222. Verordnung: Prüfung für den mittleren technischen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970 und
167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bauten und Technik, dem Bundesminister
für Finanzen, dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, dem
Bundesminister für Landesverteidigung, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst, dem
Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung verordnet
§ 1. Die Prüfung für den mittleren technischen
Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern. Das Thema ist einem gemäß
§ 3 Abs. 3 ausgewählten Fachgebiet zu entnehmen.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat
nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von Unterlagen, die er erhält, eine entsprechend
beschriftete zeichnerische Darstellung
anzufertigen, einfache Berechnungen durchzuführen,
einfache Arbeitsvorgänge darzustellen und
Kenntnisse über Geräte und Maschinen wiederzugeben.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Unfallverhütungsvorschriften;
2. Material- und Inventargebarung;
3. die Kenntnis eines der im Abs. 3 angeführten
Fachgebiete.
(3) Nach Anordnung der Dienstbehörde ist
eines der nachstehend angeführten Fachgebiete
zu prüfen. Die Dienstbehörde kann aus folgenden
Fachgebieten wählen, wobei sie die Verwendung
des Kandidaten nach Möglichkeit zu berücksichtigen
hat
1. Artilleriewaffenwesen;
2. allgemeine Baukunde;
3. Bergbaukunde;
4. Beschußwesen;
5. Brückenbau;
6. Eisenbahnwesen;
7. elektrische Energietechnik;
8. elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik;
9. Entminungswesen;
10. Feinmechanik und Apparatebau;
11. Flugsicherungstechnik;
12. Flugwetterkunde und Betriebsverfahren;
13. Flugzeugtechnik;
14. Gebäudeverwaltung;
15. Heeresfeuerwerkerei und Munitionswesen;
16. Heereskraftfahrwesen;
17. Heizungs- und Lüftungstechnik;
18. Hochbau;
19. Hydrographie;
20. Infanteriewaffen- und allgemeines Heergerätwesen;
21. Kraftfahrwesen;
22. Laboratoriumswesen;
23. landwirtschaftliches Versuchs- und Untersuchungswesen;
24. Luftwaffenwesen;
25. Maschinenwesen;
26. Meliorationswesen;
27. militärisches Luftschutzwesen;
28. militärische Wetterkunde;
29. Pionier- und Sprengwesen;
30. Punzierungswesen;
31. Sprengwesen;
32. Straßenbau;
33. Truppenübungsplatz- und Beschußplatzwesen;
34. technischer Dienst an Unterrichtsanstalten;
35. allgemeine Vermessungskunde;
36. technisches Versuchswesen;
37. Wasserbau und Wasserwirtschaft;
38. Wasserbuchführung;
39. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
40. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz;
41. Wehrelektrik, Elektronik und Nachrichtentechnik;
42. Wehrgerätabnahme und Prüfwesen;
43. Wehroptik und Vermessungswesen;
44. wehrtechnisches Produktionswesen;
45. Wildbach- und Lawinenverbauung;
46. technisches Zeichnen;
47. Zivilschutzwesen.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die
Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission
beim Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Erstreckt sich die Dienstprüfung auf eines
oder mehrere der im § 3 Abs. 3 Z. 1, 3, 11, 12,
15, 16, 20, 24, 27 bis 30, 33, 41 bis 44 und 47
angeführten Fachgebiete, so ist abweichend vom
Abs. 1 die beim Bundeskanzleramt errichtete
Prüfungskommission für die gesamte Prüfung
zuständig.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, Hochschullehrer,
Lehrer der Verwendungsgruppen
L PA, L 1 und L 2, Offiziere des höheren militärtechnischen
Dienstes, Beamte des gehobenen technischen
Dienstes und Offiziere des technischen
Dienstes bestellt werden.
(4) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. August 1973 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 23. November 1955, BGBl. Nr. 235, betreffend
eine Vorschrift über die Prüfung für den
Dienstzweig „Mittlerer technischer Dienst" in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/
1958, 275/1958, 33/1960, 77/1962 und 292/1962,
die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965
auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß
Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/
1970 mit Ablauf des 31. Juli 1973 außer Kraft.