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223. Bundesgesetz: Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und Ernährungszulage zu Leistungen aus der Sozialversicherung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Bundesgesetz: Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und Ernährungszulage zu Leistungen aus der Sozialversicherung.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Zuschläge.

§ 1. (1) Der Zuschlag nach § 1, Abs. (1), des

Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946, B. G. Bl.

Nr. 13/1947 (Sozialversicherungs- Anpassungsgesetz),

wird auf 165 v. H. der Leistung erhöht.

(2) Für die Renten und die sonstigen Geldleistungen

aus der Unfallversicherung gilt dieser

Zuschlag nur, wenn der Versicherungsfall vor dem

1. Jänner 1947 eingetreten ist. Ist er zwischen

dem 31. Dezember 1946 und dem 1. August 1947

eingetreten, beträgt der Zuschlag 76 2/3 v. H.,

wenn er zwischen dem 31. Juli 1947 und dem

1. Oktober 1948 eingetreten ist, 6 v. H. der

Leistung.

§ 2. Die Mindestrente nach § 1, Abs. (2), des

Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes und der

Mindestbetrag der Knappschaftsvollrente wird

mit 143 S festgesetzt. Die Mindestrente vermindert

sich für die Empfänger einer gekürzten Beihilfe

um 265 v. H. des Kürzungsbetrages. Bei der Kürzung

der Beihilfe ist von dem um den Zuschlag

erhöhten Betrag der Beihilfe auszugehen.

§ 3. (1) Die aus § 6 dieses Bundesgesetzes sich

ergebende Erhöhung ist hinsichtlich der im § 2,

Abs. (1), des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes

vorgesehenen Leistungen auch in Versicherungsfällen

vorzunehmen, die vor dem

1. Oktober 1948 eingetreten sind, wenn die

Leistungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus

fortdauert;

(2) Wiederkehrende bare Leistungen, die nach

den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz

von Arbeitnehmern gewährt und auf Grund des

durchschnittlichen Verdienstes bemessen werden,

sind in Fällen, in denen dar Leistungsanspruch vor

dem 1. Oktober 1948 angefallen ist und die

Leistungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus

fortdauert, um 6 v. H. zu erhöhen.

(3) In Versicherungsfällen, die vor dem 1. Oktober

1948 eingetreten sind, können bei Zutreffen

der Voraussetzungen des § 2 des Sozialversicherungs-

Anpassungsgesetzes zu den wiederkehrenden

baren Leistungen der Krankenversicherung

Zuschläge bis zum Höchstausmaß von

6 v. H. gewährt werden.

§ 4. Bei Berechnung der Zuschläge zu den

im § 3, Abs. (1), des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes

bezeichneten Renten ist vom

Steigerungsbetrag der vor dem 1. Jänner 1947

erworbene Teil voll, der in der Zeit vom 1. Jänner

1947 bis 31. Juli 1947 erworbene Teil zu zwei

Dritteln, der in der Zeit vom 1. August 1947

bis 30. September 1948 erworbene Teil zu zwei

Fünfteln, der nach dem 30. September 1948 erworbene

Teil nicht zu berücksichtigen. Abweichend

hievon sind die Renten aus Versicherungsfällen

vor dem 1. Oktober 1948 um 6 v. H. zu

erhöhen.

§ 5. § 4 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes

ist sinngemäß anzuwenden.

§ 6. § 5 des: Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes

hat zu lauten

„§ 5. (1) Die in Gesetzen, Verordnungen und

Erlässen, betreffend die Sozialversicherung vorgesehenen,

mit dem Zweieinhalbfachen bestimmten

Höchst- und Mindestbeträge dös Entgeltes

(Jahresarbeitsverdienstes) oder Jahreseinkommens

werden um 6 v. H. hinaufgesetzt. Das gleiche gilt

für alle festen Beträge, die ohne einen Zuschlag

nach § 1 zu erfahren, in derartigen Vorschriften

sonst für die Ermittlung von Leistungen,

auch als Höchst- oder Mindestbeträge für

Leistungen, der Versicherungsträger, der Versicherten

oder deren Arbeitgeber festgesetzt sind.

