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222_1991 AT

222. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung samt Anlagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

ÜBEREINKOMMEN

ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG

INHALT

Kapital

I. Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

II. Kapital

III. Geschäftstätigkeit

IV. Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse

V. Währungen

VI. Organisation und Geschäftsführung

VII. Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft, vorübergehende Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit

VIII. Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

IX. Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren

X. Schlußbestimmungen

Anlage A

Anlage B

ÜBEREINKOMMEN

ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU

UND ENTWICKLUNG

Die Vertragsparteien —

im Bekenntnis zu den Grundprinzipien der

Mehrparteiendemokratie, der Rechtsstaatlichkeit,

der Achtung der Menschenrechte und der Marktwirtschaft;

unter Hinweis auf die Schlußakte der Konferenz

von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa und insbesondere auf die Prinzipienerklärung

dieser Konferenz;

erfreut über die Absicht der mittel- und

osteuropäischen Länder, die praktische Umsetzung

der Mehrparteiendemokratie, die Stärkung der

demokratischen Einrichtungen, die Rechtsstaatlichkeit

und die Achtung der Menschenrechte zu

fördern, sowie über ihre Bereitschaft, am Ziel der

Marktwirtschaft ausgerichtete Reformen durchzuführen;

in Anbetracht der Bedeutung einer engen und

abgestimmten Zusammenarbeit in dem Bemühen,

den wirtschaftlichen Fortschritt der mittel- und

osteuropäischen Länder zu fördern, um ihren

Volkswirtschaften zu mehr internationaler Wettbewerbsfähigkeit

zu verhelfen, sie bei ihrem Wiederaufbau

und ihrer Entwicklung zu unterstützen und

dadurch gegebenenfalls Risiken im Zusammenhang

mit der Finanzierung ihrer Volkswirtschaften zu

verringern;

überzeugt, daß die Gründung eines multilateralen

Finanzinstituts, das im wesentlichen europäisch und

bezüglich seiner Mitglieder weitgehend international

ist, dazu beitragen würde, diesen Zielen zu

dienen, und eine neue und einzigartige Struktur der

Zusammenarbeit in Europa schaffen würde —

sind übereingekommen, hiermit die Europäische

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im

folgenden als „Bank" bezeichnet) zu errichten, die

nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird

KAPITEL I

ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT

Artikel 1

Zweck

Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des

wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in

den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich

zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie,

des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen

und diese anwenden, den Übergang zur offenen

Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private

und unternehmerische Initiative zu fördern.

Artikel 2

Aufgaben

(1) Um langfristig ihren Zweck zu erfüllen, den

Übergang der mittel- und osteuropäischen Länder

zur offenen Marktwirtschaft sowie die private und

unternehmerische Initiative zu fördern, unterstützt

die Bank die Empfängermitgliedländer bei der

Durchführung struktureller und sektoraler Wirtschaftsreformen

einschließlich Beseitigung der Monopole,

Dezentralisierung und Privatisierung, um

ihren Volkswirtschaften zu voller Integration in die

internationale Wirtschaft zu verhelfen, und zwar

durch Maßnahmen mit dem Ziel,

i) mit Hilfe privater und sonstiger interessierter

Investoren die Schaffung, Verbesserung

und Ausweitung der produktiven, wettbewerbsorientierten

und privatwirtschaftlichen

Tätigkeit, insbesondere von Klein- und

Mittelbetrieben, zu fördern;

ii) zu dem unter Ziffer i beschriebenen Zweck

inländisches und ausländisches Kapital aufzubringen

und erfahrenes Management zu

gewinnen;

iii) produktive Investitionen einschließlich solcher

im Dienstleistungs- und Finanzsektor

und in der damit zusammenhängenden

Infrastruktur zu fördern, wo dies zur

Stützung der privaten und unternehmerischen

Initiative notwendig ist, um dadurch

zur Schaffung eines vom Wettbewerb

geprägten Umfelds sowie zur Verbesserung

der Produktivität, des Lebensstandards und

der Arbeitsbedingungen beizutragen;

iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung,

Finanzierung und Durchführung in Frage

kommender Vorhaben zu leisten, wobei es

sich um Einzelvorhaben oder solche im

Rahmen bestimmter Investitionsprogramme

handeln kann;

v) die Entwicklung von Kapitalmärkten anzuregen

und zu unterstützen;

vi) solide und wirtschaftlich gesunde Vorhaben

zu fördern, an denen mehr als ein

Empfängermitgliedland beteiligt ist;

vii) im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeiten eine

ökologisch auch langfristig unbedenkliche

Entwicklung zu fördern;

viii) alle sonstigen Tätigkeiten auszuüben und

alle sonstigen Dienste zu leisten, die der

Erfüllung dieser Aufgaben förderlich sein

können.

(2) Bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten

Aufgaben arbeitet die Bank eng zusammen mit allen

ihren Mitgliedern sowie in einer Weise, die sie nach

Maßgabe dieses Übereinkommens als angemessen

erachtet, mit dem Internationalen Währungsfonds,

der Internationalen Bank für Wiederaufbau und

Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation,

der Multilateralen Investitions-Garantie-

Agentur und der Organisation für Wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung; sie arbeitet

ferner zusammen mit den Vereinten Nationen und

deren Sonderorganisationen sowie sonstigen damit

in Beziehung stehenden Gremien und allen

öffentlichen oder privaten Stellen, die sich mit der

wirtschaftlichen Entwicklung der mittel- und

osteuropäischen Länder und mit Kapitalanlagen in

diesen Ländern befassen.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Bank können werden

i) 1. europäische Länder und 2. nichteuropäische

Länder, die Mitglieder des Internationalen

Währungsfonds sind;

ii) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und

die Europäische Investitionsbank.

(2) Länder, die nach Absatz 1 als Mitglieder in

Frage kommen, aber nicht nach Artikel 61 Mitglieder

werden, können zu von der Bank festgelegten

Bedingungen als Mitglieder aufgenommen werden,

wenn mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die

mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der

Mitglieder vertreten, zustimmen.

KAPITEL II

KAPITAL

Artikel 4

Genehmigtes Stammkapital

(1) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital

beträgt zehn Milliarden (10000000000) ECU. Es

ist aufgeteilt in eine Million (1000000) Anteile mit

einem Nennwert von je zehntausend (10000) ECU,

die nur von Mitgliedern nach Maßgabe des

Artikels 5 gezeichnet werden können.

(2) Das ursprüngliche Stammkapital ist aufgeteilt

in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der

Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt

zunächst drei Milliarden (3000000000) ECU.

(3) Das genehmigte Stammkapital kann zu dem

Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die für ratsam

erachtet werden, mit den Stimmen von mindestens

zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei

Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

vertreten, erhöht werden.

Artikel 5

Zeichnung von Anteilen

(1) Jedes Mitglied zeichnet vorbehaltlich der

Erfüllung seiner gesetzlichen Voraussetzungen

Anteile des Stammkapitals der Bank. Jede Zeichnung

von ursprünglichem genehmigtem Stammkapital

erfolgt für eingezahlte und für abrufbare

Anteile im Verhältnis 3 zu 7. Die Anzahl der

Anteile, die von Unterzeichnern dieses Übereinkommens,

die nach Artikel 61 Mitglieder werden,

ursprünglich gezeichnet werden können, ist in

Anlage A festgelegt. Die Erstzeichnung eines

Mitglieds darf nicht weniger als 100 Anteile

betragen.

(2) Die Anzahl der von Ländern, die nach

Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen

werden, ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird

vom Gouverneursrat beschlossen; jedoch darf keine

derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur

Folge hätte, das der von Mitgliedstaaten der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammen

mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

der Europäischen Investitionsbank gehaltene Teil

des Stammkapitals unter die Mehrheit des gesamten

gezeichneten Stammkapitals absinkt.

(3) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital

der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei

einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals

wird jedem Mitglied ausreichend Gelegenheit

gegeben, zu vom Gouverneursrat festgesetzten

einheitlichen Bedingungen den Teil des Erhöhungsbetrags

zu zeichnen, der dem Anteil des von dem

betreffenden Mitglied gezeichneten Kapitals am

gesamten gezeichneten Stammkapital unmittelbar

vor der Erhöhung entspricht. Die Mitglieder sind

nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von

Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen.

(4) Der Gouverneursrat kann vorbehaltlich des

Absatzes 3 auf Antrag eines Mitglieds dessen

Zeichnungsbetrag erhöhen oder ihm von anderen

Mitgliedern nicht übernommene Anteile des genehmigten

Stammkapitals zuteilen; jedoch darf eine

derartige Erhöhung nicht zur Folge haben, daß der

von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zusammen mit der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen

Investitionsbank gehaltene Teil des Stammkapitals

unter die Mehrheit des gesamten gezeichneten

Stammkapitals absinkt.

(5) Die von den Mitgliedern ursprünglich

gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert

ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert

ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat mit

den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der

Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der

Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschließt,

sie bei Vorliegen besonderer Umstände zu

anderen Bedingungen auszugeben.

(6) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet

noch belastet werden und sind nicht übertragbar;

ausgenommen sind Übertragungen auf die Bank

nach Kapitel VII.

(7) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist

auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises

beschränkt. Ein Mitglied haftet nicht auf Grund

seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der

Bank.

Artikel 6

Einzahlung der gezeichneten Beträge

(1) Die Einzahlung der eingezahlten Anteile im

Rahmen des von jedem Unterzeichner dieses

Übereinkommens, der nach Artikel 61 Mitglied

wird, ursprünglich gezeichneten Betrags erfolgt in

fünf (5) Raten von je zwanzig (20) vH des Betrags.

Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen

sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens oder nach Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

gemäß Artikel 61 gezahlt, falls diese nach

dem Inkraftreten erfolgt. Die restlichen vier Raten

werden jeweils ein Jahr nach Fälligwerden der

vorhergegangenen Rate fällig und werden vorbehaltlich

der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen

jedes Mitglieds eingezahlt.

(2) Die Zahlung jeder Rate nach Absatz 1 dieses

Artikels oder die Zahlung durch ein Mitglied, das

nach Artikel 3 Absatz 2 aufgenommen wurde, kann

zu fünfzig (50) vH in von dem betreffenden

Mitglied ausgegebenen Schuldscheinen oder sonstigen

Schuldverschreibungen erfolgen, die auf ECU,

US-Dollar oder Yen lauten; sie werden in dem

Umfang abgerufen, in dem die Bank Mittel für

Zahlungen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit

benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen

sind nicht übertragbar, unverzinslich

und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank

zahlbar. Zahlungsaufforderungen für solche

Schuldscheine oder Schuldverschreibungen haben

während angemessener Zeiträume so zu erfolgen,

daß der von einem Mitglied eingeforderte Betrag in

ECU zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung der

Anzahl der eingezahlten Anteile entspricht, die das

betreffende Mitglied, das solche Schuldscheine oder

Schuldverschreibungen hinterlegt, gezeichnet hat

und hält.

(3) Sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines

Mitglieds aus der Zeichnung von Anteilen am

ursprünglichen Stammkapital werden entweder in

ECU oder in US-Dollar oder Yen auf der

Grundlage des durchschnittlichen ECU-Wechselkurses

der jeweiligen Währung für den Zeitraum

vom 30. September 1989 bis zum 31. März 1990

erfüllt.

(4) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank

gezeichnete Betrag wird unter Berücksichtigung der

Artikel 17 und 42 nur in dem Umfang und zu dem

Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur

Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.

