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222. Verordnung: Indirekteinleiterverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Indirekteinleiterverordnung – IEV

Auf Grund des § 32b WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF BGBl. I Nr. 74/1997 wird verordnet

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als

geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation

eines anderen (Indirekteinleitung). Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des

häuslichen Abwassers abweicht, ist auch

1. Niederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach

§ 4 Abs. 2 Z 1.4 bis 12.2 AAEV fällt,

2. bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser sowie Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau,

dessen Eigenschaften infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung,

Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation, Dienstleistung, Kühlung,

Löschung, Reinigung, Desinfektion oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen derart verändert

wurde, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen

vermag,

3. Sickerwasser aus Abfalldeponien,

4. wäßriges Kondensat ausgenommen Niederschlagswasser.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Indirekteinleitung von

1. natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser,

2. Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 WRG 1959).

(3) Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 3 AAEV. Im

besonderen ist im Sinne dieser Verordnung

1. Indirekteinleiter: Wer eine Abwassereinleitung in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 er nicht innehat.

Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung von Abwasser in die Kanalisations- oder

Abwasserreinigungsanlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts-

oder Verbandsverhältnisses.

2. Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung,

Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-,

Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner

Beschaffenheit derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959)

zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2, welches derartigen

Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.

3. Häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich

genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit

vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen

oder sonstigen Betrieben.

4. Überwachung: Kontrolle

a) der Beschaffenheit des Abwassers und

b) der Abwassermenge oder des die Abwassereinleitung verursachenden Wasserverbrauches und

c) der Stofffrachten und

d) der Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 bei einer Indirekteinleitung.

5. Eigenüberwachung: Überwachung, die durch den Indirekteinleiter selbst oder einen von ihm

Beauftragten durchgeführt wird.

6. Fremdüberwachung: Überwachung, die

a) gemäß § 32b Abs. 3 WRG 1959 von einem Befugten oder

b) vom Kanalisationsunternehmen oder

c) von der Gewässeraufsicht oder der Wasserrechtsbehörde

durchgeführt wird.

7. Kanalisation(sanlage): Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und

erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich

der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker).

Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.

8. Öffentliche Kanalisation: Für Einleiter allgemein verfügbare Kanalisation im Entsorgungsbereich

einer (von) Gemeinde(n), die auf Grund eines öffentlichen Entsorgungsauftrages und mit

Anschlußpflicht betrieben wird.

9. Nichtöffentliche Kanalisation: Andere als in Z 8 genannte Kanalisation.

10. Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959

für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten

Abwässer in ein Gewässer.

11. Mitteilungspflicht: Verpflichtung zur Mitteilung der gemäß § 32b Abs. 2 und 5 WRG 1959

erforderlichen Informationen an das Kanalisationsunternehmen.

12. Mitgeteilte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft): Größte Abwassermenge

(Schmutzfracht, Abwassereigenschaft), die der Indirekteinleiter auf Grund der Mitteilung mit

Zustimmung des Kanalisationsunternehmens in die Kanalisation einbringen darf.

Mitteilungs- und Bewilligungspflicht

§ 2. (1) Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht

an das Kanalisationsunternehmen.

(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine

öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn

1. das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich

desselben) stammt oder

2. ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht

eingehalten) wird.

(3) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine nicht

öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn

1. bei einem maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoff von der für den Herkunftsbereich des

Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung abgewichen wird und

2. die mitgeteilte Tagesabwassermenge für diesen Herkunftsbereich des Abwassers größer ist als

1% der gesamten Tagesabwassermenge, welche das Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner

wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 in ein Gewässer einbringen darf, oder die

mitgeteilte Tagesfracht des maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffes des Herkunftsbereiches

größer ist als 1% der gesamten Tagesfracht des gefährlichen Inhaltsstoffes, welche das

Kanalisationsunternehmen auf Grund seiner wasserrechtlichen Bewilligung in ein Gewässer

einbringen darf.

Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 sind die Festlegungen der Z 1 und 2

jeweils auf den einem Herkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der

Mischung anzuwenden.

Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in öffentliche Kanalisationen

§ 3. Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn

einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird

1. Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage

mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (§ 1 Abs. 1 der

1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1000 EW60 gereinigt werden, so ergibt

sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes

aus Anlage B. Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff errechnet sich

durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des

Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen

zugestandenen Abweichung.

2. Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage

mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als

1000 EW60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Z 1 im Verhältnis des

Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungswert 1000 EW60, höchstens

aber auf das

a) 50fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von nicht größer als

500000 EW60,

b)250fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von größer als

500000 EW60.

3. Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Schwellenwert

gemäß Z 1 oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2

AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.

Überwachung von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen

§ 4. (1) In die Überwachung nicht bewilligungspflichtiger Indirekteinleitungen sind die Emissionsbegrenzungen

für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe einschließlich der vom Kanalisationsunternehmen

zugestandenen Abweichungen, die mitgeteilte(n) Abwassermenge(n) oder der sie verursachende

Wasserverbrauch, die Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe und die

Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einzubeziehen.

