versicherung ausgedehnt worden ist.

VII. ABSCHNITT.

Erteilung und Entziehung des Führerscheines.

§ 57. Allgemeines.

(1) Die Führung von Kraftfahrzeugen auf

Straßen ist nur auf Grund eines Führerscheines,

der von der Behörde ausgestellt ist, zulässig.

Der Führerschein gilt mit der im § 61 Abs. .1

vorgesehenen Ausnahme für das ganze Bundesgebiet.

(2) Der Führerschein darf nur erteilt werden,

wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter

erreicht hat, körperlich und geistig geeignet,

verläßlich und fachlich befähigt ist.

(3) Das Ansuchen um Erteilung eines Führerscheines

ist an die Behörde zu richten, in deren

örtlichem Wirkungsbereich der Bewerber seinen

ständigen Wohnsitz hat.

§ 58. Voraussetzungen für die Erteilung

des Führerscheines.

(1) Das erforderliche Mindestalter zur Erlangung

aller Führerscheine mit Ausnahme solcher

nach Gruppe D setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres

voraus. Die Erteilung eines Führerscheines

nach Gruppe D setzt die Vollendung des

24. Lebensjahres voraus. Der Landeshauptmann

kann jedoch bei örtlich bestehendem Arbeitermangel

gegen jederzeitigen Widerruf und

gegebenenfalls unter Vorschreibung von besonderen

Bedingungen an Personen entsprechender

körperlicher und geistiger Reife, die das 16. Lebensjahr

vollendet haben, einen Führerschein der

Gruppe F für Zugmaschinen, die im Rahmen

eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

verwendet werden, erteilen. Der Landeshauptmann

kann das Recht zur Erteilung dieser

Führerscheine der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde dieser, übertragen.

(2) Über die körperliche und geistige Eignung

des Führerscheinwerbers hat die Behörde ein ärztliches

Gutachten (§ 59) einzuholen. Bei der Beurteilung

der geistigen Eignung ist auf allfällige

Entmündigungen oder Anhaltungen in Anstalten

für Geisteskranke Bedacht zu nehmen.

(3) Der Führerscheinwerber ist dann als verläßlich

anzusehen, wenn nicht auf Grund des

Vorliegens bestimmter Tatsachen angenommen

werden muß, daß er sich im Straßenverkehr

rücksichtslos verhalten und in besonderen Verhältnissen,

die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen

zusammenhängen, sich eines schweren

Verstoßes oder wiederholter Verstöße gegen die

Rechtsordnung schuldig machen wird. Bei allfälligem

Vorliegen von Vorstrafen ist auf die

seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten

während dieser Zeit Bedacht zu nehmen. Der

Mangel an Verläßlichkeit kann beispielsweise bei

Personen angenommen werden, die einen schweren

Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die

Verkehrsvorschriften oder gegen die- Vorschrif-

ten zum Schutze der körperlichen Sicherheit

oder die das Verbrechen der Notzucht oder der

Schändung begangen haben oder die wiederholt

wegen Trunkenheit behördlich beanstandet oder

wegen übermäßigen Genusses berauschender oder

betäubender Gifte amtsbekannt sind oder sich

einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

zum Schutze der Sicherheit des Eigentums

schuldig gemacht haben.

(4) Über die fachliche Befähigung des Führerscheinwerbers

hat die Behörde ein Gutachten der

Lenkerprüfungskommission gemäß § 105 einzuholen,

das auf Grund einer Prüfung (§ 60) zu

erstatten ist. Auf Antrag hat die Behörde, wenn

dies mit Rücksicht auf den Wohnsitz und den

Beschäftigungsort des Führerscheinwerbers gerechtfertigt

erscheint, eine von einem anderen

Landeshauptmann bestellte Prüfungskommission

um die Abgabe eines Gutachtens zu ersuchen.

Es dürfen jedoch nur Gutachten einer Kommission

gewertet werden, die von der für den

Wohnsitz des Führerscheinwerbers zuständigen

Behörde herangezogen wurde.

§ 59. Ärztliches Gutachten.

(1) Das ärztliche Gutachten hat zu lauten

„geeignet", „bedingt geeignet", „beschränkt geeignet"

oder „nicht geeignet". Ist der Bewerber

nach dem ärztlichen Befund

a) körperlich und geistig zur Lenkung von

Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Gruppen

ohne Einschränkung geeignet, so ist

er für diese Gruppen als „geeignet" zu

begutachten;

b) zur Lenkung von Kraftfahrzeugen einzelner

Gruppen nur geeignet, wenn bestimmte

Bedingungen oder Befristungen,

die im Führerschein anzumerken sind,

vorgeschrieben werden, so hat das Gutachten

„bedingt geeignet" für die entsprechenden

Gruppen zu lauten; die Bedingungen

sind im Gutachten anzuführen;

c) nur zur Lenkung eines bestimmten Fahrzeuges

nach § 2 Abs. 1 Z. 3 lit. b oder § 2

Abs. 2 geeignet, so ist er als „beschränkt

geeignet" zu begutachten;

d) zur Lenkung von Kraftfahrzeugen einer

oder aller Gruppen nicht geeignet, so hat

das Gutachten für die entsprechenden

Gruppen „nicht geeignet" zu lauten.

(2) Kann der Arzt die Eignung nur nach Beobachtung

des Bewerbers bei Betätigung der

Bedienungseinrichtungen des Kraftfahrzeuges beurteilen,

so ist ihm hiezu von der Behörde Gelegenheit

zu bieten. Hiebei ist zur Begutachtung

der technischen Fragen insbesondere hinsichtlich

der zum Ausgleich der Körperbehinderung

allenfalls erforderlichen Einrichtungen oder Ausrüstungen,

ein technischer Sachverständiger

heranzuziehen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die ärztliche

Untersuchung werden dem jeweiligen Stand

der medizinischen Wissenschaft und der Technik

entsprechend nach Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit

durch Verordnung erlassen.

§ 60. Lenkerprüfung.

(1) Die Lenkerprüfungskommission hat den

Ort und den Zeitpunkt der Prüfung der Behörde

vorzuschlagen; dieser obliegt die Vorladung der

Prüfungswerber. Die Prüfung besteht aus einem

theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) Die theoretische Prüfung, zu der jeder

Prüfungswerber eine Person seines Vertrauens

beiziehen darf und bei der auf die angestrebte

Führerscheingruppe Bedacht zu nehmen ist, erstreckt

sich

a) auf die für den Lenker eines Kraftfahrzeuges

maßgebenden Vorschriften,

b) auf die Kenntnis der Teile der Kraftfahrzeuge,

die für die Verkehrssicherheit in

Betracht kommen,

auf das richtige Verhalten bei besonderen

mit der Eigenart und Bauweise der Kraftfahrzeuge,

mit der Fahrbahnbeschaffenheit

und mit den Sichtverhältnissen zusammenhängenden

Umständen und Gefahren

und auf die tunlichste Vermeidung einer

Belästigung der Umgebung.

(3) Für die praktische Prüfung hat der Prüfungswerber

ein zum Verkehr zugelassenes

Kraftfahrzeug der Gruppe beizustellen, auf die

sich sein Ansuchen bezieht. Ist er nach der ärztlichen

Untersuchung als „beschränkt geeignet"

begutachtet worden, so hat er das entsprechende

Ausgleich- oder Invalidenkraftfahrzeug nach § 2

Abs. 1 Z. 3 lit. b oder § 2 Abs. 2 beizustellen.

Das Kraftfahrzeug muß so beschaffen sein, daß

es eine sichere Beurteilung der praktischen Kenntnisse

des Prüfungswerbers und eine Einflußnahme

des Prüfers auf die Fahrweise des Schülers leicht

ermöglicht. Bei Kraftwagen ist die Prüfung auf

Fahrzeugen abzunehmen, die den Bestimmungen

des § 93 Abs. 2 entsprechen. Die Prüfung von

Bewerbern um einen Führerschein der Gruppe A

wird, sofern keine besonderen Bedenken dagegen

bestehen, auf jedem Motorrad abgenommen

werden. Ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit

nicht zu befürchten, so kann insbesondere,

wenn eine Bewilligung nach § 101 erteilt wurde,

die Prüfung auch auf anderen Kraftwagen

der entsprechenden Gruppe abgenommen werden.

Handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug

einer Fahrschule oder ist der Prüfungswerber

nicht Besitzer des Fahrzeuges, so hat er

eine schriftliche Erklärung des Fahrzeugbesitzers

darüber vorzulegen, daß dieser der Prüfungsfahrt

zustimmt. Die praktische Prüfung umfaßt die

Vorgangsweise bei der Überprüfung des Zustandes

des Fahrzeuges und der für die Fahrt

notwendigen Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände,

Fahrübungen wie Umkehren, Rück-

wärtsfahren, Ein- und Ausfahren, Umfahren von

Hindernissen und dergleichen sowie eine längere

Prüfungsfahrt auch durch belebtere Straßen.

(4) Nach der Prüfung ist dem Bewerber das

Gutachten über seine fachliche Befähigung

bekanntzugeben und, wenn die Prüfung nicht

bestanden wurde, auch der Zeitpunkt, wann nach

Ansicht der Kommission die Prüfung frühestens

wiederholt werden darf.

(5) Die näheren Bestimmungen über den

Prüfungsvorgang werden dem jeweiligen Stand

der Technik entsprechend nach Gesichtspunkten

der Verkehrssicherheit durch Verordnung festgelegt,

wobei ergänzend auch eine psychotechnische

Eignungsprüfung der Führerscheinwerber

vorgesehen werden kann.

§ 61. Führerschein.

(1) Sind auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

die Voraussetzungen für die Erteilung

des Führerscheines gegeben, so hat die

Behörde den Führerschein auszustellen. In diesem

sind, falls und soweit es die Erhebungen über die

persönliche Verläßlichkeit oder das Ergebnis der

ärztlichen Untersuchung oder die Art des

Führerscheines im Interesse der Verkehrssicherheit

erfordern, Bedingungen, Befristungen oder örtliche

Einschränkungen einzutragen.

(2) Führerscheine bestehen für folgende Kraftfahrzeuggruppen

I. Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich

und für den internationalen Verkehr

A. Motorräder mit oder ohne Beiwagen, Invalidenkraftfahrzeuge

und dreirädrige Kraftfahrzeuge,

deren Leergewicht 400 kg nicht

übersteigt;

B. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit

höchstens acht Sitzen außer dem Lenkersitz

oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung

mit nicht mehr als 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht.

Solche Fahrzeuge dürfen einen

leichten Anhänger mitführen;

C. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit

mehr als 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht.

Solche Fahrzeuge dürfen einen leichten Anhänger

mitführen;

D. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit

mehr als acht Sitzen außer dem Lenkersitz.

Solche Fahrzeuge dürfen einen leichten Anhänger

mitführen;

E. andere als leichte Anhänger mitführende

Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C oder D, für

die der Lenker den Führerschein besitzt.

„Leichte Anhänger" sind Anhänger mit einem

zulässigen Gesamtgewicht bis höchstens 750 kg.

II. Mit Gültigkeit für den Verkehr in Österreich

G. alle in keine der vorherigen Gruppen fallenden

Kraftfahrzeuge.

(3) Führerscheine der Gruppe D werden jeweils

nur auf die Dauer von fünf Jahren und nur an

Personen erteilt, die den Nachweis erbringen,

daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der

Gruppe C gelenkt haben. Der Verlängerung der

Gültigkeit eines Führerscheines der Gruppe D

hat eine neuerliche ärztliche Untersuchung voranzugehen.

Für die Verlängerung einschließlich

der ärztlichen Untersuchung sind keine Stempel-

und Rechtsgebühren zu entrichten. Für die Lenkung

unbesetzter Kraftfahrzeuge der Gruppe D

genügt ein Führerschein der Gruppe C; solche

Kraftfahrzeuge gelten auch dann als unbesetzt,

wenn einschließlich des Lenkers höchstens vier

zum Betrieb gehörende Personen mitgeführt

werden.

(4) Die Berechtigung nach Gruppe D umfaßt

auch die nach Gruppe B, C und F; die Berechtigung

nach Gruppe C umfaßt auch die nach

Gruppe B und F. Zugmaschinen der Klasse III

sind hinsichtlich der Berechtigung zur Lenkung

je nach ihrem Gesamtgewicht wie Kraftfahrzeuge

der Gruppe B oder C zu behandeln.

