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223_1954 AT

223. Verordnung: Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung.

Auf Grund des § 41 des Heimarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 66/1954, wird folgende Rahmengeschäftsordnung

erlassen

ARTIKEL I.

Die Heimarbeitskommission.

ABSCHNITT 1.

Wirkungskreis.

§ 1. (1) Der Heimarbeitskommission für

obliegt die Regelung der Arbeits-

und Lieferungsbedingungen für jene

Zweige der Heimarbeit, die ihrer Zuständigkeit

unterliegen.

(2) Die Heimarbeitskommission hat ihren Sitz

beim Einigungsamt in

(3) In Durchführung der im Abs. 1 angeführten

Aufgaben obliegt der Heimarbeitskommission

insbesondere

a) Heimarbeitstarife zu erlassen;

b) die Gleichstellung von Zwischenmeistern

und Mittelspersonen im Sinne des § 4 des

Heimarbeitsgesetzes anzuordnen;

c) allgemeine Bestimmungen über die auf ein

Abrechnungsbuch auszugebende Arbeitsmenge

im Sinne des § 14 des Heimarbeitsgesetzes

zu treffen;

d) auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern,

Mittelspersonen, Heimarbeitern,

einer Interessenvertretung dieser Gruppen

oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen

auf ihre Übereinstimmung

mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag,

Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag,

Tarifordnung) oder Einzelvertrag

zu überprüfen und das für die Stück- oder

Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;

e) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer

Verwaltungsbehörde Gutachten über die

Auslegung der von ihr erlassenen Heimarbeitstarife

oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages

abzugeben;

f) einen Kataster der von ihr erlassenen

Heimarbeitstarife und der hinterlegten

Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

(4) Zur Erledigung der im Abs. 3 lit. d angeführten

Aufgaben hat die Heimarbeitskommission

einen Ausschuß (Entgeltberechnungsausschuß,

Art. II) einzusetzen.

Zusammensetzung.

§ 2. (1) Die Heimarbeitskommission besteht

aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus

einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus

der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

werden auf unbestimmte Zeit und auf Widerruf

ernannt, die Mitglieder der Heimarbeitskommission

für die Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.

(3) Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb

der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer berufen

werden, endet mit deren Ablauf, Die infolge des

Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder

haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung

auszuüben.

Angelobung.

§ 3. (1) Der Vorsitzende hat den Mitgliedern

der Heimarbeitskommission vor Antritt ihres

Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter

und unparteiischer Ausübung ihres Amtes

und, soweit sie nicht öffentliche Beamte sind, auch

das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen.

(2) Bei der Angelobung ist darauf hinzuweisen,

daß die Amtsverschwiegenheit die Verpflichtung

darstellt, über alle bei der Ausübung der Tätigkeit

bekanntgewordenen oder als solche bezeichneten

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse

strengste Verschwiegenheit zu beobachten, daß

die Verschwiegenheitspflicht auch für die Zeit

nach Beendigung der Amtsdauer gilt und eine

Entbindung durch den Vorsitzenden aus wichtigen

Gründen nur gemäß § 61 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes

zulässig ist.

Enthebung von Mitgliedern.

§ 4. Werden dem Vorsitzenden der Heimarbeitskommission

Umstände bekannt, welche

die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder

erforderlich machen (§ 31 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes),

hat er dies dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung zur weiteren Veranlassung

unverzüglich bekanntzugeben.

Befangenheit.

§ 5. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die

Mitglieder der Heimarbeitskommission haben

sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, wenn

Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 angeführten Art vorliegen.

Senate.

§ 6. (1) Die Heimarbeitskommission verhandelt

und beschließt in Senaten, die verschieden zusammengesetzt

sind, je nachdem es sich um Ansprüche

der Heimarbeiter, der Zwischenmeister

oder der Mittelspersonen handelt.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende

(Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er

hat in den Senat zu berufen

a) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,

die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen,

je vier Mitglieder mit Stimmrecht aus der

Gruppe der Auftraggeber und aus der

Gruppe der Heimarbeiter sowie als Mitglieder

mit beratender Stimme je ein Mitglied

aus der Gruppe der Zwischenmeister

und aus der Gruppe der Mittelspersonen

(§ 30 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes) und

zwei Mitglieder aus der Gruppe der Fachleute

(§ 30 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes);

b) wenn es sich um Angelegenheiten handelt,

die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen,

je vier Mitglieder mit Stimmrecht

aus der Gruppe der Auftraggeber und aus

der Gruppe der Zwischenmeister sowie je

zwei Mitglieder mit beratender Stimme aus

der Gruppe der Heimarbeiter und aus der

Gruppe der Fachleute. An Stelle der Mitglieder

aus der Gruppe der Zwischenmeister

treten solche aus der Gruppe der Mittelspersonen,

wenn es sich um Angelegenheiten

handelt, die Ansprüche der Mittelspersonen

betreffen.

