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222_1982 AT

222. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das Ausmaß des Wärmeschutzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das Ausmaß des Wärmeschutzes

Auf Grund des § 8 Abs. 4 Z 5 und des § 18 Abs. 1

Z 3 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1972 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1979

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Bauten und Technik und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Artikel I

1. Im § 1 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage

Fernwärme oder eigenbetriebliche Abwärme

bei einer Temperatur unter 40 °C genutzt wird."

2. Nach § 3 ist folgender § 3 a einzufügen

„Windenergieanlagen

§ 3 a. (1) Windenergieanlagen umfassen

1. die Windturbine samt Generator,

2. den Mast und dessen Fundament,

3. die Steuer- und Regeleinrichtungen, Schalttafel

und Verkabelung der Windenergieanlage,

4. Speichereinrichtungen bzw. Speicherbehälter

und

5. den Umformer von Gleich- auf Wechselstrom.

(2) Diese Anlagen umfassen nicht die Steuer-

und Regeleinrichtungen, Schalttafeln und Verkabelung

des Nutzungskreises und der daran angeschlossenen

Geräte.

(3) Eine Windenergieanlage ist bei Vorliegen der

Voraussetzungen des § 1 dann energiewirtschaftlich

zweckmäßig, wenn die jeweils von der Windenergieanlage

abgegebene Energiemenge zur

Beheizung des gesamten Wohnraumes ausreicht

und für diesen Zweck eingesetzt wird; eine zur

Verfeuerung von Biomasse geeignete Heizanlage

zum Ausgleich der Leistungsspitzen ist auf die energiewirtschaftliche

Zweckmäßigkeit der Windenergieanlage

ohne Einfluß. Diese Voraussetzung ist

durch das ausführende Unternehmen zu bestätigen."

3. Im § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates

„1. Jänner 1982" das Zitat „31. Dezember 1982"

und im § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c tritt an die Stelle des

Zitates „31. Dezember 1980" das Zitat

„31. Dezember 1982".

4. § 8 Abs. 2 Z 3 lit. a hat zu lauten

„a) für die Bemessung des neu installierten Kessels

für die Gebrauchswarmwasserbereitung für

jede Person, welche die Gebrauchswarmwasseranlage

ständig nutzt, nicht mehr als die nachstehend

angeführten Leistungen in Rechnung gestellt wurden

bis 5 Personen 1 kW

6 bis 9 Personen 0,75 kW

10 bis 19 Personen 0,65 kW

20 bis 29 Personen 0,5 kW

30 bis 39 Personen 0,35 kW

40 bis 49 Personen 0,3 kW

50 Personen und darüber 0,25 kW,"

5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 9. (1) Maßnahmen für die Umstellung auf

Fernwärmeversorgung umfassen Aufwendungen

für die Anschaffung und Installation der Umformerstation

einschließlich Verrohrung, Armaturen,

Isolierung, Regelung und Speicherung innerhalb

der Umformerstation gemäß den Richtlinien des

jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens

sowie allfällige Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse)."

6. Nach § 9 ist folgender Abschnitt IV anzufügen

„IV. SELBSTMONTAGE

§ 10. Im Falle einer Selbstmontage durch den

Steuerpflichtigen tritt an die Stelle der in den einzelnen

Bestimmungen erforderlichen Bestätigungen

durch das ausführende Unternehmen eine entsprechende

Bestätigung eines zur Ausführung befugten

Unternehmens bzw. eines staatlich befugten und

beeideten Ziviltechnikers."

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 5 sind für

Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 und die

Bestimmung des Art. I Z 6 ist für Zeiträume nach

dem 31. Dezember 1979 anzuwenden.

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