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222. Verordnung: Staubeckenkommissions-Verordnung 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Staubeckenkommissions-Verordnung 1985

Auf Grund des § 100 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. (1) Zur fachlichen Begutachtung der sich auf

Staubeckenanlagen und Talsperren beziehenden

Fragen wird beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft eine Kommission eingerichtet,

die den Namen „Staubeckenkommission" führt. Sie

hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die 'Wasserrechtsbehörden

im Zuge oder außerhalb eines

wasserrechtlichen Verfahrens zu unterstützen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

hat die Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten

der Staubeckenkommission (im folgenden

Kommission) zu besorgen und für diese

Erfordernisse aufzukommen.

§ 2. Der Wirkungsbereich der Kommission

umfaßt zur Unterstützung der Wasserrechtsbehörden

1. gemäß § 3 die technische und technisch-wirtschaftliche

Begutachtung von Entwürfen für

den Bau neuer sowie für die Abänderung

bestehender oder im Bau befindlicher Staubeckenanlagen

und Talsperren;

2. die Stellung von Anträgen und die Erstattung

von Gutachten über allgemeine Maßnahmen

und Vorschriften, die Staubeckenanlagen und

Talsperren betreffen;

3. die Veranlassung oder Durchführung fachlicher

Untersuchungen zur Klärung technischer

Fragen, die Staubeckenanlagen oder

Talsperren betreffen;

4. die Herausgabe oder die Mitwirkung an der

Herausgabe von Schriften und Veröffentlichungen

aus dem Gebiete des Talsperrenwesens;

5. die Sammlung, Evidenthaltung und wissenschaftlich-

technische Prüfung von Unterlagen

über den Zustand der österreichischen Staubeckenanlagen

und Talsperren während ihrer

gesamten Bestanddauer und über ihr Verhalten

im Betriebe, insbesondere der Berichte der

Talsperrenverantwortlichen und der Kraftwerksgesellschaften,

sowie erforderlichenfalls

die Erstattung von Vorschlägen für Sanierungs-

und Sicherungsmaßnahmen;

6. die Mitarbeit bei ausländischen oder internationalen

Institutionen einschlägiger Fachgebiete

und die Nutzbarmachung ausländischer

Erfahrungen für den österreichischen Staubecken-

und Talsperrenbau.

§ 3. Im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens

haben die Wasserrechtsbehörden außer bei Gefahr

im Verzug zur Beurteilung von Staubeckenanlagen

und Talsperren gemäß § 2 Z 1 ein Gutachten der

Kommission einzuholen, wenn es sich um die im

§ 100 Abs. 1 lit. c WRG 1959 genannten Sperrenbauwerke

handelt oder besondere Gründungsverhältnisse,

ungewöhnliche Bauweisen oder besondere

Beanspruchungen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen

im Einzelfall vorliegen, entscheidet im

Zweifelsfall der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft.

§ 4. (1) Die Kommission besteht aus

a) dem Vorstand der Sektion für Wasserbau

und Wasserwirtschaft im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden, der die

Geschäfte führt und der aus dem Stande der

höheren technischen Beamten der Sektion für

Wasserbau und Wasserwirtschaft vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

ernannt wird (Geschäftsführer),

c) je einem höheren technischen Beamten des

Bundesministeriums für Bauten und Technik,

des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie des Bundesministeriums

für Landesverteidigung,

d) Fachleuten des Talsperrenbaues und der einschlägigen

technischen Wissenschaften, darunter

mindestens fünf ordentlichen bzw.

außerordentlichen Universitätsprofessoren.

(2) Die unter Abs. 1 lit. c bezeichneten Mitglieder

werden zugleich mit einem Ersatzmann, der sie

im Falle der Verhinderung vertritt, auf Vorschlag

des betreffenden Bundesministeriums vom Bundes-

minister für Land- und Forstwirtschaft bestellt

beziehungsweise abberufen.