(5) Im Fall eines Abrufs nach Absatz 4 erfolgt die

Zahlung durch das Mitglied in ECU, US-Dollar

oder Yen. Dabei haben die Abrufe für alle

abrufbaren Anteile zu einem einheitlichen ECU-

Wert zu erfolgen, der zum Zeitpunkt des Abrufs

berechnet wird.

(6) Der Ort für Zahlungen auf Grund dieses

Artikels wird spätestens einen Monat nach der

Eröffnungssitzung des Gouverneursrats von der

Bank festgelegt; bis dahin wird die erste Rate nach

Absatz 1 an die Europäische Investitionsbank als

Treuhänderin der Bank gezahlt.

(7) Bei anderen Zeichnungen als den in den

Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen erfolgen die

Zahlungen der Mitglieder auf Grund der Zeichnung

eingezahlter Anteile am genehmigten Stammkapital

in ECU, in US-Dollar oder in Yen entweder bar

oder in Form von Schuldscheinen oder sonstigen

Schuldverschreibungen.

(8) Im Sinne dieses Artikels umfaßt die Zahlung

oder Denominierung in ECU die Zahlung oder

Denominierung in jeder voll konvertierbaren

Währung, wobei der Wert am Tag der Zahlung

oder Einlösung dem Wert der betreffenden

Verpflichtung in ECU entspricht.

Artikel 7

Ordentliches Kapital

In diesem Übereinkommen bezeichnet der

Ausdruck „ordentliches Kapital" der Bank

i) das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte

Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die

eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile

gehören;

ii) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank

kraft der ihr in Artikel 20 Ziffer i zugewiesenen

Befugnis aufgebracht werden und auf

welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz

4 über den Abruf Anwendung findet;

iii) Gelder aus der Rückzahlung von Darlehen

oder Garantien und aus dem Erlös aus der

Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, für

welche die unter den Ziffern i und ii

genannten Mittel verwendet worden sind;

iv) Einnahmen aus Darlehen und Kapitalbeteiligungen,

für welche die unter den Ziffern i

und ii genannten Mittel verwendet worden

sind, sowie Einnahmen aus Garantien und

Emissionsübernahmen, die nicht Bestandteil

der besonderen Geschäftstätigkeit der Bank

sind;

v) alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche

die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer

in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmittel

sind.

KAPITEL III

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 8

Empfängerländer und Verwendung

der Mittel

(1) Die Mittel und Fazilitäten der Bank werden

ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel 1

bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der

in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben verwendet.

(2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in den

mittel- und osteuropäischen Ländern ausüben, die

beim Übergang zur Marktwirtschaft und bei der

Förderung der privaten und unternehmerischen

Initiative stetig voranschreiten und die durch

konkrete Schritte und auf andere Weise die in

Artikel 1 bezeichneten Grundsätze anwenden.

(3) In Fällen, in denen ein Mitglied eine Politik

verfolgt, die mit Artikel 1 unvereinbar ist, oder bei

Vorliegen außergewöhnlicher Umstände prüft das

Direktorium, ob der Zugang eines Mitglieds zu den

Mitteln der Bank ausgesetzt oder sonst geändert

werden sollte, und kann dem Gouverneursrat

entsprechende Empfehlungen unterbreiten. Beschlüsse

über diese Angelegenheiten faßt der

Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens

zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei

Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

vertreten.

(4) i) Jedes in Frage kommende Empfängerland

kann die Bank ersuchen, ihm

während eines Zeitraums von drei (3)

Jahren, der nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens beginnt, für begrenzte

Zwecke Zugang zu ihren Mitteln zu

gewähren. Jedes derartige Ersuchen wird,

sobald es gestellt ist, diesem Übereinkommen

als Bestandteil beigefügt.

ii) Während dieses Zeitraums

a) gewährt die Bank dem betreffenden

Land sowie Unternehmen in seinem

Hoheitsgebiet auf Ersuchen technische

Hilfe und andere Arten von

Unterstützung zur Finanzierung seiner

Privatwirtschaft, zur Erleichterung

des Übergangs staatseigener

Unternehmen in Privateigentum und

unter private Kontrolle sowie zur

Unterstützung von Unternehmen, die

auf Wettbewerbsgrundlage arbeiten

und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft

anstreben; dabei gilt das in

Artikel 11 Absatz 3 festgelegte Verhältnis;

b) darf der Gesamtbetrag dieser Hilfe

und Unterstützung den von dem

betreffenden Land für seine Anteile

gezahlten Gesamtbetrag in Barmitteln

und Schuldscheinen nicht übersteigen.

iii) Am Ende dieses Zeitraums wird der

Beschluß, einem solchen Land über die

unter den Buchstaben a und b festgesetzten

Grenzen hinaus Zugang zu den

Mitteln zu gewähren, vom Gouverneursrat

mit der Mehrheit von mindestens drei

Vierteln der Gouverneure, die mindestens

fünfundachtzig (85) vH der Gesamtstimmenzahl

der Mitglieder vertreten,

gefaßt.

Artikel 9

Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit

Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in

eine ordentliche Geschäftstätigkeit, die aus dem

ordentlichen Kapital der Bank nach Artikel 7

finanziert wird, und eine besondere Geschäftstätigkeit,

die aus den in Artikel 19 vorgesehenen

Sonderfondsmitteln finanziert wird. Die beiden

Arten der Geschäftstätigkeit können kombiniert

werden.

Artikel 10

Trennung der Geschäftsbereiche

(1) Das ordentliche Kapital und die Sonderfondsmittel

der Bank werden jederzeit und in jeder

Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet,

festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Im

Finanzausweis der Bank werden die Rücklagen der

Bank zusammen mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit

und — getrennt davon — die besondere

Geschäftstätigkeit der Bank aufgeführt.

(2) Das ordentliche Kapital der Bank wird unter

keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten

aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder

anderen Tätigkeiten, für die ursprünglich Sonderfondsmittel

verwendet oder bestimmt wurden,

belastet oder zur Deckung derselben verwendet.

(3) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen

Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu

Lasten des ordentlichen Kapitals der Bank.

Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen

Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu

Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen

Ausgaben gehen vorbehaltlich des Artikels 18

Absatz 1 zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank

bestimmt.

Artikel 11

Geschäftsmethoden

(1) Die Bank kann in Erfüllung ihres Zweckes

und ihrer Aufgaben nach den Artikeln 1 und 2 jedes

der nachstehenden Geschäfte einzeln oder zusammen

betreiben

i) Gewährung beziehungsweise — zusammen

mit multilateralen Institutio-

nen, Geschäftsbanken oder sonstigen

interessierten Kapitalgebern — Kofinanzierung

von Darlehen oder Beteiligung

an Darlehen an privatwirtschaftliche

Unternehmen oder an auf

Wettbewerbsgrundlage arbeitende

und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft

anstrebende staatseigene

Unternehmen sowie an staatseigene

Unternehmen, deren Übergang in

Privateigentum und unter private

Kontrolle dadurch erleichtert werden

soll; insbesondere soll dabei die

Beteiligung von privatem und/oder

ausländischem Kapital an solchen

Unternehmen erleichtert beziehungsweise

verstärkt werden;

ii) a) Kapitalbeteiligung an privatwirtschaftlichen

Unternehmen;

b) Kapitalbeteiligung an auf Wettbewerbsgrundlage

arbeitenden

und eine Teilnahme an der

Marktwirtschaft anstrebenden

staatseigenen Unternehmen sowie

an staatseigenen Unternehmen,

deren Übergang in Privateigentum

und unter private

Kontrolle erleichtert werden

soll; insbesondere soll dabei die

Beteiligung von privatem und/

oder ausländischem Kapital an

solchen Unternehmen erleichtert

beziehungsweise verstärkt

werden;

c) Übernahme von Wertpapieremissionen

privatwirtschaftlicher

Unternehmen sowie der

unter Buchstabe b genannten

staatseigenen Unternehmen für

die unter jenem Buchstaben

genannten Ziele, falls andere

Finanzierungsformen nicht geeignet

sind;

iii) Erleichterung des Zugangs zu inländischen

und internationalen Kapitalmärkten

für privatwirtschaftliche Unternehmen

oder andere unter Ziffer i

bezeichnete Unternehmen zur Erfüllung

der unter der genannten Ziffer

erwähnten Ziele durch Gewährung

von Garantien, falls andere Finanzierungsformen

nicht geeignet sind,

sowie durch Finanzberatung und

sonstige Formen der Unterstützung;

iv) Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend

den für ihre Verwendung

geltenden Übereinkünften;

v) Gewährung von Darlehen oder Beteiligung

an Darlehen sowie Bereitstellung

technischer Hilfe zum Wieder-

aufbau oder zum Ausbau der für die

Entwicklung einer Privatwirtschaft

und den Übergang zur Marktwirtschaft

erforderlichen Infrastruktur

einschließlich Umweltprogramme.

Im Sinne dieses Absatzes gilt ein staatseigenes

Unternehmen nur dann als auf Wettbewerbsgrundlage

arbeitend, wenn es weisungsungebunden ist

und in einem vom Wettbewerb geprägten marktwirtschaftlichen

Umfeld tätig ist sowie dem

Konkursrecht unterliegt.

(2) i) Das Direktorium überprüft mindestens

einmal jährlich die Geschäftstätigkeit und

die Kreditvergabestrategie der Bank in

den einzelnen Empfängerländern, um

sicherzustellen, daß dem Zweck und den

Aufgaben der Bank nach den Artikeln 1

und 2 voll entsprochen wird. Beschlüsse

auf der Grundlage einer solchen Überprüfung

bedürfen einer Mehrheit von

mindestens zwei Dritteln der Direktoren,

die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl

der Mitglieder vertreten.

ii) Im Rahmen dieser Überprüfung werden

unter anderem die Fortschritte der

einzelnen Empfängerländer bei der Dezentralisierung,

Beseitigung der Monopole

und Privatisierung sowie die jeweiligen

Anteile der Darlehen an privatwirtschaftliche

Unternehmen, an staatseigene

Unternehmen, die sich im Übergang zur

Teilnahme an der Marktwirtschaft oder

in Privatisierung befinden, für Infrastruktur,

technische Hilfe und sonstige

Zwecke geprüft.

(3) i) Unbeschadet der in diesem Artikel

genannten sonstigen Tätigkeiten der

Bank werden höchstens vierzig (40) vH

des Gesamtbetrags der von der Bank

gewährten Darlehen, Garantien und

Kapitalbeteiligungen dem staatlichen

Sektor zur Verfügung gestellt. Diese

prozentuale Einschränkung gilt zunächst

für einen Gesamtzeitraum von zwei (2)

Jahren ab dem Tag der Aufnahme der

Geschäftstätigkeit der Bank, danach für

jedes einzelne Geschäftsjahr.

ii) Unbeschadet der in diesem Artikel

genannten sonstigen Tätigkeiten der

Bank werden je Land höchsten vierzig

(40) vH des Gesamtbetrags der von ihr

gewährten Darlehen, Garantien und

Kapitalbeteiligungen während eines Gesamtzeitraums

von fünf (5) Jahren dem

staatlichen Sektor zur Verfügung gestellt.

iii) Im Sinne dieses Absatzes

a) umfaßt der staatliche Sektor die

Zentralregierungen und Gebietskörperschaften,

ihre Behörden sowie die

ihnen gehörenden oder von ihnen

kontrollierten Unternehmen;

b) gelten Darlehen oder Garantien an

staatseigene Unternehmen, die ein

Programm zur Überführung in Privateigentum

und unter private Kontrolle

durchführen, oder Kapitalbeteiligungen

an solchen Unternehmen nicht als

dem staatlichen Sektor zur Verfügung

gestellt;

c) gelten Darlehen an einen Finanzmittler

zur Weitergabe an die Privatwirtschaft

nicht als dem staatlichen Sektor

gewährt.

