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222_1979 AT

222. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik

Artikel I

(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz

über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit

im Bereich der politischen Parteien

sowie der Publizistik, BGBl. Nr. 272/1972, in der

Anlage wiederverlautbart.

(2) Das Bundesgesetz über die Förderung

staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der

politischen Parteien sowie der Publizistik ist am

28. Juli 1972 in Kraft getreten.

Artikel II

(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die

Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die

sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesgesetz über die Förderung der Presse

sowie das Bundesgesetz über die Förderung

staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich

der politischen Parteien sowie der Publizistik

geändert werden, BGBl. Nr. 394/1976,

2. Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das

Bundesgesetz über die Förderung staatsbürgerlicher

Bildungsarbeit im Bereich der politischen

Parteien sowie der Publizistik geändert

wird, BGBl. Nr. 83/1978.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten

1. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 394/1976 mit

1. Oktober 1976,

2. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 83/1978 mit

1. Jänner 1978.

Artikel III

§ 12 Abs. 1 ist als Übergangsbestimmung gegenstandslos

geworden und wird als nicht mehr

geltend festgestellt. Die Abs. 2 und 3 erhalten

die Bezeichnung 1 und 2.

Artikel IV

Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als

„Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit

und Publizistik" zu bezeichnen.

Artikel V

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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