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222_1974 AT

222. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer, mit dem eine Textänderung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für den Kammersprengel Salzburg als geltend festgesetzt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Kundmachung: Aufhebung eines Beschlusses des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer, mit dem eine Textänderung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für den Kammersprengel Salzburg als geltend festgesetzt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof

Nach Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60 Abs. 2

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird

kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis

vom 18. März 1974, V 31/73-12, — dem

Bundesminister für Justiz zugestellt am 27. März

1974 — den Punkt 33 Abs. 2 lit. b und c der

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes,

enthalten in dem im Zirkularweg gefaßten

Beschluß des Ausschusses der Salzburger

Rechtsanwaltskammer, mit dem die am 9. Juni

1951 in der Ständigen Vertreterversammlung der

österreichischen Rechtsanwaltskammern beschlossene

Textänderung dieser Richtlinien für den

Kammersprengel Salzburg als geltend festgesetzt

worden war, Nachrichtenblatt der österreichischen

Rechtsanwaltschaft Nr. 10/1951, als gesetzwidrig

aufgehoben.

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