222. Verordnung: Staubeckenkommissions-Verordnung 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. (1) Zur fachlichen Begutachtung der sich auf
Staubeckenanlagen und Talsperren beziehenden
Fragen wird beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft eine Kommission eingerichtet,
die den Namen „Staubeckenkommission" führt. Sie
hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die 'Wasserrechtsbehörden
im Zuge oder außerhalb eines
wasserrechtlichen Verfahrens zu unterstützen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
hat die Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten
der Staubeckenkommission (im folgenden
Kommission) zu besorgen und für diese
Erfordernisse aufzukommen.
§ 2. Der Wirkungsbereich der Kommission
umfaßt zur Unterstützung der Wasserrechtsbehörden
1. gemäß § 3 die technische und technisch-wirtschaftliche
Begutachtung von Entwürfen für
den Bau neuer sowie für die Abänderung
bestehender oder im Bau befindlicher Staubeckenanlagen
und Talsperren;
2. die Stellung von Anträgen und die Erstattung
von Gutachten über allgemeine Maßnahmen
und Vorschriften, die Staubeckenanlagen und
Talsperren betreffen;
3. die Veranlassung oder Durchführung fachlicher
Untersuchungen zur Klärung technischer
Fragen, die Staubeckenanlagen oder
Talsperren betreffen;
4. die Herausgabe oder die Mitwirkung an der
Herausgabe von Schriften und Veröffentlichungen
aus dem Gebiete des Talsperrenwesens;
5. die Sammlung, Evidenthaltung und wissenschaftlich-
technische Prüfung von Unterlagen
über den Zustand der österreichischen Staubeckenanlagen
und Talsperren während ihrer
gesamten Bestanddauer und über ihr Verhalten
im Betriebe, insbesondere der Berichte der
Talsperrenverantwortlichen und der Kraftwerksgesellschaften,
sowie erforderlichenfalls
die Erstattung von Vorschlägen für Sanierungs-
und Sicherungsmaßnahmen;
6. die Mitarbeit bei ausländischen oder internationalen
Institutionen einschlägiger Fachgebiete
und die Nutzbarmachung ausländischer
Erfahrungen für den österreichischen Staubecken-
und Talsperrenbau.
§ 3. Im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens
haben die Wasserrechtsbehörden außer bei Gefahr
im Verzug zur Beurteilung von Staubeckenanlagen
und Talsperren gemäß § 2 Z 1 ein Gutachten der
Kommission einzuholen, wenn es sich um die im
§ 100 Abs. 1 lit. c WRG 1959 genannten Sperrenbauwerke
handelt oder besondere Gründungsverhältnisse,
ungewöhnliche Bauweisen oder besondere
Beanspruchungen vorliegen. Ob diese Voraussetzungen
im Einzelfall vorliegen, entscheidet im
Zweifelsfall der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft.
§ 4. (1) Die Kommission besteht aus
a) dem Vorstand der Sektion für Wasserbau
und Wasserwirtschaft im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden, der die
Geschäfte führt und der aus dem Stande der
höheren technischen Beamten der Sektion für
Wasserbau und Wasserwirtschaft vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
ernannt wird (Geschäftsführer),
c) je einem höheren technischen Beamten des
Bundesministeriums für Bauten und Technik,
des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie sowie des Bundesministeriums
für Landesverteidigung,
d) Fachleuten des Talsperrenbaues und der einschlägigen
technischen Wissenschaften, darunter
mindestens fünf ordentlichen bzw.
außerordentlichen Universitätsprofessoren.
(2) Die unter Abs. 1 lit. c bezeichneten Mitglieder
werden zugleich mit einem Ersatzmann, der sie
im Falle der Verhinderung vertritt, auf Vorschlag
des betreffenden Bundesministeriums vom Bundes-
minister für Land- und Forstwirtschaft bestellt
beziehungsweise abberufen.
