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222_1980 AT

222. Vertrag über das gerichtliche Verfahren in Zivil- und Handelssachen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Republik Tansania

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Vertrag über das gerichtliche Verfahren in Zivil- und Handelssachen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Republik Tansania

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Die Vertragsstaaten sind, von dem Wunsche

geleitet, bei der Durchführung gerichtlicher Verfahren

in Zivil- und Handelssachen, mit denen

ihre Gerichtsbehörden befaßt sind oder in Hinkunft

befaßt sein werden, in ihren Gebieten

gegenseitig Rechtshilfe zu gewähren, übereingekommen

wie folgt

I VORBEMERKUNG

ARTIKEL 1

Dieses Abkommen findet nur auf Zivil- und

Handelssachen einschließlich nichtstreitiger Sachen

Anwendung.

II ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND

AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE

ARTIKEL 2

Wenn gerichtliche oder außergerichtliche

Schriftstücke, die in dem Gebiet eines der Vertragsstaaten

ausgestellt sind, auf Verlangen einer

Gerichtsbehörde dieses Staates an Personen, Gesellschaften,

Genossenschaften oder andere Körperschaften

in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

zugestellt werden sollen, können sie dem

Empfänger, welcher Staatsangehörigkeit er auch

sein mag, auf einem der in den Artikeln 3 und 4

vorgesehenen Wege zugestellt werden.

ARTIKEL 3

(a) Ein Ersuchen um Zustellung ist auf dem

geeigneten diplomatischen Weg an die in Betracht

kommende Behörde des anderen Vertragsstaates

zu richten und zu senden. Ist die Behörde,

der ein Zustellungsersuchen übersendet worden

ist, zu seiner Durchführung nicht zuständig, so

hat diese Behörde von Amts wegen das Schriftstück

der zuständigen Behörde ihres Staates zu

übermitteln.

(b) Das Zustellungsersuchen ist in einer der

Amtssprachen abzufassen, die in dem Staat, wo

die Zustellung bewirkt werden soll, verwendet

werden. Das Zustellungsersuchen hat den Namen

und Beruf der Parteien, den Namen und den

Beruf und die Anschrift des Empfängers, sowie

die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben;

die zuzustellenden Schriftstücke sind in

zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß mit

den Amtssprachen Deutsch in Österreich und

Kisuaheli und Englisch in Tansania gemeint sind.

(c) Das zuzustellende Schriftstück ist entweder

in einer der Amtssprachen, die in dem Staat, wo

es zugestellt werden soll, verwendet werden,

abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese

Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer

solchen Übersetzung ist durch einen diplomatischen

oder konsularischen Beamten des Vertragsstaates,

von dessen Gebiet das Schriftstück ausgeht,

zu bestätigen.

(d) Die Zustellung ist durch die zuständige

Behörde des Staates, wo das Schriftstück zugestellt

werden soll, zu bewirken, und zwar auf

die Art, die von der örtlichen Gesetzgebung des

betreffenden Staates für die Zustellung gleichartiger

Schriftstücke vorgeschrieben ist; nur wenn

in dem Zustellungsersuchen ein Wunsch nach

Einhaltung einer besonderen Zustellungsart ausgedrückt

ist, ist dieser Zustellungsvorgang zu

beobachten, soweit er nicht dem Gesetz des betreffenden

Staates zuwiderläuft.

(e) Die Erledigung eines Zustellungsersuchens,

das in Übereinstimmung mit den vorstehenden

Bestimmungen dieses Artikels gestellt worden ist,

kann nur abgelehnt werden, wenn

(i) die Echtheit des Zustellungsersuchens nicht

feststeht;

(ii) der Vertragsstaat, in dessen Gebiet es erledigt

werden soll, der Ansicht ist, daß seine

Hoheitsrechte oder seine Sicherheit dadurch gefährdet

würden.