Bei der Auswahl der Mitglieder innerhalb

der einzelnen Gruppen ist jeweils auch darauf

Bedacht zu nehmen, daß die Erzeugungszweige,

für die eine Regelung getroffen werden soll,

tunlichst vertreten sind.

(3) Wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten

der Heimarbeitskommission, insbesondere

um die Frage der Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses

(§ 32) handelt, ist ein

Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a,

jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder,

zu bilden.

(4) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich

hält, den Verhandlungen der Senate

außer den Fachleuten mit beratender Stimme

auch sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen

beiziehen; er hat Sachverständige und

Auskunftspersonen beizuziehen, wenn dies von

einer stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission

verlangt wird. Diesen Personen

kommt ein Stimmrecht nicht zu.

Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit der Senate.

§ 7. (1) Die Senate sind verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn außer dem Vorsitzenden oder

dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten

Gruppe mindestens die Hälfte der gemäß § 6

Abs. 2 oder 3 einberufenen Mitglieder anwesend

ist.

(2) Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten

Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser

Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder,

soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.

§ 8. Die Senate der Heimarbeitskommission

fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt

seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen

ist jene Meinung angenommen, für die der

Vorsitzende gestimmt hat.

Verhandlungs- und Beschlußprotokolle.

§ 9. (1) Über die Verhandlungen und Beschlüsse

der Senate sind Protokolle zu führen,

die den Gang der Verhandlungen und den Wortlaut

der Beschlüsse festhalten.

(2) Zur Führung des Protokolls ist vom Vorsitzenden

ein Schriftführer zu bestellen.

(3) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und

vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Die Protokolle sind in der Kanzlei der

Heimarbeitskommission spätestens eine Woche

nach der jeweiligen Senatsverhandlung eine

Woche hindurch zur Einsichtnahme für die Mitglieder

der Heimarbeitskommission und die Vertreter

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates

aufzulegen. Werden Richtigstellungen als

notwendig erachtet, so sind diese unmittelbar

nach der Einsichtnahme beim Schriftführer zu

beantragen. Über solche Anträge ist in der nachfolgenden

Senatsverhandlung Beschluß zu fassen.

Obliegenheiten der Senate.

§ 10. Den Senaten obliegt die Verhandlung

und Beschlußfassung in den im § 1 Abs. 3 lit. a

bis c und e angeführten Angelegenheiten.

Befugnisse des Vorsitzenden.

§ 11. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung

der Heimarbeitskommission. In Erfüllung dieser

Aufgabe hat er außer den in den §§ 3 und 4 angeführten

Obliegenheiten die laufenden Geschäfte

zu besorgen, sofern diese nicht nach § 10 der

Beschlußfassung der Senate unterliegen, die

Senate zu bestellen und einzuberufen, den

Senaten die ihnen zur Beschlußfassung vorbehaltenen

Angelegenheiten zuzuweisen und gegebenenfalls

Senatsmitglieder von der ihnen gemäß

§ 61 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes obliegenden

Amtsverschwiegenheit zu entbinden.

Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder

fallweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse,

insbesondere den Vorsitz in den Senaten,

zu übertragen. Die Befugnisse des Vorsitzenden

stehen im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter

zu. Die Geschäftsordnung der Heimarbeitskommission

bestimmt, in welcher Reihenfolge

die Stellvertreter die Vertretung des Vorsitzenden

wahrzunehmen haben.

Befugnisse der Senatsvorsitzenden.

§ 12. Der jeweilige Senatsvorsitzende hat die

zur Vorbereitung der Beschlußfassung durch den

Senat notwendigen Erhebungen zu treffen und

den Vorsitz im Senat zu führen.

