222. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aufhebung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 212.24.01/158-IV.2/90
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
entbietet der Türkischen Botschaft seine
Empfehlungen und beehrt sich folgendes mitzuteilen
Mit Verbalnote vom 16. Jänner 1990 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1990 hat das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Botschaft mitgeteilt, daß die Österreichische
Bundesregierung sich angesichts zunehmender
Probleme mit dem ungeregelten Zustrom einer
wachsenden Anzahl türkischer Staatsangehöriger
nach Österreich, die von hier aus versuchten, illegal
in andere westeuropäische Staaten zu gelangen,
genötigt gesehen hat, das Abkommen vom 7. April
1954 zwischen der Österreichischen Regierung und
der Türkischen Regierung über die Aufhebung des
Sichtvermerkszwanges Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1955 in Anwendung des
Punktes 4 dieses Abkommens vorübergehend auszusetzen.
Gleichzeitig wurde der Botschaft mitgeteilt,
daß dementsprechend auch das Europäische
Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates
vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 175/1958, dem Österreich
ebenso wie die Türkei als Vertragsschließende
Partei angehört, gemäß seinem Artikel 7 im
Verhältnis zur Türkei zeitweise ausgesetzt wird.
Beide Maßnahmen traten am 17. Jänner 1990 um
0.00 Uhr in Kraft und waren zunächst für die Dauer
von drei Monaten vorgesehen.
Ausgenommen von der hiedurch verfügten
Wiedereinführung der Sichtvermerkspflicht für
türkische Staatsangehörige waren die Inhaber von
Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen. In der
Folge wurden auch Inhaber gewöhnlicher Reisepässe
türkischer Staatsangehörigkeit, sofern sie in
der Bundesrepublik Deutschland oder in der
Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, von der
Sichtvermerkspflicht ausgenommen, um die zunächst
entstandenen erheblichen Schwierigkeiten
dieses Personenkreises bei der Erlangung österreichischer
Sichtvermerke zu beseitigen.
Die Erfahrungen der österreichischen Behörden
mit diesen Maßnahmen seit dem 17. Jänner 1990
waren positiv. Während im Kalenderjahr 1989
insgesamt 5362 türkische Staatsbürger, welche in
der Bundesrepublik Deutschland und in der
Schweiz nach illegalen Grenzübertritten . von
österreichischem Hoheitsgebiet aus betreten worden
waren, durch die österreichischen Behörden
rückübernommen werden mußten, ergaben sich im
Zeitraum vom 17. Jänner bis 20. März 1990 nur
noch 141 gleichartige Fälle. Desgleichen ging die
Zahl der von türkischen Staatsangehörigen gestellten
Asylanträge von 3263 im Jahre 1989 auf 184 im
Zeitraum vom 17. Jänner bis 20. März 1990 zurück.
Die Österreichische Bundesregierung hat sich
daher veranlaßt gesehen, am 3. April 1990 den
Beschluß zu fassen, die Aussetzung des eingangs
zitierten Abkommens über die Aufhebung des
Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und der
Türkei sowie des Europäischen Abkommens über
die Regelung des Personenverkehrs zwischen den
Mitgliedsstaaten des Europarates im Verhältnis zur
Türkei mit Wirkung ab 17. April 1990, 0.00 Uhr, bis
auf weiteres zu verlängern. Die vorhin bezeichneten
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht bleiben
bestehen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, der Türkischen
Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 10. April 1990
L. S.
An die
Türkische Botschaft
Wien