(5) Ist der Führerscheinwerber nach der ärztlichen

Untersuchung als „beschränkt geeignet"

begutachtet worden, so ist im Führerschein bei

der in Betracht kommenden Fahrzeuggruppe

mit roter Schrift der Vermerk „Restreint-Eingeschränkt"

und das Kennzeichen des Fahrzeuges

einzutragen. Im Führerschein ist zusätzlich

die Fahrgestellnummer einzutragen. Erweist sich

in der Folge, daß die Führung eines Kraftfahrzeuges

durch den Inhaber eines solchen Führerscheines

eine Gefährdung der Verkehrssicherheit

bedeutet, so ist dieser Führerschein zu entziehen.

(G) Der Inhaber eines Führerscheines darf ein

von ihm noch nicht geführtes Fahrzeug der

Gruppe, für die sein Führerschein gilt, auf

Straßen zunächst nur mit ganz besonderer Vorsicht

lenken, nachdem er sich mit den Einrichtungen

dieses Fahrzeuges vertraut gemacht hat.

(7) Sucht der Inhaber eines Führerscheines um

dessen Ausdehnung auf eine andere Kraftfahrzeuggruppe

an, so hat er eine Ergänzungsprüfung

abzulegen. Die Behörde hat zu entscheiden, ob

anläßlich dieses Ansuchens neuerliche Erhebungen

über die Verläßlichkeit oder eine neuerliche

ärztliche Untersuchung erforderlich sind, und

bei dieser Entscheidung auf den Zeitpunkt der

letzten Erhebungen und Untersuchungen und

auf Vorkommnisse der Zwischenzeit Bedacht zu

nehmen. Die ärztliche Untersuchung ist jedenfalls

anzuordnen, wenn der Führerschein auf die

Gruppen D oder E erweitert werden soll.

(a) Wird gleichzeitig um einen Führerschein

der Gruppe A und einen der Gruppen B, C,

D oder F angesucht, so hat die Lenkerprüfungskommission

ihr Gutachten für die Gruppen B,

C, D oder F abzugeben und für die Gruppe A

dieses Gutachten nur zu ergänzen.

(9) Ein Ansuchen um Ausstellung eines Doppels

des Führerscheines ist an jene Behörde zu richten,

die den Führerschein ausgestellt hat. Die Bestimmung

des Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 62. Zentralnachweisstelle.

Die Bundespolizeidirektion Wien hat einen

Zentralnachweis für Führerscheine zu führen.

Sie ist als Zentralnachweisstelle für Führerscheine

von der Abweisung eines Ansuchens um Ausstellung

eines Führerscheines und von der rechtskräftigen

Entziehung des Führerscheines im

Sinne des § 64, von der allfälligen Wiedererteilung

des Führerscheines und von Bestrafungen

von Kraftfahrzeuglenkern ohne Führerschein

aus Gründen, die die Entziehung des

Führerscheines zur Folge hätten, zu verständigen.

Bei Behandlung eines Ansuchens um Erteilung

eines Führerscheines oder eines Ansuchens um

Ausstellung eines Führerscheindoppels sind zunächst

bei dieser Stelle Erkundigungen über den

Bewerber einzuholen. Erfolgt binnen zwei

Wochen nach Absendung der Anfrage keine Mitteilung,

so kann angenommen werden, daß dort

keine Bedenken bestehen.

§ 63. Führerscheine für

Diplomaten.

Mitgliedern des diplomatischen Corps oder

Berufskonsuln auswärtiger Staaten ist für den

Fall der Gegenseitigkeit, und wenn keine Bedenken

hinsichtlich der Verkehrssicherheit bestehen,

auf Grund eines gültigen ausländischen

Führerscheines ein österreichischer Führerschein

auszustellen.

§ 64. Entziehung des

Führerscheines und vorläufige

Abnahme des Führerscheines

durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes.

(1) Bestehen bei der Behörde, in deren örtlichen

Wirkungsbereich ein Führerscheininhaber

seinen ständigen Wohnsitz hat, Bedenken, ob

die Verläßlichkeit oder die sonstigen Voraussetzungen

für die Erteilung des Führerscheines

noch gegeben sind, so hat sie unverzüglich ein

Ermittlungsverfahren einzuleiten, in dessen Verlauf

auch die neuerliche ärztliche Untersuchung

angeordnet werden kann.

(2) Die Behörde, die Anlaß zum Einschreiten

hat, kann von der Entziehung zunächst Abstand

nehmen, wenn schon durch eine schriftliche Androhung

der Entziehung des Führerscheines der

Verwaltungszweck gesichert erscheint. Erfolgt

die Androhung der Entziehung durch eine andere

als die nach dem Wohnsitz des Lenkers zuständige

Behörde, so hat sie diese zu verständigen.

(3) Kommt die Behörde auf Grund des Ermittlungsverfahrens

zur Ansicht, daß der Inhaber

eines Führerscheines die zur Führung eines Kraftfahrzeuges

erforderliche Verläßlichkeit, die körperliche

oder geistige Eignung oder die fachliche

Befähigung nicht mehr besitzt, so ist ihm der

Führerschein zu entziehen. Der Mangel der Verläßlichkeit

ist insbesondere auch dann anzunehmen,

wenn der Inhaber eines Führerscheines

nach einem von ihm verursachten Unfall versucht

hat, sich der Feststellung seiner Person zu

entziehen oder einem Verletzten seinen Beistand

nicht angeboten hat oder wenn er ein Kraftfahrzeug

in einem durch Einwirkung geistiger

Getränke oder von Suchtgiften beeinträchtigten

Zustand gelenkt oder den Versuch dazu unternommen

hat.

(4) Vor Erlassung des Entziehungsbescheides

ist ein Gutachten der Führerscheinentziehungskommission

nach § 108 einzuholen. Dies ist jedoch

nicht erforderlich, wenn durch das Ermittlungsverfahren

der Mangel des vorgeschriebenen

Mindestalters oder durch das ärztliche

Gutachten die Nichteignung des Führerscheininhabers

festgestellt wurde oder wenn es sich um

einen Führerschein handelt, der nach § 61 Abs. 5

erteilt worden ist.

(5) Im Entziehungsbescheid ist, sofern es sich

nicht um einen Bescheid nach § 57 AVG. 1950 handelt,

auch auszusprechen, ob der bisherige Führerscheininhaber

auf bestimmte Zeit oder dauernd

unfähig ist, einen Führerschein wieder zu erlangen.

Personen, denen die Fähigkeit zur

Wiedererlangung eines Führerscheines auf bestimmte

Zeit oder dauernd abgesprochen wurde,

darf innerhalb dieses Zeitraumes ein Führerschein

nicht erteilt werden. Der Betroffene ist

aufzufordern, der Behörde den Führerschein

nach Rechtskraft des Bescheides unverzüglich

zurückzustellen. Die Behörde kann auch in geeigneter

Weise die rechtskräftige Entziehung von

Führerscheinen verlautbaren.

(6) Die Behörde hat bei jeder Entziehung

eines Führerscheines ohne Rücksicht auf deren

Rechtskraft auch den allfälligen Dienstgeber des

Kraftfahrzeuglenkers, und wenn der Führerscheininhaber

nicht selbst der Besitzer des zur

Zeit der Beanstandung benützten Kraftfahrzeuges

ist, diesen zu verständigen.

(7) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

sind neben den ihnen sonst obliegenden Aufgaben

und Rechten zur vorbeugenden Verhütung

von Unfällen befugt, dem Inhaber eines Führerscheines,

bei dem nach seinem Verhalten deutlich

zu erkennen ist, daß er sich offensichtlich in einer

zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten

körperlichen oder geistigen Verfassung

befindet, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt oder

den Versuch dazu unternimmt, den Führerschein

vorläufig abzunehmen. Der Führerschein ist,

sofern nicht seine Rückgabe in kurzem Weg

gerechtfertigt erscheint, unverzüglich mit der

Anzeige der zuständigen Behörde vorzulegen.

Die näheren Bestimmungen sind unter Bedacht-

nahme auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit

und auf die Rechte der Führerscheininhaber

durch Verordnung festzulegen.

§ 65. Wiedererteilung des Führerscheines.

(1) Sucht eine Person, der ein Führerschein

entzogen worden ist, um Wiedererteilung eines

solchen an, so ist bei Durchführung des Verfahrens

nach §§ 58 bis 60 besonders darauf zu

achten, ob die Voraussetzung, deren Mangel zur

Entziehung des Führerscheines geführt hat, nunmehr

gegeben ist.

(2) Wurde eine Person für nicht länger als zwei

Jahre für unfähig erklärt, einen Führerschein

wieder zu erlangen, so ist ihr auf Ansuchen nach

Ablauf der Frist, falls vom Standpunkt der Verkehrssicherheit

keine Bedenken bestehen, ohne

neuerliche Erbringung des Nachweises über das

Vorliegen aller oder einzelner Voraussetzungen

der entzogene Führerschein wieder auszufolgen.

VIII. ABSCHNITT.

Zwischenstaatlicher Kraftfahrverkehr.

§ 66. Allgemeines.

(1) Für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und

Anhängern über die Grenze und die Lenkung

von Kraftfahrzeugen in anderen Staaten gelten

unbeschadet allenfalls in Betracht kommender

gewerberechtlicher Vorschriften, soweit nicht

andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen

wurden, die Bestimmungen der §§ 56, 67 bis 71.

(2) Heimatliche und zwischenstaatliche Zulassungsscheine,

Führerscheine sowie Zolldokumente

sind nach den Bestimmungen der folgenden

Paragraphen mitzuführen und den öffentlichen

Organen auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat im Einzelfall auf Antrag oder

allgemein von der Beibringung des in den §§ 69

und 70 vorgesehenen zwischenstaatlichen Zulassungsscheines

und des zwischenstaatlichen

Führerscheines zu entbinden, wenn der für sie

vorgesehene Inhalt auch aus den entsprechenden

heimatlichen Dokumenten leicht entnommen

werden kann oder wenn es sich um kurz

dauernde Fahrten auf bestimmten Strecken

handelt oder wenn Gegenseitigkeit gegenüber

dem Staat besteht, in dem der Lenker seinen

Wohnsitz oder das Fahrzeug seinen Standort hat.

§ 67. Auslandverkehr österreichischer

Kraftfahrzeuge und

Anhänger.

Jedes Kraftfahrzeug und jeder Anhänger mit

einem österreichischen Kennzeichen müssen beim

Verlassen des österreichischen Bundesgebietes an

der Rückseite außer dem Kennzeichen auf einem

Schild oder auf dem Fahrzeug selbst ein Unterscheidungszeichen

führen. Dieses besteht aus

dem lateinischen Buchstaben „A" in schwarzer

Schrift auf einer weißen elliptischen Fläche; die

Buchstaben müssen mindestens 80 mm hoch sein

und eine Strichstärke von mindestens 10 mm

aufweisen. Die elliptische Fläche muß mindestens

175 mm breit und 115 mm hoch sein.

§ 68. Ausstellung zwischenstaatlicher

Kraftfahrzeugpapiere.

(1) Zwischenstaatliche Führerscheine hat die

Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich

der Bewerber seinen dauernden Wohnsitz hat,

auf Grund des heimatlichen Führerscheines auszustellen.

Zwischenstaatliche Zulassungsscheine

hat die Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich

das Fahrzeug, für das ein zwischenstaatlicher

Zulassungsschein angesprochen wird, seinen

dauernden Standort hat, auf Grund des heimatlichen

Zulassungsscheines auszustellen. Diese Dokumente

gelten höchstens auf die Dauer eines

Jahres vom Tage der Ausstellung an. Über ihre

Ausstellung sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern

zur Ausstellung der im Abs. 1 genannten

Dokumente ermächtigen. In diesem

Fall kann nur bei diesen Vereinen um die Ausstellung

der Dokumente eingeschritten werden.

Die von diesen Vereinen ausgestellten Dokumente

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung

der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich

der zur Ausstellung befugte Verein oder

einer seiner Zweigvereine seinen Sitz hat. Die

Vereine unterliegen bei der Wahrnehmung der

Aufgaben, die mit der Ausstellung dieser zwischenstaatlichen

Dokumente zusammenhängen,

der Aufsicht und der Weisung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau,

wobei die Aufsichtsbefugnisse, die der Vereinsbehörde

zustehen, unberührt bleiben. Die

Ermächtigung zur Ausstellung zwischenstaatlicher

Dokumente ist zu widerrufen, wenn öffentliche.