Einberufung der Senate.

§ 13. (1) Die Einberufung der Senate der Heimarbeitskommission

ist so rechtzeitig vorzunehmen,

daß alle Senatsmitglieder spätestens zwei Wochen

vor dem Verhandlungstermin in den Besitz der

Einladung gelangen können. Gleichzeitig sind alle

übrigen Teilnehmer an der jeweiligen Verhandlung

(Parteien, Beteiligte, Sachverständige und

Auskunftspersonen) zu den Verhandlungsterminen

zu laden. Die Einberufung der Senatsmitglieder

und die Ladung der Verhandlungsteilnehmer

ist durch Zustellschein (Rückschein, § 25

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950) vorzunehmen.

(2) Jeder Ausschreibung . von Senatsverhandlungen

sind jeweils eine Tagesordnung über die

Verhandlungsgegenstände und, soweit tunlich,

die Verhandlungsunterlagen oder Abschriften

derselben beizufügen.

(3) Zu den Senatsverhandlungen sind auch das

Bundesministerium für soziale Verwaltung und

das nach dem Sitz der Heimarbeitskommission

örtlich zuständige Arbeitsinspektorat (§ 33

Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes) einzuladen.

(4) Die Senatsmitglieder, die Sachverständigen

und die Vertreter des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung sowie des Arbeitsinspektorates

können in die Verhandlungsunterlagen Einsicht

nehmen. Den Parteien ist Akteneinsicht nach den

Vorschriften des § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 zu gewähren.

Einleitung des Verfahrens.

§ 14. (1) Die Heimarbeitskommission wird auf

Antrag einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes

oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts

wegen tätig.

(2) Die Heimarbeitskommission hat alle ihr

obliegenden Amtshandlungen ohne unnötigen

Aufschub durchzuführen.

§ 15. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens

ist schriftlich einzubringen oder mündlich

in der Kanzlei der Heimarbeitskommission

zu Protokoll zu geben.

Protokolle und Register.

§ 16. (t) Die bei der Heimarbeitskommission

anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines

Einreichungsprotokoll einzutragen. Geschäftsfälle,

für deren Bearbeitung der Entgeltberechnungsausschuß

zuständig ist, sind in ein besonderes

Einreichungsprotokoll einzutragen.

(2) Außer den im Abs. 1 genannten Protokollen

sind besondere Register über die erlassenen Heimarbeitstarife

nach dem in Anlage 1, über die Anordnung

von Gleichstellungen nach dem in Anlage

2 und über die Hinterlegung von Heimarbeitsgesamtverträgen

nach dem in Anlage 3 zu

dieser Verordnung enthaltenen Muster zu führen.

Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle die Führung

weiterer Register für besondere Geschäftsfälle

anordnen.

(3) Zu jedem der im Abs. 1 genannten Protokolle

ist ein Namensregister zu führen.

(4) Werden die Kanzleigeschäfte der Heimarbeitskommission

von einer gemeinsamen

Kanzlei (§ 38 Abs. 1) wahrgenommen, so können

gemeinsame Protokolle, Register und Namensregister

geführt werden. In einem solchen Falle

ist durch Bezeichnung mittels römischer Zahlen

(§ 17 Abs. 3) dafür Vorsorge zu treffen, daß aus

den Protokollen, Registern und Namensregistern

hervorgeht, welcher Heimarbeitskommission ein

bestimmtes Geschäftsstück zugehört.

Kataster.

§ 17. (1) Die Heimarbeitskommission hat zwei

getrennte Kataster zu führen, und zwar einen

hievon für die von ihr beschlossenen Heimarbeitstarife

und den anderen für die bei ihr

hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge. Diese

Kataster sind sicher zu verwahren.

(2) Die Kataster sind nach Erzeugungszweigen

zu gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jeder

einverleibte Heimarbeitstarif beziehungsweise

Heimarbeitsgesamtvertrag in der Reihenfolge der

Einverleibung abzulegen. Zu jedem Kataster ist

eine Suchkartei anzulegen und laufend zu führen.

Die Karteiblätter der Suchkartei müssen dem in

Anlage 4 zu dieser Verordnung enthaltenen

Muster entsprechen.

(3) Die den Katastern einzuverleibenden Einlagen

sind mit einem Kennzeichen zu versehen,

das sich aus einem Kennbuchstaben sowie aus der

Register- und der Katasterzahl zusammensetzt.