Artikel 12

Grenzen der ordentlichen Geschäftstätigkeit

(1) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der

Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen und

Garantien darf zu keiner Zeit erhöht werden, wenn

dadurch der Gesamtbetrag des unverminderten

gezeichneten Kapitals und der zum ordentlichen

Kapital gehörenden Rücklagen und Überschüsse

überschritten würde.

(2) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf

normalerweise einen vom Direktorium auf Grund

einer allgemeinen Regel als angemessen festgesetzten

Hundertsatz des Grundkapitals des betreffenden

Unternehmens nicht überschreiten. Die Bank

wird durch eine derartige Beteiligung keinen

beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen

anstreben; sie wird keinen derartigen Einfluß

ausüben noch eine direkte Verantwortung für die

Leitung eines Unternehmens übernehmen, an dem

sie beteiligt ist, es sei denn bei tatsächlicher oder

drohender Nichterfüllung der Verpflichtungen in

bezug auf die Beteiligung, bei tatsächlicher oder

drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens,

an dem sie beteiligt ist, oder bei Vorliegen anderer

Umstände, die nach Auffassung der Bank die

Beteiligung zu gefährden drohen; in diesem Fall

kann die Bank alle Maßnahmen ergreifen und alle

Rechte ausüben, die sie zum Schutz ihrer Interessen

für erforderlich erachtet.

(3) Der Betrag der von der Bank eingegangenen

Kapitalbeteiligungen darf den Gesamtbetrag ihres

unverminderten eingezahlten gezeichneten Kapitals,

ihrer Überschüsse und ihrer allgemeinen

Rücklage zu keiner Zeit überschreiten.

(4) Die Bank darf weder Garantien für

Exportkredite übernehmen noch Versicherungsgeschäfte

betreiben.

Artikel 13

Geschäftsgrundsätze

Für die Geschäftstätigkeit der Bank gelten

folgende Grundsätze

i) Die Bank wendet bei allen ihren Geschäften

gesunde Bankgrundsätze an;

ii) die Geschäftstätigkeit der Bank dient der

Finanzierung bestimmter Vorhaben, bei

denen es sich entweder um Einzelvorhaben

oder um Vorhaben im Rahmen bestimmter

Investitionsprogramme handeln kann, sowie

der Bereitstellung technischer Hilfe zur

Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben

nach den Artikeln 1 und 2;

iii) die Bank finanziert keine Vorhaben im

Hoheitsgebiet eines Mitglieds, wenn dieses

Mitglied dagegen Einspruch erhebt;

iv) die Bank läßt nicht zu, daß ein unverhältnismäßig

großer Teil ihrer Mittel zugunsten

eines einzelnen Mitglieds verwendet wird;

v) die Bank achtet bei allen ihren Kapitalanlagen

auf eine angemessene Streuung;

vi) ein Darlehen oder eine Garantie wird erst

dann gewährt oder eine Kapitalbeteiligung

wird erst dann eingegangen, wenn der

Antragsteller einen geeigneten Vorschlag

eingereicht und der Präsident der Bank dem

Direktorium einen auf eine Untersuchung

der Bank gestützten schriftlichen Bericht mit

Empfehlungen vorgelegt hat;

vii) die Bank stellt keine Finanzierungsmittel

oder Fazilitäten zur Verfügung, wenn der

Antragsteller anderweitig ausreichende Finanzierungsmittel

oder Fazilitäten zu Bedingungen

erhalten kann, die der Bank als ihm

zumutbar erscheinen;

viii) bei der Beschaffung oder Garantierung von

Finanzierungen wird die Bank gebührend

berücksichtigen, ob der Darlehensnehmer

und gegebenenfalls der Bürge Aussicht

bieten, ihre Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag

zu erfüllen;

ix) im Fall eines von der Bank gewährten

direkten Darlehens gestattet die Bank dem

Darlehensnehmer die Inanspruchnahme der

Mittel nur in Höhe der tatsächlich entstehenden

Ausgaben;

x) die Bank wird sich bemühen, ihre Mittel

durch Verkauf von Kapitalanlagen an

private Anleger wieder zu mobilisieren,

wann immer dies angemessen und zu

zufriedenstellenden Bedingungen möglich

ist;

xi) bei Kapitalanlagen in einzelnen Unternehmen

gewährt die Bank ihre Finanzierungsmittel

zu Bedingungen, die ihr unter

Berücksichtigung des Bedarfs des Unternehmens,

der von der Bank übernommenen

Risiken und der von privaten Anlegern für

ähnliche Finanzierungen üblicherweise erzielten

Bedingungen angemessen erscheinen;

xii) die Bank unterwirft die Beschaffung von

Waren und Dienstleistungen in einem Land

mit Hilfe der Mittel aus Darlehen, Kapitalanlagen

oder sonstigen Finanzierungen, die

im Rahmen der ordentlichen oder der

besonderen Geschäftstätigkeit der Bank

getätigt worden sind, keinerlei Beschränkungen;

in allen geeigneten Fällen macht sie

ihre Darlehen und sonstigen Geschäftstätigkeiten

von der Durchführung internationaler

Ausschreibungen abhängig;

xiii) die Bank trifft alle erforderlichen Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß die Mittel aus

Darlehen, welche die Bank gewährt oder

garantiert oder an denen sie sich beteiligt

hat, oder aus Kapitalbeteiligungen nur für

die Zwecke, für die das Darlehen gewährt

oder die Beteiligung eingegangen worden

ist, und unter gebührender Berücksichtigung

von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit

verwendet werden.

Artikel 14

Bedingungen für Darlehen und Garantien

(1) Bei Darlehen, welche die Bank gewährt oder

garantiert oder an denen sie sich beteiligt, werden

die jeweiligen Bedingungen, darunter diejenigen für

die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen

Gebühren und Spesen, sowie die jeweiligen

Fälligkeits- und Zahlungstermine im Vertrag

festgelegt. Bei der Festsetzung dieser Bedingungen

trägt die Bank der erforderlichen Sicherung ihrer

Einnahmen voll Rechnung.

(2) Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer

Darlehensgarantie nicht selbst Mitglied, sondern ein

staatseigenes Unternehmen, so kann die Bank, wenn

dies wünschenswert erscheint, unter Berücksichtigung

des für öffentliche und im Übergang in

Privateigentum und unter private Kontrolle befindliche

staatseigene Unternehmen geeigneten unterschiedlichen

Vorgehens verlangen, daß das oder die

Mitglieder, in deren Hoheitsgebiet das betreffende

Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine der

Bank annehmbar erscheinende öffentliche Stelle

oder Einrichtung des oder der betreffenden

Mitglieder die Rückzahlung des Kapitals und die

Zahlung der Zinsen und sonstigen Gebühren und

Spesen für das Darlehen nach Maßgabe der

jeweiligen Darlehensbedingungen garantieren. Die

diesbezügliche Praxis der Bank wird unter gebührender

Berücksichtigung ihrer Kreditwürdigkeit

alljährlich vom Direktorium überprüft.

(3) Im Darlehens- oder Garantievertrag wird

ausdrücklich festgelegt, in welcher Währung oder

welchen Währungen alle vertraglichen Zahlungen

an die Bank zu erfolgen haben, oder ob sie in ECU

zu erfolgen haben.

Artikel 15

Provisionen und Gebühren

(1) Die Bank erhebt außer den Zinsen eine

Provision für Darlehen, die sie im Rahmen ihrer

ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt oder an

denen sie sich in diesem Rahmen beteiligt. Die

Bedingungen für diese Provision werden vom

Direktorium festgelegt.

(2) Bei der Garantierung eines Darlehens im

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit oder

der Übernahme von Wertpapieremissionen erhebt

die Bank als angemessene Entschädigung für die

von ihr übernommenen Risiken Gebühren, deren

Höhe und Zahlungstermine vom Direktorium

festgelegt werden.

(3) Das Direktorium kann beliebige andere

Spesen der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen

Geschäftstätigkeit sowie Provisionen, Gebühren

oder sonstige Spesen im Rahmen ihrer besonderen

Geschäftstätigkeit festsetzen.

Artikel 16

Sonderrücklage

(1) Die nach Artikel 15 von der Bank eingenommenen

Provisionen und Gebühren werden als

Sonderrücklage zurückgestellt, die zur Deckung

von Verlusten der Bank nach Artikel 17 verwendet

wird. Die Sonderrücklage wird in einer von der

Bank zu beschließenden Form liquide angelegt.

(2) Stellt das Direktorium fest, daß die

Sonderrücklage ausreicht, so kann es beschließen,

daß die Provisionen oder Gebühren künftig ganz

oder teilweise zu den Einnahmen der Bank gehören

sollen.

Artikel 17

Methoden der Deckung von Verlusten

der Bank

(1) Tritt bei Darlehen, welche die Bank im

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt

oder garantiert oder an denen sie sich

beteiligt, ein Zahlungsverzug oder Nichtzahlung

ein, oder treten bei Emissionsübernahmen oder

Kapitalbeteiligungen, welche die Bank in diesem

Rahmen vornimmt, Verluste auf, so trifft die Bank

die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen. Die

Bank bildet angemessene Rückstellungen für

etwaige Verluste.

(2) Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen

Geschäftstätigkeit der Bank werden belastet

i) an erster Stelle die in Absatz 1 genannten

Rückstellungen;

ii) an zweiter Stelle die Reineinnahmen;

iii) an dritter Stelle die in Artikel 16 vorgesehene

Sonderrücklage;

iv) an vierter Stelle die allgemeine Rücklage und

die Überschüsse;

v) an fünfter Stelle das unverminderte eingezahlte

Kapital;

vi) an letzter Stelle ein entsprechender Betrag des

unabgerufenen, bei Abruf zahlbaren gezeichneten

Kapitals, der nach Artikel 6 Absätze 4

und 5 abgerufen wird.

Artikel 18

Sonderfonds

(1) Die Bank kann die Verwaltung von

Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck dienen

und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sämtliche

Kosten für die Verwaltung eines solchen Sonderfonds

gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.

(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds

können in jeglicher Weise und zu jeglichen

Bedingungen verwendet werden, die mit dem

Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen

einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens

sowie der oder den über diese Fonds

geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.

(3) Die Bank erläßt alle für die Errichtung,

Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds

erforderlichen Regelungen. Diese müssen

mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit

Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die

ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar

sind, vereinbar sein.

Artikel 19

Sonderfondsmittel

Der Ausdruck „Sonderfondsmittel" bezeichnet

die Mittel der einzelnen Sonderfonds; dazu gehören

i) Mittel, welche die Bank zur Aufnahme in

einen Sonderfonds übernommen hat;

ii) Mittel aus Rückzahlungen im Zusammenhang

mit Darlehen oder Garantien sowie

Erlöse aus Kapitalbeteiligungen, die mit

Sonderfondsmitteln finanziert wurden und

die nach den für den betreffenden Sonderfonds

geltenden Regelungen diesem Sonderfonds

zufallen;

iii) Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln.

