223. Verordnung: Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1954, wird folgende Rahmengeschäftsordnung
erlassen
ARTIKEL I.
Die Heimarbeitskommission.
ABSCHNITT 1.
Wirkungskreis.
§ 1. (1) Der Heimarbeitskommission für
obliegt die Regelung der Arbeits-
und Lieferungsbedingungen für jene
Zweige der Heimarbeit, die ihrer Zuständigkeit
unterliegen.
(2) Die Heimarbeitskommission hat ihren Sitz
beim Einigungsamt in
(3) In Durchführung der im Abs. 1 angeführten
Aufgaben obliegt der Heimarbeitskommission
insbesondere
a) Heimarbeitstarife zu erlassen;
b) die Gleichstellung von Zwischenmeistern
und Mittelspersonen im Sinne des § 4 des
Heimarbeitsgesetzes anzuordnen;
c) allgemeine Bestimmungen über die auf ein
Abrechnungsbuch auszugebende Arbeitsmenge
im Sinne des § 14 des Heimarbeitsgesetzes
zu treffen;
d) auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern,
Mittelspersonen, Heimarbeitern,
einer Interessenvertretung dieser Gruppen
oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen
auf ihre Übereinstimmung
mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag,
Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag,
Tarifordnung) oder Einzelvertrag
zu überprüfen und das für die Stück- oder
Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;
e) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde Gutachten über die
Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife
oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages
abzugeben;
f) einen Kataster der von ihr erlassenen
Heimarbeitstarife und der hinterlegten
Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
(4) Zur Erledigung der im Abs. 3 lit. d angeführten
Aufgaben hat die Heimarbeitskommission
einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß,
Art. II) einzusetzen.
Zusammensetzung.
§ 2. (1) Die Heimarbeitskommission besteht
aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus
einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus
der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
werden auf unbestimmte Zeit und auf Widerruf
ernannt, die Mitglieder der Heimarbeitskommission
für die Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.
(3) Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb
der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer berufen
werden, endet mit deren Ablauf, Die infolge des
Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder
haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung
auszuüben.
Angelobung.
§ 3. (1) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern
der Heimarbeitskommission vor Antritt ihres
Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter
und unparteiischer Ausübung ihres Amtes
und, soweit sie nicht öffentliche Beamte sind, auch
das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen.
(2) Bei der Angelobung ist darauf hinzuweisen,
daß die Amtsverschwiegenheit die Verpflichtung
darstellt, über alle bei der Ausübung der Tätigkeit
bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
strengste Verschwiegenheit zu beobachten, daß
die Verschwiegenheitspflicht auch für die Zeit
nach Beendigung der Amtsdauer gilt und eine
Entbindung durch den Vorsitzenden aus wichtigen
Gründen nur gemäß § 61 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes
zulässig ist.
Enthebung von Mitgliedern.
§ 4. Werden dem Vorsitzenden der Heimarbeitskommission
Umstände bekannt, welche
die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder
erforderlich machen (§ 31 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes),
hat er dies dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung zur weiteren Veranlassung
unverzüglich bekanntzugeben.
Befangenheit.
§ 5. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die
Mitglieder der Heimarbeitskommission haben
sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, wenn
Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 angeführten Art vorliegen.
Senate.
§ 6. (1) Die Heimarbeitskommission verhandelt
und beschließt in Senaten, die verschieden zusammengesetzt
sind, je nachdem es sich um Ansprüche
der Heimarbeiter, der Zwischenmeister
oder der Mittelspersonen handelt.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende
(Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er
hat in den Senat zu berufen
a) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,
die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen,
je vier Mitglieder mit Stimmrecht aus der
Gruppe der Auftraggeber und aus der
Gruppe der Heimarbeiter sowie als Mitglieder
mit beratender Stimme je ein Mitglied
aus der Gruppe der Zwischenmeister
und aus der Gruppe der Mittelspersonen
(§ 30 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes) und
zwei Mitglieder aus der Gruppe der Fachleute
(§ 30 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes);
b) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,
die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen,
je vier Mitglieder mit Stimmrecht
aus der Gruppe der Auftraggeber und aus
der Gruppe der Zwischenmeister sowie je
zwei Mitglieder mit beratender Stimme aus
der Gruppe der Heimarbeiter und aus der
Gruppe der Fachleute. An Stelle der Mitglieder
aus der Gruppe der Zwischenmeister
treten solche aus der Gruppe der Mittelspersonen,
wenn es sich um Angelegenheiten
handelt, die Ansprüche der Mittelspersonen
betreffen.
