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222_1993 AT

222. Verordnung: Übertragung der Ausschreibung und des Aufnahmeverfahrens an das Bundesasylamt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Übertragung der Ausschreibung und des Aufnahmeverfahrens an das Bundesasylamt

Auf Grund des § 21 Abs. 2 des AusG 1989, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet

Die Ausschreibung und das Aufnahmeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 des AusG 1989, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991, wird dem Bundesasylamt übertragen.

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