222. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird das Bundesgesetz
über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit
im Bereich der politischen Parteien
sowie der Publizistik, BGBl. Nr. 272/1972, in der
Anlage wiederverlautbart.
(2) Das Bundesgesetz über die Förderung
staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der
politischen Parteien sowie der Publizistik ist am
28. Juli 1972 in Kraft getreten.
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die
Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die
sich aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesgesetz über die Förderung der Presse
sowie das Bundesgesetz über die Förderung
staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich
der politischen Parteien sowie der Publizistik
geändert werden, BGBl. Nr. 394/1976,
2. Art. I des Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesgesetz über die Förderung staatsbürgerlicher
Bildungsarbeit im Bereich der politischen
Parteien sowie der Publizistik geändert
wird, BGBl. Nr. 83/1978.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten
1. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 394/1976 mit
1. Oktober 1976,
2. das Bundesgesetz BGBl. Nr. 83/1978 mit
1. Jänner 1978.
Artikel III
§ 12 Abs. 1 ist als Übergangsbestimmung gegenstandslos
geworden und wird als nicht mehr
geltend festgestellt. Die Abs. 2 und 3 erhalten
die Bezeichnung 1 und 2.
Artikel IV
Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als
„Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit
und Publizistik" zu bezeichnen.
Artikel V
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgestellt.