222. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
ÜBEREINKOMMEN
ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG
INHALT
Kapital
I. Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft
II. Kapital
III. Geschäftstätigkeit
IV. Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse
V. Währungen
VI. Organisation und Geschäftsführung
VII. Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft, vorübergehende Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit
VIII. Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen
IX. Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren
X. Schlußbestimmungen
Anlage A
Anlage B
ÜBEREINKOMMEN
ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU
UND ENTWICKLUNG
Die Vertragsparteien —
im Bekenntnis zu den Grundprinzipien der
Mehrparteiendemokratie, der Rechtsstaatlichkeit,
der Achtung der Menschenrechte und der Marktwirtschaft;
unter Hinweis auf die Schlußakte der Konferenz
von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa und insbesondere auf die Prinzipienerklärung
dieser Konferenz;
erfreut über die Absicht der mittel- und
osteuropäischen Länder, die praktische Umsetzung
der Mehrparteiendemokratie, die Stärkung der
demokratischen Einrichtungen, die Rechtsstaatlichkeit
und die Achtung der Menschenrechte zu
fördern, sowie über ihre Bereitschaft, am Ziel der
Marktwirtschaft ausgerichtete Reformen durchzuführen;
in Anbetracht der Bedeutung einer engen und
abgestimmten Zusammenarbeit in dem Bemühen,
den wirtschaftlichen Fortschritt der mittel- und
osteuropäischen Länder zu fördern, um ihren
Volkswirtschaften zu mehr internationaler Wettbewerbsfähigkeit
zu verhelfen, sie bei ihrem Wiederaufbau
und ihrer Entwicklung zu unterstützen und
dadurch gegebenenfalls Risiken im Zusammenhang
mit der Finanzierung ihrer Volkswirtschaften zu
verringern;
überzeugt, daß die Gründung eines multilateralen
Finanzinstituts, das im wesentlichen europäisch und
bezüglich seiner Mitglieder weitgehend international
ist, dazu beitragen würde, diesen Zielen zu
dienen, und eine neue und einzigartige Struktur der
Zusammenarbeit in Europa schaffen würde —
sind übereingekommen, hiermit die Europäische
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im
folgenden als „Bank" bezeichnet) zu errichten, die
nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird
KAPITEL I
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT
Artikel 1
Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des
wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in
den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich
zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie,
des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen
und diese anwenden, den Übergang zur offenen
Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private
und unternehmerische Initiative zu fördern.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Um langfristig ihren Zweck zu erfüllen, den
Übergang der mittel- und osteuropäischen Länder
zur offenen Marktwirtschaft sowie die private und
unternehmerische Initiative zu fördern, unterstützt
die Bank die Empfängermitgliedländer bei der
Durchführung struktureller und sektoraler Wirtschaftsreformen
einschließlich Beseitigung der Monopole,
Dezentralisierung und Privatisierung, um
ihren Volkswirtschaften zu voller Integration in die
internationale Wirtschaft zu verhelfen, und zwar
durch Maßnahmen mit dem Ziel,
i) mit Hilfe privater und sonstiger interessierter
Investoren die Schaffung, Verbesserung
und Ausweitung der produktiven, wettbewerbsorientierten
und privatwirtschaftlichen
Tätigkeit, insbesondere von Klein- und
Mittelbetrieben, zu fördern;
ii) zu dem unter Ziffer i beschriebenen Zweck
inländisches und ausländisches Kapital aufzubringen
und erfahrenes Management zu
gewinnen;
iii) produktive Investitionen einschließlich solcher
im Dienstleistungs- und Finanzsektor
und in der damit zusammenhängenden
Infrastruktur zu fördern, wo dies zur
Stützung der privaten und unternehmerischen
Initiative notwendig ist, um dadurch
zur Schaffung eines vom Wettbewerb
geprägten Umfelds sowie zur Verbesserung
der Produktivität, des Lebensstandards und
der Arbeitsbedingungen beizutragen;
iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung,
Finanzierung und Durchführung in Frage
kommender Vorhaben zu leisten, wobei es
sich um Einzelvorhaben oder solche im
Rahmen bestimmter Investitionsprogramme
handeln kann;
v) die Entwicklung von Kapitalmärkten anzuregen
und zu unterstützen;
vi) solide und wirtschaftlich gesunde Vorhaben
zu fördern, an denen mehr als ein
Empfängermitgliedland beteiligt ist;
vii) im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeiten eine
ökologisch auch langfristig unbedenkliche
Entwicklung zu fördern;
viii) alle sonstigen Tätigkeiten auszuüben und
alle sonstigen Dienste zu leisten, die der
Erfüllung dieser Aufgaben förderlich sein
können.
(2) Bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Aufgaben arbeitet die Bank eng zusammen mit allen
ihren Mitgliedern sowie in einer Weise, die sie nach
Maßgabe dieses Übereinkommens als angemessen
erachtet, mit dem Internationalen Währungsfonds,
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation,
der Multilateralen Investitions-Garantie-
Agentur und der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung; sie arbeitet
ferner zusammen mit den Vereinten Nationen und
deren Sonderorganisationen sowie sonstigen damit
in Beziehung stehenden Gremien und allen
öffentlichen oder privaten Stellen, die sich mit der
wirtschaftlichen Entwicklung der mittel- und
osteuropäischen Länder und mit Kapitalanlagen in
diesen Ländern befassen.
Artikel 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bank können werden
i) 1. europäische Länder und 2. nichteuropäische
Länder, die Mitglieder des Internationalen
Währungsfonds sind;
ii) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und
die Europäische Investitionsbank.
(2) Länder, die nach Absatz 1 als Mitglieder in
Frage kommen, aber nicht nach Artikel 61 Mitglieder
werden, können zu von der Bank festgelegten
Bedingungen als Mitglieder aufgenommen werden,
wenn mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die
mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der
Mitglieder vertreten, zustimmen.
KAPITEL II
KAPITAL
Artikel 4
Genehmigtes Stammkapital
(1) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital
beträgt zehn Milliarden (10000000000) ECU. Es
ist aufgeteilt in eine Million (1000000) Anteile mit
einem Nennwert von je zehntausend (10000) ECU,
die nur von Mitgliedern nach Maßgabe des
Artikels 5 gezeichnet werden können.
(2) Das ursprüngliche Stammkapital ist aufgeteilt
in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der
Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt
zunächst drei Milliarden (3000000000) ECU.
(3) Das genehmigte Stammkapital kann zu dem
Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die für ratsam
erachtet werden, mit den Stimmen von mindestens
zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei
Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
vertreten, erhöht werden.
Artikel 5
Zeichnung von Anteilen
(1) Jedes Mitglied zeichnet vorbehaltlich der
Erfüllung seiner gesetzlichen Voraussetzungen
Anteile des Stammkapitals der Bank. Jede Zeichnung
von ursprünglichem genehmigtem Stammkapital
erfolgt für eingezahlte und für abrufbare
Anteile im Verhältnis 3 zu 7. Die Anzahl der
Anteile, die von Unterzeichnern dieses Übereinkommens,
die nach Artikel 61 Mitglieder werden,
ursprünglich gezeichnet werden können, ist in
Anlage A festgelegt. Die Erstzeichnung eines
Mitglieds darf nicht weniger als 100 Anteile
betragen.
(2) Die Anzahl der von Ländern, die nach
Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen
werden, ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird
vom Gouverneursrat beschlossen; jedoch darf keine
derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur
Folge hätte, das der von Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammen
mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Europäischen Investitionsbank gehaltene Teil
des Stammkapitals unter die Mehrheit des gesamten
gezeichneten Stammkapitals absinkt.
(3) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital
der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei
einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals
wird jedem Mitglied ausreichend Gelegenheit
gegeben, zu vom Gouverneursrat festgesetzten
einheitlichen Bedingungen den Teil des Erhöhungsbetrags
zu zeichnen, der dem Anteil des von dem
betreffenden Mitglied gezeichneten Kapitals am
gesamten gezeichneten Stammkapital unmittelbar
vor der Erhöhung entspricht. Die Mitglieder sind
nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von
Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen.
(4) Der Gouverneursrat kann vorbehaltlich des
Absatzes 3 auf Antrag eines Mitglieds dessen
Zeichnungsbetrag erhöhen oder ihm von anderen
Mitgliedern nicht übernommene Anteile des genehmigten
Stammkapitals zuteilen; jedoch darf eine
derartige Erhöhung nicht zur Folge haben, daß der
von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zusammen mit der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen
Investitionsbank gehaltene Teil des Stammkapitals
unter die Mehrheit des gesamten gezeichneten
Stammkapitals absinkt.
(5) Die von den Mitgliedern ursprünglich
gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert
ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert
ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat mit
den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der
Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der
Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschließt,
sie bei Vorliegen besonderer Umstände zu
anderen Bedingungen auszugeben.
(6) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet
noch belastet werden und sind nicht übertragbar;
ausgenommen sind Übertragungen auf die Bank
nach Kapitel VII.
(7) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist
auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises
beschränkt. Ein Mitglied haftet nicht auf Grund
seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der
Bank.
Artikel 6
Einzahlung der gezeichneten Beträge
(1) Die Einzahlung der eingezahlten Anteile im
Rahmen des von jedem Unterzeichner dieses
Übereinkommens, der nach Artikel 61 Mitglied
wird, ursprünglich gezeichneten Betrags erfolgt in
fünf (5) Raten von je zwanzig (20) vH des Betrags.
Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen
sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens oder nach Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
gemäß Artikel 61 gezahlt, falls diese nach
dem Inkraftreten erfolgt. Die restlichen vier Raten
werden jeweils ein Jahr nach Fälligwerden der
vorhergegangenen Rate fällig und werden vorbehaltlich
der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
jedes Mitglieds eingezahlt.
(2) Die Zahlung jeder Rate nach Absatz 1 dieses
Artikels oder die Zahlung durch ein Mitglied, das
nach Artikel 3 Absatz 2 aufgenommen wurde, kann
zu fünfzig (50) vH in von dem betreffenden
Mitglied ausgegebenen Schuldscheinen oder sonstigen
Schuldverschreibungen erfolgen, die auf ECU,
US-Dollar oder Yen lauten; sie werden in dem
Umfang abgerufen, in dem die Bank Mittel für
Zahlungen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen
sind nicht übertragbar, unverzinslich
und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank
zahlbar. Zahlungsaufforderungen für solche
Schuldscheine oder Schuldverschreibungen haben
während angemessener Zeiträume so zu erfolgen,
daß der von einem Mitglied eingeforderte Betrag in
ECU zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung der
Anzahl der eingezahlten Anteile entspricht, die das
betreffende Mitglied, das solche Schuldscheine oder
Schuldverschreibungen hinterlegt, gezeichnet hat
und hält.
(3) Sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines
Mitglieds aus der Zeichnung von Anteilen am
ursprünglichen Stammkapital werden entweder in
ECU oder in US-Dollar oder Yen auf der
Grundlage des durchschnittlichen ECU-Wechselkurses
der jeweiligen Währung für den Zeitraum
vom 30. September 1989 bis zum 31. März 1990
erfüllt.