Als Kennbuchstabe für Heimarbeitstarife ist an

die Spitze des Kennzeichens der Buchstabe „T",

für Heimarbeitsgesamtverträge der Buchstabe

„G" zu setzen. Anschließend folgt die Registerzahl,

bestehend aus der laufenden Zahl, unter

welcher der Heimarbeitstarif beziehungsweise der

Heimarbeitsgesamtvertrag in dem Register nach

Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 zu dieser

Verordnung eingetragen ist, und — durch

Schrägstrich getrennt — aus der Zahl des Jahres,

in dem der Heimarbeitstarif beschlossen beziehungsweise

der Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen

worden ist. Die Katasterzahl wird

durch einen waagrechten Trennungsstrich angeschlossen

und setzt sich zusammen aus einer

römischen Zahl als Bezeichnung der Heimarbeitskommission,

einer arabischen Zahl zur Kennzeichnung

des Erzeugungszweiges und einer

weiteren arabischen Zahl, welche die laufende

Nummer des Einlagestückes innerhalb des

gleichen Erzeugungszweiges angibt. Die drei Bestandteile

der Katasterzahl sind durch Schrägstriche

zu trennen.

(4) Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß die

den Katastern einverleibten Heimarbeitsgesamtverträge

und Heimarbeitstarife während der

Amtsstunden von jedermann eingesehen werden

können. Die Amtsstunden für die Einsichtnahme

sind durch Anschlag an der Amtstafel der Heimarbeitskommission

zu verlautbaren.

(5) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 zweiter

Satz finden auf die Führung der Kataster sinngemäß

Anwendung.

ABSCHNITT 2.

Heimarbeitstarife.

§ 18. (1) Die Heimarbeitskommission kann in

den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen

der Heimarbeit Heimarbeitstarife beschließen,

abändern und aufheben, durch die Arbeits- und

Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter, Zwischenmeister

und Mittelspersonen geregelt werden.

Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen

werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif

zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif

festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen

nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag

geregelt sind.

(2) In dem Beschluß über die Erlassung eines

Heimarbeitstarifes sind dessen Inhalt, sein Geltungsumfang

und Wirksamkeitsbeginn sowie

seine Geltungsdauer festzusetzen. Bei Abänderung

oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes

gilt vorstehende Vorschrift sinngemäß.

§ 19. (1) Die von der Heimarbeitskommission

beschlossenen Heimarbeitstarife, deren Abänderungen

und Aufhebungen sind in ihrem gesamten"

Wortlaut und mit Angabe der Kennzeichen,

unter denen sie im Kataster aufzufinden sind,

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Kundmachungen

sind von der Heimarbeitskommission so rasch

wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer

Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen.

§ 20. Je eine Abschrift der beschlossenen Heimarbeitstarife

sowie ihrer Abänderungen und Aufhebungen

ist von der Heimarbeitskommission

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in

Betracht kommenden Interessenvertretungen der

Dienstnehmer und der Dienstgeber mit gleichzeitiger

Bekanntgabe der Nummer der „Wiener

Zeitung", in der ihre Kundmachung erfolgte, zu

übermitteln.

ABSCHNITT 3.

Gleichstellungsanordnungen.

§ 21. (1) Die Heimarbeitskommission hat Verhandlungen

über die Erlassung, Abänderung

oder Aufhebung von Gleichstellungsanordnungen

aufzunehmen, wenn ein diesbezüglicher Vorschlag

von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft

oder von der Hälfte der der Heimarbeitskommission

angehörenden Mitglieder aus

der Gruppe der Zwischenmeister oder Mittelspersonen

erstattet wird.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine im

Abs. 1 angeführte Angelegenheit sind die in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber

zu hören. Für die Abgabe der Stellungnahme ist

eine Frist von mindestens vier Wochen zu setzen.

Läßt eine befragte Stelle die Frist ungenützt verstreichen,

so gilt die Anhörung als vollzogen;

hierauf ist in der Aussendung des Vorschlages

zur Stellungnahme hinzuweisen.