(3) Die unter Abs. 1 lit. d bezeichneten Mitglieder

werden vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft nach Anhörung der Kommission im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

für eine jeweils sechsjährige Funktionsdauer

ernannt. Die Funktionsdauer ist hiebei so anzusetzen,

daß sie alle zwei Jahre für je ein Drittel der

nach Abs. 1 lit. d bestellten Mitglieder endet. Die

wiederholte Ernennung für eine jeweils neue Funktionsdauer

ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig

durch Rücktritt oder Tod aus, so ist für die

restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu

bestellen. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes

endet jedenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres, in

dem das Mitglied sein 70. Lebensjahr vollendet.

Die weitere Mitarbeit als Sachverständiger der

Kommission gemäß Abs. 6 ist zulässig.

(4) Die Zahl der unter Abs. 1 lit. d bezeichneten

Mitglieder darf 26 nicht übersteigen.

(5) Die Geschäftsführung hat jedes Mitglied der

Kommission nach dessen Anhörung auf Grund seiner

fachlichen Qualifikation mit seinem Einverständnis

einem Fachgebiet oder mehreren Fachgebieten

zuzuordnen. Sie hat hierüber die Kommission

zu informieren.

Als Fachgebiete kommen insbesondere folgende in

Betracht

1. Aus dem Bereich Baugrund und Baustoffvorkommen

die Fachgebiete Geologie, Bodenmechanik

und Grundbau, Felsmechanik und

Erdbebenkunde (Geophysik).

2. Aus dem Bereich Staumauerbau die Fachgebiete

Staumauertechnik, Statik, Betontechnologie

und Meßtechnik für Staumauern.

3. Aus dem Bereich Staudammbau die Fachgebiete

Staudammtechnik, Bodenmechanik und

Grundbau, Asphalt- und Betontechnologie

sowie Meßtechnik für Staudämme.

4. Aus den Bereichen Wasserbau, Hochwasserabfuhr

und Betriebseinrichtungen die Fachgebiete

Hydrologie, Wasserbau und Maschinenbau.

(6) Die Kommission kann auch andere Sachverständige

auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation

zur Mitwirkung an ihren Arbeiten heranziehen und

nach ihrer Anhörung und mit ihrem Einverständnis

einem Fachgebiet oder mehreren Fachgebieten

zuordnen. Eine solche Heranziehung kann für den

Einzelfall oder für die Dauer von vier Jahren erfolgen.

Eine Wiederbestellung ist zulässig. Wird ein

solcher Sachverständiger in einem besonderen Fall

zur Mitwirkung an der Beratung von Angelegenheiten

gemäß § 2 Z l als Referent herangezogen

(§ 5 Abs. 1, 2, 6 und 7), so hat er hiebei die gleichen

Rechte und Pflichten wie ein Mitglied der Kommission.

(7) Die Kommission kann die Behandlung von

Angelegenheiten gemäß § 2 Z 2 bis 5 Unterausschüssen

übertragen.

§ 5. (1) Die gemäß § 2 Z 1 zur Beratung stehenden

Entwürfe und Anträge sind von der Geschäftsführung

auf ihre technische und technisch-wirtschaftliche

Beurteilungsfähigkeit zu prüfen. Sie hat

für jeden Einzelfall eine Arbeitsgruppe zu bilden, in

der die für die fachliche Beurteilung notwendigen

Fachgebiete durch ein oder — in besonders schwierigen

Fällen — durch zwei Mitglieder oder andere

Sachverständige gemäß § 4 Abs. 6 vertreten sein

müssen (Referenten). Hiebei ist auf einen Wechsel

der Referenten zu achten. Die Zusammensetzung

der Arbeitsgruppe hat die Geschäftsführung den

übrigen Kommissionsmitgliedern unverzüglich

bekanntzugeben. Die administrativen Geschäfte

der Arbeitsgruppe besorgt der Geschäftsführer. Er

hat hiebei den Vorsitz zu führen, wobei ihm beratende

Funktion zukommt.

