223. Verordnung: Fachgruppenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 32 des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 182, betreffend die Errichtung
von Kammern der gewerblichen Wirtschaft
(HKG.) wird verordnet
§ 1.
Die Errichtung von Fachgruppen und Fachverbänden
nach Abschnitt III des Bundesgesetzes
vom 24. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 182, erfolgt
nach folgenden Bestimmungen
§ 2. Errichtung von Fachgruppen
und Fachverbänden.
(1) Für den Bereich jeder Sektion der Bundeskammer
sind die im Anhang vorgesehenen Fachverbände
zu errichten. Im Bereiche der Sektionen
der Landeskammern können die gleichartigen
Fachgruppen errichtet werden.
(2) Die Landeskammern beschließen im Einvernehmen
mit den zuständigen Sektionen, welche
Fachgruppen zu errichten sind. Der Beschluß bedarf
der Bestätigung durch die Bundeskammer,
die das Einvernehmen mit ihrer zuständigen
Sektion zu pflegen hat.
(3) Anträge der Landeskammern auf Errichtung
von Fachgruppen oder Widerrufung eines nach
Abs. (2) gefaßten Beschlusses müssen spätestens
bis 30. September jedes Geschäftsjahres gestellt
und vom Vorstand der Bundeskammer so zeitgerecht
erledigt werden, daß sie am 1. Jänner
des nächsten Geschäftsjahres wirksam werden
können.
(4) Der fachliche Wirkungsbereich jedes Fachverfbandes
und jeder gleichartigen Fachgruppe
bestimmt sich nach den im Anhang enthaltenen
Bestimmungen (Fachgruppenkatalog).
(5) Wie die den Fachgruppen vorbehaltenen
Geschäfte zu führen sind, wenn im Bundesland
eine Fachgruppe nicht errichtet ist, bestimmt § 28.
§ 3. Sitz.
(1) Die Fachgruppen haben ihren Sitz bei der
zuständigen Landeskammer.
(2) Die Fachverbände haben ihren Sitz bei der
Bundeskammer.
§ 4. Bezeichnung.
Soweit der Fachgruppenkatalog keine abweichende
Regelung trifft, haben sich die Fachgruppen
und Fachverbände als solche zu bezeichnen
und sich des im Fachgruppenkatalog
angegebenen, ihren fachlichen Wirkungsbereich
bezeichnenden Namens zu bedienen. Bei Fachgruppen
ist außerdem ein den örtlichen Wirkungsbereich
bezeichnender Zusatz beizufügen.
Fachgruppen.
§ 5. Aufgaben.
(1) Jede Fachgruppe hat die fachlichen Interessen
ihrer Mitglieder zu vertreten.
(2) Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere
a) die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen
und humanitären Angelegenheiten der
Mitglieder, die Pflege des Gemeinschaftsgeistes,
die Wahrung und Hebung der
Standesehre;
b) Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten,
Gebräuchen und Neuerungen,
welche dem reellen Wettbewerb unter den
Mitgliedern im Wege stehen;
c) die Förderung der Errichtung von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften für gemeinschaftlichen
Maschinenbetrieb, gemeinsame
Materialbeschaffung usw.;
d) die Förderung gewerblicher Unterrichtsanstalten
(Fach- und Berufsschulen, Lehrwerkstätten
u. dgl.); Veranstaltung und
Beteiligung an fachlichen Lehrkursen, an
Lehrlingsarbeiten-Ausstellungen usw. Die
Wirtschaftsförderungsinstitute der Kammern
haben den Fachgruppen bei Erfüllung
dieser Aufgaben jede Unterstützung zu gewähren,
die Fachgruppen das Einvernehmen
mit diesen Instituten zu pflegen;
e) die Ausübung der durch Gesetz oder Verordnung
den Fachgruppen übertragenen
Rechte, insbesondere das Begutachtungsrecht
nach der Gewerbeordnung und nach
dem Untersagungsgesetz. Das in Gesetzen
und sonstigen Vorschriften der Zunft eingeräumte
Begutachtungsrecht wird durch
die Innung und das der Kaufmannschaft
eingeräumte Begutachtungsrecht durch die
Sektion Handel der Landeskammer ausgeübt.