(3) Die unter Abs. 1 lit. d bezeichneten Mitglieder
werden vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft nach Anhörung der Kommission im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
für eine jeweils sechsjährige Funktionsdauer
ernannt. Die Funktionsdauer ist hiebei so anzusetzen,
daß sie alle zwei Jahre für je ein Drittel der
nach Abs. 1 lit. d bestellten Mitglieder endet. Die
wiederholte Ernennung für eine jeweils neue Funktionsdauer
ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig
durch Rücktritt oder Tod aus, so ist für die
restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu
bestellen. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes
endet jedenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem das Mitglied sein 70. Lebensjahr vollendet.
Die weitere Mitarbeit als Sachverständiger der
Kommission gemäß Abs. 6 ist zulässig.
(4) Die Zahl der unter Abs. 1 lit. d bezeichneten
Mitglieder darf 26 nicht übersteigen.
(5) Die Geschäftsführung hat jedes Mitglied der
Kommission nach dessen Anhörung auf Grund seiner
fachlichen Qualifikation mit seinem Einverständnis
einem Fachgebiet oder mehreren Fachgebieten
zuzuordnen. Sie hat hierüber die Kommission
zu informieren.
Als Fachgebiete kommen insbesondere folgende in
Betracht
1. Aus dem Bereich Baugrund und Baustoffvorkommen
die Fachgebiete Geologie, Bodenmechanik
und Grundbau, Felsmechanik und
Erdbebenkunde (Geophysik).
2. Aus dem Bereich Staumauerbau die Fachgebiete
Staumauertechnik, Statik, Betontechnologie
und Meßtechnik für Staumauern.
3. Aus dem Bereich Staudammbau die Fachgebiete
Staudammtechnik, Bodenmechanik und
Grundbau, Asphalt- und Betontechnologie
sowie Meßtechnik für Staudämme.
4. Aus den Bereichen Wasserbau, Hochwasserabfuhr
und Betriebseinrichtungen die Fachgebiete
Hydrologie, Wasserbau und Maschinenbau.
(6) Die Kommission kann auch andere Sachverständige
auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation
zur Mitwirkung an ihren Arbeiten heranziehen und
nach ihrer Anhörung und mit ihrem Einverständnis
einem Fachgebiet oder mehreren Fachgebieten
zuordnen. Eine solche Heranziehung kann für den
Einzelfall oder für die Dauer von vier Jahren erfolgen.
Eine Wiederbestellung ist zulässig. Wird ein
solcher Sachverständiger in einem besonderen Fall
zur Mitwirkung an der Beratung von Angelegenheiten
gemäß § 2 Z l als Referent herangezogen
(§ 5 Abs. 1, 2, 6 und 7), so hat er hiebei die gleichen
Rechte und Pflichten wie ein Mitglied der Kommission.
(7) Die Kommission kann die Behandlung von
Angelegenheiten gemäß § 2 Z 2 bis 5 Unterausschüssen
übertragen.
§ 5. (1) Die gemäß § 2 Z 1 zur Beratung stehenden
Entwürfe und Anträge sind von der Geschäftsführung
auf ihre technische und technisch-wirtschaftliche
Beurteilungsfähigkeit zu prüfen. Sie hat
für jeden Einzelfall eine Arbeitsgruppe zu bilden, in
der die für die fachliche Beurteilung notwendigen
Fachgebiete durch ein oder — in besonders schwierigen
Fällen — durch zwei Mitglieder oder andere
Sachverständige gemäß § 4 Abs. 6 vertreten sein
müssen (Referenten). Hiebei ist auf einen Wechsel
der Referenten zu achten. Die Zusammensetzung
der Arbeitsgruppe hat die Geschäftsführung den
übrigen Kommissionsmitgliedern unverzüglich
bekanntzugeben. Die administrativen Geschäfte
der Arbeitsgruppe besorgt der Geschäftsführer. Er
hat hiebei den Vorsitz zu führen, wobei ihm beratende
Funktion zukommt.