(4) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank
gezeichnete Betrag wird unter Berücksichtigung der
Artikel 17 und 42 nur in dem Umfang und zu dem
Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.
(5) Im Fall eines Abrufs nach Absatz 4 erfolgt die
Zahlung durch das Mitglied in ECU, US-Dollar
oder Yen. Dabei haben die Abrufe für alle
abrufbaren Anteile zu einem einheitlichen ECU-
Wert zu erfolgen, der zum Zeitpunkt des Abrufs
berechnet wird.
(6) Der Ort für Zahlungen auf Grund dieses
Artikels wird spätestens einen Monat nach der
Eröffnungssitzung des Gouverneursrats von der
Bank festgelegt; bis dahin wird die erste Rate nach
Absatz 1 an die Europäische Investitionsbank als
Treuhänderin der Bank gezahlt.
(7) Bei anderen Zeichnungen als den in den
Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen erfolgen die
Zahlungen der Mitglieder auf Grund der Zeichnung
eingezahlter Anteile am genehmigten Stammkapital
in ECU, in US-Dollar oder in Yen entweder bar
oder in Form von Schuldscheinen oder sonstigen
Schuldverschreibungen.
(8) Im Sinne dieses Artikels umfaßt die Zahlung
oder Denominierung in ECU die Zahlung oder
Denominierung in jeder voll konvertierbaren
Währung, wobei der Wert am Tag der Zahlung
oder Einlösung dem Wert der betreffenden
Verpflichtung in ECU entspricht.
Artikel 7
Ordentliches Kapital
In diesem Übereinkommen bezeichnet der
Ausdruck „ordentliches Kapital" der Bank
i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte
Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die
eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile
gehören;
ii) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank
kraft der ihr in Artikel 20 Ziffer i zugewiesenen
Befugnis aufgebracht werden und auf
welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz
4 über den Abruf Anwendung findet;
iii) Gelder aus der Rückzahlung von Darlehen
oder Garantien und aus dem Erlös aus der
Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, für
welche die unter den Ziffern i und ii
genannten Mittel verwendet worden sind;
iv) Einnahmen aus Darlehen und Kapitalbeteiligungen,
für welche die unter den Ziffern i
und ii genannten Mittel verwendet worden
sind, sowie Einnahmen aus Garantien und
Emissionsübernahmen, die nicht Bestandteil
der besonderen Geschäftstätigkeit der Bank
sind;
v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche
die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer
in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmittel
sind.
KAPITEL III
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 8
Empfängerländer und Verwendung
der Mittel
(1) Die Mittel und Fazilitäten der Bank werden
ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel 1
bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der
in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben verwendet.
(2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in den
mittel- und osteuropäischen Ländern ausüben, die
beim Übergang zur Marktwirtschaft und bei der
Förderung der privaten und unternehmerischen
Initiative stetig voranschreiten und die durch
konkrete Schritte und auf andere Weise die in
Artikel 1 bezeichneten Grundsätze anwenden.
(3) In Fällen, in denen ein Mitglied eine Politik
verfolgt, die mit Artikel 1 unvereinbar ist, oder bei
Vorliegen außergewöhnlicher Umstände prüft das
Direktorium, ob der Zugang eines Mitglieds zu den
Mitteln der Bank ausgesetzt oder sonst geändert
werden sollte, und kann dem Gouverneursrat
entsprechende Empfehlungen unterbreiten. Beschlüsse
über diese Angelegenheiten faßt der
Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei
Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
vertreten.
(4) i) Jedes in Frage kommende Empfängerland
kann die Bank ersuchen, ihm
während eines Zeitraums von drei (3)
Jahren, der nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens beginnt, für begrenzte
Zwecke Zugang zu ihren Mitteln zu
gewähren. Jedes derartige Ersuchen wird,
sobald es gestellt ist, diesem Übereinkommen
als Bestandteil beigefügt.
ii) Während dieses Zeitraums
a) gewährt die Bank dem betreffenden
Land sowie Unternehmen in seinem
Hoheitsgebiet auf Ersuchen technische
Hilfe und andere Arten von
Unterstützung zur Finanzierung seiner
Privatwirtschaft, zur Erleichterung
des Übergangs staatseigener
Unternehmen in Privateigentum und
unter private Kontrolle sowie zur
Unterstützung von Unternehmen, die
auf Wettbewerbsgrundlage arbeiten
und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft
anstreben; dabei gilt das in
Artikel 11 Absatz 3 festgelegte Verhältnis;
b) darf der Gesamtbetrag dieser Hilfe
und Unterstützung den von dem
betreffenden Land für seine Anteile
gezahlten Gesamtbetrag in Barmitteln
und Schuldscheinen nicht übersteigen.
iii) Am Ende dieses Zeitraums wird der
Beschluß, einem solchen Land über die
unter den Buchstaben a und b festgesetzten
Grenzen hinaus Zugang zu den
Mitteln zu gewähren, vom Gouverneursrat
mit der Mehrheit von mindestens drei
Vierteln der Gouverneure, die mindestens
fünfundachtzig (85) vH der Gesamtstimmenzahl
der Mitglieder vertreten,
gefaßt.
Artikel 9
Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit
Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in
eine ordentliche Geschäftstätigkeit, die aus dem
ordentlichen Kapital der Bank nach Artikel 7
finanziert wird, und eine besondere Geschäftstätigkeit,
die aus den in Artikel 19 vorgesehenen
Sonderfondsmitteln finanziert wird. Die beiden
Arten der Geschäftstätigkeit können kombiniert
werden.
Artikel 10
Trennung der Geschäftsbereiche
(1) Das ordentliche Kapital und die Sonderfondsmittel
der Bank werden jederzeit und in jeder
Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet,
festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Im
Finanzausweis der Bank werden die Rücklagen der
Bank zusammen mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit
und — getrennt davon — die besondere
Geschäftstätigkeit der Bank aufgeführt.
(2) Das ordentliche Kapital der Bank wird unter
keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten
aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder
anderen Tätigkeiten, für die ursprünglich Sonderfondsmittel
verwendet oder bestimmt wurden,
belastet oder zur Deckung derselben verwendet.
(3) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen
Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu
Lasten des ordentlichen Kapitals der Bank.
Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen
Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu
Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen
Ausgaben gehen vorbehaltlich des Artikels 18
Absatz 1 zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank
bestimmt.
Artikel 11
Geschäftsmethoden
(1) Die Bank kann in Erfüllung ihres Zweckes
und ihrer Aufgaben nach den Artikeln 1 und 2 jedes
der nachstehenden Geschäfte einzeln oder zusammen
betreiben
i) Gewährung beziehungsweise — zusammen
mit multilateralen Institutio-
nen, Geschäftsbanken oder sonstigen
interessierten Kapitalgebern — Kofinanzierung
von Darlehen oder Beteiligung
an Darlehen an privatwirtschaftliche
Unternehmen oder an auf
Wettbewerbsgrundlage arbeitende
und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft
anstrebende staatseigene
Unternehmen sowie an staatseigene
Unternehmen, deren Übergang in
Privateigentum und unter private
Kontrolle dadurch erleichtert werden
soll; insbesondere soll dabei die
Beteiligung von privatem und/oder
ausländischem Kapital an solchen
Unternehmen erleichtert beziehungsweise
verstärkt werden;
ii) a) Kapitalbeteiligung an privatwirtschaftlichen
Unternehmen;
b) Kapitalbeteiligung an auf Wettbewerbsgrundlage
arbeitenden
und eine Teilnahme an der
Marktwirtschaft anstrebenden
staatseigenen Unternehmen sowie
an staatseigenen Unternehmen,
deren Übergang in Privateigentum
und unter private
Kontrolle erleichtert werden
soll; insbesondere soll dabei die
Beteiligung von privatem und/
oder ausländischem Kapital an
solchen Unternehmen erleichtert
beziehungsweise verstärkt
werden;
c) Übernahme von Wertpapieremissionen
privatwirtschaftlicher
Unternehmen sowie der
unter Buchstabe b genannten
staatseigenen Unternehmen für
die unter jenem Buchstaben
genannten Ziele, falls andere
Finanzierungsformen nicht geeignet
sind;
iii) Erleichterung des Zugangs zu inländischen
und internationalen Kapitalmärkten
für privatwirtschaftliche Unternehmen
oder andere unter Ziffer i
bezeichnete Unternehmen zur Erfüllung
der unter der genannten Ziffer
erwähnten Ziele durch Gewährung
von Garantien, falls andere Finanzierungsformen
nicht geeignet sind,
sowie durch Finanzberatung und
sonstige Formen der Unterstützung;
iv) Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend
den für ihre Verwendung
geltenden Übereinkünften;
v) Gewährung von Darlehen oder Beteiligung
an Darlehen sowie Bereitstellung
technischer Hilfe zum Wieder-
aufbau oder zum Ausbau der für die
Entwicklung einer Privatwirtschaft
und den Übergang zur Marktwirtschaft
erforderlichen Infrastruktur
einschließlich Umweltprogramme.
Im Sinne dieses Absatzes gilt ein staatseigenes
Unternehmen nur dann als auf Wettbewerbsgrundlage
arbeitend, wenn es weisungsungebunden ist
und in einem vom Wettbewerb geprägten marktwirtschaftlichen
Umfeld tätig ist sowie dem
Konkursrecht unterliegt.
(2) i) Das Direktorium überprüft mindestens
einmal jährlich die Geschäftstätigkeit und
die Kreditvergabestrategie der Bank in
den einzelnen Empfängerländern, um
sicherzustellen, daß dem Zweck und den
Aufgaben der Bank nach den Artikeln 1
und 2 voll entsprochen wird. Beschlüsse
auf der Grundlage einer solchen Überprüfung
bedürfen einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der Direktoren,
die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl
der Mitglieder vertreten.
ii) Im Rahmen dieser Überprüfung werden
unter anderem die Fortschritte der
einzelnen Empfängerländer bei der Dezentralisierung,
Beseitigung der Monopole
und Privatisierung sowie die jeweiligen
Anteile der Darlehen an privatwirtschaftliche
Unternehmen, an staatseigene
Unternehmen, die sich im Übergang zur
Teilnahme an der Marktwirtschaft oder
in Privatisierung befinden, für Infrastruktur,
technische Hilfe und sonstige
Zwecke geprüft.
(3) i) Unbeschadet der in diesem Artikel
genannten sonstigen Tätigkeiten der
Bank werden höchstens vierzig (40) vH
des Gesamtbetrags der von der Bank
gewährten Darlehen, Garantien und
Kapitalbeteiligungen dem staatlichen
Sektor zur Verfügung gestellt. Diese
prozentuale Einschränkung gilt zunächst
für einen Gesamtzeitraum von zwei (2)
Jahren ab dem Tag der Aufnahme der
Geschäftstätigkeit der Bank, danach für
jedes einzelne Geschäftsjahr.
ii) Unbeschadet der in diesem Artikel
genannten sonstigen Tätigkeiten der
Bank werden je Land höchsten vierzig
(40) vH des Gesamtbetrags der von ihr
gewährten Darlehen, Garantien und
Kapitalbeteiligungen während eines Gesamtzeitraums
von fünf (5) Jahren dem
staatlichen Sektor zur Verfügung gestellt.
iii) Im Sinne dieses Absatzes
a) umfaßt der staatliche Sektor die
Zentralregierungen und Gebietskörperschaften,
ihre Behörden sowie die
ihnen gehörenden oder von ihnen
kontrollierten Unternehmen;
b) gelten Darlehen oder Garantien an
staatseigene Unternehmen, die ein
Programm zur Überführung in Privateigentum
und unter private Kontrolle
durchführen, oder Kapitalbeteiligungen
an solchen Unternehmen nicht als
dem staatlichen Sektor zur Verfügung
gestellt;
c) gelten Darlehen an einen Finanzmittler
zur Weitergabe an die Privatwirtschaft
nicht als dem staatlichen Sektor
gewährt.
Artikel 12
Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
(1) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der
Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen und
Garantien darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn
dadurch der Gesamtbetrag des unverminderten
gezeichneten Kapitals und der zum ordentlichen
Kapital gehörenden Rücklagen und Überschüsse
überschritten würde.
(2) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf
normalerweise einen vom Direktorium auf Grund
einer allgemeinen Regel als angemessen festgesetzten
Hundertsatz des Grundkapitals des betreffenden
Unternehmens nicht überschreiten. Die Bank
wird durch eine derartige Beteiligung keinen
beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen
anstreben; sie wird keinen derartigen Einfluß
ausüben noch eine direkte Verantwortung für die
Leitung eines Unternehmens übernehmen, an dem
sie beteiligt ist, es sei denn bei tatsächlicher oder
drohender Nichterfüllung der Verpflichtungen in
bezug auf die Beteiligung, bei tatsächlicher oder
drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens,
an dem sie beteiligt ist, oder bei Vorliegen anderer
Umstände, die nach Auffassung der Bank die
Beteiligung zu gefährden drohen; in diesem Fall
kann die Bank alle Maßnahmen ergreifen und alle
Rechte ausüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen
für erforderlich erachtet.
(3) Der Betrag der von der Bank eingegangenen
Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres
unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals,
ihrer Überschüsse und ihrer allgemeinen
Rücklage zu keiner Zeit überschreiten.
(4) Die Bank darf weder Garantien für
Exportkredite übernehmen noch Versicherungsgeschäfte
betreiben.
Artikel 13
Geschäftsgrundsätze
Für die Geschäftstätigkeit der Bank gelten
folgende Grundsätze
i) Die Bank wendet bei allen ihren Geschäften
gesunde Bankgrundsätze an;
ii) die Geschäftstätigkeit der Bank dient der
Finanzierung bestimmter Vorhaben, bei
denen es sich entweder um Einzelvorhaben
oder um Vorhaben im Rahmen bestimmter
Investitionsprogramme handeln kann, sowie
der Bereitstellung technischer Hilfe zur
Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben
nach den Artikeln 1 und 2;
iii) die Bank finanziert keine Vorhaben im
Hoheitsgebiet eines Mitglieds, wenn dieses
Mitglied dagegen Einspruch erhebt;
iv) die Bank läßt nicht zu, daß ein unverhältnismäßig
großer Teil ihrer Mittel zugunsten
eines einzelnen Mitglieds verwendet wird;
v) die Bank achtet bei allen ihren Kapitalanlagen
auf eine angemessene Streuung;
vi) ein Darlehen oder eine Garantie wird erst
dann gewährt oder eine Kapitalbeteiligung
wird erst dann eingegangen, wenn der
Antragsteller einen geeigneten Vorschlag
eingereicht und der Präsident der Bank dem
Direktorium einen auf eine Untersuchung
der Bank gestützten schriftlichen Bericht mit
Empfehlungen vorgelegt hat;
vii) die Bank stellt keine Finanzierungsmittel
oder Fazilitäten zur Verfügung, wenn der
Antragsteller anderweitig ausreichende Finanzierungsmittel
oder Fazilitäten zu Bedingungen
erhalten kann, die der Bank als ihm
zumutbar erscheinen;
viii) bei der Beschaffung oder Garantierung von
Finanzierungen wird die Bank gebührend
berücksichtigen, ob der Darlehensnehmer
und gegebenenfalls der Bürge Aussicht
bieten, ihre Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag
zu erfüllen;
ix) im Fall eines von der Bank gewährten
direkten Darlehens gestattet die Bank dem
Darlehensnehmer die Inanspruchnahme der
Mittel nur in Höhe der tatsächlich entstehenden
Ausgaben;
x) die Bank wird sich bemühen, ihre Mittel
durch Verkauf von Kapitalanlagen an
private Anleger wieder zu mobilisieren,
wann immer dies angemessen und zu
zufriedenstellenden Bedingungen möglich
ist;
xi) bei Kapitalanlagen in einzelnen Unternehmen
gewährt die Bank ihre Finanzierungsmittel
zu Bedingungen, die ihr unter
Berücksichtigung des Bedarfs des Unternehmens,
der von der Bank übernommenen
Risiken und der von privaten Anlegern für
ähnliche Finanzierungen üblicherweise erzielten
Bedingungen angemessen erscheinen;
xii) die Bank unterwirft die Beschaffung von
Waren und Dienstleistungen in einem Land
mit Hilfe der Mittel aus Darlehen, Kapitalanlagen
oder sonstigen Finanzierungen, die
im Rahmen der ordentlichen oder der
besonderen Geschäftstätigkeit der Bank
getätigt worden sind, keinerlei Beschränkungen;
in allen geeigneten Fällen macht sie
ihre Darlehen und sonstigen Geschäftstätigkeiten
von der Durchführung internationaler
Ausschreibungen abhängig;
xiii) die Bank trifft alle erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß die Mittel aus
Darlehen, welche die Bank gewährt oder
garantiert oder an denen sie sich beteiligt
hat, oder aus Kapitalbeteiligungen nur für
die Zwecke, für die das Darlehen gewährt
oder die Beteiligung eingegangen worden
ist, und unter gebührender Berücksichtigung
von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit
verwendet werden.
Artikel 14
Bedingungen für Darlehen und Garantien
(1) Bei Darlehen, welche die Bank gewährt oder
garantiert oder an denen sie sich beteiligt, werden
die jeweiligen Bedingungen, darunter diejenigen für
die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen
Gebühren und Spesen, sowie die jeweiligen
Fälligkeits- und Zahlungstermine im Vertrag
festgelegt. Bei der Festsetzung dieser Bedingungen
trägt die Bank der erforderlichen Sicherung ihrer
Einnahmen voll Rechnung.
(2) Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer
Darlehensgarantie nicht selbst Mitglied, sondern ein
staatseigenes Unternehmen, so kann die Bank, wenn
dies wünschenswert erscheint, unter Berücksichtigung
des für öffentliche und im Übergang in
Privateigentum und unter private Kontrolle befindliche
staatseigene Unternehmen geeigneten unterschiedlichen
Vorgehens verlangen, daß das oder die
Mitglieder, in deren Hoheitsgebiet das betreffende
Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine der
Bank annehmbar erscheinende öffentliche Stelle
oder Einrichtung des oder der betreffenden
Mitglieder die Rückzahlung des Kapitals und die
Zahlung der Zinsen und sonstigen Gebühren und
Spesen für das Darlehen nach Maßgabe der
jeweiligen Darlehensbedingungen garantieren. Die
diesbezügliche Praxis der Bank wird unter gebührender
Berücksichtigung ihrer Kreditwürdigkeit
alljährlich vom Direktorium überprüft.
(3) Im Darlehens- oder Garantievertrag wird
ausdrücklich festgelegt, in welcher Währung oder
welchen Währungen alle vertraglichen Zahlungen
an die Bank zu erfolgen haben, oder ob sie in ECU
zu erfolgen haben.
Artikel 15
Provisionen und Gebühren
(1) Die Bank erhebt außer den Zinsen eine
Provision für Darlehen, die sie im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an
denen sie sich in diesem Rahmen beteiligt. Die
Bedingungen für diese Provision werden vom
Direktorium festgelegt.
(2) Bei der Garantierung eines Darlehens im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit oder
der Übernahme von Wertpapieremissionen erhebt
die Bank als angemessene Entschädigung für die
von ihr übernommenen Risiken Gebühren, deren
Höhe und Zahlungstermine vom Direktorium
festgelegt werden.
(3) Das Direktorium kann beliebige andere
Spesen der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit sowie Provisionen, Gebühren
oder sonstige Spesen im Rahmen ihrer besonderen
Geschäftstätigkeit festsetzen.
Artikel 16
Sonderrücklage
(1) Die nach Artikel 15 von der Bank eingenommenen
Provisionen und Gebühren werden als
Sonderrücklage zurückgestellt, die zur Deckung
von Verlusten der Bank nach Artikel 17 verwendet
wird. Die Sonderrücklage wird in einer von der
Bank zu beschließenden Form liquide angelegt.
(2) Stellt das Direktorium fest, daß die
Sonderrücklage ausreicht, so kann es beschließen,
daß die Provisionen oder Gebühren künftig ganz
oder teilweise zu den Einnahmen der Bank gehören
sollen.
Artikel 17
Methoden der Deckung von Verlusten
der Bank
(1) Tritt bei Darlehen, welche die Bank im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt
oder garantiert oder an denen sie sich
beteiligt, ein Zahlungsverzug oder Nichtzahlung
ein, oder treten bei Emissionsübernahmen oder
Kapitalbeteiligungen, welche die Bank in diesem
Rahmen vornimmt, Verluste auf, so trifft die Bank
die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen. Die
Bank bildet angemessene Rückstellungen für
etwaige Verluste.
(2) Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen
Geschäftstätigkeit der Bank werden belastet
i) an erster Stelle die in Absatz 1 genannten
Rückstellungen;
ii) an zweiter Stelle die Reineinnahmen;
iii) an dritter Stelle die in Artikel 16 vorgesehene
Sonderrücklage;
iv) an vierter Stelle die allgemeine Rücklage und
die Überschüsse;
v) an fünfter Stelle das unverminderte eingezahlte
Kapital;
vi) an letzter Stelle ein entsprechender Betrag des
unabgerufenen, bei Abruf zahlbaren gezeichneten
Kapitals, der nach Artikel 6 Absätze 4
und 5 abgerufen wird.
Artikel 18
Sonderfonds
(1) Die Bank kann die Verwaltung von
Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck dienen
und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sämtliche
Kosten für die Verwaltung eines solchen Sonderfonds
gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.
(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds
können in jeglicher Weise und zu jeglichen
Bedingungen verwendet werden, die mit dem
Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen
einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens
sowie der oder den über diese Fonds
geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.
(3) Die Bank erläßt alle für die Errichtung,
Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds
erforderlichen Regelungen. Diese müssen
mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit
Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die
ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar
sind, vereinbar sein.
Artikel 19
Sonderfondsmittel
Der Ausdruck „Sonderfondsmittel" bezeichnet
die Mittel der einzelnen Sonderfonds; dazu gehören
i) Mittel, welche die Bank zur Aufnahme in
einen Sonderfonds übernommen hat;
ii) Mittel aus Rückzahlungen im Zusammenhang
mit Darlehen oder Garantien sowie
Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die mit
Sonderfondsmitteln finanziert wurden und
die nach den für den betreffenden Sonderfonds
geltenden Regelungen diesem Sonderfonds
zufallen;
iii) Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln.
KAPITEL IV
KREDITAUFNAHME UND SONSTIGE BEFUGNISSE
Artikel 20
Allgemeine Befugnisse
(1) Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen
genannten Befugnissen hat die Bank die
Befugnis,
i) in den Mitgliedländern oder anderswo
Kredite aufzunehmen, vorausgesetzt;
a) daß die Bank vor Veräußerung eigener
Schuldverschreibungen im Hoheitsgebiet
eines Landes dessen Zustimmung einholt;
b) daß die Bank, wenn ihre Schuldverschreibungen
auf die Währung eines Mitglieds
lauten sollen, dessen Zustimmung einholt;
ii) Mittel, die sie für ihre Geschäfte nicht
benötigt, anzulegen oder anderweitig einzuzahlen;
iii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder
garantiert oder in denen sie Mittel angelegt
hat, auf dem Sekundärmarkt zu kaufen und
zu verkaufen;
iv) Wertpapiere, in denen sie Mittel angelegt
hat, zu garantieren, um ihren Verkauf zu
erleichtern;
v) die Emission von Wertpapieren zu übernehmen,
die von einem Unternehmen für mit
dem Zweck und den Aufgaben der Bank in
Übereinstimmung stehende Zwecke ausgegeben
werden, beziehungsweise sich an
derartigen Übernahmen zu beteiligen;
vi) technische Beratung und Hilfe zu gewähren,
die ihrem Zweck dienen und in ihren
Aufgabenbereich fallen;
vii) alle sonstigen Befugnisse auszuüben und alle
Regelungen zu erlassen, die zur Förderung
ihres Zweckes und ihrer Aufgaben im
Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig
oder sachdienlich sind;
viii) Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit
öffentlichen oder privaten Rechtsträgern zu
schließen.
(2) Jedes von der Bank ausgegebene oder
garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite
einen deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, daß
das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung
oder eines Mitglieds darstellt, es sei denn, daß
es sich tatsächlich um die Verbindlichkeit einer
bestimmten Regierung oder eines bestimmten
Mitglieds handelt; in diesem Fall hat der Vermerk
entsprechend zu lauten.
KAPITEL V
WÄHRUNGEN
Artikel 21
Festlegung und Verwendung von
Währungen
(1) Wird es auf Grund dieses Übereinkommens
notwendig, festzulegen, ob eine Währung im Sinne
dieses Übereinkommens voll konvertierbar ist, so
trifft die Bank diese Festlegung unter Berücksichtigung
der vorrangigen Notwendigkeit, ihre eigenen
finanziellen Interessen zu wahren, falls erforderlich
nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds.
(2) Die Mitglieder dürfen der Bank keine
Beschränkungen bezüglich der Entgegennahme, des
Besitzes, der Verwendung oder der Übertragung
folgender Mittel auferlegen
i) Währungen oder ECU, welche die Bank nach
Artikel 6 für Zeichnungen auf ihr Stammkapital
erhält;
ii) Währungen, welche die Bank durch Kreditaufnahme
erwirbt;
iii) Währungen und sonstige Mittel, die als
Sonderfondsbeiträge von der Bank verwaltet
werden;
iv) Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung
oder durch Zahlung von Zinsen,
Dividenden oder sonstigen Spesen für Darlehen
oder Kapitalanlagen oder als Erlös aus
der Veräußerung solcher Anlagen, die mit
den unter den Ziffern i bis iii genannten
Mitteln vorgenommen wurden, oder durch
Zahlung von Provisionen, Gebühren oder
sonstigen Spesen erhält.
KAPITEL VI
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Artikel 22
Aufbau
Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium,
einen Präsidenten, einen oder mehrere
Vizepräsidenten sowie alle weiteren für erforderlich
erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.
Artikel 23
Gouverneursrat : Zusammensetzung
(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten
und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter.
Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter
bleibt im Amt, solange ihn das Mitglied, das ihn
ernannt hat, nicht abberuft. Stellvertreter nehmen
nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der
Abstimmung teil. Auf jeder seiner Jahrestagungen
wählt der Rat einen der Gouverneure zum
Vorsitzenden; dieser bleibt bis zur Wahl des
nächsten Vorsitzenden im Amt.
(2) Die Gouverneure und Stellvertreter sind in
dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank
tätig.
Artikel 24
Gouverneursrat : Befugnisse
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim
Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse
ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen;
davon ausgenommen ist jedoch die Befugnis,
i) neue Mitglieder aufzunehmen und die
Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu
erhöhen oder herabzusetzen;
iii) ein Mitglied zu suspendieren;
iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens durch
das Direktorium zu entscheiden;
v) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte
zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen
Organisationen zu genehmigen;
vi) die Direktoren und den Präsidenten der
Bank zu wählen;
vii) die Bezüge der Direktoren und ihrer
Stellvertreter sowie das Gehalt und die
sonstigen Bedingungen des Dienstvertrages
des Präsidenten festzusetzen;
viii) nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer
die allgemeine Bilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu
genehmigen;
ix) über die Rücklagen sowie die Zuweisung
und Verteilung der Reingewinne der Bank
zu befinden;
x) dieses Übereinkommen zu ändern;
xi) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der
Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte
zu beschließen;
xii) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in
diesem Übereinkommen ausdrücklich dem
Gouverneursrat zugewiesen sind.
(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis
in allen nach Absatz 2 oder anderswo in
diesem Übereinkommen dem Direktorium übertragenen
oder zugewiesenen Angelegenheiten.
Artikel 25
Gouverneursrat : Verfahren
(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung
ab; weitere Tagungen können vom Gouverneursrat
selbst oder vom Direktorium anberaumt werden.
Das Direktorium beraumt eine Tagung des
Gouverneursrats an, sobald dies von mindestens
fünf (5) Mitgliedern der Bank oder von Mitgliedern
mit einem Stimmenanteil von mindestens einem
Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
verlangt wird.
(2) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und
beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung zwei Drittel
der Gouverneure anwesend sind und diese Mehrheit
mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der
Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung
ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium,
wenn es dies für ratsam hält, eine Abstimmung der
Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken
kann, ohne eine Tagung des Gouverneursrats
anzuberaumen.
(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu
ermächtigt, das Direktorium können die für die
Führung der Geschäfte der Bank erforderlichen
oder geeigneten Regelungen erlassen und Nebenorgane
einsetzen.
Artikel 26
Direktorium : Zusammensetzung
(1) Das Direktorium besteht aus dreiundzwanzig
(23) Mitgliedern, die nicht dem Gouverneursrat
angehören dürfen; davon werden
i) elf (11) von den Gouverneuren gewählt, die
Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland,
Italien, Luxemburg, die Niederlande,
Portugal, Spanien, das Vereinigte Königreich,
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und
die Europäische Investitionsbank vertreten;
ii) zwölf (12) von den Gouverneuren gewählt,
die andere Mitglieder vertreten, und zwar
a) vier (4) von den Gouverneuren, welche die
in Anlage A als mittel- und osteuropäische
Länder, die für die Unterstützung durch
die Bank in Frage kommen, aufgeführten
Länder vertreten;
b) vier (4) von den Gouverneuren, welche die
in Anlage A als andere europäische Länder
aufgeführten Länder vertreten;
c) vier (4) von den Gouverneuren, welche die
in Anlage A als nichteuropäische Länder
aufgeführten Länder vertreten.
Die Direktoren können neben den Mitgliedern,
von deren Gouverneuren sie gewählt worden sind,
auch Mitglieder vertreten, die ihnen ihre Stimmen
übertragen.
(2) Die Direktoren müssen hochqualifizierte
Wirtschafts- und Finanzfachleute sein; sie werden
nach Maßgabe der Anlage B gewählt.
(3) Der Gouverneursrat kann mit Zustimmung
von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die
mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der
Mitglieder vertreten, die Zahl der Mitglieder des
Direktoriums erhöhen oder verringern oder seine
Zusammensetzung ändern, um Änderungen in der
Zahl der Mitglieder der Bank Rechnung zu tragen.
Unbeschadet der Ausübung dieser Befugnisse bei
späteren Wahlen richten sich die Zahl der
Mitglieder und die Zusammensetzung des zweiten
Direktoriums nach Absatz 1.
(4) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter,
der bevollmächtigt ist, in seiner Abwesenheit für ihn
zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter
müssen Staatsangehörige von Mitgliedländern sein.
Ein Mitglied darf nur von einem einzigen Direktor
vertreten werden. Stellvertreter dürfen an den
Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur
dann mit abstimmen, wenn sie für ihren Direktor
handeln.
(5) Die Amtszeit der Direktoren beträgt drei (3)
Jahre; sie können wiedergewählt werden; jedoch
wird das erste Direktorium vom Gouverneursrat auf
seiner Eröffnungssitzung gewählt und bleibt bis zur
nächsten unmittelbar folgenden Jahrestagung des
Gouverneursrats oder, falls der Gouverneursrat dies
auf dieser Jahrestagung beschließt, bis zur nächsten
darauffolgenden Jahrestagung im Amt. Ein Direktor
bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist
und sein Amt antritt. Verwaist das Amt eines
Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor
Ende seiner Amtszeit, so wählen die Gouverneure,
die den früheren Direktor gewählt hatten, nach
Maßgabe der Anlage B einen Nachfolger für den
Rest der Amtszeit. Dabei ist die Mehrheit der von
diesen Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich.
Verwaist das Amt eines Direktors hundertachtzig
(180) oder weniger Tage vor Ende seiner
Amtszeit, so können die Gouverneure, die den
früheren Direktor gewählt hatten, auf dieselbe
Weise einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit
wählen; dabei ist die Mehrheit der von diesen
Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich.
Solange das Amt verwaist ist, übt der Stellvertreter
des bisherigen Direktors dessen Befugnisse aus,
ausgenommen diejenige zur Ernennung eines
Stellvertreters.
Artikel 27
Direktorium : Befugnisse
Das Direktorium ist unbeschadet der Befugnisse
des Gouverneursrats nach Artikel 24 für die Leitung
der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich
und übt zu diesem Zweck neben den ihm in
diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen
Befugnissen alle diejenigen aus, die ihm vom
Gouverneursrat übertragen werden, insbesondere
die Befugnis,
i) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;
ii) im Einklang mit den allgemeinen Weisungen
des Gouverneursrats geschäftspolitische
Grundsätze aufzustellen sowie Beschlüsse zu
fassen über Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen,
Kreditaufnahme durch die Bank,
Bereitstellung technischer Hilfe und die
sonstige Geschäftstätigkeit der Bank;
iii) dem Gouverneursrat auf jeder Jahrestagung
den geprüften Jahresabschluß für das jeweilige
Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen
und
iv) den Haushaltsplan der Bank zu genehmigen.
