223. Verordnung: Durchführung des Beamtenentschädigungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 und 15 des Beamtenentschädigungsgesetzes
vom 18. Juli 1952, BGBl.
Nr. 181, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
Einziger Paragraph.
(1) Die nach dem Beamtenentschädigungsgesetz
zuerkannten Entschädigungsbeträge werden in
folgender Weise flüssiggemacht
a) Entschädigungsbeträge, die den Gesamtbetrag
von 810 S (ohne Teuerungszuschlag)
nicht übersteigen, werden an dem auf die
Zustellung des Bescheides 1. Instanz nächstfolgenden
1. April oder 1. September zur
Gänze flüssiggemacht.
b) Höhere Entschädigungsbeträge, die den
Gesamtbetrag von 3240 S (ohne Teuerungszuschlag)
nicht übersteigen, werden in
Jahresteilbeträgen von mindestens 810 S
(ohne Teuerungszuschlag) jeweils am
1. April oder 1. September jeden Kalenderjahres
flüssiggemacht. Die Flüssigmachung
des ersten Jahresteilbetrages erfolgt an
jenem 1. April oder 1. September, der der
Zustellung des Bescheides 1. Instanz unmittelbar
nachfolgt. Die weiteren Jahresteilbeträge
sind jeweils am 1. April beziehungsweise
1. September der folgenden
Jahre, Restbeträge, die den Betrag von
405 S (ohne Teuerungszuschlag) nicht übersteigen,
zusammen mit dem letzten Jahresteilbetrag
von 810 S (ohne Teuerungszuschlag)
flüssigzumachen.
c) Entschädigungsbeträge, die den Gesamtbetrag
von 3240 S (ohne Teuerungszuschlag)
übersteigen, werden in vier gleich
hohen Jahresteilbeträgen jeweils am 1. April
oder 1. September jeden Kalenderjahres
flüssiggemacht. Die Flüssigmachung des
ersten Jahresteilbetrages erfolgt an jenem
1. April oder 1. September, der der Zustellung
des Bescheides 1. Instanz unmittelbar
nachfolgt.
(2) Der Entschädigungsbetrag ist jedenfalls bis
1. September 1956 zur Gänze flüssigzumachen;
allfällige Restbeträge werden an diesem Tage
flüssiggemacht.
(3) Auf Ansuchen können auch mehrere Teilbeträge
schon vor den in Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkten, jedoch frühestens am 1. September
1953 bis zu einem Höchstbetrag von 5500 S
(ohne Teuerungszuschlag) auf einmal flüssiggemacht
werden, wenn die Entschädigung nachweislich
zur Beschaffung einer Wohnung oder
von Hausrat dienen soll.
(4) Wird eine gemäß § 4 Abs. 4 des Beamtenentschädigungsgesetzes
anzurechnende Haftentschädigung
erst nach Flüssigmachung des ersten
Jahresteilbetrages (Abs. 1 lit. b und c) rechtskräftig
zuerkannt, so ist der Anspruch auf
Flüssigmachung des gemäß § 4 Abs. 4 des
Beamtenentschädigungsgesetzes berichtigten Entschädigungsbetrages
neu zu beurteilen. Allfällige
Übergenüsse sind auf die nächstfolgenden Jahresteilbeträge
mit der Maßgabe anzurechnen, daß
diese im Rahmen des gesamten Entschädigungsbetrages
mindestens 810 S (ohne Teuerungszuschlag)
betragen.