222. Vertrag über das gerichtliche Verfahren in Zivil- und Handelssachen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Republik Tansania
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Die Vertragsstaaten sind, von dem Wunsche
geleitet, bei der Durchführung gerichtlicher Verfahren
in Zivil- und Handelssachen, mit denen
ihre Gerichtsbehörden befaßt sind oder in Hinkunft
befaßt sein werden, in ihren Gebieten
gegenseitig Rechtshilfe zu gewähren, übereingekommen
wie folgt
I VORBEMERKUNG
ARTIKEL 1
Dieses Abkommen findet nur auf Zivil- und
Handelssachen einschließlich nichtstreitiger Sachen
Anwendung.
II ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND
AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE
ARTIKEL 2
Wenn gerichtliche oder außergerichtliche
Schriftstücke, die in dem Gebiet eines der Vertragsstaaten
ausgestellt sind, auf Verlangen einer
Gerichtsbehörde dieses Staates an Personen, Gesellschaften,
Genossenschaften oder andere Körperschaften
in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
zugestellt werden sollen, können sie dem
Empfänger, welcher Staatsangehörigkeit er auch
sein mag, auf einem der in den Artikeln 3 und 4
vorgesehenen Wege zugestellt werden.
ARTIKEL 3
(a) Ein Ersuchen um Zustellung ist auf dem
geeigneten diplomatischen Weg an die in Betracht
kommende Behörde des anderen Vertragsstaates
zu richten und zu senden. Ist die Behörde,
der ein Zustellungsersuchen übersendet worden
ist, zu seiner Durchführung nicht zuständig, so
hat diese Behörde von Amts wegen das Schriftstück
der zuständigen Behörde ihres Staates zu
übermitteln.
(b) Das Zustellungsersuchen ist in einer der
Amtssprachen abzufassen, die in dem Staat, wo
die Zustellung bewirkt werden soll, verwendet
werden. Das Zustellungsersuchen hat den Namen
und Beruf der Parteien, den Namen und den
Beruf und die Anschrift des Empfängers, sowie
die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben;
die zuzustellenden Schriftstücke sind in
zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß mit
den Amtssprachen Deutsch in Österreich und
Kisuaheli und Englisch in Tansania gemeint sind.
(c) Das zuzustellende Schriftstück ist entweder
in einer der Amtssprachen, die in dem Staat, wo
es zugestellt werden soll, verwendet werden,
abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese
Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer
solchen Übersetzung ist durch einen diplomatischen
oder konsularischen Beamten des Vertragsstaates,
von dessen Gebiet das Schriftstück ausgeht,
zu bestätigen.
(d) Die Zustellung ist durch die zuständige
Behörde des Staates, wo das Schriftstück zugestellt
werden soll, zu bewirken, und zwar auf
die Art, die von der örtlichen Gesetzgebung des
betreffenden Staates für die Zustellung gleichartiger
Schriftstücke vorgeschrieben ist; nur wenn
in dem Zustellungsersuchen ein Wunsch nach
Einhaltung einer besonderen Zustellungsart ausgedrückt
ist, ist dieser Zustellungsvorgang zu
beobachten, soweit er nicht dem Gesetz des betreffenden
Staates zuwiderläuft.
(e) Die Erledigung eines Zustellungsersuchens,
das in Übereinstimmung mit den vorstehenden
Bestimmungen dieses Artikels gestellt worden ist,
kann nur abgelehnt werden, wenn
(i) die Echtheit des Zustellungsersuchens nicht
feststeht;
(ii) der Vertragsstaat, in dessen Gebiet es erledigt
werden soll, der Ansicht ist, daß seine
Hoheitsrechte oder seine Sicherheit dadurch gefährdet
würden.
