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223. Verordnung: Fachgruppenordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 223. Verordnung: Fachgruppenordnung.

Gemäß § 32 des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 182, betreffend die Errichtung

von Kammern der gewerblichen Wirtschaft

(HKG.) wird verordnet

§ 1.

Die Errichtung von Fachgruppen und Fachverbänden

nach Abschnitt III des Bundesgesetzes

vom 24. Juli 1946, B.G.Bl. Nr. 182, erfolgt

nach folgenden Bestimmungen

§ 2. Errichtung von Fachgruppen

und Fachverbänden.

(1) Für den Bereich jeder Sektion der Bundeskammer

sind die im Anhang vorgesehenen Fachverbände

zu errichten. Im Bereiche der Sektionen

der Landeskammern können die gleichartigen

Fachgruppen errichtet werden.

(2) Die Landeskammern beschließen im Einvernehmen

mit den zuständigen Sektionen, welche

Fachgruppen zu errichten sind. Der Beschluß bedarf

der Bestätigung durch die Bundeskammer,

die das Einvernehmen mit ihrer zuständigen

Sektion zu pflegen hat.

(3) Anträge der Landeskammern auf Errichtung

von Fachgruppen oder Widerrufung eines nach

Abs. (2) gefaßten Beschlusses müssen spätestens

bis 30. September jedes Geschäftsjahres gestellt

und vom Vorstand der Bundeskammer so zeitgerecht

erledigt werden, daß sie am 1. Jänner

des nächsten Geschäftsjahres wirksam werden

können.

(4) Der fachliche Wirkungsbereich jedes Fachverfbandes

und jeder gleichartigen Fachgruppe

bestimmt sich nach den im Anhang enthaltenen

Bestimmungen (Fachgruppenkatalog).

(5) Wie die den Fachgruppen vorbehaltenen

Geschäfte zu führen sind, wenn im Bundesland

eine Fachgruppe nicht errichtet ist, bestimmt § 28.

§ 3. Sitz.

(1) Die Fachgruppen haben ihren Sitz bei der

zuständigen Landeskammer.

(2) Die Fachverbände haben ihren Sitz bei der

Bundeskammer.

§ 4. Bezeichnung.

Soweit der Fachgruppenkatalog keine abweichende

Regelung trifft, haben sich die Fachgruppen

und Fachverbände als solche zu bezeichnen

und sich des im Fachgruppenkatalog

angegebenen, ihren fachlichen Wirkungsbereich

bezeichnenden Namens zu bedienen. Bei Fachgruppen

ist außerdem ein den örtlichen Wirkungsbereich

bezeichnender Zusatz beizufügen.

Fachgruppen.

§ 5. Aufgaben.

(1) Jede Fachgruppe hat die fachlichen Interessen

ihrer Mitglieder zu vertreten.

(2) Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere

a) die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen

und humanitären Angelegenheiten der

Mitglieder, die Pflege des Gemeinschaftsgeistes,

die Wahrung und Hebung der

Standesehre;

b) Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten,

Gebräuchen und Neuerungen,

welche dem reellen Wettbewerb unter den

Mitgliedern im Wege stehen;

c) die Förderung der Errichtung von Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften für gemeinschaftlichen

Maschinenbetrieb, gemeinsame

Materialbeschaffung usw.;

d) die Förderung gewerblicher Unterrichtsanstalten

(Fach- und Berufsschulen, Lehrwerkstätten

u. dgl.); Veranstaltung und

Beteiligung an fachlichen Lehrkursen, an

Lehrlingsarbeiten-Ausstellungen usw. Die

Wirtschaftsförderungsinstitute der Kammern

haben den Fachgruppen bei Erfüllung

dieser Aufgaben jede Unterstützung zu gewähren,

die Fachgruppen das Einvernehmen

mit diesen Instituten zu pflegen;

e) die Ausübung der durch Gesetz oder Verordnung

den Fachgruppen übertragenen

Rechte, insbesondere das Begutachtungsrecht

nach der Gewerbeordnung und nach

dem Untersagungsgesetz. Das in Gesetzen

und sonstigen Vorschriften der Zunft eingeräumte

Begutachtungsrecht wird durch

die Innung und das der Kaufmannschaft

eingeräumte Begutachtungsrecht durch die

Sektion Handel der Landeskammer ausgeübt.

