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222_1976 AT

222. Verordnung: Grundausbildung und Prüfung für den Rechtskundigen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Grundausbildung und Prüfung für den Rechtskundigen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 und des § 19

Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.

Nr. 122/1975, wird verordnet

Grundausbildung

§ 1. Die Durchführung der Grundausbildung

für den Rechtskundigen Dienst wird hinsichtlich

der in § 6 Z. 1 bis 6 genannten Gegenstände

der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.

Die Grundausbildung in diesen Gegenständen ist

in Form von Lehrgängen (Grundausbildungslehrgängen)

durchzuführen, die mindestens einmal

jährlich abzuhalten sind. Wenn sich weniger

als zehn Kandidaten zur Ausbildung melden,

kann jedoch der Direktor der Verwaltungsakademie

die Abhaltung des Lehrganges um

längstens ein Jahr verschieben.

§ 2. (1) Zum Lehrgang sind Bundesbedienstete

zuzulassen, die an seinem Beginn in einer Verwendung

stehen, für die die erfolgreiche Ablegung

der Prüfung für den Rechtskundigen

Dienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben

ist und die mindestens acht Monate

solcherart oder dem Rechtskundigen Dienst

gleichwertig verwendet wurden.

(2) Die Dienstbehörde des Kandidaten hat dem

Antrag des Bediensteten auf Zulassung zum

Lehrgang einen Auszug aus dem Standesausweis

anzuschließen und den Antrag unverzüglich an

den Direktor der Verwaltungsakademie weiterzuleiten.

Der Auszug aus dem Standesausweis

hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung

des Kandidaten betreffenden Angaben, seine

Vorbildung und die Art und Dauer seiner

bisherigen Verwendung zu enthalten.

(3) Über die Zulassung zum Lehrgang hat

der Direktor der Verwaltungsakademie zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist die Berufung

an den Bundeskanzler zulässig.

§ 3. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Lehrganges teilzunehmen.

(2) Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des

gesamten Lehrganges versäumt, so scheidet er

aus dem Lehrgang aus.

(3) Ist ein Kandidat aus einem Lehrgang ausgeschieden,

so kann ihm auf seinen Antrag die

Zulassung zu einem weiteren Lehrgang oder zu

einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf

solche Anträge ist § 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine neuerliche Zulassung darf nicht erfolgen,

wenn der Kandidat bereits insgesamt an

mehr als drei Viertel der Lehrveranstaltungen

teilgenommen hat.

Prüfung

§ 4. Die Prüfung für den Rechtskundigen

Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Es sind insbesondere die Kenntnisse der Kandidaten

im Hinblick auf die praktischen Anforderungen

der öffentlichen Verwaltung wie auch

ihr Verständnis für das Zusammenwirken der

einzelnen Zweige der Verwaltung zu überprüfen.

§ 5. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von zur Verfügung gestellten Akten

Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären und

eine aktenmäßige Erledigung (Erlassung eines

Bescheides) vorzunehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten; ihre Dauer ist mit sechs Stunden

zu bemessen. Es ist dabei jedenfalls ein

praktischer Fall aus dem Ressortfach (§ 6 Z. 7)

des Kandidaten zu bearbeiten. Wenn dies der

Verwendung des Kandidaten eher entspricht

oder der Kandidat einer Dienststelle angehört,

in deren Zuständigkeit keines der im § 6 Z. 5

aufgezählten Gebiete des Verwaltungsrechtes

fällt, so ist der im § 6 Z. 2 angeführte Gegenstand

heranzuziehen.

§ 6. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Österreichisches Verfassungsrecht;

2. Dienst-, Besoldungs- und Personalvertretungsrecht

der Bundesbediensteten;

3. Verwaltungsführung, umfassend die allgemeine

Behördenorganisation und die Grundzüge

des Haushaltsrechtes des Bundes;

4. Verwaltungsverfahrensrecht und seine praktische

Anwendung;

5. Überblick über die wesentlichen Elemente,

die Rechtsquellen und die Zuständigkeiten

auf folgenden Verwaltungsrechtsgebieten

a) Recht des Bildungswesens, der Kunst und

des Kultus;

b) Finanzrecht;

c) Gesundheits- und Umweltschutzrecht;

d) Land- und Forstwirtschaftsrecht;

e) Polizeiverwaltungsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht,

Wahlrecht und Personenstandswesen;

f) Sozialrecht;

g) Recht der Technik;

h) Verkehrsrecht;

i) Wehrrecht;

j) Recht der Wirtschaft;

6. Grundzüge der Wirtschaftspolitik;

7. Ressortfach; das ist jenes Gebiet des materiellen

Verwaltungsrechtes im Sinne der Z. 5,

in dem der Kandidat verwendet wird und

das der Kandidat gemäß § 5 Abs. 2 in der

schriftlichen Prüfung zu behandeln hatte.

Hatte der Kandidat in der schriftlichen

Prüfung den im § 6 Z. 2 angeführten Gegenstand

zu behandeln, so ist er mündlich

zusätzlich aus einem Gebiet des Verwaltungsrechtes

zu prüfen, das er sich aus den

im § 6 Z. 5 genannten auswählen kann.

§ 7. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundeskanzleramt.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes oder

einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt

werden. Vortragende beim Lehrgang sind

vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden

und der erforderlichen Anzahl weiterer

Mitglieder zu bestehen. Der Vorsitzende hat

mindestens einen Gegenstand der mündlichen

Prüfung selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und

die Prüfer der im § 6 Z. 1 bis 5 angeführten

Gegenstände müssen rechtskundig sein.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der

Bundesregierung BGBl. Nr. 427/1971 in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 605/1973 außer

Kraft. Lehrgänge im Sinne des § 1 können von

dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden

Tag an ausgeschrieben werden.

(2) Kandidaten, die vor dem 1. Juli 1976 den

Ausbildungslehrgang für den Rechtskundigen

Dienst absolviert, die Prüfung jedoch noch nicht

mit Erfolg abgelegt haben, ist die Ablegung der

Prüfung für den Rechtskundigen Dienst längstens

bis 1. Jänner 1979 nach den bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung geltenden Vorschriften

zu gestatten.

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