Die darnach au errechnenden Beiträge in der

Pflichtversicherung und freiwilligen Versicherung

sind auf den nächsthöheren durch fünf teilbaren

Groschenbetrag aufzurunden. Bei der Bemessung

des Grundlohnes ist das Entgelt bis zum Betrage

von 26 S für den Kalendertag zu berücksichtigen;

soweit es diesen Betrag übersteigt, bleibt es

außer Ansatz.

(2) Noch nicht mit dem Zweieinhalbfachen

bestimmte Höchst(Mindest)beträge und feste Beträge

der im Abs. (1) bezeichneten Art werden

auf das 2'65fache erhöht. Das gleiche gilt für

den Mindestbetrag des Wochengeldes und für

das Stillgeld nach den Vorschriften über den.

Mutterschutz von Arbeitnehmern.

(3) Die in den Satzungen der Sozialvesicherungsträger

festgesetzen Höchst(Mindest)beträge

und festen Beträge unterliegen der Erhöhung nach

Abs. (1) und (2) nicht."

§ 7. Die Ortslöhne und die durchschnittlichen

Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaftlichen

Unfallversicherung werden um 6 v. H.

erhöht. Die Werte der Sachbezüge werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

II. Ernährungszulage.

§ 8. (1) Zum Ausgleich für wegfallende staatliche

Preiszuschüsse für (Lebensmittel ab Oktober

1948 wird Empfängern wiederkehrender Geldleistungen

aus der Sozialversicherung, die im Inlande

ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben,

ferner Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten,

die, ohne eine wiederkehrende Geldleistung

zu beziehen, auf Rechnung eines Trägers

der Sozialversicherung Verpflegung in einer

Heil- und Pflegeanstalt (Krankenhaus), in einem

Erholungs(Genesungs)heim oder in einer ähnlichen

Anstalt erhalten, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen eine Ernährungszulage

gewährt.

(2) Abs. (1) gilt auch für Empfänger wiederkehrender

Leistungen der Zuschußkassen nach

§ 122 das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,

B.G.Bl Nr. 142/1947, und aus der

zusätzlichen Invalidenversicherung nach der

Satzung der ehemaligen Reichsbahn-Versicherungsanstalt.

§ 9. (1) Empfänger einer Rente aus der Unfallversicherung,

Rentenversicherung, Zuschuß- oder

zusätzlichen Invalidenversicherung [§ 8, Abs. (2)]

erhalten, unbeschadet der Bestimmung des

Abs. (3), die Ernährungszulage nicht, wenn sie

auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

Anspruch auf Entgelt besitzen.

(2) Die Ernährungszulage erhalten auch Personen

nicht,

1. die selbständig erwerbstätig sind oder

2. Anspruch auf

a) Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine ähnliche

Versorgungsleistung aus einem Dienstverhältnis

oder

b) eine Geldleistung aus der Arbeitslosenfürsorge

haben oder

3. für die auf Grund des Bundesgesetzes vom

15. Oktober 1948, B.G.Bl. Nr. 217, die Ernährungsbeihilfe

gebührt.

(3) Empfängern einer Rente nach Abs. (1), die

auf Grund eines Dienstverhältnisses eine gekürzte

Ernährungszulage erhalten, gebührt der

Unterschiedsbetrag auf die volle Höhe der ihnen

nach diesem Bundesgesetz zukommenden Ernährungszulage.

(4) Die Ernährungszulage gemäß § 8 wird

ferner Personen nicht gewährt, die auf Grund

eines anderen Rechtstitels von einem Bezug aus

der Opferfürsorge, Kriegsbeschädigtenfürsorge,

oder Kleinrentnerfürsorge oder von einer fürsorgerechtlichen

Zuwendung abgesehen, Anspruch

auf eine solche Zulage besitzen.

§ 10. (1) Sind zur Leistung, der Ernährungszulage

mehrere Sozialvesicherungsträger zuständig,

so geht die Leistungspflicht des Trägers

der Krankenversicherung jener eines Trägers der

Unfall- oder Rentenversicherung vor. Bei gleichzeitiger

Zuständigkeit von Trägern der Unfallversicherung

und der Rentenversicherung ist der

Versicherungsträger zur Leistung verpflichtet, der

die ungekürzte Rente, wenn mehrere ungekürzte

Renten gebühren, der Versicherungsträger, der

die höchste Rente zu erbringen hat. Bei gleich

hohen Renten ist der Träger mit dem höchsten

Beitragssatz leistungspflichtig. Läßt sich auch

darnach der Träger nicht bestimmen, so gilt die

Reihenfolge des § 2, Abs. (1), des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes.

