222. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das Ausmaß des Wärmeschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Z 5 und des § 18 Abs. 1
Z 3 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1972 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1979
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bauten und Technik und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Artikel I
1. Im § 1 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Dies gilt nicht, wenn mit einer Wärmepumpenanlage
Fernwärme oder eigenbetriebliche Abwärme
bei einer Temperatur unter 40 °C genutzt wird."
2. Nach § 3 ist folgender § 3 a einzufügen
„Windenergieanlagen
§ 3 a. (1) Windenergieanlagen umfassen
1. die Windturbine samt Generator,
2. den Mast und dessen Fundament,
3. die Steuer- und Regeleinrichtungen, Schalttafel
und Verkabelung der Windenergieanlage,
4. Speichereinrichtungen bzw. Speicherbehälter
und
5. den Umformer von Gleich- auf Wechselstrom.
(2) Diese Anlagen umfassen nicht die Steuer-
und Regeleinrichtungen, Schalttafeln und Verkabelung
des Nutzungskreises und der daran angeschlossenen
Geräte.
(3) Eine Windenergieanlage ist bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 1 dann energiewirtschaftlich
zweckmäßig, wenn die jeweils von der Windenergieanlage
abgegebene Energiemenge zur
Beheizung des gesamten Wohnraumes ausreicht
und für diesen Zweck eingesetzt wird; eine zur
Verfeuerung von Biomasse geeignete Heizanlage
zum Ausgleich der Leistungsspitzen ist auf die energiewirtschaftliche
Zweckmäßigkeit der Windenergieanlage
ohne Einfluß. Diese Voraussetzung ist
durch das ausführende Unternehmen zu bestätigen."
3. Im § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Zitates
„1. Jänner 1982" das Zitat „31. Dezember 1982"
und im § 8 Abs. 2 Z 1 lit. c tritt an die Stelle des
Zitates „31. Dezember 1980" das Zitat
„31. Dezember 1982".
4. § 8 Abs. 2 Z 3 lit. a hat zu lauten
„a) für die Bemessung des neu installierten Kessels
für die Gebrauchswarmwasserbereitung für
jede Person, welche die Gebrauchswarmwasseranlage
ständig nutzt, nicht mehr als die nachstehend
angeführten Leistungen in Rechnung gestellt wurden
bis 5 Personen 1 kW
6 bis 9 Personen 0,75 kW
10 bis 19 Personen 0,65 kW
20 bis 29 Personen 0,5 kW
30 bis 39 Personen 0,35 kW
40 bis 49 Personen 0,3 kW
50 Personen und darüber 0,25 kW,"
5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 9. (1) Maßnahmen für die Umstellung auf
Fernwärmeversorgung umfassen Aufwendungen
für die Anschaffung und Installation der Umformerstation
einschließlich Verrohrung, Armaturen,
Isolierung, Regelung und Speicherung innerhalb
der Umformerstation gemäß den Richtlinien des
jeweiligen Fernwärmeversorgungsunternehmens
sowie allfällige Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse)."
6. Nach § 9 ist folgender Abschnitt IV anzufügen
„IV. SELBSTMONTAGE
§ 10. Im Falle einer Selbstmontage durch den
Steuerpflichtigen tritt an die Stelle der in den einzelnen
Bestimmungen erforderlichen Bestätigungen
durch das ausführende Unternehmen eine entsprechende
Bestätigung eines zur Ausführung befugten
Unternehmens bzw. eines staatlich befugten und
beeideten Ziviltechnikers."
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I Z 1 bis 5 sind für
Zeiträume nach dem 31. Dezember 1981 und die
Bestimmung des Art. I Z 6 ist für Zeiträume nach
dem 31. Dezember 1979 anzuwenden.