KAPITEL IV

KREDITAUFNAHME UND SONSTIGE BEFUGNISSE

Artikel 20

Allgemeine Befugnisse

(1) Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen

genannten Befugnissen hat die Bank die

Befugnis,

i) in den Mitgliedländern oder anderswo

Kredite aufzunehmen, vorausgesetzt;

a) daß die Bank vor Veräußerung eigener

Schuldverschreibungen im Hoheitsgebiet

eines Landes dessen Zustimmung einholt;

b) daß die Bank, wenn ihre Schuldverschreibungen

auf die Währung eines Mitglieds

lauten sollen, dessen Zustimmung einholt;

ii) Mittel, die sie für ihre Geschäfte nicht

benötigt, anzulegen oder anderweitig einzuzahlen;

iii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder

garantiert oder in denen sie Mittel angelegt

hat, auf dem Sekundärmarkt zu kaufen und

zu verkaufen;

iv) Wertpapiere, in denen sie Mittel angelegt

hat, zu garantieren, um ihren Verkauf zu

erleichtern;

v) die Emission von Wertpapieren zu übernehmen,

die von einem Unternehmen für mit

dem Zweck und den Aufgaben der Bank in

Übereinstimmung stehende Zwecke ausgegeben

werden, beziehungsweise sich an

derartigen Übernahmen zu beteiligen;

vi) technische Beratung und Hilfe zu gewähren,

die ihrem Zweck dienen und in ihren

Aufgabenbereich fallen;

vii) alle sonstigen Befugnisse auszuüben und alle

Regelungen zu erlassen, die zur Förderung

ihres Zweckes und ihrer Aufgaben im

Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig

oder sachdienlich sind;

viii) Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit

öffentlichen oder privaten Rechtsträgern zu

schließen.

(2) Jedes von der Bank ausgegebene oder

garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite

einen deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, daß

das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung

oder eines Mitglieds darstellt, es sei denn, daß

es sich tatsächlich um die Verbindlichkeit einer

bestimmten Regierung oder eines bestimmten

Mitglieds handelt; in diesem Fall hat der Vermerk

entsprechend zu lauten.

KAPITEL V

WÄHRUNGEN

Artikel 21

Festlegung und Verwendung von

Währungen

(1) Wird es auf Grund dieses Übereinkommens

notwendig, festzulegen, ob eine Währung im Sinne

dieses Übereinkommens voll konvertierbar ist, so

trifft die Bank diese Festlegung unter Berücksichtigung

der vorrangigen Notwendigkeit, ihre eigenen

finanziellen Interessen zu wahren, falls erforderlich

nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds.

(2) Die Mitglieder dürfen der Bank keine

Beschränkungen bezüglich der Entgegennahme, des

Besitzes, der Verwendung oder der Übertragung

folgender Mittel auferlegen

i) Währungen oder ECU, welche die Bank nach

Artikel 6 für Zeichnungen auf ihr Stammkapital

erhält;

ii) Währungen, welche die Bank durch Kreditaufnahme

erwirbt;

iii) Währungen und sonstige Mittel, die als

Sonderfondsbeiträge von der Bank verwaltet

werden;

iv) Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung

oder durch Zahlung von Zinsen,

Dividenden oder sonstigen Spesen für Darlehen

oder Kapitalanlagen oder als Erlös aus

der Veräußerung solcher Anlagen, die mit

den unter den Ziffern i bis iii genannten

Mitteln vorgenommen wurden, oder durch

Zahlung von Provisionen, Gebühren oder

sonstigen Spesen erhält.

KAPITEL VI

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 22

Aufbau

Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium,

einen Präsidenten, einen oder mehrere

Vizepräsidenten sowie alle weiteren für erforderlich

erachteten leitenden und sonstigen Bediensteten.

Artikel 23

Gouverneursrat : Zusammensetzung

(1) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten

und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter.

Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter

bleibt im Amt, solange ihn das Mitglied, das ihn

ernannt hat, nicht abberuft. Stellvertreter nehmen

nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der

Abstimmung teil. Auf jeder seiner Jahrestagungen

wählt der Rat einen der Gouverneure zum

Vorsitzenden; dieser bleibt bis zur Wahl des

nächsten Vorsitzenden im Amt.

(2) Die Gouverneure und Stellvertreter sind in

dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank

tätig.

Artikel 24

Gouverneursrat : Befugnisse

(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim

Gouverneursrat.

(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse

ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen;

davon ausgenommen ist jedoch die Befugnis,

i) neue Mitglieder aufzunehmen und die

Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;

ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu

erhöhen oder herabzusetzen;

iii) ein Mitglied zu suspendieren;

iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens durch

das Direktorium zu entscheiden;

v) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte

zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen

Organisationen zu genehmigen;

vi) die Direktoren und den Präsidenten der

Bank zu wählen;

vii) die Bezüge der Direktoren und ihrer

Stellvertreter sowie das Gehalt und die

sonstigen Bedingungen des Dienstvertrages

des Präsidenten festzusetzen;

viii) nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer

die allgemeine Bilanz und die

Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu

genehmigen;

ix) über die Rücklagen sowie die Zuweisung

und Verteilung der Reingewinne der Bank

zu befinden;

x) dieses Übereinkommen zu ändern;

xi) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der

Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte

zu beschließen;

xii) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in

diesem Übereinkommen ausdrücklich dem

Gouverneursrat zugewiesen sind.

(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis

in allen nach Absatz 2 oder anderswo in

diesem Übereinkommen dem Direktorium übertragenen

oder zugewiesenen Angelegenheiten.

Artikel 25

Gouverneursrat : Verfahren

(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung

ab; weitere Tagungen können vom Gouverneursrat

selbst oder vom Direktorium anberaumt werden.

Das Direktorium beraumt eine Tagung des

Gouverneursrats an, sobald dies von mindestens

fünf (5) Mitgliedern der Bank oder von Mitgliedern

mit einem Stimmenanteil von mindestens einem

Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

verlangt wird.

(2) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und

beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung zwei Drittel

der Gouverneure anwesend sind und diese Mehrheit

mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der

Mitglieder vertritt.

(3) Der Gouverneursrat kann durch Verfügung

ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium,

wenn es dies für ratsam hält, eine Abstimmung der

Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken

kann, ohne eine Tagung des Gouverneursrats

anzuberaumen.

(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu

ermächtigt, das Direktorium können die für die

Führung der Geschäfte der Bank erforderlichen

oder geeigneten Regelungen erlassen und Nebenorgane

einsetzen.

Artikel 26

Direktorium : Zusammensetzung

(1) Das Direktorium besteht aus dreiundzwanzig

(23) Mitgliedern, die nicht dem Gouverneursrat

angehören dürfen; davon werden

i) elf (11) von den Gouverneuren gewählt, die

Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland,

Italien, Luxemburg, die Niederlande,

Portugal, Spanien, das Vereinigte Königreich,

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und

die Europäische Investitionsbank vertreten;

ii) zwölf (12) von den Gouverneuren gewählt,

die andere Mitglieder vertreten, und zwar

a) vier (4) von den Gouverneuren, welche die

in Anlage A als mittel- und osteuropäische

Länder, die für die Unterstützung durch

die Bank in Frage kommen, aufgeführten

Länder vertreten;

b) vier (4) von den Gouverneuren, welche die

in Anlage A als andere europäische Länder

aufgeführten Länder vertreten;

c) vier (4) von den Gouverneuren, welche die

in Anlage A als nichteuropäische Länder

aufgeführten Länder vertreten.

Die Direktoren können neben den Mitgliedern,

von deren Gouverneuren sie gewählt worden sind,

auch Mitglieder vertreten, die ihnen ihre Stimmen

übertragen.

(2) Die Direktoren müssen hochqualifizierte

Wirtschafts- und Finanzfachleute sein; sie werden

nach Maßgabe der Anlage B gewählt.

(3) Der Gouverneursrat kann mit Zustimmung

von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die

mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der

Mitglieder vertreten, die Zahl der Mitglieder des

Direktoriums erhöhen oder verringern oder seine

Zusammensetzung ändern, um Änderungen in der

Zahl der Mitglieder der Bank Rechnung zu tragen.

Unbeschadet der Ausübung dieser Befugnisse bei

späteren Wahlen richten sich die Zahl der

Mitglieder und die Zusammensetzung des zweiten

Direktoriums nach Absatz 1.

(4) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter,

der bevollmächtigt ist, in seiner Abwesenheit für ihn

zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter

müssen Staatsangehörige von Mitgliedländern sein.

Ein Mitglied darf nur von einem einzigen Direktor

vertreten werden. Stellvertreter dürfen an den

Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur

dann mit abstimmen, wenn sie für ihren Direktor

handeln.

(5) Die Amtszeit der Direktoren beträgt drei (3)

Jahre; sie können wiedergewählt werden; jedoch

wird das erste Direktorium vom Gouverneursrat auf

seiner Eröffnungssitzung gewählt und bleibt bis zur

nächsten unmittelbar folgenden Jahrestagung des

Gouverneursrats oder, falls der Gouverneursrat dies

auf dieser Jahrestagung beschließt, bis zur nächsten

darauffolgenden Jahrestagung im Amt. Ein Direktor

bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist

und sein Amt antritt. Verwaist das Amt eines

Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor

Ende seiner Amtszeit, so wählen die Gouverneure,

die den früheren Direktor gewählt hatten, nach

Maßgabe der Anlage B einen Nachfolger für den

Rest der Amtszeit. Dabei ist die Mehrheit der von

diesen Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich.

Verwaist das Amt eines Direktors hundertachtzig

(180) oder weniger Tage vor Ende seiner

Amtszeit, so können die Gouverneure, die den

früheren Direktor gewählt hatten, auf dieselbe

Weise einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit

wählen; dabei ist die Mehrheit der von diesen

Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich.

Solange das Amt verwaist ist, übt der Stellvertreter

des bisherigen Direktors dessen Befugnisse aus,

ausgenommen diejenige zur Ernennung eines

Stellvertreters.

Artikel 27

Direktorium : Befugnisse

Das Direktorium ist unbeschadet der Befugnisse

des Gouverneursrats nach Artikel 24 für die Leitung

der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich

und übt zu diesem Zweck neben den ihm in

diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen

Befugnissen alle diejenigen aus, die ihm vom

Gouverneursrat übertragen werden, insbesondere

die Befugnis,

i) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;

ii) im Einklang mit den allgemeinen Weisungen

des Gouverneursrats geschäftspolitische

Grundsätze aufzustellen sowie Beschlüsse zu

fassen über Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen,

Kreditaufnahme durch die Bank,

Bereitstellung technischer Hilfe und die

sonstige Geschäftstätigkeit der Bank;

iii) dem Gouverneursrat auf jeder Jahrestagung

den geprüften Jahresabschluß für das jeweilige

Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen

und

iv) den Haushaltsplan der Bank zu genehmigen.

Artikel 28

Direktorium : Verfahren

(1) Die Arbeit des Direktoriums vollzieht sich

normalerweise am Sitz der Bank; es tritt zusammen,

sooft die Geschäfte der Bank dies erfordern.

(2) Das Direktorium ist verhandlungs- und

beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung eine

Mehrheit der Direktoren anwesend ist, die mindestens

zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der

Mitglieder vertritt.

(3) Der Gouverneursrat erläßt Regelungen, nach

denen ein Mitglied, falls keiner der Direktoren

dessen Staatsangehörigkeit besitzt, einen Vertreter

zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den Sitzungen

des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses

Mitglied besonders berührende Frage behandelt

wird.