Artikel 28
Direktorium : Verfahren
(1) Die Arbeit des Direktoriums vollzieht sich
normalerweise am Sitz der Bank; es tritt zusammen,
sooft die Geschäfte der Bank dies erfordern.
(2) Das Direktorium ist verhandlungs- und
beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung eine
Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens
zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der
Mitglieder vertritt.
(3) Der Gouverneursrat erläßt Regelungen, nach
denen ein Mitglied, falls keiner der Direktoren
dessen Staatsangehörigkeit besitzt, einen Vertreter
zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen
des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses
Mitglied besonders berührende Frage behandelt
wird.
Artikel 29
Abstimmung
(1) Die Stimmenzahl eines Mitglieds ist gleich der
Anzahl der von ihm gezeichneten Anteile am
Stammkapital der Bank. Zahlt ein Mitglied einen
Teil des auf Grund seiner Zeichnungsverpflichtungen
nach Artikel 6 fälligen Betrags nicht, so ist es,
solange es nicht zahlt, nicht berechtigt, den
Hundertsatz seiner Stimmrechte auszuüben, der
dem des fälligen, aber nicht gezahlten Betrags am
Gesamtbetrag der von diesem Mitglied gezeichneten
eingezahlten Anteile am Stammkapital der Bank
entspricht.
(2) Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist
jeder Gouverneur zur Abgabe der Stimmen des von
ihm vertretenen Mitglieds berechtigt. Sofern in
diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas
anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen
dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer
Mehrheit der Stimmenzahl der an der Abstimmung
teilnehmenden Mitglieder.
(3) Bei Abstimmungen im Direktorium ist jeder
Direktor zur Abgabe der Anzahl von Stimmen
berechtigt, die den Gouverneuren zusteht, von
denen er gewählt worden ist, sowie der Stimmen, die
den Gouverneuren zustehen, die ihm nach Anlage B
Abschnitt D ihre Stimmen übertragen haben. Ein
Direktor, der mehrere Mitglieder vertritt, kann die
Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder
gesondert abgeben. Sofern in diesem Übereinkommen
nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen
ist und außer im Fall der Beschlüsse über die
allgemeine Politik, die mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl
der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder
zu fassen sind, bedürfen Beschlüsse zu allen dem
Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit
der Stimmenzahl der an der Abstimmung teilnehmenden
Mitglieder.
Artikel 30
Der Präsident
(1) Der Gouverneursrat wählt mit den Stimmen
einer Mehrheit aller Gouverneure, die mindestens
eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
vertreten, einen Präsidenten der Bank. Der
Präsident darf während seiner Amtszeit weder
Gouverneur noch Direktor noch Stellvertreter eines
Gouverneurs oder Direktors sein.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier (4)
Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Er hat
jedoch aus dem Amt auszuscheiden, wenn der
Gouverneursrat dies mit Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens
zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
vertreten, beschließt. Verwaist das Amt des
Präsidenten aus irgendeinem Grund, so wählt der
Gouverneursrat nach Absatz 1 einen Nachfolger für
eine Dauer von bis zu vier (4) Jahren.
(3) Der Präsident hat, abgesehen von der
entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein
Stimmrecht. Er kann an Sitzungen des Gouverneursrats
teilnehmen und führt bei den Sitzungen
des Direktoriums den Vorsitz.
(4) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der
Bank.
(5) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals
der Bank. Er ist entsprechend den vom Direktorium
zu erlassenden Regelungen für das Organisationswesen
sowie für die Einstellung und Entlassung der
leitenden und sonstigen Bediensteten verantwortlich.
Bei der Einstellung von leitenden und sonstigen
Bediensteten hat der Präsident unter Berücksichtigung
der vorrangigen Bedeutung von Leistungsfähigkeit
und fachlichem Können gebührend darauf
zu achten, daß die Auswahl auf breiter geographischer
Grundlage unter den Mitgliedern der Bank
erfolgt.
(6) Der Präsident führt nach den Weisungen des
Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank.
Artikel 31
Vizepräsident(en)
(1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des
Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten.
Amtszeit, Befugnisse und Aufgaben der einzelnen
Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank
werden vom Direktorium bestimmt. Bei Abwesenheit
oder Dienstunfähigkeit des Präsidenten werden
dessen Befugnisse und Aufgaben von einem
Vizepräsidenten wahrgenommen.
(2) Ein Vizepräsident kann an den Sitzungen des
Direktoriums teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht,
abgesehen von der entscheidenden Stimme,
wenn er für den Präsidenten handelt.
Artikel 32
Internationaler Charakter der Bank
(1) Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds oder
sonstige Darlehen oder Unterstützung an, die ihren
Zweck oder ihre Aufgaben in irgendeiner Weise
beeinträchtigen, verfälschen oder in anderer Weise
ändern können.
(2) Die Bank, ihr Präsident, ihr(e) Vizepräsidenten)
sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten
berücksichtigen bei ihren Beschlüssen nur
Erwägungen, die für den Zweck, die Aufgaben und
die Geschäfte der Bank im Sinne dieses Übereinkommens
maßgeblich sind. Diese Erwägungen
werden unparteiisch gegeneinander abgewogen, um
den Zweck der Bank zu erfüllen und ihre Aufgaben
durchzuführen.
(3) Der Präsident, der oder die Vizepräsident(en)
sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der
Bank sind bei der Ausübung ihrer dienstlichen
Tätigkeit allein der Bank und keiner sonstigen Stelle
verpflichtet. Jedes Mitglied der Bank achtet den
internationalen Charakter dieser Verpflichtung und
unterläßt alle Versuche, diese Personen bei der
Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Artikel 33
Sitz
(1) Der Sitz der Bank befindet sich in London.
(2) Die Bank kann Niederlassungen oder
Zweigstellen im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitglieder
errichten.
Artikel 34
Hinterlegungsstellen und Verbindungsstellen
(1) Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank
oder eine andere mit der Bank vereinbarte Stelle als
Hinterlegungsstelle für alle Guthaben der Bank in
seiner Währung sowie für sonstige Vermögenswerte
der Bank.
(2) Jedes Mitglied benennt eine geeignete
amtliche Stelle, mit der sich die Bank bezüglich
jeder Angelegenheit, die sich im Rahmen dieses
Übereinkommens ergibt, in Verbindung setzen
kann.
Artikel 35
Veröffentlichung von Berichten und
Bereitstellung von Informationen
(1) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht
mit einem geprüften Jahresabschluß und übermittelt
ihren Mitgliedern vierteljährlich oder in kürzeren
Abständen eine zusammenfassende Darstellung
über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und
Verlustrechnung, in der die Ergebnisse ihrer
Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden. Die Finanzbuchhaltung
wird in ECU geführt.
(2) Die Bank berichtet jährlich über die
ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und
kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit sie
dies zur Förderung ihres Zweckes für wünschenswert
hält.
(3) Exemplare aller auf Grund dieses Artikels
erstellten Berichte, Darstellungen und Veröffentlichungen
werden an die Mitglieder verteilt.
Artikel 36
Zuweisung und Verteilung der Reineinnahmen
(1) Der Gouverneursrat legt mindestens einmal
im Jahr fest, welcher Teil der Reineinnahmen der
Bank nach Bildung von Rücklagen und, falls
erforderlich, von Rückstellungen für etwaige
Verluste nach Artikel 17 Abs. 1 als Überschuß oder
für andere Zwecke einbehalten wird und welcher
Teil gegebenenfalls verteilt wird. Beschlüsse über
die Verwendung der Reineinnahmen der Bank für
andere Zwecke bedürfen einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die
mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der
Mitglieder vertreten. Es erfolgt keine Zuweisung
und keine Verteilung, bis die allgemeine Rücklage
mindestens zehn (10) vH des genehmigten Stammkapitals
erreicht hat.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt im
Verhältnis der Anzahl der eingezahlten Anteile der
einzelnen Mitglieder; bei der Berechnung dieser
Anzahl werden jedoch nur Barzahlungen und
Schuldscheine berücksichtigt, die spätestens am
Ende des betreffenden Geschäftsjahres eingegangen
beziehungsweise eingelöst worden sind.
(3) Die Zahlungen an die einzelnen Mitglieder
erfolgen in der vom Gouverneursrat festgelegten
Art und Weise. Diese Zahlungen sowie ihre
Verwendung durch das Empfängerland unterliegen
keiner Beschränkung durch die Mitglieder.
KAPITEL VII
AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG DER
MITGLIEDSCHAFT: VORÜBERGEHENDE
EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 37
Austrittsrecht der Mitglieder
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank
austreten, indem es ihr an ihrem Sitz eine
schriftliche Anzeige zugehen läßt.
(2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und
seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6)
Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank.
Vor dem endgültigen Wirksamwerden des Austritts
hat das Mitglied jedoch jederzeit die Möglichkeit,
die Austrittsanzeige durch eine schriftliche Mitteilung
an die Bank zurückzunehmen.
Artikel 38
Suspendierung der Mitgliedschaft
(1) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen
gegenüber der Bank nicht nach, so kann
diese seine Mitgliedschaft durch Beschluß einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der
Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, suspendieren.
Die Mitgliedschaft des suspendierten
Mitglieds erlischt automatisch ein Jahr nach dem
Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht mit
mindestens der gleichen Mehrheit beschlossen wird,
das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaft
einzusetzen.
(2) Während der Suspendierung kann das
Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen
mit Ausnahme des Austrittsrechts wahrnehmen, hat
aber alle seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
zu erfüllen.
Artikel 39
Abrechnung mit früheren Mitgliedern
(1) Ein Mitglied haftet auch nach Erlöschen
seiner Mitgliedschaft weiterhin für seine unmittelbaren
Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten
gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor
dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten
Darlehen oder Garantien beziehungsweise eingegangenen
Kapitalbeteiligungen aussteht; ihm entstehen
jedoch keine Verbindlichkeiten in bezug auf
später von der Bank gewährte Darlehen und
Garantien beziehungsweise eingegangene Kapitalbeteiligungen,
und es ist weder an den Einnahmen
noch an den Ausgaben der Bank beteiligt.
(2) Zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft
eines Mitglieds trifft die Bank im Rahmen der
Abrechnung mit dem früheren Mitglied nach diesem
Artikel Vorkehrungen für den Rückkauf seiner
Anteile. Als Rückkaufpreis der Anteile gilt dabei der
Buchwert am Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft,
im Höchstfall jedoch der ursprüngliche
Kaufpreis der einzelnen Anteile.