Interessen dies im überwiegenden Maße

erfordern.

(3) Wird die Ausstellung der zwischenstaatlichen

Dokumente von den ermächtigten Vereinen

nicht erlangt, so kann der Bewerber bei

der im Abs. 1 genannten Behörde Abhilfe verlangen.

§ 69. Vorübergehender Verkehr

ausländischer Kraftfahrzeuge in

Österreich.

(1) Der vorübergehende Verkehr mit einem

Kraftfahrzeug, das seinen dauernden Standort

in einem Staat hat, der seinen Beitritt zum

Genfer Abkommen, betreffend Straßenverkehr,

BGBl. Nr. 222/1955, erklärt hat, ist in Österreich

auf Grund des heimatlichen Zulassungsscheines

in Verbindung mit dem entsprechenden

Zolldokument gestattet. An der Rückseite des

Kraftfahrzeuges, bei Zügen auch des letzten Anhängers,

müssen das Kennzeichen und das

Unterscheidungszeichen des Heimatlandes angebracht

sein. Abmessungen und Gewichte dieser

Fahrzeuge müssen den österreichischen Vorschriften

entsprechen. Fahrzeugen, die größere

Abmessungen und höhere Gewichte aufweisen,

kann jedoch von Fall zu Fall der vorübergehende

Verkehr in Österreich bewilligt werden, wenn

die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird

und auch sonstige öffentliche Interessen dafür

sprechen; die Bestimmung des § 36 Abs. 2 gilt

sinngemäß.

(2) Der vorübergehende Verkehr mit einem

Kraftfahrzeug, das seinen dauernden Standort

in einem Staat hat, der dem Pariser Übereinkommen

über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

vom 24. April 1926, BGBl. Nr. 304/1930, beigetreten

ist, ist in Österreich auf Grund des

zwischenstaatlichen Zulassungsscheines gestattet.

Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ein Kraftfahrzeug, das seinen dauernden

Standort in einem Staat hat, der keiner der

beiden Vereinbarungen beigetreten ist, muß nach

seinem Eintritt in Österreich unverzüglich mit

dem Ansuchen um Zuweisung eines Kennzeichens

der nächsten für die Zulassung zuständigen

Behörde vorgeführt werden. Solchen Fahrzeugen

können, wenn keine Bedenken bestehen,

Überstellungskennzeichen nach § 47 zugewiesen

werden, wobei die für die Gültigkeit dieser

Kennzeichen vorgesehene Frist von einer Woche

verlängert werden kann. Allenfalls hat die Behörde

eine Überprüfung gemäß dem V. Abschnitt

zu veranlassen.

(4) Ein Kraftfahrzeug, das seinen dauernden

Standort in einem Staat hat, der zwar einer der

angeführten Vereinbarungen beigetreten ist, für

das jedoch die im Abs. 1 und 2 genannten Dokumente

nicht vorgewiesen werden können, ist

gemäß Abs. 3 zu behandeln, wobei in berücksichtigungswürdigen

Fällen, wie zum Beispiel bei

gemeldetem Verlust der Kraftfahrzeugpapiere,

ein zwischenstaatlicher Zulassungsschein nach

§ 68 ausgestellt werden kann. Hievon ist die

Bundespolizeidirektion Wien zu verständigen.

§ 70. Vorübergehende Lenkung von

Kraftfahrzeugen in Österreich

durch Inhaber ausländischer

Führerscheine.

(1) Kraftfahrzeuglenker mit dauerndem Wohnsitz

in einem Staat, der seinen Beitritt zum

Genfer Abkommen, betreffend Straßenverkehr,

BGBl. Nr. 222/1955, erklärt hat, sind zur

vorübergehenden Führung von Kraftfahrzeugen

in Österreich berechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr

vollendet haben und entweder den in diesem

Abkommen vorgesehenen heimatlichen oder den

dort vorgesehenen zwischenstaatlichen Führerschein

und einen anderen heimatlichen Führerschein

besitzen.

(2) Kraftfahrzeuglenker mit dauerndem Wohnsitz

in einem Staat, der seinen Beitritt zum

Pariser Übereinkommen über den Verkehr von

Kraftfahrzeugen vom 24. April 1926, BGBl.

Nr. 304/1930, erklärt hat, sind zur vorübergehenden

Führung von Kraftfahrzeugen in Österreich

berechtigt, wenn sie einen zwischenstaatlichen

und einen heimatlichen Führerschein besitzen.

(3) Kraftfahrzeuglenker mit dauerndem Wohnsitz

in einem Staat, der keiner der beiden Vereinbarungen

beigetreten ist, dürfen in Österreich

nur auf Grund eines Führerscheines gemäß § 61

Kraftfahrzeuge lenken. Bei Ausstellung solcher

Führerscheine kann von den Erhebungen über

die persönliche Verläßlichkeit Abstand genommen

werden, wenn nicht offenkundige Bedenken

gegen seine Person vorliegen. Solche Führerscheine

sind zu widerrufen, wenn nachträglich

Umstände bekannt werden, die gegen die Verläßlichkeit

des Führerscheininhabers sprechen.

(4) Können Kraftfahrzeuglenker mit dauerndem

Wohnsitz in einem Staat, der einer der

beiden angeführten Vereinbarungen beigetreten

ist, keinen entsprechenden Führerschein vorweisen,

so sind sie gemäß Abs. 3 zu behandeln,

wobei in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie

zum Beispiel bei gemeldetem Verlust des Führerscheines,

ein zwischenstaatlicher Führerschein

nach § 68 auszustellen ist. Hievon ist die Bundespolizeidirektion

Wien zu verständigen.

§ 71. Entziehung ausländischer

Führerscheine und Zulassungsscheine.

(1) Die Aberkennung des Rechtes, von einem

im Ausland ausgestellten heimatlichen oder

zwischenstaatlichen Führerschein oder Zulassungsschein

in Österreich Gebrauch zu machen,

regelt sich nach den internationalen Bestimmungen.

(2) Den Behörden der Vertragsstaaten des

Genfer Abkommens, betreffend Straßenverkehr,

BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens

über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

vom 24. April 1926, BGBl. Nr. 304/1930,

sind die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung

von Inhabern heimatlicher oder zwischenstaatlicher

Führerscheine zu geben, wenn sich die

Inhaber wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften

strafbar gemacht haben.

IX. ABSCHNITT.

Sondervorschriften für einzelne Arten von

Kraftfahrzeugen.

§ 72. Omnibusse, Omnibusanhänger

und Lastkraftwagen zur Personenbeförderung.

(1) Für Omnibusse gelten außerdem folgende

Vorschriften

1. Neben den Bremsanlagen nach § 5, die besonders

zuverlässig einzurichten sind, muß eine

weitere wirksame Bremsanlage vorhanden sein.

2. Die Reifen müssen rutschsicher sein; an gelenkten

Rädern dürfen nur möglichst platzsichere

Reifen, die gleichmäßig abrollen, verwendet

werden.

3. Für Aufbauten sind nur besonders widerstandsfähige

Baustoffe zulässig, die bei Beschädigungen

möglichst wenig Ursache zu Verletzungen

geben. Die Scheiben müssen leicht entfernbar

sein.

4. Die Abmessungen und die Anordnung der

Einstiege, der Gänge und der Sitz- und Stehplätze

sowie die Innenhöhe muß auch bei voller

Besetzung ein rasches Aussteigen aller Fahrgäste

ermöglichen. Dieser Forderung ist auch für den

Fall der Blockierung der Einstiege durch entsprechende

Notausstiege Genüge zu tun.

5. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen

dürfen nicht im Innenraum liegen; bei ihrer Anordnung

ist den Erfordernissen der Sicherheit in

besonderem Maße Rechnung zu tragen. Der

Innenraum ist gegen das Eindringen von Staub,

schädlichen Rauchgasen und Dämpfen zu

schützen und muß gut belüftbar sein. Er ist mit

einem gleitsicheren Bodenbelag und mit einer Beleuchtung

auszustatten.

6. Der Lenkersitz muß so angeordnet sein, daß

eine Behinderung des Lenkers durch Fahrgäste

ausgeschlossen wird. Eine Verständigungsmöglichkeit

mit dem Lenker muß gegeben sein. Er

muß vor Blendung durch Sonnen- und Innenlicht

geschützt sein.

7. Geschwindigkeitsmesser, Geschwindigkeitsschreiber

und Wegstreckenmesser müssen vorhanden

sein. An beiden Seiten des Fahrzeuges

sind Rückblickspiegel anzubringen. Es muß eine

Vorrichtung vorhanden sein, die das Vereisen

der Windschutzscheibe in einem die Sicht gefährdenden

Ausmaß verhindert. Die größte Breite

der Fahrzeuge ist in geeigneter Weise kenntlich

zu machen.

8. Die Batterie muß vom Lenkersitz aus ausgeschaltet

werden können. Je eine Ersatzlampe

für Scheinwerfer, Begrenzungslampen, Schlußlichter

und Bremslichter ist mitzuführen.

9. Ein Wagenbuch ist zu führen, in das die

vorgeschriebenen Überprüfungen und alle für die

Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtigen Umstände

einzutragen sind.

10. An gut sichtbarer und leicht zugänglicher

Stelle ist ein Handfeuerlöscher einer Type mitzuführen,

die von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten

staatlich autorisierten Stelle für das

Löschen von Bränden an Explosionsmotoren zugelassen

ist.

11. Ein deutlich gekennzeichneter, tragbarer

Verbandkasten muß vorhanden sein.

Die näheren Bestimmungen zu diesen Vorschriften

werden nach dem jeweiligen Stand der

Technik und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

durch Verordnung bestimmt, wobei

auf die Anzahl der Personen, die zu befördern

sind, Bedacht zu nehmen ist.

(2) Bei Omnibusanhängern muß eine Verständigungsmöglichkeit

mit dem Lenker des ziehenden

Fahrzeuges vorhanden sein. Ist ein Übergang

zum ziehenden Fahrzeug vorhanden, so

muß er bei jedem Kurveneinschlag ohne Gefahr

betreten werden können. Das Absinken des Reifendruckes

in einem die Verkehrssicherheit gefährdenden

Ausmaß muß durch den Lenker

wahrnehmbar sein. Die Bestimmungen des Abs. 1

Z. 2 bis 5 und 9 bis 11 gelten sinngemäß.

(3) Bei Lastkraftwagen, die im Sinne des § 89

Abs. 1 zur Personenbeförderung verwendet werden,

müssen die Fahrgäste sicher ein- und aussteigen

können. Die Sitze sind fest und sicher

anzubringen. Die zum Überdecken der Ladefläche

notwendigen Gegenstände sind stets mitzuführen.

Eine Innenbeleuchtung muß vorhanden

und gegen Sicht durch nachfolgende Straßenbenützer

abgedeckt sein. Die Bestimmungen des

Abs. 1 Z. 1, 2, 4 erster Satz, 6 und 8 bis 11 gelten

sinngemäß.

§ 73. Kraftfahrzeuge mit elektrischer

Kraftübertragung.

Für Kraftfahrzeuge mit elektrischer Kraftübertragung

wie Akkumulatoren-Kraftfahrzeuge,

Oberleitungskraftfahrzeuge, Gyrokraftfahrzeuge

oder solche mit Verbrennungsmotoren in Verbindung

mit elektrischer Kraftübertragung sind

unter Berücksichtigung- ihrer Eigenart und unter

Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit nach

dem jeweiligen Stand der Technik die für die

Bau- und Betriebsart erforderlichen besonderen

Vorschriften durch Verordnung zu erlassen.

§ 74. Zugmaschinen.

(1) Zugmaschinen werden unter Berücksichtigung

ihres Eigengewichtes und ihrer Höchstgeschwindigkeit

und der Verkehrsverhältnisse

durch Verordnung in die Klassen I, II und III

eingeteilt. Zur Führung einer Zugmaschine der

Klasse I und II mit Anhänger ist nach § 61

Abs. 2 II ein Führerschein der Klasse F erforderlich;

für die Führung von Zugmaschinen der

Klasse III ist die Bestimmung des § 61 Abs. 4

maßgebend.

(2) Für Zugmaschinen können wegen ihrer besonderen

Verwendungsart vor allem in land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich

ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung und der

Überprüfung nach dem V. Abschnitt durch Verordnung

Erleichterungen eingeräumt werden,

wenn dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse

berücksichtigt werden und auf die Verkehrssicherheit

Bedacht genommen wird.