Artikel 29

Abstimmung

(1) Die Stimmenzahl eines Mitglieds ist gleich der

Anzahl der von ihm gezeichneten Anteile am

Stammkapital der Bank. Zahlt ein Mitglied einen

Teil des auf Grund seiner Zeichnungsverpflichtungen

nach Artikel 6 fälligen Betrags nicht, so ist es,

solange es nicht zahlt, nicht berechtigt, den

Hundertsatz seiner Stimmrechte auszuüben, der

dem des fälligen, aber nicht gezahlten Betrags am

Gesamtbetrag der von diesem Mitglied gezeichneten

eingezahlten Anteile am Stammkapital der Bank

entspricht.

(2) Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist

jeder Gouverneur zur Abgabe der Stimmen des von

ihm vertretenen Mitglieds berechtigt. Sofern in

diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas

anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen

dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer

Mehrheit der Stimmenzahl der an der Abstimmung

teilnehmenden Mitglieder.

(3) Bei Abstimmungen im Direktorium ist jeder

Direktor zur Abgabe der Anzahl von Stimmen

berechtigt, die den Gouverneuren zusteht, von

denen er gewählt worden ist, sowie der Stimmen, die

den Gouverneuren zustehen, die ihm nach Anlage B

Abschnitt D ihre Stimmen übertragen haben. Ein

Direktor, der mehrere Mitglieder vertritt, kann die

Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder

gesondert abgeben. Sofern in diesem Übereinkommen

nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen

ist und außer im Fall der Beschlüsse über die

allgemeine Politik, die mit einer Mehrheit von

mindestens zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl

der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder

zu fassen sind, bedürfen Beschlüsse zu allen dem

Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit

der Stimmenzahl der an der Abstimmung teilnehmenden

Mitglieder.

Artikel 30

Der Präsident

(1) Der Gouverneursrat wählt mit den Stimmen

einer Mehrheit aller Gouverneure, die mindestens

eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

vertreten, einen Präsidenten der Bank. Der

Präsident darf während seiner Amtszeit weder

Gouverneur noch Direktor noch Stellvertreter eines

Gouverneurs oder Direktors sein.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier (4)

Jahre. Er kann wiedergewählt werden. Er hat

jedoch aus dem Amt auszuscheiden, wenn der

Gouverneursrat dies mit Zustimmung von mindestens

zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens

zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

vertreten, beschließt. Verwaist das Amt des

Präsidenten aus irgendeinem Grund, so wählt der

Gouverneursrat nach Absatz 1 einen Nachfolger für

eine Dauer von bis zu vier (4) Jahren.

(3) Der Präsident hat, abgesehen von der

entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein

Stimmrecht. Er kann an Sitzungen des Gouverneursrats

teilnehmen und führt bei den Sitzungen

des Direktoriums den Vorsitz.

(4) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der

Bank.

(5) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals

der Bank. Er ist entsprechend den vom Direktorium

zu erlassenden Regelungen für das Organisationswesen

sowie für die Einstellung und Entlassung der

leitenden und sonstigen Bediensteten verantwortlich.

Bei der Einstellung von leitenden und sonstigen

Bediensteten hat der Präsident unter Berücksichtigung

der vorrangigen Bedeutung von Leistungsfähigkeit

und fachlichem Können gebührend darauf

zu achten, daß die Auswahl auf breiter geographischer

Grundlage unter den Mitgliedern der Bank

erfolgt.

(6) Der Präsident führt nach den Weisungen des

Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank.

Artikel 31

Vizepräsident(en)

(1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des

Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten.

Amtszeit, Befugnisse und Aufgaben der einzelnen

Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank

werden vom Direktorium bestimmt. Bei Abwesenheit

oder Dienstunfähigkeit des Präsidenten werden

dessen Befugnisse und Aufgaben von einem

Vizepräsidenten wahrgenommen.

(2) Ein Vizepräsident kann an den Sitzungen des

Direktoriums teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht,

abgesehen von der entscheidenden Stimme,

wenn er für den Präsidenten handelt.

Artikel 32

Internationaler Charakter der Bank

(1) Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds oder

sonstige Darlehen oder Unterstützung an, die ihren

Zweck oder ihre Aufgaben in irgendeiner Weise

beeinträchtigen, verfälschen oder in anderer Weise

ändern können.

(2) Die Bank, ihr Präsident, ihr(e) Vizepräsidenten)

sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten

berücksichtigen bei ihren Beschlüssen nur

Erwägungen, die für den Zweck, die Aufgaben und

die Geschäfte der Bank im Sinne dieses Übereinkommens

maßgeblich sind. Diese Erwägungen

werden unparteiisch gegeneinander abgewogen, um

den Zweck der Bank zu erfüllen und ihre Aufgaben

durchzuführen.

(3) Der Präsident, der oder die Vizepräsident(en)

sowie die leitenden und sonstigen Bediensteten der

Bank sind bei der Ausübung ihrer dienstlichen

Tätigkeit allein der Bank und keiner sonstigen Stelle

verpflichtet. Jedes Mitglied der Bank achtet den

internationalen Charakter dieser Verpflichtung und

unterläßt alle Versuche, diese Personen bei der

Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Artikel 33

Sitz

(1) Der Sitz der Bank befindet sich in London.

(2) Die Bank kann Niederlassungen oder

Zweigstellen im Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitglieder

errichten.

Artikel 34

Hinterlegungsstellen und Verbindungsstellen

(1) Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank

oder eine andere mit der Bank vereinbarte Stelle als

Hinterlegungsstelle für alle Guthaben der Bank in

seiner Währung sowie für sonstige Vermögenswerte

der Bank.

(2) Jedes Mitglied benennt eine geeignete

amtliche Stelle, mit der sich die Bank bezüglich

jeder Angelegenheit, die sich im Rahmen dieses

Übereinkommens ergibt, in Verbindung setzen

kann.

Artikel 35

Veröffentlichung von Berichten und

Bereitstellung von Informationen

(1) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht

mit einem geprüften Jahresabschluß und übermittelt

ihren Mitgliedern vierteljährlich oder in kürzeren

Abständen eine zusammenfassende Darstellung

über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und

Verlustrechnung, in der die Ergebnisse ihrer

Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden. Die Finanzbuchhaltung

wird in ECU geführt.

(2) Die Bank berichtet jährlich über die

ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und

kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit sie

dies zur Förderung ihres Zweckes für wünschenswert

hält.

(3) Exemplare aller auf Grund dieses Artikels

erstellten Berichte, Darstellungen und Veröffentlichungen

werden an die Mitglieder verteilt.

Artikel 36

Zuweisung und Verteilung der Reineinnahmen

(1) Der Gouverneursrat legt mindestens einmal

im Jahr fest, welcher Teil der Reineinnahmen der

Bank nach Bildung von Rücklagen und, falls

erforderlich, von Rückstellungen für etwaige

Verluste nach Artikel 17 Abs. 1 als Überschuß oder

für andere Zwecke einbehalten wird und welcher

Teil gegebenenfalls verteilt wird. Beschlüsse über

die Verwendung der Reineinnahmen der Bank für

andere Zwecke bedürfen einer Mehrheit von

mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die

mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der

Mitglieder vertreten. Es erfolgt keine Zuweisung

und keine Verteilung, bis die allgemeine Rücklage

mindestens zehn (10) vH des genehmigten Stammkapitals

erreicht hat.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt im

Verhältnis der Anzahl der eingezahlten Anteile der

einzelnen Mitglieder; bei der Berechnung dieser

Anzahl werden jedoch nur Barzahlungen und

Schuldscheine berücksichtigt, die spätestens am

Ende des betreffenden Geschäftsjahres eingegangen

beziehungsweise eingelöst worden sind.

(3) Die Zahlungen an die einzelnen Mitglieder

erfolgen in der vom Gouverneursrat festgelegten

Art und Weise. Diese Zahlungen sowie ihre

Verwendung durch das Empfängerland unterliegen

keiner Beschränkung durch die Mitglieder.

KAPITEL VII

AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG DER

MITGLIEDSCHAFT: VORÜBERGEHENDE

EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 37

Austrittsrecht der Mitglieder

(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank

austreten, indem es ihr an ihrem Sitz eine

schriftliche Anzeige zugehen läßt.

(2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und

seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in der Anzeige

angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch sechs (6)

Monate nach Eingang der Anzeige bei der Bank.

Vor dem endgültigen Wirksamwerden des Austritts

hat das Mitglied jedoch jederzeit die Möglichkeit,

die Austrittsanzeige durch eine schriftliche Mitteilung

an die Bank zurückzunehmen.

Artikel 38

Suspendierung der Mitgliedschaft

(1) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen

gegenüber der Bank nicht nach, so kann

diese seine Mitgliedschaft durch Beschluß einer

Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der

Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der

Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, suspendieren.

Die Mitgliedschaft des suspendierten

Mitglieds erlischt automatisch ein Jahr nach dem

Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht mit

mindestens der gleichen Mehrheit beschlossen wird,

das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaft

einzusetzen.

(2) Während der Suspendierung kann das

Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen

mit Ausnahme des Austrittsrechts wahrnehmen, hat

aber alle seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen

zu erfüllen.

Artikel 39

Abrechnung mit früheren Mitgliedern

(1) Ein Mitglied haftet auch nach Erlöschen

seiner Mitgliedschaft weiterhin für seine unmittelbaren

Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten

gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor

dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft gewährten

Darlehen oder Garantien beziehungsweise eingegangenen

Kapitalbeteiligungen aussteht; ihm entstehen

jedoch keine Verbindlichkeiten in bezug auf

später von der Bank gewährte Darlehen und

Garantien beziehungsweise eingegangene Kapitalbeteiligungen,

und es ist weder an den Einnahmen

noch an den Ausgaben der Bank beteiligt.

(2) Zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft

eines Mitglieds trifft die Bank im Rahmen der

Abrechnung mit dem früheren Mitglied nach diesem

Artikel Vorkehrungen für den Rückkauf seiner

Anteile. Als Rückkaufpreis der Anteile gilt dabei der

Buchwert am Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft,

im Höchstfall jedoch der ursprüngliche

Kaufpreis der einzelnen Anteile.

(3) Die Bezahlung der auf Grund dieses Artikels

durch die Bank zurückgekauften Anteile erfolgt zu

den nachstehenden Bedingungen

i) Die dem frühreren Mitglied für seine Anteile

geschuldeten Beträge werden einbehalten,

solange das frühere Mitglied, seine Zentralbank

beziehungsweise eine seiner Dienststellen

oder Einrichtungen als Kreditnehmer

oder Bürge Verbindlichkeiten gegenüber der

Bank hat, und können bei Fälligkeit dieser

Verbindlichkeiten von der Bank zu deren

Deckung verwendet werden. Für Verbindlichkeiten

des früheren Mitglieds auf Grund

der Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6

Absätze 4, 5 und 7 wird jedoch nichts

einbehalten. In jedem Fall werden die einem

früheren Mitglied für seine Anteile zustehenden

Beträge nicht vor Ablauf von sechs (6)

Monaten nach Erlöschen seiner Mitgliedschaft

ausgezahlt;

ii) soweit der als Rückkaufpreis nach Absatz 2

geschuldete Betrag die unter Ziffer i genannten

Gesamtverbindlichkeiten für Darlehen,

Garantien und Kapitalbeteiligungen übersteigt,

können gegen Rückgabe der betreffenden

Anteile von Zeit zu Zeit Zahlungen auf

Anteile geleistet werden, bis das frühere

Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten

hat;

iii) die Zahlungen erfolgen in den von der Bank

festgelegten voll konvertierbaren Währungen

beziehungsweise in ECU sowie zu den von

ihr festgelegten Bedingungen und Zeitpunkten;

iv) erleidet die Bank Verluste auf bei Erlöschen

der Mitgliedschaft eines Mitglieds ausstehende

Garantien, Beteiligungen an Darlehen

oder Darlehen oder einen Nettoverlust auf zu

diesem Zeitpunkt von der Bank gehaltene

Kapitalbeteiligungen und übersteigen diese

Verluste den Umfang der bei Erlöschen der

Mitgliedschaft vorhandenen Rückstellungen

für Verluste, so hat das frühere Mitglied auf

Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um

den der Rückkaufpreis seiner Anteile herabgesetzt

worden wäre, wenn die Verluste bei

der Ermittlung des Rückkaufpreises berücksichtigt

worden wären. Außerdem ist das

frühere Mitglied bei Abruf nicht eingezahlter

Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 4 weiterhin

in der Höhe zur Zahlung verpflichtet, in

der es hätte beitragen müssen, wenn die

Kapitalminderung und der Abruf zum Zeitpunkt

der Ermittlung des Rückkaufpreises

seiner Anteile erfolgt wären.