(2) Hält die Kommission oder die Arbeitsgruppe

die Heranziehung eines weiteren Mitgliedes oder

eines anderen Sachverständigen (§ 4 Abs. 6) für

erforderlich, so ist dies vom Geschäftsführer zu veranlassen.

(3) Jeder Referent hat das sein Fachgebiet betreffende

Gutachten unter Bedachtnahme auf Zusammenhänge

mit anderen Fachgebieten und im

Zusammenwirken mit den anderen Referenten

nach dem letzten Stand der Wissenschaft und

Technik auszuarbeiten (Einzelgutachten) und der

Arbeitsgruppe vorzulegen. Diese hat die Einzelgutachten

aufeinander abzustimmen und den Entwurf

eines Gesamtgutachtens zu erstellen. Dabei hat

jeder Referent im Rahmen jedes von ihm vertretenen

Fachgebietes auf inhaltliche Richtigkeit,

Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit

des Entwurfes des Gesamtgutachtens zu

achten.

(4) Kann die Arbeitsgruppe den Entwurf eines

Gesamtgutachtens nicht erstellen, so hat sie der

Kommission schriftlich einen Vorschlag über die

weitere Vorgangsweise zu unterbreiten.

(5) Die Geschäftsführung hat den Entwurf des

Gesamtgutachtens oder den Vorschlag über die

weitere Vorgangsweise jeweils samt den Einzelgutachten

und den zum Verständnis erforderlichen

Projektsunterlagen unverzüglich an die Kommissionsmitglieder

weiterzuleiten.

(6) Die Kommission hat über den vorgelegten

Entwurf eines Gesamtgutachtens oder den Vorschlag

nach Abs. 4 auf der Grundlage der Einzelgutachten

zu beraten. Dabei hat jedes Mitglied im

Rahmen jedes von ihm vertretenen Fachgebietes

auf inhaltliche Richtigkeit, Schlüssigkeit, Vollständigkeit

und Widerspruchsfreiheit zu achten. Vermag

die Kommission nicht ein Gesamtgutachten zu

beschließen, so hat sie geeignete Maßnahmen zur

Erstellung eines solchen zu treffen. Insbesondere

kann sie der Arbeitsgruppe erforderliche Ergänzungen

auftragen oder solche Ergänzungen selbst veranlassen.

(7) Die Kommission kann bestimmte Angelegenheiten

aus dem Bereich des § 2 Z 2, 3 und 5 zu

Grundsatzfragen erklären. Auf diese Erklärung

sowie auf das weitere Verfahren sind die Abs. 1 bis

6 sowie § 6 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 6. (1) Zur Beschlußfassung der Kommission in

Angelegenheiten des § 5 Abs. 6 ist die Anwesenheit

von zwei Drittel ihrer Mitglieder erforderlich,

wobei jedoch alle Referenten der Arbeitsgruppe

anwesend sein müssen.

(2) Zur Beschlußfassung der Kommission in

allen übrigen Angelegenheiten ist die Anwesenheit

der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich, wobei

jedoch in Fachfragen jedes einschlägige Fachgebiet

durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß.

(3) Ist die Kommission nicht beschlußfähig, so ist

sie spätestens für einen Termin innerhalb von sechs

Wochen neuerlich einzuberufen.

(4) Die Beschlüsse der Kommission in Angelegenheiten

des § 5 Abs. 6 werden mit Dreiviertelmehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder

haben ihre Auffassung zu begründen. Diese ist in

die Niederschrift aufzunehmen und auch im

Beschlußprotokoll vollinhaltlich festzuhalten.

(5) Die Beschlüsse der Kommission in allen übrigen

Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit

der anwesenden Mitglieder gefaßt. Eine

Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7. Zur Beschlußfassung der Arbeitsgruppe ist

die Zustimmung aller Mitglieder (Referenten)

erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 8. Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG

1950 sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden

der Kommission rechtzeitig bekanntzugeben. Ein

befangenes Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen;

im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende

über das Vorliegen der Befangenheit.