§ 75. Transportkarren.

Für Transportkarren, die im Rahmen ihrer

bestimmungsmäßigen Verwendung Straßen nicht

bloß überqueren oder diese nicht nur auf ganz

kurze Strecken befahren (§ 1 Abs. 6), können

durch Verordnung insbesondere für das Mitführen

von Anhängern unter Berücksichtigung

des Eigengewichtes und der Höchstgeschwindigkeit

und unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit

Erleichterungen gewährt werden.

§ 76. Kraftwagen und Anhänger

zur Beförderung von gefährlichen

Flüssigkeiten und Gasen.

(1) Für Kraftwagen und Anhänger, die zur

Beförderung von brennbaren, giftigen und

ätzenden Flüssigkeiten gebaut und eingerichtet

sind, wie Tankwagen, Tankanhängewagen, Tank-

Sattelkraftfahrzeuge und dergleichen, werden

nach dem jeweiligen Stand der Technik und den

Erfordernissen der Verkehrssicherheit, soweit es

mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit und

Menge der zu befördernden Flüssigkeiten erforderlich

erscheint, durch Verordnung Vorschriften

erlassen

a) über Bauart, Abmessungen und Unterteilung

und Oberflächenschutz der Behälter,

ihren zulässigen Fassungsraum und Füllungsgrad,

ihre Dome, Böden, Wände und

Einstiegöffnungen, über die Herstellung der

Behälter, über die für ihren Bau und für

die zugehörigen Einrichtungen zulässigen

Baustoffe sowie über die Prüfung der Behälter;

b) über die Art und Anbringung der Füll-

und Entleerungsvorrichtungen, die Pumpanlagen

und die Vorrichtungen zur Feststellung

des Flüssigkeitsstandes, über die

Abschlußvorrichtungen aller Öffnungen,

über Rohrleitungen und Ventile und allfällige

Erwärmungseinrichtungen des Behälters;

c) über die Sicherung gegen Bildung von

Über- oder Unterdruck im Behälter, gegen

Überfließen oder unbeabsichtigtes Ausfließen

der beförderten Flüssigkeit und gegen

Luftzutritt beim Füllen und Entleeren;

d) über die Sicherung gegen Einschlagen von

Flammen an den mit der Außenluft in Verbindung

stehenden Öffnungen und über

den Einbau von Explosionssicherungen in

Leitungen und Rohre;

e) über die elektrischen Einrichtungen, die

Sicherung gegen elektrische Aufladung und

Funkenbildung sowie über Blitzschutzeinrichtungen;

f) über eine zusätzliche Aufschrift, aus der die

Genehmigungsdaten und die Art und Gefährlichkeit

der zu befördernden Flüssigkeit

ersichtlich sind und die ein Verbot des

Rauchens und des Hantierens mit offener

Flamme und feuergefährlichem Licht in der

Nähe des Fahrzeuges enthält;

g) über die Befestigung der Behälter am Fahrgestell

und ihre Sicherung;

h) über die Art des Fahrzeugmotors, seine

Trennung vom Führerhaus und vom Behälter

und die Anordnung der Auspuffleitung;

i) über das Führen eines Wagenbuches, in das

die vorgeschriebenen Überprüfungen und

alle für die Verkehrs- und Betriebssicherheit

wichtigen Umstände einzutragen sind;

j) über das Mitführen von Handfeuerlöschern

oder anderen Löschvorrichtungen, die von

einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten

staatlich autorisierten Stelle hiefür zugelassen

sind;

k) über das Mitführen der für diese Fahrzeuge

geltenden Vorschriften und einer Betriebsanweisung;

ob diese den Erfordernissen der

Betriebs- und Verkehrssicherheit entspricht,

ist anläßlich der Genehmigung des Fahrzeuges

nach dem III. Abschnitt festzustellen;

l) und über die Voraussetzungen, unter denen

die Besitzer solcher Fahrzeuge diese einem

Lenker überlassen dürfen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Vorschriften

gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes in

der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes vom

21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 55, sinngemäß auch

für Kraftwagen und Anhänger, die zur Beförderung

verdichteter, verflüssigter und unter

Druck gelöster Gase gebaut oder eingerichtet

sind.

§ 77. Arbeitsmaschinen.

Für Arbeitsmaschinen wie Lademaschinen,

solche für land- und forstwirtschaftliche Zwecke,

für Straßenbau, für Straßenreinigung und dergleichen,

die durch Maschinenkraft fortbewegt

werden und eine Geschwindigkeit von 9 km/h

zu überschreiten vermögen, können dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend mit Rücksicht

auf die Eigenart solcher Arbeitsmaschinen

und die Verkehrssicherheit durch Verordnung

Erleichterungen zur unbedingt notwendigen Anpassung

an die Bedürfnisse der Wirtschaft gewährt

werden. Zur Führung von solchen Arbeitsmaschinen,

für die Erleichterungen gewährt

werden, genügt ein Führerschein der Gruppe F,

für andere Arbeitsmaschinen ist ein Führerschein

der Gruppe G erforderlich.

§ 78. Invalidenkraftfahrzeuge.

Für Invalidenkraftfahrzeuge (Krankenfahrstühle),

die eine Geschwindigkeit von 9 km/h zu

überschreiten vermögen, können, dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend, mit Rücksicht

auf die Eigenart solcher Fahrzeuge und die Ver-

kehrssicherheit durch Verordnung Erleichterungen

zur notwendigen Anpassung an die

Körperbehinderung gewährt werden. Zur Führung

von Invalidenkraftfahrzeugen durch Körperbehinderte

ist ein Führerschein nach § 61

Abs. 5 erforderlich.

§ 79. Motorfahrräder.

(1) Als Motorfahrräder gelten ein- oder mehrspurige,

mit einem Motor ausgestattete Fahrzeuge,

wenn der Hubraum des Motors 50 ccm

nicht übersteigt, mit ihnen eine durch Verordnung

festzusetzende Geschwindigkeit nicht überschritten

werden kann und sie in ihrer Bauart

alle üblichen Merkmale von Fahrrädern aufweisen.

Auf sie sind lediglich die Bestimmungen

des § 4 Abs. 1, des § 14, der §§ 53 bis 55 und

des § 85 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Motorfahrräder müssen, abgesehen von den

in den Straßenpolizeivorschriften für Fahrräder

geltenden Bestimmungen, mit zwei voneinander

unabhängigen Bremsen ausgestattet sein, durch

die sowohl die Vorderräder als auch die Hinterräder

gebremst werden können. Bremsen, die

unmittelbar auf die Reifen wirken, sind unzulässig.

Ein Motorfahrrad darf nur durch einen

Motor angetrieben werden, der in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 29 vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

oder des § 32 vom Landeshauptmann genehmigt

wurde.

(3) Ein Motorfahrrad darf auf Straßen

nur verwendet werden, wenn es bei der

Behörde angemeldet wurde und mit einer

von dieser ausgegebenen Nummerntafel an der

Rückseite versehen ist. Der Lenker eines Motorfahrrades

muß mindestens 16 Jahre alt sein und

die Bestätigung über die Anmeldung mit sich

führen.

(4) Wird ein Motorfahrrad nicht mehr als

solches verwendet oder tritt ein Besitzwechsel

ein, so ist dies der Behörde anzuzeigen. Bei Verlust

der Nummerntafel ist im Sinne der Bestimmungen

des § 48 vorzugehen.

X. ABSCHNITT.

Verkehr von Kraftfahrzeugen und Pflichten der

Kraftfahrzeuglenker und Kraftfahrzeugbesitzer.

§ 80. Höchstgeschwindigkeiten.

(1) Soweit Fahrgeschwindigkeiten festgesetzt

werden, die auch unter den günstigsten Verkehrsverhältnissen

nicht überschritten werden

dürfen, sind sie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der technischen Entwicklung der

Kraftfahrzeuge nach Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit

durch Verordnung ziffernmäßig

festzusetzen. Bei allen Viehtransporten darf

eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten

werden.

(2) Der Landeshauptmann hat für einzelne

Kraftfahrzeuge im Hinblick auf ihre Bauart oder

ihren Erhaltungszustand aus Gründen der Verkehrs-

und Betriebssicherheit Beschränkungen der

Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Diese Höchstgeschwindigkeit

ist am Fahrzeug deutlich anzuschreiben.

§ 81. Betätigung der Warnvorrichtung.

(1) Die an jedem Kraftfahrzeug anzubringenden

Warnvorrichtungen dürfen nur insoweit betätigt

werden, als es die Sicherheit des Verkehrs

erfordert. Sofern nicht zur Abwehr einer Gefahr

Schallzeichen erforderlich sind, sind an ihrer

Stelle gut wahrnehmbare kurze und nicht unmittelbar

aufeinanderfolgende Blinkzeichen mit

den Scheinwerfern zulässig, wenn damit keine

Blendwirkung verbunden ist.

(2) Verboten ist jede länger als notwendig andauernde

oder ununterbrochene Betätigung der

akustischen Warnvorrichtung, insbesondere vor

Kirchen, entsprechend gekennzeichneten Schulen

und Krankenhäusern und zur Nachtzeit, die Abgabe

von akustischen Warnungszeichen nur zu

dem Zweck, um sich unter allen Umständen freie

Bahn zu schaffen, oder zu Zwecken, die mit der

Sicherheit des Verkehrs nicht zusammenhängen,

und die Abgabe von Warnungszeichen, wenn

Tiere scheuen.

(3) Der Landeshauptmann hat wegen des übermäßigen

Ansteigens des Straßenlärmes, oder wenn

auf Grund örtlicher Verhältnisse ein besonderes

Bedürfnis nach Ruhe besteht, oder auch zur Förderung

der Verkehrssicherheit für bestimmte

Orte oder für bestimmte Straßenstrecken und

für bestimmte Zeiten anzuordnen, daß die Betätigung

der akustischen Warnvorrichtungen nur

dann gestattet ist, wenn zur Abwendung einer

Gefahr kein anderes Mittel ausreicht. Die Ortsgemeinde

hat dieses Verbot an der Grenze des

verbauten Gebietes, der Ortschaft oder der betreffenden

Straßenstrecke durch Tafeln ersichtlich

zu machen.

§ 82. Anzeige der Fahrtrichtungsänderung

und Geschwindigkeitsverminderung.

Die Absicht zu wenden, die Fahrtrichtung zu

ändern oder die Geschwindigkeit innerhalb einer

kurzen Strecke wesentlich zu vermindern, ist

rechtzeitig zu erkennen zu geben. Dies geschieht

mit besonderen Anzeigevorrichtungen; sind

solche nicht vorhanden oder gestört, durch Handzeichen.

§ 83. Beleuchtung, Lesbarkeit der

Kennzeichentafeln.

(1) Während der Dunkelheit oder bei starkem

Nebel sind Kraftfahrzeuge und Anhänger mit

entsprechenden, in den §§ 17 und 18 vorgesehe-

nen Einrichtungen zu beleuchten. Läßt sich

wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert

werden soll, oder aus zwingenden

anderen Gründen nicht vermeiden, daß die Beleuchtungs-

oder Rückstrahleinrichtungen verdeckt

werden, so ist eine entsprechend wirksame

Ersatzvorrichtung vorzusehen. Beim Halten

und Parken sind die Scheinwerfer abzublenden.

An hell beleuchteten Orten darf die Beleuchtung

der Fahrzeuge beim Halten und Parken abgestellt

werden. Bei Begegnung mit Fahrzeugen

jeder Art, bei größeren Menschenansammlungen

und vor geschlossenen Bahn- und Mautschranken

muß eine Blendwirkung vermieden werden.

Dies gilt auch beim Herannahen sich unmittelbar

neben der Fahrbahn bewegender Schienenfahrzeuge.

In verbautem Gebiet dürfen, wenn

eine hinreichende Sicht auf mindestens 30 m gewährleistet

ist, nur Stadtlicht, oder abgesehen

von optischen Warnungszeichen nach § 22, nur

abgeblendete Scheinwerfer benützt werden.

Suchscheinwerfer dürfen nur fallweise verwendet

werden.

(2) Die Kennzeichentafeln der Kraftfahrzeuge

und Anhänger müssen stets gut lesbar und die an

der Rückseite angebrachten bei Dunkelheit oder

bei starkem Nebel beleuchtet sein.

§ 84. Beladung.