Ebenso ist das Begutachtungsrecht,

sobald mehrere Fachgruppen beteiligt sind,

durch die zuständige Sektion der Landeskammer

als „sektionseigene Angelegenheit",

sobald jedoch Fachgruppen verschiedener

Sektionen beteiligt sind, durch die Landeskammer

als „gemeinsame Angelegenheit"

auszuüben. Grundsätzlich ist in allen Begutachtungsfällen

die Stellungnahme jeder

beteiligten Fachgruppe einzuholen. Die

Sektion, beziehungsweise die Landeskammer

hat bei Abfassung ihres Gutachtens

eine einheitliche Stellungnahme anzustreben.

Läßt sich ein Interessenausgleich

nicht herbeiführen, so hat die Sektion, beziehungsweise

die Landeskammer über Antrag

der betreffenden Fachgruppe ihrem

Gutachten die davon abweichende Stellungnahme

der Fachgruppe anzuschließen;

f) die Führung der Evidenz der Mitglieder;

g) die Vorsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen,

insbesondere durch die Festsetzung

der Bedingungen für das Halten von Lehrlingen,

deren Aufdingung und Freisprechung;

h) die Abhaltung von Befähigungsprüfungen

unter Mitwirkung der Wirtschaftsförderungsinstitute

der Kammern;

i) die Bestätigung der Lehrzeugnisse und

Ausstellung der Lehrbriefe;

j) die Bestätigung der Arbeitszeugnisse der

Gesellen, Gehilfen und Arbeiter;

k) die alljährliche Berichterstattung an die

Kammern über alle jene Vorkommnisse

innerhalb der Fachgruppen, welche für die

Aufstellung der Wirtschaftsstatistik von

Bedeutung sind.

§ 6. Berufungsrecht.

(1) Den Fachgruppen steht das Recht der Berufung

gegen Entscheidungen und Verfügungen

der Behörden in den Fällen zu, in denen es ihnen

durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumt

wird. Das in Gesetzen und sonstigen Vorschriften

der Zunft eingeräumte Berufungsrecht

wird durch die Innung und das der Kaufmannschaft

eingeräumte Berufungsrecht wird durch

die Sektion Handel der Landeskammer ausgeübt.

(2) Die Einbringung der Berufung hat das zuständige

Organ der Fachgruppe (Sektion) zu beschließen.

Der Berufung ist der vom Vorsitzenden

des zuständigen Organs zu fertigende Auszug

aus dem Sitzungsprotokoll anzuschließen. Im

übrigen gelten die Bestimmungen des § 5, Abs.

(2), Punkt e, sinngemäß.

§ 7. Wirkungsbereich.

(1) Eine Fachgruppe ist nur für die in einem

Fachverband zusammengefaßten Berechtigungen

innerhalb eines Landes (der Stadt Wien) oder

innerhalb des ihr eingeräumten erweiterten

räumlichen Wirkungskreises zuständig.

(2) In welchen Ländern Fachgruppen zu errichten

sind, richtet sich nach den Bestimmungen

des § 2.

§ 8. Mitgliedschaft.

(1) Jeder Inhaber von Berechtigungen, die in

den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fallen,

ist ihr Mitglied.

(2) Soweit Unternehmungen anderen Berufsorganisationen,

insbesondere den Landwirtschaftskammern

angehören oder in den Wirkungsbereich

auch anderer Fachgruppen fallen, wird

diese Zugehörigkeit nicht berührt. Welchen Fachgruppen

die Inhaber von Berechtigungen für

den Gemischtwarenhandel anzugehören haben,

bestimmt die zuständige Landeskammer auf

Grund des Geschäftsumfanges im Einvernehmen

mit der Sektion; jedoch gehören Konsumgenossenschaften,

die den Gemischtwarenhandel

ausüben, nur der für sie vorgesehenen Fachgruppe

an.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch die Erlangung

einer auf den Betrieb einer Haupt- oder

Zweigniederlassung lautenden einschlägigen Berechtigung

erworben.

(4) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der

Zahl der zuständigen Berechtigungen, weiters

davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen

ausgeübt werden. Sie endet mit dem

Erlöschen der letzten der sie begründenden Berechtigungen.

§ 9. Einverleibungsgebühren.

(1) Jeder Bewerber um eine in den fachlichen

Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes)

fallende Berechtigung hat eine Einverleibungsgebühr

zu entrichten.