Bei der Auswahl der Mitglieder innerhalb
der einzelnen Gruppen ist jeweils auch darauf
Bedacht zu nehmen, daß die Erzeugungszweige,
für die eine Regelung getroffen werden soll,
tunlichst vertreten sind.
(3) Wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten
der Heimarbeitskommission, insbesondere
um die Frage der Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses
(§ 32) handelt, ist ein
Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a,
jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder,
zu bilden.
(4) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich
hält, den Verhandlungen der Senate
außer den Fachleuten mit beratender Stimme
auch sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen
beiziehen; er hat Sachverständige und
Auskunftspersonen beizuziehen, wenn dies von
einer stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission
verlangt wird. Diesen Personen
kommt ein Stimmrecht nicht zu.
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit der Senate.
§ 7. (1) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn außer dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten
Gruppe mindestens die Hälfte der gemäß § 6
Abs. 2 oder 3 einberufenen Mitglieder anwesend
ist.
(2) Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten
Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser
Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder,
soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.
§ 8. Die Senate der Heimarbeitskommission
fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt
seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen
ist jene Meinung angenommen, für die der
Vorsitzende gestimmt hat.
Verhandlungs- und Beschlußprotokolle.
§ 9. (1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse
der Senate sind Protokolle zu führen,
die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut
der Beschlüsse festhalten.
(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden
ein Schriftführer zu bestellen.
(3) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Die Protokolle sind in der Kanzlei der
Heimarbeitskommission spätestens eine Woche
nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine
Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder
der Heimarbeitskommission und die Vertreter
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates
aufzulegen. Werden Richtigstellungen als
notwendig erachtet, so sind diese unmittelbar
nach der Einsichtnahme beim Schriftführer zu
beantragen. Über solche Anträge ist in der nachfolgenden
Senatsverhandlung Beschluß zu fassen.
Obliegenheiten der Senate.
§ 10. Den Senaten obliegt die Verhandlung
und Beschlußfassung in den im § 1 Abs. 3 lit. a
bis c und e angeführten Angelegenheiten.
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 11. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung
der Heimarbeitskommission. In Erfüllung dieser
Aufgabe hat er außer den in den §§ 3 und 4 angeführten
Obliegenheiten die laufenden Geschäfte
zu besorgen, sofern diese nicht nach § 10 der
Beschlußfassung der Senate unterliegen, die
Senate zu bestellen und einzuberufen, den
Senaten die ihnen zur Beschlußfassung vorbehaltenen
Angelegenheiten zuzuweisen und gegebenenfalls
Senatsmitglieder von der ihnen gemäß
§ 61 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes obliegenden
Amtsverschwiegenheit zu entbinden.
Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder
fallweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse,
insbesondere den Vorsitz in den Senaten,
zu übertragen. Die Befugnisse des Vorsitzenden
stehen im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter
zu. Die Geschäftsordnung der Heimarbeitskommission
bestimmt, in welcher Reihenfolge
die Stellvertreter die Vertretung des Vorsitzenden
wahrzunehmen haben.
Befugnisse der Senatsvorsitzenden.
§ 12. Der jeweilige Senatsvorsitzende hat die
zur Vorbereitung der Beschlußfassung durch den
Senat notwendigen Erhebungen zu treffen und
den Vorsitz im Senat zu führen.
Einberufung der Senate.
