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222_1986 AT

222. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des

Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 179/1986, wird wie folgt

geändert

1. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet

„§ 6. (1) Bei der Einfuhr von in der Anlage 3 mit

„E" gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden,

wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung eine ordnungsgemäß

ausgefüllte und vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie mit einem Sichtvermerk

versehene Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 b vorgelegt

wird. Bei Abfertigungen bis zum 31. Dezember

1986 ist die Verwendung einer Einfuhrerklärung

nach dem Muster der Anlage 3 c zulässig."

2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

3. Nach der Anlage 3 a wird eingefügt

„Anlage 3 b"

Anlage 3 b

EINFUHRERKLÄRUNG E 1

Artikel II

In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser

Verordnung lautet die Tarifnummer ex 07.01

K 2 a mit Wirkung vom 15. Mai 1987

Artikel III

Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels

II mit 1. Mai 1986 in Kraft.

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