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223_1950 AT

223. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 143, betreffend

die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten

oder gelöschten Firmennamen (Viertes

Rückstellungsgesetz), wird verordnet

Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden

Firmen zur Registrierung gemäß § 5

Abs. 1 des Vierten Rückstellungsgesetzes wird

bis 31. Dezember 1952 verlängert.

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