222. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 179/1986, wird wie folgt
geändert
1. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet
„§ 6. (1) Bei der Einfuhr von in der Anlage 3 mit
„E" gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden,
wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung eine ordnungsgemäß
ausgefüllte und vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie mit einem Sichtvermerk
versehene Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 b vorgelegt
wird. Bei Abfertigungen bis zum 31. Dezember
1986 ist die Verwendung einer Einfuhrerklärung
nach dem Muster der Anlage 3 c zulässig."
2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
3. Nach der Anlage 3 a wird eingefügt
„Anlage 3 b"
Anlage 3 b
EINFUHRERKLÄRUNG E 1
Artikel II
In der Anlage 3 in der Fassung des Artikels I dieser
Verordnung lautet die Tarifnummer ex 07.01
K 2 a mit Wirkung vom 15. Mai 1987
Artikel III
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Artikels
II mit 1. Mai 1986 in Kraft.