222. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer, mit dem eine Textänderung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für den Kammersprengel Salzburg als geltend festgesetzt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und § 60 Abs. 2
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird
kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis
vom 18. März 1974, V 31/73-12, — dem
Bundesminister für Justiz zugestellt am 27. März
1974 — den Punkt 33 Abs. 2 lit. b und c der
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes,
enthalten in dem im Zirkularweg gefaßten
Beschluß des Ausschusses der Salzburger
Rechtsanwaltskammer, mit dem die am 9. Juni
1951 in der Ständigen Vertreterversammlung der
österreichischen Rechtsanwaltskammern beschlossene
Textänderung dieser Richtlinien für den
Kammersprengel Salzburg als geltend festgesetzt
worden war, Nachrichtenblatt der österreichischen
Rechtsanwaltschaft Nr. 10/1951, als gesetzwidrig
aufgehoben.