(f) Die Behörde, durch die das Zustellungsersuchen
erledigt worden ist, hat eine Bestätigung
auszustellen, welche die Zustellung nachweist
oder den Grund, welcher der Zustellung
entgegengestanden ist, angibt und die Tatsache,
die Art und den Zeitpunkt der bewirkten oder
versuchten Zustellung feststellt, und diese Bestätigung
dem diplomatischen oder konsularischen
Beamten zu übersenden, der um die Zu-
stellung ersucht hat. Die Bestätigung über die
bewirkte oder versuchte Zustellung hat auf einer
der beiden Ausfertigungen zu erfolgen oder ihr
angeschlossen zu sein.
ARTIKEL 4
(a) In dem Gebiet jedes Vertragsstaates kann
in Ansehung gerichtlicher oder außergerichtlicher
Schriftstücke, die in dem Gebiet des anderen
Vertragsstaates ausgestellt sind, ohne jede Inanspruchnahme
oder Beteiligung der Behörden des
Staates, wo zugestellt werden soll, von einer der
folgenden Zustellungsarten Gebrauch gemacht
werden
1. Zustellung durch einen diplomatischen oder
konsularischen Beamten des Vertragsstaates, von
dessen Gebiet das Schriftstück ausgeht;
2. Zustellung durch einen Vertreter, der zu
diesem Zweck entweder von der Gerichtsbehörde,
welche die Zustellung des Schriftstückes verlangt,
oder von der Partei, auf deren Antrag das
Schriftstück ergangen worden ist, bestellt worden
ist;
3. Zustellung durch die Post;
4. Jede andere Zustellungsart, die nach dem
Recht, das zur Zeit der Zustellung in dem Staat,
von dem die Schriftstücke ausgehen, gilt, zulässig
ist.
(b) Es besteht Einverständnis darüber,
1. daß bei keiner der in diesem Artikel vorgesehenen
Zustellungsarten irgendwelche Zwangsmaßnahmen
angewendet werden dürfen;
2. daß die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit
solcher Zustellungen von den in Betracht kommenden
Gerichten der Vertragsstaaten nach
ihrem Recht zu beurteilen ist.
(c) Alle Schriftstücke, die in der in lit. a
Ziffer 1 vorgesehenen Weise zugestellt werden,
sind, sofern der Empfänger nicht ein Angehöriger
des Vertragsstaates ist, von dessen Gebiet
das zuzustellende Schriftstück ausgeht, entweder
in einer der Amtssprachen, die in dem Staat der
Durchführung verwendet werden, abzufassen
oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu
versehen, deren Richtigkeit nach Artikel 3 lit. c
bestätigt ist.
Nach der übereinstimmenden Ansicht der Vertragsstaaten
ist es grundsätzlich wünschenswert,
daß auch die Schriftstücke, die in einer in lit. a
Ziffer 2, 3 und 4 vorgesehenen Weise zugestellt
werden, sofern der Empfänger nicht ein Angehöriger
des Vertragsstaates ist, von dessen Gebiet
das zuzustellende Schriftstück ausgeht, entweder
in der Amtssprache oder einer dieser
Sprachen des Staates, wo die Zustellung bewirkt
werden soll, abgefaßt oder mit einer Übersetzung
in diese Sprache versehen seien. Die Vertrags-
staaten übernehmen jedoch in dieser Hinsicht
keinerlei Verpflichtung, falls nicht gesetzliche Bestimmungen
in den betreffenden Gebieten die
Beigabe von Übersetzungen in solchen Fällen
vorschreiben.
ARTIKEL 5
In jedem Fall, in dem Schriftstücke gemäß den
Bestimmungen des Artikels 3 zugestellt worden
sind, hat der Vertragsstaat, durch dessen diplomatischen
oder konsularischen Beamten das Zustellungsersuchen
gestellt worden ist, dem anderen
Vertragsstaat alle Kosten und Auslagen zu
ersetzen, die nach dem Recht des Staates, wo die
Zustellung bewirkt wurde, den mit der Vornahme
von Zustellungen betrauten Personen zu
bezahlen sind, ferner alle Kosten und Auslagen,
die durch die Vornahme der Zustellung in einer
besonderen Form entstanden sind. Diese Kosten
und Auslagen sollen nicht höher sein als diejenigen,
die üblicherweise von den Gerichten dieses
Staates gewährt werden.