(1) Durch die Ladung dürfen unbeschadet der

folgenden Bestimmungen das zulässige Gesamtgewicht

und die Breite keinesfalls, die übrigen

Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern

nicht wesentlich überschritten werden.

Bei Langgut- und Wirtschaftsfuhren und Viehtransporten

dürfen die Abmessungen und in

Ausnahmefällen wie bei unteilbaren Gütern

auch das zulässige Gesamtgewicht überschritten

werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf die

Verkehrssicherheit durch Verordnung bestimmt

wird. Die Ladung muß so verteilt und verwahrt

sein, daß die Verkehrssicherheit sowie Leben

und Gesundheit des Lenkers und der Mitfahrer

nicht gefährdet werden. Der Lenker ist verpflichtet,

auf Verlangen der Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes überprüfen zu lassen,

ob das zulässige Gesamtgewicht überschritten

wurde. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur

dann, wenn die Waage auf dem Wege zum Fahrziel

gelegen oder nicht mehr als 3 km von der

Fahrstrecke entfernt ist. Wird eine Überschreitung

des zulässigen Gesamtgewichtes festgestellt,

so kann der Ersatz der Kosten des Wägens dem

Kraftfahrzeugbesitzer auferlegt werden.

(2) Bei Personenbeförderung, auch im Führerhaus

von Lastkraftwagen, darf die im Zulassungsschein

hiefür festgesetzte Höchstzahl nicht überschritten

werden; hiebei werden zwei Kinder

unter zwölf Jahren als eine Person gerechnet;

bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen werden Kinder

unter fünf Jahren nicht gezählt.

(3) Das Mitführen von Personen oder Sachen

in einer Weise, die die Aufmerksamkeit oder die

Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt,

seine freie Sicht behindert oder die mitgeführten

Personen gefährdet, ist unzulässig. Auf dem

Soziussitz von Motorrädern dürfen nur Personen

mitgeführt werden, die das 10. Lebensjahr vollendet

haben.

§ 85. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers.

(1) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges darf die

Fahrt erst antreten, wenn er sich davon überzeugt

hat, daß sich Fahrzeug und Ladung in betriebs-

und verkehrssicherem Zustand befinden

und auch sonst den Vorschriften entsprechen;

Wahrnehmungen über einen vorschriftswidrigen

Zustand hat er, wenn er nicht selbst Besitzer des

Kraftfahrzeuges ist, dem Besitzer zu melden.

(2) Ein Kraftfahrzeug darf nur in einer hiefür

geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung

gelenkt werden. Der Lenker darf während der

Fahrt die Lenkvorrichtung nicht loslassen und

hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges

entsprechend zu verhalten. Dem Lenker

ist es untersagt, ohne Zustimmung des Fahrzeugbesitzers

die Führung dritten Personen zu überlassen.

(3) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß das

Kraftfahrzeug nicht mehr Geräusche, Rauch oder

üblen Geruch erzeugt, als bei ordnungsmäßigem

Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar

ist.

(4) Der Lenker muß auf Fahrten seinen Führerschein

und den Zulassungsschein für das von ihm

geführte Kraftfahrzeug mitführen und den

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf

Verlangen vorweisen.

(5) Bei Unfällen oder Sachbeschädigungen durch

Kraftfahrzeuge oder Anhänger ist jeder beteiligte

Lenker verpflichtet, sofort anzuhalten, sofern

sich das Fahrzeug in Bewegung befindet; er ist

ferner verpflichtet, Beistand anzubieten und bei

der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

eine Meldung zu erstatten, wenn nicht ein

Sicherheitsorgan an Ort und Stelle den Tatbestand

aufgenommen hat. Bei Sachschäden kann

diese Meldung unterbleiben, wenn die beteiligten

Lenker gegenseitig ihre Identität nachweisen. Von

jedem Unfall und jeder Sachbeschädigung hat

der Lenker den Besitzer des Kraftfahrzeuges zu

verständigen, wenn er nicht selber Besitzer des

Kraftfahrzeuges ist.

(6) Entfernt sich der Lenker vom Kraftfahrzeug,

so hat er den Motor abzustellen und das

Fahrzeug dagegen zu sichern, daß es abrollt oder

mißbräuchlich in Betrieb genommen wird.

(7) Gleitschutzvorrichtungen nach § 6 darf der

Lenker nur verwenden, wenn die Fahrbahn, abgesehen

von kurzen Unterbrechungen, mir

Schnee oder Eis bedeckt ist.

§ 86. Pflichten des Kraftfahrzeugbesitzers.

(1) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

ist verpflichtet, diese Fahrzeuge stets in

vorschriftsmäßigem Zustand zu halten. Überdies

hat er dafür zu sorgen, daß auf Fahrten mit

Kraftfahrzeugen Verbandzeug mitgeführt wird.

Der Besitzer eines im § 76 angeführten Kraftwagens

oder Anhängers ist auch verpflichtet,

größere Beschädigungen dieser Fahrzeuge dem

nach ihrem dauernden Standort zuständigen

Landeshauptmann zu melden.

(2) Die Führung eines Kraftfahrzeuges und die

Benützung eines Anhängers darf der Besitzer nur

solchen Personen überlassen, denen dies auf

Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gestattet ist. Er hat der Behörde auf Verlangen

Auskunft darüber zu erteilen, wem er jeweils die

Führung eines Kraftfahrzeuges und wem er die

Benützung eines Anhängers überlassen hat. Er

hat, wenn nötig, entsprechende Aufzeichnungen

zu führen.

(3) Der Besitzer hat dafür zu sorgen, daß jede

vermeidbare Gefährdung der Sicherheit oder

der Gesundheit des Lenkers und der sonst von

ihm beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern

beschäftigten Personen hintangehalten

wird. Er hat den Lenkern erforderlichenfalls

entsprechende Kälte- und Regenschutzbekleidung

beizustellen. Er darf den Lenker nur in einem

solchen Ausmaß beanspruchen, daß ihm die

sichere Führung des Fahrzeuges möglich ist.

(4) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet,

die für einschlägige Statistiken erforderlichen

Grundlagen, die jedoch nur zu statistischen

Zwecken verwendet werden dürfen, auf Verlangen

der Behörde auch in mehrfacher Ausfertigung

zu liefern.

§ 87. Mitführen von Anhängern und

Fuhrwerken.

(1) Auf Straßen dürfen von Kraftfahrzeugen

unbeschadet der folgenden Bestimmungen nur

solche Anhänger mitgeführt werden, die nach

dem IV. Abschnitt zum Verkehr zugelassen

sind. Nicht zugelassene Anhänger, Fuhrwerke

und Geräte dürfen von Kraftfahrzeugen nur

mitgeführt werden, wenn dabei die hiefür geltenden

Bedingungen eingehalten werden. Diese

Bedingungen sind durch Verordnung nach Gesichtspunkten

der Verkehrssicherheit insbesondere

hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit und

der Kenntlichmachung der Fahrzeuge und Geräte

durch Rückstrahler festzulegen, wobei auf

den jeweiligen Stand der technischen Entwicklung

Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die zulässige Länge und das zulässige Gesamtgewicht

eines Kraftwagenzuges, die Art

seiner Bremsung, das Verhältnis des Gewichtes

und der Breite des ziehenden Fahrzeuges zu den

entsprechenden Maßen der Anhänger sowie die

Bedingungen, unter denen ein oder mehr als ein

Anhänger mitgeführt werden darf, sind nach

dem jeweiligen Stand der Technik und des Ausbaues

der Straßen und Brücken mit Bedachtnahme

auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung

festzusetzen.

(s) Kraftwagen, außer Personenkraftwagen,

müssen mit einem Anhängerzeichen nach § 17

versehen sein, wenn sie auch nur einen Anhänger

mitführen. Wird kein Anhänger mitgeführt, so

ist das Anhängerzeichen der Sicht zu entziehen.

Das Anhängerzeichen ist nicht erforderlich, wenn

schon nach der Bauart des Kraftfahrzeuges das

Mitführen eines Anhängers erkennbar ist oder

wenn mit Rücksicht auf die Bauart des Kraftfahrzeuges

oder Anhängers eine bestimmte Geschwindigkeit

nicht überschritten werden kann.

Die näheren Bestimmungen werden nach dem

jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung

festgelegt, wobei auf die Verkehrssicherheit Bedacht

zu nehmen ist.

(4) Kann der Lenker des ziehenden Kraftfahrzeuges

die Bremse des Anhängers nicht oder nur

unter Gefährdung der Verkehrssicherheit betätigen,

so muß ein geeigneter Bremser mitfahren;

für ihn muß ein sicherer Sitz mit Fußrasten,

Lehne und Anhaltevorrichtungen vorhanden

sein. Von der Verpflichtung zur Besetzung

des Bremsersitzes hat die Behörde zu entheben,

wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse

und die örtlichen Gegebenheiten dies rechtfertigen

und die Verkehrssicherheit hiedurch nicht

beeinträchtigt wird.

(5) Selbständig gelenkte Anhänger dürfen nur

von Personen bedient werden, die zu ihrer Lenkung

geeignet sind.

(c) Anhängeschlitten dürfen nur verwendet

werden, wenn die Fahrbahn mit Schnee oder Eis

bedeckt ist.

§ 88. Abschleppen von Kraftfahrzeugen.

(1) Beim Abschleppen eines nicht mit eigener

Kraft fortbewegten Kraftfahrzeuges muß dessen

Lenkvorrichtung und mindestens eine Bremse

gebrauchsfähig sein, sofern ein solches Kraftfahrzeug

nicht unter teilweisem Hochheben oder

mittels Schleppstange abgeschleppt wird. Beim

Abschleppen eines nicht bremsbaren Fahrzeuges

mittels Schleppstange muß die Lenkvorrichtung

gebrauchsfähig und das Gewicht des ziehenden

Fahrzeuges wesentlich höher sein als das des gezogenen.

Nicht starre Verbindungen zwischen

schleppendem und geschlepptem Fahrzeug

dürfen nicht länger als 8 m sein und sind durch

Lappen oder auf andere Art gut sichtbar zu

machen. Für das Abschleppen genügt der zur

Lenkung des ziehenden Fahrzeuges erforderliche

Führerschein. Die Lenkung des abzuschleppenden

Fahrzeuges darf nur einer mit der Handhabung

der Lenk- und Bremsvorrichtung vertrauten

Person überlassen werden. Erforderlichenfalls ist

für eine entsprechende Notbeleuchtung des abzuschleppenden

Fahrzeuges vorzusorgen.

(2) Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeuges

unter teilweisem Hochheben muß das schleppende

Fahrzeug mit einem Anhängerzeichen nach

§ 17 versehen sein.

§ 89. Personenbeförderung.

(1) Auf Kraftfahrzeugen, die nicht als Omnibusse

zugelassen sind, dürfen einschließlich des

Lenkers höchstens neun Personen, gleichgültig ob

Erwachsene oder Kinder, befördert werden, vorausgesetzt,

daß ihre Sicherheit gewährleistet ist.

Wenn es das öffentliche Interesse in überwiegendem

Maße, zum Beispiel bei einer Verkehrsnotlage,

erfordert, kann die Behörde die

Beförderung von mehr als neun Personen auf

Lastkraftwagen zulassen, wobei die im § 72

Abs. 3 vorgesehenen Bedingungen vorzuschreiben

sind.

(2) Auf anderen als den im § 72 genannten

Anhängern dürfen Personen nur befördert werden,

wenn die Bedingungen eingehalten werden,

die die Verkehrssicherheit gewährleisten. Diese

Bedingungen werden besonders für die im Rahmen

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

verwendeten Anhänger und für Möbelwagen

nach dem jeweiligen Stand der Technik durch

Verordnung bestimmt, wobei die wirtschaftlichen

Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Als

solche Bedingungen können zum Beispiel die

Festlegung einer Höchstgeschwindigkeit und

die Vorsorge einer Bremsmöglichkeit festgelegt

werden.

(3) Für die Beförderung von Personen mit

Kraftfahrzeugen etwa erforderliche gewerberechtliche

Bewilligungen werden durch eine Zulassung

nach Abs. 1 nicht ersetzt.

