222. Verordnung: Grundausbildung und Prüfung für den Rechtskundigen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 und des § 19
Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.
Nr. 122/1975, wird verordnet
Grundausbildung
§ 1. Die Durchführung der Grundausbildung
für den Rechtskundigen Dienst wird hinsichtlich
der in § 6 Z. 1 bis 6 genannten Gegenstände
der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.
Die Grundausbildung in diesen Gegenständen ist
in Form von Lehrgängen (Grundausbildungslehrgängen)
durchzuführen, die mindestens einmal
jährlich abzuhalten sind. Wenn sich weniger
als zehn Kandidaten zur Ausbildung melden,
kann jedoch der Direktor der Verwaltungsakademie
die Abhaltung des Lehrganges um
längstens ein Jahr verschieben.
§ 2. (1) Zum Lehrgang sind Bundesbedienstete
zuzulassen, die an seinem Beginn in einer Verwendung
stehen, für die die erfolgreiche Ablegung
der Prüfung für den Rechtskundigen
Dienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben
ist und die mindestens acht Monate
solcherart oder dem Rechtskundigen Dienst
gleichwertig verwendet wurden.
(2) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem
Antrag des Bediensteten auf Zulassung zum
Lehrgang einen Auszug aus dem Standesausweis
anzuschließen und den Antrag unverzüglich an
den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.
Der Auszug aus dem Standesausweis
hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung
des Kandidaten betreffenden Angaben, seine
Vorbildung und die Art und Dauer seiner
bisherigen Verwendung zu enthalten.
(3) Über die Zulassung zum Lehrgang hat
der Direktor der Verwaltungsakademie zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung
an den Bundeskanzler zulässig.
§ 3. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Lehrganges teilzunehmen.
(2) Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des
gesamten Lehrganges versäumt, so scheidet er
aus dem Lehrgang aus.
(3) Ist ein Kandidat aus einem Lehrgang ausgeschieden,
so kann ihm auf seinen Antrag die
Zulassung zu einem weiteren Lehrgang oder zu
einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf
solche Anträge ist § 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine neuerliche Zulassung darf nicht erfolgen,
wenn der Kandidat bereits insgesamt an
mehr als drei Viertel der Lehrveranstaltungen
teilgenommen hat.
Prüfung
§ 4. Die Prüfung für den Rechtskundigen
Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Es sind insbesondere die Kenntnisse der Kandidaten
im Hinblick auf die praktischen Anforderungen
der öffentlichen Verwaltung wie auch
ihr Verständnis für das Zusammenwirken der
einzelnen Zweige der Verwaltung zu überprüfen.
§ 5. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von zur Verfügung gestellten Akten
Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären und
eine aktenmäßige Erledigung (Erlassung eines
Bescheides) vorzunehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten; ihre Dauer ist mit sechs Stunden
zu bemessen. Es ist dabei jedenfalls ein
praktischer Fall aus dem Ressortfach (§ 6 Z. 7)
des Kandidaten zu bearbeiten. Wenn dies der
Verwendung des Kandidaten eher entspricht
oder der Kandidat einer Dienststelle angehört,
in deren Zuständigkeit keines der im § 6 Z. 5
aufgezählten Gebiete des Verwaltungsrechtes
fällt, so ist der im § 6 Z. 2 angeführte Gegenstand
heranzuziehen.
§ 6. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Österreichisches Verfassungsrecht;
2. Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht
der Bundesbediensteten;
3. Verwaltungsführung, umfassend die allgemeine
Behördenorganisation und die Grundzüge
des Haushaltsrechtes des Bundes;
4. Verwaltungsverfahrensrecht und seine praktische
Anwendung;
5. Überblick über die wesentlichen Elemente,
die Rechtsquellen und die Zuständigkeiten
auf folgenden Verwaltungsrechtsgebieten
a) Recht des Bildungswesens, der Kunst und
des Kultus;
b) Finanzrecht;
c) Gesundheits- und Umweltschutzrecht;
d) Land- und Forstwirtschaftsrecht;
e) Polizeiverwaltungsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht,
Wahlrecht und Personenstandswesen;
f) Sozialrecht;
g) Recht der Technik;
h) Verkehrsrecht;
i) Wehrrecht;
j) Recht der Wirtschaft;
6. Grundzüge der Wirtschaftspolitik;
7. Ressortfach; das ist jenes Gebiet des materiellen
Verwaltungsrechtes im Sinne der Z. 5,
in dem der Kandidat verwendet wird und
das der Kandidat gemäß § 5 Abs. 2 in der
schriftlichen Prüfung zu behandeln hatte.
Hatte der Kandidat in der schriftlichen
Prüfung den im § 6 Z. 2 angeführten Gegenstand
zu behandeln, so ist er mündlich
zusätzlich aus einem Gebiet des Verwaltungsrechtes
zu prüfen, das er sich aus den
im § 6 Z. 5 genannten auswählen kann.
§ 7. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundeskanzleramt.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes oder
einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt
werden. Vortragende beim Lehrgang sind
vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden
und der erforderlichen Anzahl weiterer
Mitglieder zu bestehen. Der Vorsitzende hat
mindestens einen Gegenstand der mündlichen
Prüfung selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und
die Prüfer der im § 6 Z. 1 bis 5 angeführten
Gegenstände müssen rechtskundig sein.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der
Bundesregierung BGBl. Nr. 427/1971 in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 605/1973 außer
Kraft. Lehrgänge im Sinne des § 1 können von
dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden
Tag an ausgeschrieben werden.
(2) Kandidaten, die vor dem 1. Juli 1976 den
Ausbildungslehrgang für den Rechtskundigen
Dienst absolviert, die Prüfung jedoch noch nicht
mit Erfolg abgelegt haben, ist die Ablegung der
Prüfung für den Rechtskundigen Dienst längstens
bis 1. Jänner 1979 nach den bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Vorschriften
zu gestatten.