(s) Vor Erlassung einer Gleichstellungsanordnung

ist insbesondere das Vorliegen der besonderen

Schutzbedürftigkeit der Personengruppe,

für die sie gelten soll, zu prüfen. Die

Gleichstellungen dürfen nur für einzelne Erzeugungszweige

angeordnet werden; sie können

sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen

des Heimarbeitsgesetzes erstrecken.

§ 22. Die Bestimmungen des § 21 gelten nicht

für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der

Lohnmaschinstickerei (Schifflistickerei) in Vorarlberg.

§ 23. (1) Die Anordnungen der Heimarbeitskommission,

mit denen Gleichstellungen für

Zwischenmeister und Mittelspersonen ausgesprochen,

abgeändert oder aufgehoben werden,

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Kundmachungen

sind von der Heimarbeitskommission so rasch

wie möglich, jedenfalls jedoch binnen einer

Woche nach der Beschlußfassung, zu veranlassen.

Gleichstellungsanordnungen sowie deren Abänderungen

und Aufhebungen sind hiebei in

ihrem gesamten Wortlaut kundzumachen.

§ 24. (1) Je eine Abschrift der beschlossenen

Gleichstellungsanordnungen sowie ihrer Abänderungen

und Aufhebungen ist von der Heimarbeitskommission

dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten

und den in Betracht kommenden

Interessenvertretungen der Dienstnehmer und

der Dienstgeber mit gleichzeitiger Bekanntgabe

der Nummer der „Wiener Zeitung", in der ihre

Kundmachung erfolgte, zu übermitteln.

(2) Die beschlossenen Gleichstellungsanordnungen

sind gesammelt zu verwahren. Die Bestimmungen

des § 17 Abs. 2 bis 4 und § 16 Abs. 4

zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe,

daß als Kennbuchstaben für Gleichstellungsanordnungen

die Buchstaben „GL" zu verwenden

sind.

ABSCHNITT 4.

Bestimmungen über die auszugebende Arbeitsmenge.

§ 25. (1) Die Heimarbeitskommission kann allgemeine

Bestimmungen darüber treffen, welche

Arbeitsmenge in bestimmten Erzeugungszweigen

der Heimarbeit auf ein Abrechnungsbuch für

einen bestimmten Zeitraum ausgegeben werden

darf.

(2) Der Feststellung nach Abs. 1 ist jene Arbeitsmenge

zugrunde zu legen, die durch eine

vollwertige Arbeitskraft ohne Hilfskräfte bei

Einhaltung der für den Erzeugungszweig geltenden

Arbeitszeit bewältigt werden kann, ohne die

Arbeitskraft des Heimarbeiters übermäßig zu beanspruchen.

Werden Feststellungen nach Abs. 1

für Frauen oder Jugendliche, die in Heimarbeit

beschäftigt sind, getroffen, so ist auch darauf Bedacht

zu nehmen, daß die Aufträge ohne Nachtarbeit

im Sinne der jeweils geltenden arbeitsrechtlichen

Vorschriften und unter Beobachtung

der besonderen Arbeiterschutzvorschriften ausgeführt

werden können.

(3) Die Heimarbeitskommission hat vor einer

Beschlußfassung nach Abs. 1 die zuständigen

Arbeitsinspektorate und die in Betracht kommenden

Interessenvertretungen der Dienstgeber und

der Dienstnehmer zu hören. Die Bestimmungen

des § 21 Abs. 2 zweiter und dritter Satz finden

Anwendung.

(4) Beschlüsse der Heimarbeitskommission über

die auf ein Abrechnungsbuch auszugebenden Arbeitsmengen

sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen. Je eine Abschrift der

Beschlüsse ist dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten

und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der

Dienstnehmer mit Bekanntgabe der Nummer der

„Wiener Zeitung", in der die Kundmachung erfolgte,

zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse über die auf ein Abrechnungsbuch

auszugebenden Arbeitsmengen

sind gesammelt zu verwahren. Die Bestimmungen

des § 17 Abs. 2 bis 4 und § 16 Abs. 4 zweiter

Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als

Kennbuchstabe für solche Beschlüsse der Buchstabe

„A" zu verwenden ist.

ABSCHNITT 5.

Gutachten.

§ 26. (1) Die Heimarbeitskommission hat auf

Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

Gutachten über die Auslegung der von

ihr erlassenen Heimarbeitstarife und über die bei

ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge abzugeben.

