223. Bundesgesetz: Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und Ernährungszulage zu Leistungen aus der Sozialversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Zuschläge.
§ 1. (1) Der Zuschlag nach § 1, Abs. (1), des
Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946, B. G. Bl.
Nr. 13/1947 (Sozialversicherungs- Anpassungsgesetz),
wird auf 165 v. H. der Leistung erhöht.
(2) Für die Renten und die sonstigen Geldleistungen
aus der Unfallversicherung gilt dieser
Zuschlag nur, wenn der Versicherungsfall vor dem
1. Jänner 1947 eingetreten ist. Ist er zwischen
dem 31. Dezember 1946 und dem 1. August 1947
eingetreten, beträgt der Zuschlag 76 2/3 v. H.,
wenn er zwischen dem 31. Juli 1947 und dem
1. Oktober 1948 eingetreten ist, 6 v. H. der
Leistung.
§ 2. Die Mindestrente nach § 1, Abs. (2), des
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes und der
Mindestbetrag der Knappschaftsvollrente wird
mit 143 S festgesetzt. Die Mindestrente vermindert
sich für die Empfänger einer gekürzten Beihilfe
um 265 v. H. des Kürzungsbetrages. Bei der Kürzung
der Beihilfe ist von dem um den Zuschlag
erhöhten Betrag der Beihilfe auszugehen.
§ 3. (1) Die aus § 6 dieses Bundesgesetzes sich
ergebende Erhöhung ist hinsichtlich der im § 2,
Abs. (1), des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
vorgesehenen Leistungen auch in Versicherungsfällen
vorzunehmen, die vor dem
1. Oktober 1948 eingetreten sind, wenn die
Leistungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus
fortdauert;
(2) Wiederkehrende bare Leistungen, die nach
den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz
von Arbeitnehmern gewährt und auf Grund des
durchschnittlichen Verdienstes bemessen werden,
sind in Fällen, in denen dar Leistungsanspruch vor
dem 1. Oktober 1948 angefallen ist und die
Leistungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus
fortdauert, um 6 v. H. zu erhöhen.
(3) In Versicherungsfällen, die vor dem 1. Oktober
1948 eingetreten sind, können bei Zutreffen
der Voraussetzungen des § 2 des Sozialversicherungs-
Anpassungsgesetzes zu den wiederkehrenden
baren Leistungen der Krankenversicherung
Zuschläge bis zum Höchstausmaß von
6 v. H. gewährt werden.
§ 4. Bei Berechnung der Zuschläge zu den
im § 3, Abs. (1), des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
bezeichneten Renten ist vom
Steigerungsbetrag der vor dem 1. Jänner 1947
erworbene Teil voll, der in der Zeit vom 1. Jänner
1947 bis 31. Juli 1947 erworbene Teil zu zwei
Dritteln, der in der Zeit vom 1. August 1947
bis 30. September 1948 erworbene Teil zu zwei
Fünfteln, der nach dem 30. September 1948 erworbene
Teil nicht zu berücksichtigen. Abweichend
hievon sind die Renten aus Versicherungsfällen
vor dem 1. Oktober 1948 um 6 v. H. zu
erhöhen.
§ 5. § 4 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
ist sinngemäß anzuwenden.
§ 6. § 5 des: Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
hat zu lauten
„§ 5. (1) Die in Gesetzen, Verordnungen und
Erlässen, betreffend die Sozialversicherung vorgesehenen,
mit dem Zweieinhalbfachen bestimmten
Höchst- und Mindestbeträge dös Entgeltes
(Jahresarbeitsverdienstes) oder Jahreseinkommens
werden um 6 v. H. hinaufgesetzt. Das gleiche gilt
für alle festen Beträge, die ohne einen Zuschlag
nach § 1 zu erfahren, in derartigen Vorschriften
sonst für die Ermittlung von Leistungen,
auch als Höchst- oder Mindestbeträge für
Leistungen, der Versicherungsträger, der Versicherten
oder deren Arbeitgeber festgesetzt sind.