(4) Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach

Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitglieds ihre

Geschäftstätigkeit nach Artikel 41 ein, so bestimmen

sich alle Rechte des früheren Mitglieds nach den

Artikeln 41 bis 43.

Artikel 40

Vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit

In Notfällen kann das Direktorium die Geschäftstätigkeit

im Hinblick auf neue Darlehen,

Garantien, Emissionsübernahmen, technische Hilfe

und Kapitalbeteiligungen vorübergehend einstellen,

bis der Gouverneursrat Gelegenheit hat, sich zu

beraten und Maßnahmen zu treffen.

Artikel 41

Beendigung der Geschäftstätigkeit

Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit

Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der

Gouverneure, die mindestens drei Viertel der

Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beenden.

Mit dieser Beendigung stellt die Bank sofort

ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten

ein, welche die ordnungsgemäße Verwertung,

Sicherung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte

sowie die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

Artikel 42

Haftung der Mitglieder und Begleichung

von Forderungen

(1) Im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit

der Bank bleibt die Haftung aller Mitglieder für

nicht abgerufene Zeichnungen auf das Stammkapital

der Bank bestehen, bis alle Forderungen von

Gläubigern einschließlich aller Eventualforderungen

beglichen sind.

(2) Gläubiger im Zusammenhang mit der

ordentlichen Geschäftstätigkeit, die unmittelbare

Forderungen halten, werden an erster Stelle aus den

Vermögenswerten der Bank, an zweiter Stelle aus

der Bank geschuldeten Zahlungen für eingezahlte

Anteile, die bislang nicht eingezahlt worden sind,

und schließlich aus der Bank geschuldeten Zahlungen

für abrufbares Stammkapital befriedigt. Bevor

Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen

geleistet werden, trifft das Direktorium alle

nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen

zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf

Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen und

Gläubiger mit Eventualforderungen.

Artikel 43

Verteilung der Vermögenswerte

(1) Eine Verteilung von Vermögenswerten nach

diesem Kapitel an die Mitglieder auf Grund ihrer

Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt

erst,

i) wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern

erfüllt sind oder hierfür Vorsorge

getroffen ist;

ii) wenn der Gouverneursrat mit den Stimmen

von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure,

die mindestens drei Viertel der

Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten,

eine Verteilung beschlossen hat.

(2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank

an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis ihres

jeweiligen Anteils am Stammkapital und zu den

Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank

gerecht und billig erscheinen. Die verteilten

Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art

nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat bei der

Verteilung der Vermögenswerte erst dann Anspruch

auf seinen Anteil, wenn es alle seine Verbindlichkeiten

gegenüber der Bank erfüllt hat.

(3) Ein Mitglied, das auf Grund dieses Artikels

verteilte Vermögenswerte erhält, genießt hinsichtlich

dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, wie

sie der Bank vor der Verteilung zustanden.

KAPITEL VIII

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, VORRECHTE

UND BEFREIUNGEN

Artikel 44

Zweck dieses Kapitels

Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und

der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen,

werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedslands

die Rechtsstellung sowie die Immunitäten, Vorrechte

und Befreiungen gewährt, die in diesem

Kapitel festgelegt sind.

Artikel 45

Rechtsstellung der Bank

Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und

insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,

i) Verträge zu schließen;

ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen

zu erwerben und darüber zu verfügen;

iii) vor Gericht zu stehen.

Artikel 46

Stellung der Bank in bezug auf gerichtliche

Verfahren

Klagen gegen die Bank können nur vor einem

zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Landes

erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle

besitzt, einen Vertreter für die Entgegennahme

gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere

ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen

jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von

Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten

oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das

Eigentum und die Vermögenswerte der Bank,

gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden,

genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme,

Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht

ein endgültiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.

Artikel 47

Befreiung der Vermögenswerte von

Zugriff

Das Eigentum und die Vermögenswerte der

Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich

befinden, sind von Zugriff durch Durchsuchung,

Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jede

andere Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung

auf dem Verwaltungs- oder Gesetzesweg

befreit.

Artikel 48

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Bank sowie ganz allgemein alle

ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen

Schriftstücke sind unverletzlich.

Artikel 49

Befreiung der Vermögenswerte von

Beschränkungen

Soweit es die Erfüllung des Zweckes und der

Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich

dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum

und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen,

Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und

Moratorien jeder Art befreit.

Artikel 50

Vorrecht für den Nachrichtenverkehr

Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr

der Bank dieselbe Behandlung, die es

dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder

gewährt.

Artikel 51

Immunitäten der leitenden und sonstigen

Bediensteten

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter,

leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank

sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen

genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit

hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen

Handlungen, sofern nicht die Bank

diese Immunität aufhebt; alle ihre amtlichen

Schriftstücke sind unverletzlich. Diese Immunität

gilt jedoch nicht für die zivilrechtliche Haftung für

Schäden, die sich aus einem von einem Gouverneur,

Direktor, Stellvertreter, leitenden oder sonstigen

Bediensteten oder Sachverständigen verursachten

Straßenverkehrsunfall ergeben.

Artikel 52

Vorrechte der leitenden und sonstigen

Bediensteten

(1) Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter,

leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank

sowie die im Auftrag der Bank tätigen Sachverständigen

i) genießen, falls sie nicht Inländer sind, die

gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Meldepflicht für

Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen

sowie die gleichen devisenrechtlichen

Erleichterungen, wie sie die Mitglieder

den in vergleichbarem Rang stehenden

Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder

gewähren;

ii) genießen in bezug auf Reiseerleichterungen

die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder

den in vergleichbarem Rang stehenden

Vertretern und Bediensteten anderer Mitglieder

gewähren.

(2) Die Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen

der Direktoren, stellvertretenden Direktoren,

leitenden oder sonstigen Bediensteten und Sachverständigen

der Bank, die in dem Land ansässig sind,

in dem sich der Sitz der Bank befindet, erhalten

Gelegenheit zur Aufnahme einer Beschäftigung in

diesem Land. Den Ehegatten und unmittelbaren

Angehörigen der Direktoren, stellvertretenden

Direktoren, leitenden oder sonstigen Bediensteten

und Sachverständigen der Bank, die in einem Land

ansässig sind, in dem sich eine Niederlassung oder

Zweigstelle der Bank befindet, soll in diesem Land

im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht nach

Möglichkeit eine ähnliche Gelegenheit eingeräumt

werden. Die Bank handelt mit dem Land, in dem

sich der Sitz der Bank befindet, sowie gegebenenfalls

mit den anderen betroffenen Ländern Sondervereinbarungen

zur Umsetzung der Bestimmungen

dieses Absatzes aus.

Artikel 53

Befreiung von der Besteuerung

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten sind

die Bank, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und

ihre Einnahmen von allen direkten Steuern befreit.

(2) Werden von der Bank Käufe von beträchtlichem

Wert getätigt oder Dienstleistungen von

beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die

für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der

Bank notwendig sind, und enthält der Kaufpreis

oder der Preis für die Dienstleistungen Steuern oder

sonstige Abgaben, so trifft das Mitglied, das die

Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat,

geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen

Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder

für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar

sind.

(3) Von der Bank eingeführte Waren, die für die

Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten notwendig

sind, sind von allen Einfuhrzöllen und -abgaben

sowie von allen Einfuhrverboten und -beschränkungen

befreit. Ebenso sind von der Bank ausgeführte

Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen

Tätigkeit notwendig sind, von allen Ausfuhrzöllen

und -abgaben sowie von allen Ausfuhrverboten und

-beschränkungen befreit.

(4) Die erworbenen oder eingeführten und nach

diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in

Übereinstimmung mit den von den Mitgliedern,

welche die Befreiungen oder Erstattungen gewährt

haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet,

verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich

weitergegeben werden.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Steuern oder

sonstige Abgaben, die lediglich die Vergütung für

Leistungen öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen.

(6) Die Direktoren, stellvertretenden Direktoren,

leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank

unterliegen für die von ihr gezahlten Gehälter und

sonstigen Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens festzulegenden Bedingungen

und zu beschließenden Regeln einer internen

effektiven Steuer zugunsten der Bank. Vom Tag der

Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und

Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer

befreit. Die Mitglieder können jedoch die befreiten

Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf

Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden

Steuerbetrags berücksichtigen.

(7) Ungeachtet des Absatzes 6 kann ein Mitglied

mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

eine Erklärung hinterlegen, wonach

es sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht

vorbehält, die von der Bank an seine eigenen

Staatsangehörigen gezahlten Gehälter und sonstigen

Bezüge zu besteuern. Die Bank ist von der

Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder

Einziehung solcher Steuern befreit. Diese Steuern

werden von der Bank nicht erstattet.

(8) Absatz 6 ist auf Renten und Ruhegehälter, die

von der Bank gezahlt werden, nicht anzuwenden.

(9) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden

oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen

Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von

Besteuerung,

i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein

solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt,

weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben

worden ist, oder

ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort

oder die Währung, in denen diese Urkunde

ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar

ist, oder der Standort einer Geschäftsstelle

oder eines Büros der Bank ist.

(10) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen

oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden

oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen

Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von

Besteuerung,

i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein

solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt,

weil diese Urkunde von der Bank garantiert

ist, oder

ii) deren einzige rechtliche Grundlage der

Standort einer Geschäftsstelle oder eines

Büros der Bank ist.

Artikel 54

Durchführung dieses Kapitels

Jedes Mitglied trifft unverzüglich alle zur

Durchführung dieses Kapitels erforderlichen Maßnahmen

und unterrichtet die Bank im einzelnen von

den Maßnahmen, die es ergriffen hat.

Artikel 55

Aufhebung der Immunitäten, Vorrechte

und Befreiungen

Die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen auf

Grund dieses Kapitels werden im Interesse der Bank

gewährt. Das Direktorium kann in dem Ausmaß

und unter den Bedingungen, die es bestimmt, die auf

Grund dieses Kapitels gewährten Immunitäten,

Vorrechte und Befreiungen in den Fällen aufheben,

in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen

der Bank am besten entspricht. Der Präsident hat

das Recht und die Pflicht, die Immunitäten,

Vorrechte und Befreiungen eines leitenden oder

sonstigen Bediensteten oder eines Sachverständigen

der Bank mit Ausnahme des Präsidenten und der

Vizepräsidenten in den Fällen aufzuheben, in denen

diese Immunitäten, Vorrechte oder Befreiungen

nach seiner Auffassung verhindern würden, daß der

Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie

ohne Beeinträchtigung der Interessen der Bank

aufgehoben werden können. Unter ähnlichen

Umständen und unter den gleichen Bedingungen

hat das Direktorium das Recht und die Pflicht,

Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen des

Präsidenten und der Vizepräsidenten aufzuheben.