§ 90. Ausnahmebestimmungen von

den Verkehrsvorschriften.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, die von Feuerwehren

oder im öffentlichen Sicherheits-, Hilfs-

oder im Rettungsdienst verwendet werden, unterliegen

bei Einsatzfahrten nicht den Vorschriften

über die Höchstgeschwindigkeit und über die

Personenbeförderung, wenn Gefahr im Verzug

ist oder wenn öffentliche Interessen das Überschreiten

dieser Vorschriften erfordern. Bei

diesen Fahrten sind die besonderen Warnvorrichtungen

nach § 22 Abs. 2 zu verwenden. Nur

bei Einsatzfahrten soldier Fahrzeuge dürfen

Blaulichtlampen verwendet werden.

§ 91. Geltung der Straßenpolizeivorschriften.

Die Straßenpolizeivorschriften werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

XI. ABSCHNITT.

Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern.

§ 92. Persönliche Voraussetzungen

zur Errichtung und zum Betrieb

einer Fahrschule.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Fahrschulen

zur Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern

sowie die Ausübung der Lehrtätigkeit an

solchen Schulen sind an die Bewilligung des

Landeshauptmannes gebunden. In der Bewilligung

ist auszusprechen, für welche Kraftfahrzeuggruppen

die Ausbildung erfolgen darf.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von Fahrschulen darf nur an physische

Personen österreichischer Staatsbürgerschaft erteilt

werden. Sie müssen vertrauenswürdig sein

und Gewähr für die Leistungsfähigkeit der Fahrschule

bieten; ihr ordentlicher Wohnsitz muß

so gelegen sein, daß von ihnen die unmittelbare

persönliche Ausübung einer entsprechenden

Tätigkeit in der Fahrschule erwartet werden

kann; weitere Voraussetzungen für die Erteilung

der Bewilligung sind

a) die fachliche Befähigung und Fähigkeit, die

notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse

in geeigneter Weise zu vermitteln; über das

Vorliegen dieser Voraussetzungen für die

in Betracht kommenden Kraftfahrzeuggruppen

hat der Landeshauptmann ein

Gutachten der Fahrschulprüfungskommission

gemäß § 106 einzuholen, das auf Grund

einer Prüfung zu erstatten ist. Die näheren

Bestimmungen über diese Prüfung werden

dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend

durch Verordnung festgelegt;

b) die erfolgreiche Absolvierung der Abteilung

Maschinenbau oder Elektrotechnik einer

technischen Hochschule oder mindestens

die Reifeprüfung an einer höheren Abteilung

maschinen- oder elektrotechnischer

Richtung einer Gewerbeschule oder eine

gleichwertige Ausbildung. Ob die Ausbildung

als gleichwertig anzusehen ist, entscheidet

das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau. Besteht ein Mangel an

Fahrschullehrern für die Erteilung des theoretischen

Unterrichtes, so hat das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

vom Nachweis dieser schulmäßigen Ausbildung

bei einem Fahrlehrer, der die Bewilligung

zur Erteilung des praktischen

Unterrichtes besitzt, abzusehen, wenn er

durch mindestens fünf unmittelbar vorangegangene

Jahre mit nachweislich gutem

Erfolg diese Lehrtätigkeit ausgeübt hat;

c) der mindestens dreijährige Besitz eines

Führerscheines jener Gruppe von Kraftfahrzeugen,

zu deren Führung die Ausbildung

erfolgen soll, und der Nachweis, daß

sie während der letzten fünf Jahre mindestens

durch drei Jahre solche Fahrzeuge

tatsächlich und ohne erhebliche Anstände

gelenkt haben;

d) der Nachweis, daß der Einschreiter Gelegenheit

hatte, in einem geeigneten Betrieb

oder in einer Fahrschule Erfahrungen auf

dem Gebiete des Kraftfahrwesens zu gewinnen.

(3) Der Betrieb einer Fahrschule ist, abgesehen

von den Fällen des § 94, vom Inhaber der Bewilligung

selbst zu führen. Er ist zur Erteilung

des theoretischen und praktischen Unterrichtes

berechtigt. Wenn der Inhaber infolge länger

andauernder Krankheit an der persönlichen

Weiterführung der Schule verhindert ist, hat er

einen verantwortlichen Leiter im Sinne des § 95

zu bestellen. Die Führung einer Fahrschule durch

einen Leiter ist sonst nur dann zulässig, wenn

zwingende, in der Person des Inhabers liegende

Gründe es gerechtfertigt erscheinen lassen. Die

Bewilligung kann zurückgenommen werden,

wenn die Fahrschule nicht binnen sechs Monaten

eröffnet wird oder wenn der Betrieb während

der gleichen Dauer geruht hat; sie ist zurückzunehmen,

wenn der Nichtbetrieb auf Umstände

zurückzuführen ist, die vom Inhaber verschuldet

wurden.

(4) Landwirtschaftliche Lehr-, Versuchs- und

Prüfungsanstaken sind befugt, ihre Schüler in

der Lenkung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen

auszubilden, wenn dies zur Erreichung

des Lehrzieles erforderlich ist und der Landeshauptmann

das Bedürfnis hiefür feststellt. Diese

Anstalten haben hiefür einen Leiter im Sinne des

§ 95 zu bestellen. Die Bestimmungen der §§ 93

und 97 bis 99 gelten sinngemäß. Die Abhaltung

von Fahrkursen außerhalb des Standortes ist

nur in einer anderen landwirtschaftlichen Lehr-,

Versuchs- und Prüfungsanstalt für die Schüler

dieser Anstalt zulässig und bedarf der Bewilligung

des in Betracht kommenden Landeshauptmanns,

die jeweils nur für einen Kurs gilt.

(5) Technische und gewerbliche Lehranstalten

maschinen- oder elektrotechnischer Richtung sind

befugt, ihre Schüler des vierten und fünften

Jahrganges einer höheren Abteilung oder der

dritten Klasse einer Fachschule in der Lenkung

von Kraftfahrzeugen auszubilden, wenn dies zur

Erreichung des durch den Lehrplan vorgeschriebenen

Lehrzieles erforderlich ist und der Landeshauptmann

die Erfüllung der Voraussetzungen,

die in den sinngemäß anzuwendenden §§ 93

Abs. 2, 95 und 97 bis 99 vorgesehen sind, festgestellt

hat.

§ 93. Sachliche Voraussetzungen

zur Errichtung und zum Betrieb

einer Fahrschule.

(1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb einer Fahrschule darf nur erteilt werden,

wenn für diese an dem in Aussicht genommenen

Standort Bedarf besteht. Über die Frage des

Bedarfes ist die Behörde und gemäß § 100 die

gesetzliche Interessenvertretung zu hören.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb einer Fahrschule darf nur erteilt werden,

wenn die für die Ausbildung erforderlichen und

geeigneten Räume, Schulfahrzeuge und Lehrmittel

sowie befähigte Lehrkräfte sichergestellt

sind. Die Lehrbehelfe müssen sowohl für die

theoretische als auch für die praktische Ausbildung

geeignet sein und dem jeweiligen Stand

der Technik entsprechen. Die Schulfahrzeuge

müssen mit doppeltem Bedienungsmechanismus

für Bremsen und Kupplung versehen sein. Eine

Einflußnahme des Fahrlehrers auf die Fahrweise

des Schülers muß jederzeit möglich sein. Außerdem

müssen die Schulfahrzeuge hinsichtlich ihrer

Bauart und ihrer Ausrüstung den allgemein

im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht

kommenden Führerscheingruppe entsprechen.

Schulfahrzeuge müssen von vorne und

von hinten als solche durch eine Aufschrift erkennbar

sein, in der auch die vom Landeshauptmann

zu genehmigende Bezeichnung der Fahrschule

enthalten ist.

§ 94. Betrieb durch Witwen und

Nachkommen.

(1) Beim Ableben des Inhabers der Bewilligung

gilt diese auch für die Witwe während der

Dauer ihres Witwenstandes und für die unmittelbaren

minderjährigen Nachkommen während

der Dauer ihrer Minderjährigkeit. In diesen

Fällen ist für die Nachkommen, und wenn die

Witwe die Voraussetzungen des § 92 nicht erfüllt,

für diese ein Leiter im Sinne des § 95 zu

bestellen.

(2) Wenn die Bewilligung infolge Zurücklegung

durch den Schulinhaber oder infolge seines Ablebens

erlischt, sind allenfalls vorhandene unmittelbare

großjährige Nachkommen bei der

Erteilung einer neuen Bewilligung vor anderen

Bewerbern zu berücksichtigen, auch wenn sie die

Voraussetzungen nach § 92 Abs. 2 lit. a bis d

nicht erfüllen. In gleicher Weise sind die Witwe

im Falle ihrer Wiederverehelichung und die

unmittelbaren Nachkommen nach Erreichung der

Großjährigkeit vor anderen Bewerbern zu berücksichtigen.

Erforderlichenfalls ist ein Leiter im

Sinne des § 95 zu bestellen.

§ 95. Leiter.

Zum Leiter nach § 92 Abs. 3, 4 und 5 und nach

§ 94 Abs. 1 und 2 darf nur eine Person bestellt

werden, die die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2

erfüllt. Er ist zur Erteilung des theoretischen

und praktischen Unterrichtes berechtigt. Er darf

nur zum Leiter weiterer Fahrschulen bestellt

werden, wenn die Erfüllung seiner Verpflichtungen

auch mit Rücksicht auf die örtlichen und

sonstigen Verhältnisse gewährleistet ist. Seine

Bestellung bedarf der Genehmigung durch den

Landeshauptmann. Diese ist zu erteilen, wenn

die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

§ 96. Standortverlegung und Fahrkurse

außerhalb des Standortes.

(1) Eine Verlegung des Standortes der Fahrschule

ist nur innerhalb desselben Bundeslandes

und nur mit Genehmigung des Landeshauptmannes

zulässig, der hiebei die Bedarfsfrage zu

berücksichtigen hat.

(2) Die Abhaltung von Fahrkursen außerhalb

des Standortes der Fahrschule ist nur innerhalb

des betreffenden Bundeslandes und nur mit Genehmigung

des Landeshauptmannes zulässig; hiebei

ist gleichfalls die Bedarfsfrage zu berücksichtigen.

Die Genehmigung gilt jeweils nur für einen

Kurs.

§ 97. Aufnahme des Fahrschulbetriebes

und Fahrlehrerausweis.

(1) Der Fahrschulbetrieb darf erst nach Erteilung

der Zustimmung des Landeshauptmannes

aufgenommen werden. Diese Zustimmung ist

nach Überprüfung der Schulräume, Schulfahrzeuge

und Lehrmittel zu erteilen, wenn die Voraussetzungen

für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb

gegeben sind. Der gleichen Zustimmung

unterliegen beabsichtigte Änderungen hinsichtlich

der Schulräume und der Schulfahrzeuge.

Wird die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen

nach dem Einbringen des Ansuchens erteilt, so

kann der Schulinhaber den Betrieb im geänderten

Stand vorläufig fortsetzen. In den Schulräumen

sind der vollständige Fahrschultarif und

auf Anordnung des Landeshauptmannes auch

andere Bekanntmachungen anzuschlagen.

(2) Der Schulinhaber hat die Verwendung aller

Lehrpersonen und Änderungen im Stande des

Lehrpersonals dem Landeshauptmann anzuzeigen

und für alle im praktischen Fahrunterricht

tätigen Lehrpersonen, gegebenenfalls auch

für sich selbst, um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises

anzusuchen. Die Ausstellung darf nur

verweigert werden, wenn die Lehrpersonen den

Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht

entsprechen oder erst den Nachweis der Vertrautheit

mit den örtlichen Verhältnissen nach § 98

Abs. 4 zu erbringen haben. Bei Erteilung des

praktischen Unterrichtes muß der Fahrlehrerausweis

stets mitgeführt werden. Bei Beendigung

des Anstellungsverhältnisses oder bei Einstellung

des Schulbetriebes sind diese Ausweise dem

Landeshauptmann zurückzustellen.

§ 98. Fahrschullehrer und

Fahrlehrer.

(1) Die Bewilligung zur Erteilung des theoretischen

Unterrichtes als Fahrschullehrer darf nur

österreichischen Staatsbürgern erteilt werden, die

vertrauenswürdig sind und die Voraussetzungen

nach § 92 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen. Fahrschullehrer

sind auch zur Erteilung des praktischen

Unterrichtes berechtigt. Personen, über deren

Eignung im Sinne des § 92 Abs. 2 lit. a ein Gutachten

der Fahrschulprüfungskommission noch

nicht abgegeben wurde, die aber sonst den Voraussetzungen

für Fahrschullehrer entsprechen,

kann auf Ansuchen für längstens drei Monate

und nur einmal die Bewilligung erteilt werden,

als Probefahrschullehrer in einer Fahrschule zu

unterrichten.

