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222_1999 AT

222. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der

Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und

Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 153/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 12 und 13 lauten

„12. Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen)

an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien ist in dem unten

angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im

pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und

Anwenderprogramme,

b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c) die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,

d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e) die Führung der Fachbibliothek und

f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für

10 bis 30 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,

31 bis 60 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,

61 bis 90 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden,

91 bis 120 IT-Arbeitsplätze 7 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen

je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II.

Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß

bis zu 150 Studierenden je Standort 4 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Studierenden je Standort 6 Wochenstunden,

von 501 bis 1000 Studierenden je Standort 8 Wochenstunden

mehr als 1000 Studierenden je Standort 10 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte

IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind.

Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemisst sich für das

jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.

Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen

Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Z 12 nur einmal erfolgen,

wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen

Akademien zusammenzuzählen sind.

13. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung

facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und

umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem

nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung

umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und

Anwenderprogramme,

b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c) die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,

d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e) die Führung der Fachbibliothek und

f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes

sowie gegebenenfalls

g) je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen

für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze

für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -producern, Arbeitsplätze für

die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und

Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch

unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt

bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz zwei Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II,

von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz drei

Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II

und für jede weitere begonnene Einheit von fünf IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und

umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde,

höchstens jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte

IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind.

Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des

Stichtags der österreichischen Schulstatistik.

Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen

Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Z 13 nur einmal erfolgen,

wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen

Akademien zusammenzuzählen sind.

Erfolgt eine Einrechnung auf Grund der Z 13, so ist für diese IT-Arbeitsplätze Z 12 nicht

anzuwenden.“

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Sind an einer Pädagogischen Akademie bzw. Berufspädagogischen Akademie jeweils

mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in § 1 Z 5 bis 13 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate)

betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß

aufzuteilen.

(2) § 1 Z 12 und 13 sind nicht anzuwenden, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze an

Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien ein eigener Bediensteter bestellt ist.“

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Z 12 und 13 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/1999 treten mit

1. September 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 222. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten

an Universitäten (BGBl. Nr. 119/1992, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 537/

1995) hinterlegt bzw. das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung

Rumänien 19. Mai 1998

Russische Föderation 7. November 1996

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