222. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit verordnet
Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, geändert durch die Verordnungen
BGBl. Nr. 557/1993, BGBl. Nr. 555/1995, BGBl. II Nr. 462/1999 und BGBl. II Nr. 371/2002,
wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel
und Verzehrprodukte) – ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung
unterliegen –, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden;
dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.“
2. § 4 Z 7 lit. d lautet
„d) Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma“ oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer
Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie
als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975
Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aromen“ unter ihrem
spezifischen Namen aufzuführen;
– das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf
nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält,
die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren
gewonnen werden;
– enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen
Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im
Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich
oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;“
3. § 4 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt
„11. Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des
konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in
einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben
Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: „Erhöhter Koffeingehalt“. Nach dieser
Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in
mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder
Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.“
4. § 12 lautet
„§ 12. (1) § 1 Abs. 1 tritt mit 3. August 2003 in Kraft.
(2) § 4 Z 7 lit. d und § 4 Z 11 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(3) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, aber der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung BGBl. II Nr. 462/1999, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden.
Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert
wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(4) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl II Nr. 371/2002, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.
Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert
wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“
5. § 13 lautet
„§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
– Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung
von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000,
– Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung
hierfür, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2001,
– Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen
und von koffeinhaltigen Lebensmitteln, ABl. Nr. L 191 vom 19. Juli 2002,
– Richtlinie 2002/86/EG der Kommission vom 6. November 2002 zur Änderung der Richtlinie
2001/101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die mit
der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht übereinstimmen,
ABl. Nr. L 305 vom 7. November 2002.“