(f) Die Behörde, durch die das Zustellungsersuchen

erledigt worden ist, hat eine Bestätigung

auszustellen, welche die Zustellung nachweist

oder den Grund, welcher der Zustellung

entgegengestanden ist, angibt und die Tatsache,

die Art und den Zeitpunkt der bewirkten oder

versuchten Zustellung feststellt, und diese Bestätigung

dem diplomatischen oder konsularischen

Beamten zu übersenden, der um die Zu-

stellung ersucht hat. Die Bestätigung über die

bewirkte oder versuchte Zustellung hat auf einer

der beiden Ausfertigungen zu erfolgen oder ihr

angeschlossen zu sein.

ARTIKEL 4

(a) In dem Gebiet jedes Vertragsstaates kann

in Ansehung gerichtlicher oder außergerichtlicher

Schriftstücke, die in dem Gebiet des anderen

Vertragsstaates ausgestellt sind, ohne jede Inanspruchnahme

oder Beteiligung der Behörden des

Staates, wo zugestellt werden soll, von einer der

folgenden Zustellungsarten Gebrauch gemacht

werden

1. Zustellung durch einen diplomatischen oder

konsularischen Beamten des Vertragsstaates, von

dessen Gebiet das Schriftstück ausgeht;

2. Zustellung durch einen Vertreter, der zu

diesem Zweck entweder von der Gerichtsbehörde,

welche die Zustellung des Schriftstückes verlangt,

oder von der Partei, auf deren Antrag das

Schriftstück ergangen worden ist, bestellt worden

ist;

3. Zustellung durch die Post;

4. Jede andere Zustellungsart, die nach dem

Recht, das zur Zeit der Zustellung in dem Staat,

von dem die Schriftstücke ausgehen, gilt, zulässig

ist.

(b) Es besteht Einverständnis darüber,

1. daß bei keiner der in diesem Artikel vorgesehenen

Zustellungsarten irgendwelche Zwangsmaßnahmen

angewendet werden dürfen;

2. daß die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit

solcher Zustellungen von den in Betracht kommenden

Gerichten der Vertragsstaaten nach

ihrem Recht zu beurteilen ist.

(c) Alle Schriftstücke, die in der in lit. a

Ziffer 1 vorgesehenen Weise zugestellt werden,

sind, sofern der Empfänger nicht ein Angehöriger

des Vertragsstaates ist, von dessen Gebiet

das zuzustellende Schriftstück ausgeht, entweder

in einer der Amtssprachen, die in dem Staat der

Durchführung verwendet werden, abzufassen

oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu

versehen, deren Richtigkeit nach Artikel 3 lit. c

bestätigt ist.

Nach der übereinstimmenden Ansicht der Vertragsstaaten

ist es grundsätzlich wünschenswert,

daß auch die Schriftstücke, die in einer in lit. a

Ziffer 2, 3 und 4 vorgesehenen Weise zugestellt

werden, sofern der Empfänger nicht ein Angehöriger

des Vertragsstaates ist, von dessen Gebiet

das zuzustellende Schriftstück ausgeht, entweder

in der Amtssprache oder einer dieser

Sprachen des Staates, wo die Zustellung bewirkt

werden soll, abgefaßt oder mit einer Übersetzung

in diese Sprache versehen seien. Die Vertrags-

staaten übernehmen jedoch in dieser Hinsicht

keinerlei Verpflichtung, falls nicht gesetzliche Bestimmungen

in den betreffenden Gebieten die

Beigabe von Übersetzungen in solchen Fällen

vorschreiben.

ARTIKEL 5

In jedem Fall, in dem Schriftstücke gemäß den

Bestimmungen des Artikels 3 zugestellt worden

sind, hat der Vertragsstaat, durch dessen diplomatischen

oder konsularischen Beamten das Zustellungsersuchen

gestellt worden ist, dem anderen

Vertragsstaat alle Kosten und Auslagen zu

ersetzen, die nach dem Recht des Staates, wo die

Zustellung bewirkt wurde, den mit der Vornahme

von Zustellungen betrauten Personen zu

bezahlen sind, ferner alle Kosten und Auslagen,

die durch die Vornahme der Zustellung in einer

besonderen Form entstanden sind. Diese Kosten

und Auslagen sollen nicht höher sein als diejenigen,

die üblicherweise von den Gerichten dieses

Staates gewährt werden.

Den Ersatz dieser Kosten und Auslagen hat

die zuständige Behörde, welche die Zustellung

vorgenommen hat, von dem ersuchenden diplomatischen

oder konsularischen Beamten bei

Übersendung der in Artikel 3 lit. f vorgesehenen

Bestätigung zu verlangen.

Mit der vorstehenden Ausnahme sind von

dem einen Vertragsstaat dem anderen aus Anlaß

der Zustellung von Schriftstücken keinerlei Gebühren

irgendwelcher Art zu bezahlen.

III BEWEISAUFNAHME

ARTIKEL 6

Wenn eine Gerichtsbehörde in dem Gebiet

eines der Vertragsstaaten die Durchführung einer

Beweisaufnahme in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

begehrt, so kann diese, welcher

Staatsangehörigkeit die Parteien auch sein mögen,

auf einem der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen

Wege bewirkt werden.

ARTIKEL 7

(a) Die Gerichtsbehörde, welche die Beweisaufnahme

begehrt, kann sich gemäß den Bestimmungen

ihrer Gesetzgebung mittels eines

„Rechtshilfeersuchens" an die zuständige Behörde

des Staates, wo die Beweisaufnahme durchzuführen

ist, wenden und diese Behörde ersuchen,

die Beweisaufnahme durchzuführen.

(b) Das „Rechtshilfeersuchen" ist in einer der

Amtssprachen, die in dem Staat, wo die Beweisaufnahme

durchzuführen ist, verwendet werden,

abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese

Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer solchen

Übersetzung ist durch einen diplomatischen

oder konsularischen Beamten des Vertragsstaates,

von dessen Gerichtsbehörde das Ersuchen ausgeht,

zu bestätigen. Die „Rechtshilfeersuchen"

haben die Art des Verfahrens, für das die Beweisaufnahme

begehrt wird, den Namen und

Beruf der Parteien sowie den Namen, den Beruf

und die Anschrift der Zeugen anzugeben. Ferner

muß entweder eine Liste der Fragen, die dem

oder den Zeugen vorzulegen sind, oder gegebenenfalls

eine Beschreibung der Urkunden, Muster

oder anderen Gegenstände, die vorzulegen sind

oder deren Nämlichkeit festzustellen ist,

und eine Übersetzung davon, deren Richtigkeit

in der oben vorgesehenen Weise bestätigt

ist, angeschlossen sein, oder es muß die zuständige

Behörde ersucht werden zu gestatten, daß

solche Fragen mündlich gestellt werden, so wie

die Parteien oder ihre Vertreter sie zu stellen

wünschen.

(c) Die „Rechtshilfeersuchen" sind der in Betracht

kommenden Behörde des anderen Staates

auf dem geeigneten diplomatischen Weg zu übermitteln.

Falls die Behörde, der ein „Rechtshilfeersuchen"

übermittelt wird, zu seiner Durchführung

nicht zuständig ist, hat sie es ohne

weiteres Ersuchen an die zuständige Behörde

ihres Staates weiterzuleiten.

(d) Die zuständige Behörde, an die ein „Rechtshilfeersuchen"

gesendet oder weitergeleitet worden

ist, hat ihm zu entsprechen und die begehrte

Beweisaufnahme unter Anwendung derselben

Zwangsmaßnahmen und in demselben

Verfahren durchzuführen wie bei der Durchführung

eines Ersuchens oder einer Verfügung, die

von den Behörden des eigenen Staates ausgehen.

Wenn jedoch in dem „Rechtshilfeersuchen" ein

Wunsch nach Einhaltung einer besonderen Verfahrensart

ausgedrückt ist, so ist diese besondere

Verfahrensart insoweit einzuhalten, als sie nicht

dem Recht des Staates, wo die Beweisaufnahme

stattfinden soll, zuwiderläuft.

(e) Der diplomatische oder konsularische

Beamte, durch den das „Rechtshilfeersuchen"

übersendet wird, ist auf sein Verlangen von dem

Zeitpunkt und dem Ort der Verhandlung in

Kenntnis zu setzen, damit er die beteiligte Partei

oder die beteiligten Parteien verständigen

kann; diese dürfen persönlich anwesend sein oder

sich durch jemanden, der befugt ist, vor den

Gerichten eines der betreffenden Staaten aufzutreten,

vertreten lassen, wenn sie es wünschen.

(f) Die Erledigung eines „Rechtshilfeersuchens"

kann nur abgelehnt werden, wenn

1. die Echtheit des „Rechtshilfeersuchens" nicht

feststeht;

2. in dem Staat, wo die Beweisaufnahme

durchgeführt werden soll, die Erledigung des

fraglichen „Rechtshilfeersuchens" nicht in den

Bereich der Gerichtsgewalt fällt;

3. die Beweisaufnahme nach der Auffassung

des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt

werden soll, geeignet erscheint, seine

Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

(g) In jedem Fall, in dem ein „Rechtshilfeersuchen"

nicht von der Behörde, an die es gerichtet

wurde, erledigt wird, hat letztere den

diplomatischen oder konsularischen Beamten, der

es übermittelt hat, unverzüglich zu benachrichtigen

und hierbei die Gründe, aus denen die Erledigung

des „Rechtshilfeersuchens" abgelehnt

wird, oder die Gerichtsbehörde, an die es weitergeleitet

wurde, anzugeben.

ARTIKEL 8

(a) Die Beweisaufnahme kann auch ohne

Inanspruchnahme oder Beteiligung der Behörden

des Staates, wo sie bewirkt werden soll, von

einer Person durchgeführt werden, die in diesem

Staat dazu unmittelbar durch das Gericht, das

die Beweisaufnahme begehrt, bestellt wird. Hiefür

kann ein diplomatischer oder konsularischer

Beamter des Vertragsstaates, dessen Gericht die

Beweisaufnahme begehrt, oder irgendeine andere

geeignete Person bestellt werden.

(b) Eine so für die Beweisaufnahme bestellte

Person kann die von dem Gericht, das sie bestellt

hat, bezeichneten Personen auffordern, vor

ihr zu erscheinen und auszusagen oder eine Urkunde,

ein Muster oder einen anderen Gegenstand

vorzulegen. Sie kann alle Arten von Beweisen

aufnehmen, die dem Rechte des Staates,

wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, nicht

zuwiderlaufen, und ist berechtigt, einen Eid

abzunehmen; Zwangsmaßnahmen kann sie jedoch

nicht anwenden. Eine falsche Beweisaussage,

die vor einer gemäß diesem Artikel zur Aufnahme

eines Beweises bestellten Person abgelegt

wird, ist von den Gerichten des Staates, von dem

um die Beweisaufnahme ersucht wurde, ebenso

zu bestrafen, wie wenn diese Beweisaussage vor

einem Gericht dieses Staates abgelegt worden

wäre.

(c) Die von einer solchen Person erlassenen

Vorladungen sind, sofern der Empfänger nicht

ein Angehöriger des Vertragsstaates ist, für dessen

Gerichtsbehörde die Beweisaufnahme begehrt

wird, in einer der Amtssprachen, die in dem

Staat, wo die Beweisaufnahme durchzuführen

ist, verwendet werden, abzufassen oder mit einer

Übersetzung in diese Sprache zu versehen.

(d) Die Beweisaufnahme kann gemäß dem

Verfahren durchgeführt werden, das nach dem

Recht des Staates gilt, für dessen Gerichtsbehörde

die Beweisaufnahme begehrt wird, und die

Parteien sind berechtigt, anwesend zu sein oder

sich durch jemanden vertreten zu lassen, der

befugt ist, vor den Gerichten eines der betreffenden

Staaten aufzutreten.

ARTIKEL 9

Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme

auf dem im Artikel 8 vorgesehenen

Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines

Zeugen zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden,

Muster oder andere Gegenstände vorzulegen,

fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in

der Folge ein Ersuchen gemäß Artikel 7 gestellt

wird.

ARTIKEL 10

(a) Wenn eine Beweisaufnahme auf die in

Artikel 7 vorgesehene Art stattgefunden hat,

hat der Vertragsstaat, von dessen Gerichtsbehörde

das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde,

dem anderen Vertragsstaat alle Auslagen zu ersetzen,

die der zuständigen Behörde des letzteren

durch die Erledigung des Ersuchens erwachsen

sind in Ansehung von Kosten und Auslagen, die

Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern oder

Übersetzern zu bezahlen sind, ferner die Kosten

für die zwangsweise Vorladung von Zeugen, die

nicht freiwillig erschienen sind, und die Kosten

und Auslagen, die dadurch entstanden sind, daß

ein besonderes Verfahren verlangt und eingehalten

wurde. Diese Auslagen sind die gleichen,

wie sie bei den Gerichten des Staates, wo die

Beweisaufnahme erfolgte, üblich sind.

(b) Den Ersatz dieser Auslagen hat die zuständige

' Behörde, die das Rechtshilfeersuchen

erledigt hat, bei Übersendung der Erledigungsakten

von dem diplomatischen oder konsularischen

Beamten, der das Ersuchen übermittelt

hat zu verlangen.

(c) Mit der vorstehenden Ausnahme sind von

dem einen Vertragsstaat dem anderen aus Anlaß

von Beweisaufnahmen keinerlei Gebühren

irgendwelcher Art zu bezahlen.

IV ARMENRECHT, SCHULDHAFT UND

PROZESSKOSTENSICHERHEIT

ARTIKEL 11

Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten

sind in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

ebenso zu behandeln, wie die Angehörigen des

letzteren, soweit es sich um die Gewährung des

Armenrechtes und um die Schuldhaft handelt;

und vorausgesetzt, daß sie in einem solchen Gebiet

wohnhaft sind, sind sie nicht verhalten,

Prozeßkostensicherheit in einem Fall zu leisten,

wo ein Angehöriger des betreffenden anderen

Vertragsstaates hiezu nicht verhalten werden

würde.

V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 12

Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung

dieses Vertrages ergeben sollten, sind im diplomatischen

Wege zu bereinigen.

ARTIKEL 13

Der vorliegende Vertrag, dessen deutscher und

englischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch

ist, ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

sollen in Dar es Salaam ausgetauscht

werden. Der Vertrag tritt zwei Monate nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

und bleibt für fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten

in Geltung. Wenn keiner der Vertragsstaaten

den anderen spätestens sechs Monate vor

dem Ablauf des erwähnten Zeitraumes von fünf

Jahren von seiner Absicht, den Vertrag zu kündigen,

auf diplomatischem Wege Kenntnis gibt,

bleibt er in Kraft bis zum Ablauf von sechs

Monaten von dem Tag, an dem einer der Vertragsstaaten

erklärt hat, ihn zu kündigen.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten

den vorliegenden Vertrag in deutscher

und englischer Sprache unterzeichnet.

Geschehen in ZWEIFACHER URSCHRIFT

IN DAR ES SALAAM AM 23. NOVEMBER

1972.

Für die Republik Österreich

Georg Reisch m. p.

Für die Vereinigte Republik Tansania

John Malacela m. p.

Die von dem gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktion des Bundespräsidenten

ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. April 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art. 13

am 11. Juni 1980 in Kraft.

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