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222_2003 AT

222. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Änderung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV

Auf Grund der §§ 10 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit verordnet

Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, geändert durch die Verordnungen

BGBl. Nr. 557/1993, BGBl. Nr. 555/1995, BGBl. II Nr. 462/1999 und BGBl. II Nr. 371/2002,

wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Diese Verordnung ist auf alle verpackten Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel

und Verzehrprodukte) – ausgenommen Waren, die dem Weingesetz 1985 in der geltenden Fassung

unterliegen –, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher bestimmt sind, anzuwenden;

dem Letztverbraucher sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichzustellen.“

2. § 4 Z 7 lit. d lautet

„d) Aromen sind entweder mit dem Wort „Aroma“ oder mit einer genauen Bezeichnung oder einer

Beschreibung des Aromas zu bezeichnen; abweichend davon sind Chinin und Koffein, sofern sie

als Aromen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975

Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aromen“ unter ihrem

spezifischen Namen aufzuführen;

– das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf

nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromastoffe enthält,

die aus Aromaten mit Hilfe physikalischer, enzymatischer oder mikrobiologischer Verfahren

gewonnen werden;

– enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder pflanzlichen bzw. tierischen

Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im

Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn die natürlichen Aromen ausschließlich

oder nahezu ausschließlich aus den namensgebenden Aromaten bestehen;“

3. § 4 Z 10 wird folgende Z 11 angefügt

„11. Enthält ein Getränk, das zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand oder nach Rekonstitution des

konzentrierten oder dehydrierten Erzeugnisses vorgesehen ist, Koffein aus beliebiger Quelle in

einer Menge, die 150 mg/l übersteigt, so muss die Kennzeichnung folgende Angabe im selben

Sichtfeld wie die Sachbezeichnung des Getränks enthalten: „Erhöhter Koffeingehalt“. Nach dieser

Angabe folgt in Klammern und unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 lit. a der Koffeingehalt in

mg/100 ml. Dies gilt jedoch nicht für Getränke auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder

Teeextrakt, deren Sachbezeichnung den Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.“

4. § 12 lautet

„§ 12. (1) § 1 Abs. 1 tritt mit 3. August 2003 in Kraft.

(2) § 4 Z 7 lit. d und § 4 Z 11 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(3) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, aber der

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Ver-

ordnung BGBl. II Nr. 462/1999, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden.

Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert

wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.

(4) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl II Nr. 371/2002, entsprechen, dürfen bis zum 1. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.

Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert

wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“

5. § 13 lautet

„§ 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

– Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung

von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000,

– Richtlinie 2001/101/EG der Kommission vom 26. November 2001 zur Änderung der Richtlinie

2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung

hierfür, ABl. Nr. L 310 vom 28. November 2001,

– Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen

und von koffeinhaltigen Lebensmitteln, ABl. Nr. L 191 vom 19. Juli 2002,

– Richtlinie 2002/86/EG der Kommission vom 6. November 2002 zur Änderung der Richtlinie

2001/101/EG hinsichtlich des Datums, ab dem der Handel mit Erzeugnissen untersagt ist, die mit

der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht übereinstimmen,

ABl. Nr. L 305 vom 7. November 2002.“

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