Ebenso ist das Begutachtungsrecht,
sobald mehrere Fachgruppen beteiligt sind,
durch die zuständige Sektion der Landeskammer
als „sektionseigene Angelegenheit",
sobald jedoch Fachgruppen verschiedener
Sektionen beteiligt sind, durch die Landeskammer
als „gemeinsame Angelegenheit"
auszuüben. Grundsätzlich ist in allen Begutachtungsfällen
die Stellungnahme jeder
beteiligten Fachgruppe einzuholen. Die
Sektion, beziehungsweise die Landeskammer
hat bei Abfassung ihres Gutachtens
eine einheitliche Stellungnahme anzustreben.
Läßt sich ein Interessenausgleich
nicht herbeiführen, so hat die Sektion, beziehungsweise
die Landeskammer über Antrag
der betreffenden Fachgruppe ihrem
Gutachten die davon abweichende Stellungnahme
der Fachgruppe anzuschließen;
f) die Führung der Evidenz der Mitglieder;
g) die Vorsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen,
insbesondere durch die Festsetzung
der Bedingungen für das Halten von Lehrlingen,
deren Aufdingung und Freisprechung;
h) die Abhaltung von Befähigungsprüfungen
unter Mitwirkung der Wirtschaftsförderungsinstitute
der Kammern;
i) die Bestätigung der Lehrzeugnisse und
Ausstellung der Lehrbriefe;
j) die Bestätigung der Arbeitszeugnisse der
Gesellen, Gehilfen und Arbeiter;
k) die alljährliche Berichterstattung an die
Kammern über alle jene Vorkommnisse
innerhalb der Fachgruppen, welche für die
Aufstellung der Wirtschaftsstatistik von
Bedeutung sind.
§ 6. Berufungsrecht.
(1) Den Fachgruppen steht das Recht der Berufung
gegen Entscheidungen und Verfügungen
der Behörden in den Fällen zu, in denen es ihnen
durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumt
wird. Das in Gesetzen und sonstigen Vorschriften
der Zunft eingeräumte Berufungsrecht
wird durch die Innung und das der Kaufmannschaft
eingeräumte Berufungsrecht wird durch
die Sektion Handel der Landeskammer ausgeübt.
(2) Die Einbringung der Berufung hat das zuständige
Organ der Fachgruppe (Sektion) zu beschließen.
Der Berufung ist der vom Vorsitzenden
des zuständigen Organs zu fertigende Auszug
aus dem Sitzungsprotokoll anzuschließen. Im
übrigen gelten die Bestimmungen des § 5, Abs.
(2), Punkt e, sinngemäß.
§ 7. Wirkungsbereich.
(1) Eine Fachgruppe ist nur für die in einem
Fachverband zusammengefaßten Berechtigungen
innerhalb eines Landes (der Stadt Wien) oder
innerhalb des ihr eingeräumten erweiterten
räumlichen Wirkungskreises zuständig.
(2) In welchen Ländern Fachgruppen zu errichten
sind, richtet sich nach den Bestimmungen
des § 2.
§ 8. Mitgliedschaft.
(1) Jeder Inhaber von Berechtigungen, die in
den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fallen,
ist ihr Mitglied.
(2) Soweit Unternehmungen anderen Berufsorganisationen,
insbesondere den Landwirtschaftskammern
angehören oder in den Wirkungsbereich
auch anderer Fachgruppen fallen, wird
diese Zugehörigkeit nicht berührt. Welchen Fachgruppen
die Inhaber von Berechtigungen für
den Gemischtwarenhandel anzugehören haben,
bestimmt die zuständige Landeskammer auf
Grund des Geschäftsumfanges im Einvernehmen
mit der Sektion; jedoch gehören Konsumgenossenschaften,
die den Gemischtwarenhandel
ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe
an.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung
einer auf den Betrieb einer Haupt- oder
Zweigniederlassung lautenden einschlägigen Berechtigung
erworben.
(4) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der
Zahl der zuständigen Berechtigungen, weiters
davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen
ausgeübt werden. Sie endet mit dem
Erlöschen der letzten der sie begründenden Berechtigungen.
§ 9. Einverleibungsgebühren.
(1) Jeder Bewerber um eine in den fachlichen
Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes)
fallende Berechtigung hat eine Einverleibungsgebühr
zu entrichten.