(2) Die Bewilligung zur Erteilung des praktischen

Unterrichtes als Fahrlehrer darf nur

österreichischen Staatsbürgern erteilt werden,

die vertrauenswürdig sind und die Voraussetzungen

des § 92 Abs. 2 lit. a und c erfüllen.

Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Strebt ein Fahrschullehrer oder Fahrlehrer

die Ausdehnung seiner Berechtigung auf weitere

Gruppen von Kraftfahrzeugen oder ein Fahrlehrer

für den praktischen Unterricht die Berechtigung

für den theoretischen Unterricht an,

so hat der Landeshauptmann ein ergänzendes

Gutachten der Fahrschulprüfungskommission

einzuholen.

(4) Die erteilte Berechtigung gilt für das ganze

Bundesgebiet mit der Einschränkung, daß die

Erteilung des praktischen Unterrichtes vom örtlich

zuständigen Landeshauptmann an den Nachweis

der Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen

zu binden ist, wenn es die Verkehrssicherheit

erfordert.

§ 99. Aufsicht.

(1) Fahrschulen unterliegen der Aufsicht des

Landeshauptmanns. Er hat sich von der Leistung

der Schulen und vom ordnungsmäßigen

Zustand der Lehrbehelfe, insbesondere der

Schulfahrzeuge, zu überzeugen.

(2) Der Landeshauptmann kann jederzeit überprüfen,

ob die Voraussetzungen für die Erteilung

der Bewilligung für den Inhaber, den Leiter

und die Fahrschullehrer noch gegeben sind und

hat, wenn dies nicht zutrifft, die betreffende

Bewilligung zurückzunehmen. Wird einem Schulinhaber,

einem Leiter oder einem Lehrer für

den theoretischen Unterricht wegen eines körperlichen

Gebrechens der Führerschein entzogen,

so bildet dies allein noch keinen Grund für die

Zurücknahme der Bewilligung. Diese Personen

sind aber nicht mehr befugt, praktischen Fahrunterricht

zu erteilen.

(3) Die Bewilligung zum Schulbetrieb ist auch

zurückzunehmen, wenn die Leistungsfähigkeit

der Schule offensichtlich hinter dem angestrebten

Lehrzweck zurückbleibt und andere Mittel, insbesondere

die Androhung dieser Maßnahme an

den Schulinhaber oder Leiter, nicht ausreichen, um

einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu erreichen.

§ 100. Gesetzliche Interessenvertretung.

Bevor die Bewilligung, eine Fahrschule zu errichten

oder Kurse abzuhalten, erteilt oder die

Verlegung des Standortes einer Fahrschule genehmigt

wird, ist die zuständige Fachorganisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft zu

hören. Wird entgegen der Stellungnahme dieser

Fachorganisation eine derartige Bewilligung erteilt,

so steht ihr die Berufung offen.

§ 101. Übungsfahrten.

(1) Personen, die nicht im Dienste einer Fahrschule

stehen, kann unter folgenden Voraussetzungen

die Bewilligung zur Vornahme von

Übungsfahrten zur Ausbildung von Führerscheinwerbern

durch die nach dem Wohnort des

Lehrenden zuständige Behörde erteilt werden

die Übungsfahrten dürfen nicht gegen Entgelt

oder gewerbsmäßig vorgenommen werden, der

Lehrende muß während der unmittelbar vorangegangenen

drei Jahre ohne erhebliche Anstände

ein Kraftfahrzeug jener Gruppe, mit dem die

Übungsfahrten vorgenommen werden sollen, tatsächlich

geführt haben. Der Lernende muß das

für die Führung des betreffenden Kraftfahrzeuges

in Betracht kommende Lebensalter erreicht

haben. Der Bewilligungsbescheid ist bei Übungsfahrten

mitzuführen.

(2) Übungsfahrten zur Heranbildung des Nachwuchses

der Berufskraftfahrer der Dienststellen

der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie oder

der Kraftwagenbetriebe der Post- und Telegraphenverwaltung,

der Österreichischen Bundesbahnen

und der Gemeinden mit mehr als

50.000 Einwohnern sind nicht bewilligungspflichtig

im Sinne des Abs. 1, wenn sie im Rahmen

von Lehrgängen durchgeführt werden, die

von Ausbildnern aus dem Personalstand dieser

Dienststellen geleitet werden. Diese Ausbildner

müssen über entsprechende Erfahrungen und

Kenntnisse verfügen; ihre Verwendung als Ausbildner

bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes.

Die Dienststellen haben dem

Landeshauptmann alljährlich im Monat Jänner

ein Verzeichnis jener Bediensteten zu übersenden,

die zur Ausbildung der ihrem Personalstand

angehörenden Berufskraftfahrer herangezogen

werden. In dem Verzeichnis sind die

Personaldaten, die sonstige dienstliche Verwendung

der Ausbildner und ihre theoretische

Vorbildung anzugeben; die Genehmigung gilt

als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Frist von

vier Wochen ausdrücklich verweigert wird. Diese

Bestimmungen sind für die Ausbildung von

Kraftfahrzeuglenkern der Feuerwehr in Landesfeuerwehrschulen

sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Lehrende hat dafür zu sorgen, daß der

Lernende die Verkehrsvorschriften genau beachtet.

Er hat erforderlichenfalls durch rechtzeitige

Einwirkung auf die Führung des Kraftfahrzeuges

Unfällen vorzubeugen und darf den

Lernenden nicht in Verkehrsverhältnisse bringen,

denen dieser nicht gewachsen ist.

(4) Bei Übungsfahrten auf Straßen ist an der

Vorder- und Rückseite mehrspuriger Kraftfahrzeuge

eine Tafel mit der Aufschrift „Übungsfahrt"

anzubringen.

XII. ABSCHNITT.

Behörden, Kommissionen, Vergütungen und

Kraftfahrbeirat.

§ 102. Behörden.

(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt wird, ist zur Vornahme der

darin vorgesehenen Amtshandlungen die Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde diese

berufen. Dieser Behörde obliegt auch die Bestellung

eines Kollegiums von Sachverständigen,

der Führerscheinentziehungskommission, zur

Abgabe von Gutachten über die Ergebnisse von

Verfahren zur Entziehung eines Führerscheines

gemäß § 64 Abs. 4.

(2) Dem Landeshauptmann obliegt, außer den

ihm nach diesem Bundesgesetz sonst noch zufallenden

Aufgaben, die Bestellung folgender

Kollegien von Sachverständigen

a) der Einzelprüfungskommission zur Abgabe

von Gutachten darüber, ob einzelne

Kraftfahrzeuge und Anhänger den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes und der Verordnungen,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes

zu erlassen sind, entsprechen. Der

Landeshauptmann kann zur Abgabe dieser

Gutachten auch die Bundesversuchsanstalt

für Kraftfahrzeuge heranziehen;

b) der Lenkerprüfungskommission zur Abgabe

von Gutachten über die fachliche

Befähigung von Führerscheinwerbern;

c) der Fahrschulprüfungskommission zur Abgabe

von Gutachten über die fachliche Befähigung

von Bewerbern um die Berechtigung

zur Führung von Fahrschulen oder

als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer und

über die Fähigkeit dieser Bewerber, die

notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse

in geeigneter Weise zu vermitteln.

(3) Dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau obliegt, außer den ihm nach diesem

Bundesgesetz sonst noch zufallenden Aufgaben,

die Bestellung eines Kollegiums von Sachverständigen,

der Typenprüfungskommission zur Abgabe

von Gutachten darüber, ob Typen von

Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Einrichtungs-

oder Ausrüstungsgegenständen den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnungen,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes

zu erlassen sind, entsprechen und ob gegen die

Verwendung von Kraftfahrzeugen, deren Genehmigung

nach § 33 angestrebt wird, vom

Standpunkt der Verkehrssicherheit Bedenken

bestehen. Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau kann die Mitglieder der

Kommissionen nach Abs. 2 und 3 zu den erforderlichen

Arbeitstagungen einberufen.

§ 103. Typenprüfungskommission.

(1) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat zu Sachverständigen in der

Typenprüfungskommission einen Vertreter des

Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe und folgende Personen zu bestellen

1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens

befaßte Diplom-Ingenieure des Maschinenbaues

oder der Elektrotechnik im Personalstand einer

Gebietskörperschaft; diese müssen mindestens

seit drei Jahren im Besitz eines Führerscheines

der Gruppe C sein; soweit es sich um Bedienstete

aus dem Personalstand eines Bundeslandes

handelt, hat die Bestellung bei Nachweis der

Eignung auf Antrag des Landeshauptmanns zu

erfolgen;

2. im Bedarfsfalle auch nicht dem Personalstand

einer Gebietskörperschaft angehörende

Personen, bei denen folgende Voraussetzungen

gegeben sind

a) österreichische Staatsbürgerschaft,

b) das Diplom als Ingenieur im Maschinenbau

oder in der Elektrotechnik an einer technischen

Hochschule,

c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im

Kraftfahrwesen,

d) die befugte Lenkung von Kraftfahrzeugen

mindestens der Gruppe C in den letzten

drei Jahren.

(2) Bei der Bestellung der Sachverständigen in

der Typenprüfungskommission sind aus jedem

Bundesland auf Antrag des Landeshauptmanns

zwei Personen heranzuziehen. Aus dem Kreis

der im Abs. 1 Z. 1 genannten Sachverständigen

hat das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

den Vorsitzenden der Typenprüfungskommission

zu bestellen.

§ 104. Einzelprüfungskommission.

(1) Der Landeshauptmann hat zu Sachverständigen

in der Einzelprüfungskommission zu bestellen

1. mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens

befaßte Diplom-Ingenieure des Maschinenbaues

oder der Elektrotechnik im Personalstand einer

Gebietskörperschaft; diese müssen mindestens

seit drei Jahren im Besitz eines Führerscheines

der Gruppe C sein;

2. im Bedarfsfalle auch nicht dem Personalstand

einer Gebietskörperschaft angehörende

Personen, bei denen folgende Voraussetzungen

gegeben sind

a) österreichische Staatsbürgerschaft,

b) das Diplom als Ingenieur im Maschinenbau

oder in Elektrotechnik an einer technischen

Hochschule,

c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im

Kraftfahrwesen,

d) die befugte Lenkung von Kraftfahrzeugen

mindestens der Gruppe C in den letzten

drei Jahren.

(2) Zu Sachverständigen in der Einzelprüfungskommission

kann der Landeshauptmann auch

Personen bestellen, die das Reifeprüfungszeugnis

einer höheren Abteilung maschinen- oder elektrotechnischer

Richtung an einer Gewerbeschule

besitzen und den sonstigen Erfordernissen des

Abs. 1 entsprechen.

(3) Vor der Bestellung der in den Abs. 1 und 2

genannten Sachverständigen hat sich der Landeshauptmann

von ihrer besonderen Eignung zu

überzeugen.

(4) Aus dem Kreise der Sachverständigen, die

den Erfordernissen nach Abs. 1 Z. 1 entsprechen,

hat der Landeshauptmann den Vorsitzenden der

Einzelprüfungskommission zu bestellen.

§ 105. Lenkerprüfungskommission.

(1) Der Landeshauptmann hat zu Sachverständigen

in der Lenkerprüfungskommission zu bestellen

1. für die Prüfung über technische Fragen und

für die praktische Prüfung Personen, die den

Anforderungen des § 103 entsprechen;

2. für die Prüfung der Verkehrsvorschriften

auch bei der praktischen Prüfung besonders geeignete

rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand

einer Verwaltungsbehörde und auf

Antrag einer im Bundesland befindlichen Bundespolizeibehörde

auch besonders geeignete

rechtskundige Bedienstete dieser Behörde. Die

zu berufenden rechtskundigen Bediensteten

müssen seit mindestens drei Jahren im Besitz

eines Führerscheines der Gruppe B sein. Im Bedarfsfall

können auch nicht dem Personalstand

einer Gebietskörperschaft angehörende Personen

bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen

gegeben sind

a) österreichische Staatsbürgerschaft,

b) Absolvierung der juristischen Studien an

einer österreichischen Hochschule,

c) die befugte Lenkung von Kraftfahrzeugen

mindestens der Gruppe B in den letzten

drei Jahren.

(2) Vor der Bestellung der im Abs. 1 genannten

Sachverständigen hat sich der Landeshauptmann

von ihrer besonderen Eignung zu überzeugen.