(2) Die Höhe der Einverleibungsgebühren ist

im Rahmen der Umlagenordnung (§ 57 HKG.)

von der Fachgruppentagung festzusetzen. Ihre

Höhe kann für einzelne in der Fachgruppe vertretene

Berechtigungen sowie für Stamm- und

Filialberechtigungen verschieden hoch festgesetzt

werden. Die Umlagenordnung kann für die nach

dem Opferfürsorgegesetz begünstigten Personen,

für Kriegsbeschädigte und in Wiedergutmachungsfällen

eine Ermäßigung der Einverleibungsgebühr

vorsehen.

(3) Wenn die angestrebte Berechtigung versagt

wird, ist die Einverleibungsgebiihr abzüglich

eines Verwaltungskostenbeitrages rückzuerstatten,

den die Bundeskammer allgemein festsetzt. Er

darf in keinem Fall 20 S übersteigen. Der Nichtantritt

einer erteilten Berechtigung berechtigt

nicht zur Rückforderung der Einverleibungsgebühr.

(4) Die Fachgruppen halben Anteile an den

Eingängen an Eiverleibungsgebühren dem Fachverband

und der zuständigen Landeskammer

(Wirtschaftsförderungsinstitut) für Zwecke der

Wirtschaftsförderung [§. 57, Abs. (7) und (12),

HKG.] abzuführen. Diese sind von der zuständigen

Landeskammer [§ 57, Abs. (7), HKG.]

einvernehmlich mit der Bundeskammer [§ 19,

Abs. (4), lit. a und c, HKG.] festzusetzen.

§ 10. Geschäftsführung.

Die zuständige Landeskammer hat unter Beobachtung

der Bestimmungen des § 59 HKG. im

Einvernehmen mit dem Vorsteher der Fachgruppe

für deren Geschäftsführung und Gebarung

durch die zuständige Sektion vorzusorgen,

insbesondere das notwendige Personal zur Verfügung

zu stellen. Für mehrere Fachgruppen

können nach Tunlichkeit innerhalb der Sektion

gemeinsame Sekretariate eingerichtet werden.

§ 11. Organe.

(1) Die Geschäfte jeder Fachgruppe werden von

ihren Organen besorgt, die hiebei an die allgemeinen

auf Grund des HKG. über die Geschäftsführung

und Gebarung erlassenen Bestimmungen

gebunden sind (Geschäftsordnung, Haushaltsordnung

und Umlagenordnung).

(2) Organe der Fachgruppen sind

a) der Vorsteher und seine Stellvertreter,

b) der Fachgruppenausschuß,

c) die Fachgruppentagung.

(3) Bei der Zusammensetzung der Organe ist

auf die Größe und wirtschaftliche Bedeutung der

in der Fachgruppe vereinigten Berufsgruppen

(§ 16) Bedacht zu nehmen. Die Zusammensetzung

der Organe und ihre Bestellung wird

durch die Wahlordnung geregelt.

§ 12. Der Vorsteher.

(1) Der Vorsteher ist für die Beobachtung der

gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung des

Wirkungskreises der Fachgruppe und für die

Vollziehung der Beschlüsse ihrer Organe verantwortlich.

(2) Der Vorsteher ist der gesetzliche Vertreter der

Fachgruppen. Er leitet und überwacht die gesamte

Geschäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte.

Er beurkundet die Beschlüsse der Fachgruppe

und fertigt die von der Fachgruppe

ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen

Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes

gemeinsam mit dem Sekretär der Fachgruppe.

Er übt die ihm auf Grund der Dienstordnung

(§ 59 HKG.) zustehenden Befugnisse bezüglich

des Personals der Fachgruppe aus.

(3) Der Vorsteher ist befugt, nach Maßgabe

der Geschäftsordnung der Fachgruppe seine Vertretungs-

und Zeichnungsbefugnis für bestimmte

Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle

einem oder mehreren seiner Stellvertreter zu

übertragen.

(4) Die Geschäftsführung durch den Vertreter

soll unter tunlichster Mitwirkung und im möglichsten

Einvernehmen mit seinen Stellvertretern

erfolgen.

§ 13. Fachgruppenausschuß

(1) Der Fachgruppenausschuß wird nach § 30

HKG. gebildet und besteht aus mindestens sechs

bis höchstens 48 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder

wird erstmalig in der Wahlordnung festgesetzt.

(2) Dem Fachgruppenausschluß obliegt die Beschlußfassung

in allen Angelegenheiten, die durch

die Fachgruppenordnung oder Geschäftsordnung

der Fachgruppe keinem anderen Organ zugewiesen

sind.

