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222_1990 AT

222. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aufhebung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aufhebung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 212.24.01/158-IV.2/90

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

entbietet der Türkischen Botschaft seine

Empfehlungen und beehrt sich folgendes mitzuteilen

Mit Verbalnote vom 16. Jänner 1990 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1990 hat das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Botschaft mitgeteilt, daß die Österreichische

Bundesregierung sich angesichts zunehmender

Probleme mit dem ungeregelten Zustrom einer

wachsenden Anzahl türkischer Staatsangehöriger

nach Österreich, die von hier aus versuchten, illegal

in andere westeuropäische Staaten zu gelangen,

genötigt gesehen hat, das Abkommen vom 7. April

1954 zwischen der Österreichischen Regierung und

der Türkischen Regierung über die Aufhebung des

Sichtvermerkszwanges Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1955 in Anwendung des

Punktes 4 dieses Abkommens vorübergehend auszusetzen.

Gleichzeitig wurde der Botschaft mitgeteilt,

daß dementsprechend auch das Europäische

Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs

zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

vom 13. Dezember 1957 Kundgemacht in BGBl. Nr. 175/1958, dem Österreich

ebenso wie die Türkei als Vertragsschließende

Partei angehört, gemäß seinem Artikel 7 im

Verhältnis zur Türkei zeitweise ausgesetzt wird.

Beide Maßnahmen traten am 17. Jänner 1990 um

0.00 Uhr in Kraft und waren zunächst für die Dauer

von drei Monaten vorgesehen.

Ausgenommen von der hiedurch verfügten

Wiedereinführung der Sichtvermerkspflicht für

türkische Staatsangehörige waren die Inhaber von

Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen. In der

Folge wurden auch Inhaber gewöhnlicher Reisepässe

türkischer Staatsangehörigkeit, sofern sie in

der Bundesrepublik Deutschland oder in der

Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, von der

Sichtvermerkspflicht ausgenommen, um die zunächst

entstandenen erheblichen Schwierigkeiten

dieses Personenkreises bei der Erlangung österreichischer

Sichtvermerke zu beseitigen.

Die Erfahrungen der österreichischen Behörden

mit diesen Maßnahmen seit dem 17. Jänner 1990

waren positiv. Während im Kalenderjahr 1989

insgesamt 5362 türkische Staatsbürger, welche in

der Bundesrepublik Deutschland und in der

Schweiz nach illegalen Grenzübertritten . von

österreichischem Hoheitsgebiet aus betreten worden

waren, durch die österreichischen Behörden

rückübernommen werden mußten, ergaben sich im

Zeitraum vom 17. Jänner bis 20. März 1990 nur

noch 141 gleichartige Fälle. Desgleichen ging die

Zahl der von türkischen Staatsangehörigen gestellten

Asylanträge von 3263 im Jahre 1989 auf 184 im

Zeitraum vom 17. Jänner bis 20. März 1990 zurück.

Die Österreichische Bundesregierung hat sich

daher veranlaßt gesehen, am 3. April 1990 den

Beschluß zu fassen, die Aussetzung des eingangs

zitierten Abkommens über die Aufhebung des

Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und der

Türkei sowie des Europäischen Abkommens über

die Regelung des Personenverkehrs zwischen den

Mitgliedsstaaten des Europarates im Verhältnis zur

Türkei mit Wirkung ab 17. April 1990, 0.00 Uhr, bis

auf weiteres zu verlängern. Die vorhin bezeichneten

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht bleiben

bestehen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, der Türkischen

Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. April 1990

L. S.

An die

Türkische Botschaft

Wien

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