(2) Die Höhe der Einverleibungsgebühren ist
im Rahmen der Umlagenordnung (§ 57 HKG.)
von der Fachgruppentagung festzusetzen. Ihre
Höhe kann für einzelne in der Fachgruppe vertretene
Berechtigungen sowie für Stamm- und
Filialberechtigungen verschieden hoch festgesetzt
werden. Die Umlagenordnung kann für die nach
dem Opferfürsorgegesetz begünstigten Personen,
für Kriegsbeschädigte und in Wiedergutmachungsfällen
eine Ermäßigung der Einverleibungsgebühr
vorsehen.
(3) Wenn die angestrebte Berechtigung versagt
wird, ist die Einverleibungsgebiihr abzüglich
eines Verwaltungskostenbeitrages rückzuerstatten,
den die Bundeskammer allgemein festsetzt. Er
darf in keinem Fall 20 S übersteigen. Der Nichtantritt
einer erteilten Berechtigung berechtigt
nicht zur Rückforderung der Einverleibungsgebühr.
(4) Die Fachgruppen halben Anteile an den
Eingängen an Eiverleibungsgebühren dem Fachverband
und der zuständigen Landeskammer
(Wirtschaftsförderungsinstitut) für Zwecke der
Wirtschaftsförderung [§. 57, Abs. (7) und (12),
HKG.] abzuführen. Diese sind von der zuständigen
Landeskammer [§ 57, Abs. (7), HKG.]
einvernehmlich mit der Bundeskammer [§ 19,
Abs. (4), lit. a und c, HKG.] festzusetzen.
§ 10. Geschäftsführung.
Die zuständige Landeskammer hat unter Beobachtung
der Bestimmungen des § 59 HKG. im
Einvernehmen mit dem Vorsteher der Fachgruppe
für deren Geschäftsführung und Gebarung
durch die zuständige Sektion vorzusorgen,
insbesondere das notwendige Personal zur Verfügung
zu stellen. Für mehrere Fachgruppen
können nach Tunlichkeit innerhalb der Sektion
gemeinsame Sekretariate eingerichtet werden.
§ 11. Organe.
(1) Die Geschäfte jeder Fachgruppe werden von
ihren Organen besorgt, die hiebei an die allgemeinen
auf Grund des HKG. über die Geschäftsführung
und Gebarung erlassenen Bestimmungen
gebunden sind (Geschäftsordnung, Haushaltsordnung
und Umlagenordnung).
(2) Organe der Fachgruppen sind
a) der Vorsteher und seine Stellvertreter,
b) der Fachgruppenausschuß,
c) die Fachgruppentagung.
(3) Bei der Zusammensetzung der Organe ist
auf die Größe und wirtschaftliche Bedeutung der
in der Fachgruppe vereinigten Berufsgruppen
(§ 16) Bedacht zu nehmen. Die Zusammensetzung
der Organe und ihre Bestellung wird
durch die Wahlordnung geregelt.
§ 12. Der Vorsteher.
(1) Der Vorsteher ist für die Beobachtung der
gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung des
Wirkungskreises der Fachgruppe und für die
Vollziehung der Beschlüsse ihrer Organe verantwortlich.
(2) Der Vorsteher ist der gesetzliche Vertreter der
Fachgruppen. Er leitet und überwacht die gesamte
Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte.
Er beurkundet die Beschlüsse der Fachgruppe
und fertigt die von der Fachgruppe
ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen
Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes
gemeinsam mit dem Sekretär der Fachgruppe.
Er übt die ihm auf Grund der Dienstordnung
(§ 59 HKG.) zustehenden Befugnisse bezüglich
des Personals der Fachgruppe aus.
(3) Der Vorsteher ist befugt, nach Maßgabe
der Geschäftsordnung der Fachgruppe seine Vertretungs-
und Zeichnungsbefugnis für bestimmte
Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle
einem oder mehreren seiner Stellvertreter zu
übertragen.
(4) Die Geschäftsführung durch den Vertreter
soll unter tunlichster Mitwirkung und im möglichsten
Einvernehmen mit seinen Stellvertretern
erfolgen.
§ 13. Fachgruppenausschuß
(1) Der Fachgruppenausschuß wird nach § 30
HKG. gebildet und besteht aus mindestens sechs
bis höchstens 48 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder
wird erstmalig in der Wahlordnung festgesetzt.
(2) Dem Fachgruppenausschluß obliegt die Beschlußfassung
in allen Angelegenheiten, die durch
die Fachgruppenordnung oder Geschäftsordnung
der Fachgruppe keinem anderen Organ zugewiesen
sind.