(2) Hält die Kommission oder die Arbeitsgruppe
die Heranziehung eines weiteren Mitgliedes oder
eines anderen Sachverständigen (§ 4 Abs. 6) für
erforderlich, so ist dies vom Geschäftsführer zu veranlassen.
(3) Jeder Referent hat das sein Fachgebiet betreffende
Gutachten unter Bedachtnahme auf Zusammenhänge
mit anderen Fachgebieten und im
Zusammenwirken mit den anderen Referenten
nach dem letzten Stand der Wissenschaft und
Technik auszuarbeiten (Einzelgutachten) und der
Arbeitsgruppe vorzulegen. Diese hat die Einzelgutachten
aufeinander abzustimmen und den Entwurf
eines Gesamtgutachtens zu erstellen. Dabei hat
jeder Referent im Rahmen jedes von ihm vertretenen
Fachgebietes auf inhaltliche Richtigkeit,
Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit
des Entwurfes des Gesamtgutachtens zu
achten.
(4) Kann die Arbeitsgruppe den Entwurf eines
Gesamtgutachtens nicht erstellen, so hat sie der
Kommission schriftlich einen Vorschlag über die
weitere Vorgangsweise zu unterbreiten.
(5) Die Geschäftsführung hat den Entwurf des
Gesamtgutachtens oder den Vorschlag über die
weitere Vorgangsweise jeweils samt den Einzelgutachten
und den zum Verständnis erforderlichen
Projektsunterlagen unverzüglich an die Kommissionsmitglieder
weiterzuleiten.
(6) Die Kommission hat über den vorgelegten
Entwurf eines Gesamtgutachtens oder den Vorschlag
nach Abs. 4 auf der Grundlage der Einzelgutachten
zu beraten. Dabei hat jedes Mitglied im
Rahmen jedes von ihm vertretenen Fachgebietes
auf inhaltliche Richtigkeit, Schlüssigkeit, Vollständigkeit
und Widerspruchsfreiheit zu achten. Vermag
die Kommission nicht ein Gesamtgutachten zu
beschließen, so hat sie geeignete Maßnahmen zur
Erstellung eines solchen zu treffen. Insbesondere
kann sie der Arbeitsgruppe erforderliche Ergänzungen
auftragen oder solche Ergänzungen selbst veranlassen.
(7) Die Kommission kann bestimmte Angelegenheiten
aus dem Bereich des § 2 Z 2, 3 und 5 zu
Grundsatzfragen erklären. Auf diese Erklärung
sowie auf das weitere Verfahren sind die Abs. 1 bis
6 sowie § 6 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 6. (1) Zur Beschlußfassung der Kommission in
Angelegenheiten des § 5 Abs. 6 ist die Anwesenheit
von zwei Drittel ihrer Mitglieder erforderlich,
wobei jedoch alle Referenten der Arbeitsgruppe
anwesend sein müssen.
(2) Zur Beschlußfassung der Kommission in
allen übrigen Angelegenheiten ist die Anwesenheit
der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich, wobei
jedoch in Fachfragen jedes einschlägige Fachgebiet
durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß.
(3) Ist die Kommission nicht beschlußfähig, so ist
sie spätestens für einen Termin innerhalb von sechs
Wochen neuerlich einzuberufen.
(4) Die Beschlüsse der Kommission in Angelegenheiten
des § 5 Abs. 6 werden mit Dreiviertelmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder
haben ihre Auffassung zu begründen. Diese ist in
die Niederschrift aufzunehmen und auch im
Beschlußprotokoll vollinhaltlich festzuhalten.
(5) Die Beschlüsse der Kommission in allen übrigen
Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefaßt. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7. Zur Beschlußfassung der Arbeitsgruppe ist
die Zustimmung aller Mitglieder (Referenten)
erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 8. Befangenheitsgründe im Sinne des § 7 AVG
1950 sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden
der Kommission rechtzeitig bekanntzugeben. Ein
befangenes Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen;
im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende
über das Vorliegen der Befangenheit.
