222. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Berufsdetektive
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 312
und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe
der Berufsdetektive (§ 311 GewO 1973)
ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen
Studienrichtung einer inländischen
Universität und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
als Arbeitnehmer im Sinne des
§ 313 GewO 1973 oder im Höheren
Dienst im Bereich einer Sicherheitsdirektion
oder einer Bundespolizeidirektion
(Richtverwendung für Juristen)
oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Der Zeitraum zwischen dem Ende der
schriftlichen und dem Beginn der mündlichen
Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten
und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung
von zwei den Bestimmungen des § 311
Abs. 1 GewO 1973 entsprechenden Aufträgen
zu erstrecken. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung
von Unterlagen, die die einschlägigen
Rechtsvorschriften enthalten, gestattet. Die Erledigung
der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
in zwei Stunden erwartet werden können.
Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden
zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive
notwendigen Kenntnisse des Verfassungs-
und Verwaltungsrechtes einschließlich
der Behördenorganisation, des bürgerlichen Rechtes,
des Handelsrechtes, des Strafrechtes, der Kriminalistik,
der Grundsätze des zivilgerichtlichen
und strafgerichtlichen Verfahrens, der für den
Waffengebrauch maßgebenden Rechtsvorschriften,
des Steuerrechts, des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft, des Arbeitsrechtes einschließlich
der Kollektivverträge, des Sozialversicherungsrechtes,
der volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen
Grundbegriffe, der Buchhaltung,
des Schrift- und Zahlungsverkehrs, der Kostenrechnung
und der Kalkulation, zu erstrecken.
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 40 Minuten
nicht unterschreiten und 80 Minuten nicht
überschreiten.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt
drei. Eine dieser Personen muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde
notwendig sind, eine muß in einem Beruf
tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse
auf dem Gebiete der Kriminalistik notwendig
sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die
Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz
GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate
vor Beginn der Konzessionsprüfung im
Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im
Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer durch Zeugnisse nachweist
1. a) den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen
Studienrichtung einer inländischen
Universität
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des
§ 313 iGewO 1973 oder im Höheren
Dienst im Bereich einer Sicherheitsdirektion
oder einer Bundespolizeidirektion
(Richtverwendung für Juristen)
oder
2. a) den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden
oder berufsbildenden höheren
Schule
und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
als Arbeitnehmer im Sinne des
§ 313 GewO 1973 oder als Wachebeamter
im Gendarmerie-, Kriminal- oder Sicherheitswachedienst
oder
3. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit
als Arbeitnehmer im Sinne des § 313
GewO 1973 oder als Wachebeamter im Gendarmerie-,
Kriminal- oder Sicherheitswachedienst.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973), die zum
Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er
rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In
der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und
Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände
der schriftlichen und der mündlichen Prüfung
(§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und
Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung
mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes
eines Bundesbeamten der Dienstklasse V
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch 50
teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann
zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich
aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1
ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post
gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Berufsdetektive,
die gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 33
GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben
worden sind, gelten als Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für
das Gewerbe der Berufsdetektive im Sinne dieser
Verordnung.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli
1981 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten
die unter der Z 33 dieser Gesetzesstelle angeführten
§§ 2 bis 9 der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr über das konzessionierte
Gewerbe der Privatdetektive, BGBl.
Nr. 200/1937, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 106/1950, soweit sie nicht schon mit
Inkrafttreten des Artikels VIII der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61,
mit der Prüfungsgebühren für einige konzessionierte
Gewerbe neu festgelegt werden, außer
Kraft getreten sind, mit Ablauf des 30. Juni 1981
außer Kraft.
(3) Art. VIII der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom
12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der Prüfungsgebühren
für einige konzessionierte Gewerbe
neu festgelegt werden, tritt mit Ablauf des
30. Juni 1981 außer Kraft.