(3) Der Ausschuß hat überdies gegen nachträgliche
Berichterstattung bei besonderer Dringlichkeit
und in den Fällen zu entscheiden, in denen
die Fachgruppentagung innerhalb der von den Behörden
gestellten Frist keinen {Beschluß fassen
kann.
§ 14. Bezirksvertrauensmänner.
(1) Nach Tunlichkeit hat jede Fachgruppe für
die einzelnen Bezirke Vertrauensmänner zu bestellen.
Die Bestellung der Bezirksvertrauensmänner
erfolgt durch die Fachgruppentagung.
(2) Die Bezirksvertrauensmänner haben die fachlichen
Interessen der in ihrem Bereich befindlichen
Mitglieder wahrzunehmen und die ihnen von der
Fachgruppe übrtragenen Aufgaben durchzuführen.
Sie haben sich hierbei der Bezirksstelle der Landeskammer
zu bedienen.
§ 15. Fachgruppentagung
(1) Der Fachgruppentagung sind folgende Angelegenheiten
vorbehalten
a) Grundsätzliche Angelegenheiten,
b) Voranschlag und Rechnungsabschluß,
c) Einverleibungsgebühr,
d) Angelegenheiten, die eine über den eigenen
Voranschlag hinausgehende Belastung des
Haushaltes nach sich ziehen,
e) Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung
nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung,
f) Vornahme der Wahlen,
g) die Errichtung und Förderung von Wohlfahrts-
und Unterstützungseinrichtungen.
(2) Die Fachgruppentagung muß mindestens
einmal im Jahr einberufen werden [§ 30, Abs. (6),
HKG.]; bei Fachgruppen mit mehr als 200 Mitgliedern
tritt an die Stelle der Fachgruppentagung
eine Delegiertenversammlung. Das Nähere bestimmt
die Geschäftsordnung unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen der Rahmengeschäftsordnung.
§ 16. Berufsgruppenausschüsse.
(1) Die Berufsgruppenausschüsse können für
bestimmte Berechtigungen eingerichtet werden.
Ihre Errichtung wird durch die Geschäftsordnung,
die Wahl der Mitglieder durch die Wahlordnung
geregelt.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt,
über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden
Angelegenheiten selbständig Beratungen
abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Die
Beschlüsse gelten als Anträge an das nach der
Geschäftsordnung zur Entscheidung berufene Organ
der Fachgruppe. Die Berufsgruppenausschüsse
haben diese Beschlüsse dem Vorsteher zu
übermitteln. Wenn die Fachgruppe den. Beschluß
des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt,
kann der Berufsgruppenausschuß verlangen,
daß sein Beschluß mit der Stellungnahme
der Fachgruppe weitergeleitet wird.
§ 17. Geschäftsordnung.
(1) Die Beschlußfassung, die Geschäftsführung
der Organe, die Vertretung nach außen, die
Unterzeichnung von Ausfertigungen und Bekanntmachungen
regelt die Geschäftsordnung
Der Fachgruppe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der §§ 51 bis 54 HKG.
(2) Bei der Beschlußfassung) über die Geschäftsordnung
ist die Fachgruppentagung an die für
die Fachgruppe geltende Rahmengeschäftsordnung
gebunden (§ 54 HKG.).
§ 18. Aufbringung der Geldmittel.
(1) Die erforderlichen Geldmittel werden durch
Erträgnisse des eigenen Vermögens und die von
den Landeskammern nach Maßgabe der Rahmenordnung
bestimmten Anteile an der Grundumlage
und Einverleibungsgebühr sowie durch die
nach Maßgabe der Umlagenordnung eingehobenen
Gebühren für Sonderleistungen, die ausschließlich
im Interesse eines Mitgliedes liegen,
gedeckt.
(2) Für die finanzielle Gebarung der Fachgruppe
ist der alljährlich nach den Bestimmungen der
Haushaltsordnung (§ 56 HKG.) zu beschließende
Voranschlag maßgebend.
(3) Über das Ergebnis der Gebarung des ablaufenden
Geschäftsjahres ist bis längstens 1. März
des nächstfolgenden Jahres ein Rechnungsabschluß
zu erstellen.
(4) Voranschlag und Rechnungsabschluß sind
von der Fachgruppentagung zu beschließen und
sodann der zuständigen Landeskammer vorzulegen,
Im Falle die Fachgruppentagung innerhalb
der gestellten Frist über den Voranschlag und
den Rechnungsabschluß keinen Beschluß fassen
kann, hat der Fachgruppenausschuß zu entscheiden.
