222. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 2002
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2, 5 und 6 des
Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 136/2001 sowie des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie
sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.
(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage
des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener
Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt
sind.
Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)
§ 2. (1) Die im Anhang III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften
über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften“ bezeichnet)
werden für verbindlich erklärt.
(2) Die gemäß Anhang I der ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, verbindlichen und in den Anhängen
zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, und zur ETV 1996 abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin
verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.
§ 3. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge
und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften),
sowie die in der Inhaltsübersicht des Anhanges ausdrücklich ausgenommenen Teile von SNT-
Vorschriften werden von der Verbindlicherklärung nicht erfasst.
§ 4. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-
Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften
anderes festlegen.
Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 5. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2
und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992
1. unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften
berücksichtigt worden sind,
wenn sie den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt, errichtet,
in Verkehr gebracht, instand gehalten und betrieben werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse
des ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende
Maßnahmen zu treffen.
(2) Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG
1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Abs. 1, nach Normen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes
hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit, Normalisierung und Typisierung
den in Betracht kommenden SNT-Vorschriften gleichwertig sind.
§ 6. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen
den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992
1. unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
2. unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften
berücksichtigt worden sind,
wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-
Vorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG 1992
den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt
werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die
Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten
hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ersatzweise
oder zusätzlich ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen
Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,
Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder
auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muss jedenfalls stets der Hersteller und, bei Produkten,
die weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einer Vertragspartei des Europäischen
Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, der für das erstmalige In-Verkehr-Bringen im Europäischen
Wirtschaftsraum Verantwortliche ersichtlich sein.
Zertifizierungszeichen
§ 8. (1) Bei elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ist die Übereinstimmung mit allen anzuwendenden
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung
(SNT-Vorschriften) anzunehmen, wenn diese das folgende Zeichen tragen
(2) Dem Zeichen des Abs. 1 sind Zertifizierungszeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes gleichzuhalten, sofern diese
Zertifizierungszeichen nach gleichwertigen Bedingungen wie das Zeichen des Abs. 1 vergeben werden.
Sonderbestimmungen
§ 9. (1) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der SNT-Vorschriften ÖVE-EN 1 bzw.
ÖVE/ÖNORM E 8001 sind ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach diesen SNT-
Vorschriften zu errichten.
(2) Die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1, Teil 3 (§ 41):1995-03 ist mit folgender Änderung anzuwenden
Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet
„(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter
oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden.
Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die
Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen „abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume“
nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz
vorzusehen.“
(3) Geräte im Geltungsbereich der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76:2000-12-01 dürfen
noch bis zum 31. Juli 2006 nach den bisher gültigen SNT-Vorschriften ÖVE-G/EN 61011/1992, ÖVE
EN 61011/A1+A2:1994-06, ÖVE-G/EN 61011-1/1992, ÖVE EN 61011-1/A2:1994-06, ÖVE-G/EN
61011-2/1992 und ÖVE EN 61011-2/A2:1994-0 einschließlich der Ergänzung ÖVE EN 61011/
A11:1996-11 hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Die SNT-Vorschriften ÖVE EN 60335-1 und
deren Änderungen (Nr. 50 bis 55 des Anhangs I) sind nur bei gemeinsamer Anwendung mit der SNT-
Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76 verbindlich.
(4) Bei der Errichtung von Blitzschutzanlagen nach der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8049-
1:2001-04-01 sind diese mindestens nach Schutzklasse III auszuführen.
Übergangsbestimmung
§ 10. Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, dürfen, unbeschadet § 11 Abs. 2, elektrische Betriebsmittel
und elektrische Anlagen noch fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen
der ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996 hergestellt, in Verkehr gebracht, errichtet und betrieben
werden.
Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Die Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik – BPV-Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996,
wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, ausgenommen
die gemäß § 2 Abs. 2 weiterhin verbindlichen SNT-Vorschriften, außer Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über elektromedizinische Geräte (Elektromedizingeräteverordnung 1993 –
ElMedV 1993), BGBl. Nr. 46/1994 außer Kraft
EU-Notifikation
§ 12. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der
Notifikationsnummer 2000/299/A notifiziert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Schweden am 3. Juli 2002 das Europäische
Übereinkommen über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 14/2002) gekündigt.
Die Kündigung wird mit 4. Jänner 2003 wirksam.