(2) Bei einer Indirekteinleitung gemäß Abs. 1 gelten – bezogen auf einen zweijährlichen Untersuchungszeitraum

und die mitgeteilte Abwassermenge – folgende Mindesthäufigkeiten der Überwachung

1. einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von nicht größer als

5 m³/d,

2. zweimal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 5 m³/d,

aber nicht größer als 50 m³/d,

3. fünfmal im Rahmen der Eigenüberwachung und einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei

einer Abwassermenge von größer als 50 m³/d.

Die Fremdüberwachung nach Z 1 bis 3 hat im Zeitraum einer hohen Belastung des Abwassers mit

maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffen zu erfolgen; die Eigenüberwachung nach Z 3 ist in regelmäßigen

Intervallen verteilt über den gesamten zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchzuführen.

Eigenüberwachung und Fremdüberwachung dürfen nicht durch ein- und dieselbe natürliche oder

juristische Person durchgeführt werden.

(3) Die Auswahl der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe hat im Einvernehmen mit

dem Kanalisationsunternehmen zu erfolgen. Maßgeblich für die Überwachung ist ein gefährlicher

Abwasserinhaltsstoff, wenn er im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm die Gefahr besteht, daß eine

verordnete Emissionsbegrenzung überschritten (nicht eingehalten) wird oder das Kanalisationsunternehmen

seine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 nicht einhalten kann.

(4) Die Probenahme hat bei einer mitgeteilten Abwassermenge von

1. nicht größer als 5 m³/d als Stichprobe,

2. größer als 5 m³/d, aber nicht größer als 50 m³/d als qualifizierte Stichprobe,

3. größer als 50 m³/d entsprechend der für den Herkunftsbereich des Abwassers nach § 4 AAEV

maßgeblichen Verordnung

zu erfolgen. Probenkonservierung und Analyse sind nach den Methodenvorschriften der für den

Herkunftsbereich des Abwassers maßgeblichen Verordnung nach § 4 AAEV durchzuführen.

(5) Für die Einhaltung (Nichtüberschreitung) von Emissionsbegrenzungen gilt

1. Wird bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Meßwert für einen maßgeblichen

gefährlichen Abwasserinhaltsstoff ermittelt, der größer ist als die verordnete Emissionsbegrenzung,

aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der

Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die verordnete Emissionsbegrenzung, so

gilt die verordnete Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei einer Überwachung gemäß Abs. 2

Z 3 sind die Bestimmungen betreffend die Einhaltung (Nichtüberschreitung) einer verordneten

Emissionsbegrenzung entsprechend der für den Herkunftsbereich des Abwassers maßgeblichen

Verordnung nach § 4 AAEV anzuwenden.

2. Z 1 ist auch auf zugestandene Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen anzuwenden.

3. Erklärt für einen Herkunftsbereich nach § 4 Abs. 2 AAEV die maßgebliche Abwasseremissionsverordnung

eine Methode zur mittelbaren (vereinfachten) Überwachung der Abwasserbeschaffenheit

für zulässig, deren Anwendung an das Unterschreiten einer Geringfügigkeitsschwelle

gebunden ist, so kann diese Methode der mittelbaren Überwachung der Abwasserbeschaffenheit

für den Herkunftsbereich auch dann angewandt werden, wenn die Geringfügigkeitsschwelle

erreicht oder überschritten wird.

(6) Für die Überwachung der Abwassermenge gilt

1. Wird bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 eine Abwassermenge gemessen, die

größer ist als die mitgeteilte, aber nicht größer als deren 1,5faches, so ist die Messung zu

wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung die gemessene Abwassermenge nicht größer als

die mitgeteilte Abwassermenge, so gilt diese als eingehalten.

2. Bei einer Überwachung gemäß Abs. 2 Z 3 gilt die mitgeteilte Abwassermenge im Rahmen der

Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen vier

Meßwerte nicht größer sind als die mitgeteilte Abwassermenge und lediglich ein Meßwert die

mitgeteilte Abwassermenge um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5-Regel“). Wird bei bis

zu viermal im zweijährlichen Untersuchungszeitraum durchgeführter Fremdüberwachung gemäß

Abs. 2 Z 3 eine Abwassermenge ermittelt, die größer ist als die zugestandene, aber nicht größer

als deren 1,5faches, so ist die Messung zu wiederholen; ist bei der Wiederholungsmessung die

gemessene Abwassermenge nicht größer als die mitgeteilte, so gilt diese als eingehalten. Bei

häufigerer Fremdüberwachung im zweijährlichen Untersuchungszeitraum ist die „4 von 5-Regel“

anzuwenden.

3. Bei Überwachung eines die Abwassereinleitung verursachenden Wasserverbrauches gilt die

mitgeteilte Wassermenge als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel des Wasserverbrauches

jener 30 Tage, die dem Überwachungstag vorangegangen sind, kleiner ist als die mitgeteilte

Wassermenge und kein Meßwert die mitgeteilte Wassermenge um mehr als 50% überschreitet.