(5) Die Verwaltung des Anlagevermögens der
Fachgruppe wird von der Fachgruppe durchgeführt.
Die Verwaltung der laufenden Einnahmen
und Ausgaben der Fachgruppe erfolgt im Wege
der Landeskammer, welche die laufende Gebarung
nach den Anweisungen und auf Rechnung der
Fachgruppe einheitlich zu besorgen hat. Falls
die Fachgruppe in ihrem genehmigten Rechnungsabschluß
einen Überschuß aus der laufenden Gebarung
ausweist, ist dieser auf ihr Anlagevermögen
zu übertragen.
§ 19. Personal.
Auf das Personal der Fachgruppen finden die
Bestimmungen des § 59 HKG. Anwendung. Es
untersteht in dienstrechtlicher Hinsicht dem
Präsidenten der Landeskammer nach Maßgabe
der Bestimmungen der Dienstordnung, in disziplinärer
Hinsicht dem Vorsteher der Fachgruppe.
Fachverbände.
§ 20. Aufgaben.
(1) Jeder Fachverband hat die fachlichen
Interessen seiner Mitglieder, beziehungsweise
seiner Fachgruppen zu vertreten. Besonders obliegt
ihm die Behandlung von fachlichen Angelegenheiten,
die über das Gebiet eines Bundeslandes
hinausgehen, sowie solcher von allgemeiner
oder grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Jeder Fachverband ist verpflichtet, vor Beschlußfassung
über allgemeine oder grundsätzliche
Angelegenheiten den zugehörigen Fachgruppen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Fachgruppen, deren Stellungnahme in den Beschlüssen
des Fachverbandes nicht berücksichtigt
wurde, können verlangen, daß ihr abgelehnter
Antrag dem Beschluß des Fachverbandes angeschlossen
wird. Der Fachverband ist in diesem
Falle verpflichtet, die Stellungnahme der Fachgruppe
gemeinsam mit seinem Beschluß im Wege
der zuständigen Sektion der Bundeskammer
weiterzuleiten.
(3) Wenn in einem Lande eine Fachgruppe
nicht besteht, haben die Fachverbände die nach
§ 5 den Fachgruppen zustehenden Aufgaben
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 28 wahrzunehmen.
§ 21. Abgrenzung des fachlichen
Wirkungsbereiches.
Fachliche Interessen ergeben sich aus fachlichen
Angelegenheiten im Sinne des § 41,
Abs. (1), HKG.
§ 22. Entscheidung über die fachliche
Zuständigkeit.
(1) Die Entscheidung, welcher Fachverband der
gleichen Sektion der Bundeskammer für eine bestimmte
Angelegenheit zuständig ist, trifft im
Zweifelsfalle diese Sektion.
(2) Wenn zwei oder mehrere Fachgruppen
oder Fachverbände verschiedener Sektionen die
gleiche Angelegenheit (§ 42 HKG.) als zugehörig
beanspruchen, steht die Entscheidung dem
Vorstand der Bundeskammer zu. Er ist hierbei
nicht an einen Antrag einer Sektion gebunden, hat
jedoch vor Fällung der Entscheidung alle in Betracht
kommenden Sektionen zu hören.
(3) Die Bundeskammer ist berechtigt, einschlägige,
entweder von ihr oder von einer Sektion
getroffene Entscheidungen bei Änderung der
Entscheidungsgrundlagen nach Anhörung der
Sektion und aller in Betracht kommenden Fachverbände
abzuändern.
§ 23. Entscheidung über die örtliche
Zuständigkeit.
Jeder Fachverband ist berechtigt, im Zweifelsfalle
über die örtliche Zuständigkeit einer ihm
zugehörigen Fachgruppe für eine bestimmte Angelegenheit
zu entscheiden. Ein Antrag auf Entscheidung
ist nicht erforderlich, jedoch hat der
Fachverband vor Entscheidung die beteiligten
Fachgruppen zu hören.
§ 24. Weisungs- und Aufsichtsrecht.
(1) Die Fachgruppen haben bei ihrer Geschäftsführung
die von den Fachverbänden innerhalb
ihres Wirkungsbereiches gefaßten Beschlüsse zu
beachten.
(2) In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches
steht den Fachverbänden. ein
Weisungsrecht gegenüber den Fachgruppen nicht
zu.