§ 13. (1) Die Einberufung der Senate der Heimarbeitskommission
ist so rechtzeitig vorzunehmen,
daß alle Senatsmitglieder spätestens zwei Wochen
vor dem Verhandlungstermin in den Besitz der
Einladung gelangen können. Gleichzeitig sind alle
übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung
(Parteien, Beteiligte, Sachverständige und
Auskunftspersonen) zu den Verhandlungsterminen
zu laden. Die Einberufung der Senatsmitglieder
und die Ladung der Verhandlungsteilnehmer
ist durch Zustellschein (Rückschein, § 25
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950) vorzunehmen.
(2) Jeder Ausschreibung . von Senatsverhandlungen
sind jeweils eine Tagesordnung über die
Verhandlungsgegenstände und, soweit tunlich,
die Verhandlungsunterlagen oder Abschriften
derselben beizufügen.
(3) Zu den Senatsverhandlungen sind auch das
Bundesministerium für soziale Verwaltung und
das nach dem Sitz der Heimarbeitskommission
örtlich zuständige Arbeitsinspektorat (§ 33
Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes) einzuladen.
(4) Die Senatsmitglieder, die Sachverständigen
und die Vertreter des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung sowie des Arbeitsinspektorates
können in die Verhandlungsunterlagen Einsicht
nehmen. Den Parteien ist Akteneinsicht nach den
Vorschriften des § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 zu gewähren.
Einleitung des Verfahrens.
§ 14. (1) Die Heimarbeitskommission wird auf
Antrag einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes
oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts
wegen tätig.
(2) Die Heimarbeitskommission hat alle ihr
obliegenden Amtshandlungen ohne unnötigen
Aufschub durchzuführen.
§ 15. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens
ist schriftlich einzubringen oder mündlich
in der Kanzlei der Heimarbeitskommission
zu Protokoll zu geben.
Protokolle und Register.
§ 16. (t) Die bei der Heimarbeitskommission
anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines
Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle,
für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß
zuständig ist, sind in ein besonderes
Einreichungsprotokoll einzutragen.
(2) Außer den im Abs. 1 genannten Protokollen
sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife
nach dem in Anlage 1, über die Anordnung
von Gleichstellungen nach dem in Anlage
2 und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen
nach dem in Anlage 3 zu
dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen.
Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung
weiterer Register für besondere Geschäftsfälle
anordnen.
(3) Zu jedem der im Abs. 1 genannten Protokolle
ist ein Namensregister zu führen.
(4) Werden die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission
von einer gemeinsamen
Kanzlei (§ 38 Abs. 1) wahrgenommen, so können
gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister
geführt werden. In einem solchen Falle
ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen
(§ 17 Abs. 3) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus
den Protokollen, Registern und Namensregistern
hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein
bestimmtes Geschäftsstück zugehört.
Kataster.
§ 17. (1) Die Heimarbeitskommission hat zwei
getrennte Kataster zu führen, und zwar einen
hievon für die von ihr beschlossenen Heimarbeitstarife
und den anderen für die bei ihr
hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge. Diese
Kataster sind sicher zu verwahren.
(2) Die Kataster sind nach Erzeugungszweigen
zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jeder
einverleibte Heimarbeitstarif beziehungsweise
Heimarbeitsgesamtvertrag in der Reihenfolge der
Einverleibung abzulegen. Zu jedem Kataster ist
eine Suchkartei anzulegen und laufend zu führen.
Die Karteiblätter der Suchkartei müssen dem in
Anlage 4 zu dieser Verordnung enthaltenen
Muster entsprechen.
(3) Die den Katastern einzuverleibenden Einlagen
sind mit einem Kennzeichen zu versehen,
das sich aus einem Kennbuchstaben sowie aus der
Register- und der Katasterzahl zusammensetzt.