(2) Gutachten nach Abs. 1 sind mit tunlichster

Beschleunigung abzugeben. Bei Gutachten über

beschlossene Heimarbeitstarife hat die Heimarbeitskommission

die Verhandlungs- und Beschlußprotokolle

und sonstige Unterlagen, die

sich auf den betreffenden Heimarbeitstarif beziehen,

entsprechend zu berücksichtigen. Bei Gutachten

über Heimarbeitsgesamtverträge sind die

vertragschließenden Parteien als Auskunftspersonen

zu hören.

(3) Eine Abschrift jedes Gutachtens gemäß

Abs. 1 ist dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten

und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

zu übermitteln.

ABSCHNITT 6.

Heimarbeitsgesamtverträge.

§ 27. (1) Bei den zur Hinterlegung eingereichten

Heimarbeitsgesamtverträgen hat der Vorsitzende

zu prüfen, ob die Vertragsparteien

kollektivvertragsfähig sind. Bestehen Bedenken

darüber, ob sie die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen,

so hat er vor der Hinterlegung die zur

Klarstellung erforderlichen Erhebungen einzuleiten.

Der Vorsitzende hat außerdem zu prüfen,

ob die Ausfertigungen der zur Hinterlegung ein-

gereichten Heimarbeitsgesamtverträge von den

vertragschließenden Parteien handschriftlich gefertigt

sind. Ist dies nicht der Fall, so sind die

Ausfertigungen dem Hinterleger zur Behebung

dieses Mangels zurückzustellen.

(2) Eine Ausfertigung des zur Hinterlegung

eingereichten Heimarbeitsgesamtvertrages ist mit

der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung

dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die

Heimarbeitskommission den Hinterleger auf die

Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung

des Heimarbeitsgesamtvertrages an das

Bundesministerium für soziale Verwaltung, das

Österreichische Statistische Zentralamt, die nach

dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages

zuständigen Arbeitsinspektorate

und an die nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages

in Betracht kommenden

gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber

(Zwischenmeister, Mittelspersonen) und der

Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende

Parteien sind, hinzuweisen.

§ 28. (1) Die Kundmachung der bei der Heimarbeitskommission

hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge

im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" hat sich auf die Tatsache des Abschlusses

des Vertrages zu beschränken und die

Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes,

die Angabe des Wirksamkeitsbeginnes

des Heimarbeitsgesamtvertrages sowie

das Kennzeichen, unter dem der Heimarbeitsgesamtvertrag

im Kataster aufzufinden ist, zu

enthalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 27

gelten sinngemäß auch für die Kundmachung

und Verlautbarung von Abänderungen und Verlängerungen

von Heimarbeitsgesamtverträgen.

§ 29. (1) Die Heimarbeitskommission hat

binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige

vom Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages

durch Kündigung beziehungsweise nach dem im

§ 49 Abs. 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten

Tage das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages

im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen. In der Kundmachung

sind Datum und Nummer der „Wiener Zeitung",

in der der Abschluß des Heimarbeitsgesamtvertrages

seinerzeit kundgemacht worden ist, und

der Tag des Erlöschens des Heimarbeitsgesamtvertrages

anzuführen. Vor der Kundmachung des

Erlöschens eines Heimarbeitsgesamtvertrages

durch Kündigung hat sich die Heimarbeitskommission

in geeigneter Weise Gewißheit über die

Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.

(2) Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen

eines Heimarbeitsgesamtvertrages unter

Angabe des Datums der Kundmachung den im

§ 27 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Stellen

mitzuteilen.

§ 30. Die Kosten der Kundmachung im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" sind von den vertragschließenden

Parteien zu gleichen Teilen zu

tragen.

ARTIKEL II.

Der Entgeltberechnungsausschuß.

Wirkungskreis.

§ 31. Der Entgeltberechnungsausschuß ist dazu

berufen, Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung

mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag,

Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag,

Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu

überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit

gebührende Entgelt festzustellen.

Zusammensetzung und Errichtung.

§ 32. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß besteht

aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf

aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie

aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und

die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses

werden von einem Senat der Heimarbeitskommission,

der sich nach den Bestimmungen des § 6

Abs. 3 zusammensetzt, für die Zeit ihrer Amtsdauer

in der Heimarbeitskommission bestellt.