§ 25. Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung.
Die in besonderen Gesetzen und Vorschriften
geregelte Mitwirkung der Fachgruppen und Fachverbände
an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung
(§ 29 HKG.) fällt unter die fachlichen
Angelegenheiten.
§ 26. Geschäftsführung.
Die Bundeskammer hat im Einvernehmen mit
dem Vorsteher des Fachverbandes für die Geschäftsführung
und Gebarung der Fachverbände
vorzusorgen. Für mehrere Fachverbände können
nach Tunlichkeit gemeinsame Sekretariate eingerichtet
werden.
§ 27. Organe.
(1) Die Geschäfte jedes Fachverbandes werden
von seinen Organen besorgt, die hierbei an die
allgemeinen, auf Grund des HKG. über die Geschäftsführung
und Gebarung erlassenen Bestimmungen
gebunden sind (Geschäftsordnung,
Haushalts- und Umlagenordnung).
(2) Organe der Fachverbände sind
a) der Vorsteher und seine Stellvertreter,
b) der Ausschuß,
c) der Fachverbandstag.
(3) Die Bestimmungen des § 11, Abs. (3), und
der §§ 12, 13, 15, 16 und 17 finden sinngemäß
Anwendung.
(4) Der Fachverbandstag besteht aus den Vorstehern
und sämtlichen Mitgliedern der Ausschüsse
der zugehörigen Fachgruppen.
§ 28. Fachvertreter.
(1) Wenn in einem Bundesland von der Errichtung
eigener Fachgruppen abgesehen wird,
obliegt die Vertretung der einschlägigen fachlichen
Interessen dem gleichartigen Fachverband.
In dem betreffenden Kammerbereich sind nach
den Bestimmungen der Wahlordnung aus dem
Kreise der in Betracht kommenden Unternehmer
ein bis höchstens fünf Fachvertreter zur Vertretung
der einschlägigen fachlichen Interessen
zu wählen. Mehrere Fachvertreter wählen aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Das Nähere bestimmt
die Wahlordnung.
(2) Die Geschäfte, die sonst von der Fachgruppe
zu besorgen wären, sind in diesem Falle von der
Sektion der Landeskammer zu führen. Den Fachvertretern
stehen die gleichen Befugnisse zu, die
sonst dem Fachgruppenausschuß zukommen.
§ 29. Geschäftsordnung.
(1) Die Beschlußfassung, die Geschäftsführung
der Organe, die Vertretung nach außen und die
Unterzeichnung von Ausfertigungen und Bekanntmachungen
regelt die Geschäftsordnung des
Fachverbandes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
der §§ 51 bis 54 HKG.
(2) Bei der Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
ist der Fachverbandstag an die für die
Fachverbände geltende Rahmengeschäftsordnung
gebunden (§ 54 HKG.).
§ 30. Kostendeckung.
(1) Die erforderlichen Geldmittel werden durch
die Erträgnisse des eigenen Vermögens und die
von den Landeskammern bestimmten Anteile an
der Einverleibungsgebühr aufgebracht.
(2) Für die finanzielle Gebarung des Fachverbandes
ist der alljährlich nach den Bestimmungen
der Haushaltsordnung (§ 56 HKG.) zu beschließende
Voranschlag maßgebend.
(3) Über das Ergebnis der Gebarung des abgelaufenen
Geschäftsjahres ist bis längstens 15. März
ein Rechnungsabschluß zu erstellen.
(4) Voranschlag und Rechnungsabschluß sind
vom Fachverbandstag zu beschließen und sodann
der Bundeskammer vorzulegen. Im Falle der
Fachverbandstag innerhalb der gestellten Frist
über den Voranschlag und Rechnungsabschluß
keinen Beschluß fassen kann, hat der Fachverbandsausschuß
zu entscheiden.
(5) Die Verwaltung des Anlagevermögens des
Fachverbandes wird vom Fachverband durchgeführt.
Die Verwaltung der laufenden Einnahmen
und Ausgaben des Fachverbandes erfolgt im Wege
der Bundeskammer, welche die laufende Gebarung
nach den Anweisungen und auf Rechnung
des Fachverbandes einheitlich zu besorgen hat.
Falls der Fachverband in seinem genehmigten
Rechnungsabschluß einen Überschuß aus der
laufenden Gebarung ausweist, ist dieser auf sein
Anlagevermögen zu übertragen.