(3) Der Ausschuß hat überdies gegen nachträgliche

Berichterstattung bei besonderer Dringlichkeit

und in den Fällen zu entscheiden, in denen

die Fachgruppentagung innerhalb der von den Behörden

gestellten Frist keinen {Beschluß fassen

kann.

§ 14. Bezirksvertrauensmänner.

(1) Nach Tunlichkeit hat jede Fachgruppe für

die einzelnen Bezirke Vertrauensmänner zu bestellen.

Die Bestellung der Bezirksvertrauensmänner

erfolgt durch die Fachgruppentagung.

(2) Die Bezirksvertrauensmänner haben die fachlichen

Interessen der in ihrem Bereich befindlichen

Mitglieder wahrzunehmen und die ihnen von der

Fachgruppe übrtragenen Aufgaben durchzuführen.

Sie haben sich hierbei der Bezirksstelle der Landeskammer

zu bedienen.

§ 15. Fachgruppentagung

(1) Der Fachgruppentagung sind folgende Angelegenheiten

vorbehalten

a) Grundsätzliche Angelegenheiten,

b) Voranschlag und Rechnungsabschluß,

c) Einverleibungsgebühr,

d) Angelegenheiten, die eine über den eigenen

Voranschlag hinausgehende Belastung des

Haushaltes nach sich ziehen,

e) Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung

nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung,

f) Vornahme der Wahlen,

g) die Errichtung und Förderung von Wohlfahrts-

und Unterstützungseinrichtungen.

(2) Die Fachgruppentagung muß mindestens

einmal im Jahr einberufen werden [§ 30, Abs. (6),

HKG.]; bei Fachgruppen mit mehr als 200 Mitgliedern

tritt an die Stelle der Fachgruppentagung

eine Delegiertenversammlung. Das Nähere bestimmt

die Geschäftsordnung unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen der Rahmengeschäftsordnung.

§ 16. Berufsgruppenausschüsse.

(1) Die Berufsgruppenausschüsse können für

bestimmte Berechtigungen eingerichtet werden.

Ihre Errichtung wird durch die Geschäftsordnung,

die Wahl der Mitglieder durch die Wahlordnung

geregelt.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt,

über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden

Angelegenheiten selbständig Beratungen

abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Die

Beschlüsse gelten als Anträge an das nach der

Geschäftsordnung zur Entscheidung berufene Organ

der Fachgruppe. Die Berufsgruppenausschüsse

haben diese Beschlüsse dem Vorsteher zu

übermitteln. Wenn die Fachgruppe den. Beschluß

des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt,

kann der Berufsgruppenausschuß verlangen,

daß sein Beschluß mit der Stellungnahme

der Fachgruppe weitergeleitet wird.

§ 17. Geschäftsordnung.

(1) Die Beschlußfassung, die Geschäftsführung

der Organe, die Vertretung nach außen, die

Unterzeichnung von Ausfertigungen und Bekanntmachungen

regelt die Geschäftsordnung

Der Fachgruppe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der §§ 51 bis 54 HKG.

(2) Bei der Beschlußfassung) über die Geschäftsordnung

ist die Fachgruppentagung an die für

die Fachgruppe geltende Rahmengeschäftsordnung

gebunden (§ 54 HKG.).

§ 18. Aufbringung der Geldmittel.

(1) Die erforderlichen Geldmittel werden durch

Erträgnisse des eigenen Vermögens und die von

den Landeskammern nach Maßgabe der Rahmenordnung

bestimmten Anteile an der Grundumlage

und Einverleibungsgebühr sowie durch die

nach Maßgabe der Umlagenordnung eingehobenen

Gebühren für Sonderleistungen, die ausschließlich

im Interesse eines Mitgliedes liegen,

gedeckt.

(2) Für die finanzielle Gebarung der Fachgruppe

ist der alljährlich nach den Bestimmungen der

Haushaltsordnung (§ 56 HKG.) zu beschließende

Voranschlag maßgebend.

(3) Über das Ergebnis der Gebarung des ablaufenden

Geschäftsjahres ist bis längstens 1. März

des nächstfolgenden Jahres ein Rechnungsabschluß

zu erstellen.