Als Kennbuchstabe für Heimarbeitstarife ist an
die Spitze des Kennzeichens der Buchstabe „T",
für Heimarbeitsgesamtverträge der Buchstabe
„G" zu setzen. Anschließend folgt die Registerzahl,
bestehend aus der laufenden Zahl, unter
welcher der Heimarbeitstarif beziehungsweise der
Heimarbeitsgesamtvertrag in dem Register nach
Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 zu dieser
Verordnung eingetragen ist, und — durch
Schrägstrich getrennt — aus der Zahl des Jahres,
in dem der Heimarbeitstarif beschlossen beziehungsweise
der Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen
worden ist. Die Katasterzahl wird
durch einen waagrechten Trennungsstrich angeschlossen
und setzt sich zusammen aus einer
römischen Zahl als Bezeichnung der Heimarbeitskommission,
einer arabischen Zahl zur Kennzeichnung
des Erzeugungszweiges und einer
weiteren arabischen Zahl, welche die laufende
Nummer des Einlagestückes innerhalb des
gleichen Erzeugungszweiges angibt. Die drei Bestandteile
der Katasterzahl sind durch Schrägstriche
zu trennen.
(4) Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß die
den Katastern einverleibten Heimarbeitsgesamtverträge
und Heimarbeitstarife während der
Amtsstunden von jedermann eingesehen werden
können. Die Amtsstunden für die Einsichtnahme
sind durch Anschlag an der Amtstafel der Heimarbeitskommission
zu verlautbaren.
(5) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 zweiter
Satz finden auf die Führung der Kataster sinngemäß
Anwendung.
ABSCHNITT 2.
Heimarbeitstarife.
§ 18. (1) Die Heimarbeitskommission kann in
den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen
der Heimarbeit Heimarbeitstarife beschließen,
abändern und aufheben, durch die Arbeits- und
Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter, Zwischenmeister
und Mittelspersonen geregelt werden.
Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen
werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif
zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif
festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen
nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag
geregelt sind.
(2) In dem Beschluß über die Erlassung eines
Heimarbeitstarifes sind dessen Inhalt, sein Geltungsumfang
und Wirksamkeitsbeginn sowie
seine Geltungsdauer festzusetzen. Bei Abänderung
oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes
gilt vorstehende Vorschrift sinngemäß.
§ 19. (1) Die von der Heimarbeitskommission
beschlossenen Heimarbeitstarife, deren Abänderungen
und Aufhebungen sind in ihrem gesamten"
Wortlaut und mit Angabe der Kennzeichen,
unter denen sie im Kataster aufzufinden sind,
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kundmachungen
sind von der Heimarbeitskommission so rasch
wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer
Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen.
§ 20. Je eine Abschrift der beschlossenen Heimarbeitstarife
sowie ihrer Abänderungen und Aufhebungen
ist von der Heimarbeitskommission
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in
Betracht kommenden Interessenvertretungen der
Dienstnehmer und der Dienstgeber mit gleichzeitiger
Bekanntgabe der Nummer der „Wiener
Zeitung", in der ihre Kundmachung erfolgte, zu
übermitteln.
ABSCHNITT 3.
Gleichstellungsanordnungen.
§ 21. (1) Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen
über die Erlassung, Abänderung
oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen
aufzunehmen, wenn ein diesbezüglicher Vorschlag
von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft
oder von der Hälfte der der Heimarbeitskommission
angehörenden Mitglieder aus
der Gruppe der Zwischenmeister oder Mittelspersonen
erstattet wird.
(2) Vor der Beschlußfassung über eine im
Abs. 1 angeführte Angelegenheit sind die in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber
zu hören. Für die Abgabe der Stellungnahme ist
eine Frist von mindestens vier Wochen zu setzen.
Läßt eine befragte Stelle die Frist ungenützt verstreichen,
so gilt die Anhörung als vollzogen;
hierauf ist in der Aussendung des Vorschlages
zur Stellungnahme hinzuweisen.
(s) Vor Erlassung einer Gleichstellungsanordnung
ist insbesondere das Vorliegen der besonderen
Schutzbedürftigkeit der Personengruppe,
für die sie gelten soll, zu prüfen. Die
Gleichstellungen dürfen nur für einzelne Erzeugungszweige
angeordnet werden; sie können
sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen
des Heimarbeitsgesetzes erstrecken.
