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222_1981 AT

222. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Berufsdetektive

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Berufsdetektive

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 312

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe

der Berufsdetektive (§ 311 GewO 1973)

ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen

Studienrichtung einer inländischen

Universität und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

als Arbeitnehmer im Sinne des

§ 313 GewO 1973 oder im Höheren

Dienst im Bereich einer Sicherheitsdirektion

oder einer Bundespolizeidirektion

(Richtverwendung für Juristen)

oder

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Der Zeitraum zwischen dem Ende der

schriftlichen und dem Beginn der mündlichen

Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten

und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung

von zwei den Bestimmungen des § 311

Abs. 1 GewO 1973 entsprechenden Aufträgen

zu erstrecken. Hiebei ist dem Prüfling die Verwendung

von Unterlagen, die die einschlägigen

Rechtsvorschriften enthalten, gestattet. Die Erledigung

der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

in zwei Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden

zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive

notwendigen Kenntnisse des Verfassungs-

und Verwaltungsrechtes einschließlich

der Behördenorganisation, des bürgerlichen Rechtes,

des Handelsrechtes, des Strafrechtes, der Kriminalistik,

der Grundsätze des zivilgerichtlichen

und strafgerichtlichen Verfahrens, der für den

Waffengebrauch maßgebenden Rechtsvorschriften,

des Steuerrechts, des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft, des Arbeitsrechtes einschließlich

der Kollektivverträge, des Sozialversicherungsrechtes,

der volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen

Grundbegriffe, der Buchhaltung,

des Schrift- und Zahlungsverkehrs, der Kostenrechnung

und der Kalkulation, zu erstrecken.

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 40 Minuten

nicht unterschreiten und 80 Minuten nicht

überschreiten.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt

drei. Eine dieser Personen muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde

notwendig sind, eine muß in einem Beruf

tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse

auf dem Gebiete der Kriminalistik notwendig

sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die

Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz

GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate

vor Beginn der Konzessionsprüfung im

Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im

Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer durch Zeugnisse nachweist

1. a) den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen

Studienrichtung einer inländischen

Universität

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des

§ 313 iGewO 1973 oder im Höheren

Dienst im Bereich einer Sicherheitsdirektion

oder einer Bundespolizeidirektion

(Richtverwendung für Juristen)

oder

2. a) den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden

oder berufsbildenden höheren

Schule

und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

als Arbeitnehmer im Sinne des

§ 313 GewO 1973 oder als Wachebeamter

im Gendarmerie-, Kriminal- oder Sicherheitswachedienst

oder

3. eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit

als Arbeitnehmer im Sinne des § 313

GewO 1973 oder als Wachebeamter im Gendarmerie-,

Kriminal- oder Sicherheitswachedienst.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973), die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er

rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In

der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und

Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände

der schriftlichen und der mündlichen Prüfung

(§ 2 Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und

Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung

mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes

eines Bundesbeamten der Dienstklasse V

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch 50

teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann

zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich

aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1

ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post

gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Berufsdetektive,

die gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 33

GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben

worden sind, gelten als Zeugnisse über

die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für

das Gewerbe der Berufsdetektive im Sinne dieser

Verordnung.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli

1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten

die unter der Z 33 dieser Gesetzesstelle angeführten

§§ 2 bis 9 der Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr über das konzessionierte

Gewerbe der Privatdetektive, BGBl.

Nr. 200/1937, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 106/1950, soweit sie nicht schon mit

Inkrafttreten des Artikels VIII der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61,

mit der Prüfungsgebühren für einige konzessionierte

Gewerbe neu festgelegt werden, außer

Kraft getreten sind, mit Ablauf des 30. Juni 1981

außer Kraft.

(3) Art. VIII der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom

12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der Prüfungsgebühren

für einige konzessionierte Gewerbe

neu festgelegt werden, tritt mit Ablauf des

30. Juni 1981 außer Kraft.

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