(6) Für den Bereich der Sektion Industrie wird
die Kostendeckung der Fachverbände und Fachgruppen
durch Beschluß der Sektion Industrie
der Bundeskammer nach Anhörung der Industriesektionen
der Landeskammern und der Fachverbände
nach Maßgabe der Rahmenordnung
geregelt.
§ 31. Personal des Fachverbandes.
Die Bestimmungen des § 59 HKG. sind auf
das Personal des Fachverbandes anzuwenden. Es
untersteht in dienstrechtlicher Hinsicht dem
Präsidenten der Bundeskammer nach Maßgabe
der Bestimmungen der Dienstordnung, in disziplinärer
Hinsicht dem Vorsteher des Fachverbandes.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 32. Änderung im Wirkungsbereich
der Fachverbände und Fachgruppen.
Der als Anhang beigefügte Fachgruppenkatalog
bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Jede Abänderung desselben unterliegt den
in § 32 des HKG. vorgesehenen Bestimmungen.
§ 33. Aufsicht.
(1) Beschlüsse, für die eine aufsichtsbehördliche
Genehmigung vorgesehen ist, sind im Wege der
Bundeskammer der Aufsichtsbehörde vorzulegen;
Maßnahmen, die von der Aufsichtsbehörde in
Ausübung des Aufsichtsrechtes getroffen werden,
werden über die Bundeskammer den betroffenen
Unterorganisationen bekanntgegeben.
(2) Die Aufsicht umfaßt die Überwachung der
Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und
Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges
der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist in
Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere auch
berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.
§ 34. Bestellung der Organe.
(1) Bis zur erstmaligen Durchführung von
Wahlen wird für jede zu errichtende Fachgruppe
vom Vorstand der zuständigen Kammer ein
Fachgruppenausschuß [§ 70, Abs. (2), HKG.] bestellt,
der aus dem Vorsteher, zwei Stellvertretern
und weiteren höchstens 15 Mitgliedern besteht.
Die Zusammensetzung hat unter tunlichster
Berücksichtigung der Berufsgruppen über Vorschlag
der zuständigen Sektion zu erfolgen.
(2) Der Vorsteher übt die Funktionen gemäß
§ 12, der provisorische Fachgruppenausschuß die
Funktionen des Fachgruppenausschusses und der
Fachgruppentagung [§ 11, Abs. (2), lit. b und c,
und §§ 13 und 15] aus.
(3) Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäß
für den Fachverbandsausschuß, welcher
durch den Vorstand der Bundeskammer zu bestellen
ist.
§ 35. Tätigkeitsaufnahme
Die nach § 34 bestellten Organe haben unverzüglich
ihre Tätigkeit aufzunehmen, die Fachverbände
und Fachgruppen zu konstituieren und
nach Erlassung der Wahlordnung die Wahlen
vorzubereiten und durchzuführen.
Anhang.
§ 1. Sektion Gewerbe.
(1) Im Bereich der Sektion Gewerbe führen die
Fachgruppen die Bezeichnung Innung und die
Fachverbände die Bezeichnung Bundesinnung.
(2) Für den Bereich der Sektion Gewerbe
werden folgende Bundesinnungen errichtet
§ 2. Sektion Industrie.
(1) Für den Bereich der Sektion Industrie werden
folgende Fachverbände errichtet
(3) Innerhalb jedes Bundesgremiums kann nach
§ 2, Abs. (1), der Fachgruppenordnung in jedem
Bundesland je ein Gremium errichtet werden.
(4) In Wien können innerhalb nachstehender
Bundesgremien mehrere Gremien errichtet werden
§ 4. Sektion Geld-, Kredit- und
Versicherungswesen.
Für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit-
und Versicherungswesen werden folgende Fachverbände
errichtet
§ 5. Sektion Verkehr.
(1) Für den Bereich der Sektion Verkehr
werden folgende Fachverbände errichtet
(2) Die (Errichtung der Fachgruppen in den einzelnen
Bundesländern hat nach § 2 der Fachgruppenordnung
zu erfolgen.
§ 6. Sektion Fremdenverkehr.
(1) Für den Bereich der Sektion Fremdenverkehr
werden folgende Fachverbände errichtet
(2) Die Errichtung der Fachgruppen in den
einzelnen Bundesländern hat nach § 2 der Fachgruppenordnung
zu erfolgen.