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223_1952 AT

223. Verordnung: Durchführung des Beamtenentschädigungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Durchführung des Beamtenentschädigungsgesetzes.

Auf Grund der §§ 11 und 15 des Beamtenentschädigungsgesetzes

vom 18. Juli 1952, BGBl.

Nr. 181, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

Einziger Paragraph.

(1) Die nach dem Beamtenentschädigungsgesetz

zuerkannten Entschädigungsbeträge werden in

folgender Weise flüssiggemacht

a) Entschädigungsbeträge, die den Gesamtbetrag

von 810 S (ohne Teuerungszuschlag)

nicht übersteigen, werden an dem auf die

Zustellung des Bescheides 1. Instanz nächstfolgenden

1. April oder 1. September zur

Gänze flüssiggemacht.

b) Höhere Entschädigungsbeträge, die den

Gesamtbetrag von 3240 S (ohne Teuerungszuschlag)

nicht übersteigen, werden in

Jahresteilbeträgen von mindestens 810 S

(ohne Teuerungszuschlag) jeweils am

1. April oder 1. September jeden Kalenderjahres

flüssiggemacht. Die Flüssigmachung

des ersten Jahresteilbetrages erfolgt an

jenem 1. April oder 1. September, der der

Zustellung des Bescheides 1. Instanz unmittelbar

nachfolgt. Die weiteren Jahresteilbeträge

sind jeweils am 1. April beziehungsweise

1. September der folgenden

Jahre, Restbeträge, die den Betrag von

405 S (ohne Teuerungszuschlag) nicht übersteigen,

zusammen mit dem letzten Jahresteilbetrag

von 810 S (ohne Teuerungszuschlag)

flüssigzumachen.

c) Entschädigungsbeträge, die den Gesamtbetrag

von 3240 S (ohne Teuerungszuschlag)

übersteigen, werden in vier gleich

hohen Jahresteilbeträgen jeweils am 1. April

oder 1. September jeden Kalenderjahres

flüssiggemacht. Die Flüssigmachung des

ersten Jahresteilbetrages erfolgt an jenem

1. April oder 1. September, der der Zustellung

des Bescheides 1. Instanz unmittelbar

nachfolgt.

(2) Der Entschädigungsbetrag ist jedenfalls bis

1. September 1956 zur Gänze flüssigzumachen;

allfällige Restbeträge werden an diesem Tage

flüssiggemacht.

(3) Auf Ansuchen können auch mehrere Teilbeträge

schon vor den in Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkten, jedoch frühestens am 1. September

1953 bis zu einem Höchstbetrag von 5500 S

(ohne Teuerungszuschlag) auf einmal flüssiggemacht

werden, wenn die Entschädigung nachweislich

zur Beschaffung einer Wohnung oder

von Hausrat dienen soll.

(4) Wird eine gemäß § 4 Abs. 4 des Beamtenentschädigungsgesetzes

anzurechnende Haftentschädigung

erst nach Flüssigmachung des ersten

Jahresteilbetrages (Abs. 1 lit. b und c) rechtskräftig

zuerkannt, so ist der Anspruch auf

Flüssigmachung des gemäß § 4 Abs. 4 des

Beamtenentschädigungsgesetzes berichtigten Entschädigungsbetrages

neu zu beurteilen. Allfällige

Übergenüsse sind auf die nächstfolgenden Jahresteilbeträge

mit der Maßgabe anzurechnen, daß

diese im Rahmen des gesamten Entschädigungsbetrages

mindestens 810 S (ohne Teuerungszuschlag)

betragen.

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