(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3

des Heimarbeitsgesetzes) der Heimarbeitskommission,

die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses

aus dem im § 30 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes

bezeichneten Personenkreis zu entnehmen.

Einberufung.

§ 33. (1) Die Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses

sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden

(Stellvertreter) unter Bedachtnahme

auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen,

und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe

der Auftraggeber und, je nachdem, ob es sich um

Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der

Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der

Mittelspersonen betreffen, ein Mitglied aus der

in Betracht kommenden Gruppe.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des

§ 13 gelten sinngemäß.

Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit.

§ 34. (1) Der Entgeltberechnungsausschuß ist

verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer

dem Vorsitzenden (Stellvertreter) beide der in

Betracht kommenden Gruppen vertreten sind.

(2) Zur Fassung eines Beschlusses, wodurch die

Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben

dem Vorsitzenden (Stellvertreter) des Entgeltberechnungsausschusses

übertragen werden soll,

ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 8 und 9 sinngemäß.

Befugnisse des Vorsitzenden.

§ 35. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung

des Entgeltberechnungsausschusses, die Besorgung

der laufenden Geschäfte, sofern diese nicht der

Beschlußfassung des Entgeltberechnungsausschusses

unterliegen, die Entscheidung hinsichtlich

jener Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses,

die dieser dem Vorsitzenden stimmeneinhellig

übertragen hat, und die Einberufung des

Entgeltberechnungsausschusses zu den Sitzungen.

Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder

fallweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse

zu übertragen, ausgenommen die ihm

vom Entgeltberechnungsausschuß übertragenen

Aufgaben. Soll die Entscheidung hinsichtlich einzelner

Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses

auch auf Stellvertreter des Vorsitzenden

übertragen werden, so ist hiezu ein einhelliger

Beschluß des Entgeltberechnungsausschusses erforderlich.

Die Befugnisse des Vorsitzenden

stehen im Falle der Verhinderung seinen Stellvertretern

zu. Die Geschäftsordnung der Heimarbeitskommission

bestimmt, in welcher Reihenfolge

die Stellvertreter die Vertretung des Vorsitzenden

wahrzunehmen haben.

Einleitung des Verfahrens und Verfahrensvorschriften.

§ 36. (1) Das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß

ist auf Antrag von Auftraggebern,

Zwischenmeistern, Mittelspersonen,

Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser

Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates aufzunehmen.

Dieser Antrag kann schriftlich eingebracht

oder mündlich in der Kanzlei der Heimarbeitskommission

zu Protokoll gegeben werden.

(2) Auf das Verfahren vor dem Entgeltberechnungsausschuß

finden die Vorschriften des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

Anwendung.

ARTIKEL III.

Gemeinsame Bestimmungen.

Stempel- und Gebührenfreiheit.

§ 37. Die im Verfahren vor der Heimarbeitskonimission

und dem Entgeltberechnungsausschuß

erforderlichen Eingaben, Niederschriften, amtlichen

Ausfertigungen und Bescheide sind von

den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes

sowie den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Kanzleigeschäfte.

§ 38. (1) Die Führung der Kanzleigeschäfte

der Heimarbeitskommission besorgt eine mit dem

nach dem Geschäftsanfall erforderlichen Personal

versehene Kanzlei. Befinden sich am Sitze eines

Einigungsamtes mehrere Heimarbeitskommissionen,

so ist die Kanzlei der Heimarbeitskommission

mit den Kanzleien der anderen Heimarbeitskommissionen

zu einer gemeinsamen

Kanzlei unter der Leitung eines Kanzleileiters

zu vereinigen.

(2) Das für die besonderen Aufgaben der Entgeltberechnung

erforderliche Personal (Entgeltberechner)

ist der im Abs. 1 genannten Kanzlei

einzugliedern.

(3) Auf die Führung der Kanzleigeschäfte der

Heimarbeitskommission und des Entgeltberechnungsausschusses

finden die. Vorschriften der

Kanzleiordnung für die Bundesministerien

(Ministerratsbeschluß vom 18. Juni 1923) Anwendung.

§ 39. Die Führung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte

der Heimarbeitskommission und des

Entgeltberechnungsausschusses erfolgt nach den

Weisungen des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung.

ARTIKEL IV.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 40. Diese Verordnung tritt am 10. Oktober

1954 in Kraft.

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