(3) Die Bezahlung der auf Grund dieses Artikels
durch die Bank zurückgekauften Anteile erfolgt zu
den nachstehenden Bedingungen
i) Die dem frühreren Mitglied für seine Anteile
geschuldeten Beträge werden einbehalten,
solange das frühere Mitglied, seine Zentralbank
beziehungsweise eine seiner Dienststellen
oder Einrichtungen als Kreditnehmer
oder Bürge Verbindlichkeiten gegenüber der
Bank hat, und können bei Fälligkeit dieser
Verbindlichkeiten von der Bank zu deren
Deckung verwendet werden. Für Verbindlichkeiten
des früheren Mitglieds auf Grund
der Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6
Absätze 4, 5 und 7 wird jedoch nichts
einbehalten. In jedem Fall werden die einem
früheren Mitglied für seine Anteile zustehenden
Beträge nicht vor Ablauf von sechs (6)
Monaten nach Erlöschen seiner Mitgliedschaft
ausgezahlt;
ii) soweit der als Rückkaufpreis nach Absatz 2
geschuldete Betrag die unter Ziffer i genannten
Gesamtverbindlichkeiten für Darlehen,
Garantien und Kapitalbeteiligungen übersteigt,
können gegen Rückgabe der betreffenden
Anteile von Zeit zu Zeit Zahlungen auf
Anteile geleistet werden, bis das frühere
Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten
hat;
iii) die Zahlungen erfolgen in den von der Bank
festgelegten voll konvertierbaren Währungen
beziehungsweise in ECU sowie zu den von
ihr festgelegten Bedingungen und Zeitpunkten;
iv) erleidet die Bank Verluste auf bei Erlöschen
der Mitgliedschaft eines Mitglieds ausstehende
Garantien, Beteiligungen an Darlehen
oder Darlehen oder einen Nettoverlust auf zu
diesem Zeitpunkt von der Bank gehaltene
Kapitalbeteiligungen und übersteigen diese
Verluste den Umfang der bei Erlöschen der
Mitgliedschaft vorhandenen Rückstellungen
für Verluste, so hat das frühere Mitglied auf
Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um
den der Rückkaufpreis seiner Anteile herabgesetzt
worden wäre, wenn die Verluste bei
der Ermittlung des Rückkaufpreises berücksichtigt
worden wären. Außerdem ist das
frühere Mitglied bei Abruf nicht eingezahlter
Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 4 weiterhin
in der Höhe zur Zahlung verpflichtet, in
der es hätte beitragen müssen, wenn die
Kapitalminderung und der Abruf zum Zeitpunkt
der Ermittlung des Rückkaufpreises
seiner Anteile erfolgt wären.
(4) Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach
Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitglieds ihre
Geschäftstätigkeit nach Artikel 41 ein, so bestimmen
sich alle Rechte des früheren Mitglieds nach den
Artikeln 41 bis 43.
Artikel 40
Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit
In Notfällen kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit
im Hinblick auf neue Darlehen,
Garantien, Emissionsübernahmen, technische Hilfe
und Kapitalbeteiligungen vorübergehend einstellen,
bis der Gouverneursrat Gelegenheit hat, sich zu
beraten und Maßnahmen zu treffen.
Artikel 41
Beendigung der Geschäftstätigkeit
Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
Gouverneure, die mindestens drei Viertel der
Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beenden.
Mit dieser Beendigung stellt die Bank sofort
ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten
ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung,
Sicherung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte
sowie die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.
Artikel 42
Haftung der Mitglieder und Begleichung
von Forderungen
(1) Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit
der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für
nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital
der Bank bestehen, bis alle Forderungen von
Gläubigern einschließlich aller Eventualforderungen
beglichen sind.
(2) Gläubiger im Zusammenhang mit der
ordentlichen Geschäftstätigkeit, die unmittelbare
Forderungen halten, werden an erster Stelle aus den
Vermögenswerten der Bank, an zweiter Stelle aus
der Bank geschuldeten Zahlungen für eingezahlte
Anteile, die bislang nicht eingezahlt worden sind,
und schließlich aus der Bank geschuldeten Zahlungen
für abrufbares Stammkapital befriedigt. Bevor
Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen
geleistet werden, trifft das Direktorium alle
nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen
zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf
Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen und
Gläubiger mit Eventualforderungen.
Artikel 43
Verteilung der Vermögenswerte
(1) Eine Verteilung von Vermögenswerten nach
diesem Kapitel an die Mitglieder auf Grund ihrer
Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt
erst,
i) wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern
erfüllt sind oder hierfür Vorsorge
getroffen ist;
ii) wenn der Gouverneursrat mit den Stimmen
von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure,
die mindestens drei Viertel der
Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten,
eine Verteilung beschlossen hat.
(2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank
an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis ihres
jeweiligen Anteils am Stammkapital und zu den
Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank
gerecht und billig erscheinen. Die verteilten
Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art
nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat bei der
Verteilung der Vermögenswerte erst dann Anspruch
auf seinen Anteil, wenn es alle seine Verbindlichkeiten
gegenüber der Bank erfüllt hat.
(3) Ein Mitglied, das auf Grund dieses Artikels
verteilte Vermögenswerte erhält, genießt hinsichtlich
dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, wie
sie der Bank vor der Verteilung zustanden.
KAPITEL VIII
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, VORRECHTE
UND BEFREIUNGEN
Artikel 44
Zweck dieses Kapitels
Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und
der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen,
werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedslands
die Rechtsstellung sowie die Immunitäten, Vorrechte
und Befreiungen gewährt, die in diesem
Kapitel festgelegt sind.
Artikel 45
Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und
insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,
i) Verträge zu schließen;
ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen
zu erwerben und darüber zu verfügen;
iii) vor Gericht zu stehen.
Artikel 46
Stellung der Bank in bezug auf gerichtliche
Verfahren
Klagen gegen die Bank können nur vor einem
zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Landes
erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle
besitzt, einen Vertreter für die Entgegennahme
gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere
ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen
jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von
Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten
oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das
Eigentum und die Vermögenswerte der Bank,
gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden,
genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme,
Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht
ein endgültiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
Artikel 47
Befreiung der Vermögenswerte von
Zugriff
Das Eigentum und die Vermögenswerte der
Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich
befinden, sind von Zugriff durch Durchsuchung,
Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jede
andere Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung
auf dem Verwaltungs- oder Gesetzesweg
befreit.
Artikel 48
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Bank sowie ganz allgemein alle
ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen
Schriftstücke sind unverletzlich.
Artikel 49
Befreiung der Vermögenswerte von
Beschränkungen
Soweit es die Erfüllung des Zweckes und der
Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich
dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum
und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen,
Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und
Moratorien jeder Art befreit.
Artikel 50
Vorrecht für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr
der Bank dieselbe Behandlung, die es
dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder
gewährt.
Artikel 51
Immunitäten der leitenden und sonstigen
Bediensteten
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter,
leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank
sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen
genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit
hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen
Handlungen, sofern nicht die Bank
diese Immunität aufhebt; alle ihre amtlichen
Schriftstücke sind unverletzlich. Diese Immunität
gilt jedoch nicht für die zivilrechtliche Haftung für
Schäden, die sich aus einem von einem Gouverneur,
Direktor, Stellvertreter, leitenden oder sonstigen
Bediensteten oder Sachverständigen verursachten
Straßenverkehrsunfall ergeben.
Artikel 52
Vorrechte der leitenden und sonstigen
Bediensteten
(1) Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter,
leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank
sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen
i) genießen, falls sie nicht Inländer sind, die
gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Meldepflicht für
Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen
sowie die gleichen devisenrechtlichen
Erleichterungen, wie sie die Mitglieder
den in vergleichbarem Rang stehenden
Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder
gewähren;
ii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen
die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder
den in vergleichbarem Rang stehenden
Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder
gewähren.
(2) Die Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen
der Direktoren, stellvertretenden Direktoren,
leitenden oder sonstigen Bediensteten und Sachverständigen
der Bank, die in dem Land ansässig sind,
in dem sich der Sitz der Bank befindet, erhalten
Gelegenheit zur Aufnahme einer Beschäftigung in
diesem Land. Den Ehegatten und unmittelbaren
Angehörigen der Direktoren, stellvertretenden
Direktoren, leitenden oder sonstigen Bediensteten
und Sachverständigen der Bank, die in einem Land
ansässig sind, in dem sich eine Niederlassung oder
Zweigstelle der Bank befindet, soll in diesem Land
im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht nach
Möglichkeit eine ähnliche Gelegenheit eingeräumt
werden. Die Bank handelt mit dem Land, in dem
sich der Sitz der Bank befindet, sowie gegebenenfalls
mit den anderen betroffenen Ländern Sondervereinbarungen
zur Umsetzung der Bestimmungen
dieses Absatzes aus.
Artikel 53
Befreiung von der Besteuerung
(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten sind
die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und
ihre Einnahmen von allen direkten Steuern befreit.
(2) Werden von der Bank Käufe von beträchtlichem
Wert getätigt oder Dienstleistungen von
beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die
für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der
Bank notwendig sind, und enthält der Kaufpreis
oder der Preis für die Dienstleistungen Steuern oder
sonstige Abgaben, so trifft das Mitglied, das die
Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat,
geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen
Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder
für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar
sind.
(3) Von der Bank eingeführte Waren, die für die
Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten notwendig
sind, sind von allen Einfuhrzöllen und -abgaben
sowie von allen Einfuhrverboten und -beschränkungen
befreit. Ebenso sind von der Bank ausgeführte
Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen
Tätigkeit notwendig sind, von allen Ausfuhrzöllen
und -abgaben sowie von allen Ausfuhrverboten und
-beschränkungen befreit.
(4) Die erworbenen oder eingeführten und nach
diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in
Übereinstimmung mit den von den Mitgliedern,
welche die Befreiungen oder Erstattungen gewährt
haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet,
verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich
weitergegeben werden.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Steuern oder
sonstige Abgaben, die lediglich die Vergütung für
Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.
(6) Die Direktoren, stellvertretenden Direktoren,
leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank
unterliegen für die von ihr gezahlten Gehälter und
sonstigen Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens festzulegenden Bedingungen
und zu beschließenden Regeln einer internen
effektiven Steuer zugunsten der Bank. Vom Tag der
Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und
Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer
befreit. Die Mitglieder können jedoch die befreiten
Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf
Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden
Steuerbetrags berücksichtigen.
(7) Ungeachtet des Absatzes 6 kann ein Mitglied
mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
eine Erklärung hinterlegen, wonach
es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht
vorbehält, die von der Bank an seine eigenen
Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen
Bezüge zu besteuern. Die Bank ist von der
Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder
Einziehung solcher Steuern befreit. Diese Steuern
werden von der Bank nicht erstattet.
(8) Absatz 6 ist auf Renten und Ruhegehälter, die
von der Bank gezahlt werden, nicht anzuwenden.
(9) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden
oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen
Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von
Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein
solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt,
weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben
worden ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort
oder die Währung, in denen diese Urkunde
ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar
ist, oder der Standort einer Geschäftsstelle
oder eines Büros der Bank ist.
(10) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen
oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden
oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen
Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von
Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein
solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt,
weil diese Urkunde von der Bank garantiert
ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der
Standort einer Geschäftsstelle oder eines
Büros der Bank ist.