§ 22. Die Bestimmungen des § 21 gelten nicht
für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der
Lohnmaschinstickerei (Schifflistickerei) in Vorarlberg.
§ 23. (1) Die Anordnungen der Heimarbeitskommission,
mit denen Gleichstellungen für
Zwischenmeister und Mittelspersonen ausgesprochen,
abgeändert oder aufgehoben werden,
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kundmachungen
sind von der Heimarbeitskommission so rasch
wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer
Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen.
Gleichstellungsanordnungen sowie deren Abänderungen
und Aufhebungen sind hiebei in
ihrem gesamten Wortlaut kundzumachen.
§ 24. (1) Je eine Abschrift der beschlossenen
Gleichstellungsanordnungen sowie ihrer Abänderungen
und Aufhebungen ist von der Heimarbeitskommission
dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten
und den in Betracht kommenden
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und
der Dienstgeber mit gleichzeitiger Bekanntgabe
der Nummer der „Wiener Zeitung", in der ihre
Kundmachung erfolgte, zu übermitteln.
(2) Die beschlossenen Gleichstellungsanordnungen
sind gesammelt zu verwahren. Die Bestimmungen
des § 17 Abs. 2 bis 4 und § 16 Abs. 4
zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe,
daß als Kennbuchstaben für Gleichstellungsanordnungen
die Buchstaben „GL" zu verwenden
sind.
ABSCHNITT 4.
Bestimmungen über die auszugebende Arbeitsmenge.
§ 25. (1) Die Heimarbeitskommission kann allgemeine
Bestimmungen darüber treffen, welche
Arbeitsmenge in bestimmten Erzeugungszweigen
der Heimarbeit auf ein Abrechnungsbuch für
einen bestimmten Zeitraum ausgegeben werden
darf.
(2) Der Feststellung nach Abs. 1 ist jene Arbeitsmenge
zugrunde zu legen, die durch eine
vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskräfte bei
Einhaltung der für den Erzeugungszweig geltenden
Arbeitszeit bewältigt werden kann, ohne die
Arbeitskraft des Heimarbeiters übermäßig zu beanspruchen.
Werden Feststellungen nach Abs. 1
für Frauen oder Jugendliche, die in Heimarbeit
beschäftigt sind, getroffen, so ist auch darauf Bedacht
zu nehmen, daß die Aufträge ohne Nachtarbeit
im Sinne der jeweils geltenden arbeitsrechtlichen
Vorschriften und unter Beobachtung
der besonderen Arbeiterschutzvorschriften ausgeführt
werden können.
(3) Die Heimarbeitskommission hat vor einer
Beschlußfassung nach Abs. 1 die zuständigen
Arbeitsinspektorate und die in Betracht kommenden
Interessenvertretungen der Dienstgeber und
der Dienstnehmer zu hören. Die Bestimmungen
des § 21 Abs. 2 zweiter und dritter Satz finden
Anwendung.
(4) Beschlüsse der Heimarbeitskommission über
die auf ein Abrechnungsbuch auszugebenden Arbeitsmengen
sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen. Je eine Abschrift der
Beschlüsse ist dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten
und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der
Dienstnehmer mit Bekanntgabe der Nummer der
„Wiener Zeitung", in der die Kundmachung erfolgte,
zu übermitteln.
(5) Die Beschlüsse über die auf ein Abrechnungsbuch
auszugebenden Arbeitsmengen
sind gesammelt zu verwahren. Die Bestimmungen
des § 17 Abs. 2 bis 4 und § 16 Abs. 4 zweiter
Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als
Kennbuchstabe für solche Beschlüsse der Buchstabe
„A" zu verwenden ist.
ABSCHNITT 5.
Gutachten.
§ 26. (1) Die Heimarbeitskommission hat auf
Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
Gutachten über die Auslegung der von
ihr erlassenen Heimarbeitstarife und über die bei
ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge abzugeben.