(3) Aus dem Kreise der dem Personalstand

einer Gebietskörperschaft angehörenden Sachverständigen

mit Hochschulbildung hat der Landeshauptmann

den Vorsitzenden der Lenkerprüfungskommission

zu bestellen.

§ 106. Fahrschulprüfungskommission.

Der Landeshauptmann hat zu Sachverständigen

in der Fahrschulprüfungskommission Per-

sonen zu bestellen, die die Voraussetzungen für

den Vorsitzenden einer Lenkerprüfungskommission

gemäß § 105 Abs. 3 erfüllen.

§ 107. Vergütungen.

Den Mitgliedern der im § 102 aufgezählten

Kommissionen und den Ärzten, die gemäß § 58

Abs. 2 zur Abgabe von Gutachten herangezogen

werden, gebühren, soweit diese Sachverständigen

nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft

angehören, für ihre Gutachtertätigkeit die in der

Anlage angeführten Vergütungen. Diese Vergütungen

werden von den Gebietskörperschaften,

denen die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten

des Kraftfahrwesens zufließen, flüssiggemacht.

Ob und inwieweit den vorerwähnten

Sachverständigen, die dem Personalstand einer

Gebietskörperschaft angehören, für ihre Gutachtertätigkeit

eine Vergütung gebührt, richtet

sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über

die Zuerkennung von Nebengebühren. Die Gebietskörperschaften,

denen die Verwaltungsabgaben

in den Angelegenheiten des Kraftfahrwesens

zufließen, haben den Gebietskörperschaften,

deren Personalstand die Sachverständigen

angehören, für die Gutachtertätigkeit dieser

Sachverständigen und den damit verbundenen

Amtsaufwand nach Maßgabe der Bestimmungen

der Anlage eine als Einnahme der Gebietskörperschaft

zu behandelnde Vergütung zu leisten.

Diese Vergütung gebührt den Gebietskörperschaften

auch dann, wenn der ihrem Personalstand

angehörende Bedienstete selbst keine

oder eine niedrigere Nebengebühr erhält, als den

Vergütungsansätzen der Anlage entspricht. Soweit

die Bundesversuchsanstalt für Kraftfahrzeuge

Prüfungen und Überprüfungen von Kraftfahrzeugen,

Anhängern, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen

vornimmt oder hiefür

ihrem Personalstand angehörende Bedienstete

beistellt, gebührt ihr und nicht den Bediensteten

nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage

eine als Bundeseinnahme zu behandelnde Vergütung.

§ 108. Führerscheinentziehungskommission.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese, hat zu Sachverständigen in die

Führerscheinentziehungskommission in gleicher

Anzahl mindestens je drei geeignete Berufskraftfahrzeuglenker,

die von der zuständigen Arbeiterkammer,

und andere geeignete Kraftfahrzeuglenker,

die von der zuständigen Kammer der

gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen werden,

zu bestellen. Bei ihrer Auswahl ist tunlichst

darauf Bedacht zu nehmen, daß Inhaber der

verschiedenen Führerscheingruppen vertreten

sind. Bei diesen Sachverständigen müssen folgende

Voraussetzungen gegeben sein

a) österreichische Staatsbürgerschaft,

b) Besitz eines Führerscheines seit mindestens

drei Jahren,

c) die tatsächliche Lenkung eines Kraftfahrzeuges

mindestens durch drei Jahre, und

zwar ohne erhebliche Anstände.

(2) Die Mitglieder der Führerscheinentziehungskommission

bekleiden ihr Amt als unentgeltliches

Ehrenamt und sind bei ihrer Bestellung

mit Handschlag zu verpflichten, ihre

Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen

abzugeben und über die amtlich zu ihrer Kenntnis

gelangten Angelegenheiten Stillschweigen zu

bewahren.

(3) Bei Einholung der Gutachten der Führerscheinentziehungskommission

ist stets je ein Vertreter

der Berufskraftfahrzeuglenker und der

anderen Kraftfahrzeuglenker heranzuziehen. Das

Gutachten kann mündlich oder schriftlich abgegeben

werden. Wird das Gutachten trotz ausgewiesener

Verständigung nicht innerhalb von

zwei Wochen abgegeben, so ist dessen ungeachtet

das behördliche Verfahren fortzusetzen.

§ 109. Kraftfahrbeirat.

(1) Zur sachverständigen Beratung in Kraftfahrangelegenheiten

wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau ein Kollegium

von Sachverständigen, der Kraftfahrbeirat,

bestellt. Dieser ist vor allem berufen, zu den das

Kraftfahrwesen berührenden Entwürfen von Gesetzen

und Verordnungen Gutachten abzugeben.

(2) Der Kraftfahrbeirat besteht aus 19 Mitgliedern,

und zwar aus

a) je einem aus folgenden Interessentenkreisen

1. Kraftfahrzeugbauindustrie,

2. Kraftfahrzeughilfsindustrie,

3. Karosseriebauindustrie,

4. Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,

5. Kraftfahrzeughandel,

6. Versicherungsanstalten,

7. Sozialversicherung,

8. Lastfuhrwerker,

9. Personenfuhrwerker,

10. Berufskraftfahrer des Lastfuhrwerkgewerbes,

11. Berufskraftfahrer des Personenfuhrwerkgewerbes,

12. Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,

13. Nutzkraftwagenbesitzer,

14. Privatunternehmungen des öffentlichen

Eisenbahnverkehrs,

15. Fahrschulen

und

b) je zwei aus folgenden Interessentenkreisen

1. Landwirtschaft,

2. Kraftfahrsport.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu

bestellen.

(3) Die Vorschläge für die Bestellung von Beiratsmitgliedern

nach lit. a Z. 1 bis 6, 8, 9, 13,

14 und 15 sind von der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, für die Bestellung von

Beiratsmitgliedern nach lit. a Z. 7, 10, 11 und 12

vom Österreichischen Arbeiterkammertag, für

die Bestellung von Beiratsmitgliedern nach lit. b

Z. 1 von den Landwirtschaftskammern Österreichs

zu erstatten. Für die Bestellung der Beiratsmitglieder

nach lit. b Z. 2 ist kein Vorschlag

erforderlich.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des

Kraftfahrbeirates müssen österreichische Staatsbürger

und in jeder Hinsicht vertrauenswürdig

sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren

bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen

werden. Sie ist auf Antrag der vorschlagsberechtigten

Stelle oder dann zurückzunehmen,

wenn der Bestellte

a) wegen eines Verbrechens oder wegen eines

Vergehens oder einer aus Gewinnsucht begangenen

Übertretung vom Gericht verurteilt

worden ist;

b) voll oder beschränkt entmündigt wurde

oder wenn

c) gegen ihn ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

eröffnet wurde.

(5) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann die Bestellung einer vorgeschlagenen

Person ablehnen und einen neuen

Vorschlag verlangen. Wird diesem Verlangen

innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht entsprochen,

so nimmt das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau die Bestellung ohne

Vorschlag vor.

(6) Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates ist

der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

oder der von ihm mit seiner Vertretung

betraute Beamte. Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates

kann fallweise zur Mitarbeit auch andere

Fachleute heranziehen und zur Erleichterung der

Arbeit Ausschüsse bilden.

(7) Die Bundesministerien, die Ämter der Landesregierungen

und die Bundespolizeidirektionen

sind berechtigt, zu den Verhandlungen des Kraftfahrbeirates

Vertreter zu entsenden. Sie sind von

den Beratungsgegenständen rechtzeitig zu verständigen.

Sie können bei den Verhandlungen das

Wort ergreifen, nehmen aber an Abstimmungen

nicht teil.

(8) Das Amt eines Beiratsmitgliedes ist ein unentgeltliches

Ehrenamt. Entschädigungen für

Reisen und Aufenthaltsauslagen oder Vergütungen

für Zeitversäumnis werden nicht geleistet.

Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

Die Beiratsmitglieder sind bei ihrer Bestellung

mit Handschlag zu verpflichten, über die amtlich

zu ihrer Kenntnis gelangten Angelegenheiten

Stillschweigen zu bewahren.

(9) Der Vorsitzende hat, soweit sich keine einheitliche

Meinung finden läßt, dafür zu sorgen,

daß die Meinung jedes Mitgliedes, das sich nicht

der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift

zum Ausdruck kommt.

XIII. ABSCHNITT.

Übergangs-, Straf- und Vollzugsbestimmungen.

§ 110. Übergangsbestimmungen

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zum Verkehr

zugelassen worden sind, müssen, soweit nicht

schon bisher eine Verpflichtung dazu bestand,

bis längstens 1. Jänner 1960 in einen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes entsprechenden

Zustand gebracht sein. Soweit die Anpassung nur

unter Aufwendung unverhältnismäßig hoher

Kosten möglich ist, kann das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau Ausnahmen bewilligen,

wenn die Verkehrssicherheit hiedurch

nicht beeinträchtigt wird.

(2) Führerscheine und Erlaubnisscheine, die auf

Grund der bisher geltenden Kraftfahrvorschriften

ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig. Die

Ausstellung eines Doppels eines Führerscheines

kann auch weiterhin nach den bisher geltenden

Vorschriften erfolgen.

(3) Auf Ansuchen der Inhaber sind auszutauschen

der Führerschein der Gruppe b gegen den Führerschein

der Gruppe A,

der Führerschein der Gruppe c 1 gegen den

Führerschein der Gruppe B,

der Führerschein der Gruppe c 2 gegen den

Führerschein der Gruppe B,

der Führerschein der Gruppe d 1 gegen den

Führerschein der Gruppe C,

der Führerschein der Gruppe d 2 gegen den

Führerschein der Gruppe D,

der Führerschein der Gruppe e gegen den

Führerschein der Gruppen A, B, C, D oder F,

eingeschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug,

der Führerschein der Gruppe f 1 gegen den

Führerschein der Gruppe F,

der Führerschein der Gruppe f 2 gegen den

Führerschein der Gruppe F.

Wird glaubhaft gemacht, daß Kraftwagen mit

Anhängern über 750 kg Gesamtgewicht gelenkt

wurden, so sind auszutauschen

der Führerschein der Gruppe c J gegen den

Führerschein der Gruppen B + E,

der Führerschein der Gruppe c 2 gegen den

Führerschein der Gruppen B + E,

der Führerschein der Gruppe d 1 gegen den

Führerschein der Gruppen C + E,

der Führerschein der Gruppe d 2 gegen den

Führerschein der Gruppen D + E.

Wird glaubhaft gemacht, daß Kraftwagen über

3500 kg Gesamtgewicht gelenkt wurden, so ist

der Führerschein der Gruppe c 2 gegen den

Führerschein der Gruppe C auszutauschen. Der

Führerschein der Gruppe a wird nicht ausgetauscht.

(4) Bisher erworbene Rechte als Inhaber oder

Leiter einer Privatanstalt zur Ausbildung von

Kraftfahrzeugführern oder als Lehrperson an

einer solchen Anstalt bleiben in ihrem gegenwärtigen

Umfang unberührt.

(5) Die auf Grund der bisher geltenden Kraftfahrvorschriften

erfolgte Bestellung von Mitgliedern

der Prüfungskommissionen bleibt unberührt.

(6) Für Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder,

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum

Verkehr zugelassen worden sind und von der

Versicherungspflicht ausgenommen waren, nach

diesem Bundesgesetz aber versicherungspflichtig

sind, muß bis zum 1. April 1956 eine Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung nach § 53

bestehen.

§ 111. Strafbestimmungen.

Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen zuwiderhandelt, begeht,

sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand

vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest

bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Liegen erschwerende

Umstände vor, so können Geld- und

Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Auch der Versuch ist strafbar.

§ 112. Inkrafttreten und Aufhebung.

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des

§ 56 mit 1. Jänner 1956 in Kraft. Der § 56 tritt

am 1. Jänner 1957 in Kraft. Das Kraftfahrgesetz

1946 und die Kraftfahrverordnung 1947, BGBl.

Nr. 83/1947, treten mit 1. Jänner 1956 außer

Kraft.

§ 113. Vollzugsbestimmungen.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut. Hinsichtlich des VI. Abschnittes

ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen, hinsichtlich des § 59 und

der Bestimmungen des § 60 Abs. 5 über die

psychotechnische Eignung mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und hinsichtlich

der §§ 72 und 73 mit dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zu

pflegen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden und treten

frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

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