KAPITEL IX

ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 56

Änderungen

(1) Alle Vorschläge zur Änderung dieses

Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem

Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium

ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats

zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die

vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat

gebilligt, so fragt die Bank mit Hilfe eines schnellen

Kommunikationsmittels bei allen Mitgliedern an, ob

sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Haben

mindestens drei Viertel der Mitglieder — darunter

mindestens zwei in Anlage A aufgeführte mittel-

und osteuropäische Länder —, die über mindestens

vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

verfügen, die vorgeschlagene Änderung angenommen,

so bestätigt die Bank dies durch förmliche

Mitteilung an alle Mitglieder.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

i) ist die Annahme durch alle Mitglieder

erforderlich für jede Änderung betreffend

a) das Recht zum Austritt aus der Bank;

b) die Rechte im Hinblick auf den Erwerb von

Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 3;

c) die Haftungsbeschränkungen nach Artikel

5 Absatz 7;

d) den Zweck und die Aufgaben der Bank im

Sinne der Artikel 1 und 2;

ii) ist die Annahme durch mindestens drei Viertel

der Mitglieder, die über mindestens fünfundachtzig

(85) vH der Gesamtstimmenzahl der

Mitglieder verfügen, für jede Änderung des

Artikels 8 Absatz 4 erforderlich.

Sobald die Voraussetzungen für die Annahme

einer vorgeschlagenen Änderung erfüllt sind,

bestätigt die Bank dies durch förmliche Mitteilung

an alle Mitglieder.

(3) Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3)

Monate nach dem Datum der in den Absätzen 1 und

2 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft,

sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist

festsetzt.

Artikel 57

Auslegung und Anwendung

(1) Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen

einem Mitglied und der Bank oder zwischen

Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem

Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Besitzt

keiner der Direktoren die Staatsangehörigkeit eines

Mitglieds, das von der zur Beratung stehenden

Frage besonders betroffen ist, so hat dieses Mitglied

während dieser Beratung ein Recht auf direkte

Vertretung in der Sitzung des Direktoriums. Der

Vertreter dieses Mitglieds hat jedoch kein Stimmrecht.

Das Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat

geregelt.

(2) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach

Absatz 1 gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen,

daß die Frage an den Gouverneursrat verwiesen

wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur

Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank,

soweit sie dies für erforderlich hält, auf der

Grundlage der Entscheidung des Direktoriums

handeln.

Artikel 58

Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und einem Mitglied,

dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder nach

Annahme eines Beschlusses zur Beendigung der

Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der Bank und

einem beliebigen Mitglied eine Meinungsverschiedenheit

auftreten, so wird diese einem Schiedsgericht

aus drei (3) Schiedsrichtern unterbreitet, von

denen einer von der Bank, ein weiterer von dem

betroffenen Mitglied beziehungsweise früheren

Mitglied und der dritte, sofern die Parteien nichts

anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs oder einer anderen in den

Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle

ernannt wird. Für eine Entscheidung, die endgültig

und für die Parteien verbindlich ist, genügt die

Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der

dritte Schiedsrichter hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen

zu regeln, über welche die Parteien sich

nicht zu einigen vermögen.

Artikel 59

Als erteilt geltende Genehmigung

Ist die Genehmigung oder Annahme eines

Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine

Handlung vornehmen kann, so gilt außer im Fall des

Artikels 56 diese Genehmigung oder Annahme als

erfolgt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer

angemessenen Frist, welche die Bank bei der

Notifikation der geplanten Handlung an das

Mitglied festsetzt, Einspruch erhebt.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 60

Unterzeichnung und Hinterlegung

(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung

der Französischen Republik (im folgenden als

„Verwahrer" bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis

zum 31. Dezember 1990 für die in Anlage A

genannten voraussichtlichen Mitglieder zur Unterzeichnung

auf.

(2) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern

beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Artikel 61

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden werden vorbehaltlich des

Absatzes 2 bis zum 31. März 1991 beim Verwahrer

hinterlegt. Der Verwahrer notifiziert den anderen

Unterzeichnern jede Hinterlegung und deren

Zeitpunkt.

(2) Jeder Unterzeichner kann Vertragspartei

werden, indem er bis zum Ablauf eines Jahres nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder, falls

erforderlich, bis zu einem von einer Mehrheit der

Gouverneure, die eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl

der Mitglieder vertreten, beschlossenen

späteren Zeitpunkt eine Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde hinterlegt.

(3) Ein Unterzeichner, dessen in Absatz 1

genannte Urkunde vor dem Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird

an diesem Tag Mitglied der Bank. Jeder andere

Unterzeichner, der den Bestimmungen des Absatzes

2 entspricht, wird an dem Tag Mitglied der

Bank, an dem seine Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde hinterlegt wird.

Artikel 62

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn

Unterzeichner, deren Erstzeichnungen mindestens

zwei Drittel der Gesamtzeichnungen nach Anlage A

ausmachen, darunter mindestens zwei in Anlage A

aufgeführte mittel- und osteuropäische Länder, ihre

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

hinterlegt haben.

(2) Ist dieses Übereinkommen bis zum 31. März

1991 nicht in Kraft getreten, so kann der Verwahrer

eine Konferenz der betroffenen voraussichtlichen

Mitglieder anberaumen, die das weitere Vorgehen

bestimmt und eine neue Frist für die Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

festlegt.

Artikel 63

Eröffnungssitzung und Aufnahme

der Geschäftstätigkeit

(1) Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel

62 in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen

Gouverneur. Der Verwahrer beraumt binnen

sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens gemäß Artikel 62 oder so bald

wie möglich danach die erste Sitzung des

Gouverneursrats an.

(2) Auf seiner ersten Sitzung

i) wählt der Gouverneursrat den Präsidenten;

ii) wählt der Gouverneursrat die Direktoren der

Bank nach Artikel 26;

iii) trifft der Gouverneursrat Vorkehrungen für

die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die

Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt;

iv) trifft der Gouverneursrat sonstige Vorkehrungen,

die ihm zur Vorbereitung der

Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank

erforderlich erscheinen.

(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den

•Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

Geschehen zu Paris am 29. Mai 1990 in einer

Urschrift, deren deutscher, englischer, französischer

und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist; die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers

hinterlegt; dieser übermittelt allen anderen in

Anlage A genannten voraussichtlichen Mitgliedern

beglaubigte Abschriften.

Anlage A

Erstzeichnungen auf das genehmigte Stammkapital

durch voraussichtliche Mitglieder, die nach Artikel

61 Mitglieder werden können

Anlage B

ABSCHNITT A — WAHL VON DIREKTOREN

DURCH DIE GOUVERNEURE, DIE BELGIEN,

DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK

DEUTSCHLAND, FRANKREICH, GRIECHENLAND,

IRLAND, ITALIEN, LUXEMBURG,

DIE NIEDERLANDE, PORTUGAL,

SPANIEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH,

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

UND DIE EUROPÄISCHE

INVESTITIONSBANK VERTRETEN (IM FOLGENDEN

ALS „GOUVERNEURE DES ABSCHNITTS

A" BEZEICHNET).

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden

nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors

werden von den Gouverneuren des Abschnitts A

benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person

benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt

durch die Gouverneure des Abschnitts A.

(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt

sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn

ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2

Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die

11 Personen, welche die höchste Stimmenzahl

erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt,

wer weniger als 4,5 vH der Gesamtzahl der

Stimmen erhält, die nach Abschnitt A abgegeben

werden können (berechtigte Stimmen).

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im

ersten Wahlgang keine 11 Personen gewählt werden,

ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige,

der im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl

erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen

nicht mehr als 11 Kandidaten zur Wahl; an diesem

Wahlgang beteiligen sich nur

a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für

eine nicht gewählte Person gestimmt haben,

sowie

b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte

Person abgegebenen Stimmen nach den

Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie

die für diese Person abgegebene Stimmenzahl

auf über 5,5 vH der berechtigten Stimmen

angehoben haben.

(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von

einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen

ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine

Person auf über 5,5 vH der berechtigten Stimmen

angehoben haben, wird angenommen, daß diese

5,5 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs

einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den

Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen

des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl

abgegeben hat, und so fort, bis 5,5 vH erreicht

sind.

(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil

mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl

für eine Person über 4,5 vH anzuheben, wird so

angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den

Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl

für den Betreffenden dadurch 5,5 vH

übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren

Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine

11 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des

Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt

festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere

Wahlgänge statt, bis 11 Personen gewählt sind;

jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang

10 Personen gewählt werden, die elfte ungeachtet

des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden

Stimmen gewählt werden.

(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der

Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des

Abschnitts A zu wählen sind, werden die in den

Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und

Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend

angepaßt.

(10) Solange ein Unterzeichner oder eine

Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in

Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als

2,4 vH beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs-

oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird

für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese

Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der

oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner

oder eine solche Unterzeichnergruppe

vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner

beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe,

sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher

Direktor wird so angesehen, als sei er nach

Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner

Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er

während der Amtszeit des ersten Direktoriums

gewählt wird.

ABSCHNITT B - WAHL DER DIREKTOREN

DURCH DIE GOUVERNEURE, DIE ANDERE

LÄNDER VERTRETEN

Abschnitt B i) — Wahl von Direktoren durch die

Gouverneure, welche die in Anlage A als mittel- und

osteuropäische Länder aufgeführten Länder (Empfängerländer)

vertreten [im folgenden als Gouverneure

des Abschnitts B i) bezeichnet].

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden

nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors

werden von den Gouverneuren des Abschnitts B i)

benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person

benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt

durch die Gouverneure des Abschnitts B i).

(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt

sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn

ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2

Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die

4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl

erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt,

wer weniger als 12 vH der Gesamtzahl der Stimmen

erhält, die nach Abschnitt B i) abgegeben werden

können (berechtigte Stimmen).

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im

ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden,

ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der

im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl

erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen

nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem

Wahlgang beteiligen sich nur

a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für

eine nicht gewählte Person gestimmt haben,

sowie

b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte

Person abgegebenen Stimmen nach den

Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie

die für diese Person abgegebene Stimmenzahl

auf über 13 vH der berechtigten Stimmen

angehoben haben.

(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von

einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen

ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine

Person auf über 13 vH der berechtigten Stimmen

angehoben haben, wird angenommen, daß diese

13 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs

einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den

Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen

des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl

abgegeben hat, und so fort, bis 13 vH erreicht

sind.

(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil

mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl

für eine Person über 12 vH anzuheben, wird so

angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den

Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl

für den Betreffenden dadurch 13vH

übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren

Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine

4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des

Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt

festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere

Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind;

jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang

3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet

des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden

Stimmen gewählt werden.

(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der

Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des

Abschnittes B i) zu wählen sind, werden die in den

Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und

Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend

angepaßt.

(10) Solange ein Unterzeichner oder eine

Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in

Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als

2,8 vH beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs-

oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird

für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese

Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der

oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner

oder eine solche Unterzeichnergruppe

vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner

beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe,

sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher

Direktor wird so angesehen, als sei er nach

Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner

Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er

während der Amtszeit des ersten Direktoriums

gewählt wird.

Abschnitt B ii) — Wahl von Direktoren durch die

Gouverneure, welche die in Anlage A als andere

europäische Länder aufgeführten Länder vertreten

[im folgenden als Gouverneure des Abschnitts B ii)

bezeichnet].