(2) Gutachten nach Abs. 1 sind mit tunlichster
Beschleunigung abzugeben. Bei Gutachten über
beschlossene Heimarbeitstarife hat die Heimarbeitskommission
die Verhandlungs- und Beschlußprotokolle
und sonstige Unterlagen, die
sich auf den betreffenden Heimarbeitstarif beziehen,
entsprechend zu berücksichtigen. Bei Gutachten
über Heimarbeitsgesamtverträge sind die
vertragschließenden Parteien als Auskunftspersonen
zu hören.
(3) Eine Abschrift jedes Gutachtens gemäß
Abs. 1 ist dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten
und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
zu übermitteln.
ABSCHNITT 6.
Heimarbeitsgesamtverträge.
§ 27. (1) Bei den zur Hinterlegung eingereichten
Heimarbeitsgesamtverträgen hat der Vorsitzende
zu prüfen, ob die Vertragsparteien
kollektivvertragsfähig sind. Bestehen Bedenken
darüber, ob sie die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen,
so hat er vor der Hinterlegung die zur
Klarstellung erforderlichen Erhebungen einzuleiten.
Der Vorsitzende hat außerdem zu prüfen,
ob die Ausfertigungen der zur Hinterlegung ein-
gereichten Heimarbeitsgesamtverträge von den
vertragschließenden Parteien handschriftlich gefertigt
sind. Ist dies nicht der Fall, so sind die
Ausfertigungen dem Hinterleger zur Behebung
dieses Mangels zurückzustellen.
(2) Eine Ausfertigung des zur Hinterlegung
eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages ist mit
der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung
dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die
Heimarbeitskommission den Hinterleger auf die
Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung
des Heimarbeitsgesamtvertrages an das
Bundesministerium für soziale Verwaltung, das
Österreichische Statistische Zentralamt, die nach
dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages
zuständigen Arbeitsinspektorate
und an die nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages
in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber
(Zwischenmeister, Mittelspersonen) und der
Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende
Parteien sind, hinzuweisen.
§ 28. (1) Die Kundmachung der bei der Heimarbeitskommission
hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge
im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" hat sich auf die Tatsache des Abschlusses
des Vertrages zu beschränken und die
Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes,
die Angabe des Wirksamkeitsbeginnes
des Heimarbeitsgesamtvertrages sowie
das Kennzeichen, unter dem der Heimarbeitsgesamtvertrag
im Kataster aufzufinden ist, zu
enthalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 27
gelten sinngemäß auch für die Kundmachung
und Verlautbarung von Abänderungen und Verlängerungen
von Heimarbeitsgesamtverträgen.
§ 29. (1) Die Heimarbeitskommission hat
binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige
vom Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages
durch Kündigung beziehungsweise nach dem im
§ 49 Abs. 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten
Tage das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages
im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen. In der Kundmachung
sind Datum und Nummer der „Wiener Zeitung",
in der der Abschluß des Heimarbeitsgesamtvertrages
seinerzeit kundgemacht worden ist, und
der Tag des Erlöschens des Heimarbeitsgesamtvertrages
anzuführen. Vor der Kundmachung des
Erlöschens eines Heimarbeitsgesamtvertrages
durch Kündigung hat sich die Heimarbeitskommission
in geeigneter Weise Gewißheit über die
Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.
(2) Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen
eines Heimarbeitsgesamtvertrages unter
Angabe des Datums der Kundmachung den im
§ 27 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Stellen
mitzuteilen.
§ 30. Die Kosten der Kundmachung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" sind von den vertragschließenden
Parteien zu gleichen Teilen zu
tragen.
ARTIKEL II.
Der Entgeltberechnungsausschuß.
Wirkungskreis.
§ 31. Der Entgeltberechnungsausschuß ist dazu
berufen, Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung
mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag,
Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag,
Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu
überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit
gebührende Entgelt festzustellen.
Zusammensetzung und Errichtung.
§ 32. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß besteht
aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf
aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie
aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und
die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses
werden von einem Senat der Heimarbeitskommission,
der sich nach den Bestimmungen des § 6
Abs. 3 zusammensetzt, für die Zeit ihrer Amtsdauer
in der Heimarbeitskommission bestellt.
