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222_1997 AT

222. Verordnung: 7. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: 7. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert

1. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten

Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die gemäß § 33 umgewandelten Referenzmengen können nur

genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.“

2. § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge

im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den

Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.“

3. Nach § 28 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der

Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend

von § 14 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung

(EWG) Nr. 536/93 abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-

Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.“

4. § 30 Abs. 2 lautet

„(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der

Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, mindestens wird

jedoch ein Säumniszuschlag von 2% des geschuldeten Betrages (§ 217 BAO) eingehoben.“

5. Nach § 30 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 28 Abs. 6 werden für den Zwölf-

Monatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen

worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen

gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung

zugewiesen.“

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