§ 9. (1) Die Sitzungen der Kommission sind vom

Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und

— unbeschadet des § 5 Abs. 5 — der Unterlagen

sowie ihrer Einsichtsmöglichkeit zeitgerecht, spätestens

aber zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, einzuberufen.

(2) Über jede Sitzung der Kommission sind ein

Beschlußprotokoll und eine Niederschrift aufzunehmen,

die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer

zu unterfertigen sind. Das Beschlußprotokoll ist

während der Kommissionssitzung von der

Geschäftsführung herzustellen und vom Vorsitzenden

den Kommissionsmitgliedern zur allfälligen

Berichtigung zur Kenntnis zu bringen. Berichtigungen

können sich nur auf die unrichtige Wiedergabe

des Kommissionsbeschlusses und des Minderheitenvotums

(§ 6 Abs. 4) im Protokoll beziehen. Wird

keine Berichtigung verlangt, so gilt das Beschlußprotokoll

als genehmigt.

(3) Beschlußprotokoll und Niederschrift sind

den Kommissionsmitgliedern und den herangezogenen

Sachverständigen unverzüglich nach Fertigstellung

zu übermitteln. Die Niederschrift unterliegt

der Genehmigung durch die Kommission.

(4) Beschlußprotokoll und Niederschrift sind

nach Genehmigung unverzüglich der Wasserrechtsbehörde

zu übermitteln

§ 10. (1) Die Mitgliedschaft bei der Kommission

ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen

der Kommission gebührt den Mitgliedern und

den sonstigen zur Mitwirkung herangezogenen

Sachverständigen keine Vergütung. Sie haben

jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, die

ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen der

Kommission erwachsen. Hiebei gelten die Reisegebührenvorschriften

für Bundesbedienstete mit

der Maßgabe, daß die Anspruchsberechtigten, die

nicht Bundesbedienstete sind, nach den Reisegebührenvorschriften

für Beamte der VIII. Dienstklasse

entschädigt werden.

(2) Für die Ausarbeitung von Gutachten und

Berichten im Auftrag der Kommission und für die

hiezu notwendigen Erhebungen und Sitzungen von

Arbeitsgruppen und Unterausschüssen gebührt den

Mitgliedern und den sonstigen zur Mitwirkung

herangezogenen Sachverständigen ein Honorar

nach den Gebührenordnungen für Ziviltechniker

der Österreichischen Bundesingenieurkammer

sowie der Ersatz der hiedurch erwachsenen Reisekosten

nach Maßgabe des Abs. 1.

§ 11. In jenen Angelegenheiten, die die Kommission

gemäß § 3 zu begutachten hat, hat die Wasserrechtsbehörde

die von ihr erlassenen Bescheide (zB

Bewilligungsbescheid, Überprüfungsbescheid,

Genehmigung der Betriebs- und Kontrollvorschriften)

sowie die einstweiligen Verfügungen gemäß

§ 122 WRG 1959 der Kommission zu Handen der

Geschäftsführung zu übermitteln. Die Geschäftsführung

hat hierüber die Kommission zu unterrichten.

§ 12. Alle Mitglieder der Kommission sowie die

gemäß § 4 Abs. 6 herangezogenen Sachverständigen

sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich

aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der

Kommission bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,

deren Geheimhaltung im Interesse einer

Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.

§ 13. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

erlischt die Funktion der von der Kommission

bisher herangezogenen Sachverständigen.

(2) Die Funktionsdauer der gemäß § 4 der Verordnung

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1965, BGBl.

Nr. 367, über die Staubeckenkommission bestellten

Mitglieder der Kommission bleibt unberührt.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember

1965, BGBl. Nr. 367, über die Staubeckenkommission

außer Kraft.

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1985 in

Kraft.

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