4. Bei der Überwachung einer Einleitung von Niederschlagswasser gilt die in den Angaben nach

Anlage C ausgewiesene Niederschlagswassermenge als nicht überschritten, wenn die tatsächlich

entwässerte Fläche nicht größer ist als die mitgeteilte Fläche und ihre Oberflächenbeschaffenheit

(Retentionsvermögen) nicht wesentlich von den mitgeteilten Angaben nach Anlage C Z 12.2

abweicht.

(7) Bezugspunkt für die Einhaltung von

1.verordneten Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

einschließlich der zugestandenen Abweichungen,

2. mitgeteilte Abwassermengen und Stofffrachten,

3. Mengenschwellen nach § 2 Abs. 2 oder 3

ist die Stelle der Abwassereinleitung in die Kanalisation.

(8) Für die Überwachung von Abwassermischungen gilt

1. Bei der Überwachung von Emissionsbegrenzungen für maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

(einschließlich zugestandener Abweichungen) an einer Mischung von Abwässern, deren

Teilströme verschiedenen Herkunftsbereichen des § 4 AAEV zugerechnet werden können, sind

die §§ 4 Abs. 7 und 8 sowie 7 Abs. 7 AAEV anzuwenden.

2. Die Schwellenwerte für die Frachten maßgeblicher gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 2

Abs. 2 oder 3 beziehen sich bei einer Abwassermischung jeweils auf jene Herkunftsbereiche nach

§ 4 AAEV, denen die Teilströme der Mischung zugerechnet werden können.

3. Erfolgt die Einleitung eines Abwassers gemäß § 2 in die Kanalisation gemeinsam mit häuslichem

Abwasser oder mit Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der

Beschaffenheit des häuslichen Abwassers abweicht, so sind die verordneten Emissionsbegrenzungen

für die maßgeblichen gefährlichen Inhaltsstoffe einschließlich der zugestandenen

Abweichungen, die Stofffrachten und die mitgeteilte Abwassermenge sowie die maßgeblichen

Schwellenwerte nach § 2 Abs. 2 oder 3 vor Vermischung mit derartigem Abwasser einzuhalten.

(9) Der Schwellenwert gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 für die Fracht eines maßgeblichen gefährlichen

Abwasserinhaltsstoffes darf nur insoweit überschritten werden, als es sich zufolge der Anwendung von

Abs. 5 und 6 ergibt.

Pflichten des Indirekteinleiters

§ 5. (1) Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen

unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die

Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.

(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine

wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

(3) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt

sind.

(4) Der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen über

1. die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Z 9 und 10, welche der Mitteilung an das

Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,

2. die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe

(Anlage C Z 12) und

3. die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung

in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage

in kürzeren Intervallen fordert.

Pflichten des Kanalisationsunternehmens

§ 6. (1) Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß § 5 mitgeteilten

Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu

aktualisieren.

(2) In dreijährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde über die Führung des Indirekteinleiterkatasters

zu berichten. Der Bericht hat zumindest die in Anlage D genannten Angaben zu enthalten.

(3) In jährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde anläßlich der Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters

über die in Anlage E genannten Vorgänge zu berichten.

(4) Im Einvernehmen zwischen Wasserrechtsbehörde und Kanalisationsunternehmen können die

Berichte nach Abs. 2 und 3 auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung

oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für bestehende Indirekteinleitungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1998 in Kraft. Die erstmalige Vorlage eines Berichtes

gemäß § 6 Abs. 2 und 3 hat bis 12. Juli 2001 zu erfolgen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung ist binnen Jahresfrist ab

Inkrafttreten dieser Verordnung dem Kanalisationsunternehmen unter Bekanntgabe der in die Überwachung

einzubeziehenden

1. Emissionsbegrenzungen und

2. Abwassermenge(n) und Stofffrachten und

3. Einleitungs- und sonstigen Gegebenheiten

mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn am Tag des Inkrafttretens dieser

Verordnung eine rechtliche Regelung zwischen dem Indirekteinleiter und dem Kanalisationsunternehmen

mit gleichartigem Inhalt besteht oder wenn eine solche Mitteilung nachweislich schon früher erfolgt ist.

(3) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine

wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die am 11. Juli 1997 bewilligt war (§§ 32 Abs. 4 oder

33g Abs. 3 WRG 1959), ist nach Maßgabe jener Bewilligung von der Bewilligungspflicht des § 32b

Abs. 5 WRG 1959 ausgenommen; eine allfällige Befristung endet nicht vor Ablauf des 11. Juli 1999.

(4) Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2

eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die nicht unter Abs. 3 fällt, gilt diese

Bewilligungspflicht erst ab dem 12. Juli 1999, wenn sie mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens

erfolgt und für sie längstens innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine

wasserrechtliche Bewilligung (§ 114 WRG 1959) beantragt wird; eine Bewilligung darf bereits vor dem

12. Juli 1999 erteilt werden.

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