(2) Die Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers

geht der einer Zuschußkasse nach

§ 122 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

vor.

§ 11. Für die Zeit der Verpflegung in einer

Heil- und Pflegeanstalt (Krankenhaus), in einem

Erholungs(Genesungs)heim oder in einer ähnlichen

Anstalt auf Rechnung eines Trägers der

Sozialversicherung sowie für die Zeit der vollen

Verpflegung durch einen Dritten gebührt den

Empfängern von Hinterbliebenenrenten die Ernährungszulage

nicht. Die übrigen Anspruchsberechtigten

erhalten sie zur Hälfte.

§ 12. Die Ernährungszulage beträgt 34 S

monatlich, 7'85 S wöchentlich oder 1'12 S täglich,

für die Hinterbliebenen die Hälfte.

§ 13. (1) Die Ernährungszulage ist auf Antrag

zu gewähren. Über diesen Antrag entscheidet der

gemäß § 10 leistungspflichtige Versicherungsträger

(Zuschußkasse). Ein schriftlicher Bescheid

ist nur im Falle der Ablehnung auf Begehren des

Antragstellers zu erteilen.

(2) Im übrigen sind auf die Ernährungzulage

die für die Leistungen das auszahlenden Trägers

geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 14. Der Empfänger der Ernährungszulage

ist verpflichtet, jede Änderung in den Voraussetzungen

für die Gewährung, insbesondere den

Antritt eines Arbeitsverhältnisses, dem auszahlenden

Träger der Krankenversicherung unverzüglich,

dem auszahlenden Träger der Unfall-,

Renten- oder Zuschußversicherung binnen

acht Tagen anzuzeigen. Hat der Empfänger bereits

für den gleichen Zeitraum die Ernährungszulage

aus einem anderen Titel erhalten oder

sind die Voraussetzungen für den Bezug dieser

Zulage nach diesem Bundesgesetz weggefallen, so

hat er die empfangene Ernährungzulage ohne

Verzug dem auszahlenden Versicherungsträger

(der auszahlenden Zuschußkasse) zu erstatten.

§ 15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

des § 14 werden, sofern nicht ein

gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt,

von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser) als Verwaltungsübertretung

mit Arrest bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe

bis zu 3000 S bestraft.

§ 16. Die Mittel zur Tragung des Aufwandes

der Ernährungszulagen werden vorläufig bis, zur

späteren endgültigen gesetzlichen Regiehing auf

die Dauer von sechs Monaten den Sozialversicherungsträgern

vom Bund zur Verfügung

gestellt.

III. Sonstige Vorschriften.

§ 17. Ernährungszulagen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes oder eines anderen Rechtstitels

gewährt werden, sowie die Ernährungsbeihilfen

nach dem Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,

B.G.Bl. Nr. 217, gelten nicht als Entgelt im

Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

IV. Schlußbestimmungen.

§ 18. Das Zweite Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz,

B. G. Bl. Nr. 185/1947, wird aufgehoben.

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1948, hinsichtlich der Änderungen nach

dem Abschnitt I in, der nach Kalenderwochen zu

berechnenden Beitragsleistung mit dem 4. Oktober

1948, in den Fällen, wo der Lohnabrechnungszeitraum

erstmalig nach dem 3. Oktober

1948 endet, aber mit dem Tag, in Kraft, für den

das um 6 v. H. erhöhte Entgelt für diesen Zeitraum

ausbezahlt worden ist.

(2) Die Ernährungszulage gebührt, wenn, der

Anspruchsberechtigte den Antrag innerhalb von

drei Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

stellt, vom Tage des Zutreffens der

Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Oktober

1948.

§ 20. Für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis

30. Juni 1949 können von den Sozialversicherungsträgern,

auf die nach den Abschnitten I und

II zu gewährenden Leistungen Vorschüsse gezahlt

werden, die entsprechend den zu gewährenden

Leistungen zu verrechnen sind. Die näheren Vorschriften

erläßt das Bundesministerium für

soziale Verwaltung.

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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