Die darnach au errechnenden Beiträge in der
Pflichtversicherung und freiwilligen Versicherung
sind auf den nächsthöheren durch fünf teilbaren
Groschenbetrag aufzurunden. Bei der Bemessung
des Grundlohnes ist das Entgelt bis zum Betrage
von 26 S für den Kalendertag zu berücksichtigen;
soweit es diesen Betrag übersteigt, bleibt es
außer Ansatz.
(2) Noch nicht mit dem Zweieinhalbfachen
bestimmte Höchst(Mindest)beträge und feste Beträge
der im Abs. (1) bezeichneten Art werden
auf das 2'65fache erhöht. Das gleiche gilt für
den Mindestbetrag des Wochengeldes und für
das Stillgeld nach den Vorschriften über den.
Mutterschutz von Arbeitnehmern.
(3) Die in den Satzungen der Sozialvesicherungsträger
festgesetzen Höchst(Mindest)beträge
und festen Beträge unterliegen der Erhöhung nach
Abs. (1) und (2) nicht."
§ 7. Die Ortslöhne und die durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung werden um 6 v. H.
erhöht. Die Werte der Sachbezüge werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt.
II. Ernährungszulage.
§ 8. (1) Zum Ausgleich für wegfallende staatliche
Preiszuschüsse für (Lebensmittel ab Oktober
1948 wird Empfängern wiederkehrender Geldleistungen
aus der Sozialversicherung, die im Inlande
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben,
ferner Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten,
die, ohne eine wiederkehrende Geldleistung
zu beziehen, auf Rechnung eines Trägers
der Sozialversicherung Verpflegung in einer
Heil- und Pflegeanstalt (Krankenhaus), in einem
Erholungs(Genesungs)heim oder in einer ähnlichen
Anstalt erhalten, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen eine Ernährungszulage
gewährt.
(2) Abs. (1) gilt auch für Empfänger wiederkehrender
Leistungen der Zuschußkassen nach
§ 122 das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes,
B.G.Bl Nr. 142/1947, und aus der
zusätzlichen Invalidenversicherung nach der
Satzung der ehemaligen Reichsbahn-Versicherungsanstalt.
§ 9. (1) Empfänger einer Rente aus der Unfallversicherung,
Rentenversicherung, Zuschuß- oder
zusätzlichen Invalidenversicherung [§ 8, Abs. (2)]
erhalten, unbeschadet der Bestimmung des
Abs. (3), die Ernährungszulage nicht, wenn sie
auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
Anspruch auf Entgelt besitzen.
(2) Die Ernährungszulage erhalten auch Personen
nicht,
1. die selbständig erwerbstätig sind oder
2. Anspruch auf
a) Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine ähnliche
Versorgungsleistung aus einem Dienstverhältnis
oder
b) eine Geldleistung aus der Arbeitslosenfürsorge
haben oder
3. für die auf Grund des Bundesgesetzes vom
15. Oktober 1948, B.G.Bl. Nr. 217, die Ernährungsbeihilfe
gebührt.
(3) Empfängern einer Rente nach Abs. (1), die
auf Grund eines Dienstverhältnisses eine gekürzte
Ernährungszulage erhalten, gebührt der
Unterschiedsbetrag auf die volle Höhe der ihnen
nach diesem Bundesgesetz zukommenden Ernährungszulage.
(4) Die Ernährungszulage gemäß § 8 wird
ferner Personen nicht gewährt, die auf Grund
eines anderen Rechtstitels von einem Bezug aus
der Opferfürsorge, Kriegsbeschädigtenfürsorge,
oder Kleinrentnerfürsorge oder von einer fürsorgerechtlichen
Zuwendung abgesehen, Anspruch
auf eine solche Zulage besitzen.
§ 10. (1) Sind zur Leistung, der Ernährungszulage
mehrere Sozialvesicherungsträger zuständig,
so geht die Leistungspflicht des Trägers
der Krankenversicherung jener eines Trägers der
Unfall- oder Rentenversicherung vor. Bei gleichzeitiger
Zuständigkeit von Trägern der Unfallversicherung
und der Rentenversicherung ist der
Versicherungsträger zur Leistung verpflichtet, der
die ungekürzte Rente, wenn mehrere ungekürzte
Renten gebühren, der Versicherungsträger, der
die höchste Rente zu erbringen hat. Bei gleich
hohen Renten ist der Träger mit dem höchsten
Beitragssatz leistungspflichtig. Läßt sich auch
darnach der Träger nicht bestimmen, so gilt die
Reihenfolge des § 2, Abs. (1), des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes.
