222. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 12 Loferer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wörgl und Kirchbichl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
S 12 Loferer Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Wörgl und Kirchbichl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 0,80 im Anschluß an den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen Abschnitt,
quert die Brixentaler Ache bei Fluß-km 1,805
bzw. km 5,395 und endet bei km 5,63.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
S 12 Loferer Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß
dessen § 33 Abs. 5 als Bundesstraße B mit der
straßenpolizeilichen Bezeichnung B 312 Loferer
Ersatzstraße gilt, wird im Bereich der Gemeinde
Kirchbichl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schließt
unmittelbar an den unter Punkt 1 genannten
Abschnitt an und bindet bei km 372,00 (alt-km
der ehemaligen Wiener Straße) in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
einschließlich der Anschlußstelle „Brixental" mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 170
Brixental Straße aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wörgl
und Kirchbichl aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. S 77-1460/1 im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.