Den Ersatz dieser Kosten und Auslagen hat
die zuständige Behörde, welche die Zustellung
vorgenommen hat, von dem ersuchenden diplomatischen
oder konsularischen Beamten bei
Übersendung der in Artikel 3 lit. f vorgesehenen
Bestätigung zu verlangen.
Mit der vorstehenden Ausnahme sind von
dem einen Vertragsstaat dem anderen aus Anlaß
der Zustellung von Schriftstücken keinerlei Gebühren
irgendwelcher Art zu bezahlen.
III BEWEISAUFNAHME
ARTIKEL 6
Wenn eine Gerichtsbehörde in dem Gebiet
eines der Vertragsstaaten die Durchführung einer
Beweisaufnahme in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
begehrt, so kann diese, welcher
Staatsangehörigkeit die Parteien auch sein mögen,
auf einem der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen
Wege bewirkt werden.
ARTIKEL 7
(a) Die Gerichtsbehörde, welche die Beweisaufnahme
begehrt, kann sich gemäß den Bestimmungen
ihrer Gesetzgebung mittels eines
„Rechtshilfeersuchens" an die zuständige Behörde
des Staates, wo die Beweisaufnahme durchzuführen
ist, wenden und diese Behörde ersuchen,
die Beweisaufnahme durchzuführen.
(b) Das „Rechtshilfeersuchen" ist in einer der
Amtssprachen, die in dem Staat, wo die Beweisaufnahme
durchzuführen ist, verwendet werden,
abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese
Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer solchen
Übersetzung ist durch einen diplomatischen
oder konsularischen Beamten des Vertragsstaates,
von dessen Gerichtsbehörde das Ersuchen ausgeht,
zu bestätigen. Die „Rechtshilfeersuchen"
haben die Art des Verfahrens, für das die Beweisaufnahme
begehrt wird, den Namen und
Beruf der Parteien sowie den Namen, den Beruf
und die Anschrift der Zeugen anzugeben. Ferner
muß entweder eine Liste der Fragen, die dem
oder den Zeugen vorzulegen sind, oder gegebenenfalls
eine Beschreibung der Urkunden, Muster
oder anderen Gegenstände, die vorzulegen sind
oder deren Nämlichkeit festzustellen ist,
und eine Übersetzung davon, deren Richtigkeit
in der oben vorgesehenen Weise bestätigt
ist, angeschlossen sein, oder es muß die zuständige
Behörde ersucht werden zu gestatten, daß
solche Fragen mündlich gestellt werden, so wie
die Parteien oder ihre Vertreter sie zu stellen
wünschen.
(c) Die „Rechtshilfeersuchen" sind der in Betracht
kommenden Behörde des anderen Staates
auf dem geeigneten diplomatischen Weg zu übermitteln.
Falls die Behörde, der ein „Rechtshilfeersuchen"
übermittelt wird, zu seiner Durchführung
nicht zuständig ist, hat sie es ohne
weiteres Ersuchen an die zuständige Behörde
ihres Staates weiterzuleiten.
(d) Die zuständige Behörde, an die ein „Rechtshilfeersuchen"
gesendet oder weitergeleitet worden
ist, hat ihm zu entsprechen und die begehrte
Beweisaufnahme unter Anwendung derselben
Zwangsmaßnahmen und in demselben
Verfahren durchzuführen wie bei der Durchführung
eines Ersuchens oder einer Verfügung, die
von den Behörden des eigenen Staates ausgehen.
Wenn jedoch in dem „Rechtshilfeersuchen" ein
Wunsch nach Einhaltung einer besonderen Verfahrensart
ausgedrückt ist, so ist diese besondere
Verfahrensart insoweit einzuhalten, als sie nicht
dem Recht des Staates, wo die Beweisaufnahme
stattfinden soll, zuwiderläuft.
(e) Der diplomatische oder konsularische
Beamte, durch den das „Rechtshilfeersuchen"
übersendet wird, ist auf sein Verlangen von dem
Zeitpunkt und dem Ort der Verhandlung in
Kenntnis zu setzen, damit er die beteiligte Partei
oder die beteiligten Parteien verständigen
kann; diese dürfen persönlich anwesend sein oder
sich durch jemanden, der befugt ist, vor den
Gerichten eines der betreffenden Staaten aufzutreten,
vertreten lassen, wenn sie es wünschen.
(f) Die Erledigung eines „Rechtshilfeersuchens"
kann nur abgelehnt werden, wenn
1. die Echtheit des „Rechtshilfeersuchens" nicht
feststeht;
2. in dem Staat, wo die Beweisaufnahme
durchgeführt werden soll, die Erledigung des
fraglichen „Rechtshilfeersuchens" nicht in den
Bereich der Gerichtsgewalt fällt;
3. die Beweisaufnahme nach der Auffassung
des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt
werden soll, geeignet erscheint, seine
Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
(g) In jedem Fall, in dem ein „Rechtshilfeersuchen"
nicht von der Behörde, an die es gerichtet
wurde, erledigt wird, hat letztere den
diplomatischen oder konsularischen Beamten, der
es übermittelt hat, unverzüglich zu benachrichtigen
und hierbei die Gründe, aus denen die Erledigung
des „Rechtshilfeersuchens" abgelehnt
wird, oder die Gerichtsbehörde, an die es weitergeleitet
wurde, anzugeben.
ARTIKEL 8
(a) Die Beweisaufnahme kann auch ohne
Inanspruchnahme oder Beteiligung der Behörden
des Staates, wo sie bewirkt werden soll, von
einer Person durchgeführt werden, die in diesem
Staat dazu unmittelbar durch das Gericht, das
die Beweisaufnahme begehrt, bestellt wird. Hiefür
kann ein diplomatischer oder konsularischer
Beamter des Vertragsstaates, dessen Gericht die
Beweisaufnahme begehrt, oder irgendeine andere
geeignete Person bestellt werden.
(b) Eine so für die Beweisaufnahme bestellte
Person kann die von dem Gericht, das sie bestellt
hat, bezeichneten Personen auffordern, vor
ihr zu erscheinen und auszusagen oder eine Urkunde,
ein Muster oder einen anderen Gegenstand
vorzulegen. Sie kann alle Arten von Beweisen
aufnehmen, die dem Rechte des Staates,
wo die Beweisaufnahme durchzuführen ist, nicht
zuwiderlaufen, und ist berechtigt, einen Eid
abzunehmen; Zwangsmaßnahmen kann sie jedoch
nicht anwenden. Eine falsche Beweisaussage,
die vor einer gemäß diesem Artikel zur Aufnahme
eines Beweises bestellten Person abgelegt
wird, ist von den Gerichten des Staates, von dem
um die Beweisaufnahme ersucht wurde, ebenso
zu bestrafen, wie wenn diese Beweisaussage vor
einem Gericht dieses Staates abgelegt worden
wäre.
(c) Die von einer solchen Person erlassenen
Vorladungen sind, sofern der Empfänger nicht
ein Angehöriger des Vertragsstaates ist, für dessen
Gerichtsbehörde die Beweisaufnahme begehrt
wird, in einer der Amtssprachen, die in dem
Staat, wo die Beweisaufnahme durchzuführen
ist, verwendet werden, abzufassen oder mit einer
Übersetzung in diese Sprache zu versehen.