Artikel 54
Durchführung dieses Kapitels
Jedes Mitglied trifft unverzüglich alle zur
Durchführung dieses Kapitels erforderlichen Maßnahmen
und unterrichtet die Bank im einzelnen von
den Maßnahmen, die es ergriffen hat.
Artikel 55
Aufhebung der Immunitäten, Vorrechte
und Befreiungen
Die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen auf
Grund dieses Kapitels werden im Interesse der Bank
gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmaß
und unter den Bedingungen, die es bestimmt, die auf
Grund dieses Kapitels gewährten Immunitäten,
Vorrechte und Befreiungen in den Fällen aufheben,
in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen
der Bank am besten entspricht. Der Präsident hat
das Recht und die Pflicht, die Immunitäten,
Vorrechte und Befreiungen eines leitenden oder
sonstigen Bediensteten oder eines Sachverständigen
der Bank mit Ausnahme des Präsidenten und der
Vizepräsidenten in den Fällen aufzuheben, in denen
diese Immunitäten, Vorrechte oder Befreiungen
nach seiner Auffassung verhindern würden, daß der
Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie
ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank
aufgehoben werden können. Unter ähnlichen
Umständen und unter den gleichen Bedingungen
hat das Direktorium das Recht und die Pflicht,
Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen des
Präsidenten und der Vizepräsidenten aufzuheben.
KAPITEL IX
ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSVERFAHREN
Artikel 56
Änderungen
(1) Alle Vorschläge zur Änderung dieses
Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem
Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium
ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats
zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die
vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat
gebilligt, so fragt die Bank mit Hilfe eines schnellen
Kommunikationsmittels bei allen Mitgliedern an, ob
sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Haben
mindestens drei Viertel der Mitglieder — darunter
mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel-
und osteuropäische Länder —, die über mindestens
vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder
verfügen, die vorgeschlagene Änderung angenommen,
so bestätigt die Bank dies durch förmliche
Mitteilung an alle Mitglieder.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
i) ist die Annahme durch alle Mitglieder
erforderlich für jede Änderung betreffend
a) das Recht zum Austritt aus der Bank;
b) die Rechte im Hinblick auf den Erwerb von
Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 3;
c) die Haftungsbeschränkungen nach Artikel
5 Absatz 7;
d) den Zweck und die Aufgaben der Bank im
Sinne der Artikel 1 und 2;
ii) ist die Annahme durch mindestens drei Viertel
der Mitglieder, die über mindestens fünfundachtzig
(85) vH der Gesamtstimmenzahl der
Mitglieder verfügen, für jede Änderung des
Artikels 8 Absatz 4 erforderlich.
Sobald die Voraussetzungen für die Annahme
einer vorgeschlagenen Änderung erfüllt sind,
bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung
an alle Mitglieder.
(3) Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3)
Monate nach dem Datum der in den Absätzen 1 und
2 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft,
sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist
festsetzt.
Artikel 57
Auslegung und Anwendung
(1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen
einem Mitglied und der Bank oder zwischen
Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem
Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt
keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines
Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden
Frage besonders betroffen ist, so hat dieses Mitglied
während dieser Beratung ein Recht auf direkte
Vertretung in der Sitzung des Direktoriums. Der
Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht.
Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat
geregelt.
(2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach
Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen,
daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen
wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur
Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank,
soweit sie dies für erforderlich hält, auf der
Grundlage der Entscheidung des Direktoriums
handeln.
Artikel 58
Schiedsverfahren
Sollte zwischen der Bank und einem Mitglied,
dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder nach
Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der
Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der Bank und
einem beliebigen Mitglied eine Meinungsverschiedenheit
auftreten, so wird diese einem Schiedsgericht
aus drei (3) Schiedsrichtern unterbreitet, von
denen einer von der Bank, ein weiterer von dem
betroffenen Mitglied beziehungsweise früheren
Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts
anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs oder einer anderen in den
Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle
ernannt wird. Für eine Entscheidung, die endgültig
und für die Parteien verbindlich ist, genügt die
Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der
dritte Schiedsrichter hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen
zu regeln, über welche die Parteien sich
nicht zu einigen vermögen.
Artikel 59
Als erteilt geltende Genehmigung
Ist die Genehmigung oder Annahme eines
Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine
Handlung vornehmen kann, so gilt außer im Fall des
Artikels 56 diese Genehmigung oder Annahme als
erfolgt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer
angemessenen Frist, welche die Bank bei der
Notifikation der geplanten Handlung an das
Mitglied festsetzt, Einspruch erhebt.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 60
Unterzeichnung und Hinterlegung
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung
der Französischen Republik (im folgenden als
„Verwahrer" bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis
zum 31. Dezember 1990 für die in Anlage A
genannten voraussichtlichen Mitglieder zur Unterzeichnung
auf.
(2) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern
beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Artikel 61
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden werden vorbehaltlich des
Absatzes 2 bis zum 31. März 1991 beim Verwahrer
hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen
Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren
Zeitpunkt.
(2) Jeder Unterzeichner kann Vertragspartei
werden, indem er bis zum Ablauf eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder, falls
erforderlich, bis zu einem von einer Mehrheit der
Gouverneure, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl
der Mitglieder vertreten, beschlossenen
späteren Zeitpunkt eine Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde hinterlegt.
(3) Ein Unterzeichner, dessen in Absatz 1
genannte Urkunde vor dem Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird
an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere
Unterzeichner, der den Bestimmungen des Absatzes
2 entspricht, wird an dem Tag Mitglied der
Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.
Artikel 62
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn
Unterzeichner, deren Erstzeichnungen mindestens
zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A
ausmachen, darunter mindestens zwei in Anlage A
aufgeführte mittel- und osteuropäische Länder, ihre
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
hinterlegt haben.
(2) Ist dieses Übereinkommen bis zum 31. März
1991 nicht in Kraft getreten, so kann der Verwahrer
eine Konferenz der betroffenen voraussichtlichen
Mitglieder anberaumen, die das weitere Vorgehen
bestimmt und eine neue Frist für die Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
festlegt.
Artikel 63
Eröffnungssitzung und Aufnahme
der Geschäftstätigkeit
(1) Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel
62 in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen
Gouverneur. Der Verwahrer beraumt binnen
sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens gemäß Artikel 62 oder so bald
wie möglich danach die erste Sitzung des
Gouverneursrats an.
(2) Auf seiner ersten Sitzung
i) wählt der Gouverneursrat den Präsidenten;
ii) wählt der Gouverneursrat die Direktoren der
Bank nach Artikel 26;
iii) trifft der Gouverneursrat Vorkehrungen für
die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die
Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt;
iv) trifft der Gouverneursrat sonstige Vorkehrungen,
die ihm zur Vorbereitung der
Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank
erforderlich erscheinen.
(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den
•Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Geschehen zu Paris am 29. Mai 1990 in einer
Urschrift, deren deutscher, englischer, französischer
und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers
hinterlegt; dieser übermittelt allen anderen in
Anlage A genannten voraussichtlichen Mitgliedern
beglaubigte Abschriften.
Anlage A
Erstzeichnungen auf das genehmigte Stammkapital
durch voraussichtliche Mitglieder, die nach Artikel
61 Mitglieder werden können
Anlage B
ABSCHNITT A — WAHL VON DIREKTOREN
DURCH DIE GOUVERNEURE, DIE BELGIEN,
DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND, FRANKREICH, GRIECHENLAND,
IRLAND, ITALIEN, LUXEMBURG,
DIE NIEDERLANDE, PORTUGAL,
SPANIEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH,
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
UND DIE EUROPÄISCHE
INVESTITIONSBANK VERTRETEN (IM FOLGENDEN
ALS „GOUVERNEURE DES ABSCHNITTS
A" BEZEICHNET).
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden
nur auf diesen Abschnitt Anwendung.
(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors
werden von den Gouverneuren des Abschnitts A
benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person
benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt
durch die Gouverneure des Abschnitts A.
(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt
sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn
ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2
Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die
11 Personen, welche die höchste Stimmenzahl
erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt,
wer weniger als 4,5 vH der Gesamtzahl der
Stimmen erhält, die nach Abschnitt A abgegeben
werden können (berechtigte Stimmen).
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im
ersten Wahlgang keine 11 Personen gewählt werden,
ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige,
der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl
erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen
nicht mehr als 11 Kandidaten zur Wahl; an diesem
Wahlgang beteiligen sich nur
a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für
eine nicht gewählte Person gestimmt haben,
sowie
b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte
Person abgegebenen Stimmen nach den
Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie
die für diese Person abgegebene Stimmenzahl
auf über 5,5 vH der berechtigten Stimmen
angehoben haben.
(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von
einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen
ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine
Person auf über 5,5 vH der berechtigten Stimmen
angehoben haben, wird angenommen, daß diese
5,5 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs
einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den
Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen
des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl
abgegeben hat, und so fort, bis 5,5 vH erreicht
sind.
(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil
mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl
für eine Person über 4,5 vH anzuheben, wird so
angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den
Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl
für den Betreffenden dadurch 5,5 vH
übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren
Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.
(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine
11 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des
Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt
festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere
Wahlgänge statt, bis 11 Personen gewählt sind;
jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang
10 Personen gewählt werden, die elfte ungeachtet
des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden
Stimmen gewählt werden.
(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der
Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des
Abschnitts A zu wählen sind, werden die in den
Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und
Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend
angepaßt.
(10) Solange ein Unterzeichner oder eine
Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in
Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als
2,4 vH beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs-
oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird
für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese
Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der
oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner
oder eine solche Unterzeichnergruppe
vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner
beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe,
sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher
Direktor wird so angesehen, als sei er nach
Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner
Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er
während der Amtszeit des ersten Direktoriums
gewählt wird.
ABSCHNITT B - WAHL DER DIREKTOREN
DURCH DIE GOUVERNEURE, DIE ANDERE
LÄNDER VERTRETEN
Abschnitt B i) — Wahl von Direktoren durch die
Gouverneure, welche die in Anlage A als mittel- und
osteuropäische Länder aufgeführten Länder (Empfängerländer)
vertreten [im folgenden als Gouverneure
des Abschnitts B i) bezeichnet].
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden
nur auf diesen Abschnitt Anwendung.
(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors
werden von den Gouverneuren des Abschnitts B i)
benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person
benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt
durch die Gouverneure des Abschnitts B i).
(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt
sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn
ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2
Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die
4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl
erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt,
wer weniger als 12 vH der Gesamtzahl der Stimmen
erhält, die nach Abschnitt B i) abgegeben werden
können (berechtigte Stimmen).
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im
ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden,
ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der
im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl
erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen
nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem
Wahlgang beteiligen sich nur
a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für
eine nicht gewählte Person gestimmt haben,
sowie
b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte
Person abgegebenen Stimmen nach den
Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie
die für diese Person abgegebene Stimmenzahl
auf über 13 vH der berechtigten Stimmen
angehoben haben.