§ 9. (1) Die Sitzungen der Kommission sind vom
Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und
— unbeschadet des § 5 Abs. 5 — der Unterlagen
sowie ihrer Einsichtsmöglichkeit zeitgerecht, spätestens
aber zwei Wochen vor Sitzungsbeginn, einzuberufen.
(2) Über jede Sitzung der Kommission sind ein
Beschlußprotokoll und eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden und Geschäftsführer
zu unterfertigen sind. Das Beschlußprotokoll ist
während der Kommissionssitzung von der
Geschäftsführung herzustellen und vom Vorsitzenden
den Kommissionsmitgliedern zur allfälligen
Berichtigung zur Kenntnis zu bringen. Berichtigungen
können sich nur auf die unrichtige Wiedergabe
des Kommissionsbeschlusses und des Minderheitenvotums
(§ 6 Abs. 4) im Protokoll beziehen. Wird
keine Berichtigung verlangt, so gilt das Beschlußprotokoll
als genehmigt.
(3) Beschlußprotokoll und Niederschrift sind
den Kommissionsmitgliedern und den herangezogenen
Sachverständigen unverzüglich nach Fertigstellung
zu übermitteln. Die Niederschrift unterliegt
der Genehmigung durch die Kommission.
(4) Beschlußprotokoll und Niederschrift sind
nach Genehmigung unverzüglich der Wasserrechtsbehörde
zu übermitteln
§ 10. (1) Die Mitgliedschaft bei der Kommission
ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen
der Kommission gebührt den Mitgliedern und
den sonstigen zur Mitwirkung herangezogenen
Sachverständigen keine Vergütung. Sie haben
jedoch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, die
ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen der
Kommission erwachsen. Hiebei gelten die Reisegebührenvorschriften
für Bundesbedienstete mit
der Maßgabe, daß die Anspruchsberechtigten, die
nicht Bundesbedienstete sind, nach den Reisegebührenvorschriften
für Beamte der VIII. Dienstklasse
entschädigt werden.
(2) Für die Ausarbeitung von Gutachten und
Berichten im Auftrag der Kommission und für die
hiezu notwendigen Erhebungen und Sitzungen von
Arbeitsgruppen und Unterausschüssen gebührt den
Mitgliedern und den sonstigen zur Mitwirkung
herangezogenen Sachverständigen ein Honorar
nach den Gebührenordnungen für Ziviltechniker
der Österreichischen Bundesingenieurkammer
sowie der Ersatz der hiedurch erwachsenen Reisekosten
nach Maßgabe des Abs. 1.
§ 11. In jenen Angelegenheiten, die die Kommission
gemäß § 3 zu begutachten hat, hat die Wasserrechtsbehörde
die von ihr erlassenen Bescheide (zB
Bewilligungsbescheid, Überprüfungsbescheid,
Genehmigung der Betriebs- und Kontrollvorschriften)
sowie die einstweiligen Verfügungen gemäß
§ 122 WRG 1959 der Kommission zu Handen der
Geschäftsführung zu übermitteln. Die Geschäftsführung
hat hierüber die Kommission zu unterrichten.
§ 12. Alle Mitglieder der Kommission sowie die
gemäß § 4 Abs. 6 herangezogenen Sachverständigen
sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich
aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der
Kommission bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet,
deren Geheimhaltung im Interesse einer
Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
§ 13. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
erlischt die Funktion der von der Kommission
bisher herangezogenen Sachverständigen.
(2) Die Funktionsdauer der gemäß § 4 der Verordnung
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1965, BGBl.
Nr. 367, über die Staubeckenkommission bestellten
Mitglieder der Kommission bleibt unberührt.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember
1965, BGBl. Nr. 367, über die Staubeckenkommission
außer Kraft.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1985 in
Kraft.