222. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/ 1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 126/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt."
2. In § 3 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Z 2 GewO 1973)" und in Abs. 6 der Klammerausdruck „(§ 46 Abs. 4 GewO 1973)"
3. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 126 Z 25 GewO 1973"
4. § 5 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes
1. die Zuverlässigkeit,
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3 a) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die
Konzession unbeschadet der Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1973 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession oder der Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben. § 340 Abs. 2 GewO 1973 gilt sinngemäß.
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge,
rechtskräftig bestraft wurde."
5. § 5 Abs. 7 lautet
„(7) Die Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes entfällt, wenn der Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren Gewerbeausübung auf Grund
der Konzession eines anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei Monate vor Ablauf der in § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um die Erteilung einer Konzession ansucht, die der gemäß § 11 Abs. 3 bis 6 GewO 1973 weiter ausgeübten vollinhaltlich entspricht."
6. Nach § 15 b Abs. 4 werden folgende Abs. 4 a und 4 b eingefügt
„(4 a) § 335 a GewO 1973 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
(4 b) Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind."
7 § 15 b Abs. 5 lautet
„(5) In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern."
8. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1973 hat die Geldstrafe mindestens 5000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 20000 S zu betragen."
9. §.19 Abs. 3 lautet
„(3) § 3 a Abs. 2, § 5 Abs. 3 bis 6, § 5 Abs. 8, § 8 Abs. 1 und 2, § 15 b Abs. 6, § 15 d und § 18 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/ 1993, treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft."
10. Nach § 19 Abs. 3 werden folgende Abs. 3 a und 3 b eingefügt.
„(3 a) § 5 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 126/1993 und BGBl. Nr. 222/1994, treten mit I.Juli 1993 in Kraft.
(3 b) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 7, § 15 b Abs. 4 a, 4 b und 5 und § 16 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 222/1994, treten mit 1.Juli 1993 in Kraft."
11. § 19 Abs. 4 lautet
„(4) § 5 Abs. 7, in der Fassung BGBl. Nr. 222/1994, und § 5 a, in der Fassung BGBl. Nr. 453/1992, treten mit dem Inkrafttreten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, § 6 b, in der Fassung BGBl. Nr. 453/1992, tritt mit 1 Juli 1993 außer Kraft."