(d) Die Beweisaufnahme kann gemäß dem
Verfahren durchgeführt werden, das nach dem
Recht des Staates gilt, für dessen Gerichtsbehörde
die Beweisaufnahme begehrt wird, und die
Parteien sind berechtigt, anwesend zu sein oder
sich durch jemanden vertreten zu lassen, der
befugt ist, vor den Gerichten eines der betreffenden
Staaten aufzutreten.
ARTIKEL 9
Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme
auf dem im Artikel 8 vorgesehenen
Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines
Zeugen zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden,
Muster oder andere Gegenstände vorzulegen,
fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in
der Folge ein Ersuchen gemäß Artikel 7 gestellt
wird.
ARTIKEL 10
(a) Wenn eine Beweisaufnahme auf die in
Artikel 7 vorgesehene Art stattgefunden hat,
hat der Vertragsstaat, von dessen Gerichtsbehörde
das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde,
dem anderen Vertragsstaat alle Auslagen zu ersetzen,
die der zuständigen Behörde des letzteren
durch die Erledigung des Ersuchens erwachsen
sind in Ansehung von Kosten und Auslagen, die
Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern oder
Übersetzern zu bezahlen sind, ferner die Kosten
für die zwangsweise Vorladung von Zeugen, die
nicht freiwillig erschienen sind, und die Kosten
und Auslagen, die dadurch entstanden sind, daß
ein besonderes Verfahren verlangt und eingehalten
wurde. Diese Auslagen sind die gleichen,
wie sie bei den Gerichten des Staates, wo die
Beweisaufnahme erfolgte, üblich sind.
(b) Den Ersatz dieser Auslagen hat die zuständige
' Behörde, die das Rechtshilfeersuchen
erledigt hat, bei Übersendung der Erledigungsakten
von dem diplomatischen oder konsularischen
Beamten, der das Ersuchen übermittelt
hat zu verlangen.
(c) Mit der vorstehenden Ausnahme sind von
dem einen Vertragsstaat dem anderen aus Anlaß
von Beweisaufnahmen keinerlei Gebühren
irgendwelcher Art zu bezahlen.
IV ARMENRECHT, SCHULDHAFT UND
PROZESSKOSTENSICHERHEIT
ARTIKEL 11
Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten
sind in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
ebenso zu behandeln, wie die Angehörigen des
letzteren, soweit es sich um die Gewährung des
Armenrechtes und um die Schuldhaft handelt;
und vorausgesetzt, daß sie in einem solchen Gebiet
wohnhaft sind, sind sie nicht verhalten,
Prozeßkostensicherheit in einem Fall zu leisten,
wo ein Angehöriger des betreffenden anderen
Vertragsstaates hiezu nicht verhalten werden
würde.
V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 12
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung
dieses Vertrages ergeben sollten, sind im diplomatischen
Wege zu bereinigen.
ARTIKEL 13
Der vorliegende Vertrag, dessen deutscher und
englischer Wortlaut in gleicher Weise authentisch
ist, ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
sollen in Dar es Salaam ausgetauscht
werden. Der Vertrag tritt zwei Monate nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
und bleibt für fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten
in Geltung. Wenn keiner der Vertragsstaaten
den anderen spätestens sechs Monate vor
dem Ablauf des erwähnten Zeitraumes von fünf
Jahren von seiner Absicht, den Vertrag zu kündigen,
auf diplomatischem Wege Kenntnis gibt,
bleibt er in Kraft bis zum Ablauf von sechs
Monaten von dem Tag, an dem einer der Vertragsstaaten
erklärt hat, ihn zu kündigen.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten
den vorliegenden Vertrag in deutscher
und englischer Sprache unterzeichnet.
Geschehen in ZWEIFACHER URSCHRIFT
IN DAR ES SALAAM AM 23. NOVEMBER
1972.
Für die Republik Österreich
Georg Reisch m. p.
Für die Vereinigte Republik Tansania
John Malacela m. p.
Die von dem gemäß Art. 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktion des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. April 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Art. 13
am 11. Juni 1980 in Kraft.