(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von
einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen
ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine
Person auf über 13 vH der berechtigten Stimmen
angehoben haben, wird angenommen, daß diese
13 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs
einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den
Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen
des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl
abgegeben hat, und so fort, bis 13 vH erreicht
sind.
(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil
mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl
für eine Person über 12 vH anzuheben, wird so
angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den
Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl
für den Betreffenden dadurch 13vH
übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren
Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.
(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine
4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des
Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt
festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere
Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind;
jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang
3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet
des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden
Stimmen gewählt werden.
(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der
Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des
Abschnittes B i) zu wählen sind, werden die in den
Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und
Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend
angepaßt.
(10) Solange ein Unterzeichner oder eine
Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in
Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als
2,8 vH beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs-
oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird
für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese
Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der
oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner
oder eine solche Unterzeichnergruppe
vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner
beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe,
sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher
Direktor wird so angesehen, als sei er nach
Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner
Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er
während der Amtszeit des ersten Direktoriums
gewählt wird.
Abschnitt B ii) — Wahl von Direktoren durch die
Gouverneure, welche die in Anlage A als andere
europäische Länder aufgeführten Länder vertreten
[im folgenden als Gouverneure des Abschnitts B ii)
bezeichnet].
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden
nur auf diesen Abschnitt Anwendung.
(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors
werden von den Gouverneuren des Abschnitts B ii)
benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person
benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt
durch die Gouverneure des Abschnitts B ii).
(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt
sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn
ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2
Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die
4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl
erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt,
wer weniger als 20,5 vH der Gesamtzahl der
Stimmen erhält, die nach Abschnitt B ii) abgegeben
werden können (berechtigte Stimmen).
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im
ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden,
ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der
im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl
erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen
nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem
Wahlgang beteiligen sich nur
a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für
eine nicht gewählte Person gestimmt haben,
sowie
b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte
Person abgegebenen Stimmen nach den
Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie
die für diese Person abgegebene Stimmenzahl
auf über 21,5 vH der berechtigten Stimmen
angehoben haben.
(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von
einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen
ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine
Person auf über 21,5 vH der berechtigten Stimmen
angehoben haben, wird angenommen, daß diese
21,5 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs
einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den
Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen
des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl
abgegeben hat, und so fort, bis 21,5 vH erreicht
sind.
(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil
mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl
für eine Person über 20,5 vH anzuheben, wird
so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den
Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl
für den Betreffenden dadurch 21,5 vH
übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren
Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.
(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine
4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des
Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt
festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere
Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind;
jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang
3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet
des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden
Stimmen gewählt werden.
(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der
Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des
Abschnitts B ii) zu wählen sind, werden die in den
Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und
Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend
angepaßt.
(10) Solange ein Unterzeichner oder eine
Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in
Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als
2,8 vH beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs-
oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird
für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese
Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der
oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner
oder eine solche Unterzeichnergruppe
vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner
beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe,
sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher
Direktor wird so angesehen, als sei er nach
Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner
Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er
während der Amtszeit des ersten Direktoriums
gewählt wird.
Abschnitt B iii) — Wahl von Direktoren durch die
Gouverneure, welche die in Anlage A als nichteuropäische
Länder aufgeführten Länder vertreten [im
folgenden als Gouverneure des Abschnitts B iii)
bezeichnet].
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden
nur auf diesen Abschnitt Anwendung.
(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors
werden von den Gouverneuren des Abschnitts B iii)
benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person
benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt
durch die Gouverneure des Abschnitts B iii).
(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt
sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn
ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2
Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die
4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl
erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt,
wer weniger als 8 vH der Gesamtzahl der Stimmen
erhält, die nach Abschnitt B iii) abgegeben werden
können (berechtigte Stimmen).
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im
ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden,
ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der
im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl
erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen
nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem
Wahlgang beteiligen sich nur
a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für
eine nicht gewählte Person gestimmt haben,
sowie
b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte
Person abgegebenen Stimmen nach den
Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie
die für diese Person abgegebene Stimmenzahl
auf über 9 vH der berechtigten Stimmen
angehoben haben.
(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von
einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen
ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine
Person auf über 9 vH der berechtigten Stimmen
angehoben haben, wird angenommen, daß diese
9 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs
einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den
Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen
des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl
abgegeben hat, und so fort, bis 9 vH erreicht
sind.
(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil
mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl
für eine Person über 8 vH anzuheben, wird so
angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den
Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl
für den Betreffenden dadurch 9 vH
übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren
Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.
(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine
4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des
Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt
festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere
Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind;
jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang
3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet
des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden
Stimmen gewählt werden.
(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der
Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des
Abschnitts B iii) zu wählen sind, werden die in den
Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und
Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend
angepaßt.
(10) Solange ein Unterzeichner oder eine
Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in
Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als
5 vH beträgt, keine Ratifikation-, Genehmigungsoder
Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für
diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe
kein Direktor gewählt. Der oder die
Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder
eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen
einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise
jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder
werden. Ein solcher Direktor wird so
angesehen, als sei er nach Artikel 26 Absatz 3 vom
Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt
worden, wenn er während der Amtszeit des
ersten Direktoriums gewählt wird.
ABSCHNITT C - REGELUNGEN FÜR DIE
WAHL DER DIREKTOREN, DIE NICHT IN
ANLAGE A AUFGEFÜHRTE LÄNDER VERTRETEN
Beschließt der Gouverneursrat nach Artikel 26
Absatz 3, die Zahl der Mitglieder des Direktoriums
zu erhöhen oder zu verringern oder seine
Zusammensetzung zu ändern, um Änderungen in
der Zahl der Mitglieder der Bank Rechnung zu
tragen, so prüft der Gouverneursrat zunächst, ob
diese Anlage geändert werden muß, und nimmt
solche Änderungen gegebenenfalls im Rahmen
seines Beschlusses vor.
ABSCHNITT D - ÜBERTRAGUNG VON
STIMMEN
Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe
für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimme nicht
zur Wahl eines Direktors nach Abschnitt A oder
Abschnitt B i), Abschnitt B ii) oder Abschnitt B iii)
beiträgt, kann die ihm zustehenden Stimmen einem
gewählten Direktor übertragen; jedoch muß der
Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller
Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt
haben.
Ein Beschluß eines Gouverneurs, nicht an der
Stimmabgabe für die Wahl eines Direktors teilzunehmen,
läßt die Berechnung der berechtigten
Stimmen nach Abschnitt A, Abschnitt B i), Abschnitt
B ii) oder Abschnitt B iii) unberührt.
An den Präsidenten der Konferenzüber die Errichtung der
Europäischen Bank für Wiederaufbau- und Entwicklung
Herr Präsident!
Wie Sie wissen, hat die Initiative des französischen
Staatspräsidenten Mitterrand zur Errichtung
der Europäischen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung mit dem Ziel, den Übergang der
Volkswirtschaften der mittel- und osteuropäischen
Länder zur Marktwirtschaft zu erleichtern, Verständnis
und Unterstützung seitens der sowjetischen
Behörden gefunden. Die sowjetische Delegation hat
an den Verhandlungsrunden zur Abfassung der für
die Bank maßgeblichen Urkunden teilgenommen.
Die Gründerländer haben dadurch erhebliche
Fortschritte bei der Ausarbeitung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung erzielt.
Gleichzeitig sind gewisse Schwierigkeiten aufgetreten,
weitgehend bedingt durch die Befürchtungen
einer Reihe von Ländern, die Sowjetunion könnte
aufgrund der Größe ihrer Volkswirtschaft Hauptempfänger
der Darlehen der Bank werden und
dadurch deren Möglichkeiten, anderen mittel- und
osteuropäischen Ländern Hilfe zu gewähren,
schmälern.
In diesem Zusammenhang, verehrter Herr
Präsident, möchte ich Ihnen versichern, daß die
Absicht der Sowjetunion, ein gleichberechtigtes
Mitglied der Bank zu werden, in erster Linie auf
ihrem Willen beruht, eine neue Institution der
multilateralen Zusammenarbeit zu schaffen, um die
Durchführung historischer Reformen auf dem
europäischen Kontinent zu fördern.
Ich darf Sie davon unterrichten, daß meine
Regierung bereit ist, ihren Zugang zu den Mitteln
der Bank nach Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens
für einen Zeitraum von 3 Jahren ab
Inkrafttreten des Übereinkommens zu begrenzen.
Während dieses Zeitraums wünscht die Sowjetunion,
daß die Bank technische Hilfe und andere
Arten von Unterstützung zur Finanzierung ihrer
Privatwirtschaft, zur Erleichterung des Übergangs
staatseigener Unternehmen in Privateigentum und
unter private Kontrolle sowie zur Unterstützung
von Unternehmen, die auf Wettbewerbsgrundlage
arbeiten und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft
anstreben, gewährt, und zwar unter Vorbehalt
des in Artikel 11 Absatz 3 festgelegten Verhältnisses.
Der Gesamtbetrag der von der Bank auf diese
Weise gewährten Unterstützung würde den von der
Sowjetunion für ihre Anteile gezahlten Gesamtbetrag
in Barmitteln und Schuldscheinen nicht
übersteigen.
Ich bin zuversichtlich, daß die fortschreitenden
wirtschaftlichen Reformen in der Sowjetunion in
jedem Fall die Ausdehnung der Tätigkeiten der
Bank auf das Gebiet der Sowjetunion begünstigen
werden. Da die Sowjetunion jedoch an der
Gewährleistung des multilateralen Charakters der
Bank interessiert ist, wird sie nicht veranlassen, daß
die von ihr aufgenommenen Darlehen zu irgendeinem
Zeitpunkt in der Zukunft den mit der
Erhaltung der erforderlichen Vielfalt in der
Geschäftstätigkeit der Bank und der vorsichtsbedingten
Begrenzung ihres Engagements vereinbaren
Betrag übersteigen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Leiter der sowjetischen DelegationPräsident der Staatsbank der UdSSR
Victor V. GERASHCHENKO
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Jänner 1991 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 62 Abs. 1 mit 28. März 1991 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Französischen Republik haben folgende weitere Staaten und
Institutionen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten
Australien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,
Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Mexiko,
Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei,
Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern, Europäische Investitionsbank,
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Art. 53 Abs. 7
des Übereinkommens Erklärungen abgegeben
Griechenland, Kanada, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.
Australien hat gemäß Art. 53 Abs. 7 nachstehende Erklärung abgegeben
„Die Australische Regierung erklärt gemäß Art. 53 Abs. 7 des Übereinkommens, daß sie sich das Recht
vorbehält, die Besteuerung der von der Bank gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge, die in Australien für
Dienstleistungen an einen Direktor, stellvertretenden Direktor, leitenden oder sonstigen Bediensteten der
Bank gewährt werden, vorzunehmen, wenn er im Sinne der australischen Gesetzgebung hinsichtlich der
Einkommensteuer in Australien wohnhaft ist, außer die Person ist nicht australischer Staatsangehöriger und
kam einzig aus dem Grund nach Australien, um im Auftrag seiner Bank seinen Pflichten nachzukommen."