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter
sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3
des Heimarbeitsgesetzes) der Heimarbeitskommission,
die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses
aus dem im § 30 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes
bezeichneten Personenkreis zu entnehmen.
Einberufung.
§ 33. (1) Die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses
sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden
(Stellvertreter) unter Bedachtnahme
auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen,
und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe
der Auftraggeber und, je nachdem, ob es sich um
Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der
Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der
Mittelspersonen betreffen, ein Mitglied aus der
in Betracht kommenden Gruppe.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des
§ 13 gelten sinngemäß.
Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit.
§ 34. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß ist
verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden (Stellvertreter) beide der in
Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.
(2) Zur Fassung eines Beschlusses, wodurch die
Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben
dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des Entgeltberechnungsausschusses
übertragen werden soll,
ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 8 und 9 sinngemäß.
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 35. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung
des Entgeltberechnungsausschusses, die Besorgung
der laufenden Geschäfte, sofern diese nicht der
Beschlußfassung des Entgeltberechnungsausschusses
unterliegen, die Entscheidung hinsichtlich
jener Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses,
die dieser dem Vorsitzenden stimmeneinhellig
übertragen hat, und die Einberufung des
Entgeltberechnungsausschusses zu den Sitzungen.
Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder
fallweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse
zu übertragen, ausgenommen die ihm
vom Entgeltberechnungsausschuß übertragenen
Aufgaben. Soll die Entscheidung hinsichtlich einzelner
Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses
auch auf Stellvertreter des Vorsitzenden
übertragen werden, so ist hiezu ein einhelliger
Beschluß des Entgeltberechnungsausschusses erforderlich.
Die Befugnisse des Vorsitzenden
stehen im Falle der Verhinderung seinen Stellvertretern
zu. Die Geschäftsordnung der Heimarbeitskommission
bestimmt, in welcher Reihenfolge
die Stellvertreter die Vertretung des Vorsitzenden
wahrzunehmen haben.
Einleitung des Verfahrens und Verfahrensvorschriften.
§ 36. (1) Das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß
ist auf Antrag von Auftraggebern,
Zwischenmeistern, Mittelspersonen,
Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser
Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates aufzunehmen.
Dieser Antrag kann schriftlich eingebracht
oder mündlich in der Kanzlei der Heimarbeitskommission
zu Protokoll gegeben werden.
(2) Auf das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß
finden die Vorschriften des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
Anwendung.
ARTIKEL III.
Gemeinsame Bestimmungen.
Stempel- und Gebührenfreiheit.
§ 37. Die im Verfahren vor der Heimarbeitskonimission
und dem Entgeltberechnungsausschuß
erforderlichen Eingaben, Niederschriften, amtlichen
Ausfertigungen und Bescheide sind von
den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes
sowie den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Kanzleigeschäfte.
§ 38. (1) Die Führung der Kanzleigeschäfte
der Heimarbeitskommission besorgt eine mit dem
nach dem Geschäftsanfall erforderlichen Personal
versehene Kanzlei. Befinden sich am Sitze eines
Einigungsamtes mehrere Heimarbeitskommissionen,
so ist die Kanzlei der Heimarbeitskommission
mit den Kanzleien der anderen Heimarbeitskommissionen
zu einer gemeinsamen
Kanzlei unter der Leitung eines Kanzleileiters
zu vereinigen.
(2) Das für die besonderen Aufgaben der Entgeltberechnung
erforderliche Personal (Entgeltberechner)
ist der im Abs. 1 genannten Kanzlei
einzugliedern.
(3) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der
Heimarbeitskommission und des Entgeltberechnungsausschusses
finden die. Vorschriften der
Kanzleiordnung für die Bundesministerien
(Ministerratsbeschluß vom 18. Juni 1923) Anwendung.
§ 39. Die Führung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte
der Heimarbeitskommission und des
Entgeltberechnungsausschusses erfolgt nach den
Weisungen des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung.
ARTIKEL IV.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 40. Diese Verordnung tritt am 10. Oktober
1954 in Kraft.