(4) Voranschlag und Rechnungsabschluß sind

von der Fachgruppentagung zu beschließen und

sodann der zuständigen Landeskammer vorzulegen,

Im Falle die Fachgruppentagung innerhalb

der gestellten Frist über den Voranschlag und

den Rechnungsabschluß keinen Beschluß fassen

kann, hat der Fachgruppenausschuß zu entscheiden.

(5) Die Verwaltung des Anlagevermögens der

Fachgruppe wird von der Fachgruppe durchgeführt.

Die Verwaltung der laufenden Einnahmen

und Ausgaben der Fachgruppe erfolgt im Wege

der Landeskammer, welche die laufende Gebarung

nach den Anweisungen und auf Rechnung der

Fachgruppe einheitlich zu besorgen hat. Falls

die Fachgruppe in ihrem genehmigten Rechnungsabschluß

einen Überschuß aus der laufenden Gebarung

ausweist, ist dieser auf ihr Anlagevermögen

zu übertragen.

§ 19. Personal.

Auf das Personal der Fachgruppen finden die

Bestimmungen des § 59 HKG. Anwendung. Es

untersteht in dienstrechtlicher Hinsicht dem

Präsidenten der Landeskammer nach Maßgabe

der Bestimmungen der Dienstordnung, in disziplinärer

Hinsicht dem Vorsteher der Fachgruppe.

Fachverbände.

§ 20. Aufgaben.

(1) Jeder Fachverband hat die fachlichen

Interessen seiner Mitglieder, beziehungsweise

seiner Fachgruppen zu vertreten. Besonders obliegt

ihm die Behandlung von fachlichen Angelegenheiten,

die über das Gebiet eines Bundeslandes

hinausgehen, sowie solcher von allgemeiner

oder grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Jeder Fachverband ist verpflichtet, vor Beschlußfassung

über allgemeine oder grundsätzliche

Angelegenheiten den zugehörigen Fachgruppen

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Fachgruppen, deren Stellungnahme in den Beschlüssen

des Fachverbandes nicht berücksichtigt

wurde, können verlangen, daß ihr abgelehnter

Antrag dem Beschluß des Fachverbandes angeschlossen

wird. Der Fachverband ist in diesem

Falle verpflichtet, die Stellungnahme der Fachgruppe

gemeinsam mit seinem Beschluß im Wege

der zuständigen Sektion der Bundeskammer

weiterzuleiten.

(3) Wenn in einem Lande eine Fachgruppe

nicht besteht, haben die Fachverbände die nach

§ 5 den Fachgruppen zustehenden Aufgaben

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 28 wahrzunehmen.

§ 21. Abgrenzung des fachlichen

Wirkungsbereiches.

Fachliche Interessen ergeben sich aus fachlichen

Angelegenheiten im Sinne des § 41,

Abs. (1), HKG.

§ 22. Entscheidung über die fachliche

Zuständigkeit.

(1) Die Entscheidung, welcher Fachverband der

gleichen Sektion der Bundeskammer für eine bestimmte

Angelegenheit zuständig ist, trifft im

Zweifelsfalle diese Sektion.

(2) Wenn zwei oder mehrere Fachgruppen

oder Fachverbände verschiedener Sektionen die

gleiche Angelegenheit (§ 42 HKG.) als zugehörig

beanspruchen, steht die Entscheidung dem

Vorstand der Bundeskammer zu. Er ist hierbei

nicht an einen Antrag einer Sektion gebunden, hat

jedoch vor Fällung der Entscheidung alle in Betracht

kommenden Sektionen zu hören.

(3) Die Bundeskammer ist berechtigt, einschlägige,

entweder von ihr oder von einer Sektion

getroffene Entscheidungen bei Änderung der

Entscheidungsgrundlagen nach Anhörung der

Sektion und aller in Betracht kommenden Fachverbände

abzuändern.

§ 23. Entscheidung über die örtliche

Zuständigkeit.

Jeder Fachverband ist berechtigt, im Zweifelsfalle

über die örtliche Zuständigkeit einer ihm

zugehörigen Fachgruppe für eine bestimmte Angelegenheit

zu entscheiden. Ein Antrag auf Entscheidung

ist nicht erforderlich, jedoch hat der

Fachverband vor Entscheidung die beteiligten

Fachgruppen zu hören.

§ 24. Weisungs- und Aufsichtsrecht.

(1) Die Fachgruppen haben bei ihrer Geschäftsführung

die von den Fachverbänden innerhalb

ihres Wirkungsbereiches gefaßten Beschlüsse zu

beachten.

