222. Verordnung: 7. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert
1. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten
Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die gemäß § 33 umgewandelten Referenzmengen können nur
genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.“
2. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge
im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den
Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.“
3. Nach § 28 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend
von § 14 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 536/93 abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-
Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.“
4. § 30 Abs. 2 lautet
„(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, mindestens wird
jedoch ein Säumniszuschlag von 2% des geschuldeten Betrages (§ 217 BAO) eingehoben.“
5. Nach § 30 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 28 Abs. 6 werden für den Zwölf-
Monatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen
worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen
gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung
zugewiesen.“