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222. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 2002

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002

Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2, 5 und 6 des

Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 136/2001 sowie des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie

sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.

(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage

des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener

Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt

sind.

Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)

§ 2. (1) Die im Anhang III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften

über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften“ bezeichnet)

werden für verbindlich erklärt.

(2) Die gemäß Anhang I der ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, verbindlichen und in den Anhängen

zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, und zur ETV 1996 abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin

verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.

§ 3. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge

und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften),

sowie die in der Inhaltsübersicht des Anhanges ausdrücklich ausgenommenen Teile von SNT-

Vorschriften werden von der Verbindlicherklärung nicht erfasst.

§ 4. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-

Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften

anderes festlegen.

Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 5. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2

und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992

1. unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,

2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften

berücksichtigt worden sind,

wenn sie den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt, errichtet,

in Verkehr gebracht, instand gehalten und betrieben werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse

des ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende

Maßnahmen zu treffen.

(2) Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG

1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Abs. 1, nach Normen eines

anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes

hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit, Normalisierung und Typisierung

den in Betracht kommenden SNT-Vorschriften gleichwertig sind.

§ 6. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen

den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992

1. unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,

2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften

berücksichtigt worden sind,

wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-

Vorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG 1992

den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.

§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt

werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die

Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten

hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ersatzweise

oder zusätzlich ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen

Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,

Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder

auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muss jedenfalls stets der Hersteller und, bei Produkten,

die weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einer Vertragspartei des Europäischen

Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, der für das erstmalige In-Verkehr-Bringen im Europäischen

Wirtschaftsraum Verantwortliche ersichtlich sein.

Zertifizierungszeichen

§ 8. (1) Bei elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ist die Übereinstimmung mit allen anzuwendenden

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung

(SNT-Vorschriften) anzunehmen, wenn diese das folgende Zeichen tragen

(2) Dem Zeichen des Abs. 1 sind Zertifizierungszeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen

Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes gleichzuhalten, sofern diese

Zertifizierungszeichen nach gleichwertigen Bedingungen wie das Zeichen des Abs. 1 vergeben werden.

Sonderbestimmungen

§ 9. (1) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der SNT-Vorschriften ÖVE-EN 1 bzw.

ÖVE/ÖNORM E 8001 sind ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach diesen SNT-

Vorschriften zu errichten.

(2) Die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1, Teil 3 (§ 41):1995-03 ist mit folgender Änderung anzuwenden

Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet

„(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter

oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden.

Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die

Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen „abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume“

nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz

vorzusehen.“

(3) Geräte im Geltungsbereich der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76:2000-12-01 dürfen

noch bis zum 31. Juli 2006 nach den bisher gültigen SNT-Vorschriften ÖVE-G/EN 61011/1992, ÖVE

EN 61011/A1+A2:1994-06, ÖVE-G/EN 61011-1/1992, ÖVE EN 61011-1/A2:1994-06, ÖVE-G/EN

61011-2/1992 und ÖVE EN 61011-2/A2:1994-0 einschließlich der Ergänzung ÖVE EN 61011/

A11:1996-11 hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Die SNT-Vorschriften ÖVE EN 60335-1 und

deren Änderungen (Nr. 50 bis 55 des Anhangs I) sind nur bei gemeinsamer Anwendung mit der SNT-

Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76 verbindlich.

(4) Bei der Errichtung von Blitzschutzanlagen nach der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8049-

1:2001-04-01 sind diese mindestens nach Schutzklasse III auszuführen.

Übergangsbestimmung

§ 10. Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, dürfen, unbeschadet § 11 Abs. 2, elektrische Betriebsmittel

und elektrische Anlagen noch fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen

der ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996 hergestellt, in Verkehr gebracht, errichtet und betrieben

werden.

Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Die Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik – BPV-Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996,

wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, ausgenommen

die gemäß § 2 Abs. 2 weiterhin verbindlichen SNT-Vorschriften, außer Kraft.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten über elektromedizinische Geräte (Elektromedizingeräteverordnung 1993 –

ElMedV 1993), BGBl. Nr. 46/1994 außer Kraft

EU-Notifikation

§ 12. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und

technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der

Notifikationsnummer 2000/299/A notifiziert.

BGBlPdf 222. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Schweden am 3. Juli 2002 das Europäische

Übereinkommen über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 14/2002) gekündigt.

Die Kündigung wird mit 4. Jänner 2003 wirksam.

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