(2) In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches

steht den Fachverbänden. ein

Weisungsrecht gegenüber den Fachgruppen nicht

zu.

§ 25. Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung.

Die in besonderen Gesetzen und Vorschriften

geregelte Mitwirkung der Fachgruppen und Fachverbände

an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung

(§ 29 HKG.) fällt unter die fachlichen

Angelegenheiten.

§ 26. Geschäftsführung.

Die Bundeskammer hat im Einvernehmen mit

dem Vorsteher des Fachverbandes für die Geschäftsführung

und Gebarung der Fachverbände

vorzusorgen. Für mehrere Fachverbände können

nach Tunlichkeit gemeinsame Sekretariate eingerichtet

werden.

§ 27. Organe.

(1) Die Geschäfte jedes Fachverbandes werden

von seinen Organen besorgt, die hierbei an die

allgemeinen, auf Grund des HKG. über die Geschäftsführung

und Gebarung erlassenen Bestimmungen

gebunden sind (Geschäftsordnung,

Haushalts- und Umlagenordnung).

(2) Organe der Fachverbände sind

a) der Vorsteher und seine Stellvertreter,

b) der Ausschuß,

c) der Fachverbandstag.

(3) Die Bestimmungen des § 11, Abs. (3), und

der §§ 12, 13, 15, 16 und 17 finden sinngemäß

Anwendung.

(4) Der Fachverbandstag besteht aus den Vorstehern

und sämtlichen Mitgliedern der Ausschüsse

der zugehörigen Fachgruppen.

§ 28. Fachvertreter.

(1) Wenn in einem Bundesland von der Errichtung

eigener Fachgruppen abgesehen wird,

obliegt die Vertretung der einschlägigen fachlichen

Interessen dem gleichartigen Fachverband.

In dem betreffenden Kammerbereich sind nach

den Bestimmungen der Wahlordnung aus dem

Kreise der in Betracht kommenden Unternehmer

ein bis höchstens fünf Fachvertreter zur Vertretung

der einschlägigen fachlichen Interessen

zu wählen. Mehrere Fachvertreter wählen aus

ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Das Nähere bestimmt

die Wahlordnung.

(2) Die Geschäfte, die sonst von der Fachgruppe

zu besorgen wären, sind in diesem Falle von der

Sektion der Landeskammer zu führen. Den Fachvertretern

stehen die gleichen Befugnisse zu, die

sonst dem Fachgruppenausschuß zukommen.

§ 29. Geschäftsordnung.

(1) Die Beschlußfassung, die Geschäftsführung

der Organe, die Vertretung nach außen und die

Unterzeichnung von Ausfertigungen und Bekanntmachungen

regelt die Geschäftsordnung des

Fachverbandes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

der §§ 51 bis 54 HKG.

(2) Bei der Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

ist der Fachverbandstag an die für die

Fachverbände geltende Rahmengeschäftsordnung

gebunden (§ 54 HKG.).

§ 30. Kostendeckung.

(1) Die erforderlichen Geldmittel werden durch

die Erträgnisse des eigenen Vermögens und die

von den Landeskammern bestimmten Anteile an

der Einverleibungsgebühr aufgebracht.

(2) Für die finanzielle Gebarung des Fachverbandes

ist der alljährlich nach den Bestimmungen

der Haushaltsordnung (§ 56 HKG.) zu beschließende

Voranschlag maßgebend.

(3) Über das Ergebnis der Gebarung des abgelaufenen

Geschäftsjahres ist bis längstens 15. März

ein Rechnungsabschluß zu erstellen.

(4) Voranschlag und Rechnungsabschluß sind

vom Fachverbandstag zu beschließen und sodann

der Bundeskammer vorzulegen. Im Falle der

Fachverbandstag innerhalb der gestellten Frist

über den Voranschlag und Rechnungsabschluß

keinen Beschluß fassen kann, hat der Fachverbandsausschuß

zu entscheiden.

(5) Die Verwaltung des Anlagevermögens des

Fachverbandes wird vom Fachverband durchgeführt.

Die Verwaltung der laufenden Einnahmen

und Ausgaben des Fachverbandes erfolgt im Wege

der Bundeskammer, welche die laufende Gebarung

nach den Anweisungen und auf Rechnung

des Fachverbandes einheitlich zu besorgen hat.

Falls der Fachverband in seinem genehmigten

Rechnungsabschluß einen Überschuß aus der

laufenden Gebarung ausweist, ist dieser auf sein

Anlagevermögen zu übertragen.

