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222_1973 AT

222. Verordnung: Prüfung für den mittleren technischen Dienst

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 222. Verordnung: Prüfung für den mittleren technischen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und

167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bauten und Technik, dem Bundesminister

für Finanzen, dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, dem

Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst, dem

Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung verordnet

§ 1. Die Prüfung für den mittleren technischen

Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern. Das Thema ist einem gemäß

§ 3 Abs. 3 ausgewählten Fachgebiet zu entnehmen.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat

nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von Unterlagen, die er erhält, eine entsprechend

beschriftete zeichnerische Darstellung

anzufertigen, einfache Berechnungen durchzuführen,

einfache Arbeitsvorgänge darzustellen und

Kenntnisse über Geräte und Maschinen wiederzugeben.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Unfallverhütungsvorschriften;

2. Material- und Inventargebarung;

3. die Kenntnis eines der im Abs. 3 angeführten

Fachgebiete.

(3) Nach Anordnung der Dienstbehörde ist

eines der nachstehend angeführten Fachgebiete

zu prüfen. Die Dienstbehörde kann aus folgenden

Fachgebieten wählen, wobei sie die Verwendung

des Kandidaten nach Möglichkeit zu berücksichtigen

hat

1. Artilleriewaffenwesen;

2. allgemeine Baukunde;

3. Bergbaukunde;

4. Beschußwesen;

5. Brückenbau;

6. Eisenbahnwesen;

7. elektrische Energietechnik;

8. elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik;

9. Entminungswesen;

10. Feinmechanik und Apparatebau;

11. Flugsicherungstechnik;

12. Flugwetterkunde und Betriebsverfahren;

13. Flugzeugtechnik;

14. Gebäudeverwaltung;

15. Heeresfeuerwerkerei und Munitionswesen;

16. Heereskraftfahrwesen;

17. Heizungs- und Lüftungstechnik;

18. Hochbau;

19. Hydrographie;

20. Infanteriewaffen- und allgemeines Heergerätwesen;

21. Kraftfahrwesen;

22. Laboratoriumswesen;

23. landwirtschaftliches Versuchs- und Untersuchungswesen;

24. Luftwaffenwesen;

25. Maschinenwesen;

26. Meliorationswesen;

27. militärisches Luftschutzwesen;

28. militärische Wetterkunde;

29. Pionier- und Sprengwesen;

30. Punzierungswesen;

31. Sprengwesen;

32. Straßenbau;

33. Truppenübungsplatz- und Beschußplatzwesen;

34. technischer Dienst an Unterrichtsanstalten;

35. allgemeine Vermessungskunde;

36. technisches Versuchswesen;

37. Wasserbau und Wasserwirtschaft;

38. Wasserbuchführung;

39. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

40. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz;

41. Wehrelektrik, Elektronik und Nachrichtentechnik;

42. Wehrgerätabnahme und Prüfwesen;

43. Wehroptik und Vermessungswesen;

44. wehrtechnisches Produktionswesen;

45. Wildbach- und Lawinenverbauung;

46. technisches Zeichnen;

47. Zivilschutzwesen.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die

Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission

beim Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Erstreckt sich die Dienstprüfung auf eines

oder mehrere der im § 3 Abs. 3 Z. 1, 3, 11, 12,

15, 16, 20, 24, 27 bis 30, 33, 41 bis 44 und 47

angeführten Fachgebiete, so ist abweichend vom

Abs. 1 die beim Bundeskanzleramt errichtete

Prüfungskommission für die gesamte Prüfung

zuständig.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, Hochschullehrer,

Lehrer der Verwendungsgruppen

L PA, L 1 und L 2, Offiziere des höheren militärtechnischen

Dienstes, Beamte des gehobenen technischen

Dienstes und Offiziere des technischen

Dienstes bestellt werden.

(4) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. August 1973 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 23. November 1955, BGBl. Nr. 235, betreffend

eine Vorschrift über die Prüfung für den

Dienstzweig „Mittlerer technischer Dienst" in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/

1958, 275/1958, 33/1960, 77/1962 und 292/1962,

die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965

auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß

Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/

1970 mit Ablauf des 31. Juli 1973 außer Kraft.

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