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden

nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors

werden von den Gouverneuren des Abschnitts B ii)

benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person

benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt

durch die Gouverneure des Abschnitts B ii).

(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt

sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn

ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2

Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die

4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl

erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt,

wer weniger als 20,5 vH der Gesamtzahl der

Stimmen erhält, die nach Abschnitt B ii) abgegeben

werden können (berechtigte Stimmen).

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im

ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden,

ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der

im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl

erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen

nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem

Wahlgang beteiligen sich nur

a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für

eine nicht gewählte Person gestimmt haben,

sowie

b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte

Person abgegebenen Stimmen nach den

Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie

die für diese Person abgegebene Stimmenzahl

auf über 21,5 vH der berechtigten Stimmen

angehoben haben.

(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von

einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen

ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine

Person auf über 21,5 vH der berechtigten Stimmen

angehoben haben, wird angenommen, daß diese

21,5 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs

einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den

Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen

des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl

abgegeben hat, und so fort, bis 21,5 vH erreicht

sind.

(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil

mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl

für eine Person über 20,5 vH anzuheben, wird

so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den

Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl

für den Betreffenden dadurch 21,5 vH

übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren

Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine

4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des

Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt

festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere

Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind;

jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang

3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet

des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden

Stimmen gewählt werden.

(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der

Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des

Abschnitts B ii) zu wählen sind, werden die in den

Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und

Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend

angepaßt.

(10) Solange ein Unterzeichner oder eine

Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in

Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als

2,8 vH beträgt, keine Ratifikations-, Genehmigungs-

oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird

für diesen Unterzeichner beziehungsweise diese

Unterzeichnergruppe kein Direktor gewählt. Der

oder die Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner

oder eine solche Unterzeichnergruppe

vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner

beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe,

sobald sie Mitglieder werden. Ein solcher

Direktor wird so angesehen, als sei er nach

Artikel 26 Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner

Eröffnungssitzung gewählt worden, wenn er

während der Amtszeit des ersten Direktoriums

gewählt wird.

Abschnitt B iii) — Wahl von Direktoren durch die

Gouverneure, welche die in Anlage A als nichteuropäische

Länder aufgeführten Länder vertreten [im

folgenden als Gouverneure des Abschnitts B iii)

bezeichnet].

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden

nur auf diesen Abschnitt Anwendung.

(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors

werden von den Gouverneuren des Abschnitts B iii)

benannt, wobei jeder Gouverneur nur eine Person

benennen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt

durch die Gouverneure des Abschnitts B iii).

(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt

sämtliche Stimmen, auf die das Mitglied, das ihn

ernannt hat, nach Artikel 29 Absätze 1 und 2

Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die

4 Personen, welche die höchste Stimmenzahl

erhalten, Direktoren; jedoch gilt nicht als gewählt,

wer weniger als 8 vH der Gesamtzahl der Stimmen

erhält, die nach Abschnitt B iii) abgegeben werden

können (berechtigte Stimmen).

(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im

ersten Wahlgang keine 4 Personen gewählt werden,

ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige, der

im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl

erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen

nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem

Wahlgang beteiligen sich nur

a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für

eine nicht gewählte Person gestimmt haben,

sowie

b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte

Person abgegebenen Stimmen nach den

Absätzen 6 und 7 angenommen wird, daß sie

die für diese Person abgegebene Stimmenzahl

auf über 9 vH der berechtigten Stimmen

angehoben haben.

(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von

einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen

ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für eine

Person auf über 9 vH der berechtigten Stimmen

angehoben haben, wird angenommen, daß diese

9 vH zunächst die Stimmen des Gouverneurs

einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den

Betreffenden abgegeben hat, sodann die Stimmen

des Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl

abgegeben hat, und so fort, bis 9 vH erreicht

sind.

(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil

mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl

für eine Person über 8 vH anzuheben, wird so

angesehen, als habe er alle seine Stimmen für den

Betreffenden abgegeben, selbst wenn die Gesamtstimmenzahl

für den Betreffenden dadurch 9 vH

übersteigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren

Wahlgang nicht mehr stimmberechtigt.

(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine

4 Personen gewählt, so finden vorbehaltlich des

Absatzes 10 nach Maßgabe der in diesem Abschnitt

festgelegten Grundsätze und Verfahren weitere

Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind;

jedoch kann, wenn in irgendeinem Wahlgang

3 Personen gewählt werden, die vierte ungeachtet

des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der verbleibenden

Stimmen gewählt werden.

(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der

Zahl der Direktoren, die von den Gouverneuren des

Abschnitts B iii) zu wählen sind, werden die in den

Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und

Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend

angepaßt.

(10) Solange ein Unterzeichner oder eine

Unterzeichnergruppe, deren Anteil am gesamten in

Anlage A vorgesehenen Zeichnungskapital mehr als

5 vH beträgt, keine Ratifikation-, Genehmigungsoder

Annahmeurkunde hinterlegt hat, wird für

diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe

kein Direktor gewählt. Der oder die

Gouverneure, die einen solchen Unterzeichner oder

eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, wählen

einen Direktor für jeden Unterzeichner beziehungsweise

jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder

werden. Ein solcher Direktor wird so

angesehen, als sei er nach Artikel 26 Absatz 3 vom

Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt

worden, wenn er während der Amtszeit des

ersten Direktoriums gewählt wird.

ABSCHNITT C - REGELUNGEN FÜR DIE

WAHL DER DIREKTOREN, DIE NICHT IN

ANLAGE A AUFGEFÜHRTE LÄNDER VERTRETEN

Beschließt der Gouverneursrat nach Artikel 26

Absatz 3, die Zahl der Mitglieder des Direktoriums

zu erhöhen oder zu verringern oder seine

Zusammensetzung zu ändern, um Änderungen in

der Zahl der Mitglieder der Bank Rechnung zu

tragen, so prüft der Gouverneursrat zunächst, ob

diese Anlage geändert werden muß, und nimmt

solche Änderungen gegebenenfalls im Rahmen

seines Beschlusses vor.

ABSCHNITT D - ÜBERTRAGUNG VON

STIMMEN

Ein Gouverneur, der nicht an der Stimmabgabe

für die Wahl teilnimmt oder dessen Stimme nicht

zur Wahl eines Direktors nach Abschnitt A oder

Abschnitt B i), Abschnitt B ii) oder Abschnitt B iii)

beiträgt, kann die ihm zustehenden Stimmen einem

gewählten Direktor übertragen; jedoch muß der

Gouverneur dazu zunächst die Zustimmung aller

Gouverneure einholen, die den Direktor gewählt

haben.

Ein Beschluß eines Gouverneurs, nicht an der

Stimmabgabe für die Wahl eines Direktors teilzunehmen,

läßt die Berechnung der berechtigten

Stimmen nach Abschnitt A, Abschnitt B i), Abschnitt

B ii) oder Abschnitt B iii) unberührt.

An den Präsidenten der Konferenzüber die Errichtung der

Europäischen Bank für Wiederaufbau- und Entwicklung

Herr Präsident!

Wie Sie wissen, hat die Initiative des französischen

Staatspräsidenten Mitterrand zur Errichtung

der Europäischen Bank für Wiederaufbau und

Entwicklung mit dem Ziel, den Übergang der

Volkswirtschaften der mittel- und osteuropäischen

Länder zur Marktwirtschaft zu erleichtern, Verständnis

und Unterstützung seitens der sowjetischen

Behörden gefunden. Die sowjetische Delegation hat

an den Verhandlungsrunden zur Abfassung der für

die Bank maßgeblichen Urkunden teilgenommen.

Die Gründerländer haben dadurch erhebliche

Fortschritte bei der Ausarbeitung des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen Bank für

Wiederaufbau und Entwicklung erzielt.

Gleichzeitig sind gewisse Schwierigkeiten aufgetreten,

weitgehend bedingt durch die Befürchtungen

einer Reihe von Ländern, die Sowjetunion könnte

aufgrund der Größe ihrer Volkswirtschaft Hauptempfänger

der Darlehen der Bank werden und

dadurch deren Möglichkeiten, anderen mittel- und

osteuropäischen Ländern Hilfe zu gewähren,

schmälern.

In diesem Zusammenhang, verehrter Herr

Präsident, möchte ich Ihnen versichern, daß die

Absicht der Sowjetunion, ein gleichberechtigtes

Mitglied der Bank zu werden, in erster Linie auf

ihrem Willen beruht, eine neue Institution der

multilateralen Zusammenarbeit zu schaffen, um die

Durchführung historischer Reformen auf dem

europäischen Kontinent zu fördern.

Ich darf Sie davon unterrichten, daß meine

Regierung bereit ist, ihren Zugang zu den Mitteln

der Bank nach Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens

für einen Zeitraum von 3 Jahren ab

Inkrafttreten des Übereinkommens zu begrenzen.

Während dieses Zeitraums wünscht die Sowjetunion,

daß die Bank technische Hilfe und andere

Arten von Unterstützung zur Finanzierung ihrer

Privatwirtschaft, zur Erleichterung des Übergangs

staatseigener Unternehmen in Privateigentum und

unter private Kontrolle sowie zur Unterstützung

von Unternehmen, die auf Wettbewerbsgrundlage

arbeiten und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft

anstreben, gewährt, und zwar unter Vorbehalt

des in Artikel 11 Absatz 3 festgelegten Verhältnisses.

Der Gesamtbetrag der von der Bank auf diese

Weise gewährten Unterstützung würde den von der

Sowjetunion für ihre Anteile gezahlten Gesamtbetrag

in Barmitteln und Schuldscheinen nicht

übersteigen.

Ich bin zuversichtlich, daß die fortschreitenden

wirtschaftlichen Reformen in der Sowjetunion in

jedem Fall die Ausdehnung der Tätigkeiten der

Bank auf das Gebiet der Sowjetunion begünstigen

werden. Da die Sowjetunion jedoch an der

Gewährleistung des multilateralen Charakters der

Bank interessiert ist, wird sie nicht veranlassen, daß

die von ihr aufgenommenen Darlehen zu irgendeinem

Zeitpunkt in der Zukunft den mit der

Erhaltung der erforderlichen Vielfalt in der

Geschäftstätigkeit der Bank und der vorsichtsbedingten

Begrenzung ihres Engagements vereinbaren

Betrag übersteigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Leiter der sowjetischen DelegationPräsident der Staatsbank der UdSSR

Victor V. GERASHCHENKO

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. Jänner 1991 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 62 Abs. 1 mit 28. März 1991 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Französischen Republik haben folgende weitere Staaten und

Institutionen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten

Australien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island,

Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Mexiko,

Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei,

Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern, Europäische Investitionsbank,

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Art. 53 Abs. 7

des Übereinkommens Erklärungen abgegeben

Griechenland, Kanada, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.

Australien hat gemäß Art. 53 Abs. 7 nachstehende Erklärung abgegeben

„Die Australische Regierung erklärt gemäß Art. 53 Abs. 7 des Übereinkommens, daß sie sich das Recht

vorbehält, die Besteuerung der von der Bank gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge, die in Australien für

Dienstleistungen an einen Direktor, stellvertretenden Direktor, leitenden oder sonstigen Bediensteten der

Bank gewährt werden, vorzunehmen, wenn er im Sinne der australischen Gesetzgebung hinsichtlich der

Einkommensteuer in Australien wohnhaft ist, außer die Person ist nicht australischer Staatsangehöriger und

kam einzig aus dem Grund nach Australien, um im Auftrag seiner Bank seinen Pflichten nachzukommen."

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