(6) Für den Bereich der Sektion Industrie wird

die Kostendeckung der Fachverbände und Fachgruppen

durch Beschluß der Sektion Industrie

der Bundeskammer nach Anhörung der Industriesektionen

der Landeskammern und der Fachverbände

nach Maßgabe der Rahmenordnung

geregelt.

§ 31. Personal des Fachverbandes.

Die Bestimmungen des § 59 HKG. sind auf

das Personal des Fachverbandes anzuwenden. Es

untersteht in dienstrechtlicher Hinsicht dem

Präsidenten der Bundeskammer nach Maßgabe

der Bestimmungen der Dienstordnung, in disziplinärer

Hinsicht dem Vorsteher des Fachverbandes.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 32. Änderung im Wirkungsbereich

der Fachverbände und Fachgruppen.

Der als Anhang beigefügte Fachgruppenkatalog

bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Jede Abänderung desselben unterliegt den

in § 32 des HKG. vorgesehenen Bestimmungen.

§ 33. Aufsicht.

(1) Beschlüsse, für die eine aufsichtsbehördliche

Genehmigung vorgesehen ist, sind im Wege der

Bundeskammer der Aufsichtsbehörde vorzulegen;

Maßnahmen, die von der Aufsichtsbehörde in

Ausübung des Aufsichtsrechtes getroffen werden,

werden über die Bundeskammer den betroffenen

Unterorganisationen bekanntgegeben.

(2) Die Aufsicht umfaßt die Überwachung der

Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und

Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges

der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist in

Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere auch

berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.

§ 34. Bestellung der Organe.

(1) Bis zur erstmaligen Durchführung von

Wahlen wird für jede zu errichtende Fachgruppe

vom Vorstand der zuständigen Kammer ein

Fachgruppenausschuß [§ 70, Abs. (2), HKG.] bestellt,

der aus dem Vorsteher, zwei Stellvertretern

und weiteren höchstens 15 Mitgliedern besteht.

Die Zusammensetzung hat unter tunlichster

Berücksichtigung der Berufsgruppen über Vorschlag

der zuständigen Sektion zu erfolgen.

(2) Der Vorsteher übt die Funktionen gemäß

§ 12, der provisorische Fachgruppenausschuß die

Funktionen des Fachgruppenausschusses und der

Fachgruppentagung [§ 11, Abs. (2), lit. b und c,

und §§ 13 und 15] aus.

(3) Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäß

für den Fachverbandsausschuß, welcher

durch den Vorstand der Bundeskammer zu bestellen

ist.

§ 35. Tätigkeitsaufnahme

Die nach § 34 bestellten Organe haben unverzüglich

ihre Tätigkeit aufzunehmen, die Fachverbände

und Fachgruppen zu konstituieren und

nach Erlassung der Wahlordnung die Wahlen

vorzubereiten und durchzuführen.

Anhang.

§ 1. Sektion Gewerbe.

(1) Im Bereich der Sektion Gewerbe führen die

Fachgruppen die Bezeichnung Innung und die

Fachverbände die Bezeichnung Bundesinnung.

(2) Für den Bereich der Sektion Gewerbe

werden folgende Bundesinnungen errichtet

§ 2. Sektion Industrie.

(1) Für den Bereich der Sektion Industrie werden

folgende Fachverbände errichtet

(3) Innerhalb jedes Bundesgremiums kann nach

§ 2, Abs. (1), der Fachgruppenordnung in jedem

Bundesland je ein Gremium errichtet werden.

(4) In Wien können innerhalb nachstehender

Bundesgremien mehrere Gremien errichtet werden

§ 4. Sektion Geld-, Kredit- und

Versicherungswesen.

Für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit-

und Versicherungswesen werden folgende Fachverbände

errichtet

§ 5. Sektion Verkehr.

(1) Für den Bereich der Sektion Verkehr

werden folgende Fachverbände errichtet

(2) Die (Errichtung der Fachgruppen in den einzelnen

Bundesländern hat nach § 2 der Fachgruppenordnung

zu erfolgen.

§ 6. Sektion Fremdenverkehr.

(1) Für den Bereich der Sektion Fremdenverkehr

werden folgende Fachverbände errichtet

(2) Die Errichtung der Fachgruppen in den

einzelnen Bundesländern hat nach § 2 der Fachgruppenordnung

zu erfolgen.

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