(2) Die Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers
geht der einer Zuschußkasse nach
§ 122 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
vor.
§ 11. Für die Zeit der Verpflegung in einer
Heil- und Pflegeanstalt (Krankenhaus), in einem
Erholungs(Genesungs)heim oder in einer ähnlichen
Anstalt auf Rechnung eines Trägers der
Sozialversicherung sowie für die Zeit der vollen
Verpflegung durch einen Dritten gebührt den
Empfängern von Hinterbliebenenrenten die Ernährungszulage
nicht. Die übrigen Anspruchsberechtigten
erhalten sie zur Hälfte.
§ 12. Die Ernährungszulage beträgt 34 S
monatlich, 7'85 S wöchentlich oder 1'12 S täglich,
für die Hinterbliebenen die Hälfte.
§ 13. (1) Die Ernährungszulage ist auf Antrag
zu gewähren. Über diesen Antrag entscheidet der
gemäß § 10 leistungspflichtige Versicherungsträger
(Zuschußkasse). Ein schriftlicher Bescheid
ist nur im Falle der Ablehnung auf Begehren des
Antragstellers zu erteilen.
(2) Im übrigen sind auf die Ernährungzulage
die für die Leistungen das auszahlenden Trägers
geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 14. Der Empfänger der Ernährungszulage
ist verpflichtet, jede Änderung in den Voraussetzungen
für die Gewährung, insbesondere den
Antritt eines Arbeitsverhältnisses, dem auszahlenden
Träger der Krankenversicherung unverzüglich,
dem auszahlenden Träger der Unfall-,
Renten- oder Zuschußversicherung binnen
acht Tagen anzuzeigen. Hat der Empfänger bereits
für den gleichen Zeitraum die Ernährungszulage
aus einem anderen Titel erhalten oder
sind die Voraussetzungen für den Bezug dieser
Zulage nach diesem Bundesgesetz weggefallen, so
hat er die empfangene Ernährungzulage ohne
Verzug dem auszahlenden Versicherungsträger
(der auszahlenden Zuschußkasse) zu erstatten.
§ 15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
des § 14 werden, sofern nicht ein
gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt,
von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser) als Verwaltungsübertretung
mit Arrest bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe
bis zu 3000 S bestraft.
§ 16. Die Mittel zur Tragung des Aufwandes
der Ernährungszulagen werden vorläufig bis, zur
späteren endgültigen gesetzlichen Regiehing auf
die Dauer von sechs Monaten den Sozialversicherungsträgern
vom Bund zur Verfügung
gestellt.
III. Sonstige Vorschriften.
§ 17. Ernährungszulagen, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes oder eines anderen Rechtstitels
gewährt werden, sowie die Ernährungsbeihilfen
nach dem Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,
B.G.Bl. Nr. 217, gelten nicht als Entgelt im
Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 18. Das Zweite Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz,
B. G. Bl. Nr. 185/1947, wird aufgehoben.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1948, hinsichtlich der Änderungen nach
dem Abschnitt I in, der nach Kalenderwochen zu
berechnenden Beitragsleistung mit dem 4. Oktober
1948, in den Fällen, wo der Lohnabrechnungszeitraum
erstmalig nach dem 3. Oktober
1948 endet, aber mit dem Tag, in Kraft, für den
das um 6 v. H. erhöhte Entgelt für diesen Zeitraum
ausbezahlt worden ist.
(2) Die Ernährungszulage gebührt, wenn, der
Anspruchsberechtigte den Antrag innerhalb von
drei Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
stellt, vom Tage des Zutreffens der
Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Oktober
1948.
§ 20. Für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis
30. Juni 1949 können von den Sozialversicherungsträgern,
auf die nach den Abschnitten I und
II zu gewährenden Leistungen Vorschüsse gezahlt
werden, die entsprechend den zu gewährenden
Leistungen zu verrechnen sind. Die näheren Vorschriften
erläßt das Bundesministerium für
soziale Verwaltung.
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.